Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Anmeldung zum Handelsregister durch Prokurist?

Zusammenfassung In der Rechtsprechung ist unumstritten, ob eine organisationsrechtliche Akte nur durch Geschäftsführer zum Handelsregister angemeldet werden könne. Allerdings wird insbesondere für die Änderung der Geschäftsanschrift diskutiert, dass ein Prokurist dies als Teil des alltäglichen Geschäftsbetriebs zum Handelsregister anmelden kann. Das Berliner Kammergericht ha...mehr

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Veräußerungsbeschränkung: Was gilt bei Auseinandersetzung einer Gesellschaft?

Leitsatz Übertragen miteinander verheiratete Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Ansehung der Auseinandersetzung der Gesellschaft ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Wohnungseigentum auf sich zu Bruchteilen, ist die Zustimmung des Verwalters auch dann erforderlich, wenn als Ausnahme hiervon die Veräußerung an Ehegatten vereinbart ist. Normenkette § 1...mehr

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Änderung der Teilungserklärung keine Verwaltungsmaßnahme

Leitsatz Der Beschluss, eine Notarkanzlei mit dem Entwurf einer Änderung der Teilungserklärung zu beauftragen und die Kosten hierfür der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aufzubürden, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. Normenkette WEG §§ 8, 21 Das Problem Wohnungseigentümer W1 unterteilt sein Wohnungseigentum mit der ursprünglichen Bezeichnung S9 unter Anlegung von Grun...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, Endgültiges, A – Z [Rdn 122]

Rdn 123 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, Allgemeines, Teil A Rdn 58. Rdn 124 1. Für ein Verwerfungsurteil ist außer dem Umstand, dass u.a. für den ausgebliebenen, aber ordnungsgemäß geladenen Angeklagten (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Ladung, Allgemeines, Teil A Rdn 1588 ff.) auch ein Verteidiger mit Vertretungsvollmacht (→ Berufung,...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Geschäftsraum [Rdn 1928]

Rdn 1929 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines, Teil A Rdn 1846. Rdn 1930 1. Wer ein Geschäftslokal betreibt, dem kann ersatzweise auch dort zugestellt werden, wobei unter "Geschäftslokal" nicht nur Ladengeschäfte, sondern auch Behörden, Büroräume und die Kanzleien von Notaren, Rechtsanwälten und Steuerberatern zu verstehen ...mehr

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ZErb 06/2016, 10 Jahre DIGEV – Ein lebendiges Netzwerk aus Erbrechtsanwälten, Notaren und gemeinnützigen Organisationen

Am 19.6.2006 wurde die "Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.", kurz DIGEV, gegründet. Sie feiert in diesem Jahr ihr 10-jähriges Bestehen. Der Ursprung des Vereins liegt in den zahlreichen in der Vergangenheit an die DVEV gerichteten Anfragen gemeinnütziger Organisationen nach Unterstützung im Erbschaftsfundraising. Die Rechtsanwälte und Fac...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 1. Zuständigkeit in Lettland

In Lettland ist für die rechtlich ordnungsgemäße Abwicklung von Erbschaftsangelegenheiten grundsätzlich der Notar[3] zuständig. Nur ausnahmsweise werden die Gerichte tätig.[4] Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die Erbschaftsangelegenheiten nicht eindeutig geklärt sind und Streit über die Verteilung des Nachlasses besteht. Diese grundsätzliche Zuständigkeit der Notar...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 3. Zuständigkeit und Verfahren bei der Erteilung des Nachlasszeugnisses

Art. 64 EuErbVO bestimmt die zuständigen Ausstellungsbehörden. Dies sind grundsätzlich die Gerichte, wenn nicht nach innerstaatlichem Recht eine andere Behörde für Erbsachen zuständig ist. In Lettland übernimmt der Notar die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses (Liste 5 der Angaben gemäß Artikel 78 EuErbVO). Dieser erweiterte Zuständigkeitsbereich des Notars wird ...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 2. Erbvertrag

Im lettischen Recht ist auch die Möglichkeit geregelt, Erbverträge zu schließen (Art. 639 bis 654 ZGB). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass hinsichtlich einer Rechtswahl in Bezug auf das anwendbare Recht jeder Erblasser, der an dem Erbvertrag mitwirkt, die Anforderungen des Art. 22 EuErbVO individuell einhalten muss.[11]mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 1. Einseitige Verfügungen

Hinsichtlich der materiellen Wirksamkeit einer einseitigen Verfügung von Todes wegen kommt es auf Art. 24 EuErbVO an. Dieser findet namentlich auf Verfügungen von Todes wegen außer Erbverträgen Anwendung. Unter der materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen versteht die Verordnung insbesondere die Testierfähigkeit, Art. 26 Abs. 1 lit. a) oder die Frage nach verm...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 2. Innerstaatliches Schriftstück Lettlands

Im lettischen Recht ist der Erbschein die maßgebliche Urkunde, die das Recht auf die Erbschaft öffentlich firmiert. Der Notar stellt diesen auf schriftlichen Antrag aus, und zwar sowohl für die testamentarischen als auch für die gesetzlichen Erben. Der Erbschein wird aber nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt. Es muss ein Antrag gestellt werden, die Sterbeurkunde, die...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 2. Erbvertrag

Durch Art. 25 EuErbVO werden die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung von Erbverträgen geregelt. Zwar muss gemäß Art. 25 Abs. 2 EuErbVO der Erbvertrag nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsrecht aller am Vertrag Beteiligten im Zeitpunkt der Errichtung kumulativ auf seine Zulässigkeit geprüft werden. Allerdings können die Vertragsbeteiligten im Sinne de...mehr

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zfs 6/2016, ARGE Verkehrsrecht im DAV

Aktuelle Veranstaltungen Thema: Rechtsprechung des OLG Hamm in Verkehrssachen Referenten: Dr. Jutta Laws, M.M., Vors. Richterin am OLG, Vorsitzende des Justizprüfungsamtes beim OLG, Hamm; Dr. Martin Saal, Richter am OLG, Hamm Ort: Hagen / ARCADEON Haus der Wissenschaft und Weiterbildung Datum: Freitag, 9.9.2016, 13.30 Uhr bis 19.00 Uhr (5 Vortragsstunden) Thema: Soziale Absicheru...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / b) Öffentliches Testament

Wird das Testament bei einem Notar oder einem lettischen Gemeindegericht in Form einer notariellen Urkunde errichtet, handelt es sich um ein öffentliches Testament, Art. 433 bis 444 ZGB. Es wird anschließend bei der Stelle aufbewahrt, die es auch errichtet hat.[8] Wird ein öffentliches Testament auf Nachfrage an den Erblasser herausgegeben, verliert es den Status eines öffen...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 3. Gemeinschaftliches Testament

Im Rahmen der Begriffsbestimmung des Art. 3 Abs. 1 lit. b) EuErbVO fällt das gemeinschaftliche Testament nicht unter den Begriff des Erbvertrags. Insoweit müsste im Fall eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich jeden Erblassers mit Rücksicht auf die materielle Wirksamkeit auf Art. 24 EuErbVO abzustellen sein.[17] Art 25 EuErbVO käme hingegen nicht in Betracht, weil e...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 9

Auf einen Blick Der Aufsatz zeigt die Auswirkungen der EuErbVO auf die Regelungen des lettischen Erbrechts auf. Die Zuständigkeit für die Abwicklung von Erbschaftsangelegenheiten liegt weiterhin bei den Notaren. Das auf grenzüberschreitende Erbfälle anzuwendende Recht wird nun gemäss der Verordnung durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers bestimmt, nachdem bisher gem...mehr

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AGS 6/2016, Vergleichsmehrw... / 1 Sachverhalt

Das vorliegende Rechtsmittel betrifft die familiengerichtliche Festsetzung des Verfahrenswerts in einem Scheidungsverbundverfahren. Dieses bestand neben der Scheidung und der Folgesache Versorgungsausgleich auch aus den Folgesachen Güterrecht, Hausrat und Nachscheidungsunterhalt. Hinsichtlich der Folgesache Güterrecht standen Zugewinnausgleichsansprüche in Höhe von 21.000,00...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 5. Rechtsbehelfe

Die Entscheidungen des Notars hinsichtlich der Erstellung des Zeugnisses können von jeder Person, die auch antragsberechtigt wäre, angefochten werden, Art. 72 Abs. 1 EuErbVO. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach Art. 72 Abs. 1 S. 3 EuErbVO. In einer entsprechenden Mitteilung gegenüber der Kommission nach Art. 78 EuErbVO wurde erneut das Bezirks- bzw. Stadtgericht (R...mehr

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Nachweis über die Bestellung des Verwalters

Leitsatz Der formalisierte Nachweis über die Bestellung des Verwalters verlangt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss mit 2 oder, bei Bestellung eines Verwaltungsbeirats, 3 Unterschriften. Für das Grundbuchamt muss die jeweilige Funktion der unterzeichnenden Person feststellbar sein. Bei einem mehrköpfigen Verwaltungsbeirat genügt die der Unterschrift...mehr

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zerb 5/2016, Verpflichtung ... / Anmerkung

Das Urteil des Landgerichts Amberg vom 17.12.2015, das mangels Berufungseinlegung rechtskräftig ist, beschäftigt sich mit dem in der Literatur diskutierten Problem, ob und wieweit bei einem wertlosen Nachlass gegenüber dem Verlangen des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB die Dürftigkeitseinrede erhoben w...mehr

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zerb 5/2016, Verpflichtung ... / Sachverhalt

Der Kläger begehrt Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 4.4.2012 verstorbenen (...). Am 4.4.2012 verstarb mit letztem Wohnsitz in Niedermurach Herr (...), geb. 21.1.1927. Der Kläger ist Sohn des Erblassers. Bei der Beklagten handelt es sich um die zweite Ehefrau des Erblassers. Der Erblasser hat ein handschriftliches Testament vom 13.7.2003 hinterlassen und die Be...mehr

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zerb 5/2016, Verpflichtung ... / Aus den Gründen

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch duch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB gegen die Beklagte nicht zu. Die Beklagte durfte aufgrund der Dürftigkeit des Nachlasses die Einholung eines kostenpflichtigen notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB analog verwe...mehr

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zfs 5/2016, ARGE Verkehrsrecht im DAV

Aktuelle Veranstaltungen Thema: Fahrzeugdaten im Verkehrsrecht – Beweispotenzial und Risiken Referenten: Dr. Daniela Mielchen, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Hamburg; Dr. Michael Weyde, Dipl.-Ingenieur, ö.b.u.v. Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle sowie Auswertung von Unfalldatenspeichern, Berlin Ort: Freiburg / Mercure Hotel Freiburg Am Münster Datum: F...mehr

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zerb 5/2016, FormularBibliothek Zivilprozess

Dr. Ludwig Kroiß (Hrsg.) in Verbindung mit dem Deutschen Anwaltverein 3. Aufl. 2016, Nomos Verlag, 3.815 Seiten, 198 EUR ISBN 978-3-8487-1994-5 Das achtbändige, mittlerweile in der 3. Auflage erschienene Werk deckt die wesentlichen zivilrechtlichen Rechtsgebiete ab (Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Deliktsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Nachbarsch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.4 ErbSt (§ 33 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 25 Durch § 33 ErbStG sind Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und andere Vermögensverwalter gehalten, binnen eines Monats nach Kenntnis vom Tod eines Kunden der Finanzbehörde Mitteilung zu machen über die in ihrem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und die gegen sie gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.8.2.1 Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 5 Abs. 1 StBerG

Rz. 72 Als Täter der 1. Tatalternative des § 160 Abs. 1 StBerG kommt jeder in Betracht, der unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. Der Kreis der Personen oder Personenvereinigungen, die befugt Hilfe in Steuersachen leisten dürfen und somit als Täter nicht infrage kommen, ist in §§ 3, 3a und 4 StBerG geregelt: In vollem Umfang und somit unbeschränkt zur Hilfe i...mehr

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§ 3 Auszüge aus der ZPO

§ 3 Auszüge aus der ZPO Rz. 1 Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1025 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt. (2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033, und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsr...mehr

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Zerb 4/2016, Pflicht des Er... / Anmerkung

Dem Beschluss lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Erbe bzw. Erbeserbe seiner beiden Eltern war zur Vorlage zweier privatschriftlicher Nachlassverzeichnisse verpflichtet. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem Mehrfamilienhaus. Nach Erlass eines Teil-Urteils hat der Erbe zwei Nachlassverzeichnisse vorgelegt, zu deren Erstellung die Auskunftsberecht...mehr

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Zerb 4/2016, Ausschlagung e... / 2. Teleologische Reduktion der Formvorgabe des § 1945 Abs. 3 BGB?

Fraglich ist aber, ob bei bestehender Prokura die für die Bevollmächtigung zur Ausschlagung an sich zu beachtende Formvorgabe des § 1945 Abs. 3 BGB unberücksichtigt bleiben kann. Hierzu findet sich in Rechtsprechung und Literatur wiederum keine Aussage. Fest steht, dass die Prokuraerteilung gem. § 53 HGB zur (deklaratorischen) Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist...mehr

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Zerb 4/2016, Kein Absehen v... / Sachverhalt

Als Eigentümerin der im Grundbuch von Riesenbeck Blatt ## verzeichneten Grundstücke ist Frau T eingetragen. Die am ##.##.1956 geborene Beteiligte ist ihre Tochter. Am 24.11.1991 hatten Frau T und die Beteiligte einen Erbvertrag mit dem folgenden Inhalt geschlossen (UR-Nr.429/1991 des Notars G in N): Zitat "Die Erschienene zu 1) – Frau T – setzt ihre Tochter, die Erschienene zu ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Verwertungsverbot

Rz. 313 [Autor/Stand] Bei der Überprüfung, ob eine Einheitswertfeststellung fortzuschreiben ist, ist das Finanzamt auf die Mithilfe Dritter angewiesen. Eigentumsänderungen werden im Regelfall durch Gerichte und Notare bekannt, die entsprechende Anzeigepflichten haben (vgl. § 18 GrEStG).[2] In bestimmten Fällen trifft auch den Beteiligten selbst eine entsprechende Anzeigepfli...mehr

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FF 4/2016, Abänderung einer... / 1 Gründe:

I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 1.4.2015, mit dem die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers aus der Urkunde des Notars S. vom 23.4.1992 (UR-Nr. 76/1992) in der Fassung des Urteils des Senats vom 5.2.1999 – 13 UF 7513/98 – dahingehend geändert wurde, dass der Antragsteller ab dem 23.12.2014 nur noch ver...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Fortschreibung auf Antrag

Rz. 216 [Autor/Stand] Nach früherem Recht wurde die Fortschreibung eines Einheitswerts nur auf Antrag, "erforderlichenfalls" auch von Amts wegen vorgenommen. Die entsprechenden Regelungen dazu befanden sich im § 225a AO i.d.F. des BewG-ÄndG 1965. Die damalige Rechtslage führte dazu, dass Fortschreibungen von Amts wegen im Allgemeinen nur durchgeführt wurden, wenn es sich um ...mehr

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Zerb 4/2016, Zur Frage der ... / Sachverhalt

Der Kläger verlangt die Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundstück, von denen er geltend macht, er habe sie der Beklagten, seiner Tochter aus erster Ehe, geschenkt.Die Parteien schlossen am 29.1.2008 eine notarielle Vereinbarung, die als "mittelbare Grundbesitzschenkung – Erbvertrag – Erb- und Pflichtteilsverzicht” bezeichnet ist. Darin heißt es in Abschnit...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 52a Beratu... / 2.1.2 Vaterschaftsfeststellung

Rz. 5 Möglichkeiten der Vaterschaftsfeststellung sind die Anerkennung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 2 BGB). Sie bedarf gemäß § 1595 Abs. 1 BGB der Zustimmung durch die Mutter. Beides muss gemäß § 1597 Abs. 1 BGB öffentlich beurkundet werden. Dies kann gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Urkundsperson beim Jugendamt beurkunden. Ferner kann der Notar, das Amtsgericht, der Standesb...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Kauf eines Nachbargrundstücks

Leitsatz Es besteht eine Beschlusskompetenz für die Entscheidung, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Grundstück erwerben soll. Normenkette §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 7 WEG Das Problem Bremer Wohnungseigentümer beschließen zum Zweck der Schaffung von 25 Pkw-Stellplätzen für 25 Wohnungseigentumsrechte, das Nachbargrundstück zu kaufen. Mit der Führung der Vertragsverhand...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn

Leitsatz Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR führt nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten. Normenkette § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 51 BRAO Sachverhalt Die Klägerin war im Haftungszeitraum (2008 bis 2011) eine GbR. Gesellschaf...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Gewerkschaft

Rz. 12 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat kann auch von einer Gewerkschaft beantragt werden, dabei ist es ausreichend, dass diese im Unternehmen (nicht Betrieb) vertreten ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Gewerkschaft in allen Betrieben oder zumindest dem Betrieb vertreten ist, dem das auszuschließende Mitglied angehört[1]. Die Gewerkschaft ...mehr

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zerb 3/2016, Das notarielle... / III. Zuständigkeit der Notare

Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird seit dem 1.9.2013 grundsätzlich nicht mehr über die Nachlassgerichte eingeleitet, sondern über die nun sachlich zuständigen Notariate; § 363 FamFG, § 20 Abs. 1 BNotO, § 23 a Abs. 3 GVG. Ausnahmen zur sachlichen Zuständigkeit der Notare können sich aus § 487 FamFG bzw. Landesrecht ergeben. Die örtliche Zuständigkeit begründe...mehr

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zerb 3/2016, Austausch der ... / Aus den Gründen

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beteiligte zu 2) als Testamentsvollstrecker beschwerdebefugt (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 352 Rn 151). Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts ist die Testamentsvollstreckung nicht deshalb beendet, weil der erkennbare Erblasserwille, die Vermächtnisnehmerin zu schützen, infolge des Rechtsstreits dersel...mehr

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zerb 3/2016, Austausch der ... / Sachverhalt

Der Erblasser war geschieden. Er hatte einen Sohn V, der mit der Beteiligten zu 1) verheiratet war und vorverstorben ist. Aus der Ehe des Sohnes mit der Beteiligten zu 1) ist ein Kind hervorgegangen, der am 28.9.19## geborene Beteiligte zu 3). Der Beteiligte zu 2) ist nach dem Testamentsvollstreckerzeugnis des Amtsgerichts vom 5.4.2013 Testamentsvollstrecker über den Nachlass...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3. Abstimmungsleiter

Rn 5 § 18 Abs. 2 enthält Regelungen zum Abstimmungsleiter. Nach Satz 1 wird die Abstimmung von einem Abstimmungsleiter geleitet. Hierbei handelt es sich gemäß Satz 2 um einen vom Schuldner beauftragten Notar (Alt. 1) oder um den gemeinsamen Vertreter der Gläubiger, wenn er zu der Abstimmung aufgefordert hat, (Alt. 2) oder um eine vom Gericht bestimmte Person (Alt. 3). Rn 6 Die A...mehr

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FF 3/2016, Jahresarbeitstagung Familienrecht des DAI

Wie bekannt, wurde zum 1.1.2015 die Anwaltsfortbildungsdauer gemäß § 15 Abs. 3 Fachanwaltsordnung von 10 auf 15 Zeitstunden erhöht. Man durfte gespannt sein, wie sich das DAI entscheiden würde: Belässt es das Fachinstitut im Rahmen seiner Arbeitstagung weiterhin bei lediglich 10 Fortbildungsstunden, hängt es die Mehrstunden der Jahresarbeitstagung an oder widmet es den 5 Meh...mehr

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zerb 3/2016, Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung

Gudrun Doering-Striening zerb verlag, 1. Auflage 2015, 482 Seiten, gebunden, 69,– EUR ISBN 978-3-941586-06-2 Das von Frau Rechtsanwältin Dr. Gudrun Doering-Striening in erster Auflage verfasste Buch besetzt praxisorientiert die Schnittstelle zwischen sozialhilferechtlichem Nachranggrundsatz einerseits und dem Zufluss bzw. Abfluss von Vermögen durch Schenkung und Erbfall andere...mehr

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zerb 3/2016, Das notarielle... / IV. Verfahrensgang zum Bestätigungsbeschluss

Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet, wobei Miterben grundsätzlich antragsberechtigt sind. Die Antragsschrift soll dabei die Bezeichnung des Erblassers, der Beteiligten und Angaben zur Teilungsmasse enthalten. Ein bestimmter Sachantrag ist nicht erforderlich; es genügt der Verfahrensantrag, um die Auseinandersetzung zu vermitteln.[1] Nach § 365 FamFG hat der Notar de...mehr

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zerb 3/2016, Umdeutung der ... / Sachverhalt

Der Erblasser ist am 23.12.1989 verstorben. Er war in erster Ehe verheiratet mit E.W., die am 6.1.1951 vorverstorben ist. Aus der Ehe gingen der Beteiligte zu 1 und der Vater des Beteiligten zu 2 hervor, der nach dem Erblasser am 14.6.1990 unter Hinterlassung des Beteiligten zu 2 verstarb. In zweiter Ehe war der Erblasser mit L. W. verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos und wu...mehr

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zerb 3/2016, Das notarielle... / I. Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft ist kraft Gesetzes auf ihre Liquidation und Auseinandersetzung gerichtet. Die Auseinandersetzung kann auf verschiedene Art und Weise herbeigeführt werden, so üblicherweise v. a. einvernehmlich durch Vereinbarung unter den Miterben (insb. bei vorhandenem Nachlassgrundbesitz über einen Notar) oder streitig gemäß der gesetzlichen Regelungen durch eine Erb...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / § 18 Abstimmung ohne Versammlung

(1) Auf die Abstimmung ohne Versammlung sind die Vorschriften über die Einberufung und Durchführung der Gläubigerversammlung entsprechend anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. (2) 1Die Abstimmung wird vom Abstimmungsleiter geleitet. 2Abstimmungsleiter ist ein vom Schuldner beauftragter Notar oder der gemeinsame Vertreter der Gläubiger, wen...mehr

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AGS 3/2016, Anfechtbarkeit ... / 1 Sachverhalt

Der Kläger verkaufte der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 1.3.2012 Grundbesitz für 2,3 Mio. EUR und bewilligte ihr eine Auflassungsvormerkung, die in das Grundbuch eingetragen wurde. Für den Fall des Rücktritts war in dem Vertrag die Verpflichtung des Klägers vorgesehen, unter anderem die Kosten des Vertrags zu tragen. Der Beklagten entstanden aus der Beurkundung des Ve...mehr

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zerb 3/2016, Das notarielle... / VIII. Beschwerde gegen Bestätigungsbeschluss gem. § 372 Abs. 2 FamFG

Gegen den Bestätigungsbeschluss ist gem. § 372 Abs. 2 FamFG die Beschwerde binnen Monatsfrist nach § 63 FamFG statthaft. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG. Die Beschwerde kann allerdings nur darauf gegründet werden, dass die Vorschriften über das Verfahren nicht beachtet wurden.[5] Der Beschwerdeführer wird mit Einwendungen gegen den In...mehr