Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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§ 9 Recht der Personengesel... / f) Gesellschaftsvermögen und Haftung

Rz. 48 § 713 BGB n.F. weist die für die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten dem Vermögen der Gesellschaft zu. Dies entspricht dem Leitbildwandel "vom Sondervermögen der Gesellschafter zum Vermögen der Gesellschaft".[112] § 718 BGB a.F., wonach die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft er...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / IV. Testierfreiheit

Rz. 50 Der Berater muss sich zudem vergewissern, ob der Erblasser nicht durch eine frühere Verfügung von Todes wegen, insbesondere durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag, gebunden und damit in seiner Testierfreiheit beschränkt ist.[48] Hierbei darf sich der Notar oder anwaltliche Berater auf die Angaben des Mandanten verlassen. Selbstverständlich sollte...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Maßnahmen zum Schutz des Verkäufers

Rz. 31 Dem Schutz des Verkäufers gegen die Risiken des Verlustes seines Eigentums vor Kaufpreiszahlung dienen z.B.:mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / c) Gründer

Rz. 10 Gründer einer GmbH können natürliche und juristische Personen sein. Mit Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.2024 ist die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR eindeutig rechtsfähig und kann somit auch als (Gründungs-)Gesellschafter der GmbH fungieren.[35] Die Aufnahme der GbR als (Gründungs-)Gesellschafterin in die Gesellschafterliste erfordert seit 1.1.2024 die vorhe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Widerlegbare Vermutung

Rz. 25 Da es sich um eine bloße gesetzliche Vermutung handelt, ist diese jederzeit widerlegbar und widerruflich.[31] Der Gegenbeweis kann vor und nach Antragstellung geführt werden. Er kann sich bereits aus dem Inhalt der vorgelegten Urkunde selbst oder dem Handeln des vorlegenden Notars[32] ergeben, oder wenn eine entsprechende Vermutung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ebe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Mitteilung durch Erteilung eines Grundbuchabdrucks

Rz. 8 § 85 GBV enthält die Regelungen, die nun den Abdruck des Notars dem "amtlichen Ausdruck" gleichstellen, wenn bestimmte Formalien beachtet werden. Unabhängig von der Terminologie hatte sich – entsprechend der Bedeutung des Grundbuches als öffentliches Register in einer Volkswirtschaft und unabhängig vom langwierigen Gesetzgebungsprozess bei der Aufgabenübertragung – in ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Norm wurde mit dem Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare mit Wirkung zum 1.9.2013 beim seit 2009 unbelegten § 85 GBV[1] eingefügt. Die bisherige Regelung des § 80 S. 2 GBV a.F., wonach Abdrucke den Ausdrucken nicht gleichstehen, war mit der Neuregelung überholt und wurde aufgehoben. Mit dem DaBaGG wurde die Regel...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / 3. Mängel der Niederschrift

Rz. 1315 Enthält die Hauptversammlungsniederschrift nicht sämtliche vorstehend beschriebenen Angaben, führt der Protokollmangel nicht automatisch zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Nichtig sind die Beschlüsse nach § 241 Nr. 2 AktG nur, wenn die Hauptversammlung nicht gem. § 130 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AktG beurkundet worden ist. Werden der Niederschrift notwendige A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Übermittlung von Entscheidungen, Verfügungen, Mitteilungen

Rz. 3 Die den Beteiligten bekannt zu gebenden Beschlüsse und Zwischenverfügungen liegen dem Grundbuchamt regelmäßig als elektronische Dokumente vor.[6] Diese und, wo der ERV zunächst in Etappen umgesetzt wurde wie etwa in Sachsen, insbesondere die Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach § 55 GBO,[7] können nach Abs. 2 S. 1 in elektronischer Form übermittelt werden. Besc...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / a) Muster: Gründung einer GmbH (notarielle Niederschrift)

Rz. 177 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 10.3: Gründung einer GmbH (notarielle Niederschrift) Die Erschienenen ließen folgende Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Mehrmanngesellschaft beurkunden und erklärten: Wir gründen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit dem als Anlage zu dieser Urkunde genommenen Gesellschaftsvert...mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / 4. Allgemeine Empfehlungen bei Beurkundungen in der Schweiz

Rz. 106 Soll eine Beurkundung in der Schweiz durchgeführt werden, empfiehlt sich in jedem Fall die Beachtung folgender Verfahrensgrundsätze:mehr

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Vorbemerkung zu § 126 GBO / Literaturtipps

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / 1. Muster: Klage des Erwerbers auf Übertragung von Wohnungseigentum aufgrund der Tilgung des Kaufpreises durch Zahlung, Minderung und Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Verzugs

Rz. 22 Muster 6.2: Klage des Erwerbers auf Übertragung von Wohnungseigentum aufgrund der Tilgung des Kaufpreises durch Zahlung, Minderung und Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Verzugs Muster 6.2: Klage des Erwerbers auf Übertragung von Wohnungseigentum aufgrund der Tilgung des Kaufpreises durch Zahlung, Minderung und Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wege...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Das berechtigte Interesse

Rz. 5 § 12 GBO setzt für die Gewährung der Einsicht das Bestehen eines berechtigten Interesses und dessen Darlegung voraus. Der Begriff des berechtigten Interesses ist weiter gefasst, als der des rechtlichen Interesses. Während letzteres regelmäßig eine Beziehung zu einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis, eine Beeinflussung der privat- oder öffentlich-rechtlichen Situati...mehr

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§ 2 Handels- und Unternehme... / III. Form der Anmeldung

Rz. 82 Für Anmeldungen zur Eintragung im Handelsregister sieht § 12 Abs. 1 HGB die öffentlich beglaubigte Form vor. Erforderlich ist daher die Beglaubigung der Unterschriften der anmeldenden Personen (§ 129 BGB). In Deutschland sind nach § 20 Abs. 1 BNotO für diesen Vorgang der Beglaubigung Notare zuständig, die für das vorzunehmende Verfahren die Vorschriften der §§ 39, 40 ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Belgien

Rz. 394 Im belgischen Erbrecht gibt es das Testament in öffentlicher Urkunde ("testament par acte public"), das errichtet wird durch einen Notar als Niederlegung des Erblasserwillens in Anwesenheit zweier Zeugen, die die Kundgabe des letzten Willens durch den Testator, die Niederschrift durch den Notar, das Vorlesen sowie die eigenhändige Unterschrift bestätigen, oder durch ...mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / 1. Anteilsverkäufe und -übertragungen

Rz. 101 Der dogmatische Meinungsstreit über die Wirksamkeit von Auslandsbeurkundungen war vor allem dadurch überlagert, dass ein Teil der Auffassungen nicht frei von berufsständischen Eigeninteressen ist. Nachdem der BGH die Auslandsbeurkundung von GmbH-Anteilskäufen und -übertragungen in Basel-Stadt erneut und zutreffend für wirksam gehalten (und den Baseler Notar außerdem ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / ff) Luxemburg

Rz. 402 Wie in Frankreich und Belgien erfolgt auch nach luxemburgischem Recht die Errichtung des öffentlichen Testaments vor zwei Notaren oder einem Notar in Gegenwart zweier Zeugen, wobei der Erblasser seinen letzten Willen diktiert, dieser vom Notar niedergeschrieben, danach vorgelesen und schließlich von allen Beteiligten unterzeichnet wird.[1194] Auch hier ist der Pflich...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Form und Inhalt der Beglaubigung

Rz. 150 a) Die Form der öffentlichen Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens richtet sich nach den §§ 39, 40 BeurkG;[382] diese Bestimmungen gelten sowohl für die notarielle als auch für die konsularische Beglaubigung und für die Beglaubigung anderer Urkundspersonen oder Stellen (§ 1 Abs. 2 BeurkG). Rz. 151 b) Beurkundet wird nur die Tatsache der Unterzeichnun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Antragsberechtigter

Rz. 31 Der Notar hat kein eigenes Antragsrecht. Es besteht lediglich das Recht, in fremdem Namen prozessual zu behandeln.[43] Er stellt den Antrag im Namen eines materiell Beteiligten. An sich muss der Notar bei Antragstellung offenlegen, für welchen Vertreter er als Bevollmächtigter auftritt. Ohne eine solche Angabe vermutet die einhellige Grundbuchpraxis aber ein Auftreten...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / c) Notwendige Regelungsbereiche im Zivilrecht

Rz. 462 Wenn eine Regelung über die Herausnahme von Vermögensteilen aus dem Zugewinn gewünscht wird, so darf sich der Vertrag nicht nur auf die Anordnung der Herausnahme der Aktiva beschränken, sondern er muss sich auch mit den Passiva und dem weiteren Schicksal des herausgenommenen Vermögens befassen. Soweit das gesamte Betriebsvermögen herausgenommen wurde, erübrigen sich ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Abruf aufgrund Genehmigung

Rz. 38 Waren die Kosten, um überhaupt am Abrufverfahren teilnehmen zu können, für die Anwender historisch betrachtet sehr hoch und die Kostenstruktur eher inhomogen, hat sich dies durch technischen Fortschritt, insbesondere durch die Entwicklung seit SolumWEB deutlich verbessert. Die Gesamtnutzungskosten sind freilich auch im Lichte der zu beachtenden Sicherheitsinfrastruktu...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / 1. Vollständiger Unterhaltsverzicht

Rz. 481 Nach § 1585c BGB kann ein vollständiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt sowohl im vorsorgenden Ehevertrag als auch in der Scheidungsvereinbarung erfolgen. Eine solche Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Verstoßes gegen Treu und Glauben sind im Rahmen der Inhalts- und Ausübungskontrolle zu beachten (vgl. ausfü...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / 1. Pflicht zur Willensermittlung

Rz. 42 Von zentraler Bedeutung ist sowohl für den anwaltlichen Berater als auch den Notar, den wahren Willen des Mandanten zu ermitteln. Die Pflicht zur Willenserforschung obliegt dem Notar persönlich. Er darf diese Pflicht nicht auf andere Personen delegieren.[38] Diese Pflicht soll gewährleisten, dass Wille und Erklärung übereinstimmen und Irrtümer und Zweifel vermieden we...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / IV. Fazit und Konsequenzen

Rz. 66 Im Hinblick auf die Inhaltskontrolle ist mit einem Anstieg diesbezüglicher Erbstreitigkeiten zu rechnen. Mitunter wird die Meinung vertreten, dass sich, gerade in Bezug auf den Vorwurf, die Verfügung von Todes wegen wäre aufgrund einer ungleichen Verhandlungsposition oder in einer Drucksituation getroffen worden, diese Gefahr vermeiden ließe durch notarielle Beurkundu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Löschung

Rz. 13 Für die Vornahme der Löschung derart zeitlich beschränkter, rückstandsfähiger Rechte gilt das zu § 23 GBO Ausgeführte (vgl. § 23 GBO Rdn 27 ff.), wobei für eine Löschung nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO anstelle des Todes das Erreichen eines bestimmten Lebensalters, der Eintritt des Endtermins oder der auflösenden Bedingung nachzuweisen ist. Als problematisch kann sich insbe...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft

Rz. 439 Durch das MoPeG wurde die Fortsetzung der GbR nach ihrer Auflösung in § 734 BGB n.F. entsprechend der Regelung des § 142 HGB n.F. für die Personenhandelsgesellschaften gesetzlich normiert. Eine Fortsetzung der aufgelösten GbR ist nur vor deren Vollbeendigung möglich, setzt mithin das Vorhandensein einer fortsetzungsfähigen Gesellschaft voraus. Weitere Voraussetzungen...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / c) Literatur

Rz. 1322 Nach der Lit. durften offensichtliche Unrichtigkeiten i.S.d. § 44a Abs. 2 BeurkG schon immer nachträglich noch korrigiert werden.[3769] Str. sind dagegen darüber hinaus gehende Berichtigungen und der zeitliche Rahmen für solche Berichtigungen. Rz. 1323 Zulässig seien nach einer Ansicht Korrekturen, solange die Urkunde noch nicht durch Erteilung von Abschriften und Au...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / c) Privatschriftliche Hauptversammlungsniederschrift

Rz. 1263 Bei nicht börsennotierten Gesellschaften genügt eine privatschriftliche Hauptversammlungsniederschrift, soweit keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine ¾- oder größere Mehrheit bestimmt.[3644] Zuständig ist dafür der Versammlungsleiter; zu unterzeichnen ist das Protokoll vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats (§ 130 Abs. 1 Satz 3 AktG), der regelmäßig mi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Rechtsmittel

Rz. 75 Gegen die ergangene Entscheidung kann der Notar Beschwerde und weitere Beschwerde einlegen. Dies ist jedoch stets nur möglich im Namen eines Antragsberechtigten, nicht im eigenen Namen.[141] Keine Rolle spielt es, ob der ursprüngliche Antrag bereits im Namen des Beschwerdeführers gestellt wurde.[142] Bezeichnet der Notar nicht genau den Beschwerdeführer, so gelten all...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff

Rz. 18 Unter solchen von dem Notar beurkundeten oder beglaubigten zur Eintragung erforderlichen Erklärungen sind zu verstehen: Rz. 19mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Umfang

Rz. 66 Für diese rein privatautonom erteilte Verfahrensvollmacht gelten die allgemeinen Vorschriften, z.B. hinsichtlich Erlöschen bei Insolvenzeröffnung[118] und ihrer Gebundenheit an die persönliche Beziehung.[119] Der Umfang ist nach der Formulierung und den dort abgesteckten Befugnissen zu bestimmen.[120] Zu berücksichtigen ist dabei, dass sie sinnvoll nur als Erweiterung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. "Gesichertes" Anwartschaftsrecht

Rz. 6 Das durch § 878 BGB, §§ 13, 17 GBO gesicherte Recht des Auflassungsempfängers, der selbst den Umschreibungsantrag gestellt hat, ist nach BGH ein vom schuldrechtlichen Anspruch unabhängiges, dem späteren Vollrecht vergleichbares, selbstständig verkehrsfähiges Recht (Anwartschaftsrecht).[17] Weil der Erwerb des Eigentums am Grundstück Einigung und Eintragung erfordert (§...mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / I. Beurkundung von Willenserklärungen

Rz. 6 Die Beurkundung von Willenserklärungen richtet sich nach §§ 8 ff. BeurkG. Hauptmerkmal der Beurkundung von Willenserklärungen ist die Durchführung einer "Verhandlung" (§ 8 BeurkG i.V.m. § 13 BeurkG). Die Verhandlung besteht im Vorlesen der Niederschrift, die die Willenserklärungen der Beteiligten enthält und die mit ihrer Unterzeichnung durch die Beteiligten und den No...mehr

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§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit / c) Verbraucherbeteiligung

Rz. 45 Verschärfte Formvorschriften greifen, wenn ein Verbraucher an dem Geschäft beteiligt ist, für das die Schiedsvereinbarung getroffen werden soll.[101] Die Schiedsvereinbarung muss dann in einer gesonderten, von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein (§ 1031 Abs. 5 ZPO); die elektronische Form nach § 126a BGB ist aber ausreichend. Die Urkunde da...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsätze

Rz. 22 Der von den Beteiligten gewünschte Rang kann ausdrücklich bestimmt werden, dann findet § 45 GBO keine Anwendung (Abs. 3). Die Rangbestimmung kann enthalten sein in der Bewilligung oder im Eintragungsantrag. Dass es möglich ist, die Rangbestimmung in der Bewilligung zu treffen, kann keinem Zweifel unterliegen, unabhängig davon, ob man nun den Rang des Rechts als Bestan...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Persönliche Rücknahme durch einen Beteiligten

Rz. 16 Verfahrensrechtlich zulässig ist die Antragsrücknahme durch den Beteiligten selbst, auch wenn der Antrag vom Notar für diesen eingereicht wurde.[31] Hier zeigt sich, dass der Notar verfahrensrechtlich nicht als selbstständiger Akteur auftritt, sondern immer nur für den/die Beteiligten. Auch ist seine Verfahrensstellung – im Gegensatz etwa zum Anwaltsprozess gem. § 78 ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / Literaturtipps

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / bb) Zulässigkeit einstufiger Kontrollsysteme

Rz. 2356 Umgekehrt ist mit der Neufassung des Art. 10 Abs. 1 GesRRL-E ebenfalls klar, dass die notarielle Rechtskontrolle nicht nur optional und komplementär zur gerichtlichen bzw. behördlichen Eingangskontrolle zulässig wäre. Der Unionsgesetzgeber wollte dies gegenüber dem insoweit missverständlichen Kommissionsentwurf[5762] klarstellen, der in ErwG 9 eine "vorbeugende Verw...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Die Beurkundung der Auflassung

Rz. 94 Die Errichtung einer Niederschrift gem. §§ 8 ff. BeurkG ist nur für den verfahrensrechtlichen Nachweis der "Erklärung" gegenüber dem GBA nach § 29 GBO, also nicht auch für ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit, notwendig,[234] da der Nachweis gegenüber dem GBA, dass und mit welchem Inhalt Veräußerer und Erwerber die Auflassung vor dem Notar (oder der sonst zuständigen...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / a) Muster (e.V. zur Aufnahme auf einen anderen e.V.)

Rz. 225 Ein Muster für die Zustimmungsbeschlüsse in einer Vereinsversammlung findet sich bei Limmer, in: Limmer, Handbuch der Unternehmensumwandlung, Kap. 4 Rn 627 und für die Anmeldung Kap. 4 Rn. 629 und Kap. 4 Rn. 630. Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 14.24: Verschmelzungsvertrag (e.V. zur Aufnahme auf einen anderen e.V.) A. Urkundseingang und Sachst...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / a) Muster

Rz. 169 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 14.11: Verschmelzungsvertrag (GmbH auf Alleingesellschafter) ( Anm.: Vgl. Muster: Verschmelzungsvertrag zweier unabhängiger GmbH zur Aufnahme Rdn 91) _________________________ Der Erschienene ließ sodann folgenden A. Verschmelzungsvertrag beurkunden und erklärte, handelnd wie angegeben: § 1 Vermögensübertragung Die A-...mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / VIII. Besonderheiten bei Verfügungen von Todes wegen

Rz. 40 Für Verfügungen von Todes wegen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen, jedoch mit einigen Besonderheiten. Der Notar soll die Testamentsniederschrift in einen Umschlag nehmen und mit dem Prägesiegel verschließen. Das verschlossene Testament ist unverzüglich in amtliche Verwahrung zu bringen (§ 34 Abs. 1 Satz 4 BeurkG).[41] Ein ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Dokumentation der Prüfpflicht

Rz. 81 Bei fehlendem Prüfvermerk (sofern dieser nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, Rdn 83) muss das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung die Nachholung anmahnen.[160] Die Abgabe des Vermerks ist eine behebbares Hindernis, so dass eine Antragszurückweisung allenfalls dann in Betracht kommt, wenn jemals die durch Zwischenverfügung gesetzte Frist zur Behebung ergebnislos vers...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Der öffentliche Wille nach Transparenz

Rz. 13 Der Aspekt der Geldwäsche ist bei Immobilientransaktionen durchaus relevant. Man mag dabei zunächst an den Fall der Angabe eines zu niedrigen Kaufpreises bei der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages denken, um Notargebühren, Grundbuchgebühren und Grunderwerbsteuer zu sparen. Bekanntlich ist der beurkundete Vertrag als Scheingeschäft nach § 117 BGB nich...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / 4. Grundsatz des sichersten Weges

Rz. 45 Darüber hinaus wird verlangt, dass der Notar, als Ausfluss der allgemeinen Betreuungspflicht, auch erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zum langfristigen Ausschluss bestimmter Personen von der Teilhabe am Nachlass aufzeigt und darstellt.[42] Hierbei ist der Grundsatz des "sichersten Weges" zu beachten. Bestehen mehrere Gestaltungsmöglichkeiten, so muss der Notar für...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / a) Muster (Genossenschaft zur Aufnahme auf eine andere Genossenschaft)

Rz. 219 Ein Muster für die Zustimmungsbeschlüsse in einer Genossenschaftsversammlung findet sich bei Limmer, in: Limmer, Handbuch der Unternehmensumwandlung, Teil 2 Rn 1301 und für die Anmeldung unter Rn 1303 f. Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 14.23: Verschmelzungsvertrag (Genossenschaft zur Aufnahme auf eine andere Genossenschaft) A. Urkundseingang u...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Protokoll über die Mitteilung

Rz. 1 Wie bereits aus dem Wortlaut des § 133a GBO hervorgeht, ist vom Notar kein Verzeichnis über die Grundbucheinsichten als solches zu führen, sondern nur unter engen Voraussetzungen (vgl. § 133a GBO Rdn 16) ein Protokoll über die Mitteilung des Grundbuches in diesen Ausnahmefällen. Die Anlage oder auch Vorlage eines Protokolls über vom Notar getätigte Einsichten als solch...mehr

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ZErb 01/2024, Krypto-Assets... / a. Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses findet sich in § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Nach dieser Norm kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass das vom Erben nach § 260 BGB vorzulegende Verzeichnis zur Bestandsaufnahme über den Nachlass von einem Notar aufgenommen wird. Das Recht auf die amtliche Aufnahme eines Verzeic...mehr

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§ 16 Internationales und eu... / 2. Anmeldung von Satzungsänderungen

Rz. 203 Gem. § 13g Abs. 4 Satz 2 HGB i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ist der Anmeldung einer Satzungsänderung der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags in der neuen Fassung beizufügen, und zwar in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung. Ferner ist der Gesellschaftsvertrag mit der Bescheinigung eines Notars zu versehen, dass die geänderten Bestimmungen mit...mehr