Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Ungarn / 4. Das gemeinschaftliche Testament

Rz. 114 Das gemeinschaftliche Testament tritt im neuen Ptk. als neues Institut hervor.[114] In der Regel ist das Testament von einer oder mehreren Personen in der gleichen Urkunde – gleich welcher Form – auch weiterhin untersagt. Das neue Recht sieht immerhin eine wichtige Ausnahme von diesem Verbot vor: Das während des Bestehens der Lebensgemeinschaft in derselben Urkunde a...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / II. Besonderheiten beim mehrseitigen Erbvertrag

Rz. 36 Schwierigkeiten ergeben sich beim mehrseitigen Erbvertrag, wenn die von den Vertragsparteien getroffenen Verfügungen nicht demselben Recht unterliegen. Dies ist z.B. möglich, wenn die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben oder eine abweichende Rechtswahl getroffen haben. Einhellige Ansicht ist, dass sämtliche Verfügungen nur dann insges...mehr

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Irland / 3. Allgemeine Wirksamkeitserfordernisse

Rz. 74 Die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung setzt die Testierfähigkeit des Erblassers (sog. capacity to make a will) zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung voraus. Der Testierende muss sich bewusst sein, dass er eine letztwillige Verfügung errichtet und deren Inhalt muss ihm bewusst und von ihm so gewollt sein.[110] Insbesondere darf es keine betrügerische bzw. unzu...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Die Anwendung ausländischen Rechts

Rz. 241 Es gilt der Grundsatz iura novit curia auch im spanischen Recht, aber erstreckt sich nicht auf ausländisches Recht.[346] Ausländisches Recht wird im Prozess vor spanischen Gerichten wie eine Tatsache behandelt. Dies galt schon nach der wiederholt bestätigten Rechtsprechung des spanischen Obersten Gerichtshofes[347] (Tribunal Supremo) so, hat seit 1974 auch Gesetzeskr...mehr

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Italien / 2. Nachlass mit Immobilien

Rz. 276 Befinden sich im Nachlass Immobilien oder diritti immobiliari, sind neben der eventuellen Testamentseröffnung folgende Erklärungen abzugeben und Verfahren zu durchlaufen:mehr

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Frankreich / bb) Güterrechtsstatut bei Eheschließung vor dem 1.9.1992

Rz. 4 Haben die Ehegatten vor dem 1.9.1992 geheiratet, so werden die güterrechtlichen Verhältnisse traditionell dem Vertragsrecht zugeordnet, so dass in diesem Bereich Parteiautonomie herrscht. Vorrangig ist deshalb auf eine – grundsätzlich nur vor der Eheschließung zulässige – ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl der Ehegatten abzustellen. Es besteht eine Vermutung daf...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 2. Erbrechtliche Wirkungen der Adoption

Rz. 47 Fallen das auf die Wirkungen der Adoption anwendbare Recht und das Erbstatut auseinander, fragt sich, ob sich das Erlöschen des Erbrechts in der leiblichen Familie und die Begründung eines Erbrechts in der Familie des Annehmenden aus dem Recht ergeben, das allgemein die Adoptionswirkungen bestimmt, oder aus dem Erbstatut. Diese Frage ist umstritten und nicht höchstric...mehr

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Italien / VI. Vertragliche Erbfolge (Möglichkeit bindender Verfügungen)

Rz. 175 Das italienische Gesetz verbietet zur Wahrung der jederzeitigen Testierfreiheit und zum Schutz des Erblassers vor Beeinflussung sowohl den Erbvertrag (Art. 458 c.c.)[267] als auch das gemeinschaftliche Testament (Art. 589 c.c.)[268] (siehe Rdn 103). Verboten sind patti istitutivi [269] (über den eigenen Nachlass), patti dispositivi (über voraussichtlich zufallende Erb...mehr

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Deutschland / Literaturtipps

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Frankreich / b) Die institution contractuelle durch Dritte zugunsten künftiger Ehegatten

Rz. 139 Art. 1082 Abs. 1 C.C. bestimmt, dass Dritte im Ehevertrag über das gesamte Vermögen, das sie im Tod hinterlassen, oder einen Teil davon zugunsten der Ehegatten oder für den Fall, dass der donateur diese überlebt, zugunsten der aus der Ehe hervorgehenden Kinder verfügen können. Eine institution contractuelle durch Dritte zugunsten künftiger Ehegatten muss in deren Ehe...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 3. Der Deutsch-Sowjetische Konsularvertrag

Rz. 218 Art. 28 Abs. 3 des Konsularvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25.4.1958 enthält eine erbrechtliche Kollisionsnorm:[167] Zitat Art. 28 (1) Der Konsul ist befugt, von den örtlichen Behörden die Übergabe der Nachlaßgegenstände einschließlich der Schriftstücke des Verstorbenen zu verlangen, wenn die Erben...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Administration in Deutschland

Rz. 26 Eine der umstrittensten kollisionsrechtlichen Fragen vor Inkrafttreten der EuErbVO betraf dagegen die "umgekehrte" Frage, nämlich ob eine administration englischen Rechts auch den Nachlass in Deutschland erfasst. Diese Frage kann v.a. dann Bedeutung haben, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt und sein letztes domicile in England hatte, aber beweglichen Na...mehr

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Portugal / d) Das von Portugiesen im Ausland errichtete Testament

Rz. 65 Besonders geregelt ist das Testament, das von Portugiesen im Ausland errichtet worden ist (testamento feito por português em país estrangeiro, Art. 2223 CC). Dabei handelt es sich um keine echte Sonderform. Vielmehr wird so dem Umstand Rechnung getragen, dass es – selbstverständlich – auch den Portugiesen im Ausland möglich ist, ein Testament zu errichten, also insbes...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Erbfähigkeit

Rz. 97 Erbfähig sind natürliche und juristische Personen. Um Erbe – ob testamentarischer oder gesetzlicher – werden zu können, darf die natürliche Person gem. Art. 744 CC vom Gesetz nicht für erbunfähig erklärt worden sein. Dies sind nach Art. 745 Nr. 1 CC zunächst die "lebensunfähigen Frühgeburten" (criaturas abortivas), also solche, die vor vollständiger Entnahme aus dem M...mehr

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Schweiz / 3. Formzwang

Rz. 96 Der Gesetzgeber stellt dem Erblasser, der eine letztwillige Verfügung errichten will, drei mögliche Errichtungsformen[153] zur Auswahl (Art. 498 ZGB):mehr

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Ungarn / Literaturtipps

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / Literaturtipps

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Portugal / a) Zuständigkeit, Rechtsgrundlagen

Rz. 196 Die Zuständigkeit für die Durchführung des Erbteilungsverfahrens wurde im Jahr 2013 grundsätzlich den Notaren zugewiesen. Rz. 197 Das Erbteilungsverfahren setzt sich aus zwei Verfahrensschritten zusammen: Rz. 198 Das Verfahren ist in einem Spezialgesetz (Gesetz Nr. 23/2013, ...mehr

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Russische Föderation / 1. Notariell beurkundete Testamente (Grundform)

Rz. 32 Gemäß Art. 1124 Abs. 1, 1125 Abs. 1 ZGB wird ein Testament grundsätzlich schriftlich ausgefertigt – gegebenenfalls mittels technischer Mittel (PC, Schreibmaschine etc.) –, vom Erblasser unterzeichnet und notariell beurkundet. Weiterhin muss gem. Art. 1124 Abs. 4 ZGB das Testament einen Vermerk über das Datum und den Ort der Beurkundung enthalten (Ausnahme: geschlossen...mehr

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Slowakei / III. Einleitung des Verfahrens

Rz. 138 Gemäß § 32 des Gesetzes Nr. 154/1994 Slg. Personenstandsgesetz ist das jeweilige Standesamt verpflichtet, das zuständige Gericht über jeden Todesfall in seinem Bezirk zu unterrichten. Das Gericht kann das Nachlassverfahren grundsätzlich entweder auf Antrag einer berechtigten Person (mögliche Verfahrensbeteiligte, siehe Rdn 137) oder von Amts wegen einleiten. Rz. 139 N...mehr

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Portugal / 2. Anwendung ausländischen Rechts

Rz. 215 Gerichtssprache in Portugal ist Portugiesisch (Art. 133 CPC). Rechtshandlungen sind daher in portugiesischer Sprache vorzunehmen. Äußert sich ein Ausländer vor einem portugiesischen Gericht und ist dieser der portugiesischen Sprache nicht mächtig, kann er sich in einer anderen Sprache äußern. Ihm ist zu diesem Zweck ein Dolmetscher zur Seite zu stellen. Allerdings is...mehr

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Katalonien / a) Allgemeines

Rz. 32 In Katalonien bestehen keine eigenen verschiedenen Testamentsformen insofern, als dies vom Recht der Notare als gesamtstaatlich geregelte Materie beeinflusst ist. Es gibt Unterschiede und Eigenheiten materieller oder inhaltlicher Art. Jedoch ist zu beachten, dass in Katalonien sog. Kodizille und Nachzettel, auf die im Testament Bezug genommen wird, letztwillige Verfüg...mehr

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Ungarn / II. Internationale Zuständigkeit

Rz. 5 Das neue Nmtv. enthält Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Erbsachen; diese Regelungen sind immerhin ausschließlich in Erbfällen anzuwenden, in denen der Erblasser noch vor dem 17.8.2015 verstorben ist, das Erbverfahren jedoch erst nach Inkrafttreten des neuen Nmtv. (1.1.2018) eingeleitet wurde. Rz. 6 In nichtstreitigen Nachlassverfahren sind die ungar...mehr

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Italien / Literaturtipps

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Belgien / b) Die "institution contractuelle"

Rz. 96 Die gebräuchlichste Form einer Schenkung auf den Todesfall stellt in Belgien zwischen Eheleuten die "institution contractuelle" oder "contractuelle erfstelling" (vertragliche Erbeinsetzung) dar. Praktisch kommt eine solche Regelung einer Alleinerbeinsetzung gleich, wenn sie das gesamte Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes erfasst. Gleichwohl gilt das Ver...mehr

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Italien / 4. Erbschein/Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 284 Mit Art. 62 ff. EuErbVO wurde nun auch in Italien für Fälle mit grenzüberschreitendem Bezug, also insbesondere bei in Italien verstorbenen ausländischen Staatsangehörigen, das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt. Gemäß G. 30 ottobre 2014, n. 161., Art. 32 Abs. 1 sind die Notare zuständig. Für das Erbscheinsverfahren und dessen Inhalt gilt nach Art. 32 dieses Geset...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Sondersituation bei einem Alleinerben

Rz. 233 Insoweit sieht Art. 14.3 LH die Möglichkeit vor, dass der Alleinerbe beim Grundbuchamt unter Vorlage des Erbtitels mit den entsprechenden Grundbuchurkunden die Umschreibung des Eigentums auf seinen Namen beantragt. Der Einschaltung eines spanischen Notars bedarf es in diesem Falle grundsätzlich nicht. Aus praktischen Erwägungen sollte aber auch der Alleinerbe zwecks ...mehr

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Frankreich / d) Widerruf eines Testaments durch den Erblasser

Rz. 114 Der Widerruf (révocation) eines Testaments durch den Erblasser ist jederzeit ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln möglich. Der ausdrückliche Widerruf erfolgt gem. Art. 1035 C.C. entweder durch ein späteres Testament, das nicht in der gleichen Testamentsform wie das ursprüngliche Testament errichtet werden muss, oder durch eine notariell beurkundete Erklärung ...mehr

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Katalonien / 3. Erbunwürdigkeit

Rz. 21 Die Erbunwürdigkeit ist gemeinsam mit der Erbfähigkeit geregelt; die Gründe finden sich in Art. 412–3 CCCat. Grundsätzlich ist ein Gerichtsurteil erforderlich, das den Grund der Erbunwürdigkeit feststellt. Die Voraussetzungen sind sehr streng. Sie nehmen auf verwerfliche Handlungen gegen die körperliche und geistige Integrität des Erblassers und seiner nahen Angehörig...mehr

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Italien / 4. Haftung der Erben

Rz. 250 Der Erbe haftet für die Erblasserschulden und die erst mit dem Erbfall oder später zur Entstehung gelangenden Schulden (z.B. Vermächtnisse, Auflagen, Beerdigungskosten, Registersteuern, Unterhaltsansprüche nach Art. 594 c.c.). Mehrere Erben haften nach Art. 754 c.c. entsprechend ihrer Erbquote (Teilschuldner), soweit nicht das Gesetz wie bei unteilbaren Forderungen n...mehr

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Russische Föderation / I. Objektive Anknüpfung des Erbstatuts

Rz. 2 Gemäß Art. 1224 ZGB knüpft das Erbstatut grundsätzlich an den letzten Wohnsitz des Erblassers an. Hiervon wird bei Immobilien jedoch eine Ausnahme gemacht, die u.U. zu einer Nachlassspaltung führen kann: Für Immobilien gilt grundsätzlich das Recht des Belegenheitsstaates, also bei Immobilien, die in der Russischen Föderation registriert sind, zwingend russisches Recht....mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1. Allgemeines

Rz. 51 Das bosnisch-herzegowinische Erbrecht wird in der Praxis hauptsächlich durch die Anwendung der gesetzlichen Erbfolgeregelung geprägt. Das Testament und andere Mittel gewillkürter Erbfolge bzw. der Nachlassplanung im weiteren Sinne spielen nur eine untergeordnete Rolle.[55] Die vor kurzem erst abgeschlossene Erbrechtsreform in den einzelnen Länderteilen hat in diesem B...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Verjährung

Rz. 301 Die Erbschaftsteuer verjährt nach Art. 25 spanErbStG innerhalb von vier Jahren; bis zum Erlass des Gesetzes 25/1998 vom 13.7.1998 betrug die Verjährungsfrist fünf Jahre. Sie beginnt nicht mit dem Todesfall, vielmehr mit Ablauf der Fristen, innerhalb derer die Steuererklärung spätestens hätte vorgelegt werden müssen. So verjährt die Erbschaftsteuer frühestens nach vie...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 6. Informationspflichten und Wirkung der Steuerzahlung

Rz. 309 Alle Gerichte, Behörden und Register sowie Notare müssen den Steuerbehörden die Unterlagen übersenden, aus denen sich Anzeichen für eine Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht ergeben. Nach Art. 33 spanErbStG dürfen ohne den Nachweis der Steuerzahlung keine Gegenstände oder Rechte an den Rechtsnachfolger ausgehändigt, bescheinigt oder Zahlungen geleistet werden. Bei ...mehr

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Ungarn / a) Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit

Rz. 8 Die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: ENZ) gehört in die sachliche Zuständigkeit der Notare. Da im ungarischen Recht zur rechtlichen Klärung der Erbfolge ein umfassendes Nachlassverfahren dient (siehe näher Rdn 225 ff.), wurde die Erteilung des ENZ in das bestehende System dieses Nachlassverfahrens integriert. Dies bedeutet, dass die Erteil...mehr

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Slowenien / II. Testamentsformen

Rz. 50 Die Einhaltung einer der gesetzlich bestimmten Formen ist Gültigkeitsvoraussetzung (Art. 62 ErbG); die Nichteinhaltung ermöglicht eine Anfechtung [138] des Testaments.[139] Anfechtungsberechtigt ist jeder, der ein rechtliches Interesse an der (gänzlichen oder teilweisen) Ungültigerklärung des Testaments hat. Die subjektive Frist beträgt ein Jahr[140] ab Kenntnis vom Be...mehr

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Portugal / 1. Die einverständliche Erbteilung

Rz. 194 An die außergerichtliche Erbteilung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Formbedürftig ist die Auflösung der Erbengemeinschaft nur dann, wenn von der Teilung registerpflichtige Sachen, zumeist Immobilien, betroffen sind. In diesen Fällen muss die Teilung des Erbes unmittelbar beim Grundbuchamt (Conservatória do Registo Predial) oder in Form eines notariell...mehr

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Russische Föderation / III. Erbrecht des Ehegatten

Rz. 25 Wie dargestellt (siehe Rdn 19) ist der Ehegatte Erbe in der ersten Kategorie und erbt gleichberechtigt mit Kindern und Eltern des Erblassers. Gemäß Art. 1150 ZGB hat diese Erbenstellung keinen Einfluss auf die Ansprüche auf güterrechtliche Auseinandersetzung. Gemäß Art. 256 ZGB und Art. 33, 34 Familiengesetzbuch gilt, sofern ehevertraglich keine andere Regelung getrof...mehr

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Belgien / 1. Testamentsformen

Rz. 49 Als Testamentsformen [87] kennt das belgische Recht das eigenhändige Testament, das in notarieller Urkunde[88] errichtete Testament und das internationale Testament nach dem Washingtoner Übereinkommen vom 26.10.1973.[89] Im Unterschied zum deutschen Recht muss ein eigenhändiges Testament nicht nur eigenhändig geschrieben und unterschrieben, sondern auch datiert sein, um...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / Literaturtipps

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 5. Die Besonderheiten gemeinschaftlicher Testamente

Rz. 26 Das gemeinspanische Recht verbietet – wie andere romanische Rechte auch – das gemeinschaftliche Testament: Nach Art. 669 CC ist es spanischen Staatsangehörigen untersagt, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Der Verstoß gegen das gesetzliche Verbot macht das gemeinschaftliche Testament gem. Art. 6 Abs. 3 CC nichtig.[29] Historisch wird das Verbot auf das ent...mehr

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Bulgarien / 2. Teilung der Vermögenswerte

Rz. 84 Die Erben sind Miteigentümer zu Bruchteilen der beweglichen und unbeweglichen Sachen, gemeinsame Inhaber zu Bruchteilen der restlichen Vermögensrechte des Nachlasses und anteilige nichtsolidarische Schuldner (Teilschuldner) für die Verbindlichkeiten der Erbschaft. Eine Teilung der Vermögenswerte ist nicht zwingend. Ob sie eingeleitet wird und wie sie verläuft, das hän...mehr

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Litauen / I. Testamentserrichtung, Nichtigkeit des Testaments

Rz. 20 Jeder hat das Recht, durch Testament seine Erben frei zu bestimmen. Nur wenn kein Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Rz. 21 Die wirksame Errichtung eines Testaments setzt die höchstpersönliche Errichtung durch einen testierfähigen Erblasser voraus, der mit dem notwendigen Testierwillen handelt. Zudem dürfen keine Nichtigkeitsgründe vorliegen. Rz. 2...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Anerkennung des Erbscheins

Rz. 225 Die Aufsichtsbehörde für Register und Notariate betont unter Bezugnahme auf Art. 62 und Erwägungsgrund 69 EuErbVO, dass die Verwendung des ENZ freiwillig ist und der Erbnachweis somit auch auf anderem Weg erbracht werden kann.[327] Maßgeblich ist insoweit auf Art. 14 LH abzustellen, der die Eintragungstitel in der Rechtsnachfolge von Todes wegen aufführt. Erbtitel si...mehr

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Portugal / 5. Erbverträge – Verbot nach dem Código Civil

Rz. 81 Auch Erbverträge entfalten nach portugiesischem Recht grundsätzlich keine Rechtswirkung (Art. 2028 i.V.m. Art. 946 CC). Zwar enthält der Código Civil in Art. 2028 eine Begriffsbestimmung, wann eine vertragliche Erbfolge (sucessão contratual) vorliegt, nämlich wenn jemand per Vertrag auf eine Erbfolge verzichtet, über den eigenen Nachlass oder den noch nicht angefallen...mehr

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Deutschland / 3. Erbvertrag

Rz. 45 Soweit eine vertragsmäßige Bindung herbeigeführt werden soll, bietet sich der Abschluss eines Erbvertrages (§§ 2274 ff. BGB) an.[42] Ein derartiger Erbvertrag kann neben vertragsmäßigen Verfügungen auch einseitige Verfügungen enthalten.[43] Voraussetzung für einen Erbvertrag ist, dass dieser zumindest eine vertragsmäßige Verfügung enthält, die auch vertragsmäßig binde...mehr

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Irland / 2. Testamentsform

Rz. 64 Einzige ordentliche Testamentsform des irischen Rechts ist das schriftliche Zwei-Zeugen-Testament. Diese Testamentsform ist in Sec. 78 ISA geregelt. Rz. 65 Bei dem Testament muss es sich um ein "eigenes" Schriftstück des Testators handeln, dass mit seinem Tod Gültigkeit erlangen soll. Eine Stellvertretung bei der Errichtung selbst ist daher nicht möglich; es handelt si...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Berufsständische Versorgung / Zusammenfassung

Begriff Für die Angehörigen sog. Kammerberufe bestehen berufsständische, öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen. Soweit dies gesetzlich geregelt ist, werden Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung und zugleich einer berufsständischen Kamme...mehr

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Slowakei / A. Rechtsanwendung im Erbrecht

Rz. 1 Die materiell-rechtliche Regelung des slowakischen Erbrechts ist im siebten Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Nr. 40/1964 Slg., das am 1.4.1964 in Kraft trat, enthalten. Trotz der Tatsache, dass das BGB seitdem zahlreiche Änderungen erfahren hat, kann festgestellt werden, dass die vorgenommenen Änderungen, insbesondere die große Novelle Nr. 519/1991 Slg., das Pr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dienstwagen, Fahrtenbuch / 2.3 Inhalt des Fahrtenbuchs

Zu einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch gehört, dass das Fahrtenbuch die nicht als Arbeitslohn zu erfassende anteilige berufliche Verwendung des Dienstwagens in einer schlüssigen Form belegt.[1] Die Aufzeichnungen müssen daher zu den geschäftlichen Reisen Angaben enthalten, anhand derer sich die berufliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und ggf. auch nachprüf...mehr