Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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§ 24 Der Erbvertrag / a) Allgemeines

Rz. 86 Der Selbstanfechtung[90] von vertraglich bindend gewordenen Verfügungen durch den Erblasser selbst kommt in der Praxis einige Bedeutung zu. Trotz des Beurkundungszwanges und der damit verbundenen Belehrung sind sich Erblasser nicht immer im Klaren über die Reichweite der von ihnen eingegangenen vertraglichen Bindung. Rz. 87 § 2281 Abs. 1 BGB gewährt dem Erblasser hinsi...mehr

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§ 9 Die Testierfreiheit / II. Die Bindungswirkung beim Erbvertrag

Rz. 18 Sind in einem Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen i.S.v. § 2278 BGB getroffen, so entsteht bereits mit Abschluss des Erbvertrags eine Bindungswirkung, von der die Vertragspartner grundsätzlich nicht einseitig zurücktreten können, es sei denn, sie haben sich den Rücktritt vorbehalten (§ 2293 BGB) oder der Bedachte hat sich einer Verfehlung schuldig gemacht, die den E...mehr

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§ 9 Die Testierfreiheit / Literaturtipps

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§ 24 Der Erbvertrag / b) Nach dem Tod des Vertragspartners

Rz. 133 Wie das vorbehaltene oder gesetzlich gewährte Rücktrittsrecht vom Erbvertrag zu Lebzeiten des Vertragspartners ausgeübt wird, regelt § 2296 BGB (vgl. Rdn 130 ff.). Nach dem Tod des Vertragspartners übt der Erblasser beim einseitigen Erbvertrag sein Rücktrittsrecht durch Testament aus, § 2297 BGB. Ist der Erblasser ebenfalls gestorben, so ist der Rücktritt ausgeschlos...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 3. Formvorschriften

Rz. 36 Zwingend vorgeschrieben ist notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragschließenden, § 2276 Abs. 1 BGB ("Simultanbeurkundung"). Eine Trennung des Vertrags in Vertragsangebot und Vertragsannahme ist damit ausgeschlossen, zur Vertretung vgl. Rdn 35. Auf den Beurkundungsvorgang finden die Vorschriften über die Errichtung eines öffentlichen Testament...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / Literaturtipps

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 7. Testamentserrichtung

Rz. 408 Das eigenhändig ohne Zuziehung von Zeugen errichtete Testament (holographic will) wird in noch nicht allen US-Staaten gesetzlich anerkannt. Gewöhnliche Testamentsform dagegen ist das Zweizeugentestament. Dieses muss schriftlich errichtet werden. Der Text kann eigenhändig, mit Schreibmaschine oder Computer verfasst werden. Möglich ist es auch, einen Vordruck aus dem S...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / Literaturtipps

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Die Abkommen mit der Türkei, mit dem Iran und mit den Nachfolgestaaten der Sowjetunion

Rz. 9 Vorrangig vor den autonomen Kollisionsnormen sind gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO erbrechtliche Vorschriften in internationalen Abkommen zu beachten. Solche bestehen für Deutschland mit dem Iran, mit der Türkei und mit den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion. Das wird gem. EuErbVO Rz. 10 Der zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vereinbarte[3] Kon...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Form der Anmeldung

Tz. 4 Stand: EL 114 – ET: 12/2019 Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstands in Vertretungsberechtigung i. S. v. § 26 BGB (Anhang 12a) vorzunehmen. D.h., die Anmeldung muss von so vielen Vorstandsmitgliedern vorgenommen werden, wie nach der Satzung zur Vertretung des Vereines erforderlich sind. Beispiele: Der Vorstand besteht aus nur einer Person. Di...mehr

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AGS 12/2019, Erstattung der... / 2 Aus den Gründen

Die erkennbar namens der Antragstellerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten (§ 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FamFG) eingelegte, gem. § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch i.Ü., insbesondere wertunabhängig zulässige Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung der Eintragung der Zwangshypothek ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbri...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 1. Einleitung

Der Rat der EU hat vor dem Hintergrund, dass die EU – mit dem Ziel einer Europäisierung des internationalen Ehe- und Familienrechts – seit langem den Wunsch verfolgt, auch Regelungen zum anwendbaren Recht in Güterstandssachen zu schaffen[4], am 24.6.2016 auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 3 AEUV und gestützt auf den Beschluss (EU) 2016/954 des Rates vom 9.6.2016[5] im Wege d...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 5. Begriffsbestimmungen

Art. 3 EuEheGüVO/EuPartGüVO[140] trifft Begriffsbestimmungen.[141] In Sachen der VOen bezeichnet nach deren Art. 3 Abs. 1 der Ausdruckmehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.5 Formgültigkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft)

Art. 25 der VOen treffen – in weitgehender Übereinstimmung mit den Formwahlregelungen einer Rechtswahlvereinbarung nach Art. 23 der VOen[378] (arg.: "sachgerecht, da die Rechtswahl in der Praxis meist mit der Wahl eines bestimmten Güterstands einhergehend")[379] – Vorgaben über die Formgültigkeit einer Vereinbarung über den ehelichen/partnerschaftlichen Güterstand. Der Verord...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / c) Abgrenzung anwaltlicher und notarieller Tätigkeit

Rz. 145 Die anwaltliche und notarielle Tätigkeit eines Anwaltsnotars kann sich im Einzelfall überschneiden. Nach § 24 Abs. 1 BNotO ist ein Notar – ebenso wie ein Rechtsanwalt – auch zur Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege, insb. zur Anfertigung von Urkundsentwürfen und zur Beratung der Beteiligten berechtigt. Der Notar ist auch, soweit sich...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / f) Kosten einer notariellen Beurkundung

Rz. 335 Bevor ein Rechtsanwalt ein Mandat zur Gestaltung eines Vertrages übernimmt, ist er regelmäßig zu einem Hinweis verpflichtet, wenn der abzuschließende Vertrag der notariellen Beurkundung bedarf. Auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes anfallenden Rechtsanwaltsgebühren muss ein Rechtsanwalt allerdings grds. nicht ungefragt hinweisen (vgl. Rdn 193). Er hat de...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / a) Grundlagen

Rz. 139 Die anwaltliche und die notarielle Tätigkeit eines Anwaltsnotars sind im Einzelfall voneinander zu trennen. In seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt ist der Anwaltsnotar gem. § 2 Abs. 1 BRAO freiberuflich aufgrund eines Anwaltsvertrages tätig und der berufene unabhängige Berater und Vertreter seines Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Rechtsanwä...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / b) Haftungsprivileg bei notarieller Tätigkeit

Rz. 142 Die Haftung des Rechtsanwalts folgt aus einer schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Die Haftung des Notars richtet sich gem. § 19 BNotO nach den Grundsätzen der Amtshaftung.[369] Rz. 143 Eine im Vergleich zur Anwaltshaftung systemwidrige Regelung enthält § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO . Danach kann ein Notar, dem Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur dann in A...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 3. Kausalität und Zurechnung

Rz. 341 Werden für den Auftraggeber mehrere Rechtsanwälte in derselben Sache tätig, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts für einen entstandenen Schaden ursächlich und dem Rechtsanwalt zurechenbar ist, wenn der Mandant oder ein anderer vom Mandanten eingeschalteter Rechtsanwalt in den Geschehensablauf eingreift (vgl. §...mehr

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§ 5 Kausalität, Zurechenbar... / 3. Handlungen Dritter

Rz. 51 Für das Verhalten Dritter gilt dasselbe wie für das Eingreifen des Geschädigten. Es beseitigt die Zurechnung nur, sofern es als gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs zu werten ist.[87] Der Zurechnungszusammenhang wird daher grds. nicht dadurch unterbrochen, dass nach dem pflichtwidrig handelnden Anwalt eine andere rechtskundige Person mit der Ange...mehr

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§ 5 Kausalität, Zurechenbar... / IV. Rechtmäßiges Alternativverhalten

Rz. 81 Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erfordert nicht die Prüfung, wie die Vermögenslage des Betroffenen wäre, wenn der Anwalt die Pflichtverletzung nicht begangen hätte.[157] Vielmehr umschreibt der Begriff Fälle, in denen der Schuldner geltend macht, der durch sein rechtswidriges Verhalten tatsächlich verursachte Schaden wäre auch dann eingetreten, wenn ...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 2. Eigenständige Pflichtenkreise

Rz. 339 Die Rechtstellung nacheinander oder nebeneinander tätiger Rechtsanwälte wird dadurch charakterisiert, dass jeder der Anwälte mit dem Auftraggeber einen eigenständigen Anwaltsvertrag geschlossen hat. Alle Rechtsanwälte haben dann einen eigenen Pflichten- und Verantwortungsbereich. Keiner ist in seinem Pflichtenkreis als Erfüllungsgehilfe des anderen i.S.d. § 278 BGB t...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / 6. Wissentliche Pflichtverletzung

Rz. 70 Nach § 103 VVG haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich[159] den beim Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat. Nach h.M.[160] muss der Versicherungsnehmer in seinen Vorsatz nicht nur die schädigende Handlung, sondern auch den Erfolg, d.h. den Schaden, aufgenommen haben, wenn der Versicherer nach § 103 VVG leistu...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / d) Aufeinanderfolge anwaltlicher und notarieller Tätigkeit

Rz. 156 Die einem Anwaltsnotar aus seiner Beauftragung als Rechtsanwalt entstandenen Pflichten werden nicht nachträglich dadurch zu Amtspflichten, dass er einen von ihm als Rechtsanwalt eines Beteiligten ausgehandelten Vertrag beurkundet hat.[401] Berät ein Anwaltsnotar etwa einen Mandanten über ein Rechtsgeschäft und beurkundet er anschließend die Willenserklärung des Manda...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 4. Gesamtschuldnerische Haftung

Rz. 348 Nacheinander oder nebeneinander tätige Rechtsanwälte haben für Fehler in ihrem eigenen Verantwortungsbereich unabhängig voneinander einzustehen.[791] Sie haften daher grds. nicht als Gesamtschuldner. Ebenso wie beim Zusammenwirken eines Verkehrs- und eines Prozessanwalts (vgl. Rdn 270 ff.) setzt eine gesamtschuldnerische Haftung i.S.d. §§ 421 ff. BGB voraus, dass die...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / e) Aufeinanderfolge notarieller und anwaltlicher Tätigkeit

Rz. 157 Problematisch ist der umgekehrte Fall, dass ein Anwaltsnotar zunächst als Notar beauftragt bzw. ersucht worden ist und sodann anwaltliche Aufgaben wahrgenommen hat. Dann bedarf es des zusätzlichen Abschlusses eines Anwaltsvertrages (allgemein zum Abschluss eines Anwaltsvertrages vgl. Rdn 12 ff.). Ein Anwaltsvertrag kommt durch die Entgegennahme der anwaltlichen Leist...mehr

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§ 4 Pflichtwidrigkeit und V... / 4. Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten

Rz. 26 Streiten die Parteien darüber, ob Hinweise und Belehrungen deshalb unterbleiben durften, weil dem Mandanten die Sach- und Rechtslage bekannt und er mit den in Betracht kommenden Risiken vertraut war, so ist für einen solchen Ausnahmetatbestand der Anwalt beweispflichtig. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Notar über die rechtliche Tragweite des von ihm zu beurkun...mehr

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§ 5 Kausalität, Zurechenbar... / III. Hypothetische Kausalität

Rz. 74 Dieser Begriff bezeichnet den Einwand, der real bewirkte Schaden wäre später durch einen anderen Umstand, die sog. Reserveursache, ebenfalls herbeigeführt worden. Ursächlich für den Schaden ist nur das tatsächliche Erstereignis. Die Reserveursache konnte sich nicht mehr auswirken, weil der vermögensrechtliche Nachteil schon eingetreten war. Die Frage betrifft folglich...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / II. Mehrfachberufler

Rz. 137 Abgrenzungsfragen stellen sich bei Mehrfachberuflern, wenn also diejenige Tätigkeit, die Gegenstand des einem Rechtsanwalt erteilten Auftrags ist, auch aufgrund eines anderen Berufs, dem der Auftragnehmer angehört, v.a. als Notar oder als Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer, erledigt werden kann. Wenn ein Rechtsanwalt in mehr als einem Staat zugelassen ist, ist ...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / I. Schutzgesetz

Rz. 89 Gesetz i.S.d. Bestimmung kann jede Rechtsvorschrift sein, also nicht nur ein Gesetz im staatsrechtlichen Sinne, sondern auch eine Rechtsverordnung[337] oder ein Verwaltungsakt i.V.m. der zugrunde liegenden Ermächtigungsnorm.[338] Schutzwirkung kommt einer Rechtsvorschrift zu, wenn sie, sei es auch nur neben dem Schutz der Allgemeinheit, dazu dient, den Einzelnen oder b...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 3. Rechtsgestaltende Tätigkeit

Rz. 323 Vielfach werden Rechtsanwälte beauftragt, einen Vertrag, Allgemeine (Vertrags-) Geschäftsbedingungen, ein Testament o.Ä. zu entwerfen. Haftungsrechtlich gleich zu behandeln ist der Entwurf einer rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung, z.B. einer Fristsetzung, einer Mahnung, einer Kündigung oder eines Rücktritts. Daneben kann ein Rechtsanwalt beauftragt sein, einen vorgele...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / a) Außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts

Rz. 75 Die dem Rechtsanwalt aufgetragenen Handlungen können erledigt sein, wenn eine übernommene Beratung erteilt ist.[221] Ist der Rechtsanwalt beauftragt, den Mandanten außerhalb eines Rechtsstreits bei Vergleichsverhandlungen oder anderen Vertragsverhandlungen zu vertreten, tritt die Beendigung des Auftrags grds. mit der Unterzeichnung des Vergleichs oder des Vertrages ei...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / III. Mitverschulden

Rz. 100 Der Rechtsgrundsatz, dass fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten ggü. vorsätzlichem Verhalten des Schädigers bei der Abwägung nach § 254 BGB unbeachtlich ist (vgl. Rdn 49 ff.), gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls Anlass zu einer abweichenden Wertung geben und eine Schadensteilung rechtfertigen.[398] Solche Umstände hat der BGH...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / c) Neue Risiko-Schaden-Formel

Rz. 22 Seit seiner grundlegenden Entscheidung vom 2.7.1992[34] bestimmt der BGH mit einer neuen Formel den Zeitpunkt der Schadensentstehung in den Verjährungsregelungen für Regressansprüche gegen Rechtsanwälte nach § 51b BRAO a.F. [35] und gegen Steuerberater nach § 68 StBerG a.F. [36] Diese Abgrenzung lässt eine bloße Vermögensgefährdung infolge der Pflichtverletzung des Bera...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 1. Grundlagen

Rz. 337 Mehrere Rechtsanwälte, die an der Bearbeitung eines Mandats beteiligt sind, müssen nicht notwendig im Innenverhältnis miteinander verbunden sein. Der Mandant kann mehrere Rechtsanwälte unabhängig voneinander, also nacheinander oder nebeneinander, beauftragen.[774] Das ist etwa der Fall, wenn der zunächst eingeschaltete Rechtsanwalt das Mandat niederlegt bzw. der Auft...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 1. Stillschweigender Vertragsschluss

Rz. 15 Um die Beteiligten vor ungewollten Haftungs- oder Gebührenrisiken zu schützen, kann ein stillschweigend (konkludent) geschlossener Anwaltsvertrag nicht ohne Weiteres angenommen werden.[52] Im Interesse der Rechtssicherheit sind an die Annahme eines Vertragsschlusses durch schlüssiges Verhalten erhöhte Anforderungen zu stellen.[53] So reicht für die Annahme des Angebot...mehr

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Digitaler Nachlass: So soll... / 3 So sollten Sie vorsorgen

Um Angehörigen oder Geschäftspartnern die Abwicklung des digitalen Nachlasses zu vereinfachen, sollten Sie zu Lebzeiten entsprechende Regelungen treffen und nach Möglichkeit genau festlegen, wer dieses Erbe antreten soll. Zum digitalen Testament gehört auch, dass die für den Zugang notwendigen Informationen zu den diversen Online-Konten zugänglich sein müssen. Eine Liste alle...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 6 Mitverschulden / III. Zurechnung des Schadensbeitrags eines anderen Rechtsberaters

Rz. 22 Haften verschiedene Personen für den Schaden eines anderen, so sind sie als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 421 ff. BGB). Ein Gesamtschuldner kann sich ggü. dem Geschädigten nicht damit entlasten, dass neben ihm andere – möglicherweise in stärkerem Maße als er – zu dem Schaden beigetragen haben[122] (vgl. § 1 Rdn 270 ff., 328, 337 ff.). Dieser Grun...mehr

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Literaturverzeichnis

Zur Spezialliteratur siehe die Hinweise vor den einzelnen Teilen bzw. Paragraphen. Arndt/Lerch/Sandkühler, Bundesnotarordnung, 8. Aufl. 2016 Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl. 2015 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl. 2019 v. Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2003 Bd. II, 2. Aufl. 2019 Baumbac...mehr

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§ 16 Checklisten für die Ha... / A. Checkliste 1: Vertragliche Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Auftraggeber (Mandanten)

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§ 6 Mitverschulden / E. Zurechnung eines Mitverschuldens Dritter

Rz. 7 Nach § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB hat der Geschädigte in entsprechender Anwendung des § 278 BGB für ein Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters und eines Erfüllungsgehilfen einzustehen, soweit es sich um einen vorwerfbaren Verstoß gegen die in § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB bezeichneten Obliegenheiten zur Warnung sowie zur Abwendung oder Minderung des Schadens handelt. Darüb...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / d) Belehrungsbedürftigkeit

Rz. 98 Der Rechtsanwalt hat von der Belehrungsbedürftigkeit seines Mandanten auszugehen. Dies gilt selbst ggü. einem rechtlich vorgebildeten und wirtschaftlich erfahrenen Auftraggeber, weil auch dieser auf eine vertragsgerechte Pflichterfüllung des Rechtsanwalts vertrauen darf.[496] Das gilt selbst dann, wenn das Mandat von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erteilt...mehr

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§ 12 Treuhandvertrag / V. Treuhand eines Anwaltsnotars

Rz. 42 Ein Anwaltsnotar kann eine Treuhandtätigkeit übernehmen und ausführen entweder als Rechtsanwalt im Rahmen eines privatrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 Abs. 1 BGB) oder als Notar, der eine selbstständige, öffentlichrechtliche "Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege" ausübt (§§ 23, 24 Abs. 1, 2 BNotO). Die Berechnung und Beitr...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / I. Schutzwirkung für Angehörige des Auftraggebers

Rz. 20 In den beiden ersten Urteilen, in denen der BGH[73] echten Anwaltsverträgen im Ergebnis Schutzwirkung für Dritte zugebilligt hat, hat er seine Bedenken betont, Dritte in den Schutzbereich der vertraglichen Hauptpflicht des Rechtsanwalts, seinem Auftraggeber rechtlichen Beistand zu leisten, einzubeziehen; späteren Entscheidungen des BGH sind solche Bedenken nicht mehr ...mehr

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§ 17 Grundlagen der Berufsh... / Literaturtipps

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§ 1 Anwaltsvertrag / 1. Anwaltsnotar

Rz. 138 In vielen Bundesländern werden die Aufgaben des Notars von Rechtsanwälten wahrgenommen (sog. Anwaltsnotar; § 3 Abs. 2 BNotO).[362] a) Grundlagen Rz. 139 Die anwaltliche und die notarielle Tätigkeit eines Anwaltsnotars sind im Einzelfall voneinander zu trennen. In seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt ist der Anwaltsnotar gem. § 2 Abs. 1 BRAO freiberuflich aufgrund eines ...mehr

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§ 17 Grundlagen der Berufsh... / I. Kein Genehmigungserfordernis

Rz. 3 Nach der Deregulierung[5] im Versicherungswesen kann jedes Versicherungsunternehmen eigene AVB formulieren und auf den Markt bringen. Die AVB unterliegen nicht mehr der Vorabgenehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Dies hat den Wettbewerb in allen Versicherungszweigen weiter intensiviert, so auch in der Versicherung für Anwälte und Notare, w...mehr

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§ 8 Grundlagen der Dritthaftung

Rz. 1 Rechtsberater (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ihre Gesellschaften) – und andere berufliche Fachleute – haften ihren Auftraggebern für eine schuldhafte Pflichtverletzung aus dem Vertrag und/oder aus Deliktsrecht. Insoweit steht die "Dritt-, Berufs-, Expertenhaftung" auf den sicheren rechtlichen Fundamenten eines – regelmäßig vorliegenden – Dienstver...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / II. Beseitigung und Widerruf

Rz. 67 Der Inhaber eines nach §§ 823 ff. BGB geschützten Rechtsguts kann analog §§ 12 Satz 1, 862 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB die Beseitigung einer gegenwärtigen, rechtswidrigen Beeinträchtigung des Rechtsguts für die Zukunft von dem Störer verlangen; auf dessen Verschulden kommt es dafür nicht an. Ein wichtiger Anwendungsfall ist der Anspruch auf W...mehr