Fachbeiträge & Kommentare zu Land- und Forstwirtschaft

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Abs. 6 S. 1 Nr. 2

Rz. 243 Gemäß § 13 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 ErbStG entfallen die Verschonungen für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG) und selbst bewirtschaftete Grundstücke (§ 159 BewG), soweit diese während der Behaltensfrist veräußert werden. Zum selben Ergebnis führt die Änderung der Zweckbestimmung des Vermögens zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. die...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens § 33 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. (2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (7) Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Flächen

Rz. 244 Schließlich sind von der Verwaltungsvermögenseigenschaft solche Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten ausgenommen, die an Dritte zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden, § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. f ErbStG. Insoweit geht es allerdings nicht um jeglichen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verpachteten G...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 125 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen § 125 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet. (2) Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Bewertung wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 13 Gem. § 99 Abs. 3 Hs. 2 BewG sind Betriebsgrundstücke, die ohne ihre Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würden, wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 158 ff. BewG; auf die dortige Kommentierung wird verwiesen. Rz. 14 Auch in Fällen des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen

Gesetzestext (1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 233 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen

Gesetzestext (1) Dienen im Umgriff einer Windenergieanlage Flächen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sind abweichend von § 232 Absatz 4 Nummer 1 die Standortflächen der Windenergieanlage und der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen (abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage) dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. (2) Land- und forstwirtsc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 69 Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen § 69 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 25 Begünstigungsfähig ist gem. § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG das inländische bzw. das EU-/EWR-ausländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Allerdings ist durch das ErbStG 2009 die früher[60] für die Abgrenzung maßgebliche Anknüpfung an die ertragsteuerrechtliche Zuordnung entfallen.[61] Maßgeblich ist daher ausschließlich die Definition nach dem Bewertungsgesetz.[62...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 140 Wirtschaftliche Einheit und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens § 140 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens richten sich nach § 33. Dazu gehören auch immaterielle Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Brennrechte, Milchlieferrechte, Jagdrechte und Zuckerrübenlieferrechte), soweit sie einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. (2) Zu den ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 162 Bewertung des Wirtschaftsteils

Gesetzestext (1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortführt. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe, das Abbau-, Geringst- und Unland jeweils gesond...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 240 Kleingartenland und Dauerkleingartenland

Gesetzestext (1) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch Kleingartenland und Dauerkleingartenland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. (2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts für Kleingartenland und Dauerkleingartenland ist abweichend von § 237 der Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau anzusetzen. Der Reinertrag ergibt sich aus der Summe der Produkte der...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 67 Gutachterausschuß § 67 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den Ländern, insbesondere durch Bewertung von Landes-Bewertungsstützpunkten, wird bei jeder Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuß gebildet. Bei jedem Gutachterausschuß ist eine landwirtschaftliche Abteilung zu bilden. Weitere Abteilungen können nach Bedarf e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Entnahmebegriff und Bewertung

Rz. 286 Die Begriffe Entnahme, Einlage, Gewinn und Verlust sind nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen.[681] Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 EStG sind Entnahmen alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Jahre...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Ausschluss der Verschonung; Grundstück im Betriebsvermögen

Rz. 18 Grds. gilt, dass die Anwendung des § 13d ErbStG ausscheidet, wenn die zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke sich im nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähigen Vermögen befinden und nach § 13a bzw. 13c ErbStG begünstigt sind.[34] Der Wert vermieteter Grundstücke im Betriebsvermögen, die im Fall der Regelverschonung nach Abzug des Verschonungsbetrags von 85 % und de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 19 Feststellung von Einheitswerten § 19 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48 a und 51 a), für Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung). (2) (aufgehoben) (3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffenmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 219 Feststellung von Grundsteuerwerten

Gesetzestext (1) Grundsteuerwerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240) und für Grundstücke (§§ 243 und 244) gesondert festgestellt (§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung). (2) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen über:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 236 Bewertungsgrundsätze

Gesetzestext (1) Der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist der Ertragswert zugrunde zu legen. (2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag eines pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten fremden Arbeitskr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert

Gesetzestext (1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der Summe der nach § 163 zu ermittelnden Wirtschaftswerte gebildet. (2) Der für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer sein als der nach § 164 ermittelte Mindestwert. (3) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsteils niedriger i...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte

Gesetzestext (1) Bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschaftswerte ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg b...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

Für die gesonderten Feststellungen ist örtlich zuständig:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 142 Betriebswert § 142 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der §§ 45, 48 a, 51, 51 a, 53, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der Ertragswert das 18,6 fache des Reinertrags. (2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den Einzelertragswerten ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 51a Gemeinschaftliche Tierhaltung § 51a tritt zum 1.1.2025 außer Kraft, Art. 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1813

Gesetzestext (1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs. 1 Nr. 2), von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Abs. 1 Nr. 5), oder von Vereinen (§ 97 Abs. 2), wennmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 176 BewG regelt für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke die Zugehörigkeit eines inländischen Grundstücks zum Grundvermögen. Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts/Vermögensgegenstands zum Grundvermögen hat eine ganz bestimmte Bewertung bzw. bestimmte Bewertungsmethoden zur Folge, siehe §§ 179, 182 f. BewG. "Grundvermögen" ist grds. eine der drei bewertungsrechtlich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die n...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Reinvestitionsklausel, Abs. 6 S. 3 und 4

Rz. 309 Gemäß § 13a Abs. 6 S. 3 ErbStG findet eine Nachversteuerung dann nicht statt, wenn der beim Verstoß gegen die Behaltensfrist erzielte Veräußerungserlös jeweils innerhalb derselben Vermögensart reinvestiert wird. Reinvestitionen in diesem Sinne sollen jedoch nur dann begünstigt sein, wenn der in Rede stehende Veräußerungserlös nicht zuvor (willentlich) privatisiert, a...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Gesetzes ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb, (2) (aufgehoben) (3) Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Sonstige juristische Personen als Bewertungsgegenstand

Rz. 48 Die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen (also nicht in § 97 Abs. 1 Nr. 1–4 BewG genannten) juristischen Personen des privaten Rechts, den nicht rechtsfähigen Vereinen, Anstalten und Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, bilden – soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen – einen Gewerbebetrieb. Dies regelt...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 266 Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils

Gesetzestext (1) Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 221 wird auf den 1. Januar 2022 für die Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 durchgeführt. (2) Für die Anwendung des § 219 Absatz 3 bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 ist zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte für die Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz in der ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.[1] (2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Wirtschaftliche Einheit des Bewertungsrechts

Rz. 7 Der bewertungsrechtliche Begriff der wirtschaftlichen Einheit ist in § 2 Abs. 1 S. 3 u. 4 BewG umschrieben: Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksic...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Als Gewerbebetrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Betrieb von Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Ge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Begünstigte Objekte (Abs. 3)

Rz. 9 Begünstigt sind vermietete bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile (begünstigtes Vermögen), wenn sie am Besteuerungszeitpunktmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen. (2) Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Fortgeltende Berechnungsvorschriften (Abs. 2)

Rz. 7 Nach dem durch das ErbStRG unverändert gebliebenen Abs. 2 (des davor einschlägigen § 151 BewG) gelten für die Einheitsbewertung bei der Land- und Forstwirtschaft bestimmte im Gesetz in DM angegebene Beträge für pauschale Bewertungen, z.B. Hektarwert für Geringstland nach § 44 BewG, Vergleichszahlen für das vergleichende Ertragswertverfahren in den neuen Bundesländer (§...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsätzliches

Rz. 3 § 99 Abs. 1 BewG definiert den Begriff des Betriebsgrundstücks als denjenigen Grundbesitz, der zu einem Gewerbebetrieb gehört. Insoweit wird zwischen zwei Gruppen von Betriebsgrundstücken unterschieden:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsätzliche Begriffsbestimmung

Rz. 3 § 95 Abs. 1 BewG verweist für die Definition des Begriffs Betriebsvermögen auf § 15 Abs. 1 u. 2 EStG. Das Betriebsvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.[6] Das sind alle Wirtschaftsgüter, die für betriebliche Zwecke eingesetzt werden, deren Erwerb betrieb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundbesitzwerte (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

Rz. 11 Wie bisher sind Grundbesitzwerte i.S.d. §§ 138, 157 Abs. 1 und 3 BewG gesondert festzustellen. Hierzu zählen die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Wohn-, Betriebsgrundstücke und Betriebswohnungen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden F...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. Engere Stundungsvoraussetzungen nach früherem Recht

Rz. 25 Nach dem ErbStG 2009 (und früher) kam eine Stundung nur in Betracht, soweit dies zur Erhaltung eines (gewerblichen) Betriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft notwendig war. Wesentlich war insoweit, dass Betriebsvermögen bzw. land- und forstwirtschaftliches Vermögen (nicht Kapitalgesellschaftsanteile) "zum Erwerb" gehörten. Es war also nicht erforderli...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Allgemeines

Rz. 40 In § 10 Abs. 5 ErbStG ist geregelt, dass Nachlassverbindlichkeiten,[46] sofern sich nicht aus den Abs. 6–9 etwas anderes ergibt, grundsätzlich abzugsfähig sind. Der Vermögenszuwachs des Erwerbers wird also um die Nachlassverbindlichkeiten entsprechend gemindert. Steuerbar ist also der Netto-Vermögenszuwachs, sofern nicht grundsätzlich, wie bspw. in § 13 Abs. 1 Nr. 4 B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 13a ErbStG regelt, wie bereits die Überschrift deutlich macht, die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften. Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die Vorschrift überhaupt anwenden zu können, sind allerdings nicht hier, sondern im nachfolgenden § 13b ErbStG definiert. Wie bereits oben ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Bewertungsstichtag beim Grundvermögen (Abs. 1)

Rz. 4 Der Gesetzgeber führte mit dem JStG 2007 v. 13.12.2006[11] für Erwerbe ab dem 1.1.2007 in § 138 Abs. 1 BewG eine Bewertung auf den Zeitpunkt des Erwerbs ein. Für die Bewertung des Grundvermögens ist dies ohne weiteres möglich, da die zur Bewertung erforderlichen Bodenrichtwerte und aktuellen Mieten vorbehaltlich einer abweichenden landesrechtlichen Regelung im Zwei-Jah...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Allgemeines

Rz. 80 Der Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG dient dazu, kleinere Betriebe, bei denen nach Anwendung der Regelverschonung (85 %) noch ein in den steuerpflichtigen Erwerb einzubeziehender positiver Wert des begünstigten Vermögens (i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG) verbleibt, zusätzlich zu entlasten. Gleichzeitig verfolgt der Gesetzgeber damit das Ziel einer Verwaltungsvereinfac...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Höfeordnung

Rz. 41 In den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein findet die Höfeordnung (HöfeO) Anwendung, sofern der Begriff des Hofes nach § 1 HöfeO erfüllt ist. Die Erbfolge richtet sich dann nach §§ 4 ff. HöfeO. Dem Hoferben wird ein auf die Hoferbfolge beschränkter Erbschein erteilt, der als Hoferbfolgezeugnis bezeichnet wird.[74] Vorausset...mehr

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Grundstücksteile von unterg... / 4. Einheitliche Behandlung des Grundstücks

Auch wenn ein Grundstück zu mehr als der Hälfte die Voraussetzungen für die Behandlung als BV erfüllt, können weitere Grundstücksteile, bei denen die Voraussetzungen des R 4.2 Abs. 9 EStR nicht vorliegen, nicht als BV behandelt werden. Ausnahmen gelten für Baudenkmale bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft[9].mehr

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Umsatzsteuer 2023: Wichtige... / 1.3.6 Änderungswünsche des Bundesrats

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 28.10.2022 beschlossen, noch weitere Änderungen des Umsatzsteuergesetzes anzuregen. Neben den vom Finanzausschuss des Bundestags nach Zustimmung durch die Bundesregierung mit in das Gesetzespaket aufgenommenen Änderungen waren noch weitere Vorschläge gemacht worden, die nicht berücksichtigt wurden: Anpassung der Steuerfreiheit für Betr...mehr

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Neustarthilfe 2022, FAQ / 2.4 Wie finde ich heraus, ob meine bzw. die Einkünfte meiner Kapitalgesellschaft oder meiner Genossenschaft zu einem Antrag auf Neustarthilfe 2022 für das erste und/oder zweite Quartal berechtigen?

Eine Voraussetzung der Antragsberechtigung ist, dass Sie bzw. Ihre Kapitalgesellschaft oder Ihre Genossenschaft den überwiegenden Teil der Gesamteinkünfte in 2019 (Ausnahmen zum betrachteten Zeitraum gelten u.a. bei Gründungen nach dem 1. Januar 2019 oder bei Elternzeit in 2019, siehe unten) aus selbständigen bzw. vergleichbaren Tätigkeiten beziehen; sofern die weiteren Vora...mehr

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Neustarthilfe Plus, FAQ / 2.4 Wie finde ich heraus, ob meine bzw. die Einkünfte meiner Kapitalgesellschaft oder meiner Genossenschaft zu einem Antrag auf Neustarthilfe Plus berechtigen?

Eine Voraussetzung der Antragsberechtigung ist, dass Sie bzw. Ihre Kapitalgesellschaft oder Ihre Genossenschaft den überwiegenden Teil der Gesamteinkünfte in 2019 (Ausnahmen zum betrachteten Zeitraum gelten u.a. bei Gründungen nach dem 1. Januar 2019 oder bei Elternzeit in 2019, siehe unten) aus selbständigen bzw. vergleichbaren Tätigkeiten beziehen; sofern die weiteren Vora...mehr