Fachbeiträge & Kommentare zu Land- und Forstwirtschaft

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Land- und Forstwirtschaft 2... / 1. Einordnung der Neben- oder Gewerbebetriebe

Dann ist zu entscheiden, ob Neben- oder Gewerbebetriebe jeweils zusammen mit dem Hauptbetrieb oder losgelöst davon zu betrachten sind. a) Einheitliche Tätigkeit = was überwiegt? Wenn die Tätigkeiten derart miteinander verflochten sind, dass sie sich unlösbar gegenseitig bedingen, liegt eine einheitliche Tätigkeit vor. Eine solche Tätigkeit ist danach zu qualifizieren, ob der land...mehr

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Land- und Forstwirtschaft 2... / 3. Be- oder Verarbeitung eigener Erzeugnisse

Bei der Be- oder Verarbeitung eigener Erzeugnisse ist ebenso zu prüfen, ob die Tätigkeit noch Teil des Hauptbetriebs ist. Sofern das nicht der Fall ist, so ist zu prüfen, ob ein Neben- oder ein Gewerbebetrieb besteht. a) Rechtsprechung = Abstellen auf Wertschöpfung Nach Auffassung der Rechtsprechung ist bei der Abgrenzung zwischen Neben- und Gewerbebetrieb die Wertschöpfung maßge...mehr

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Land- und Forstwirtschaft 2... / 1. Agroforstwirtschaft

Die Agroforstwirtschaft verfolgt die Idee, durch die Einbeziehung von Gehölzen die Bodeneigenschaften zu verbessern und zu stabilisieren. Die Gehölze – Bäume und Sträucher – können Schutz für Pflanzen und Tiere bieten, aber auch Nährstoffe liefern. Außerdem können sie verwertet werden. Sorgfältige Planung: Eine Agroforstwirtschaft ist sorgfältig zu planen, weil die Gehölze mit d...mehr

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Land- und Forstwirtschaft 2... / a) Binnenfischerei

Binnenfischerei ist die Fischerei in Ausübung des Fischereirechts an einem Binnengewässer. Dazu gehört die Fischerei in fließenden und stehenden Gewässern.[10] Das Fischereirecht – das auf die Fischerei von wildlebenden Fischen beschränkte Nutzungsrecht an einem Gewässer – steht dem Eigentümer des Grundstücks zu (vgl. u.a. § 5 Abs. 1 S. 1 des Fischereigesetzes des Landes Sach...mehr

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Land- und Forstwirtschaft 2... / 2. Vermarktung eigener Erzeugnisse

Bei der Vermarktung eigener Erzeugnisse über ein Handelsgeschäft – z.B. Ladengeschäft, Marktstand oder Verkaufswagen – bleibt es grundsätzlich bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn dort nur eigene Erzeugnisse verkauft werden (R 15.5 Abs. 6 S. 1 EStR 2012). Als eigene Erzeugnisse gelten alle land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, die im eigenen Betrieb gewon...mehr

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Land- und Forstwirtschaft 2... / b) Trennung möglich?

Sofern teils gewerbliche und teils land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorliegen, sind die Tätigkeiten zu trennen, wenn das nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Beachten Sie: Das gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den Tätigkeiten bestehen. Gewerbliche Tätigkeit = Nebenbetrieb zur LuF oder Gewerbebetrieb? Wenn nach der Verkehrsa...mehr

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Land- und Forstwirtschaft 2... / a) Rechtsprechung = Abstellen auf Wertschöpfung

Nach Auffassung der Rechtsprechung ist bei der Abgrenzung zwischen Neben- und Gewerbebetrieb die Wertschöpfung maßgebend. Eine geringfügige Weiterverarbeitung ist noch einem Nebenbetrieb zuzuordnen. Beachten Sie: Wenn sich die Wertschöpfung für das Produkt aber außerhalb des traditionellen Bildes der Land- und Forstwirtschaft vollzieht und auch in einer für Gewerbe- und Hand...mehr

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Land- und Forstwirtschaft 2... / b) Stromeinspeisung

Vollständige Einspeisung ins Stromnetz: Die vollständige Einspeisung des Stroms in das Stromnetz gegen Entgelt führt unstreitig zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Vollständiger Stromverbrauch im eigenen LuF-Betrieb: Sofern der selbst erzeugte Strom jedoch vollständig im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verbraucht werden sollte, stellt sich die Frage nach Einkünf...mehr

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Land- und Forstwirtschaft 2... / bb) Überwiegende entgeltliche Einspeisung ins Stromnetz

Wenn der Strom stattdessen überwiegend gegen Entgelt in das Stromnetz eingespeist werden sollte, ist die Photovoltaikanlage dem Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs zuzuordnen. Die Entgelte aus dem Verkauf des Stroms sind im Gewerbebetrieb zu erfassen. Die Betriebsausgaben werden aufgeteilt (Entnahme aus dem Gewerbebetrieb und Einlage in den land- und forstwirtschaftlichen B...mehr

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Land- und Forstwirtschaft 2... / VIII. Zusammenfassung

Der Beitrag zeigt, dass auch bei Einkünften aus neuen Produktionsverfahren – wie Aquaponik und Agroforstwirtschaft – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen können. Bei Einkünften aus der Stromerzeugung mittels Agrophotovoltaik liegen jedoch Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Die Umsetzung der neuen Produktionsverfahren in der Praxis bleibt abzuwarten. Bei der Agroph...mehr

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Land- und Forstwirtschaft 2... / a) Einheitliche Tätigkeit = was überwiegt?

Wenn die Tätigkeiten derart miteinander verflochten sind, dass sie sich unlösbar gegenseitig bedingen, liegt eine einheitliche Tätigkeit vor. Eine solche Tätigkeit ist danach zu qualifizieren, ob der land- und forstwirtschaftliche oder der gewerbliche Teil überwiegt (R 15.5 Abs. 1 S. 3 ff. EStR 2012). Das ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.mehr

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Land- und Forstwirtschaft 2... / 2. Hydroponik

"Wasser statt Erde": Unter Hydroponik ist die Pflanzenzucht – z.B. Salat, Gemüse, Obst und Kräuter – im Wasser, anstatt in der Erde zu verstehen. Dabei wachsen die Pflanzen meist in einer Nährlösung und können wie in einem Regal in der Höhe gestapelt werden. Das ermöglicht einen ressourcenschonenden Anbau – auch "Vertical Farming" genannt; noch dazu an Standorten, die sonst für...mehr

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Land- und Forstwirtschaft 2... / a) Stromerzeugung durch Photovoltaik

Bei der Stromerzeugung durch Photovoltaik liegt keine planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor. Die Einkünfte aus dem Verkauf von Strom führen somit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (R 15.5 Abs. 12 S. 1 und 2 EStR 2012).mehr

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Land- und Forstwirtschaft 2... / 4. Fazit

Die Be- oder Verarbeitung von Agrarprodukten aus Aquakultur, Hydroponik und Aquaponik kann zu einem Neben- oder auch Gewerbebetrieb führen. Das ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass Finanzverwaltung und Rechtsprechung bei der Beurteilung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Darüber hinaus bestehen bei anderen Tätigkeiten – z.B....mehr

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Land- und Forstwirtschaft 2... / VI. Gewerbesteuer

Die Hochsee- und Küstenfischerei ist von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie im Jahresdurchschnitt mit weniger als sieben beschäftigten Arbeitnehmern oder mit Schiffen betrieben wird, die eine eigene Antriebskraft von weniger als 100 Pferdekräften haben (§ 3 Nr. 7 GewStG).mehr

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Land- und Forstwirtschaft 2... / 1. Aquakultur

Aquakultur ist die kontrollierte Aufzucht von im Wasser lebenden Organismen. Das können z.B. Fische, Krebse, Schnecken oder Muscheln sein. Die Teichwirtschaft im stehenden oder fließenden Wasser ist eine traditionelle und verbreitete Art der Aquakultur. Letztere kann aber auch mit Netzgehegen in Gewässern oder im Meer erfolgen. Das kann jedoch mit einem fragwürdigen Nährstof...mehr

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Land- und Forstwirtschaft 2... / aa) Überwiegender Stromverbrauch im eigenen LuF-Betrieb

Sofern der Strom überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verbraucht werden sollte, ist die Photovoltaikanlage dem Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzuordnen. Daneben besteht ein Gewerbebetrieb, bei dem auch die Entgelte aus dem Verkauf des Stroms zu erfassen sind. Die Betriebsausgaben werden aufgeteilt (Entnahme aus dem lan...mehr

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Land- und Forstwirtschaft 2... / IV. Mitunternehmerschaften

Mögliche Abfärbung: Auch für land- und forstwirtschaftlich tätige Mitunternehmerschaften gelten bei mehreren Tätigkeiten die allgemeinen Grundsätze, weshalb eine Abfärbung gewerblicher Einkünfte auf andere Einkünfte möglich ist. Beachten Sie: Sofern eine Mitunternehmerschaft nicht nur eine land- und forstwirtschaftliche, sondern auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, so erzi...mehr

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Land- und Forstwirtschaft 2... / 3. Aquaponik

Das Wort "Aquaponik" ist eine Verknüpfung von Aquakultur und Hydroponik. Produzierender wechselseitiger Kreislauf: Das Wasser aus der Fischzucht mitsamt Futterresten und Ausscheidungen der Fische dient der Bewässerung der Pflanzen. Dabei wandeln Bakterien nahezu sämtliche Futterreste und Ausscheidungen in Nährstoffe um. Die Pflanzen nehmen die Nährstoffe auf und filtern so das ...mehr

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Land- und Forstwirtschaft 2... / 2. Agrophotovoltaik

Kombination auf derselben Fläche: Agrophotovoltaik kombiniert die Agrarproduktion und die Stromerzeugung auf derselben Fläche, wodurch die landwirtschaftliche Fläche effektiv genutzt werden kann. Die Photovoltaikanlage kann Schutz für Pflanzen und Tiere vor Wetterereignissen – wie Hagel, Frost und Dürre – bieten und der Verkauf des Stroms kann zusätzliche Einkünfte ermöglichen. ...mehr

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Roscher, GrStG § 14 Steuerm... / 2 Steuermesszahl für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 10 Nach der Vorschrift beträgt die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 0,55 Promille. Die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird gem. § 13 S. 2 GrStG als Berechnungsfaktor zur Ermittlung des Steuermessbetrages für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Steuergegenstand nach § 2 Nr. 1 GrStG) benötigt. Nach § 13 Abs. 1 S. 2 GrSt...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 3 Zerlegungsmaßstab bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2)

Rz. 13 In § 22 Abs. 2 GrStG wird der Zerlegungsmaßstab für gemeindeübergreifende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Zerlegungsmaßstab ist in diesen Fällen der nach § 239 Abs. 2 BewG ermittelte Gemeindeanteil am Grundsteuerwert des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft. Als Zerlegungsmaßstab für gemeindeübergreifende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird ...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.1 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Nr. 1)

Rz. 15 Nach § 2 Nr. 1 GrStG gehören die – inländischen – Betriebe der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. §§ 232 bis 234, 240 BewG einschließlich der ihnen gem. § 218 S. 2 i. V. m. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG gleichgestellten Betriebsgrundstücke zum Gegenstand der Grundsteuer. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist gem. § 232 Abs. 2 S. 1 BewG die wirtschaftliche Einheit des ...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.1.2 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 23 Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Rz. 17ff.) ist gem. § 232 Abs. 2 S. 1 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen beim Grund und Boden am Bewertungsstichtag. Es genügt das wirtsc...mehr

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Roscher, GrStG § 14 Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

1 Allgemeines Rz. 1 Mit den Steuermesszahlen kann der Gesetzgeber insbesondere auf die Belastungsverteilung und das Steuermessbetragsvolumen bei der Grundsteuer Einfluss nehmen (§ 13 GrStG Rz. 2). Insbesondere nach grundlegenden Reformen des Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind die Steuermesszahlen ein wichtiges Instrument, um das gesamtstaatliche oder landesbezogene Steuerm...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

1 Allgemeines Rz. 1 Im Rahmen der Grundsteuerreform 2019 wurde die Regelungsmatierie des bisherigen § 33 GrStG zum Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung aufgespalten in die Normen: § 33 GrStG: Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sowie § 34 GrStG: Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken. Norm...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2 Wesentliche Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 33 Abs. 1 GrStG besteht ein Rechtsanspruch auf teilweisen Erlass von der Grundsteuer, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (siehe § 2 GrStG, Rz.) der tatsächliche Reinertrag (siehe Rz. 13) um mehr als 50 % oder um 100 % gemindert ist (siehe Rz. 11, 19) und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat (siehe Rz. 17). Die Einziehung der G...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.1.1 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 17 Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wird in § 232 BewG definiert. Unter Land- und Forstwirtschaft ist gem. § 232 Abs. 1 S. 1 BewG die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse (land- und forstwirtschaftliche Urproduktion) zu verstehen. U...mehr

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Roscher, GrStG § 14 Steuerm... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Die Vorschrift bestimmt die Steuermesszahl, die bei der Ermittlung des Grundsteuermessbetrages gem. § 13 GrStG (§ 13 GrStG Rz. 10 ff.) für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Steuergegenstand nach § 2 Nr. 1 GrStG Rz. 15 ff.) heranzuziehen ist. Die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt nach der Vorschrift 0,55 Promille. Damit wird die in §...mehr

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Roscher, GrStG § 14 Steuerm... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Nach § 12 des Grundsteuergesetzes v. 10.8.1951[1] galt eine allgemeine Steuermesszahl von 10 vom Tausend, die in §§ 28 bis 33 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) v. 29.1.1952[2] weiter abgestuft wurde. Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft war insoweit § 28 GrStDV einschlägig. Mit der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 [3] wurde die Steu...mehr

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Roscher, GrStG § 14 Steuerm... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird gem. § 13 S. 2 GrStG als Berechnungsfaktor zur Ermittlung des Steuermessbetrages für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Steuergegenstand nach § 2 Nr. 1 GrStG) benötigt. Die Steuermesszahlen für Grundstücke werden in § 15 GrStG bestimmt. Die Steuermesszahl nach § 14 GrStG ist gem. § 13 Satz 2 GrStG i...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 6 ... / 2 Einschränkungen der Steuerbefreiungen (§§ 3, 4 i. V. m. § 6)

Rz. 10 § 6 GrStG schränkt die in §§ 3 und 4 GrStG normierten Steuerbefreiungen für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz ein (§ 3 GrStG Rz. 1, 3). Für die Anwendung des § 6 GrStG ist daher zunächst eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundbesitzes, unabhängig von Art und Umfang der Nutzung, erforderlich. Nach § 232 Abs. 1 S. 1 GrStG ist unter Land- un...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2 Inländischer Grundbesitz als Steuergegenstand

Rz. 10 § 2 GrStG bestimmt den inländischen Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes zum Steuergegenstand der Grundsteuer. Unter den Oberbegriff Grundbesitz subsumiert die Vorschrift die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstücke als wirtschaftliche Einh...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2.1.2 Ermittlung des Ausmaßes der Reinertragsminderung

Rz. 15 Erlass wegen Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft Aufgrund des Gesetzesfolgenverweises in § 33 Abs. 1 S. 3 GrStG auf § 236 Abs. 3 S. 1 und 2 BewG setzt der Gesetzgeber für den Erlass nach § 33 GrStG voraus, dass die in den Anlagen 27 bis 32 zum BewG normierten – standardisierten – Reinerträge anhand der tatsächlichen Umstände vermindert sind...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.1.1.1 Abgrenzung zum Grundvermögen

Rz. 19 Für Zwecke der Grundsteuer ist insbesondere die bewertungsrechtliche Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen hinsichtlich des Grund und Bodens sowie der Wohn- und Wirtschaftsgebäude relevant (Rz. 11). Die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen ergeben sich aus § 232 Ab...mehr

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Roscher, GrStG § 10 Steuers... / 2 Steuerschuldner (Abs. 1)

Rz. 10 Nach § 10 Abs. 1 GrStG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, dem der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist. Die Zurechnung des Steuergegenstandes bei der Feststellung von Grundsteuerwerten i. S. d. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG richtet sich nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Wirtschaftsgüter sind gem. § 39 Abs. 1 ...mehr

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Roscher, GrStG § 14 Steuerm... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit den Steuermesszahlen kann der Gesetzgeber insbesondere auf die Belastungsverteilung und das Steuermessbetragsvolumen bei der Grundsteuer Einfluss nehmen (§ 13 GrStG Rz. 2). Insbesondere nach grundlegenden Reformen des Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind die Steuermesszahlen ein wichtiges Instrument, um das gesamtstaatliche oder landesbezogene Steuermessbetragsvol...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2.1 Wesentliche Minderung des tatsächlichen Reinertrags

Rz. 11 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 33 GrStG setzt zunächst voraus, dass der tatsächliche Reinertrag des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft um mehr als 50 % oder 100 % gemindert ist. Unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts, das bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von den Reinerträgen der jewei...mehr

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Roscher, GrStG Kommentar , ... / 2 Steuerausgleich

Rz. 10 § 24 S. 1 GrStG ermächtigt die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, aus Vereinfachungsgründen an Stelle der Zerlegung i. S. d. § 22 Abs. 1 und 2 GrStG (§ 22 GrStG Rz. 10 f., 13) ein Steuerausgleich stattfindet. Diese Ermächtigungsgrundlage gilt ausschließlich...mehr

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Roscher, GrStG § 26 Koppelu... / 2 Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze

Rz. 10 § 26 GrStG ergänzt § 25 GrStG um weitere grundsteuerrechtliche Regelungen, die von den Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer (§ 25 GrStG) zu beachten sind. Nach § 26 GrStG bleibt es einer landesrechtliche Regelung vorbehalten, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer zueinanderstehen müssen (Koppelungsvorsc...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.1.1.2 Abgrenzung zum Betriebsvermögen (Gewerbebetrieb)

Rz. 21 Die bewertungsrechtliche Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen erstreckt sich im Gegensatz zur Abgrenzung vom Grundvermögen (Rz. 19) nicht nur auf den Grund und Boden und die Gebäude, sondern auf alle Wirtschaftsgüter. Ob und inwieweit eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit oder eine gewerbliche Betätigung vorliegt, ist n...mehr

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Roscher, GrStG § 25 Festset... / 5 Differenzierung der Hebesätze (Abs. 4)

Rz. 20 Nach § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG – muss vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG – der Hebesatz für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke – vorbehaltlich des Absatzes 5 – jeweils einheitlich sein muss. Es gilt der Grundsatz, dass die Gemeinden zwar die Möglichkeit haben, über den Hebesatz die absolute Höhe der Grundsteuer zu bes...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.1.3 Betriebsgrundstücke nach § 218 S. 2 BewG

Rz. 27 Betriebsgrundstücke stellen keine besondere Gruppe von Steuergegenständen bei der Grundsteuer dar. Sie werden gem. § 2 GrStG i. V. m. § 218 S. 2 und 3 BewG und § 99 Abs. 1 BewG von Anfang an entweder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zugeordnet und entsprechend bewertet. Nach § 2 Nr. 1 GrStG stehen die in § 218 S. 2 des Bewertungsgeset...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2.2 (Nicht-)Vertretenmüssen der wesentlichen Reinertragsminderung

Rz. 17 Ein Erlass der Grundsteuer nach § 33 GrStG setzt des Weiteren voraus, dass der Steuerschuldner gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 GrStG die Minderung des tatsächlichen Reinertrags (siehe Rz. 11) nicht zu vertreten hat. Ein Steuerschuldner hat eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d. h. wenn er...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das bundesgesetzliche Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer vollzieht sich in drei aufeinander aufbauenden Stufen. Auf der ersten Stufe (Grundsteuerwertverfahren bzw. Feststellung der Grundsteuerwerte; § 219 BewG) wird der Grundsteuerwert für die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes, den Steuergegenstand i. S. d. § 2 GrStG, festgestellt. Auf der zweiten Stufe ...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 2 Zerlegung – Zerlegungsvoraussetzungen (Abs. 1 S. 1)

Rz. 10 Nach § 22 Abs. 1 GrStG ist grundsätzlich eine Zerlegung des Steuermessbetrags in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile(Zerlegungsanteile) durchzuführen, wenn sich der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) über mehrere Gemeinden erstreckt. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft kann anstelle der Zerlegung ein Steuerausgleich im Sinne des § 24 GrStG stattfind...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 3 Steuermessbetragsverfahren – Verfahrensgrundsätze

Rz. 17 Neben den grundsteuerrechtlichen Vorschriften zur Durchführung der Veranlagung der Steuermessbeträge nach §§ 16-18 GrStG sind für das Steuermessbetragsverfahren die abgabenrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 184 AO , maßgeblich. Nach § 184 Abs. 1 S. 1 AO sind die Steuermessbeträge durch Steuermessbescheid festzusetzen. Für die Festsetzung des Steuermessbetrags ist n...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2.1.1 Tatsächlicher Reinertrag

Rz. 13 Der Begriff des tatsächlichen Reinertrags eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird in § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG unter Hinweis auf die bewertungsrechtlichen Grundsätze nach § 236 Abs. 3 Satz 1 und 2 BewG konkretisiert. § 236 Abs. 3 BewG normiert die Bewertungsgrundsätze zur Ermittlung der durchschnittlichen Reinerträge, wie sie sich aus den Anlagen 27 bis 32 zum...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Die Vorschrift hat eine zentrale Stellung im Grundsteuerrecht und besitzt eine Doppelfunktion. Einerseits bestimmt sie den inländischen Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes, und zwar die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstücke als wirtschaf...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschriften über die Zerlegung gehen auf §§ 17 und 19 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[1], §§ 35 und 36 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952[2] sowie §§ 77 bis 86 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz v. 2.2.1935[3] zurück. Während bis 1973 der Einheitswert des Grundbesitzes zerlegt wurde, wird nach § 22 GrStG in der Neufa...mehr