Fachbeiträge & Kommentare zu Land- und Forstwirtschaft

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Roscher, BewG § 239 Grundst... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Zur Ermittlung des Ertragswerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist gem. § 239 Abs. 1 BewG die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238 BewG) i. S. d. § 236 Abs. 4 BewG mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren. Mit dem so ermittelten Ertragswert des Betriebs sind alle Wirtschaftsgüter des Betriebs der Land- und Forstwirtschaf...mehr

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Roscher, BewG § 239 Grundst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 239 BewG regelt aufbauend auf den Bewertungsgrundsätzen in § 236 BewG und den gem. §§ 237, 238 BewG für die Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft jeweils gesondert ermittelten Reinerträgen und Zuschlägen die Ermittlung des Ertragswerts, der vorbehaltlich einer Rundung gem. § 230 BewG den gesondert festzustellenden Gru...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 3 Ertragsfähigkeit als Richtschnur (Abs. 2)

Rz. 11 Bei der Ermittlung des Ertragswerts des jeweiligen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Rz. 9) ist gem. § 236 Abs. 2 S. 1 und 2 BewG von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Hierbei ist nicht auf den tatsächlich erzielten Reinertrag des jeweiligen Betriebes, sondern auf den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gemeinhin...mehr

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Roscher, BewG § 240 Kleinga... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Durch die Fiktion in § 240 Abs. 1 BewG gelten Kleingartenland und Dauerkleingartenland i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die gem. § 219 Abs. 1 BewG Grundsteuerwerte gesondert festzustellen sind. Die Bewertung von Kleingarten- oder Dauerkleingartenland erfolgt mit dem Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau de...mehr

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Roscher, BewG § 240 Kleinga... / 4 Ermittlung des Reinertrags für Gartenlauben (Abs. 3)

Rz. 15 § 240 Abs. 3 BewG fingiert, dass Gartenlauben (Rz. 11) von mehr als 30 m² Brutto-Grundfläche als Wirtschaftsgebäude anzusehen sind und wie eine Hofstelle gem. § 237 Abs. 8 BewG zu bewerten sind. Nach § 3 Abs. 2 BKleingG ist im Kleingarten grundsätzlich nur eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz ...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 In Abs. 1 der Vorschrift wird für die Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft der Ertragswert zum Bewertungsmaßstab bestimmt. In Abs. 2 der Vorschrift wird konkretisiert, dass bei der Ermittlung des Ertragswerts von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit auszugehen ist, die von einem bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Rein...mehr

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Roscher, BewG § 238 Zuschlä... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 § 238 BewG ergänzt die Ermittlung der Reinerträge (Flächenwerte) für die einzelnen Nutzungen und Nutzungsarten nach § 237 BewG durch Zuschläge, soweit dies zur relations- und realitätsgerechten Erfassung ertragswerterhöhender Umstände erforderlich ist (Rz. 1). Nach § 238 BewG kommen Zuschläge zum Reinertrag bei landwirtschaftlicher Nutzung i. S. d. §§ 234 Abs. 1 Nr. 1 B...mehr

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 2.1 Ermittlung der Vieheinheiten aus dem Tierbestand

Rz. 10 Die für die Anwendung des § 241 Abs. 1 BewG maßgeblichen Tierbestände werden in der Anlage 34 BewG[1] konkretisiert. Die in Anlage 34 BewG aufgeführten landwirtschaftlichen Nutztiere sind einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt. Hiervon nicht erfasste Tiere sind – vorbehaltlich einer Zuordnung zu den sonstigen land- und forstwirtschaftli...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 4 Bewertung der forstwirtschaftlichen Nutzung (Abs. 3)

Rz. 19 In § 237 Abs. 3 BewG wird die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die Nutzung von forstwirtschaftlichen Flächen (Holzbodenflächen und Nichtholzbodenflächen) konkretisiert (§ 234 BewG Rz. 17).[1] Nach § 237 Abs. 3 S. 1 und 2 BewG ermittelt sich der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung aus der Summe der Flächenwerte, die sich jeweils durch Multiplikat...mehr

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Roscher, BewG § 240 Kleinga... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 In Absatz 1 der Vorschrift werden das Kleingartenland und Dauerkleingartenland i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) [1] im Wege einer Fiktion als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft qualifiziert. Absatz 2 der Vorschrift bestimmt, dass Kleingartenland und Dauerkleingartenland – abweichend vom Regelbewertungsverfahren in § 237 BewG – vereinfachend wie der gärtn...mehr

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Roscher, BewG § 238 Zuschlä... / 2 Zuschlag bei landwirtschaftlicher Nutzung für verstärkte Tierhaltung (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 9 Eine landwirtschaftliche Tierhaltung bis zu 2,0 Vieheinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter Flächen ist mit dem Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung gem. § 237 Abs. 1 und 2 BewG i. V. m. Anlage 27 zum BewG abgegolten (§ 237 BewG Rz. 16, 17). Nur soweit dieser – normale – Tierbestand nachhaltig überschritten wird, ordnet § 238 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 27 ...mehr

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 § 241 BewG regelt i. V. m. den Anlagen 34 und 35 BewG die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht/-haltung von der gewerblichen Tierzucht/-haltung. § 263 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates im Wege einer Rechtsverordnung di...mehr

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Roscher, BewG § 238 Zuschlä... / 5 Zuschlag bei Flächen der Windenergieerzeugung (Abs. 2)

Rz. 18 Nach § 233 Abs. 1 BewG gehören die Standortflächen der Windenergieanlagen (Standortflächen der Windenergieanlage einschließlich der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen), in deren Umgriff land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft liegen, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 233 BewG Rz. 9ff.). Zur Erfassung d...mehr

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Roscher, BewG § 238 Zuschlä... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die nach § 237 BewG ermittelten Reinerträge (Flächenwerte) bilden jeweils die nachhaltige – objektivierte – Ertragsfähigkeit für die i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG klassifizierten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen einschließlich Nutzungsteile und Nutzungsarten ab (§ 236 BewG, Rz. 9, 11, 14 ff. sowie § 237 BewG Rz. 1). Bei bestimmten ertragswerterhöhenden Umstä...mehr

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 4 Zweige von Tierbeständen (Abs. 3)

Rz. 21 In § 241 Abs. 3 BewG werden die gem. § 241 Abs. 2 BewG zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierzucht/-haltung (Rz. 17, 18) maßgeblichen Zweige des Tierbestandes konkretisiert. Als Zweig des Tierbestands gilt gem. § 241 Abs. 3 S. 1 bei jeder Tierart für sich das Zugvieh, das Zuchtvieh, das Mastvieh und das übrige Nutzvieh. Die einzelnen Tierarten erg...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2 Gliederung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1)

Rz. 9 In §§ 232 und 233 BewG wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Grundvermögen abgegrenzt. Der Umfang eines Betriebs der Land und Forstwirtschaft bestimmt sich nach § 232 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 1 BewG nach den zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Wirtschaftsgüte...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1 Land- und forstwirtschaftliche Nutzungen (Abs. 1 Nr. 1)

2.1.1 Landwirtschaftliche Nutzung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Rz. 15 Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die im Feststellungszeitpunkt (s. § 235 BewG) der Pflanzen- und Tierproduktion zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören die Acker- oder Grünlandflächen, die dem Ackerbau, dem Futterbau und der Tierhaltung (Veredlung) nach Maßgabe des § 241 BewG zu d...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

1 Allgemeines Rz. 1 In §§ 232 und 233 BewG wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Grundvermögen abgegrenzt. In § 234 BewG wird das Bewertungsobjekt Betrieb der Land- und Forstwirtschaft präzisiert und für Zwecke der Grundsteuerbewertung in Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten sowie in N...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.4.4 Keine Land- und Forstwirtschaft

Rz. 399 Bei der Voraussetzung, dass kein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegen darf, handelt es sich um eine ertragsteuerliche Definition, da die Ausübung land- oder forstwirtschaftlicher Tätigkeiten dem Begriff des Betriebs gewerblicher Art widersprechen würde. Umsatzsteuerlich ist diese Abgrenzung ohne inhaltliche Bedeutung, da der land- oder forstwirtschaftli...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.5 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e)

Rz. 33 Unter die übrigen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen nach § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BewG fallen alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die nicht explizit in § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a-d BewG genannt sind. Die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen werden in § 242 BewG präzisiert (s. § 242 BewG Rz. 1 ff.). Rz. 34 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 § 234 Abs. 1 BewG bestimmt i. V. m. §§ 232, 233 BewG den Umfang und die Gliederung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Für Zwecke der Grundsteuerbewertung ist der Betrieb der Land – und Forstwirtschaft in bestimmte Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten sowie in Nebenbetriebe aufzugliedern. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist der dem Eigentümer des Betriebs der L...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 8 Nebenbetrieb (Abs. 7)

Rz. 47 Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst nach § 234 Abs. 1 Nr. 3 BewG auch Nebenbetriebe. In § 234 Abs. 7 BewG wird der Nebenbetrieb definiert. Die Begriffsbestimmung entspricht inhaltlich der Regelung zur Einheitsbewertung in § 42 Abs. 1 BewG.[1] Nach § 234 Abs. 7 BewG kann nur dann von einem Nebenbetrieb ausgegangen werden, wenn er einerseits dazu bestimmt i...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.4.2 Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzen (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. bb)

Rz. 25 Dem Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzen sind insbesondere der Anbau und die Erzeugung von Schnittblumen (einschließlich der Blumen zum "Selbstpflücken"), Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen sowie Stauden zuzurechnen. Entsprechend der bisherigen Rechtslage bei der Einheitsbewertung gehören hierzu auchdie Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün sowie die Produk...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 4 Abbauland (Abs. 3)

Rz. 39 In § 234 Abs. 3 BewG wird die Nutzungsart Abbauland definiert. Die Begriffsbestimmung entspricht inhaltlich weitgehend der Regelung zur Einheitsbewertung in § 43 Abs. 1 BewG.[1] Zum Abbauland gehören gem. § 234 Abs. 3 BewG die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanzüberwiegendfür den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden. Im Gesetz wer...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 7 Hofstelle (Abs. 6)

Rz. 45 In § 234 Abs. 6 BewG wird die im reformierten Bewertungsrecht neue Nutzungsart Hofstelle definiert. Die vom Grundvermögen abgegrenzten Hofstellen werden zur Vereinfachung der Bewertung gesondert erfasst.[1] Die Nutzungsart ergänzt die jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen um die Hofflächen, die dadurch unmittelbar bewertet werden können.[2] Nach § 234 Ab...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.3 Nebenbetriebe (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 36 In § 234 Abs. 1 Nr. 3 BewG werden schließlich Nebenbetriebe dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet und gesondert erfasst. Für die Abgrenzung des Nebenbetriebs zum Gewerbebetrieb gelten die bisherigen Grundsätze.[1] Der Nebenbetrieb wird in § 234 Abs. 7 BewG definiert (s. Rz. 47 f.).mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In §§ 232 und 233 BewG wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Grundvermögen abgegrenzt. In § 234 BewG wird das Bewertungsobjekt Betrieb der Land- und Forstwirtschaft präzisiert und für Zwecke der Grundsteuerbewertung in Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten sowie in Nebenbetriebe ...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.3 Weinbauliche Nutzung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c)

Rz. 19 Die weinbauliche Nutzung umfasst alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Trauben sowie der Gewinnung von Maische, Most und Wein aus diesen Trauben zu dienen bestimmt sind.[1] Wirtschaftsgüter der weinbaulichen Nutzung sind insbesondere die Flächen zur Erzeugung von Trauben sowie die Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel, die der Traubenerzeugung, der Gewinnung von...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.4.4 Nutzungsteil Baumschulen (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. dd)

Rz. 29 Dem Nutzungsteil Baumschulen sind der Anbau und die Erzeugung von Baumschulkulturen in Form von Gehölzen und Forstpflanzen zuzuordnen.Dazu gehört insbesondere die Anzucht von Nadel- und Laubgehölzen, Rhododendren, Azaleen sowie Obstgehölzen, einschließlich Beerenobststräuchern. Der Anbau und die Erzeugung können sowohl im Freiland als auch unter Glas und Kunststoffen ...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.4.3 Nutzungsteil Obstbau (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. cc)

Rz. 27 Dem Nutzungsteil Obstbau sind der Anbau und die Erzeugung von Baumobst, Strauchbeerenobst und Erdbeeren sowie sonstige Obstarten zuzurechnen, wenn weder eine regelmäßige Unternutzung als Ackerland oder Grünland noch eine anderweitige gärtnerische Nutzung erfolgt.Der Anbau und die Erzeugung können im Freiland oder unter Glas und Kunststoffen (Rz. 31) erfolgen.[1] Alle W...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Die gesetzliche Klassifizierung nach land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteilen, Nutzungsarten und Nebenbetrieben i. S. d. § 234 BewG schafft die standardisierten Grundlagen für ein weitgehend automationsgestütztes Bewertungsverfahren (Rz. 1). Bei der Ermittlung des Ertragswerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind die land- und forstwirts...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.4 Gärtnerische Nutzung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d)

Rz. 21 Die gärtnerische Nutzung umfasst alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Gemüse, Blumen- und Zierpflanzen, Obst sowie Baumschulerzeugnissen zu dienen bestimmt sind. Die gärtnerische Nutzung gliedert sich aufgrund der unterschiedlichen Anbau- und Ertragsverhältnisse in die Nutzungsteile Gemüsebau (s. Rz. 23), Blumen- und Zierpflanzen (s. Rz. 25), Obstbau (s. Rz. 27) sowie...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.2 Nutzungsarten (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 35 Von den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen nach § 234 Abs. 1 Nr. 1 BewG (Rz. 10, 15 ff.) werden im reformierten Bewertungsrecht die Nutzungsarten Abbauland (§ 234 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a), Geringstland (§ 234 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b), Unland (§ 234 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) und Hofstelle (§ 234 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) abgegrenzt (Rz. 12). Die vorgenannten Nutzungsarten w...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 3 Gesetzliche Klassifizierung (Abs. 2)

Rz. 37 § 234 Abs. 2 BewG ordnet an, dass die (Eigentums-)Flächen des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft – und der damit im sachlichen Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter – einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil oder einer Nutzungsart zuzuordnen sind. Die Zuordnung der Flächen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu den in § 234 A...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.1 Landwirtschaftliche Nutzung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)

Rz. 15 Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die im Feststellungszeitpunkt (s. § 235 BewG) der Pflanzen- und Tierproduktion zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören die Acker- oder Grünlandflächen, die dem Ackerbau, dem Futterbau und der Tierhaltung (Veredlung) nach Maßgabe des § 241 BewG zu dienen bestimmt sind. Flächen, die dem Anbau von Tabak und ...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.2 Forstwirtschaftliche Nutzung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)

Rz. 17 Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz zu dienen bestimmt sind. Dies schließt auch die im Rahmen einer forstwirtschaftlichen Nutzung anfallenden Nebennutzungen, wie z. B. die Gewinnung von Schmuckreisig, Beeren und Pilze sowie die Jagdausübung, ein.[1] Wirtschaftsgüter der forstwirtschaftlichen Nutzu...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.4.5 Zurechnung der Flächen zu den Nutzungsteilen (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa-dd)

Rz. 31 Für die Zurechnung der Flächen zu den Nutzungsteilen innerhalb der gärtnerischen Nutzung (Rz. 21 ff.) nach § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa-dd BewG ist die gesetzliche Klassifizierung i. S. d. § 234 Abs. 2 BewG maßgebend (Rz. 37). Die Größe der Flächen bestimmt sich nach den Verhältnissen im Feststellungszeitpunkt i. S. d. § 235 BewG.[1] Für Zwecke der Bew...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.4.1 Nutzungsteil Gemüsebau (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa)

Rz. 23 Dem Nutzungsteil Gemüsebau sind der Anbau und die Erzeugung von Kulturpflanzen zuzurechnen, die ganz oder in Teilen der menschlichen Ernährung dienen, sofern es sich nicht um den Anbau von Erzeugnissen der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BewG, s. Rz. 15), Obstbau (§ 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. cc BewG, s. Rz. 27), oder Sondernutzun...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 6 Unland (Abs. 5)

Rz. 43 In § 234 Abs. 5 BewG wird die Nutzungsart Unland definiert. Die Begriffsbestimmung entspricht inhaltlich der Regelung zur Einheitsbewertung in § 45 Abs. 1 BewG.[1] Zum Unland gehören nach § 234 Abs. 5 BewG die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können. Dies sind Flächen, die nicht kulturfähig sind. Ob Betriebsflächen als Unl...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 234 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 5 § 234 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 6 Einstweilen freimehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.5 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Rz. 414 Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden auch im Rahmen ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe zu Unternehmern nach § 2 Abs. 3 S. 1 UStG. Eine Definition des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ergibt sich aus § 24 Abs. 2 UStG. Danach gelten als land- oder forstwirtschaftliche Betriebe die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Gart...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 5 Geringstland (Abs. 4)

Rz. 41 In § 234 Abs. 4 BewG wird die Nutzungsart Geringstland unter Rückgriff auf das Bodenschätzungsgesetz [1] definiert. Die Begriffsbestimmung entspricht inhaltlich der Regelung zur Einheitsbewertung in § 44 Abs. 1 BewG.[2] Zum Geringstland gehören gem. § 234 Abs. 4 BewG die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen...mehr

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Roscher, BewG § 235 Festste... / 2 Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt (Abs. 1)

Rz. 9 Nach den einschlägigen Regelungen zu den jeweiligen Feststellungszeitpunkten in den §§ 221 Abs. 2 (Hauptfeststellungszeitpunkt), 222 Abs. 4 S. 2 (Fortschreibungszeitpunkt) und 223 Abs. 2 S. 1 BewG (Nachfeststellungszeitpunkt) sind für die Feststellung der Grundsteuerwerte grundsätzlich die Verhältnisse im jeweiligen Feststellungszeitpunkt (Haupt-, Fortschreibungs- oder...mehr

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Roscher, BewG § 235 Festste... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 235 BewG bestimmt, welcher Zeitpunkt für die Verhältnisse maßgebend ist, die bei der Feststellung der Grundsteuerwerte für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zugrunde zu legen sind. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen sind für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude grundsätzlich die Verhältnisse im jeweiligen Feststellungs...mehr

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Roscher, BewG § 235 Festste... / 3 Abweichender Zeitpunkt für die Betriebsmittel (Abs. 2)

Rz. 11 In § 235 Abs. 2 BewG wird – abweichend von der Regelung in § 235 Abs. 1 BewG und damit abweichend von den §§ 221 Abs. 2, 222 Abs. 4 S. 2 und 223 Abs. 2 S. 1 BewG – aus Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt, dass für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel der Stand am Ende des dem Feststellungszeitpunkt vorangegangenen Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung des § 4a ...mehr

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Roscher, BewG § 235 Festste... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 In § 235 Abs. 1 BewG wird – entsprechend zu §§ 221 Abs. 2, 222 Abs. 4 S. 2 und 223 Abs. 2 S. 1 BewG – geregelt, dass für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt, d. h. die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres, maßgebend sind, auch wenn ein abweichendes Wirtschaftsjahr besteht. Da...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.7.4 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (§ 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 UStG)

Rz. 424 Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 UStG wurde durch das Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und zur Änderung von Vorschriften auf den Gebieten der Land- und Ernährungswirtschaft v. 2.8.1994[1] geändert. Die Änderung wurde erforderlich aufgrund von Beschlüssen der Agrarminister der EG zur Reform der gemeinsamen Agrarpo...mehr

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Roscher, BewG § 235 Festste... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 § 235 BewG regelt, welcher Zeitpunkt für die Verhältnisse maßgebend ist, die bei der Feststellung der Grundsteuerwerte für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zugrunde zu legen sind. In Abs. 1 der Vorschrift wird analog zu §§ 221 Abs. 2, 222 Abs. 4 S. 2 und 223 Abs. 2 S. 1 BewG geregelt, dass für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Geb...mehr

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Roscher, BewG § 235 Festste... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 235 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022[2] wurde die Überschrift der Vorschrift von "Bewertungsstichtag" in "Feststellungszeitpunkt" geändert. Ausweislich der Gesetzesbegründung war diese Anpassung der Überschrift erforderlich, weil der Zeitpunkt, zu dem die Verhältnis...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Rz. 389 § 2 Abs. 3 S. 1 UStG verweist bezüglich der Definition der Betriebe gewerblicher Art zwar eindeutig auf die ertragsteuerliche Begriffsbestimmung im KStG, diese Regelungen sind aber unionsrechtskonform nach den Vorgaben der MwStSystRL auszulegen.[1] Daher wird § 4 KStG im Rahmen der durch § 2 Abs. 3 S. 1 UStG angeordneten Verweisung, die aus Vereinfachungsgründen nur ...mehr