Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / II. Prüfungs- und Belehrungspflichten (§ 17 BeurkG)

Rz. 2 § 17 Abs. 3 BeurkG regelt diese Pflichten im Hinblick auf die Anwendbarkeit von ausländischem Recht. Die Vorschrift lautet: Zitat Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder bestehen darüber Zweifel, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen ist er nicht verpflich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / III. Ausländisches Recht

Rz. 5 Die Abgrenzung zwischen inländischem und ausländischem Recht im Sinne des § 17 Abs. 3 BeurkG bestimmt sich grundsätzlich danach, wer das Recht erlassen hat.[4] Inländisches Recht hat der Notar zu kennen. Zum inländischen Recht gehört das gesamtemehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / 2. Gewöhnlicher Aufenthalt in einem Drittstaat

Rz. 37 Neben den vorstehenden Überlegungen zur Frage, ob das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts vorzugswürdig ist, und ob sich in diesem Falle die Beurkundung der Verfügung von Todes wegen durch einen ausländischen Notar empfiehlt, ist zu bedenken, dass eine nach deutschem Recht errichtete Verfügung von Todes wegen in dem Drittstaat gegebenenfalls nicht anerkannt wird. Hat d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / II. Rechtswahl gem. Art. 22 ErbVO

1. Der Erblasser hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hat auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Rz. 16 Für die Frage, ob eine Rechtswahl (des Heimatrechts, also des deutschen Rechts) sinnvoll ist, kommt es zunächst darauf an, ob der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Ist das der Fall, ist die Wahl des deutschen Heimatrechts an sich ü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / I. Einseitige Erbverträge

1. Deutscher Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland Rz. 49 Will nur ein Erblasser Verfügungen von Todes wegen treffen, und hat dieser sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so unterliegen Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung des Erbvertrages auch ohne Rechtswahl dem deutschen Recht ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / I. Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB

Rz. 9 Tritt der Erbfall vor Anwendbarkeit der ErbVO ein, wirkt sich eine durch den Erblasser jetzt oder bereits früher vorgenommene Rechtswahl nur aus, soweit sie schon unter der geltenden Rechtslage vorgenommen werden kann/konnte. Das ist unter Geltung des deutschen Kollisionsrechts bislang nur bei einer Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB der Fall. Da nach bisheriger Rech...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / 4. Der ausländische Erblasser hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, er strebt die deutsche Staatsangehörigkeit an.

Rz. 27 In diesem Falle gestattet Art. 22 Abs. 1ErbVO die Wahl des deutschen Rechts auch schon zu einem Zeitpunkt, zu dem der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit noch nicht besitzt. Allerdings ist eine derartige Rechtswahl ein "Wechsel auf die Zukunft", denn sie hat nur dann Auswirkungen, wenn dem Erblasser spätestens zum Zeitpunkt seines Todes die deutsche Staatsangeh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / b) Gewöhnlicher Aufenthalt in einem Drittstaat

Rz. 25 Für die Rechtswahlmöglichkeit macht es keinen Unterschied, ob der deutsche Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hat, er kann deutsches Recht wählen. Ob allerdings die Rechtswahl aus Sicht des Drittstaates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, berücksichtigt wird, ist zweifelhaft. Der Erblasser sollte hierübe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / 3. Der Erblasser besitzt ausschließlich eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten, er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

Rz. 26 Ist der Erblasser Ausländer, so wird er ohne Rechtswahl gem. Art. 21 Abs. 1 ErbVO nur dann nach deutschem Recht beerbt, wenn er beim Erbfall hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (eine Rechtswahl des deutschen Rechts scheidet aus). Wünscht der ausländische Erblasser die Anwendbarkeit deutschen Rechts für die Rechtsnachfolge, so empfiehlt sich u.U. eine "negative" Re...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / 1. Gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat

Rz. 35 Es ist zunächst zu überlegen, ob das ausländische Recht womöglich vorzugswürdig ist, z.B. wenn es dem Erblasser darauf ankommt, den Pflichtteilsanspruch auszuschließen oder gering zu halten.[17] Sieht das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort kein Pflichtteilsrecht vor, kann dieses Recht zwar nicht gewählt werden, es kommt aber ohne Rechtswahl des Heimatrechts über Art...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / III. Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls

Rz. 67 Bei jeder Verfügung von Todes wegen, die noch vor Anwendbarkeit der ErbVO (ab 17.8.2015) zukunftsorientiert (also im Rahmen des Regelwerks der ErbVO) errichtet wird, muss auch überlegt werden, ob und wie es sich auswirkt, wenn der Erblasser – sozusagen unplanmäßig – schon vor dem Stichtag stirbt. Einer Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 3 ErbVO beispielsweise wird durch den...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / 2. Deutscher Erblasser mit gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland

a) Gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat Rz. 19 Hat der deutsche Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, so muss er überlegen, ob er nach dem Recht des Aufenthaltsstaats oder seinem Heimatrecht beerbt werden will. Das Recht des Staates des jetzigen gewöhnlichen Aufenthalts kann er nicht wählen, sodass sich ohne Rechtswahl das auf die Rechtsna...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / II. Zweiseitige Erbverträge

Rz. 56 Wollen zwei (oder mehrere) Erblasser in einem Erbvertrag Verfügungen von Todes wegen treffen, handelt es sich nach der Terminologie der ErbVO um einen Erbvertrag, der den Nachlass mehrerer Personen betrifft (Art. 25 Abs. 2 ErbVO). 1. Deutsche Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland Rz. 57 Wenn insgesamt ein grenzüberschreitender Bezug fehlt, müssen die Rege...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / B. Rechtswahl des auf die Rechtsnachfolge anwendbaren Rechts

I. Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB Rz. 9 Tritt der Erbfall vor Anwendbarkeit der ErbVO ein, wirkt sich eine durch den Erblasser jetzt oder bereits früher vorgenommene Rechtswahl nur aus, soweit sie schon unter der geltenden Rechtslage vorgenommen werden kann/konnte. Das ist unter Geltung des deutschen Kollisionsrechts bislang nur bei einer Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / C. Verfügungen von Todes wegen über die bloße Rechtswahl hinaus

I. Der Erblasser ist Deutscher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Rz. 32 Hat der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit und auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, liegt nach derzeitiger Rechtslage der "Normalfall" vor. Verlegt der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht, liegt dann auch zukünftig kein grenzüberschreitender Erbfall vo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / II. Der Erblasser ist Deutscher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland

1. Gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat Rz. 35 Es ist zunächst zu überlegen, ob das ausländische Recht womöglich vorzugswürdig ist, z.B. wenn es dem Erblasser darauf ankommt, den Pflichtteilsanspruch auszuschließen oder gering zu halten.[17] Sieht das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort kein Pflichtteilsrecht vor, kann dieses Recht zwar nicht gewählt werden, es kom...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / a) Gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat

Rz. 19 Hat der deutsche Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, so muss er überlegen, ob er nach dem Recht des Aufenthaltsstaats oder seinem Heimatrecht beerbt werden will. Das Recht des Staates des jetzigen gewöhnlichen Aufenthalts kann er nicht wählen, sodass sich ohne Rechtswahl das auf die Rechtsnachfolge anwendbare Recht jeweils ändert, sofern d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / E. Gestaltung von Erbverträgen

Rz. 48 Für die Form des Erbvertrages gilt bisher Art. 26 Abs. 4 EGBGB, zukünftig Art. 27 ErbVO (Art. 26 Abs. 2 n.F.). Damit sind in Deutschland geschlossene Erbverträge auch zukünftig formwirksam, wenn sie den deutschen Formvorschriften entsprechen (weil es stets ausreicht, dass die Form des Rechts des Staates eingehalten wird, in dem der Erblasser die letztwillige Verfügung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / 1. Deutscher Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Rz. 49 Will nur ein Erblasser Verfügungen von Todes wegen treffen, und hat dieser sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so unterliegen Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung des Erbvertrages auch ohne Rechtswahl dem deutschen Recht als dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 25 Abs. 1/Art. 2...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / 3. Der Erblasser ist Ausländer

Rz. 54 Für ausländische Erblasser hängt die Zulässigkeit eines Erbvertrages davon ab, ob das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder ihr Heimatrecht einen Erbvertrag vorsehen. Sofern das Heimatrecht des Ausländers Erbverträge nicht gestattet, kann er dennoch einen Erbvertrag errichten, wenn er den gewöhnlichen Aufenthalt bei Abschluss des Erbvertrages in Deutschland hat. I...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / 3. Die Erblasser haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ein Erblasser hat die deutsche Staatsangehörigkeit, der andere nicht

Rz. 60 Ein Erbvertrag nach deutschem Recht kann geschlossen werden, selbst wenn weder das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der Erblasser noch das Recht der fremden Staatsangehörigkeit des nicht-deutschen Erblassers diesen kennt, sofern die Parteien gem. Art. 25 Abs. 3 ErbVO deutsches Recht wählen. Da für alle Beteiligten das Recht der Staatsangehörigkeit wählbar ist, welche ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / III. Änderung und Widerruf der Rechtswahl (Art. 22 Abs. 4 ErbVO)

Rz. 28 Sowohl die Änderung als auch der Widerruf der Rechtswahl verlangen – wie die Rechtswahl selbst – die Form einer Verfügung von Todes wegen. Die Änderung der Rechtswahl ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Einmal, sofern der Erblasser von Anfang an mehrere verschiedene Staatsangehörigkeiten besaß und nun für das auf die Rechtsnachfolge maßgebliche Recht das ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / D. Gemeinschaftliche Ehegattentestamente

Rz. 39 Wegen der in § 2 aufgezeigten Probleme (siehe § 2 Rn 198 ff., 206) sollte grundsätzlich überlegt werden, ob die Ehegatten (bzw. Lebenspartner) nicht besser einen Erbvertrag schließen. Dazu ist jedenfalls dann zu raten, wenn wechselbezügliche Verfügungen und die Bindung hieran gewünscht wird, die beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament nicht mit hinreichender Sicher...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / 2. Deutscher Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

Rz. 53 Liegt der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland, kommt der Abschluss eines Erbvertrages für den deutschen Erblasser auch dann in Betracht, wenn das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts einen Erbvertrag nicht gestattet, sofern er deutsches Recht als anwendbares Recht gem. Art. 22 Abs. 1 ErbVO gewählt hat/wählt. In diesem Falle brauchen die Parteien das deutsche Re...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / 2. Deutsche Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

Rz. 58 Ein Erbvertrag kann ohne Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 3 ErbVO geschlossen werden, wenn das Recht im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts (oder wenn die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in zwei verschiedenen Staaten haben: das Recht beider Staaten) den Erbvertrag zulässt. Die materiellen Wirksamkeit und die Bindungswirkungen richten sich gem. Art. 25 Abs. 2 Unterab...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / IV. Form der Verfügung von Todes wegen

Rz. 31 Für die Form der Verfügung von Todes wegen (Einzelheiten siehe § 2 Rn 17) gilt (wie auch bislang) aus deutscher Sicht das Testamentsformübereinkommen für Testamente (Art. 26 Abs. 1 EGBGB n.F.), für Erbverträge gilt zukünftig Art. 27 ErbVO (Art. 26 Abs. 2 EGBGB). Da die Regelungen inhaltsgleich sind, ergibt sich im Hinblick auf die Anknüpfung der Form des Testaments ke...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / 1. Deutsche Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Rz. 57 Wenn insgesamt ein grenzüberschreitender Bezug fehlt, müssen die Regelungen der ErbVO grundsätzlich nicht beachtet werden. Auch hier gilt aber, dass die Erblasser vorsorglich sowohl das auf die Rechtsnachfolge anwendbare Recht als auch das auf den Erbvertrag anwendbaren Recht wählen können und sich dies Vorgehen dann empfiehlt, wenn ein Auslandsbezug nicht sicher ausg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / I. Der Erblasser ist Deutscher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

Rz. 32 Hat der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit und auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, liegt nach derzeitiger Rechtslage der "Normalfall" vor. Verlegt der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht, liegt dann auch zukünftig kein grenzüberschreitender Erbfall vor und die Regelungen der ErbVO wirken sich grundsätzlich nicht aus. Sie bewirken nur...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassplanung durch e... / 1. Der Erblasser hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hat auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

Rz. 16 Für die Frage, ob eine Rechtswahl (des Heimatrechts, also des deutschen Rechts) sinnvoll ist, kommt es zunächst darauf an, ob der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Ist das der Fall, ist die Wahl des deutschen Heimatrechts an sich überflüssig, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland bis zum Tode beibehalten wird, weil der Erblasser dan...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Einführung in die Probl... / 5. Prüfungs- und Belehrungspflichten

Rz. 24 § 17 Abs. 3 BeurkG behandelt die Prüfungs- und Belehrungspflichten (zu den Einzelheiten vgl. § 4 Rn 2 ff.) des Notars für den Fall, dass ausländisches Recht zur Anwendung gelangt (bzw. über dessen Anwendung Zweifel bestehen). Gem. § 17 Abs. 3 S. 2 BeurkG muss der Notar die Beteiligten zwar nicht über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen belehren, nach § 17 Abs. 3 S...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Anhang / A. ErbVO

Rz. 1 VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Voll­streckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlass­zeugnisses DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Einführung in die Probl... / c) Regelungen zur Internationalen Zuständigkeit

Rz. 22 Die Frage der Internationalen Zuständigkeit ist – insofern genau wie beim Kollisionsrecht – ebenfalls nicht einem übergeordneten internationalen einheitlichen Recht zu entnehmen; es gibt auch insoweit kein Einheitsrecht (abgesehen von den EU-Verordnungen, im Einzelnen hierzu siehe unten Rn 26 ff.).[8] Ob die Gerichte eines Landes sich für international zuständig erach...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Anhang / C. IntErbRVG

Rz. 3 Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) vom 29.6.2015, BGBl. I 2015, S. 1042 BGBl III 319–116 Abschnitt 1 Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 2. Das ENZ im deutschen Handelsregister

Rz. 395 Auch hier gilt, dass das ENZ grundsätzlich ein wirksames Schriftstück für die Eintragung im (deutschen) Handelsregister darstellt. Bei der Vererbung von GmbH Geschäftsanteilen kann das ENZ als Nachweis einer Änderung der Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG dienen;[273] auch hier gilt jedoch der Vorbehalt des Art. 1 Abs. 2 Buchstabe l ErbVO, so dass bei din...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Einführung in die Probl... / 2. Ausgangspunkt der Überlegungen

Rz. 9 Bei einem internationalen Erbfall sind dabei häufig folgende Fragen zu klären:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / I. Die Regelungen der Erbrechtsverordnung zur Internationalen Zuständigkeit

Rz. 222 Die Internationale gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Artt. 3–15 der ErbVO. Hervorzuheben ist, dass die Regelung der sachlichen, örtlichen und funktionellen Zuständigkeit in den einzelnen Mitgliedstaaten diesen überlassen bleibt; nach Art. 2 ErbVO werden die innerstaatlichen Zuständigkeiten nicht berührt. Dieses Vorgehen entspricht gewachsener Tradition be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / d) Erforderliche Nachweise

Rz. 349 Die erforderlichen Nachweise ergeben sich aus der Prüfungspflicht der Ausstellungsbehörde (Art. 66 ErbVO). Die ErbVO gewährt dem nationalen Recht dabei weiten Spielraum bei der Frage, wie der Nachweis über die Tatsachen zu führen ist. Nachforschungen von Amts wegen sind anzustellen, soweit das eigene Recht dies vorsieht. Das ist gem. §§ 2358, 2359 BGB bisherige Fassu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abkürzungsverzeichnis

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / ff) Außergerichtliche Regelungen

Rz. 264 Unklarheiten bestehen auch bei der Regelung des Art. 8 der ErbVO. Ausdrücklich ist dort die Möglichkeit der Parteien vorgesehen, "die Erbsache" in dem Mitgliedstaat, dessen Recht der Erblasser nach Art. 22 ErbVO gewählt hatte, außergerichtlich einvernehmlich zu regeln. In diesem Fall hat das nach Art. 4 oder Art. 10 ErbVO zuständige Gericht das Verfahren zu beenden. Di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 1. Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

Rz. 138 Gewöhnlicher Aufenthalt[128] und Wohnsitz (i.S.d. des deutschen Rechts gem. § 7 BGB) werden häufig zusammenfallen, der Unterschied liegt darin, dass die Begründung eines Wohnsitzes einen dahingehenden Willen voraussetzt,[129] während der gewöhnliche Aufenthalt im Grundsatz auf das rein tatsächliche Verweilen abstellt. Rz. 139 Bedauerlich ist in diesem Zusammenhang all...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / I. Anerkennung von Entscheidungen

Rz. 286 Entscheidungen der Gerichte eines Mitgliedstaats werden in den anderen Mitgliedstaaten gem. Art. 39 Abs. 1 ErbVO anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens in den übrigen Mitgliedstaaten bedarf. Diese Regelung – flankiert von den Bestimmungen der Artt. 43 ff. ErbVO über die Vollstreckbarkeit – fußt auf dem (erstmals) in der Brüssel I VO niedergelegte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / a) Einwände gegen die Authentizität der Urkunde

Rz. 310 Einwände gegen die Authentizität der öffentlichen Urkunde sind gem. Art. 59 Abs. 2 ErbVO bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats zu erheben, nicht im Annahmestaat. Erwägensgrund 62 stellt klar, dass der Begriff der "Authentizität" einer öffentlichen Urkunde folgende Aspekte erfasst:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / a) Wohn- und Arbeitsort fallen auseinander

Rz. 144 Schwierigkeiten entstehen, wenn der berufliche Daseinsmittelpunkt und der familiäre und/oder soziale Daseinsmittelpunkt auseinander fallen, der Erblasser also in einem Staat wohnt, seiner regelmäßigen Arbeit aber in einem anderen Staat nachgeht, er also von Berufs wegen zwischen zwei verschiedenen Staaten pendelt.[135] Rz. 145 Diesen Fall betrifft Erwägensgrund 24 S. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / c) Geschäftsunfähige Erblasser

Rz. 147 Nicht geregelt ist auch der Fall, wie der gewöhnliche Aufenthalt bei nicht geschäftsfähigen Erblassern bestimmt werden soll, deren Aufenthalt nicht auf einer eigenen Handlung fußt, sondern von Dritten bestimmt wurde. Zu denken ist dabei z.B. an Demenzkranke, die von ihrer Familie (ggf. aus Kostengründen) in einem Pflegeheim im Ausland untergebracht werden.[138] Ob ma...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / b) Pendler

Rz. 146 Schwierigkeiten entstehen auch, wenn der Erblasser ein "Wanderleben führt"; er pendelt nicht aus beruflichen, sondern aus privaten Gründen zwischen zwei (oder mehr) Staaten. Hierbei ist z.B. an Rentner zu denken, die regelmäßig mehrere Monate im Jahr in ihrem Ferienhaus verbringen, die übrige Zeit aber in ihrem Heimatstaat wohnen.[137] In diesen Fällen wird es schwer...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 1. Anerkennung des nationalen Erbnachweises

Rz. 326 Nach Art. 39 Abs. 1 ErbVO werden Entscheidungen anerkannt, nach Art. 59 Abs. 1 ErbVO werden öffentliche Urkunden angenommen. Z.T. wird daraus – vorsichtig – gefolgert, dass der nationale Erbnachweis unter Geltung der ErbVO in allen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist,[237] z.T. wird dagegen vertreten, dass eine Anerkennung ipso iure ausscheiden soll.[238] Rz. 327 Sofern ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 1. Internationale Zuständigkeit

Rz. 337 Gem. Art. 64 ErbVO wird das Zeugnis in dem Mitgliedstaat ausgestellt, dessen Gerichte nach den Artt. 4, 7, 10 und 11 ErbVO zuständig sind, es gelten also die gleichen Zuständigkeitsregelungen für die Ausstellung des ENZ wie für die übrigen Verfahren; der zuständige Mitgliedstaat erteilt also sowohl den nationalen Erbnachweis wie auch das ENZ.[242] Rz. 338 Grundsätzlic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / c) Gemeinschaftliche Testamente

Rz. 197 Ein gemeinschaftliches Testament ist nach der Definition des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c ErbVO ein von zwei oder mehr Personen in einer einzigen Urkunde errichtetes Testament. Diese Definition betrifft auch den Erbvertrag, denn dieser ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b ErbVO auch möglich durch eine Vereinbarung "aufgrund gegenseitiger Testamente". Es stellt sich also d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 1. Nachlassverfahren

Rz. 23 Die Internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte regelte bisher § 105 FamFG. § 105 FamFG lautet: Zitat In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist. Unter der Rechtslage des FGG (bis zum 31.8.2009) war noch die Gleichlauftheorie maßgeblich: Die deutschen Nachlassgerichte ware...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / c) Konkludente Rechtswahl

Rz. 161 Sofern die Rechtswahl nicht ausdrücklich erfolgt, kann sie sich auch aus den Regelungen einer Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 Abs. 2 ErbVO). Das begünstigt insbesondere den nicht beratenen Erblasser, der sich die Frage nach dem anwendbaren Recht bei Abfassung der Verfügung von Todes wegen gar nicht vorgelegt und etwa sein Heimatrecht als selbstverständlich...mehr