Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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ZAP 17/2016, Nachweis der Erbfolge gegenüber der Bank: Eröffnetes eigenhändiges Testament

(BGH, Urt. v. 5.4.2016 – XI ZR 440/15) • Außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlichen Sonderregelungen von § 35 Abs. 1 GBO, § 41 Abs. 1 S. 1 Schifffahrtsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über die Rechte an Luftfahrzeugen ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann den Nachweis auch in anderer Form erbringen, wozu ...mehr

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ZAP 9/2017, Vorsorgevollmac... / 1. Form

Grundsätzlich benötigt eine Vollmacht nicht die Form des Grundgeschäfts, § 167 Abs. 2 BGB, also auch nicht bei Immobiliengeschäften. Um Änderungen im Grundbuch herbeiführen zu können, müssen die relevanten Tatsachen – wie z.B. die Vollmacht – aber durch zumindest unterschriftsbeglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, § 29 Abs. 1 GBO (BGH NJW 2016, 1516). Für besonders einsch...mehr

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ZAP 7/2017, Gleichzeitige B... / III Entscheidung

Der Kläger hatte – wie schon beim AGH Hamm in erster Instanz (Urt. v. 7.3.2014 – 2 AGH 20/12, BeckRS 2014, 23474) – keinen Erfolg. Zwar habe der I. Zivilsenat des BGH in dem bereits oben erwähnten Urteil vom 24.7.2014 (NJW 2015, 704) entschieden, dass einem Rechtsanwalt die Führung der Bezeichnung "Spezialist" für ein Rechtsgebiet, für welches eine Fachanwaltschaft besteht, ...mehr

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ZAP 18/2016, Das besondere ... / 3. Aktive Nutzungspflicht

Mit aktiver Nutzung ist die Nutzung für den Postausgang, d.h. für die Versendung von elektronischen Nachrichten aus dem beA, gemeint. Frage: Gibt es für Anwälte eine aktive Nutzungspflicht des beA? Zunächst erscheint eine Begriffserklärung sinnvoll, um diese Frage umfänglich beantworten zu können. Dabei erfolgt eine Beschränkung der Darstellung auf die ZPO, korrespondierende V...mehr

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Anwaltsmagazin / DAV sieht verpasste Chance bei der Reform der Tötungsdelikte

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich hinter die Pläne des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gestellt, die Strafvorschriften im Bereich der Tötungsdelikte zu reformieren. Um gerechtere Urteile zu finden, müsse es auch Alternativen zur lebenslangen Freiheitsstrafe beim Mord geben. Nach Ansicht des DAV wird aber die Chance auf eine grundlegende ...mehr

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ZAP 22/2016, Anwaltsmagazin / Ausbildungszahlen in Anwaltskanzleien rückläufig

Bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen haben die Rechtsanwaltskammern in diesem Jahr einen Rückgang um 4,2 % im Vergleich zum Vorjahr 2015 verzeichnet. Mit Blick auf den Stand vom 30. September gab es im laufenden Jahr demzufolge bislang 4.866 neue Auszubildende, im vergangenen Jahr waren es zu diesem Zeitpunkt noch 5.079. Auch in den Jahren 2013 und 2014 lag die Z...mehr

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ZAP 21/2016, Fehlerquellen ... / 2. Vorteile, Nachteile

Ein erheblicher Teil der Zivilprozesse wird durch Vergleich beendet: Er spart dem Richter Arbeit und ist für seine Beurteilung günstig. Beim Anwalt lässt der Vergleich eine weitere 1,0-Gebühr anfallen (Nr. 1003 VV RVG) und erspart ihm weitere Termine. 2/3 der Gerichtskosten werden zurückbezahlt (Nr. 1210, 1211 KV GKG), weil gerichtliche Arbeit und Rechtsmittel erspart werden...mehr

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ZAP 9/2016, Grundzüge des V... / aa) Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle

Das Gesetz enthält keine Aufzählung der zur Ausstellung der verlangten Bescheinigung geeignet erscheinenden Personen oder Stellen. Alle Bundesländer haben aufgrund der Ermächtigung in § 305 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz InsO Ausführungsgesetze erlassen, auf deren Grundlage entweder eine automatische Anerkennung bestimmter Berufsangehöriger oder ein behördliches Anerkennungsv...mehr

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ZAP 8/2017, Anwaltsmediator: Umfang der Beratungspflicht

(OLG Stuttgart, Urt. v. 26.1.2017 – 11 U 4/16) • Die Beratungspflicht des Anwaltsmediators erstreckt sich bei gewünschter einvernehmlicher Regelung der Scheidungsfolgen auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich. Ein Mediator kann daher bei einem unterbliebenen Ausgleich von Rentenanwartschaften haften. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Versorgungsausgleich nach der K...mehr

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ZAP 19/2015, Änderungen im ... / Volksentscheid gegen Gerichtsschließungen gescheitert

Der Volksentscheid gegen die geplante Gerichtsstrukturreform in Mecklenburg-Vorpommern (vgl. dazu zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 12/2015, S. 633) ist gescheitert. Zwar wurde eine hohe Mehrheit von den Reformgegnern erreicht, das für einen Erfolg nötige Quorum jedoch verfehlt. Ein Drittel der Wahlberechtigten hätten an der Abstimmung teilnehmen müssen, am Ende waren es nur 23,7 %...mehr

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ZAP 18/2015, Anwaltsmagazin / Bilanz nach zwei Jahren des neuen Kostenrechts

Der Deutsche Anwaltverein hat daran erinnert, dass das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) am 1. August zwei Jahre alt geworden ist. Was die Reform, die auch die RVG-Gebühren erhöht hat, der Anwaltschaft gebracht hat, soll in der September-Ausgabe des Anwaltsblatts bilanziert werden. Schon jetzt lasse sich sagen, dass viele profitiert hätten, manche Auswirkung...mehr

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ZAP 9/2016, Geschäftsanschrift: c/o-Zusatz bei Anschrift einer GmbH

(OLG Hamm, Beschl. v. 13.1.2016 – 27 W 2/16) • Die Verwendung eines c/o-Zusatzes in der nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, § 31 HGB anzugebenden Geschäftsanschrift der GmbH ist jedenfalls solange zulässig, wie davon ausgegangen werden kann, dass dieser der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem V...mehr

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ZAP 8/2017, Ein-Personen-GmbH: Beurkundung für Satzungsänderung

(OLG Celle, Beschl. v. 13.2.2017 – 9 W 13/17) • Dem Beurkundungserfordernis für die Satzungsänderung wird auch bei der Ein-Personen-GmbH durch Einhaltung der Formvorschriften der §§ 36 ff. BeurkG genügt. Hinweis: Anders als bei der Gründung der GmbH, wo stets die §§ 6 ff. BeurkG Anwendung finden, kann die gebotene notarielle Beurkundung bei einer Satzungsänderung, die gem. §...mehr

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ZAP 21/2016, Anwaltsmagazin / Umfrage zu Erfahrungen mit dem FamFG

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) will im Zeitraum von Oktober bis November dieses Jahres bundesweit Kolleginnen und Kollegen zu ihren Erfahrungen mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) befragen. Diese Befragung ist Teil des Forschungsvorhabens "Evaluierung der FGG-Reform", das im Auftrag des Bun...mehr

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ZAP 9/2017, Vorsorgevollmac... / 6. Sonderform: Unternehmensbezogene Vorsorgevollmacht

Für die Vorsorge für Unternehmerinnen und Unternehmer existieren inzwischen einige Überlegungen (z.B. Jocher notar 2014, 3; Reymann ZEV 2005, 457), aber noch recht wenig praktische Erfahrung. Sicher ist, dass es keine Standardlösung gibt. Es ist zum einen die persönliche Situation zu betrachten: Stehen taugliche Bevollmächtigte bereit? Sind Teilhaber an dem Unternehmen vorha...mehr

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zerb 8/2016, Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens

Ansgar Beckervordersandfort (Hrsg.) zerb verlag 1. Auflage 2016, 326 Seiten, broschiert, 49 EUR ISBN 978-3-95661-037-0 Das Vorwort macht es deutlich: Dieses Buch wendet sich sowohl an die beratenden Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Vermögensverwalter als auch an die unmittelbar Betroffenen. Vor diesem Hintergrund macht das zwölfköpfige Autorenteam den sehr erfolgreichen...mehr

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ZAP 14/2015, Reform der ZPO?

Der 66. Deutsche Anwaltstag (11. bis 13.6.2015 in Hamburg) hat sich auch mit dem Reformbedarf im Zivilprozess befasst. In Anwesenheit von Bettina Limperg, Präsidentin des BGH, wurden in drei Referaten und einer anschließenden Diskussion das Thema durchaus kontrovers behandelt. Rechtsanwalt beim BGH Prof. Dr. Volkert Vorwerk behandelte die Beschlüsse des 70. DJT 2014 zum Zivil...mehr

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Veräußerungsbeschränkung: Wichtiger Grund in Person des Geschäftsführers

Leitsatz In Bezug auf die Frage, ob gegen den Erwerber eines Wohnungseigentums ein wichtiger Grund im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG vorliegt, kann auf den Geschäftsführer einer Gesellschaft (hier: einer Unternehmergesellschaft) abgestellt werden. Normenkette WEG § 12 Abs. 1 Das Problem Wohnungseigentümer K veräußert Ende 2014 sein Teileigentum an die X-Unternehmergesellscha...mehr

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Wegzugsbesteuerung (Kapital... / 3 Beratungshinweise

Um eine Erfassung der genannten Fälle des Beteiligungsübergangs vornehmen zu können, sieht § 54 Abs. 4 EStDV für Notare eine besondere Meldepflicht vor. Sie haben Verfügungen über Kapitalgesellschaftsbeteiligungen durch nicht nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt Stpfl. bei dem FA anzuzeigen, das nach § 19 AO vor der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht für die Besteuerun...mehr

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zerb 7/2016, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis

Christof Münch (Hrsg.) C.H.BECK, 2. Auflage 2016, Buch LXIX, 1.420 Seiten, in Leinen, 199 EUR ISBN 978-3-406-67944-5 Drei Jahre nach Erscheinen der 1. Auflage kam das von Münch herausgegebene Werk in aktualisierter 2. Auflage wieder auf den Markt. Zahlreiche Gesetzesänderungen und umfangreich ergangene Rechtsprechung haben eine Neuauflage erforderlich gemacht. Das Kostenrecht m...mehr

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zfs 7/2016, Haftung eines R... / Sachverhalt

Die Kl. nehmen die beklagte Anwaltssozietät unter anderem wegen unnütz aufgewandter Prozesskosten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar in Anspruch. Diese Ansprüche beruhen darauf, dass dem Notar bei der vertraglichen Gestaltung der Übertragung von insgesamt elf Grundstücken Fehler unterlaufen sind, die zum doppelten Anfall der Grunderwerbsteuer b...mehr

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zerb 7/2016, Ansprüche des ... / Aus den Gründen

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von restlichen EUR 1.839.681,60 aus einem Untervermächtnis gegen die Beklagte zu 2. als Vorausvermächtnisnehmerin gemäß § 2174 BGB iVm mit § 4 Ziffer 2 des notariellen Testaments des Erblassers R. K. B. vom 11.3.2009 zu. Der Beklagten zu 2. sind vom Erblasser Vermögensgegen...mehr

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zerb 7/2016, Nachfolgegesta... / 4

Auf einen Blick Die Gestaltungsempfehlung für das Fallbeispiel lässt sich wie folgt zusammenfassen:mehr

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zerb 7/2016, Nachweis des E... / Aus den Gründen

Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Erstattung der Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins in Höhe von 1.770 EUR zu. Die Beklagte habe gegen die ihr aus den Kontoverträgen obliegende Leistungstreuepflicht verst...mehr

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zerb 7/2016, Nachfolgegesta... / 3.3.3.2 b)

Stimmrechte Sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften bestehen nach ganz herrschender Auffassung grundsätzlich keine Bedenken gegen eine disquotale Ausgestaltung der Stimmrechte.[40] Die disquotale Ausgestaltung der Stimmrechte ermöglicht es, die Vermögenssubstanz zur Ausnutzung der Schenkungsteuerfreibeträge auf die nächste Generation zu übertragen, ohne dass ...mehr

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FF 7+8/2016, Jahresarbeitstagung Familienrecht des DAI

Die Jahresarbeitstagung Familienrecht des DAI fand traditionsgemäß in Köln vom 22. bis 23. April 2016 statt. Das Fortbildungsplus am Vortag mag zwar dazu beigetragen haben, dass die Teilnehmerzahl einen bisherigen Rekord von über 400 erreichte, wahrscheinlicher ist jedoch die Zugkraft des hochkarätigen Referententeams. Nach der Eröffnung durch den Leiter des Fachinstituts, Re...mehr

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zfs 7/2016, Haftung eines R... / 2 Aus den Gründen:

[13] "… 1. Das BG hat zu Unrecht angenommen, dass bereits das in der Haftpflichtversicherung grds. geltende Trennungsprinzip einem Erfolg der Klagen gegen den VR von vornherein entgegengestanden habe." [14] a) Dieses Trennungsprinzip besagt, dass grds. im Haftpflichtprozess zu entscheiden ist, ob und in welcher Höhe der VN dem Dritten gegenüber haftet, und im Deckungsprozess ...mehr

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zerb 7/2016, Gerichtskosten nach dem GNotKG

Hagen Schneider Nomos-Verlag, 2. Auflage 2016, 498 Seiten, 38 EUR ISBN: 978-3-8487-2879-4 In der Praxis sehen sich Richter, Rechtspfleger, Rechtsanwälte, Notare und Kostenbeamte der Herausforderung gegenüber, dass sie in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine gerichtliche Kostenrechnung erstellen oder mit den einzelnen Gebühren zuverlässig umgehen müssen. Das Werk ...mehr

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zerb 7/2016, Nießbrauchsver... / Aus den Gründen

II. (...) III. (...) 2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Nießbrauchsbestellung zu. Gemäß § 2174 BGB wird durch das Vermächtnis für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern. Damit wird zunächst deutlich, dass der Nießbrauch nicht etwa – wie der Beklagte zu meinen scheint – automatisch beim Ver...mehr

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FF 7+8/2016, Berechnung des... / 1 Aus den Gründen:

[1] I. Durch Beschl. v. 28.4.2015 hat das Amtsgericht die kinderlose Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden. Nachdem im Scheidungstermin vom 28.4.2015 der Antragsteller sein Nettoeinkommen mit 1.540 EUR und die Antragsgegnerin ihr Nettoeinkommen mit 1.047 EUR angegeben hatten, hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss den Verfahrenswert für das Scheidungsverfah...mehr

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zerb 7/2016, Nachfolgegesta... / b) Regelung der Auszahlungsmodalitäten

Der Gesellschaftsvertrag kann auch hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten Regelungen treffen. Üblich ist insoweit eine zeitliche Streckung, etwa Auszahlung in mehreren gleichen Jahres- oder Halbjahresraten bei marktüblicher Verzinsung. Jedoch darf auch diesbezüglich nicht grob unbillig von der gesetzlichen Regelung des § 271 BGB abgewichen und ein übermäßig langer Auszahlun...mehr

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zerb 7/2016, Nachweis einer... / Aus den Gründen

Die eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie überwiegend unbegründet. Sie führt lediglich zur Ergänzung der Zwischenverfügung, mit der der Beteiligten ein weiteres Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses aufgezeigt wird. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 24.3.2015 zutreffend darauf hingewiesen, dass der von der Beteiligten beantragten Beri...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Zwangsvoll... / 2 II. Aus der Entscheidung

BGH folgt der Gläubigerin: Umschreibung entbehrlich Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG durch das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 95 ZVG statthaft. Entgegen der Ansicht des LG bedarf es keiner Umschreibung des Titels gegen die W GmbH auf die B GbR. Es liegt kein die einstweilige Einstellung des...mehr

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Kosten für Eintragung eines Sondernutzungsrechts

Leitsatz Ist die "negative Komponente" eines Sondernutzungsrechts (hier: an einem Pkw-Stellplatz) schon in der Gemeinschaftsordnung begründet worden, so betrifft die spätere Zuordnung des Sondernutzungsrechts zu einem bestimmten Wohnungseigentumsrecht nur dieses und nicht auch die übrigen Wohnungseigentumsrechte. Die Festgebühr nach Nr. 14160 Abs. 5 KV-GNotKG fällt deshalb n...mehr

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Anmeldung zum Handelsregister durch Prokurist?

Zusammenfassung In der Rechtsprechung ist unumstritten, ob eine organisationsrechtliche Akte nur durch Geschäftsführer zum Handelsregister angemeldet werden könne. Allerdings wird insbesondere für die Änderung der Geschäftsanschrift diskutiert, dass ein Prokurist dies als Teil des alltäglichen Geschäftsbetriebs zum Handelsregister anmelden kann. Das Berliner Kammergericht ha...mehr

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Veräußerungsbeschränkung: Was gilt bei Auseinandersetzung einer Gesellschaft?

Leitsatz Übertragen miteinander verheiratete Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Ansehung der Auseinandersetzung der Gesellschaft ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Wohnungseigentum auf sich zu Bruchteilen, ist die Zustimmung des Verwalters auch dann erforderlich, wenn als Ausnahme hiervon die Veräußerung an Ehegatten vereinbart ist. Normenkette § 1...mehr

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Änderung der Teilungserklärung keine Verwaltungsmaßnahme

Leitsatz Der Beschluss, eine Notarkanzlei mit dem Entwurf einer Änderung der Teilungserklärung zu beauftragen und die Kosten hierfür der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aufzubürden, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. Normenkette WEG §§ 8, 21 Das Problem Wohnungseigentümer W1 unterteilt sein Wohnungseigentum mit der ursprünglichen Bezeichnung S9 unter Anlegung von Grun...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, Endgültiges, A – Z [Rdn 122]

Rdn 123 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, Allgemeines, Teil A Rdn 58. Rdn 124 1. Für ein Verwerfungsurteil ist außer dem Umstand, dass u.a. für den ausgebliebenen, aber ordnungsgemäß geladenen Angeklagten (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Ladung, Allgemeines, Teil A Rdn 1588 ff.) auch ein Verteidiger mit Vertretungsvollmacht (→ Berufung,...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Geschäftsraum [Rdn 1928]

Rdn 1929 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines, Teil A Rdn 1846. Rdn 1930 1. Wer ein Geschäftslokal betreibt, dem kann ersatzweise auch dort zugestellt werden, wobei unter "Geschäftslokal" nicht nur Ladengeschäfte, sondern auch Behörden, Büroräume und die Kanzleien von Notaren, Rechtsanwälten und Steuerberatern zu verstehen ...mehr

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ZErb 06/2016, 10 Jahre DIGEV – Ein lebendiges Netzwerk aus Erbrechtsanwälten, Notaren und gemeinnützigen Organisationen

Am 19.6.2006 wurde die "Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.", kurz DIGEV, gegründet. Sie feiert in diesem Jahr ihr 10-jähriges Bestehen. Der Ursprung des Vereins liegt in den zahlreichen in der Vergangenheit an die DVEV gerichteten Anfragen gemeinnütziger Organisationen nach Unterstützung im Erbschaftsfundraising. Die Rechtsanwälte und Fac...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 1. Zuständigkeit in Lettland

In Lettland ist für die rechtlich ordnungsgemäße Abwicklung von Erbschaftsangelegenheiten grundsätzlich der Notar[3] zuständig. Nur ausnahmsweise werden die Gerichte tätig.[4] Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die Erbschaftsangelegenheiten nicht eindeutig geklärt sind und Streit über die Verteilung des Nachlasses besteht. Diese grundsätzliche Zuständigkeit der Notar...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 3. Zuständigkeit und Verfahren bei der Erteilung des Nachlasszeugnisses

Art. 64 EuErbVO bestimmt die zuständigen Ausstellungsbehörden. Dies sind grundsätzlich die Gerichte, wenn nicht nach innerstaatlichem Recht eine andere Behörde für Erbsachen zuständig ist. In Lettland übernimmt der Notar die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses (Liste 5 der Angaben gemäß Artikel 78 EuErbVO). Dieser erweiterte Zuständigkeitsbereich des Notars wird ...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 2. Erbvertrag

Im lettischen Recht ist auch die Möglichkeit geregelt, Erbverträge zu schließen (Art. 639 bis 654 ZGB). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass hinsichtlich einer Rechtswahl in Bezug auf das anwendbare Recht jeder Erblasser, der an dem Erbvertrag mitwirkt, die Anforderungen des Art. 22 EuErbVO individuell einhalten muss.[11]mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 1. Einseitige Verfügungen

Hinsichtlich der materiellen Wirksamkeit einer einseitigen Verfügung von Todes wegen kommt es auf Art. 24 EuErbVO an. Dieser findet namentlich auf Verfügungen von Todes wegen außer Erbverträgen Anwendung. Unter der materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen versteht die Verordnung insbesondere die Testierfähigkeit, Art. 26 Abs. 1 lit. a) oder die Frage nach verm...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 2. Innerstaatliches Schriftstück Lettlands

Im lettischen Recht ist der Erbschein die maßgebliche Urkunde, die das Recht auf die Erbschaft öffentlich firmiert. Der Notar stellt diesen auf schriftlichen Antrag aus, und zwar sowohl für die testamentarischen als auch für die gesetzlichen Erben. Der Erbschein wird aber nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt. Es muss ein Antrag gestellt werden, die Sterbeurkunde, die...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 2. Erbvertrag

Durch Art. 25 EuErbVO werden die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung von Erbverträgen geregelt. Zwar muss gemäß Art. 25 Abs. 2 EuErbVO der Erbvertrag nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsrecht aller am Vertrag Beteiligten im Zeitpunkt der Errichtung kumulativ auf seine Zulässigkeit geprüft werden. Allerdings können die Vertragsbeteiligten im Sinne de...mehr

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zfs 6/2016, ARGE Verkehrsrecht im DAV

Aktuelle Veranstaltungen Thema: Rechtsprechung des OLG Hamm in Verkehrssachen Referenten: Dr. Jutta Laws, M.M., Vors. Richterin am OLG, Vorsitzende des Justizprüfungsamtes beim OLG, Hamm; Dr. Martin Saal, Richter am OLG, Hamm Ort: Hagen / ARCADEON Haus der Wissenschaft und Weiterbildung Datum: Freitag, 9.9.2016, 13.30 Uhr bis 19.00 Uhr (5 Vortragsstunden) Thema: Soziale Absicheru...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / b) Öffentliches Testament

Wird das Testament bei einem Notar oder einem lettischen Gemeindegericht in Form einer notariellen Urkunde errichtet, handelt es sich um ein öffentliches Testament, Art. 433 bis 444 ZGB. Es wird anschließend bei der Stelle aufbewahrt, die es auch errichtet hat.[8] Wird ein öffentliches Testament auf Nachfrage an den Erblasser herausgegeben, verliert es den Status eines öffen...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 3. Gemeinschaftliches Testament

Im Rahmen der Begriffsbestimmung des Art. 3 Abs. 1 lit. b) EuErbVO fällt das gemeinschaftliche Testament nicht unter den Begriff des Erbvertrags. Insoweit müsste im Fall eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich jeden Erblassers mit Rücksicht auf die materielle Wirksamkeit auf Art. 24 EuErbVO abzustellen sein.[17] Art 25 EuErbVO käme hingegen nicht in Betracht, weil e...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 9

Auf einen Blick Der Aufsatz zeigt die Auswirkungen der EuErbVO auf die Regelungen des lettischen Erbrechts auf. Die Zuständigkeit für die Abwicklung von Erbschaftsangelegenheiten liegt weiterhin bei den Notaren. Das auf grenzüberschreitende Erbfälle anzuwendende Recht wird nun gemäss der Verordnung durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers bestimmt, nachdem bisher gem...mehr