Lehrer

Lehrer an öffentlichen Schulen können entweder als Beamte oder als Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigt werden. Für Lehrer, deren Arbeitsverhältnisse durch einen privatrechtlichen Dienstvertrag im öffentlichen Dienst begründet werden, gelten grundsätzlich die allgemeinen tariflichen Regelungen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Einstellung von Arbeitnehmern erfolgt die Einstellung in den öffentlichen Dienst jeweils landesweit durch den Dienstherren (das jeweilige Bundesland).





Sonderregelungen für Lehrer

Die Sondervorschrift § 51 TVöD Besonderer Teil Verwaltung (TVöD BT-V) enthält für Lehrer Regelungen, die von den allgemeinen tariflichen Regelungen abweichen. Dadurch werden die Rechtsverhältnisse der angestellten Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen bezogen auf die Arbeitsbedingungen mit den verbeamteten Lehrkräften angeglichen.
Die Sonderregelungen beziehen sich u.a. auf die Arbeitszeit und auf Urlaubsregelungen. In den Urlaubsbestimmungen für die Beamten ist der Erholungsurlaub durchweg in der Weise geregelt, dass bei Lehrern an öffentlichen Schulen der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs durch die Schulferien abgegolten wird. Jedoch steht den Lehrern grundsätzlich kein längerer Erholungsurlaub zu als den sonstigen Beamten ihrer Besoldungsgruppe. Sie können daher während der Schulferien bis zur Grenze der ihnen zustehenden Urlaubstage zu Diensten in Anspruch genommen werden.