Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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AGS 6/2016, Vergleichsmehrw... / 1 Sachverhalt

Das vorliegende Rechtsmittel betrifft die familiengerichtliche Festsetzung des Verfahrenswerts in einem Scheidungsverbundverfahren. Dieses bestand neben der Scheidung und der Folgesache Versorgungsausgleich auch aus den Folgesachen Güterrecht, Hausrat und Nachscheidungsunterhalt. Hinsichtlich der Folgesache Güterrecht standen Zugewinnausgleichsansprüche in Höhe von 21.000,00...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 5. Rechtsbehelfe

Die Entscheidungen des Notars hinsichtlich der Erstellung des Zeugnisses können von jeder Person, die auch antragsberechtigt wäre, angefochten werden, Art. 72 Abs. 1 EuErbVO. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach Art. 72 Abs. 1 S. 3 EuErbVO. In einer entsprechenden Mitteilung gegenüber der Kommission nach Art. 78 EuErbVO wurde erneut das Bezirks- bzw. Stadtgericht (R...mehr

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Nachweis über die Bestellung des Verwalters

Leitsatz Der formalisierte Nachweis über die Bestellung des Verwalters verlangt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss mit 2 oder, bei Bestellung eines Verwaltungsbeirats, 3 Unterschriften. Für das Grundbuchamt muss die jeweilige Funktion der unterzeichnenden Person feststellbar sein. Bei einem mehrköpfigen Verwaltungsbeirat genügt die der Unterschrift...mehr

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zerb 5/2016, Verpflichtung ... / Anmerkung

Das Urteil des Landgerichts Amberg vom 17.12.2015, das mangels Berufungseinlegung rechtskräftig ist, beschäftigt sich mit dem in der Literatur diskutierten Problem, ob und wieweit bei einem wertlosen Nachlass gegenüber dem Verlangen des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB die Dürftigkeitseinrede erhoben w...mehr

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zerb 5/2016, Verpflichtung ... / Sachverhalt

Der Kläger begehrt Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 4.4.2012 verstorbenen (...). Am 4.4.2012 verstarb mit letztem Wohnsitz in Niedermurach Herr (...), geb. 21.1.1927. Der Kläger ist Sohn des Erblassers. Bei der Beklagten handelt es sich um die zweite Ehefrau des Erblassers. Der Erblasser hat ein handschriftliches Testament vom 13.7.2003 hinterlassen und die Be...mehr

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zerb 5/2016, Verpflichtung ... / Aus den Gründen

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch duch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB gegen die Beklagte nicht zu. Die Beklagte durfte aufgrund der Dürftigkeit des Nachlasses die Einholung eines kostenpflichtigen notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB analog verwe...mehr

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zfs 5/2016, ARGE Verkehrsrecht im DAV

Aktuelle Veranstaltungen Thema: Fahrzeugdaten im Verkehrsrecht – Beweispotenzial und Risiken Referenten: Dr. Daniela Mielchen, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Hamburg; Dr. Michael Weyde, Dipl.-Ingenieur, ö.b.u.v. Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle sowie Auswertung von Unfalldatenspeichern, Berlin Ort: Freiburg / Mercure Hotel Freiburg Am Münster Datum: F...mehr

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zerb 5/2016, FormularBibliothek Zivilprozess

Dr. Ludwig Kroiß (Hrsg.) in Verbindung mit dem Deutschen Anwaltverein 3. Aufl. 2016, Nomos Verlag, 3.815 Seiten, 198 EUR ISBN 978-3-8487-1994-5 Das achtbändige, mittlerweile in der 3. Auflage erschienene Werk deckt die wesentlichen zivilrechtlichen Rechtsgebiete ab (Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Deliktsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Nachbarsch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.4 ErbSt (§ 33 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 25 Durch § 33 ErbStG sind Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und andere Vermögensverwalter gehalten, binnen eines Monats nach Kenntnis vom Tod eines Kunden der Finanzbehörde Mitteilung zu machen über die in ihrem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und die gegen sie gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.8.2.1 Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 5 Abs. 1 StBerG

Rz. 72 Als Täter der 1. Tatalternative des § 160 Abs. 1 StBerG kommt jeder in Betracht, der unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. Der Kreis der Personen oder Personenvereinigungen, die befugt Hilfe in Steuersachen leisten dürfen und somit als Täter nicht infrage kommen, ist in §§ 3, 3a und 4 StBerG geregelt: In vollem Umfang und somit unbeschränkt zur Hilfe i...mehr

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Zerb 4/2016, Pflicht des Er... / Anmerkung

Dem Beschluss lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Erbe bzw. Erbeserbe seiner beiden Eltern war zur Vorlage zweier privatschriftlicher Nachlassverzeichnisse verpflichtet. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem Mehrfamilienhaus. Nach Erlass eines Teil-Urteils hat der Erbe zwei Nachlassverzeichnisse vorgelegt, zu deren Erstellung die Auskunftsberecht...mehr

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Zerb 4/2016, Ausschlagung e... / 2. Teleologische Reduktion der Formvorgabe des § 1945 Abs. 3 BGB?

Fraglich ist aber, ob bei bestehender Prokura die für die Bevollmächtigung zur Ausschlagung an sich zu beachtende Formvorgabe des § 1945 Abs. 3 BGB unberücksichtigt bleiben kann. Hierzu findet sich in Rechtsprechung und Literatur wiederum keine Aussage. Fest steht, dass die Prokuraerteilung gem. § 53 HGB zur (deklaratorischen) Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist...mehr

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Zerb 4/2016, Kein Absehen v... / Sachverhalt

Als Eigentümerin der im Grundbuch von Riesenbeck Blatt ## verzeichneten Grundstücke ist Frau T eingetragen. Die am ##.##.1956 geborene Beteiligte ist ihre Tochter. Am 24.11.1991 hatten Frau T und die Beteiligte einen Erbvertrag mit dem folgenden Inhalt geschlossen (UR-Nr.429/1991 des Notars G in N): Zitat "Die Erschienene zu 1) – Frau T – setzt ihre Tochter, die Erschienene zu ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Verwertungsverbot

Rz. 313 [Autor/Stand] Bei der Überprüfung, ob eine Einheitswertfeststellung fortzuschreiben ist, ist das Finanzamt auf die Mithilfe Dritter angewiesen. Eigentumsänderungen werden im Regelfall durch Gerichte und Notare bekannt, die entsprechende Anzeigepflichten haben (vgl. § 18 GrEStG).[2] In bestimmten Fällen trifft auch den Beteiligten selbst eine entsprechende Anzeigepfli...mehr

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FF 4/2016, Abänderung einer... / 1 Gründe:

I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 1.4.2015, mit dem die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers aus der Urkunde des Notars S. vom 23.4.1992 (UR-Nr. 76/1992) in der Fassung des Urteils des Senats vom 5.2.1999 – 13 UF 7513/98 – dahingehend geändert wurde, dass der Antragsteller ab dem 23.12.2014 nur noch ver...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Fortschreibung auf Antrag

Rz. 216 [Autor/Stand] Nach früherem Recht wurde die Fortschreibung eines Einheitswerts nur auf Antrag, "erforderlichenfalls" auch von Amts wegen vorgenommen. Die entsprechenden Regelungen dazu befanden sich im § 225a AO i.d.F. des BewG-ÄndG 1965. Die damalige Rechtslage führte dazu, dass Fortschreibungen von Amts wegen im Allgemeinen nur durchgeführt wurden, wenn es sich um ...mehr

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Zerb 4/2016, Zur Frage der ... / Sachverhalt

Der Kläger verlangt die Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundstück, von denen er geltend macht, er habe sie der Beklagten, seiner Tochter aus erster Ehe, geschenkt.Die Parteien schlossen am 29.1.2008 eine notarielle Vereinbarung, die als "mittelbare Grundbesitzschenkung – Erbvertrag – Erb- und Pflichtteilsverzicht” bezeichnet ist. Darin heißt es in Abschnit...mehr

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Jung, SGB VIII § 52a Beratu... / 2.1.2 Vaterschaftsfeststellung

Rz. 5 Möglichkeiten der Vaterschaftsfeststellung sind die Anerkennung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 2 BGB). Sie bedarf gemäß § 1595 Abs. 1 BGB der Zustimmung durch die Mutter. Beides muss gemäß § 1597 Abs. 1 BGB öffentlich beurkundet werden. Dies kann gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Urkundsperson beim Jugendamt beurkunden. Ferner kann der Notar, das Amtsgericht, der Standesb...mehr

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Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Kauf eines Nachbargrundstücks

Leitsatz Es besteht eine Beschlusskompetenz für die Entscheidung, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Grundstück erwerben soll. Normenkette §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 7 WEG Das Problem Bremer Wohnungseigentümer beschließen zum Zweck der Schaffung von 25 Pkw-Stellplätzen für 25 Wohnungseigentumsrechte, das Nachbargrundstück zu kaufen. Mit der Führung der Vertragsverhand...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn

Leitsatz Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR führt nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten. Normenkette § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 51 BRAO Sachverhalt Die Klägerin war im Haftungszeitraum (2008 bis 2011) eine GbR. Gesellschaf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Gewerkschaft

Rz. 12 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat kann auch von einer Gewerkschaft beantragt werden, dabei ist es ausreichend, dass diese im Unternehmen (nicht Betrieb) vertreten ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Gewerkschaft in allen Betrieben oder zumindest dem Betrieb vertreten ist, dem das auszuschließende Mitglied angehört[1]. Die Gewerkschaft ...mehr

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zerb 3/2016, Das notarielle... / III. Zuständigkeit der Notare

Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird seit dem 1.9.2013 grundsätzlich nicht mehr über die Nachlassgerichte eingeleitet, sondern über die nun sachlich zuständigen Notariate; § 363 FamFG, § 20 Abs. 1 BNotO, § 23 a Abs. 3 GVG. Ausnahmen zur sachlichen Zuständigkeit der Notare können sich aus § 487 FamFG bzw. Landesrecht ergeben. Die örtliche Zuständigkeit begründe...mehr

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zerb 3/2016, Austausch der ... / Aus den Gründen

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beteiligte zu 2) als Testamentsvollstrecker beschwerdebefugt (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 352 Rn 151). Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts ist die Testamentsvollstreckung nicht deshalb beendet, weil der erkennbare Erblasserwille, die Vermächtnisnehmerin zu schützen, infolge des Rechtsstreits dersel...mehr

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zerb 3/2016, Austausch der ... / Sachverhalt

Der Erblasser war geschieden. Er hatte einen Sohn V, der mit der Beteiligten zu 1) verheiratet war und vorverstorben ist. Aus der Ehe des Sohnes mit der Beteiligten zu 1) ist ein Kind hervorgegangen, der am 28.9.19## geborene Beteiligte zu 3). Der Beteiligte zu 2) ist nach dem Testamentsvollstreckerzeugnis des Amtsgerichts vom 5.4.2013 Testamentsvollstrecker über den Nachlass...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3. Abstimmungsleiter

Rn 5 § 18 Abs. 2 enthält Regelungen zum Abstimmungsleiter. Nach Satz 1 wird die Abstimmung von einem Abstimmungsleiter geleitet. Hierbei handelt es sich gemäß Satz 2 um einen vom Schuldner beauftragten Notar (Alt. 1) oder um den gemeinsamen Vertreter der Gläubiger, wenn er zu der Abstimmung aufgefordert hat, (Alt. 2) oder um eine vom Gericht bestimmte Person (Alt. 3). Rn 6 Die A...mehr

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FF 3/2016, Jahresarbeitstagung Familienrecht des DAI

Wie bekannt, wurde zum 1.1.2015 die Anwaltsfortbildungsdauer gemäß § 15 Abs. 3 Fachanwaltsordnung von 10 auf 15 Zeitstunden erhöht. Man durfte gespannt sein, wie sich das DAI entscheiden würde: Belässt es das Fachinstitut im Rahmen seiner Arbeitstagung weiterhin bei lediglich 10 Fortbildungsstunden, hängt es die Mehrstunden der Jahresarbeitstagung an oder widmet es den 5 Meh...mehr

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zerb 3/2016, Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung

Gudrun Doering-Striening zerb verlag, 1. Auflage 2015, 482 Seiten, gebunden, 69,– EUR ISBN 978-3-941586-06-2 Das von Frau Rechtsanwältin Dr. Gudrun Doering-Striening in erster Auflage verfasste Buch besetzt praxisorientiert die Schnittstelle zwischen sozialhilferechtlichem Nachranggrundsatz einerseits und dem Zufluss bzw. Abfluss von Vermögen durch Schenkung und Erbfall andere...mehr

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zerb 3/2016, Das notarielle... / IV. Verfahrensgang zum Bestätigungsbeschluss

Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet, wobei Miterben grundsätzlich antragsberechtigt sind. Die Antragsschrift soll dabei die Bezeichnung des Erblassers, der Beteiligten und Angaben zur Teilungsmasse enthalten. Ein bestimmter Sachantrag ist nicht erforderlich; es genügt der Verfahrensantrag, um die Auseinandersetzung zu vermitteln.[1] Nach § 365 FamFG hat der Notar de...mehr

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zerb 3/2016, Umdeutung der ... / Sachverhalt

Der Erblasser ist am 23.12.1989 verstorben. Er war in erster Ehe verheiratet mit E.W., die am 6.1.1951 vorverstorben ist. Aus der Ehe gingen der Beteiligte zu 1 und der Vater des Beteiligten zu 2 hervor, der nach dem Erblasser am 14.6.1990 unter Hinterlassung des Beteiligten zu 2 verstarb. In zweiter Ehe war der Erblasser mit L. W. verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos und wu...mehr

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zerb 3/2016, Das notarielle... / I. Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft ist kraft Gesetzes auf ihre Liquidation und Auseinandersetzung gerichtet. Die Auseinandersetzung kann auf verschiedene Art und Weise herbeigeführt werden, so üblicherweise v. a. einvernehmlich durch Vereinbarung unter den Miterben (insb. bei vorhandenem Nachlassgrundbesitz über einen Notar) oder streitig gemäß der gesetzlichen Regelungen durch eine Erb...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / § 18 Abstimmung ohne Versammlung

(1) Auf die Abstimmung ohne Versammlung sind die Vorschriften über die Einberufung und Durchführung der Gläubigerversammlung entsprechend anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. (2) 1Die Abstimmung wird vom Abstimmungsleiter geleitet. 2Abstimmungsleiter ist ein vom Schuldner beauftragter Notar oder der gemeinsame Vertreter der Gläubiger, wen...mehr

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AGS 3/2016, Anfechtbarkeit ... / 1 Sachverhalt

Der Kläger verkaufte der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 1.3.2012 Grundbesitz für 2,3 Mio. EUR und bewilligte ihr eine Auflassungsvormerkung, die in das Grundbuch eingetragen wurde. Für den Fall des Rücktritts war in dem Vertrag die Verpflichtung des Klägers vorgesehen, unter anderem die Kosten des Vertrags zu tragen. Der Beklagten entstanden aus der Beurkundung des Ve...mehr

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zerb 3/2016, Das notarielle... / VIII. Beschwerde gegen Bestätigungsbeschluss gem. § 372 Abs. 2 FamFG

Gegen den Bestätigungsbeschluss ist gem. § 372 Abs. 2 FamFG die Beschwerde binnen Monatsfrist nach § 63 FamFG statthaft. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG. Die Beschwerde kann allerdings nur darauf gegründet werden, dass die Vorschriften über das Verfahren nicht beachtet wurden.[5] Der Beschwerdeführer wird mit Einwendungen gegen den In...mehr

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zerb 3/2016, Umdeutung der ... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde führt bereits deswegen zur Aufhebung der Entscheidung des Nachlassgerichts, weil es unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beteiligte zu 1 durch das Testament der Ehefrau des Erblassers vom 24.11.1993 zu dessen alleinigen Nacherben wirksam bestimmt wurde und infolge des Todes der Ehefrau des Erblassers der Nacherbfall bzgl. des Erblassers ein...mehr

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zerb 3/2016, Treuwidrige Ve... / Leitsatz

Die Rücksendung einer Terminsladung in einem ungeöffneten Umschlag stellt eine treuwidrige Verweigerung der Kenntnisnahme eines anberaumten Termins dar und berechtigt nicht zur Anfechtung des Bestätigungsbeschlusses des Notars im Vermittlungsverfahren zur Erbauseinandersetzung nach §§ 363 ff FamFG. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. November 2015 – 8 W 9/15mehr

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zerb 3/2016, Das notarielle... / 10

Auf einen Blick Das Verfahren zur Vermittlung der Erbauseinandersetzung ist gerade dann gegenüber einer Erbteilungsklage vorzugswürdig, wenn sich Immobilien im Nachlass befinden. Eine Teilungsversteigerung ist nicht erforderlich. Ebenso muss weder ein bestimmter Auseinandersetzungsplan vorgelegt werden, noch die konkrete Zustimmungserklärung des Antragsgegners zum Teilungspl...mehr

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zerb 3/2016, Treuwidrige Ve... / Aus den Gründen

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Bestätigungsbeschluss des Notars (...) vom 29.9.2014 betreffend den unter der "UR.-Nr. 1257/2014 B" beurkundeten Auseinandersetzungsplan wird zurückgewiesen. Denn "die Vorschriften über das Verfahren ..." sind "... beachtet" worden (§ 327 Abs. 2 FamFG). Darauf, "keine Unterlagen über die Erbauseinandersetzung erhalten" zu haben, ...mehr

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zerb 3/2016, Das notarielle... / 1

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft nach den gesetzlichen Vorschriften stellt oft eine schwerfällige Aufgabe dar, wenn sich die Miterben nicht einig sind. Die nachfolgende Darstellung beleuchtet eine in der Praxis eher selten eingeleitete Rechtschutzmöglichkeit der Miterben zur Liquidation einer Erbengemeinschaft durch das sog. "Verfahren zur Vermittlung der Erbau...mehr

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Strenge Anforderungen an die Auslegung von Vollmachten

Zusammenfassung Unklarheiten bei der Auslegung einer Vollmacht führen dazu, dass die Vollmacht eng auszulegen ist. Durch besondere salvatorische Klauseln bei dem Entwurf der Vollmacht kann das Risiko jedoch verringert werden. Hintergrund Der Käufer eines Grundstücks stritt mit dem Grundbuchamt über die Eintragung eines Rangrücktritts einer Vormerkung hinter eine Grunddienstbar...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / (2) Notarklausel

Bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments hat der Notar sich nach § 28 BeurkG davon zu überzeugen, dass der Erblasser testierfähig ist und seine Wahrnehmungen darüber in der Niederschrift zu vermerken und die Beteiligten entsprechend zu belehren (§ 17 BeurkG). § 28 BeurkG stellt die verfahrensrechtliche Sicherstellung von § 2229 Abs. 4 BGB dar.[117] Es handelt sich nur...mehr

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Zerb 2/2016, Anforderungen ... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1) hat am 24.3.2011 zu Protokoll der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Neumünster einen Erbscheinsantrag nach der Erblasserin gestellt, dem mit dem Erbschein vom 21.9.2011 entsprochen wurde. Hinsichtlich des Erbscheinsantrags wird verwiesen auf das Protokoll der Rechtspflegerin (Bl 18 ff Bd. VIII d.A.). Vorausgegangen waren jahrelange Ermittlungen betreffend...mehr

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Zerb 2/2016, Anforderungen ... / Aus den Gründen

Die nach den §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Erbschein darf nach § 2361 Abs. 1 BGB nur dann eingezogen werden, wenn sich ergibt, dass er unrichtig ist. Die Beteiligte zu 1) macht geltend, der Erbschein vom 21.9.2011 sei unrichtig, soweit darin die Beteiligte zu 2) als Miterbin ausgewiesen sei, denn diese habe wirksam die Erbschaft ausge...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / bb) Parteigutachten, Aussagen der behandelnden Ärzte, andere tatsächliche Wahrnehmungen

Ein Parteigutachten ist substanziierter Parteivortrag. Das Nachlassgericht kann ein vorgelegtes Privatgutachten verwerten; den anderen Beteiligten ist allerdings Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.[159] In der Regel ist ein neutrales Gutachten vom Gericht einzuholen, das aber eine Entscheidung des Gerichts nicht ersetzen kann.[160] Bei widerstreitenden Gutachten entschei...mehr

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FF 2/2016, FF 2/2016 / Betreuung

Ein Rechtsanwalt, der mit der Übernahme des Betreueramtes gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen würde, kann nicht zum Betreuer bestellt werden [im Anschluss an Senatsbeschl. v. 18.12.2013 – XII ZB 460/13, FamRZ 2014, 466] (BGH, Beschl. v. 18.11.2015 – XII ZB 106/15). Zur Erforderlichkeit einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Wohnungsangelegenheiten, Ver...mehr

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Zerb 2/2016, Der Beweis des... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit die Beteiligten die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 16.7.2015 begehren. Der weitergehende Antrag, das Grundbuchamt zur Durchführung der Grundbuchberichtigung anzuweisen, ist dagegen bereits unzulässig, weil der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschließend über den Eintr...mehr

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FF 2/2016, Zur Wirksamkeit ... / II. Frühzeitige Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärungen auch außerhalb einer Inseminationsbehandlung?

Auch außerhalb einer Inseminationsbehandlung kann es genau dieselben guten Gründe geben, Vaterschaftsanerkennungs- und Sorgeerklärungen bereits vor der Zeugung des Kindes abzugeben. Man stelle sich nur das in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Paar vor, das sich entschließt, Kinder in die Welt zu setzen und die bis dahin geübte Praxis der Verhütung aufzugeben. Selbstv...mehr

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Zerb 2/2016, Die Erbausschl... / a) Bedeutung des Erbstatuts in der ErbVO

Aufgrund der Beschränkung auf rein formale Gesichtspunkte kommt es für die materiell-rechtliche Wirksamkeit einer dem Nachlassgericht gegenüber erklärten Erbausschlagungserklärung nicht allein auf Art. 28 ErbVO an. Dem anhand von Art. 21 u. Art. 22 ErbVO zu bestimmenden allgemeinen Erbstatut unterliegen das Zustandekommen, die Auslegung, die materielle Wirksamkeit sowie die ...mehr

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Zerb 2/2016, Die Auswirkungen der Geschäftsunfähigkeit auf die Lösungsmöglichkeiten vom gemeinschaftlichen Testament und vom Erbvertrag

Clemens Jestaedt zerb verlag, 1. Auflage 2015, 204 Seiten, broschiert, 49,– EUR ISBN 978-3-95661-023-3 Unsere Rechtsordnung betrachtet die Testierfreiheit, verstanden als das Recht, noch auf dem Sterbebett selbstbestimmt über das Schicksal des eigenen Nachlasses entscheiden zu können, als hohes Gut. Diese Freiheit kann zum einen durch den Entschluss eines Erblassers, sich im Ra...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / III. Überzeugungsbildung des Gerichts

Welcher Mittel sich das Gericht bei der Bildung dieser Überzeugung, dass die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt zu erachten sind (§ 352 e FamFG), bedienen darf oder muss, regelt das FamFG:[13] Das Gericht bildet nach § 37 Abs. 1 FamFG unter Berücksichtigung und Erwägung aller Umstände des Einzelfalles seine freie Überzeugung über die tatsächl...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / (1) Befund einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche

Das Gesetz unterscheidet zur Testierunfähigkeit die Geistesschwäche, die krankhafte Störung der Geistestätigkeit und die Bewusstseinsstörung.[78] In medizinischer Hinsicht unterscheiden sich diese wie folgt:mehr