Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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ZErb 7/2013, Bewertung eine... / Aus den Gründen

Die nach den §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beteiligte zu 2) ist von der Erbfolge nach seinem Vater ausgeschlossen, weil er nach dem Tod seiner zuerst verstorbenen Mutter die Pflichtteilsstrafklausel nach Ziffer 4) des gemeinschaftlichen Testaments seiner Eltern vom 3.3.2010 (UR-Nr. 176/2010 des Notars L) ausgelöst hat ("Sollte eines u...mehr

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AGS 07/2013, Notarkosten nach dem neuen GNotKG. Einführung – Berechnungsbeispiele – Synopse. Von Notarass. Dr. Christian Fackelmann, M.St. (Oxford). Verlag Nomos, Baden-Baden 2013, 547 S., broschiert. 28,00 EUR.

Es gibt Kommentar- oder Buchbesprechungen, die sind eine – durchaus angenehme und notwendige – Pflichtübung. Dies gilt für jene Klassiker des Anwalts- oder Notarrechts, die schon seit vielen Jahren die berufliche Tätigkeit prägen und durch Neuauflagen dafür sorgen, dass man immer up to date ist. Bei aller Dankbarkeit für solche Werke freut es dann aber gleichwohl, wenn ein Ne...mehr

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ZFS 6/2013, Grüneberg: Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 13. Aufl. 2013, Verlag C.H. Beck, 597 Seiten, kart. 45 EUR, ISBN 978-3-406-65097-0

Der Verfasser hat in der Neuauflage für den Zeitraum Anfang September 2011 bis Mitte Januar 2013 in seiner Sammlung von ca. 4.800 Fällen gut 100 neue Entscheidungen ausgewertet. Gerichtsverfahren, in denen Beteiligte nach einem Straßenverkehrsunfall um die Haftung bzw. Mithaftung streiten, ebben danach nicht ab. Wie der Autor hervorhebt, hat sich auch der BGH in mehreren weg...mehr

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FF 07/2013, Anfechtung der ... / 3 Anmerkung

1. Man könnte das Urteil des Bundesgerichtshofs auf die kurze Aussage bringen: "Beiwohnung im Reagenzglas". Tatsächlich geht es in der Entscheidung um die Gewichtung der Beiträge der Mutter und des biologischen Vaters zum Entstehen eines Kindes. Nach früherer Gesetzesterminologie war hierzu eine "Beiwohnung"[1] erforderlich, das heißt, die künftigen Eltern mussten miteinande...mehr

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FF 07/2013, Geschäftsbericht 2011/2012

Geschäftsbericht der Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht zur Mitgliederversammlung am 24.11.2012 in Bremen Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, der Geschäftsbericht umfasst den Zeitraum seit der letzten Mitgliederversammlung am 26. November 2011 in Darmstadt bis heute. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht steht mit 6.902 Mitg...mehr

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FF 07/2013, Inhalts- und Au... / 1 Gründe:

I. Der 1949 geborene Antragsteller und die 1954 geborene Antragsgegnerin schlossen am 17.9.1991 einen notariellen Ehevertrag, mit welchem sie im Hinblick auf die für den nächsten Tag geplante Eheschließung u.a. Gütertrennung, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und einen wechselseitigen Ausschluss nachehelichen Unterhalts vereinbarten. Zum Ausgleich für den Unterhaltsve...mehr

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ZErb 06/2013, Vollmachterte... / Sachverhalt

Der Beteiligte zu 1) ist der Ehemann der im Grundbuch als Eigentümerin gebuchten Erblasserin. Diese erteilte ihm in notarieller Verhandlung vom 14.4.2011 (UR-Nr. ##/#### Notar Q in T2) eine Generalvollmacht, sie in allen Vermögensangelegenheiten zu vertreten. Die Vollmacht sollte sich auf alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen erstrecken, die von ihr und ihr gegenüber vor...mehr

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ZErb 06/2013, Verlauf und O... / 4. Zwangsvollstreckung

Die Vollstreckung der Verurteilung zur Auskunftserteilung durch ein privatschriftliches bzw. durch ein notarielles Verzeichnis richtet sich nach § 888 ZPO, da sie eine unvertretbare Handlung zum Gegenstand hat.[31] Eine außergerichtliche Fristsetzung muss dem Antrag auf Festsetzung eines Zwangsmittels nicht vorausgehen,[32] ist aber seitens des Klägers ratsam. Der Antrag kan...mehr

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AGS 6/2013, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht. Muster und Erläuterung zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Von Dr. Thomas Dien. Verlag C. H. Beck, 2013. XIV, 312 S. 29,80 EUR.

Seit dem 27.6.2013 ist es nun fast amtlich, dass das 2. KostRMoG in Kraft treten wird. Kernstück dieses Gesetzes ist die Abschaffung der Kostenordnung durch das neue Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Insbesondere die Notare und Anwaltsnotare werden sich mit diesem Gesetz vertraut machen müssen, da sich in allen neuen Fällen (voraussichtlich) ab dem 1.8.2013 die Abrec...mehr

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ZFS 6/2013, ARGE Verkehrsrecht im DAV

Veranstaltungen bis September 2013 Thema: Prozesstaktik im Verkehrszivilprozess Referent: Jörg Elsner, LL.M., Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Hagen; Prof. Dr. Rainer Heß, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Bochum, Honorarprofessor an der Universität Bielefeld Ort: Freiburg / Mercure Hotel Panora...mehr

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ZErb 06/2013, Behindertente... / 5

Auf einen Blick Festzuhalten bleibt, dass die beiden vorliegenden sozialgerichtlichen Entscheidungen die Rechtslage zum Behindertentestament weiter absichern. Das LSG Hamburg hat ganz eindeutig festgestellt, dass ein Behindertentestament nicht sittenwidrig ist. Es hat ebenso herausgearbeitet, dass der entscheidende Schutz beim Behindertentestament durch die Dauertestamentsvo...mehr

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ZErb 06/2013, Verlauf und O... / 2. Möglichkeiten der Parteien nach gerichtlicher Entscheidung

Nach einer gerichtlichen Entscheidung über die Auskunftsstufe stehen den Parteien verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Aus Klägersicht stellen sich nach einem (Teil-)Urteil über den Auskunftsantrag folgende Optionen:mehr

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FF 6/2013, Inhaltskontrolle... / 2. Ausübungskontrolle: § 242 BGB oder § 313 BGB?

Seit einigen Entscheidungen führt der BGH auf der zweiten Stufe der Inhaltskontrolle zwei Instrumente an, ohne dass klar würde, wann welches anzuwenden wäre.[27] § 242 BGB soll eingreifen, wenn sich im Zeitpunkt der Scheidung eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt. § 313 BGB soll dagegen Anwendung finden, wenn und soweit die tatsächliche Gestaltung der ...mehr

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ZErb 06/2013, Verlauf und O... / b) Wert des Beschwerdegegenstandes

Hat das Gericht durch Teilurteil ausschließlich über den Auskunftsanspruch entschieden, richtet sich die Beschwer der unterlegenen Partei allein nach dem Wert dieses Anspruchs, weil die Entscheidung hinsichtlich der Pflichtteilsberechtigung weder in materielle Rechtskraft erwächst noch innerprozessuale Bindungswirkung hat. Die Beschwer wird für Kläger und Beklagten unterschi...mehr

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FF 6/2013, Stichwortkommentar Familienrecht

Grandel/Stockmann (Hrsg.)1. Auflage 2012, 1518 Seiten, 98 EUR, Nomos Verlag Der von Grandel und Stockmann herausgegebene Kommentar enthält eine alphabetische Gesamtdarstellung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, und zwar abgeleitet nach Stichworten. Ein derart umfangreiches Stichwortverzeichnis gibt es auf dem Markt bisher noch nicht, insofern betreten die Autoren...mehr

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FF 6/2013, Anonyme Samenspe... / III. Fortpflanzung und Sex – ein Auslaufmodell?

Die moderne ärztlich assistierte Reproduktionsmedizin zeigt, dass sich Sexualität und menschliche Fortpflanzung immer mehr voneinander lösen. Es sind nicht nur die seit den 1970er Jahren geschätzten ca. 110.000 Samenspenderkinder. Hinzu kommen unzählige mit Hilfe der homologen Insemination gezeugte Kinder. Dabei soll die Kenntnis der Kinder von diesem technisierten Zeugungsv...mehr

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ZErb 06/2013, Verlauf und O... / 2. Verjährung

Verzögert der Kläger die Stellung eines nächsten Antrags, kann das gem. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB als Nichtbetreiben des Verfahrens das Ende der durch die Klageerhebung eingetretenen Hemmung der Verjährung nach 6 Monaten zur Folge haben. An die Stelle der Beendigung des Verfahrens tritt die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren b...mehr

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ZErb 5/2013, Verlauf und Op... / a) Die Auskunftsstufe

Der Pflichtteilsberechtigte kann wählen, ob er ein privatschriftliches Verzeichnis (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB) oder ein amtliches Verzeichnis, das gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufzunehmen ist, verlangt. Er kann erst das privatschriftliche und danach das amtliche Verzeichnis verlangen, aber nicht umgekehrt. Wird ein amtliches Verzeichnis ...mehr

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FF 5/2013, Jahresarbeitstagung Familienrecht des DAI

"Alle Jahre wieder" – so trafen sich am 19. und 20.4.2013 in Köln zur 16. Jahresarbeitstagung des Fachinstituts Familienrecht im DAI mehr als 300 Kolleginnen und Kollegen. Die Tagung wurde durch den Leiter des Fachinstituts, Rechtsanwalt und Notar Dr. Kleffmann, mit einer Programmübersicht und einem kurzen historischen Überblick über die Entwicklung des Fachinstituts eröffnet...mehr

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FF 5/2013, Deutscher Anwaltstag vom 6.–8. Juni in Düsseldorf

Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht Donnerstag, 6.6.2013, 14.00–18.00 Uhr Fachveranstaltung der Arbeitsgemeinschaften Familienrecht und Erbrecht 14:00–15:00 Uhr Familiäre Solidarität im Unterhalts- und Erbrecht Prof. (em.) Dr. Rainer Frank, Universität Freiburg 15:00–16:00 Uhr Europa mitten drin: EuUntVO, Rom III – Lassen Sie sich nicht abschrecken! Rechtsanwalt Ge...mehr

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ZFS 5/2013, ARGE Verkehrsrecht im DAV

Veranstaltungen im Juni 2013 Thema: Quotenbildung beim Verkehrsunfall unter besonderer Berücksichtigung des Anscheinsbeweises Referent: Dr. Michael Nugel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Essen Ort: München / Holiday Inn München Süd Datum: Samstag, 1.6.2013, 9.00 Uhr bis 14.30 Uhr (5 Vortragsstunden) Thema: Prozesstaktik im Verkehrszivilprozess Re...mehr

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AGS 5/2013, Beck’sches Formularbuch Bürgerliches, Handels- und Wirtschaftsrecht. Herausgegeben von Dr. Michael Hoffmann-Becking und Dr. Peter Rawert, LL.M. 11. neu bearb. und erg. Aufl. 2013. Verlag C. H. Beck, München. XLIV, 2624 S. Mit CD-ROM. 119,00 EUR

Auch dieses Formularbuch ist neu aufgelegt worden. Es wendet sich an Richter, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsjuristen, Steuerberater und auch Rechtspfleger. Auch hier haben sich seit der Vorauflage wichtige Änderungen ergeben. Des Weiteren war eine Fülle von neuer Rechtsprechung, vor allem im Mietrecht, im Erbrecht, Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht einzufügen. Auch ste...mehr

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ZErb 5/2013, Erbverträge in... / b) Mehrseitige Erbverträge

Bei mehrseitigen Erbverträgen stehen sämtliche Rechte zur Wahl, die durch die Staatsangehörigkeit(en) der beteiligten Erblasser vermittelt werden.[57] Der Abschluss eines mehrseitigen Erbvertrags eröffnet damit weitergehende kollisionsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten als die Errichtung mehrerer einseitiger. So können beispielsweise in Frankreich lebende Ehegatten, von den...mehr

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ZErb 5/2013, Erbverträge in... / 1. Gewöhnlicher Aufenthalt

Den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts hat die ErbRVO zwar nicht legaldefiniert; er wird jedoch in Erwägungsgründen 23 und 24 präzisiert. Bereits während des Verordnungsgebungsverfahrens wurde eingehend diskutiert, wie seine Konkretisierung erfolgen soll.[34] Für die Anwendung des Art. 25 ErbRVO ist es notwendig, die von Erwägungsgrund 23, S. 2 geforderte "Gesamtbeurteilun...mehr

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ZErb 5/2013, Ergänzende Aus... / Sachverhalt

Die Beteiligten sind die Kinder der Erblasserin, die niederländische Staatsangehörige war. Diese verfasste unter dem 5. Mai 2009 ein handschriftliches Testament. Darin verfügte sie: Zitat "N. und D. G. erben mein gesamtes Barvermögen aus Konten und Versicherungen, der Vater A. G. is bevollmächtigd das Erbe anzunehmen und das Geld zu verwalten und auch auszugeben im Sinne der F...mehr

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ZErb 5/2013, Erbverträge in... / 5. Nachträgliche Rechtswahl, Änderung und Widerruf

Art. 22 Abs. 4 ErbRVO erlaubt, die einmal getroffene Rechtswahl zu ändern oder zu widerrufen.[69] Hiervon zu unterscheiden sind die in Art. 25 Abs. 3 ErbRVO genannten Voraussetzungen für die Auflösung des Erbvertrags sowie dessen Änderung oder Widerruf. Sie betreffen sachrechtliche Beseitigungsrechte, die dem durch Rechtswahl bestimmten Recht entstammen.[70] Eine Verbindung ...mehr

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ZErb 5/2013, Erbverträge in... / 4. Konkludente Rechtswahl

Neben der ausdrücklichen Rechtswahl gestattet Art. 22 Abs. 2, 2. Alt. ErbRVO auch die konkludente Rechtswahl, die sich "aus den Bestimmungen" einer Verfügung von Todes wegen ergibt.[65] Unterschieden werden muss zwischen der konkludenten Wahl des hypothetischen Erbstatuts nach Art. 25 Abs. 3 ErbRVO und des tatsächlichen Erbstatuts nach Art. 22 ErbRVO. Hinsichtlich der konklu...mehr

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ZErb 5/2013, Erbverträge in... / Einführung

Der im deutschen Recht beliebte, in anderen Rechten verbotene Erbvertrag erfährt im kollisionsrechtlichen Teil der neuen europäischen Erbrechtsverordnung (ErbRVO)[1] eine ausdrückliche Regelung. Zentrale Bestimmung ist Art. 25 ErbRVO, der Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und Bindungswirkungen des Erbvertrags betrifft. Das auf die Form des Erbvertrags anwendbare Recht wir...mehr

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ZErb 4/2013, Der Übergabevertrag

in der anwaltlichen und notariellen Praxis Dr. Jörg Mayer/Dr. Reinhard Geck zerb verlag, 3. Auflage 2013, 804 Seiten, 89,– EUR Zur vor über 12 Jahren erschienen 2. Auflage des zu besprechenden Werkes stellte Schippers (DNotZ 2000, 399) fest, dass sich das Buch inhaltlich durch eine Fülle von Gestaltungshinweisen und Anregungen auszeichnet, die aus der Praxis kommen und für die...mehr

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ZErb 4/2013, Sittenwidrigke... / Sachverhalt

Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn aus erster Ehe, die Beteiligte zu 2 die zweite Ehefrau des am 13. Januar 2012 verstorbenen Erblassers, mit der er seit dem 13. Mai 2011 verheiratet war. Der Beteiligte zu 1 hat am 11. April 2012 einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein beantragt. Er hat geltend gemacht, die Beteiligte zu 2 sei infolge des Ehe- und Erbverzichtsvertrags,...mehr

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zfs 04/2013, ARGE Verkehrsrecht im DAV

Veranstaltungen bis Juni 2013 Thema: Quotenbildung beim Verkehrsunfall unter besonderer Berücksichtigung des Anscheinsbeweises Referent: Dr. Michael Nugel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Essen Ort: Neuss/Dorint Kongresshotel Datum: Samstag, 27.4.2013, 9.00 Uhr bis 14.30 Uhr (5 Vortragsstunden) Thema: Unfallrekonstruktion und Verkehrszivilrecht R...mehr

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zfs 04/2013, Beck/Löhle/Kärger: Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, Deutscher AnwaltVerlag, 10. Aufl. 2013, 522 Seiten, 59 EUR, ISBN: 978-3-8240-1123-0

Der Stoff ist stark angewachsen. Im ersten Teil würdigt Löhle die Messtechnik in der polizeilichen Praxis. Er beginnt mit der Eichung. Aus der Sicht der PTB seien eichnungsbedingt Lebensakten für die Verkehrsüberwachungsgeräte irrelevant und brauchten deshalb auch nicht herausgegeben zu werden. Dem hält Löhle überzeugend entgegen, dass innerhalb einer Zeitspanne von 1 bis 2 ...mehr

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ZErb 4/2013, Sittenwidrigke... / Aus den Gründen

Die statthafte (§§ 58 Abs. 1, 252 Abs. 3 FamFG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde – die Entscheidung über die Anweisung des Nachlassgerichts zur Erteilung eines anderen Erbscheins ist dem Senat im Beschwerdeverfahren nicht angefallen – hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Zu Recht ist das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass dem Beteiligten zu ...mehr

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ZErb 3/2013, Unzulässige Mi... / Aus den Gründen

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den nach den §§ 352, 354 FamFG ergangenen Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts ist zulässig. Der Beteiligte zu 2) ist beschwerdebefugt (§ 59 Abs. 1 FamFG), weil er für sich in Anspruch nimmt, gesetzlicher Miterbe der Erblasserin geworden zu sein. Als gesetzlicher Miterbe wäre er durch die Erteilung des angekündigten Testamentsvol...mehr

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FF 03/2013, Rechtsprechung ... / Anwaltsnotariat

Ein Anwaltsnotar, der einen Ehegatten in einem Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten hat, darf als Notar an der Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrags zwischen den vormaligen Ehepartnern nicht mitwirken, wenn in diesem auch geregelt ist, dass mit Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Erwerbers sämtliche wechselseitigen Zugewinnausgleichsansprüche erledigt sin...mehr

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zfs 03/2013, ARGE Verkehrsrecht im DAV

Veranstaltungen bis April 2013 Thema: Prozesstaktik im Verkehrszivilprozess Referenten: Dirk Buller, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Bochum; Jörg Elsner, LL.M., Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Hagen Ort: Hagen / Mercure Hotel Datum: Freitag, 12.4.2013, 13.30 Uhr bis 19.00 Uhr (5 Vortragsstunden) Thema: Verteidigung in Verke...mehr

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ZErb 3/2013, Bindungswirkun... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1. beantragten Erbscheins notwendigen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Beteiligte zu 1. ist aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes O vom 8.2.1977 (UR-Nr. 210/1977 Notar Dr. X in F) a...mehr

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FoVo 3/2013, Auch eine Vorpfändung kann einiges bewirken …

Was ist der Sinn der Zwangsvollstreckung? In der Zwangsvollstreckung sucht der Gläubiger selbstverständlich seine schnelle und vollständige Befriedigung durch einen einmaligen Zugriff und die Verwertung des gepfändeten Vermögensgegenstandes oder -rechts. Leider ist das meist nur Theorie. In der Regel kann der Gläubiger einer nicht nur völlig geringfügigen Forderung sich nur s...mehr

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ZErb 3/2013, Testamentsauslegung

Dr. Claus-Henrik Horn/Dr. Ludwig Kroiß C.H.BECK 2012, 398 Seiten, 75,– EUR Wer ein Buch mit dem Titel "Testamentsauslegung" erwirbt, hat klare Erwartungen an den Inhalt. Um es vorweg zu nehmen: sie werden lückenlos erfüllt. Tatsächlich geht das im Frühjahr 2012 erschienene Werk von Horn und Kroiß allerdings deutlich über den gewählten Titel hinaus und widmet sich ergänzend der...mehr

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Wer muss bei einer aufschiebend bedingten Übertragung eine aktuelle Gesellschafterliste einreichen?

Leitsatz Der Geschäftsführer - und nicht der beurkundende Notar - ist dazu verpflichtet, nach Bedingungseintritt eine aktuelle Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Sachverhalt Es wurden GmbH-Geschäftsanteile unter einer aufschiebenden Bedingung abgetreten. Die Bedingung trat ein und die Anteile gingen somit auf den Erwerber über. Das OLG Brandenburg hatte zu ...mehr

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Keine Unterzeichnung einer Gesellschafterliste durch ausländischen Notar

Leitsatz GmbH-Geschäftsführer müssen nach jeder Veränderung der in der Gesellschafterliste enthaltenen Angaben eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen. Diese Pflicht verlagert sich auf den Notar, wenn dieser bei den Veränderungen mitgewirkt hat. Für ausländische Notare gilt dies jedoch nicht. Sachverhalt Ein Schweizer Notar beurkundete eine Übertragung v...mehr

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Keine Unterzeichnung einer Gesellschafterliste durch ausländischen Notar

Leitsatz GmbH-Geschäftsführer müssen nach jeder Veränderung der in der Gesellschafterliste enthaltenen Angaben eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen. Diese Pflicht verlagert sich auf den Notar, wenn dieser bei den Veränderungen mitgewirkt hat. Für ausländische Notare gilt dies jedoch nicht. Sachverhalt Ein Schweizer Notar beurkundete eine Übertragung v...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.2.2 Beispiele

Rz. 29 Ein Notar rät den Vertragsparteien, den Grundstückskaufpreis niedriger zu beurkunden, um GrESt zu sparen[1]. Ein Arbeitnehmer veranlasst, dass die Lohnbuchhalterin vom Arbeitslohn der anderen Arbeitnehmer zu wenig LSt einbehält[2]. Zur Teilnahme von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe an der Steuerhinterziehung des Mandanten s. auch Rz. 34. Ein Bankmitarb...mehr

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AGS 2/2013, Ehevertrag und Vermögenszuordnung unter Ehegatten. Beck´sche Musterverträge. Herausgegeben von Prof. Dr. Günter Brambring. Notar a.D. in Köln und Honorarprofessor der Universität zu Köln. Verlag C. H. Beck, München 2012. X, 254 S. 24,90 EUR.

Erklärtes Ziel der Beck´schen Musterverträge ist das Angebot allgemeinverständlicher Vertragsmuster zu jeweils zentralen, an der Praxis orientierten Rechtsfragen nach einem einheitlichen Schema: Einführung (A.) – Vertragsmuster mit Anmerkungen (B.) – Vertiefende Hinweise zu Literatur und Rechtsprechung (C.) – Sachregister (D.). Auf dieser Grundlage sollen alle am jeweiligen ...mehr

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ZErb 2/2013, Auswahl des Te... / Aus den Gründen

Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen nach § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 ist unbegründet. Letztere kann keine Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nach § 2368 Abs. 1 BGB verlangen. Der Beteiligte zu 5 war nicht befugt, sie zur Testamentsvollstreckerin zu bestimmen, da die entsprechende Regelung in § 9 des notariel...mehr

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ZErb 2/2013, Schicksal eine... / Sachverhalt

Ursprünglich eingetragene Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Langenfeld von Hilden verzeichneten Grundbesitzes war M. H. Sie hatte Teile des Grundbesitzes an die Beteiligten zu 3 und 4 vermietet. Mit Vertrag zu Urk.-R.-Nr. 2238/1996 des Notars S. in Hilden bestellte die Eigentümerin den Beteiligten zu 3 und 4 "ein gemeinschaftliches Vorkaufsrecht für den ersten Ve...mehr

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ZErb 2/2013, Voraussetzung ... / Sachverhalt

Die Eheleute A und B errichteten am 5. November 2010 vor dem Notar … ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und zum Schlusserben den Neffen des Ehemannes … (Ziffer II des Testaments). In Ziffer III heißt es sodann: "Die Erschienenen erklärten gemeinsam: " Der Letztversterbende von uns belastet seine Erben mit folgenden Vermächtni...mehr

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ZErb 2/2013, Auswahl des Te... / Leitsatz

Die Regelung in einem notariellen Testament, dass der Notar die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll (vgl. § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB), ist wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars gemäß § 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – IV ZB 14/12mehr

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FF 02/2013, Herausforderung... / d) Wirksamkeit der Rechtswahl

Abgesehen von den Formfragen richtet sich das wirksame Zustandekommen der Rechtswahlvereinbarung – also beispielsweise die Frage der Konsensanforderungen, des Zugangs, der Willensmängel und der Sittenwidrigkeit – nach dem gewählten Recht,[33] bei Wahl des deutschen Rechts also nach den Regelungen des BGB. Soweit ein ausländisches Recht gewählt wird, ist zu beachten, dass and...mehr

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ZErb 2/2013, Auswahl des Te... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 4 begehrt die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Am 29. Juli 2005 beurkundete der Beteiligte zu 5 ein Testament des Erblassers, in dem dieser unter anderem die Beteiligten zu 1 bis 3 als Erben einsetzte. Eine weitere eingesetzte Miterbin schlug die Erbschaft aus. Der Erblasser traf in den §§ 5 und 7 des Testaments ferner Teilungsanordnungen u...mehr