Fachbeiträge & Kommentare zu Lexikon

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 3. Weitere pfändbare Ansprüche

Rz. 24 Der Anspruch des Genossen auf Zuteilung und Auszahlung seines Gewinnanteils nach § 19 GenG ist als gewöhnliche Geldforderung zu pfänden. Drittschuldner ist die Genossenschaft (mindestens einem Vorstandsmitglied zustellen, § 25 Abs. 1 GenG). Rz. 25 Vergütungsansprüche, die dem Genossen aus Mitgliedergeschäften zustehen, sind selbstständige Forderungen, übertragbar und d...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 4. Dinglicher Vollstreckungstitel

Rz. 112 Ist der Vollstreckungsgläubiger im Besitz eines dinglichen Titels, empfiehlt sich auch hier, zunächst keine Zwangsverwaltung anordnen zu lassen, sondern eine Miet- bzw. Pachtzinspfändung anzubringen. Während bei einer Pfändung aufgrund eines persönlichen Titels der Rang mehrerer Pfändungen untereinander nach dem Prioritätsprinzip geregelt ist (§ 804 Abs. 3 ZPO), verd...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 2. Anspruch auf Kaufpreiszahlung

Rz. 122 Der Gläubiger hat daher nach wie vor die Möglichkeit, trotz der Hinterlegung den Anspruch des Verkäufers gegenüber dem Käufer auf Zahlung des Kaufpreises zu pfänden (§ 829 ZPO). Allerdings wird mit einem Pfändungsbeschluss über den "Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung" eines notariellen Kaufvertrags nicht der Anspr...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 1. Geschäftsanteil

Rz. 29 Ist der Schuldner Gesellschafter einer GmbH, kann der Geschäftsanteil gepfändet werden. Der Geschäftsanteil ist der verdinglichte Inbegriff der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis, wobei Gegenstand der Zwangsvollstreckung nur die vermögensrechtlichen Bestandteile des Geschäftsanteils sein können.[20] Der Geschäftsanteil ist veräu...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 3. Bezugsberechtigung eines Dritten

Rz. 145 Hat der Schuldner das Sparguthaben einem Dritten zugewendet, sollte der Gläubiger in jedem Fall die Bezugsberechtigung widerrufen.[126] Rz. 146 Ist der Schuldner verstorben, erwirbt der Bezugsberechtigte direkt den Anspruch auf das Sparguthaben, unbelastet mit dem Pfandrecht.[127] Rz. 147 Ist der Schuldner verheiratet, steht das Sparguthaben möglicherweise den Ehegatte...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 4. Auszahlungsanspruch gegenüber Notar

Rz. 126 Sollte ausnahmsweise der Kaufpreis mit Erfüllungswirkung hinterlegt worden sein, bleibt dem Gläubiger nur die Pfändung des Auszahlungsanspruchs des Verkäufers gegenüber dem Notar; die Pfändung wird wirksam mit Zustellung an den Notar als Drittschuldner.[108] Rz. 127 Der Gläubiger kann dem Notar jedoch nicht im Wege der Beschwerde wegen Amtsverweigerung verbieten lasse...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 2. Pfändungsverfahren

Rz. 48 Die Pfändung des Herausgabe- oder Leistungsanspruchs in eine bewegliche körperliche Sache erfolgt nach den Vorschriften über die Forderungspfändung (§§ 846, 829 ZPO). Die Pfändung eines Anspruchs des Schuldners auf Rückgabe körperlicher Sachen ist unwirksam, wenn der Pfändungsbeschluss diese Sachen nicht konkret bezeichnet, hierauf muss der Gläubiger achten.[39] Die P...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 4. Verwertung

Rz. 66 Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen, so der BGH.[61] Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtli...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 3. Versicherungsschein

Rz. 83 Der Gläubiger sollte darauf achten, dass der Gerichtsvollzieher bei der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner den Versicherungsschein und die letzte Prämienquittung im Wege der Hilfspfändung in Besitz nimmt (§ 836 Abs. 3 S. 1 ZPO). Der Versicherungsschein muss im Pfändungsbeschluss, ggf. in einem Ergänzungsbeschluss, genau bezeichnet sein; einer besonde...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 3. Pfändungsrechte

Rz. 35 Mit wirksamer Pfändung hat der Gläubiger Anspruch aufmehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 6. Versicherung verbundener Leben

Rz. 97 Vielfach werden Lebensversicherungsverträge über verbundene Leben, insbes. bei Ehegatten, abgeschlossen. Hierbei fällt die Versicherungssumme bei Ableben des zuerst Versterbenden an den anderen Ehegatten, spätestens aber wird die Versicherungssumme fällig an einem vereinbarten Kalendertag. Der Anspruch steht den Ehegatten in Gemeinschaft zu. Entgegenstehende Vereinbar...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / c) Gemeinsame Veranlagung

Rz. 170 Ehegatten können nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen. Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegat...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 2. Wohnungsbauprämie

Rz. 9 Viele Schuldner zahlen die ihnen zustehenden vermögenswirksamen Leistungen auf einen Bausparvertrag ein. Diese Anlageform für vermögenswirksame Leistungen ist nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz zulässig (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des 5. VermBG). Der Schuldner als Bausparer hatte hinsichtlich der Bausparkassenbeiträge bis zum Veranlagungszeitraum 1995 ein Wahlrecht, ob er für se...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 3. Auszahlungsanspruch aus Hinterlegung

Rz. 124 Aufgrund der Hinterlegung des Kaufpreises hat der Verkäufer wiederum einen Anspruch auf Auszahlung aus der Hinterlegung gegenüber dem Notar. Es handelt sich hierbei um einen Forderungsanspruch, der zwar nicht einklagbar ist, jedoch der Pfändung unterliegt. Sollte der Notar die Auszahlung nicht vornehmen, muss der Gläubiger im Wege der Dienstaufsicht vorgehen (§ 15 BN...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 1. Pfändbarer Anspruch

Rz. 100 Der Anspruch des Schuldners als Vermieter auf Zahlung des Miet-/Pachtzinses ist ein übertragbares Forderungsrecht. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind außerhalb des von § 851b ZPO umfassten Bereichs grds. uneingeschränkt pfändbar.[88] Die Pfändung wird wirksam mit Zustellung gegenüber dem Mieter/Pächter. Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters an den eing...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 5. Mietkaution

Rz. 116 Ist der Mieter Schuldner des Gläubigers, hat dieser einen Anspruch auf Rückgabe einer geleisteten Mietkaution, die regelmäßig als Sicherheitsleistung an den Vermieter gezahlt wurde. Die von dem Schuldner (Mieter) geleistete Mietkaution sichert den Gläubiger (Vermieter) auch hinsichtlich der Kosten eines Räumungsprozesses, so dass der Schuldner einer Pfändung wegen di...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 4. Verwertung

Rz. 14 Eine Auszahlung des Bausparguthabens setzt die Kündigung des Vertrags voraus. Als Gestaltungsrecht wird das Kündigungsrecht von der Pfändung automatisch miterfasst (das im amtlichen Pfändungsformular (siehe Anhang) unter "Anspruch I" zusätzlich vorgesehene Kündigungsrecht ist kein selbstständiges übertragbares Recht, es wird als Gestaltungsrecht mit dem Hauptanspruch ...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 4. Verwertung

Rz. 27 Nach Pfändung und Kündigung wird der Gläubiger selbst nicht Genosse, der Schuldner bleibt weiterhin Mitglied der Genossenschaft, der Gläubiger hat jedoch Anspruch auf die Auseinandersetzungsansprüche, die ihm zur Einziehung überwiesen wurden (§ 73 GenG).[18] Rz. 28 Hinweis Empfehlenswert ist möglicherweise nach den Umständen des Einzelfalles (Art der Genossenschaft) au...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 2. Einziehung des Geschäftsanteils

Rz. 32 Vielfach findet sich in Gesellschaftsverträgen die Bestimmung, dass der Geschäftsanteil eingezogen wird, wenn er gepfändet ist (§ 34 GmbHG).[24] Dieses Einziehungsrecht muss der Gläubiger gegen sich gelten lassen, da er mit der Pfändung nicht mehr Rechte erwirbt, als sie der Schuldner selbst innerhalb der Gesellschaft hat. Der Gläubiger muss daher auch eine Satzungsbe...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 4. Verwertung

Rz. 39 Der gepfändete Geschäftsanteil ist regelmäßig anderweitig zu verwerten (§ 844 ZPO), meistens wird die Versteigerung angeordnet.[31] Die Versteigerung kann auch dann erfolgen, wenn der Anteil inzwischen aufgrund einer nach der Pfändung beschlossenen Satzungsänderung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eingezogen worden ist.[32] Rz. 40 Erfolgt die öffentliche V...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 1. Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 136 Verfügt der Schuldner bei einer Bank oder einer Sparkasse über ein Sparguthaben, unterliegt dies der uneingeschränkten Pfändung (§ 829 ZPO).[119] Die Pfändung des Sparguthabens wird mit Zustellung an die Bank bzw. die Sparkasse als Drittschuldner wirksam. Gleiches gilt für den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung eines Postbanksparguthabens, auch dieses kann jederz...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 1. Anspruch auf bewegliche Sachen

Rz. 44 Der Gerichtsvollzieher kann bei der Sachpfändung gegen den Schuldner in Gegenstände bei einem Dritten nur pfänden, wenn der Dritte zur Herausgabe bereit ist (§ 809 ZPO). Andernfalls muss der Gläubiger den Anspruch auf Herausgabe oder Leistung gegen den Dritten pfänden (§ 846 ZPO). Der Dritte ist dem Schuldner zur Herausgabe des Besitzes an der Sache verpflichtet, wenn...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 4. Prämienbegünstigtes Sparguthaben

Rz. 149 Der Schuldner kann für die ihm zustehenden vermögenswirksamen Leistungen die Einzahlung auf einen Sparvertrag in Anspruch nehmen, § 2 Abs. 1 Nr. 6 VermBG. Die Einzelheiten werden im 5. VermBG geregelt. Im Sparvertrag verpflichtet sich der Schuldner gegenüber einem Kreditinstitut, einmalig oder laufend für die Dauer von mehreren Jahren seit Vertragsabschluss, mindeste...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 5. Doppelpfändung

Rz. 58 Das Anwartschaftsrecht selbst stellt für den Gläubiger keinen verwertbaren Vermögensgegenstand dar. Er muss daher auch die bewegliche Sache als solche pfänden. Ein weiterer Grund ist die zwingende Publizitätswirkung durch Anbringen des Pfandsiegels an der gepfändeten Sache durch den Gerichtsvollzieher (§ 808 ZPO). Rz. 59 Die Pfändung des Anwartschaftsrechts kommt nur d...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 4. Pfändung des Anwartschaftsrechts

Rz. 56 Der Gläubiger kann sowohl das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers als auch das des Sicherungsgebers pfänden. Vorbehaltskäufer ist der Schuldner, wenn er eine gekaufte Sache von dem Verkäufer bereits erhalten hat, das Eigentum jedoch unter der aufschiebenden Bedingung übergeht, dass der Kaufpreis voll gezahlt wird (§ 449 BGB). Sicherungsgeber ist der Schuldner, we...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 3. Durchführung der Herausgabe nach der Pfändung

Rz. 51 Gibt der Dritte die Sache an den Gerichtsvollzieher heraus, wandelt sich das Pfandrecht an dem Anspruch auf Herausgabe in ein Pfandrecht an der Sache selbst um. Die Sache selbst braucht nicht mehr gepfändet zu werden.[42] Rz. 52 Wird die Sache jedoch durch den Drittschuldner hinterlegt, z.B. bei mehrfacher Pfändung, entsteht kein Pfandrecht an der Sache, da die Hinterl...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 1. Wesen der Gesellschaft

Rz. 172 Die stille Gesellschaft ist als Unterart der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in §§ 230–236 HGB geregelt. Der stille Gesellschafter hat eine Vermögenseinlage zu erbringen, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht; letzterer allein wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften berechtigt und verpflichtet, § 230 HGB. Dem stillen Gesells...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 1. Allgemein

Rz. 62 Eine Internet-Domain hat als Zugangsadresse zu einer Homepage ggf. einen hohen Werbe- und Marktwert.[50] Insbesondere mit "com-Domains" werden bei Kauf- und Wiederverkauf bisweilen spektakuläre Preise erzielt. Beispielhaft wurde im Februar 2015 die Internetadresse porno.com für 8.888.888,00 US$ verkauft und erzielte damit den vierthöchsten[51] bekannt gewordenen Verka...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 3. Drittschuldner

Rz. 65 Die Pfändung erfolgt nach §§ 857 Abs. 1, 829 ZPO und wird wirksam mit der Zustellung an die Drittschuldnerin.[59] Die DENIC-Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG mit Sitz in Frankfurt am Main (Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt am Main) spielt die Schlüsselrolle im deutschen Domainrecht. Die DENIC eG betreibt den Nameserver der Top Level Domain ".de". Umstritten...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / b) Lohnsteuerbescheinigung

Rz. 167 Wegen der Abschaffung der Lohnsteuerkarte wurde ab 2013 (stufenweise bereits ab 2011) das elektronische Meldeverfahren ELStAM eingeführt. Der Arbeitgeber erhält die relevanten persönlichen Merkmale des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten beim Bundesamt für Finanzen mittels Datenfernübertragung. ELStAM steht als Akronym für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkm...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / VII. Kreditkarte

Rz. 68 Die Zahlung von Waren bzw. die Bezahlung von Rechnungen mittels Kreditkarten ist heute tägliche Praxis. Die Kreditkarte dient aber nicht nur als Zahlungsmittel, sondern auch der Kreditgewährung, als Mietwagenkaution oder Reisezahlungsmittel, zur Devisenbeschaffung etc. Da es für Kreditkartengeschäfte kein Sonderrechtsgebiet gibt, finden auch hierauf die allgemeinen ge...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 1. Mobiliarvollstreckung

Rz. 182 Ist der Schuldner selbst Gläubiger eines Anspruchs gegen einen Dritten, kann der Vollstreckungsgläubiger das bereits bestehende Pfändungspfandrecht aus einer Vollstreckung selbstständig nicht pfänden, da das Pfandrecht als Nebenrecht von dem Bestand der Forderung abhängig ist. Rz. 183 Gepfändet werden muss der Forderungsanspruch des Schuldners gegenüber dem Dritten. D...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / I. Anwaltsvergütung aus der Landeskasse

Rz. 2 Nach Beiordnung im Wege der Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe, als beigeordneter Strafverteidiger oder bei Beratungshilfe hat der Anwalt einen Vergütungsanspruch gegen die Bundes- oder Landeskasse (s. § 45 RVG). Dieser Zahlungsanspruch ist pfändbar. Drittschuldner ist die jeweilige Landes- oder Bundesbehörde. Rz. 3 Pfändbar ist der Anspruch, sobald der Anwalt ge...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / a) Erlösanspruch aus den erloschenen Rechten

Rz. 186 Nach § 91 Abs. 1 ZVG erlöschen die nach den Versteigerungsbedingungen nicht in das geringste Gebot fallenden dinglichen Rechte mit dem Zuschlag, i.Ü. werden die Rechte von dem Ersteher übernommen. Die Ansprüche aus den Grundpfandrechten bzw. Rechten eingetragen in Abt. II des Grundbuches setzen sich im Wege der dinglichen Surrogation am Erlös fort.[153] Rz. 187 Ein Er...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / c) Verwertung

Rz. 192 Zur Durchsetzung seiner gepfändeten Ansprüche muss der Gläubiger den zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss spätestens im Verteilungstermin vor der Auszahlung der Beträge vorlegen, und die Auszahlung an sich beantragen. Sofern anwesende Beteiligte der Auszahlung an den Vollstreckungsgläubiger widersprechen, muss er selbst auch Widerspruch gegen die Zuteilu...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / A. Überblick

Rz. 1 Hinweis Im nachfolgenden Abschnitt werden einige ausgewählte in der Praxis entweder häufiger oder nur wenig genutzte Pfändungsmöglichkeiten dargestellt. Damit keine Doppelerläuterungen entstehen, wird, soweit einige Ansprüche bereits in den vorherigen Abschnitten oder in dem Werk "Pfändung und Vollstreckung im Grundbuch" besprochen wurden, hierauf nur verwiesen. Altente...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 1. Kaufpreishinterlegung

Rz. 120 Bei Immobiliengeschäften wird vielfach im Kaufvertrag vereinbart, dass der zu zahlende Kaufpreis auf ein Notaranderkonto zu hinterlegen ist. Haben die Parteien eines Kaufvertrags die Abwicklung des Kaufpreises über ein Notaranderkonto vereinbart, entsteht mit Eingang des Geldes auf diesem Konto ein öffentlich-rechtlicher, abtretbarer und damit auch pfändbarer Auszahl...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 2. Auseinandersetzungsguthaben und Kündigung

Rz. 18 Pfändbar hingegen ist der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben nach Ausscheiden des Mitglieds (§ 73 GenG). Der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ist bereits mit dem Beitritt zu einer Genossenschaft aufschiebend bedingt durch das Ausscheiden aus der Genossenschaft und einen dann aus der Bilanz folgenden positiven Auseinandersetzungssaldo entstanden. ...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 2. Sparbuch/Postbanksparbuch

Rz. 138 Zur Legitimation wird dem Sparer ein Sparbuch bzw. Postbanksparbuch ausgehändigt. Wird daneben noch ein Kennwort vereinbart, muss der Pfändungsgläubiger dieses nicht kennen, die Pfändung wird hiervon nicht berührt.[122] Das Sparbuch bzw. Postbanksparbuch muss der Pfändungsgläubiger jedoch zu Auszahlungszwecken vorlegen. Rz. 139 Hinweis In einem Sachpfändungsauftrag an...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 1. Pfändbare Ansprüche

Rz. 152 Ansprüche auf Erstattung von Steuern, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen sind grds. pfändbar (§ 46 Abs. 1 AO). Anders als im Rahmen der Pfändung von Arbeitseinkommen gibt es bei der Pfändung von Steuererstattungsansprüchen keine Schutzvorschriften; es handelt sich um öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche aus dem Steuerverhältnis (§ 37 AO), ni...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 2. Pfändbarer Anspruch

Rz. 63 Umstritten ist, welchen Anspruch der Gläubiger konkret pfänden muss. Ist der Domainbegriff ein pfändbares Vermögensrecht und kann der Gläubiger die Domain zu Geld machen? Einige Gerichte haben die Internet-Domain vergleichbar einer Lizenz als anderes Vermögensrecht i.S.d. § 857 ZPO angesehen und die Pfändung zugelassen.[53] Ebenso das LG München,[54] allerdings mit de...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / a) Eigenes Antragsrecht gegenüber dem Finanzamt

Rz. 161 Der frühere Lohnsteuerjahresausgleich ist infolge des Steuerrechtsänderungsgesetzes v. 28.2.1992[139] durch die sog. Antragsveranlagung ersetzt worden (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Da der Steuererstattungsanspruch gem. § 46 Abs. 1 AO nach wie vor pfändbar ist, wurde früher die Auffassung vertreten, der Gläubiger könne nach Überweisung des gepfändeten Rechts gem. § 836 Ab...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 2. Pfändbare Ansprüche

Rz. 79 Werden in einer Kapitallebensversicherung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Versicherer gepfändet, so erfasst die Pfändung das Recht auf die Hauptleistung des Versicherers in jeder Erscheinungsform, d.h. auf Ablaufleistung, Rückkaufwert und Überschussbeteiligung, ohne dass es auf den Eintritt des Versicherungsfalles und die Fälligke...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 1. Baugeld

Rz. 4 Nicht zu verwechseln mit dem pfändbaren Anspruch auf die Bausparsumme ist die Baugeldforderung nach dem Bauforderungssicherungsgesetz (1.6.1909 i.d.F. v. 5.10.1994, BGBl I, 2911, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29.7.2009, BGBl I 2009, 2436). § 1 Abs. 3 BauFordSiG definiert: Baugeld sind Geldbeträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues ode...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 4. Bezugsberechtigung

Rz. 87 Bei einer Kapitalversicherung hat der Versicherungsnehmer jederzeit das Recht, einen Dritten als Bezugsberechtigten einzusetzen. Die Bezugsberechtigung kann bereits bei Abschluss des Vertrags bestimmt werden, aber auch jederzeit nachträglich. Ebenfalls hat der Versicherungsnehmer das Recht, die Bezugsberechtigung jederzeit zu widerrufen.[79] Ist zwar ein Bezugsberecht...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 3. Vollstreckungsbeschränkung

Rz. 107 Miet- und Pachtzinsforderungen unterliegen i.R.d. Hypothekenhaftungsverbands der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 865 Abs. 1 ZPO). Solange jedoch die Beschlagnahme im Wege der Immobiliarzwangsvollstreckung nicht erfolgt ist,[93] können sie auch von persönlichen Gläubigern gepfändet werden (§ 865 Abs. 2 ZPO). Rz. 108 Von der Beschlagnahme in der Zwan...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / XI. Patent

Rz. 129 Nach § 6 PatG hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger das Recht auf das Patent. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat. Damit die sachliche Prüfung der Patenta...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 2. Drittschuldner

Rz. 157 Drittschuldner für die Pfändung ist grds. das Finanzamt, in dessen Bezirk der Schuldner am Schluss des Ausgleichsjahres seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (§ 46 Abs. 7 AO). Bei Zustellung an ein nicht zuständiges Finanzamt geht die Pfändung ins Leere; dies trifft auch dann zu, wenn das nicht zuständige Finanzamt d...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 2. Pfändung und Verwertung

Rz. 174 Die stille Gesellschaft, die keine juristische Person ist, einer solchen auch nicht gleichsteht, reine Innengesellschaft ist und kein Gesamthandsvermögen kennt, kann selbst nicht Vollstreckungsschuldner sein. Rz. 175 Die Forderung des Unternehmers gegen den stillen Gesellschafter auf Leistung der Einlage ist als gewöhnliche Geldforderung nach § 829 ZPO zu pfänden und ...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 1. Allgemein

Rz. 72 Im Gegensatz zur Sozialversicherung ist die Lebensversicherung ein privatrechtlicher Vertrag. Sie dient der Absicherung des Versicherungsnehmers und seiner Hinterbliebenen im Fall des Todes oder im vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt. Für die Pfändung ist es völlig unerheblich, ob es sich um eine zusätzliche Leistung des Schuldners zu seiner gesetzlichen Sozialversicher...mehr