Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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§ 4 Güterstände / dd) Aufklärungspflicht des Notars

Rz. 818 Soweit Notare mit der Beurkundung von Grundstücksgeschäften beschäftigt sind, haben sie die Vertragsparteien über Voraussetzungen und Folgen des § 1365 BGB aufzuklären, es sei denn, es ergibt sich aus dem persönlichen Verhältnissen der Beteiligten und dem Notar bekannten Vermögensverhältnissen, dass der Anwendungsbereich des § 1365 BGB unter allen Umständen nicht bet...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 7. Tätigkeitsbeschränkungen des Notars

a) Sachliche Beschränkung Rz. 47 Nicht jeder Notar darf einen Vertrag für jedwede Person beurkunden. Das Beurkundungsgesetz sieht ein abgestuftes System der Tätigkeitsbeschränkungen eines Notars vor:mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / IV. Die Rolle des Notars

1. Grundsätze Rz. 21 Grundlage der notariellen Tätigkeit ist § 1 BNotO. Danach ist der Notar ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Der Notar ist gem. § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Parteien. Rz. 22 Wie er seine notarielle Tätigkeit auszuüben hat, zeigt § 17 Abs. 1 BeurkG deutlich auf. Der Notar sollmehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 1. Grundsätze

Rz. 21 Grundlage der notariellen Tätigkeit ist § 1 BNotO. Danach ist der Notar ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Der Notar ist gem. § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Parteien. Rz. 22 Wie er seine notarielle Tätigkeit auszuüben hat, zeigt § 17 Abs. 1 BeurkG deutlich auf. Der Notar sollmehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 3. Belehrungspflicht

Rz. 29 Der Notar hat die Beteiligten gem. § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG über die rechtliche Tragweite des Rechtsgeschäftes zu belehren. Rz. 30 Formulierungsbeispiel Der Notar hat die Erschienenen über die Bedeutung, die rechtliche Tragweite, insbesondere die Rechtsfolgen und die Auswirkungen des Ehevertrages abschließend noch einmal ausführlich belehrt. Beide Erscheinen sind sich d...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / VI. Die Ausländerehe

Rz. 279 Bestehen Zweifel darüber, ob ausländisches Recht zur Anwendung kommt, wird der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnung ist er allerdings nicht verpflichtet, § 17 Abs. 3 BeurkG.[179] Hinweis Belehrt der Notar über den Inhalt einer ausländischen Rechtsordnung, muss die Belehrung richtig sein; s...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 2. Sachverhaltsaufklärung

Rz. 25 Der Notar ist verpflichtet, den wahren Willen der Parteien zu erforschen und den Sachverhalt, der dann zu einer Beurkundung der Vereinbarung der Parteien führt, aufzuklären. Rz. 26 Er hat den sichersten und finanziell günstigsten Weg zu wählen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BeurkG hat der Notar darauf zu achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungew...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 5. Nachweis von Belehrungen

Rz. 40 Der Beweis einer erteilten Belehrung wird durch einen Vermerk in der Urkunde sichergestellt. Unterbleibt ein Belehrungsvermerk in der Niederschrift, so hat der Notar die gleichwohl erteilte Belehrung zu beweisen. Die Nichterfüllung der anderen Belehrungspflichten hat dagegen der behauptende Anspruchsteller zu beweisen.[14] Rz. 41 Formulierungsbeispiel Beispiel für eine...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 4. Ausländisches Recht

Rz. 35 Bestehen Zweifel darüber, ob ausländisches Recht zur Anwendung kommt, soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnung ist er allerdings nicht verpflichtet (§ 17 Abs. 3 BeurkG). Tut er dies gleichwohl, muss die Belehrung richtig sein; sonst haftet er. Rz. 36 Das im Einführungsgesetz zum BGB ge...mehr

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§ 4 Güterstände / (3) Grundstücksbelastungen

Rz. 772 Soweit der Erwerber eines Grundstücks dem Veräußerer zur Sicherung des Kaufpreises eine Hypothek und eine Grundschuld bestellt, so kann er dies ohne Einwilligung des anderen Ehegatten tun.[1029] Die Zustimmungsfreiheit muss für solche Grundstücksbelastungen möglich sein, soweit sie dem Zweck dienen, vorhandene wirtschaftliche Werte zu erhalten. Darüber hinaus muss di...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / a) Sachliche Beschränkung

Rz. 47 Nicht jeder Notar darf einen Vertrag für jedwede Person beurkunden. Das Beurkundungsgesetz sieht ein abgestuftes System der Tätigkeitsbeschränkungen eines Notars vor:mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 2. Die Grundsätze der Haftung

Rz. 65 Der BGH hatte zu den grundsätzlichen Pflichten des Rechtsanwalts und demgemäß zum Rahmen seiner Haftung 1968[27] – und später immer wieder[28] – erklärt: Zitat Nach fester Rechtsprechung ist der Rechtsanwalt, soweit sein Auftraggeber nicht unzweideutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, zur allgemeinen, umfassenden und möglichst...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 1. Ehevertrag

Rz. 13 Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). § 1410 BGB hat die Funktion des Schutzes vor Übereilung der Vertragsschließenden, soll diese warnen und den unzweideutigen Beweis der getroffenen Vereinbarung sichern (Beweisfunktion), sowie durch Einschaltung des Notars die Gültigkeit der Ve...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / I. Einleitung

Rz. 1 Sowohl Rechtsanwälte als auch Notare entwerfen Verträge im Bereich des Familienrechts, der Anwalt als Interessenvertreter seiner Partei, der Notar als neutraler Sachwalter, § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO.mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / c) Zugewinn und Verzicht auf Versorgungsausgleich

Rz. 345 Auch der Versorgungsausgleich gehört, wie der Unterhalt, zum Kernbereich geschützter Rechtspositionen. Sein Ausschluss ist nur möglich, wenn im Gegenzug andere – äquivalente – Vorteile zugebilligt werden.[207] In erster Linie wird dies eine gleichwertige Altersversorgung sein müssen.[208] Rz. 346 Der Zugewinnausgleich/die Zugewinnverstärkung muss daher geeignet sein, ...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / b) Verwandtschaft und Schwägerschaft

Rz. 50 Namentlich für die Frage der Ausschließung des Notars nach §§ 6, 7 BeurkG und die Frage des Mitwirkungsverbots nach § 3 BeurkG spielt häufig der Grad der Verwandtschaft des Notars mit Beteiligten eine Rolle. Wer mit wem, mit welchem Grad und in welcher Linie verwandt oder verschwägert ist, wird manchmal nicht so einfach zu beantworten sein. Verwandtschaft nach § 1598 BG...mehr

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§ 1 Einführung / III. Entlassung des anderen Ehepartners aus dem Darlehensvertrag

Rz. 438 Die alleinige Übernahme der Immobilie und der Finanzierung setzt die Entlassung des Ehepartners aus dem Immobiliardarlehensvertrag (§§ 488, 503 BGB) voraus. Rz. 439 Die Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Ehepartner aus der gesamtschuldnerischen Haftung (§ 426 BGB) zu entlassen. Wie bereits ausgeführt, wird sie die Finanzierungsübernahme ohne ausreichende...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / VII. Eintragung in das Güterrechtsregister

Rz. 120 Eintragungen in das Güterrechtsregister bei ehevertraglicher güterrechtlicher Regelung sind außerordentlich selten. Die Eintragung in das Güterrechtsregister (§§ 1558 ff BGB) bewirkt, dass ein Dritter die eingetragene Tatsache gegen sich gelten lassen muss, auch wenn er sie nicht kennt. Ist die Tatsache nicht eingetragen, so muss ein Dritter sie nur dann gegen sich ge...mehr

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§ 4 Güterstände / 5. Anspruch auf Aufnahme des Bestandsverzeichnisses in bestimmter Form, § 1379 Abs. 1 S. 4 BGB

Rz. 1061 Nach § 1379 Abs. 1 S. 4 BGB kann jeder Ehegatte verlangen, dass das vom Auskunftsschuldner vorzulegende Verzeichnis auf dessen Kosten durch eine zuständige Behörde, durch einen zuständigen Beamten oder einen Notar aufgenommen wird. Gemäß Gesetzesermächtigung nach § 486 Abs. 2 FamFG wird die zuständige Behörde durch Landesgesetz bestimmt. Rz. 1062 Die Auftragserteilun...mehr

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§ 12 Verfahren in familienv... / (aa) Klauselerinnerung entsprechend § 732 ZPO

Rz. 36 Die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO ist ein spezieller Rechtsbehelf zugunsten des Schuldners, um die Berechtigung der Klauselerteilung richterlich überprüfen zu lassen. Die Vorschrift ist sowohl bei Erteilung einer einfachen Klausel als auch bei Erteilung einer qualifizierten Klausel anwendbar. Nach § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 732 ZPO ist die Klauselerinner...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 1. Vereinbarung der Gütertrennung

Rz. 175 Mit der Vereinbarung der Gütertrennung können die folgenden Alternativen in den Ehevertrag eingearbeitet werden.[127] Formulierungsbeispiel "Die Erschienenen wollen einen" Ehevertrag errichten. Sie erklären bei gleichzeitiger Anwesenheit gemeinsam mündlich mit dem Ersuchen um Beurkundung was folgt: 1. Allgemeines Wir sind in beiderseits erster Ehe verheiratet. Unsere Ehe ha...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / III. Sonderfall: Die Güterstandsschaukel

Rz. 183 Vereinbaren die Eheleute Gütertrennung und beenden damit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, löst dies zwingend die gesetzlichen Zugewinnausgleichsansprüche nach § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB aus. Rz. 184 Nach § 1408 BGB ist die Vereinbarung der Gütertrennung jederzeit möglich. Damit haben die Ehegatten die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 ErbStG geschaffen, ...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 2. Aufhebung der Gütertrennung

Rz. 178 Selbstverständlich kann die Gütertrennung jederzeit wieder aufgehoben werden. Man kann dies verbinden mit einer Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ab Ehebeginn wie folgt:[129] Rz. 179 Formulierungsbeispiel Ehevertragliche Vereinbarungen Ehevertraglich vereinbaren wir Folgendes: 1. Mit Ehevertrag des Notars (…) in (…) vom (…) haben wir den Güterstand der Gütertrennung ...mehr

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§ 4 Güterstände / k) Auskunftspflicht, Verzeichnis (Art. 16)

Rz. 1581 Art. 15 ist – leider jedoch nur unvollkommen – § 1379 BGB nachgebildet. Anders als das deutsche Zugewinnrecht gewährt das Abkommen keinen Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt der Trennung. Der aus dem deutschen Recht bekannte Anspruch auf Wertermittlung fehlt ebenfalls. Rz. 1582 Nach Beendigung des Güterstands – bei Art. 13 zu dem dort genannten Zeitpunkt (Abs. 2) – "ist ...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / a) Bewertung des Anfangsvermögens

Rz. 247 Wer sich im Falle von Trennung und Scheidung darauf beruft, über Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung verfügt zu haben, muss dies voll umfänglich nachweisen.[166] Nach Jahren der Ehe wird dies häufig unmöglich sein, da z.B. die Aufbewahrungspflicht von Banken hinsichtlich der bei ihnen geführten Konten bereits nach zwei Jahren endet. Während der Ehe aufgelöste Sp...mehr

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§ 4 Güterstände / i) Schadensersatzansprüche des Dritten

Rz. 898 Wie oben (siehe Rn 880) bereits ausgeführt, sind Schadensersatzansprüche des Dritten gegen den Ehegatten, der die Genehmigung des Rechtsgeschäfts verweigert, nicht denkbar. So besteht für den die Zustimmung fordernden Ehegatten kein Schadensersatzanspruch gegen den anderen Ehegatten.[1122] Rz. 899 Kontrovers gesehen wird die Frage, ob Schadensersatzansprüche des Dritt...mehr

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§ 12 Verfahren in familienv... / (dd) Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 S. 1 BeurkG

Rz. 35 Verweigert der Notar die Erteilung der Vollstreckungsklausel eine notarielle Urkunde betreffend, so steht dem Gläubiger gemäß §§ 58 ff. FamFG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 S. 1 BeurkG das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Nach § 54 Abs. 2 S. 2 BeurkG ist für die Beschwerde die Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die B...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 2. Trennungs-/Scheidungsfolgenvereinbarung

Rz. 17 Im Gegensatz zum Ehevertrag ordnet das Gesetz für Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung keine generelle Beurkundungspflicht an. Es gibt jedoch Ausnahmen:mehr

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§ 4 Güterstände / a) Gesamtgut

Rz. 1550 Das gemeinschaftliche Vermögen besteht aus allen Vermögenswerten, welche die Eheleute seit ihrer Eheschließung zusammen oder getrennt erworben haben, sei es durch Arbeit (dazu zählen auch nicht personengebundene Entschädigungen, etwa eine Abfindung nach Kündigung des Arbeitsplatzes) oder sei es durch Nutzung ihres Vermögens; es gehört von Anfang der Ehe an automatis...mehr

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§ 1 Einführung / 2. Haftung des Anwalts im Lichte der Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte

Rz. 47 Bereits im Jahr 1968 hat der BGH[9] nachfolgenden Grundsatz aufgestellt, der bis heute Bestand hat und zur äußerst strengen Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte beiträgt: Zitat Nach fester Rechtsprechung ist der Rechtsanwalt, soweit sein Auftraggeber nicht unzweideutig zu erkennen gibt, das er des Rats nur in einer Richtung bedarf, zur allgemeinen umfassenden ...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 1. Die Eigentumsvermutung, § 1362 BGB

Rz. 140 Zugunsten von Gläubigern eines Ehemannes oder einer Ehefrau wird gem. § 1362 BGB vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Die Vorschrift dient dem Schutz eines Ehegatten vor einer Verschleierung der Eigentumslage durch Zusammenwirken beider Ehegatten.[112] Rz. 141 Die Eigentumsvermutung b...mehr

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§ 12 Verfahren in familienv... / a) Grundlagen

Rz. 106 § 114 FamFG regelt den Anwaltszwang in Familiensachen. Die allgemeine Bestimmung des § 10 Abs. 1 FamFG, nach der die Beteiligten das Verfahren grundsätzlich selbst betreiben können, gilt gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG in Familienstreitsachen nicht. § 114 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass sich die Ehegatten in Ehesachen und Scheidungsfolgesachen – das heißt dann, wenn Güterr...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / E. Steuerpflichtige Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten

Rz. 120 Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten sind extrem vielgestaltig und kommen in unterschiedlichsten Formen vor, etwamehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / I. Grundsätze einer Regelung bei Trennung und Scheidung

Rz. 291 Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die Scheidungsfolgen bereits zu Beginn der Ehe oder im Rahmen von Trennung und Scheidung geregelt werden. Es gelten die Grenzen der §§ 134, 138 BGB. Rz. 292 Die Gewichtung ist aber eine andere. Im Rahmen von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen geht es weniger um Verzicht und Aufgabe von Rechten als vielmehr um die einverständli...mehr

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§ 5 Ausgleichsmechanismen (... / 1. Notarielle Beurkundung

Rz. 34 Die Vereinbarung der Gütertrennung bedarf gem. §§ 1408, 1410 BGB der notariellen Beurkundung. Damit bestehen Belehrungspflichten des Notars, dass neben anderen – zum Beispiel erbrechtlichen – Auswirkungen, ein Wertausgleich des während der Ehe jeweils erworbenen Vermögens bei einem Scheitern der Ehe entweder nach Trennung durch vorgezogenen Zugewinnausgleich oder bei ...mehr

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§ 4 Güterstände / f) Vermittlungsverfahren

Rz. 1368 Treffen die Ehegatten keine Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft, kann jeder Ehegatte entweder ein gerichtliches Vermittlungsverfahren gemäß §§ 373 i.V.m. 363 ff. FamFG einleiten oder bei Gericht die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft nach §§ 261, 111 ff. FamFG beantragen. Rz. 1369 Mit dem Vermittlungsverfahren wird eine einvernehmlich...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 6. Notargebühren

Rz. 44 Zu den Kosten von Eheverträgen: Bei Eheverträgen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten und, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft, nach diesem (§ 39 Abs. 3 KostO). Die Schulden werden gemäß § 39 Abs. 3 S. 2 KostO abgezogen, aber nur von dem Vermögen des betroffenen Ehegatte...mehr

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§ 6 Vermögensauseinanderset... / I. Lebenspartnerschaftsvertrag

Rz. 6 Den Eintritt oder die Folgen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft können die Lebenspartner ändern, ausschließen oder modifizieren. Denn gemäß § 7 S. 1 LPartG können die Lebenspartner ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln. § 7 S. 2 LPartG verweist insofern auf die §§ 1409 bis 1563 BGB. Rz. 7 Wegen dieser ausdrücklichen Verweisung des §...mehr

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§ 5 Ausgleichsmechanismen (... / I. Ausgangslage

Rz. 1 Die Übertragung von Vermögen vor und während einer bestehenden Ehe oder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ohne ausdrückliche Regelung der Voraussetzungen über die Rückübertragung oder über einen Ausgleich durch Wertersatz, ist weit verbreitet und üblich. Differenzierter wird dies bei Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder – vornehmlich zur Ausschöpfung d...mehr

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§ 4 Güterstände / c) Einzelne Vermögenspositionen und ihre Bewertung (ABC der Vermögenspositionen)

Rz. 67 Die einzelnen Vermögenspositionen des jeweiligen Ehegatten sind zu den Stichtagen für das Anfangs- und Endvermögen zu ermitteln und mit ihrem wirtschaftlichen Wert in die Ausgleichsbilanz einzustellen. Rz. 68 Die nachfolgende alphabetische Aufstellung einzelner Vermögenspositionen setzt sich mit ihrer Behandlung im Rahmen des Zugewinnausgleichs, aber auch mit deren Bew...mehr

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§ 10 Familienvermögensrecht... / III. Durchführung von außergerichtlichen Verhandlungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Rz. 7 Sinn und Zweck eines so genannten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes soll es nach der Intention des Gesetzgebers sein, bereits außergerichtlich die Entschuldung einzuleiten. Die Praxis zeigt aber immer öfter auf, dass die Verhandlungen über einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan (§§ 306–310 InsO) kaum angenommen werden. Die dadurch eintretende zei...mehr

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§ 9 Gegenstandswerte, Vergü... / dd) § 36 FamGKG (Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung)

Rz. 26 § 36 FamGKG Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung (1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / I. Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB)

Rz. 100 Die durch Ehevertrag zu begründende Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) gilt als Schenkung unter Lebenden, sofern ein Ehegatte durch die Teilhabe an dem Gesamtgut bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG); Notare sind zur Anzeige entsprechender Eheverträge verpflichtet (§ 34 ErbStG i.V.m. § 7 und § 8 ErbStDV). Allerdings kommt ein Schenkungsvertrag bürgerlich-rechtlich nu...mehr

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§ 4 Güterstände / i) Muster eines Antrags auf Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft im Scheidungsverbund

Rz. 1488 Muster 4.4: Antrag auf Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft im Scheidungsverbund Muster 4.4: Antrag auf Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft im Scheidungsverbund Auseinandersetzungsantrag Gütergemeinschaft [1653] Bestellen wir uns für die Antragstellerin, für die wir folgenden Auseinandersetzungsantrag stellen: Der Antragsgegner wird verpflichtet, zur Auseinande...mehr

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Zerb 10/2015, Notwendigkeit... / Sachverhalt

Im Grundbuch sind als Eigentümer zweier Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an einem Tiefgaragenstellplatz, der Beteiligte zu 1 und seine Ehefrau Christa K. je zu 1/2 eingetragen. Christa K. ist am 27.4.2006 verstorben und wurde laut Erbschein vom 21.9.2006 beerbt, von dem Beteiligten zu 1 zu 3/4 und von den Beteiligten zu 2 und 3 zu j...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Anwendbar... / Sachverhalt

Der Erblasser wurde in Teheran (Iran) geboren und ist am in Hamburg verstorben. Der Erblasser besaß sowohl die iranische als auch die kanadische Staatsbürgerschaft. Der Erblasser war zunächst verheiratet mit Frau RG. Diese Ehe wurde im Jahre 1983 geschieden. Der Erblasser war sodann ein weiteres Mal verheiratet mit Frau M. Auch diese Ehe wurde geschieden. Der Erblasser hatte ...mehr

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Zerb 10/2015, Erbrecht in Europa

Rembert Süß (Hrsg.) 3. Aufl. 2015, zerb verlag, 1.552 S. nebst CD-ROM mit Gesetzestexten, Formularen und Mustern, 169,– EUR ISBN: 978-3-95661-022-6 Das von Dr. Rembert Süß, Rechtsanwalt, Referatsleiter für Internationales Privatrecht beim Deutschen Notarinstitut in Würzburg, herausgegebene Buch stellt in in einer umfangreichen Einführung und in rund 50 Länderberichten das inter...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Anwendbar... / Aus den Gründen

Die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Antragstellerin begehrten Erbscheins liegen nicht vor. Der Erbscheinsantrag ist zwar in formeller Hinsicht ordnungsgemäß. Die Antragstellerin ist jedoch nicht Alleinerbin geworden. 1) Erbstatut ist vorliegend hinsichtlich des in Toronto belegenen Grundbesitzes das Recht der Provinz Ontario, Kanada. Im Übrigen ist Erbstatut das...mehr

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Zerb 10/2015, Notwendigkeit... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die unbeschränkte Beschwerde zulässig. Deren Gegenstand bildet das jeweils bezeichnete Eintragungshindernis, dessen Berechtigung vom Beschwerdegericht nachgeprüft werden soll (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 71 Rn 12), de...mehr