Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / bb) Forderungen als Teil der Nachlassaktiva

Ferner hat der Notar mit Blick auf zum Nachlass gehörende Erblasserforderungen bei den ihm bekannten Banken und Versicherungsgesellschaften nach Konten, Wertpapieren, Versicherungen sowie sonstigen Anlagen des Erblassers nachzufragen und ggf. auch Unterlagen (z. B. Versicherungsscheine, Darlehensverträge) anzufordern.[31] Da der Notar grundsätzlich den sichersten Weg wählen ...mehr

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ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / c) Form

Die an das Verzeichnis zu stellenden formellen Anforderungen folgen aus §§ 2314 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB. Aufgrund der dortigen Formulierung ("vorzulegen") bedarf das Verzeichnis der Schriftform[41] und muss transparent sowie übersichtlich sein.[42] Auf Grundlage der geschuldeten geordneten Zusammenstellung müssen eine Nachprüfung der Angaben sowie eine Berechnung des Nachlass...mehr

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ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / cc) Fiktiver Nachlass, insbesondere unentgeltliche Zuwendungen

Auch im Hinblick auf den fiktiven Nachlass treffen den Notar entsprechend den vorerwähnten Grundsätzen Ermittlungspflichten. Die Erkenntnisquellen des Notars sind insofern jedoch oftmals eingeschränkt. Angezeigt sind aber hinsichtlich ausgleichungs- und ergänzungspflichtiger Zuwendungen in aller Regel jedenfalls die Befragung der Erben[38] und die Einholung von vollständigen...mehr

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ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / III. Schlussbetrachtung

In der Praxis werden die Anforderungen, die an ein notarielles Nachlassverzeichnis gestellt werden, zusehends verschärft. Das betrifft zum einen die Aufgabe des Notars zur Wiedergabe, Plausibilitätskontrolle sowie Beurkundung von Erklärungen des Erben und zum anderen seine Pflicht zu eigenen Ermittlungen. Zur Bestimmung des genauen Inhalts dieser den Notar treffenden Pflicht...mehr

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ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / 4

Auf einen Blick Enterbte Angehörige eines Erblassers sind oftmals nicht nur enttäuscht, nicht bedacht worden zu sein, sondern mangels unmittelbarer dinglicher Nachlassbeteiligung auch im Unklaren über den Bestand und Wert des Nachlasses. Genauso wenig Einblick haben sie regelmäßig in lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an Dritte. Um dieses Informationsgefälle abzumildern, ...mehr

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ZErb 11/2018, Ergänzungspfl... / Sachverhalt

Die drei minderjährigen Kinder wenden sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 22. Februar 2018, mit dem für sie der beteiligte Ergänzungspfleger zur Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte in einem familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren bestellt worden ist. Die ergangene Entscheidung ist vor folgendem Hintergrund zu sehen: Am 22. Mai 2007 verstarb der in M wohnhaft...mehr

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FF 11/2018, Herbsttagung und Mitgliederversammlung 2018

29. November bis 1. Dezember 2018 in Münster Programm Donnerstag, 29. November 2018mehr

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FF 11/2018, Der Tod im Fami... / I. Materielles Recht

1. Stirbt ein Verlobter, ist das Verlöbnis aufgehoben und im Zweifel sind Geschenke nicht zurückzugeben, § 1301 S. 2 BGB. 2. Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen, § 1353 BGB. Sie endet mit dem Tod des Ehepartners. Wird ein Ehepartner irrtümlich für tot erklärt und heiratet der andere danach wieder, ohne dass er Kenntnis von dem Irrtum hat, dann löst die neue Ehe die alte Eh...mehr

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ZErb 11/2018, Eintragung ei... / Aus den Gründen

III. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO iVm § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Erwägungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Ohne Rechtsfehler nimmt das Beschwerdegericht an, dass das Grundbuchamt den auf § 36 GBO gestützten Eintragungsantrag zu Recht zurückgewiesen hat; denn...mehr

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FF 11/2018, (Nicht-) Anerke... / 2 Anmerkung

Problemstellung In dem Verfahren geht es um die Wirksamkeit einer im Rahmen eines gemäß § 107 FamFG geführten Anerkennungsverfahrens zu beurteilenden, vor einem geistlichen Shari'a-Gericht in Syrien vollzogenen einseitigen Verstoßungsscheidung (sog. Privatscheidung). Eine Privatscheidung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nur auf der Willenserklärung eines (oder auf einem v...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 1 Kanzleimanagement: So bauen Sie ein Netzwerk hilfreicher Kontakte auf

Networking ist heutzutage ein sehr häufig gebrauchter Begriff. Ein Netzwerk zu haben und zu "networken" gehört schon fast zum guten Ton. Für Steuerberater kann Networking ein wichtiges Instrument zur Steigerung des Kanzleierfolgs sein. Mit der richtigen Vorgehensweise und einigen einfachen Maßnahmen gelingt es oft, ein individuelles Kontaktnetzwerk aufzubauen, das Sie auf vi...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare

A. Interessenkollision und Parteiverrat des Rechtsanwalts bei Vertretung von Miterben Rz. 1 Was nutzt das schönste, mühsam akquirierte Erbrechtsmandat, wenn der Rechtsanwalt im Laufe der Bearbeitung gezwungen ist, das Mandat niederzulegen und außerdem seinen Vergütungsanspruch verliert? Gerade in erbrechtlichen Mandaten ist die Gefahr der Interessenkollision und dem daraus mög...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / I. Gesetzliche Grundlagen

Rz. 50 Der Rechtsanwalt darf nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht tätig werden, wenn er in "derselben Rechtssache" (vgl. hierzu oben Rdn 7) bereits als Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter tätig geworden ist (Vorbefassung). Das Verbot geht " über die Gewährleistung des ungeteilten Einsatzes de...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / III. Vorhergehende Tätigkeit

Rz. 53 Das Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, § 16 Abs. 1 BNotO wird durch jede notarielle Amtstätigkeit i.S.v. §§ 20–24 BNotO ausgelöst,[118] also auch beispielsweise durch die bloße Beglaubigung einer Unterschrift.[119] Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob eine Interessenkollision besteht.[120] Daher ist der Anwaltsnotar –"selbstverständlich" möchte man hinzu...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 5. Wirksamkeit der Beurkundung

Rz. 59 Ein Verstoß gegen das Beurkundungsverbot aus § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurKG führt nicht zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit der Beurkundung.[131] Eine gleichwohl erteilte Vollstreckungsklausel bleibt wirksam, soll aber nach §§ 797 Abs. 3, 732 ZPO anfechtbar sein.[132] Beurkundet der Notar wissentlich falsch eine fehlende Vorbefassung könnte dies als Falschbeurkundung im Amt g...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / II. Rechtsfolgen eines Verstoßes

1. Mandatsbeendigung Rz. 23 Auch bei erklärtem Einverständnis des Mandanten (vgl. hierzu oben Rdn 20) muss der Rechtsanwalt unverzüglich die einzig mögliche Konsequenz ziehen, wenn sich im Laufe des Mandats ein Interessengegensatz herausstellt: Die Beratung und Vertretung sämtlicher Mandanten in dieser Angelegenheit muss durch den Anwalt beendet werden, § 3 Abs. 4 BORA. Rz. 24...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / B. Tätigkeitsverbot des Anwaltsnotars aufgrund Vorbefassung

I. Gesetzliche Grundlagen Rz. 50 Der Rechtsanwalt darf nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht tätig werden, wenn er in "derselben Rechtssache" (vgl. hierzu oben Rdn 7) bereits als Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter tätig geworden ist (Vorbefassung). Das Verbot geht " über die Gewährleistung des...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 3. Schicksal der Vergütung

a) Interessenkollision im Laufe des Mandats Rz. 29 Bei der Frage nach dem Schicksal des anwaltlichen Gebührenanspruchs im Falle der Vertretung widerstreitender Interessen vertrat der IX. Senat des BGH im Jahr 2009 eine äußerst "anwaltfreundliche" Linie. Man durfte sich aber schon damals fragen, ob es tatsächlich im Sinne der Anwaltschaft sein konnte, dass auch der Anwalt, der...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / II. "Dieselbe Rechtssache"

Rz. 52 Der Begriff "derselben Rechtssache" i.S.v. § 45 BRAO ist derselbe wie in § 43a Abs. 4 BRAO, § 356 StGB,[117] vgl. hierzu ausführlich oben Rdn 7.mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / IV. Rechtsfolgen

1. Sozietätserstreckung Rz. 55 § 45 Abs. 3 BRAO erstreckt das Tätigkeitsverbot des konkret mit dem Mandat befassten Rechtsanwalts auf sämtliche Mitglieder einer Sozietät sowie auf in sonstiger Weise zur gemeinsamen Berufsausübung verbundene Rechtsanwälte (z.B. auch Bürogemeinschaften). Erforderlich ist jedoch, dass die übrigen Rechtsanwälte (Sozien, Bürogemeinschafter usw.) K...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 4. Wettbewerbsrecht

Rz. 58 Wettbewerbsrechtlich ist ein Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ohne Bedeutung.[130]mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / III. Folgerungen für die Praxis bei der Vertretung von Miterben

1. Auswirkungen der Meinungen zur Bestimmung des Interessenwiderstreits in der Praxis Rz. 36 Während es in der erbrechtlichen Praxis meist weniger Schwierigkeiten bereitet festzustellen, ob "dieselbe Rechtssache" vorliegt (vgl. hierzu oben Rdn 7 sowie Rdn 50), gehen die Meinungen weit auseinander, wenn es darum geht zu entscheiden, ob ein Interessenwiderstreit vorliegt. Beisp...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 2. Widerstreitende Interessen/Pflichtwidriges Dienen

a) Überblick Rz. 16 Die eigentliche Auseinandersetzung bei der Prüfung eines Parteiverrats findet – soweit es erbrechtliche Mandate angeht – somit selten bei der Frage statt, ob es sich um "dieselbe Rechtssache" handelt (vgl. hierzu oben Rdn 5 ff.). Gerungen wird vielmehr um die Bedeutung der " widerstreitenden Interessen " (§ 43a Abs. 4 bzw. § 3 Abs. 1 BORA) bzw. des " pflichtw...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 3. Beendigung der Gemeinschaft

Rz. 82 & Belgien In Belgien kann jeder Miterbe gemäß Art. 815 Abs. 1 c.c. zu jeder Zeit die Auseinandersetzung, also Teilung des Nachlasses verlangen. Dabei sind die Erben in der Auseinandersetzung des Nachlasses grundsätzlich frei. Kommt hingegen keine außergerichtliche Einigung zustande, so kann jeder Miterbe die "gerichtliche Liquidation" beantragen.[223] Das Gericht wiede...mehr

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§ 23 Strafrecht / ee) Untreue

Rz. 46 Beispiel 19 Die Erbengemeinschaft besteht aus S, B und K. In ihrem Gesamtvermögen stehen drei neuwertige Kfz. Da S weit entfernt vom Wohnort des Erblassers wohnt, kümmert er sich um den Nachlass wenig. B und K veräußern zwei Fahrzeuge ohne Rücksprache mit S an einen Autohändler ganz erheblich unter dem Listenpreis. S wird um seine Zustimmung ersucht. Er genehmigt die ...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 1. Grundformel

Rz. 33 Der den Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsansprüche umfassende Verzicht ist unschwer zu formulieren. Die Erklärung muss gemäß § 2348 BGB notariell beurkundet werden. Der Notar sollte darauf hinweisen, dass allein durch die Vereinbarung das gesetzliche Erbrecht nicht beeinträchtigt wird. Bei internationalen Bezügen können die Auswirkungen der EuErbVO zu be...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / b) Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 164 Zur Abgabe der im Erbscheinsverfahren erforderlichen eidesstattlichen Versicherung des Antragsstellers gemäß § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB sind im Inland der Notar sowie das Nachlassgericht zuständig. Im Ausland übernehmen diese Funktion die Konsularbeamten einer deutschen Botschaft oder eines deutschen Konsulats.[349] Zu beachten ist jedoch, dass die Abgabe der eidesstattl...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / A. Interessenkollision und Parteiverrat des Rechtsanwalts bei Vertretung von Miterben

Rz. 1 Was nutzt das schönste, mühsam akquirierte Erbrechtsmandat, wenn der Rechtsanwalt im Laufe der Bearbeitung gezwungen ist, das Mandat niederzulegen und außerdem seinen Vergütungsanspruch verliert? Gerade in erbrechtlichen Mandaten ist die Gefahr der Interessenkollision und dem daraus möglicherweise resultierenden strafbewehrten Parteiverrat erheblich. Gleichwohl ist in d...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / c) "Subjektive Theorie"

Rz. 19 Nach einer anderen Auffassung wird das "Interesse" allein durch den Mandanten bestimmt: Es komme jedenfalls dort, wo der Streitstoff der Parteidisposition unterliege, allein auf die vom Mandanten mitgeteilte Interessenlage an. Der Auftrag des Mandanten bestimme den Umfang der Interessenwahrnehmung durch den Anwalt und einzig daran müsse sich auch die Frage des Interes...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / b) Interessenkollision bei Beginn des Mandats

Rz. 31 Verstößt der Anwalt bereits bei Annahme des Mandats gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen, ist der Anwaltsvertrag von Anbeginn an nichtig und es entsteht kein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts.[56] Selbst wenn die Beratung nützlich gewesen sein sollte, der oder die Mandanten außerdem keinen neuen Anwalt beauftragen und daher keine neuerliche ...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 1. Sozietätserstreckung

Rz. 55 § 45 Abs. 3 BRAO erstreckt das Tätigkeitsverbot des konkret mit dem Mandat befassten Rechtsanwalts auf sämtliche Mitglieder einer Sozietät sowie auf in sonstiger Weise zur gemeinsamen Berufsausübung verbundene Rechtsanwälte (z.B. auch Bürogemeinschaften). Erforderlich ist jedoch, dass die übrigen Rechtsanwälte (Sozien, Bürogemeinschafter usw.) Kenntnis der " tatsächlic...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / b) "Objektive Theorie"

Rz. 18 Die Vertreter der objektiven Theorie fragen ausschließlich nach dem objektiv ermittelten Interesse des Mandanten.[31] Es kommt danach nicht darauf an, ob im Augenblick ein Widerstreit besteht, sondern vielmehr darauf, ob es für den kundigen Beurteiler absehbar ist, dass ein derartiger Interessenwiderstreit auftreten könnte . Dabei sind sämtliche Entwicklungsmöglichkeit...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 3. Vergütungsverlust

Rz. 57 Der Rechtsanwalt kann keine Vergütung aus GoA (§§ 683, 670 BGB) aus dem nach § 134 BGB nichtigen Anwaltsvertrag (vgl. hierzu oben Rdn 56) fordern. Einem grundsätzlich möglichen Wertersatz nach §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB kann § 817 S. 2 BGB entgegenstehen. Danach kann der Rechtsanwalt keinen Wertersatz verlangen, wenn er vorsätzlich verbotswidrig gehandelt oder...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / Literaturtipps

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 1. Mandatsbeendigung

Rz. 23 Auch bei erklärtem Einverständnis des Mandanten (vgl. hierzu oben Rdn 20) muss der Rechtsanwalt unverzüglich die einzig mögliche Konsequenz ziehen, wenn sich im Laufe des Mandats ein Interessengegensatz herausstellt: Die Beratung und Vertretung sämtlicher Mandanten in dieser Angelegenheit muss durch den Anwalt beendet werden, § 3 Abs. 4 BORA. Rz. 24 Der Anwalt ist für j...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / d) "Objektiv-subjektive Theorie"

Rz. 20 Nach der objektiv-subjektiven Theorie können die Mandanten auch bei einem objektiv bestehenden und ihnen bekannten Interessengegensatz ihr Einverständnis mit der gleichzeitigen Wahrnehmung durch den Rechtsanwalt erklären. Wohl unterschiedlich wird dabei beurteilt, ob der Rechtsanwalt über den objektiv bereits bestehenden oder möglicherweise später auftretenden Interes...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 2. Nichtigkeit des Anwaltsvertrages

Rz. 56 Ein Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach § 134 BGB.[125] Ebenso wie einem Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen (vgl. dazu oben Rdn 28) bleiben Prozessvollmacht sowie Prozesshandlungen des Rechtsanwalts jedoch wirksam.[126] Nach § 156 Abs. 2 BRAO sollen Gerichte und...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / F. Vermittlungsverfahren

Rz. 92 In §§ 363–372 FamFG ist das Vermittlungsverfahren des Notars geregelt. Der Raum, der dem Vermittlungsverfahren in der Literatur eingeräumt wird, steht im umgekehrten Verhältnis zur praktischen Relevanz: Das Verfahren hat kaum praktische Bedeutung,[114] was vor allen Dingen an § 370 S. 1 FamFG liegt: Danach ist das Verfahren auszusetzen, wenn sich "Streitpunkte ergeben...mehr

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§ 13 Betreuung und Vorsorge... / 4. Praktische Umsetzung des Widerrufs

Rz. 68 Der Widerruf der Vollmacht durch einen Miterben sollte auf der Vollmachtsurkunde vermerkt werden.[108] Es ist nicht ersichtlich, warum dies nur durch einen Notar erfolgen sollte. Dies können auch der Miterbe bzw. sein anwaltlicher Vertreter in angemessener Form, also ohne die Urkunde über Gebühr zu beinträchtigen. Eine Hinterlegung kommt bei Ausschluss des Rücknahmere...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 2. Ersatzsurrogation

Rz. 190 Die zweite Alternative von § 2041 BGB regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Ersatzsurrogation. Hierunter fallen die Leistungen aufgrund von Schadensersatzansprüchen "für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes" nach dem Erbfall (sonst Rechtssurrogation). Dies sind bspw. Ersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker, wenn der Sc...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 3. Person des Testamentsvollstreckers

Rz. 108 Der Testator kann die Person des Testamentsvollstreckers selbst bestimmen. Er kann die Auswahl einem Dritten oder einer Institution überlassen. Zumindest als Vorsorgemaßnahme für die Möglichkeit des Wegfalls des ersten Testamentsvollstreckers ist dies sinnvoll. Die Benennung durch eine Institution hat den Vorteil, dass diese regelmäßig in ihrem Bestand von den natürl...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / K. Großherzogtum Luxemburg

Rz. 65 Erbstatut: Das Großherzogtum Luxemburg ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Demzufolge wird für Erbfälle ab dem 17.8.2015 die EuErbVO unmittelbar angewandt, wonach sich das Erbstatut gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt. Es gilt ferner der Grundsatz der Nachlasseinheit. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 folgt da...mehr

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§ 6 Haftung / III. Form und Inhalt

Rz. 218 Will ein Erbe ein Inventar im Sinne der §§ 1993 ff. BGB errichten, genügt es nicht, dieses privat aufzunehmen. §§ 2001 ff. BGB enthalten insofern besondere Vorschriften. Rz. 219 Nach § 2001 BGB sind die Nachlassgegenstände mit Beschreibung und Wertangabe aufzuführen. Für Miterben gilt, dass auch bei Errichtung durch nur einen Miterben der gesamte Nachlass aufzunehmen ...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 1. Auswirkungen der Meinungen zur Bestimmung des Interessenwiderstreits in der Praxis

Rz. 36 Während es in der erbrechtlichen Praxis meist weniger Schwierigkeiten bereitet festzustellen, ob "dieselbe Rechtssache" vorliegt (vgl. hierzu oben Rdn 7 sowie Rdn 50), gehen die Meinungen weit auseinander, wenn es darum geht zu entscheiden, ob ein Interessenwiderstreit vorliegt. Beispiel Zwei Abkömmlinge sind gemeinsam mit der Witwe des Erblassers Mitglied einer Erbeng...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / a) Überblick

Rz. 16 Die eigentliche Auseinandersetzung bei der Prüfung eines Parteiverrats findet – soweit es erbrechtliche Mandate angeht – somit selten bei der Frage statt, ob es sich um "dieselbe Rechtssache" handelt (vgl. hierzu oben Rdn 5 ff.). Gerungen wird vielmehr um die Bedeutung der " widerstreitenden Interessen " (§ 43a Abs. 4 bzw. § 3 Abs. 1 BORA) bzw. des " pflichtwidrigen Dien...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 4. Strafrechtliche Konsequenzen

Rz. 33 Die Bereitschaft der Staatsanwaltschaften, Anklage wegen Parteiverrats nach § 356 StGB zu erheben, ist offensichtlich gering, was an der gesetzlich normierten Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe[71] liegen mag.[72] Die Gefahr einer Verurteilung ist noch geringer wie der nachfolgende statistische Überblick zeigt:[73] Rz. 34 Statistischer Überblick Das Statist...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 2. Nichtigkeit des Anwaltsvertrages

Rz. 25 Der BGH hat über Jahrzehnte die umstrittene Frage offen gelassen, ob ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages führt.[39] Mit Urteil v. 12.5.2016 hat sich der BGH für die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach § 134 BGB entschieden.[40] Man kann es durchaus als "überraschend" bezeichnen,[41] dass der BGH nun gerade in diesem Fall die Stre...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 2. Rechtsprechung zur Interessenkollision bei der Vertretung von Miterben

Rz. 39 Die nachfolgend skizzierten drei Entscheidungen verdeutlichen, dass die Rechtsprechung bei der Vertretung von Miterben grundsätzlich einen Interessengegensatz erkennt. Ob hier wie in anderen Fällen der Interessengegensatz durch das Einverständnis des Mandanten aufgehoben werden kann, ist fraglich: Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit bei der Beurteilung, ob ein...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 1. "Dieselbe Rechtssache"

Rz. 7 Anknüpfungspunkt in berufsrechtlicher Hinsicht ist zunächst die Formulierung des § 3 Abs. 1 BORA, worin das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen aus § 43a Abs. 4 BRAO näher bezeichnet wird. Danach kommt es zunächst darauf an, ob der Anwalt mit "derselben Rechtssache" bereits befasst war. Die Satzungsversammlung hat damit die Formulierung des § 356 StGB üb...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / I. Gesetzliche Grundlagen

Rz. 4 Um zu prüfen, ob ein Fall der Wahrnehmung widerstreitender Interessen vorliegt, wird der geneigte Rechtsanwalt mutmaßlich zunächst die BRAO und ergänzend die BORA heranziehen. Er wird fündig werden bei § 43a BRAO ("Grundpflichten"), dort im Abs. 4[1] sowie § 3 BORA ("Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit"). Viel bedeutsamer ist aber – worauf Kleine-...mehr