Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Zerb 10/2015, Zur Anwendbar... / Anmerkung

Der Entscheidung des Nachlassgerichts Hamburg St. Georg (nachstehend Nachlassgericht) vom 13.4.2015 ist sowohl im Ergebnis als auch zum größten Teil hinsichtlich der Begründung zuzustimmen. 1) Das Nachlassgericht hat zu Recht – den im Beschluss zitierten Rechtsauffassungen von Lorenz und Dutta folgend (so auch: Dörner, in: Staudinger/Dörner (2007) Vorbem. zu Art 25 f EGBGB Rn...mehr

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Zerb 10/2015, Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. 2015

Am 8.5. und 9.5.2015 fand die Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. in Bonn statt. Das Hotel Collegium Leoninum stellte für die Themen des VorsorgeAnwalt e.V. einen passenden Tagungsort dar, weil das Haus zugleich Hotel und Seniorenresidenz ist. Die Tagung begann mit einem Workshop zu Gestaltungsfragen bei der Vorsorgevollmacht. Zunächst wurde die Frage diskutiert, in welchem ...mehr

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Zerb 10/2015, FamFG – Familienverfahren, Freiwillige Gerichtsbarkeit

Bumiller/Harders /Schwamb Verlag C.H. Beck, 11. Aufl. 2015, 95,– EUR ISBN 978-3-406-66572-1 Der Beck`sche Kurzkommentar zum FamFG hat in den letzten Auflagen erheblich an Umfang zugelegt. So wurde eine Vielzahl neuer Gesetze berücksichtigt. Als wichtigste aus einem Strauß unterschiedlicher Materien sind zu nennen: das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Kauf-, Miet- und Pachtpreissammlungen (Abs. 1)

Rz. 20 [Autor/Stand] Nach § 29 Abs. 1 BewG haben Eigentümer von Grundbesitz der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie für die Sammlung von Kauf-, Miet- und Pachtpreisen braucht. Eigentümer i.S. dieser Vorschrift sind auch die wirtschaftlichen Eigentümer, denen der Grundbesitz bewertungsrechtlich zuzurechnen ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 19 Abs. 3 Nr. 2...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Begründung von Sondernutzungsrechten und Bestimmtheit

Leitsatz Sollen Sondernutzungsrechte im Fall der Vorratsteilung aufschiebend bedingt durch eine spätere Zuordnungserklärung des Verwalters begründet werden, müssen die Grundstücksflächen, von deren Mitgebrauch die späteren Wohnungseigentümer durch das Sondernutzungsrecht ausgeschlossen werden, in der zu den Grundakten gelangten Teilungserklärung oder den dieser beigelegten P...mehr

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Zerb 09/2015, Genehmigung d... / Aus den Gründen

II. Die nach §§ 58, 352 FamFG zulässigen Beschwerden haben in der Sache vorläufigen Erfolg. Sie führen zur Zurückverweisung an das Nachlassgericht, weil dessen Verfahren unter einem wesentlichen Mangel leidet, vor einer Sachentscheidung eine aufwändige Beweisaufnahme erforderlich wäre, die Zurückverweisung von einem Beteiligten beantragt worden ist (§ 69 Absatz 1 Satz 3 FamF...mehr

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Zerb 09/2015, Wirksame Zust... / Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist nach den §§ 58 Absatz 1, 352 FamFG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Beteiligte zu 4 ist nicht Alleinerbe des Erblassers geworden, weil der entsprechenden letztwilligen Verfügung die Bindungswirkung des – nicht wirksam widerrufenen – gemeinschaftlichen Testaments des Erblassers und seiner Ehefrau entgegenstand. Der ...mehr

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Zerb 09/2015, Wirksame Zust... / Sachverhalt

Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren darum, ob der Erblasser den Beteiligten zu 4 wirksam zu seinem Erben eingesetzt hat, insbesondere ob eine frühere Erbeinsetzung seiner Ehefrau in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich war, und ob diese letztwillige Verfügung wirksam widerrufen wurde. Der Erblasser und seine Ehefrau R. S., deren Ehe kinderlos gebli...mehr

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Zerb 09/2015, Kroatisches E... / e) Pflichtteilsrecht

Wenn gesetzliche Erben aufgrund Testaments von der Erbfolge ausgeschlossen werden, steht ihnen ein Pflichtteilsrecht zu, das im kroatischen Recht als echtes Noterbenrecht ausgestaltet ist. Den Erben erster Ordnung steht nach Art. 69 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 3 kroat. ErbG ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Daneben haben gemäß Art. 69 ...mehr

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Zerb 09/2015, Auslegung der... / Sachverhalt

I. Die am ##.##.2014 verstorbene Erblasserin war verheiratet mit F L, der am ##.##.1993 vorverstorben war. Aus ihrer Ehe ist die Tochter I1 hervorgegangen, die am ##.##.2014 nachverstorben ist. Der Beteiligte ist der Ehemann der Tochter, also der Schwiegersohn der Erblasserin. Am 1.2.2004 errichtete die Erblasserin ein privatschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Tes...mehr

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Teilungserklärung: Genehmigung bei Erhaltungssatzung

Leitsatz Wird ein bereits in Wohnungs- bzw. Teileigentum aufgeteiltes (mit einem Wohnzwecken dienenden Gebäude bebautes) Grundstück, das im Gebiet einer kommunalen Erhaltungssatzung liegt, vom Eigentümer sämtlicher Einheiten vollständig geändert aufgeteilt, darf das Grundbuchamt die Aufteilung nur eintragen, wenn die gemeindliche Genehmigung (oder ein entsprechendes Negativa...mehr

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Voraussetzungen für die Beurkundung von Hauptversammlungsprotokollen

Zusammenfassung Werden in einer einheitlichen Hauptversammlung mehrere Beschlüsse gefasst, von denen nur einzelne Beschlüsse notariell protokolliert werden müssen, ist keine notarielle Protokollierung der gesamten Hauptversammlung erforderlich. Bei den übrigen Beschlüssen genügt eine Niederschrift des Aufsichtsratsvorsitzenden. Hintergrund Die Beklagte ist eine nichtbörsennoti...mehr

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Eintragungsfähigkeit eines c/o-Zusatzes in der Geschäftsanschrift einer GmbH

Zusammenfassung Eine GmbH darf im Handelsregister als Geschäftsanschrift eine c/o-Adresse angeben, auch wenn an der angegebenen Anschrift weder Geschäftsräume der Gesellschaft bestehen, noch ihr gesetzlicher Vertreter wohnt, wenn an der angegebenen Anschrift ein Zustellungsbevollmächtigter der GmbH (z.B. Rechtsanwalt, Notar) ansässig ist. Hintergrund Die Beschwerde führende Gm...mehr

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Bauträgervertrag: Pflichten des Notars

Leitsatz Die notarielle Pflicht zur Belehrung über zu lange Annahmefristen schützt das Interesse der Vertragsparteien an dem wirksamen Zustandekommen eines Vertrags, welches nicht daran scheitern soll, dass die Annahmefrist bereits abgelaufen ist, nicht dagegen das Interesse, sich von einem nachträglich als von Anfang an unwirtschaftlich erkannten Vertrag zu lösen. Daher wär...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / I. Die Pflicht zur Amtsausübung des Notars

Rz. 1 Gem. § 15 Abs. 1 BNotO darf der Notar[1] seine Beurkundungstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Damit besteht die Pflicht zur Amtsausübung des Notars unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten. Auch bei Sachverhalten mit Auslandsbezug besteht kein ausreichender Grund für den Notar, die Beurkundung zu verweiger...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch einen deutschen Notar

A. Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars bei Beurkundungen in grenzüberschreitenden Nachlasssachen I. Die Pflicht zur Amtsausübung des Notars Rz. 1 Gem. § 15 Abs. 1 BNotO darf der Notar[1] seine Beurkundungstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Damit besteht die Pflicht zur Amtsausübung des Notars unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem gewöhnliche...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / A. Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars bei Beurkundungen in grenzüberschreitenden Nachlasssachen

I. Die Pflicht zur Amtsausübung des Notars Rz. 1 Gem. § 15 Abs. 1 BNotO darf der Notar[1] seine Beurkundungstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Damit besteht die Pflicht zur Amtsausübung des Notars unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten. Auch bei Sachverhalten mit Auslandsbezug besteht kein ausreichender Grund f...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / II. Prüfungs- und Belehrungspflichten (§ 17 BeurkG)

Rz. 2 § 17 Abs. 3 BeurkG regelt diese Pflichten im Hinblick auf die Anwendbarkeit von ausländischem Recht. Die Vorschrift lautet: Zitat Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder bestehen darüber Zweifel, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen ist er nicht verpflich...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / III. Ausländisches Recht

Rz. 5 Die Abgrenzung zwischen inländischem und ausländischem Recht im Sinne des § 17 Abs. 3 BeurkG bestimmt sich grundsätzlich danach, wer das Recht erlassen hat.[4] Inländisches Recht hat der Notar zu kennen. Zum inländischen Recht gehört das gesamtemehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / 2. Gewöhnlicher Aufenthalt in einem Drittstaat

Rz. 37 Neben den vorstehenden Überlegungen zur Frage, ob das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts vorzugswürdig ist, und ob sich in diesem Falle die Beurkundung der Verfügung von Todes wegen durch einen ausländischen Notar empfiehlt, ist zu bedenken, dass eine nach deutschem Recht errichtete Verfügung von Todes wegen in dem Drittstaat gegebenenfalls nicht anerkannt wird. Hat d...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / I. Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB

Rz. 9 Tritt der Erbfall vor Anwendbarkeit der ErbVO ein, wirkt sich eine durch den Erblasser jetzt oder bereits früher vorgenommene Rechtswahl nur aus, soweit sie schon unter der geltenden Rechtslage vorgenommen werden kann/konnte. Das ist unter Geltung des deutschen Kollisionsrechts bislang nur bei einer Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB der Fall. Da nach bisheriger Rech...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / II. Rechtswahl gem. Art. 22 ErbVO

1. Der Erblasser hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hat auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Rz. 16 Für die Frage, ob eine Rechtswahl (des Heimatrechts, also des deutschen Rechts) sinnvoll ist, kommt es zunächst darauf an, ob der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Ist das der Fall, ist die Wahl des deutschen Heimatrechts an sich ü...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / I. Einseitige Erbverträge

1. Deutscher Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland Rz. 49 Will nur ein Erblasser Verfügungen von Todes wegen treffen, und hat dieser sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so unterliegen Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung des Erbvertrages auch ohne Rechtswahl dem deutschen Recht ...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / 4. Der ausländische Erblasser hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, er strebt die deutsche Staatsangehörigkeit an.

Rz. 27 In diesem Falle gestattet Art. 22 Abs. 1ErbVO die Wahl des deutschen Rechts auch schon zu einem Zeitpunkt, zu dem der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit noch nicht besitzt. Allerdings ist eine derartige Rechtswahl ein "Wechsel auf die Zukunft", denn sie hat nur dann Auswirkungen, wenn dem Erblasser spätestens zum Zeitpunkt seines Todes die deutsche Staatsangeh...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / b) Gewöhnlicher Aufenthalt in einem Drittstaat

Rz. 25 Für die Rechtswahlmöglichkeit macht es keinen Unterschied, ob der deutsche Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hat, er kann deutsches Recht wählen. Ob allerdings die Rechtswahl aus Sicht des Drittstaates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, berücksichtigt wird, ist zweifelhaft. Der Erblasser sollte hierübe...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / 3. Der Erblasser besitzt ausschließlich eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten, er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

Rz. 26 Ist der Erblasser Ausländer, so wird er ohne Rechtswahl gem. Art. 21 Abs. 1 ErbVO nur dann nach deutschem Recht beerbt, wenn er beim Erbfall hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (eine Rechtswahl des deutschen Rechts scheidet aus). Wünscht der ausländische Erblasser die Anwendbarkeit deutschen Rechts für die Rechtsnachfolge, so empfiehlt sich u.U. eine "negative" Re...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / 1. Gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat

Rz. 35 Es ist zunächst zu überlegen, ob das ausländische Recht womöglich vorzugswürdig ist, z.B. wenn es dem Erblasser darauf ankommt, den Pflichtteilsanspruch auszuschließen oder gering zu halten.[17] Sieht das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort kein Pflichtteilsrecht vor, kann dieses Recht zwar nicht gewählt werden, es kommt aber ohne Rechtswahl des Heimatrechts über Art...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / III. Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls

Rz. 67 Bei jeder Verfügung von Todes wegen, die noch vor Anwendbarkeit der ErbVO (ab 17.8.2015) zukunftsorientiert (also im Rahmen des Regelwerks der ErbVO) errichtet wird, muss auch überlegt werden, ob und wie es sich auswirkt, wenn der Erblasser – sozusagen unplanmäßig – schon vor dem Stichtag stirbt. Einer Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 3 ErbVO beispielsweise wird durch den...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / 2. Deutscher Erblasser mit gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland

a) Gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat Rz. 19 Hat der deutsche Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, so muss er überlegen, ob er nach dem Recht des Aufenthaltsstaats oder seinem Heimatrecht beerbt werden will. Das Recht des Staates des jetzigen gewöhnlichen Aufenthalts kann er nicht wählen, sodass sich ohne Rechtswahl das auf die Rechtsna...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / II. Zweiseitige Erbverträge

Rz. 56 Wollen zwei (oder mehrere) Erblasser in einem Erbvertrag Verfügungen von Todes wegen treffen, handelt es sich nach der Terminologie der ErbVO um einen Erbvertrag, der den Nachlass mehrerer Personen betrifft (Art. 25 Abs. 2 ErbVO). 1. Deutsche Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland Rz. 57 Wenn insgesamt ein grenzüberschreitender Bezug fehlt, müssen die Rege...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / C. Verfügungen von Todes wegen über die bloße Rechtswahl hinaus

I. Der Erblasser ist Deutscher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Rz. 32 Hat der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit und auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, liegt nach derzeitiger Rechtslage der "Normalfall" vor. Verlegt der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht, liegt dann auch zukünftig kein grenzüberschreitender Erbfall vo...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / II. Der Erblasser ist Deutscher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland

1. Gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat Rz. 35 Es ist zunächst zu überlegen, ob das ausländische Recht womöglich vorzugswürdig ist, z.B. wenn es dem Erblasser darauf ankommt, den Pflichtteilsanspruch auszuschließen oder gering zu halten.[17] Sieht das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort kein Pflichtteilsrecht vor, kann dieses Recht zwar nicht gewählt werden, es kom...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / B. Rechtswahl des auf die Rechtsnachfolge anwendbaren Rechts

I. Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB Rz. 9 Tritt der Erbfall vor Anwendbarkeit der ErbVO ein, wirkt sich eine durch den Erblasser jetzt oder bereits früher vorgenommene Rechtswahl nur aus, soweit sie schon unter der geltenden Rechtslage vorgenommen werden kann/konnte. Das ist unter Geltung des deutschen Kollisionsrechts bislang nur bei einer Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 ...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / a) Gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat

Rz. 19 Hat der deutsche Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, so muss er überlegen, ob er nach dem Recht des Aufenthaltsstaats oder seinem Heimatrecht beerbt werden will. Das Recht des Staates des jetzigen gewöhnlichen Aufenthalts kann er nicht wählen, sodass sich ohne Rechtswahl das auf die Rechtsnachfolge anwendbare Recht jeweils ändert, sofern d...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / E. Gestaltung von Erbverträgen

Rz. 48 Für die Form des Erbvertrages gilt bisher Art. 26 Abs. 4 EGBGB, zukünftig Art. 27 ErbVO (Art. 26 Abs. 2 n.F.). Damit sind in Deutschland geschlossene Erbverträge auch zukünftig formwirksam, wenn sie den deutschen Formvorschriften entsprechen (weil es stets ausreicht, dass die Form des Rechts des Staates eingehalten wird, in dem der Erblasser die letztwillige Verfügung...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / D. Gemeinschaftliche Ehegattentestamente

Rz. 39 Wegen der in § 2 aufgezeigten Probleme (siehe § 2 Rn 198 ff., 206) sollte grundsätzlich überlegt werden, ob die Ehegatten (bzw. Lebenspartner) nicht besser einen Erbvertrag schließen. Dazu ist jedenfalls dann zu raten, wenn wechselbezügliche Verfügungen und die Bindung hieran gewünscht wird, die beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament nicht mit hinreichender Sicher...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / 1. Deutscher Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Rz. 49 Will nur ein Erblasser Verfügungen von Todes wegen treffen, und hat dieser sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so unterliegen Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung des Erbvertrages auch ohne Rechtswahl dem deutschen Recht als dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 25 Abs. 1/Art. 2...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / III. Änderung und Widerruf der Rechtswahl (Art. 22 Abs. 4 ErbVO)

Rz. 28 Sowohl die Änderung als auch der Widerruf der Rechtswahl verlangen – wie die Rechtswahl selbst – die Form einer Verfügung von Todes wegen. Die Änderung der Rechtswahl ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Einmal, sofern der Erblasser von Anfang an mehrere verschiedene Staatsangehörigkeiten besaß und nun für das auf die Rechtsnachfolge maßgebliche Recht das ...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / 3. Der Erblasser ist Ausländer

Rz. 54 Für ausländische Erblasser hängt die Zulässigkeit eines Erbvertrages davon ab, ob das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder ihr Heimatrecht einen Erbvertrag vorsehen. Sofern das Heimatrecht des Ausländers Erbverträge nicht gestattet, kann er dennoch einen Erbvertrag errichten, wenn er den gewöhnlichen Aufenthalt bei Abschluss des Erbvertrages in Deutschland hat. I...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / 3. Die Erblasser haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ein Erblasser hat die deutsche Staatsangehörigkeit, der andere nicht

Rz. 60 Ein Erbvertrag nach deutschem Recht kann geschlossen werden, selbst wenn weder das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der Erblasser noch das Recht der fremden Staatsangehörigkeit des nicht-deutschen Erblassers diesen kennt, sofern die Parteien gem. Art. 25 Abs. 3 ErbVO deutsches Recht wählen. Da für alle Beteiligten das Recht der Staatsangehörigkeit wählbar ist, welche ...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / 2. Deutscher Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

Rz. 53 Liegt der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland, kommt der Abschluss eines Erbvertrages für den deutschen Erblasser auch dann in Betracht, wenn das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts einen Erbvertrag nicht gestattet, sofern er deutsches Recht als anwendbares Recht gem. Art. 22 Abs. 1 ErbVO gewählt hat/wählt. In diesem Falle brauchen die Parteien das deutsche Re...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / 2. Deutsche Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

Rz. 58 Ein Erbvertrag kann ohne Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 3 ErbVO geschlossen werden, wenn das Recht im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts (oder wenn die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in zwei verschiedenen Staaten haben: das Recht beider Staaten) den Erbvertrag zulässt. Die materiellen Wirksamkeit und die Bindungswirkungen richten sich gem. Art. 25 Abs. 2 Unterab...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / 1. Deutsche Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Rz. 57 Wenn insgesamt ein grenzüberschreitender Bezug fehlt, müssen die Regelungen der ErbVO grundsätzlich nicht beachtet werden. Auch hier gilt aber, dass die Erblasser vorsorglich sowohl das auf die Rechtsnachfolge anwendbare Recht als auch das auf den Erbvertrag anwendbaren Recht wählen können und sich dies Vorgehen dann empfiehlt, wenn ein Auslandsbezug nicht sicher ausg...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / IV. Form der Verfügung von Todes wegen

Rz. 31 Für die Form der Verfügung von Todes wegen (Einzelheiten siehe § 2 Rn 17) gilt (wie auch bislang) aus deutscher Sicht das Testamentsformübereinkommen für Testamente (Art. 26 Abs. 1 EGBGB n.F.), für Erbverträge gilt zukünftig Art. 27 ErbVO (Art. 26 Abs. 2 EGBGB). Da die Regelungen inhaltsgleich sind, ergibt sich im Hinblick auf die Anknüpfung der Form des Testaments ke...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / I. Der Erblasser ist Deutscher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

Rz. 32 Hat der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit und auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, liegt nach derzeitiger Rechtslage der "Normalfall" vor. Verlegt der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht, liegt dann auch zukünftig kein grenzüberschreitender Erbfall vor und die Regelungen der ErbVO wirken sich grundsätzlich nicht aus. Sie bewirken nur...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / 1. Der Erblasser hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hat auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

Rz. 16 Für die Frage, ob eine Rechtswahl (des Heimatrechts, also des deutschen Rechts) sinnvoll ist, kommt es zunächst darauf an, ob der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Ist das der Fall, ist die Wahl des deutschen Heimatrechts an sich überflüssig, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland bis zum Tode beibehalten wird, weil der Erblasser dan...mehr

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§ 1 Einführung in die Probl... / 5. Prüfungs- und Belehrungspflichten

Rz. 24 § 17 Abs. 3 BeurkG behandelt die Prüfungs- und Belehrungspflichten (zu den Einzelheiten vgl. § 4 Rn 2 ff.) des Notars für den Fall, dass ausländisches Recht zur Anwendung gelangt (bzw. über dessen Anwendung Zweifel bestehen). Gem. § 17 Abs. 3 S. 2 BeurkG muss der Notar die Beteiligten zwar nicht über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen belehren, nach § 17 Abs. 3 S...mehr

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§ 7 Anhang / A. ErbVO

Rz. 1 VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Voll­streckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlass­zeugnisses DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN ...mehr

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§ 1 Einführung in die Probl... / c) Regelungen zur Internationalen Zuständigkeit

Rz. 22 Die Frage der Internationalen Zuständigkeit ist – insofern genau wie beim Kollisionsrecht – ebenfalls nicht einem übergeordneten internationalen einheitlichen Recht zu entnehmen; es gibt auch insoweit kein Einheitsrecht (abgesehen von den EU-Verordnungen, im Einzelnen hierzu siehe unten Rn 26 ff.).[8] Ob die Gerichte eines Landes sich für international zuständig erach...mehr

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§ 7 Anhang / C. IntErbRVG

Rz. 3 Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) vom 29.6.2015, BGBl. I 2015, S. 1042 BGBl III 319–116 Abschnitt 1 Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung...mehr