Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / c) Darlegungslast und Amtsermittlung

Die Frage der Testierfähigkeit ist im Erbscheinsverfahren nach § 26 FamFG von Amts wegen zu prüfen.[137] Dies bedeutet nicht, dass das Nachlassgericht in jedem Falle die Testierfähigkeit überprüfen müsste; denn der Grundsatz der Amtsermittlung bedeutet nicht, dass das Gericht allen nur denkbaren (theoretischen) Möglichkeiten nachgehen müsste (s. o.). Eine gerichtliche Ermitt...mehr

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FF 2/2016, Unterhaltsbegrenzung, Versorgungsausgleich und Ehe für alle

Herbsttagung und Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht in Weimar (26.–28.11.2015) Diesmal war die Herbsttagung ganz besonders gut besucht: Mehr als 400 Teilnehmer waren nach Weimar gekommen, um sich mit Kolleginnen und Kollegen zu treffen, mit ihnen Erfahrungen auszutauschen und sich über wichtige Themen zu informieren und fortzubilden. Ehe für alle – ein...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / V. Streng- und Freibeweisverfahren

Grundsätzlich gilt im FG-Verfahren und damit auch im Erbscheinsverfahren das Freibeweisverfahren. Nach pflichtgemäßem Ermessen kann aber gemäß § 30 Abs. 1 FamFG die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen im Wege des Strengbeweises durch eine förmliche Beweisaufnahme geboten sein, wenn dies zur Sachverhaltsfeststellung notwendig erscheint,[47] z. B. wenn nur durc...mehr

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FF 2/2016, Recht auf unbena... / III. Rechtsfortbildung im Familienrecht

Auch im Familienrecht war es vor allem das Bundesverfassungsgericht,[37] das unter Bezugnahme auf die Grundrechte der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 GG, teilweise in Verbindung mit der Menschenwürde (Art. 1 GG), rechtsfortbildend wirkte.[38] Stichwort ist im Kindschaftsrecht die Gleichwertigkeit biologischer, rechtlicher und sozialer Elternschaft.[39] Es geht dabei ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 4 Persönliche Beziehung zum Trinkgeldgeber

Rz. 4 Es sind nur solche Trinkgelder steuerfrei, die ein Arbeitnehmer von Dritten in Ansehung seiner gegenüber dem Dritten erbrachten Dienstleistung als Arbeitnehmer erhält. Der Begriff des Trinkgelds setzt ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Arbeitnehmer voraus, die sich daraus ergibt, dass der Arbeitnehmer eine Dienstleistung zugunsten des ...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / Rechtsanwälte, Zivilrecht, Pflichten [Rdn 1053]

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Zerb 1/2016, Testamentsvoll... / 6

Auf einen Blick Nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung schließt die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des Erben weder die Ernennung zum Testamentsvollstrecker über dessen Erbteil oder den Nachlass insgesamt aus, noch führt sie regelmäßig zu einem Verlust der gesetzlichen Vertretungsmacht mit der Folge der Bestellung eines Ergänzungspflegers. Zugleich ist aufgrund ein...mehr

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Teil B: Vollstreckung von S... / Berufsverbot, Berufsgruppen, Auswirkungen [Rdn 34]

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / 6. Schenkungen zwischen den Ehegatten im Zivilrecht

Nach dem Wortlaut des Gesetzes wirken sich Schenkungen an drei Stellen in der Zugewinnberechnung aus: N...mehr

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zerb 12/2015, Deutsches Erbrecht-Symposium

Zum bereits achtzehnten Mal fand am 25. und 26.9.2015 das Deutsche Erbrecht-Symposium der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV) in Heidelberg statt. Auch in diesem Jahr wurde wieder über zwei Tage ein für Erbrechtler/-innen weites und spannendes Spektrum grundlegender Themen von dem Pflichtteilsrecht und der Erbschaftsteuer bis hin zu aktuelle...mehr

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FF 1/2016, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis

Wendl/Dose (Hrsg.)9. Auflage 2015, 2.552 Seiten, 139 EUR, Verlag C. H. Beck Die Neuauflage berücksichtigt vier Jahre nach der 8. Auflage 2011 die Rechtsänderung des materiellen Rechts, insbesondere die Ergänzungsregelungen vom 1.3.2013 zu § 1578b BGB (Stichwort: lange Ehedauer), die Änderungen des Verfahrensrechts, Sozialrechts und des internationalen Rechts sowie die Entwick...mehr

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Teil C: Vollzug / Strafvollzug, Jugendliche, Allgemeines [Rdn 437]

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Teil B: Vollstreckung von S... / Berufsverbot, Nebenfolgen [Rdn 75]

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Zerb 1/2016, Testamentsvoll... / a) Vorüberlegungen zum Zweck der Vor- und Nacherbschaft

Würde der Zweck der Vor- und Nacherbschaft immer und ausschließlich darin bestehen, durch die Beschränkung des Vorerben die Interessen des Nacherben zu sichern, wäre jede Relativierung dieser Beschränkungen tatsächlich systemwidrig und unzulässig. Vor dem Hintergrund der Zunahme von Patchwork-Familien kommt der Vor- und Nacherbschaft jedoch zunehmend eine andere Bedeutung zu...mehr

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Zerb 1/2016, Testamentsvoll... / d) Sinnhaftigkeit der Bestellung des Vorerben zum Nacherbenvollstrecker

Die wenigen Befürworter der Zulässigkeit der Bestellung des alleinigen Vorerben zum Nacherbenvollstrecker argumentieren auch, durch diese würden seine Kompetenzen nicht wesentlich erweitert. Insbesondere sei ein Testamentsvollstrecker wie ein Vorerbe rechenschaftspflichtig und nicht zur Vornahme von Schenkungen befugt.[31] Nach der Rechtsprechung des BGH ist aber die Bestellu...mehr

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Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerb von Miteigentumsanteilen unter Geschwistern aufgrund interpolierender Betrachtung von § 3 Nr. 6 und § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG

Leitsatz 1. Überträgt ein Elternteil Miteigentumsanteile an einem Grundstück schenkweise auf Kinder und verpflichten sich diese dazu, anteilige Miteigentumsanteile auf später geborene Geschwister zu übertragen, kann der Erwerb dieser Geschwister aufgrund interpolierender Betrachtung nach § 3 Nr. 6 i.V.m. § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG steuerbefreit sein. 2. Die interpolierende Betra...mehr

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zfs 12/2015, ARGE Verkehrsrecht im DAV

Aktuelle Veranstaltungen Thema: Prozesstaktik im Verkehrszivilprozess Referenten: Jörg Elsner, LL.M., Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Hagen; Prof. Dr. Rainer Heß, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Bochum, Honorarprofessor an der Universität Bielefeld Ort: Oldenburg / City Club Hotel Datum: Freit...mehr

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FF 12/2015, Erbunwürdigkeit... / 3 Anmerkung

Der vorstehenden Entscheidung liegt ein Sachverhalt zu Grunde, welcher den Stoff für eine antike Tragödie bilden könnte. Es geht um Leben und Tod, um die Verzweiflung eines Ehemannes angesichts des Leidens seiner Frau, sein eigenes Zerbrechen und schließlich um das Auseinanderbrechen einer Familie. Die Grenzen zwischen Täter und Opfer verschwimmen. Die Entscheidung des BGH br...mehr

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FF 12/2015, Aufhebung und A... / 1 Gründe:

I. Das AG hatte der Antragsgegnerin mit Beschl. v. 10.6.2015 für das vorliegende Scheidungsverbundverfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Am 12.6.2015 haben die Eheleute eine umfassende notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen; darin ist u.a. die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgesc...mehr

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Keine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG für Anteilsvereinigung durch Erwerb von Gesellschaftsanteilen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung

Leitsatz Erwirbt ein Miterbe bei der Erbauseinandersetzung einen zum Nachlass gehörenden Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft und führt dieser Erwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zu einer Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, ist die Anteilsvereinigung nicht nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Normen...mehr

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Beginn der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer

Leitsatz Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO greift nur, wenn der Steuerpflichtige selbst zur Erstattung einer Anzeige und/oder Abgabe einer Steueranmeldung oder -erklärung verpflichtet ist. Sachverhalt Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 05.11.2002 übertrug die Mutter des Klägers mehrere Grundstücke, darunter das Grundstück E-Straße, zu gleichen Teilen auf ...mehr

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zerb 11/2015, Anwesenheitsp... / Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 703, 891, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, zudem form- und fristgemäß erhoben worden (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Senat ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG zur Entscheidung hierüber berufen, dies entsprechend § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO durch den Einzelrichter. Die Beschwerde hat zudem in der Sache Erfolg. Zwar liegen die allgemeinen Vorausset...mehr

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zerb 11/2015, Anwesenheitsp... / Anmerkung

Das notarielle Nachlassverzeichnis ist je nach Interessenlage des einen Freud, des anderen Leid. Pflichtteilsberechtigte als Gläubiger des Auskunftsanspruchs wählen diesen Weg vordergründig, weil man sich einen höheren Standard an Übersichtlichkeit, inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit erwartet. Nicht selten ist die Motivation eine andere; der in der Erbfolge übergan...mehr

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zerb 11/2015, Anwesenheitsp... / Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verhängung von Zwangsmitteln zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses ihrer Mutter (...) durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Die Parteien sind Geschwister; ein weiterer Bruder ist im Laufe des erstinsatnzlichen Erkenntnisverfahrens am 13.10.2014 verstorben und von seiner Ehefrau sowie seinen ...mehr

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FF 11/2015, Zur Eigenart de... / d) Verfahrensrecht und materielles Recht bei der Abänderung nichtrechtskraftfähiger Unterhaltstitel

Oft wird die Formulierung gebraucht, dass die Abänderbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs und einer vollstreckbaren Urkunde, d.h. nichtrechtskraftfähiger Titel, sich allein nach dem materiellen Recht richte. Dies ist ungenau; denn ein nichtrechtskraftfähiger Titel ist nicht lediglich ein Rechtsgeschäft, das dem materiellen Recht mit dem Grundsatz der Privatautonomie unterl...mehr

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FF 11/2015, Rückschau auf den Anwaltstag in Hamburg

Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaften Familienrecht, Sozialrecht und Mediation am 11.und 12.6.2015 Elternunterhalt – erst die Moral, dann das Recht Die alten und bedürftigen Eltern zu versorgen, ist eine originär sittlich-moralische Pflicht. Wer hätte auch etwas dagegen einzuwenden, dass in einem "Dankesschuld-Verhältnis" die Kinder in ihrem Alter den Eltern die Liebe und ...mehr

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zerb 11/2015, Die öffentlic... / Sachverhalt

I. Im Grundbuch von H. Nr. X. betreffend die Gebäude- und Freifläche I. und die Landwirtschaftsfläche I. in H. ist Frau S. als Eigentümerin eingetragen. Frau S. errichtete am 26.8.2011 eine "Allgemeine und Vorsorgevollmacht sowie Betreuungsverfügung und Patientenverfügung", in der sie die Beteiligte zu ihrer allgemeinen Bevollmächtigten einsetzte. Zu den Befugnissen der Bevol...mehr

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zerb 11/2015, Bürgerliches Gesetzbuch, 2. Aufl., Rom-Verordnungen | EuErbVO | HUP, Band 6

Hüßtege/Mansel Herausgegeben von Dr. Rainer Hüßtege, Prof. Dr. Heinz-Peter Mansel 2. Aufl. 2015, 1204 S., Gebunden mit Schutzumschlag, 138,– EUR/118,– EUR Vorzugspreis für DAV-Mitglieder ISBN 978-3-8487-2096-5 In der Reihe Nomos-Kommentar zum BGB ist nunmehr die 2. Auflage zum sechsten Band Bürgerliches Gesetzbuch – Rom-Verordnungen | EuErbVO | HUP erschienen. Herausgeber sind D...mehr

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Zerb 10/2015, Notwendigkeit... / Sachverhalt

Im Grundbuch sind als Eigentümer zweier Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an einem Tiefgaragenstellplatz, der Beteiligte zu 1 und seine Ehefrau Christa K. je zu 1/2 eingetragen. Christa K. ist am 27.4.2006 verstorben und wurde laut Erbschein vom 21.9.2006 beerbt, von dem Beteiligten zu 1 zu 3/4 und von den Beteiligten zu 2 und 3 zu j...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Anwendbar... / Sachverhalt

Der Erblasser wurde in Teheran (Iran) geboren und ist am in Hamburg verstorben. Der Erblasser besaß sowohl die iranische als auch die kanadische Staatsbürgerschaft. Der Erblasser war zunächst verheiratet mit Frau RG. Diese Ehe wurde im Jahre 1983 geschieden. Der Erblasser war sodann ein weiteres Mal verheiratet mit Frau M. Auch diese Ehe wurde geschieden. Der Erblasser hatte ...mehr

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Zerb 10/2015, Erbrecht in Europa

Rembert Süß (Hrsg.) 3. Aufl. 2015, zerb verlag, 1.552 S. nebst CD-ROM mit Gesetzestexten, Formularen und Mustern, 169,– EUR ISBN: 978-3-95661-022-6 Das von Dr. Rembert Süß, Rechtsanwalt, Referatsleiter für Internationales Privatrecht beim Deutschen Notarinstitut in Würzburg, herausgegebene Buch stellt in in einer umfangreichen Einführung und in rund 50 Länderberichten das inter...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Anwendbar... / Aus den Gründen

Die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Antragstellerin begehrten Erbscheins liegen nicht vor. Der Erbscheinsantrag ist zwar in formeller Hinsicht ordnungsgemäß. Die Antragstellerin ist jedoch nicht Alleinerbin geworden. 1) Erbstatut ist vorliegend hinsichtlich des in Toronto belegenen Grundbesitzes das Recht der Provinz Ontario, Kanada. Im Übrigen ist Erbstatut das...mehr

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Zerb 10/2015, Notwendigkeit... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die unbeschränkte Beschwerde zulässig. Deren Gegenstand bildet das jeweils bezeichnete Eintragungshindernis, dessen Berechtigung vom Beschwerdegericht nachgeprüft werden soll (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 71 Rn 12), de...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Anwendbar... / Anmerkung

Der Entscheidung des Nachlassgerichts Hamburg St. Georg (nachstehend Nachlassgericht) vom 13.4.2015 ist sowohl im Ergebnis als auch zum größten Teil hinsichtlich der Begründung zuzustimmen. 1) Das Nachlassgericht hat zu Recht – den im Beschluss zitierten Rechtsauffassungen von Lorenz und Dutta folgend (so auch: Dörner, in: Staudinger/Dörner (2007) Vorbem. zu Art 25 f EGBGB Rn...mehr

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Zerb 10/2015, Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. 2015

Am 8.5. und 9.5.2015 fand die Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. in Bonn statt. Das Hotel Collegium Leoninum stellte für die Themen des VorsorgeAnwalt e.V. einen passenden Tagungsort dar, weil das Haus zugleich Hotel und Seniorenresidenz ist. Die Tagung begann mit einem Workshop zu Gestaltungsfragen bei der Vorsorgevollmacht. Zunächst wurde die Frage diskutiert, in welchem ...mehr

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Zerb 10/2015, FamFG – Familienverfahren, Freiwillige Gerichtsbarkeit

Bumiller/Harders /Schwamb Verlag C.H. Beck, 11. Aufl. 2015, 95,– EUR ISBN 978-3-406-66572-1 Der Beck`sche Kurzkommentar zum FamFG hat in den letzten Auflagen erheblich an Umfang zugelegt. So wurde eine Vielzahl neuer Gesetze berücksichtigt. Als wichtigste aus einem Strauß unterschiedlicher Materien sind zu nennen: das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Kauf-, Miet- und Pachtpreissammlungen (Abs. 1)

Rz. 20 [Autor/Stand] Nach § 29 Abs. 1 BewG haben Eigentümer von Grundbesitz der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie für die Sammlung von Kauf-, Miet- und Pachtpreisen braucht. Eigentümer i.S. dieser Vorschrift sind auch die wirtschaftlichen Eigentümer, denen der Grundbesitz bewertungsrechtlich zuzurechnen ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 19 Abs. 3 Nr. 2...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Begründung von Sondernutzungsrechten und Bestimmtheit

Leitsatz Sollen Sondernutzungsrechte im Fall der Vorratsteilung aufschiebend bedingt durch eine spätere Zuordnungserklärung des Verwalters begründet werden, müssen die Grundstücksflächen, von deren Mitgebrauch die späteren Wohnungseigentümer durch das Sondernutzungsrecht ausgeschlossen werden, in der zu den Grundakten gelangten Teilungserklärung oder den dieser beigelegten P...mehr

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Zerb 09/2015, Genehmigung d... / Aus den Gründen

II. Die nach §§ 58, 352 FamFG zulässigen Beschwerden haben in der Sache vorläufigen Erfolg. Sie führen zur Zurückverweisung an das Nachlassgericht, weil dessen Verfahren unter einem wesentlichen Mangel leidet, vor einer Sachentscheidung eine aufwändige Beweisaufnahme erforderlich wäre, die Zurückverweisung von einem Beteiligten beantragt worden ist (§ 69 Absatz 1 Satz 3 FamF...mehr

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Zerb 09/2015, Wirksame Zust... / Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist nach den §§ 58 Absatz 1, 352 FamFG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Beteiligte zu 4 ist nicht Alleinerbe des Erblassers geworden, weil der entsprechenden letztwilligen Verfügung die Bindungswirkung des – nicht wirksam widerrufenen – gemeinschaftlichen Testaments des Erblassers und seiner Ehefrau entgegenstand. Der ...mehr

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Zerb 09/2015, Wirksame Zust... / Sachverhalt

Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren darum, ob der Erblasser den Beteiligten zu 4 wirksam zu seinem Erben eingesetzt hat, insbesondere ob eine frühere Erbeinsetzung seiner Ehefrau in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich war, und ob diese letztwillige Verfügung wirksam widerrufen wurde. Der Erblasser und seine Ehefrau R. S., deren Ehe kinderlos gebli...mehr

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Zerb 09/2015, Kroatisches E... / e) Pflichtteilsrecht

Wenn gesetzliche Erben aufgrund Testaments von der Erbfolge ausgeschlossen werden, steht ihnen ein Pflichtteilsrecht zu, das im kroatischen Recht als echtes Noterbenrecht ausgestaltet ist. Den Erben erster Ordnung steht nach Art. 69 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 3 kroat. ErbG ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Daneben haben gemäß Art. 69 ...mehr

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Zerb 09/2015, Auslegung der... / Sachverhalt

I. Die am ##.##.2014 verstorbene Erblasserin war verheiratet mit F L, der am ##.##.1993 vorverstorben war. Aus ihrer Ehe ist die Tochter I1 hervorgegangen, die am ##.##.2014 nachverstorben ist. Der Beteiligte ist der Ehemann der Tochter, also der Schwiegersohn der Erblasserin. Am 1.2.2004 errichtete die Erblasserin ein privatschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Tes...mehr

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Teilungserklärung: Genehmigung bei Erhaltungssatzung

Leitsatz Wird ein bereits in Wohnungs- bzw. Teileigentum aufgeteiltes (mit einem Wohnzwecken dienenden Gebäude bebautes) Grundstück, das im Gebiet einer kommunalen Erhaltungssatzung liegt, vom Eigentümer sämtlicher Einheiten vollständig geändert aufgeteilt, darf das Grundbuchamt die Aufteilung nur eintragen, wenn die gemeindliche Genehmigung (oder ein entsprechendes Negativa...mehr

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Voraussetzungen für die Beurkundung von Hauptversammlungsprotokollen

Zusammenfassung Werden in einer einheitlichen Hauptversammlung mehrere Beschlüsse gefasst, von denen nur einzelne Beschlüsse notariell protokolliert werden müssen, ist keine notarielle Protokollierung der gesamten Hauptversammlung erforderlich. Bei den übrigen Beschlüssen genügt eine Niederschrift des Aufsichtsratsvorsitzenden. Hintergrund Die Beklagte ist eine nichtbörsennoti...mehr

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Eintragungsfähigkeit eines c/o-Zusatzes in der Geschäftsanschrift einer GmbH

Zusammenfassung Eine GmbH darf im Handelsregister als Geschäftsanschrift eine c/o-Adresse angeben, auch wenn an der angegebenen Anschrift weder Geschäftsräume der Gesellschaft bestehen, noch ihr gesetzlicher Vertreter wohnt, wenn an der angegebenen Anschrift ein Zustellungsbevollmächtigter der GmbH (z.B. Rechtsanwalt, Notar) ansässig ist. Hintergrund Die Beschwerde führende Gm...mehr

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Bauträgervertrag: Pflichten des Notars

Leitsatz Die notarielle Pflicht zur Belehrung über zu lange Annahmefristen schützt das Interesse der Vertragsparteien an dem wirksamen Zustandekommen eines Vertrags, welches nicht daran scheitern soll, dass die Annahmefrist bereits abgelaufen ist, nicht dagegen das Interesse, sich von einem nachträglich als von Anfang an unwirtschaftlich erkannten Vertrag zu lösen. Daher wär...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch einen deutschen Notar

A. Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars bei Beurkundungen in grenzüberschreitenden Nachlasssachen I. Die Pflicht zur Amtsausübung des Notars Rz. 1 Gem. § 15 Abs. 1 BNotO darf der Notar[1] seine Beurkundungstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Damit besteht die Pflicht zur Amtsausübung des Notars unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem gewöhnliche...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / I. Die Pflicht zur Amtsausübung des Notars

Rz. 1 Gem. § 15 Abs. 1 BNotO darf der Notar[1] seine Beurkundungstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Damit besteht die Pflicht zur Amtsausübung des Notars unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten. Auch bei Sachverhalten mit Auslandsbezug besteht kein ausreichender Grund für den Notar, die Beurkundung zu verweiger...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / A. Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars bei Beurkundungen in grenzüberschreitenden Nachlasssachen

I. Die Pflicht zur Amtsausübung des Notars Rz. 1 Gem. § 15 Abs. 1 BNotO darf der Notar[1] seine Beurkundungstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Damit besteht die Pflicht zur Amtsausübung des Notars unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten. Auch bei Sachverhalten mit Auslandsbezug besteht kein ausreichender Grund f...mehr