Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / XI. Steuerlicher Arrest (§§ 324 ff. AO)

1. Einführung Rz. 540 [Autor/Stand] Mit dem steuerlichen Arrest werden Steueransprüche gesichert, die im Zeitpunkt der Anordnung des Arrestes noch nicht vollstreckbar sind. Es soll vermieden werden, dass die spätere Zwangsvollstreckung ins Leere geht. Das Verfahren gliedert sich in zwei Teile: die Anordnung und Aufhebung sowie das Verfahren zur Vollstreckung. 2. Anordnung Rz. ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Einführung

Rz. 540 [Autor/Stand] Mit dem steuerlichen Arrest werden Steueransprüche gesichert, die im Zeitpunkt der Anordnung des Arrestes noch nicht vollstreckbar sind. Es soll vermieden werden, dass die spätere Zwangsvollstreckung ins Leere geht. Das Verfahren gliedert sich in zwei Teile: die Anordnung und Aufhebung sowie das Verfahren zur Vollstreckung.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / m) Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft (§ 76a StGB)

aa) Grundsätze der erweiterten Einziehung Rz. 383 [Autor/Stand] Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht gem. § 76a Abs. 1 StGB die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ein aus einer rechtswidrigen Tat – di...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / X. Strafprozessuale Sicherungsmaßnahmen (§§ 111b ff. StPO)

1. Einführung Rz. 450 [Autor/Stand] Um der Gefahr entgegenzuwirken, dass bereits vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vermögensgegenstände beiseite geschafft werden, sieht die StPO – wie auch die AO in §§ 324 ff. AO – bereits im Ermittlungsverfahren einstweilige Maßnahmen zur Sicherstellung von Vermögenswerten vor. In der Praxis ist auch vom "Haftbefehl fürs Geld" die Rede...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Arrestschuldner

Rz. 543 [Autor/Stand] Arrestschuldner kann jeder Vollstreckungsschuldner sein, d.h. neben dem Steuerschuldner auch eine Person, die für eine Steuer haftet oder verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / XIV. Untersuchungshaft

1. Einführung Rz. 590 [Autor/Stand] Die Untersuchungshaft darf gem. § 112 Abs. 1 StPO gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. Es gelten insowe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / e) Einziehung des Tatertrages/Wertersatzes (§ 73 Abs. 1, § 73c StGB)

aa) Einführung Rz. 336 [Autor/Stand] Die Vermögensabschöpfung ist darauf gerichtet, dem Täter, Teilnehmer oder Drittbegünstigten die Tatbeute oder den Tatbeitrag zu entziehen. Nach § 73 Abs. 1 StGB ist das tatsächlich Erlangte abzuschöpfen, etwa das erlangte Stehlgut. Ist der ursprüngliche Tatbeitrag nicht oder nicht mit seinem ursprünglichen Wert vorhanden oder kann der ursp...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / j) Mehrwertsteuer-Zusammenarbeitsverordnung

Rz. 816 [Autor/Stand] Für Zwecke der Umsatzsteuer ist der automatische Auskunftsverkehr auf der Grundlage der Mehrwertsteuer-Zusammenarbeitsverordnung von besonderer Bedeutung. Es geht dabei um die systematische Übermittlung von steuerlich relevanten Daten auf elektronischem Wege, die insb. für die Bekämpfung der Steuerhinterziehung bei innergemeinschaftlichen Umsätzen nützl...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ee) Einziehung und Verständigung nach § 257c StPO

Rz. 364 [Autor/Stand] Die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73–73c StGB n.F. gehört nicht zu den Rechtsfolgen, die einer Verständigung gem. § 257c Abs. 2 StPO zugänglich sind. In Betracht kommt indes ein Absehen von der Einziehung gem. § 421 StPO n.F. als Verständigungsgegenstand. Die Entscheidungen stehen nicht im Ermessen des Gerichts, sondern sind zwingend vorgeschrieben...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Amtshilfe

1. Allgemeines Rz. 707 [Autor/Stand] Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Steuerverfahren erfolgt im Wege der – von der Rechtshilfe in Strafsachen zu unterscheidenden – Amtshilfe. Neben den Regelungen zur Teilnahme von Beamten eines Staates an Betriebsprüfungen in einem anderen Staat oder zur Zustellung von Dokumenten und Schriftstücken im Ausland betrifft die in der Pr...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 10. Beweisrechtshilfe

a) Zuständigkeit und Form Rz. 975 [Autor/Stand] Nach dem EuRHÜbK 1978 sind Ersuchen grundsätzlich von Justizbehörden zu stellen. In der deutschen Erklärung zu Art. 24 EuRHÜbK 1978 sind dabei die Staatsanwaltschaften als Justizbehörden aufgeführt[2]. Die FinB und die nachgeordneten Straf- und Bußgeldsachenstellen sind nur im Rahmen von Nr. 127 RiVASt zuständig. Hält die FinB d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeines

1. Grundsätze Rz. 700 [Autor/Stand] Steuerverfehlungen machen nicht vor der Staatsgrenze halt. Grenzüberschreitende Steuer- und Steuerstrafverfahren sind die Regel. Die deutschen FinB können jedoch nicht ohne weiteres auf im Ausland befindliche, für inländische Steuerverfahren relevante Informationen oder Beweismittel zugreifen[2], insb. keine hoheitlichen Akte ohne dessen Zu...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Gegenstand und Zweck der Regelung

Rz. 680 [Autor/Stand] Nach § 387 Abs. 2 AO kann die Zuständigkeit in Steuerstrafverfahren durch Rechtsverordnung für den Bereich mehrerer Finanzbehörden auf eine Gemeinsame Strafsachenstelle oder ein Strafsachenfinanzamt übertragen werden (s. § 387 Rz. 34 ff.). Die Konzentration der Zuständigkeit hat zur Konsequenz, dass die Gemeinsame Strafsachenstelle die sich aus § 399 Ab...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

Schrifttum: Siehe zunächst die Schrifttumshinweise im Schrifttumsverzeichnis Bd. I und zu §§ 385, 386, 393 und 397 jeweils vor Rz. 1 und vor den einzelnen Schwerpunkten. Berchner, Die Neufassung der AStBV (St) aufgrund des neuen Selbstanzeigenrechts, NZWiSt 2012, 171; Bilsdorfer, Zur Beantragung eines Strafbefehls durch Beamte der Finanzverwaltung oder der Zollverwaltung, spez...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Rz. 45 [Autor/Stand] Zu den Voraussetzungen der Verfahrenseinleitung und der Pflicht der Finanzbehörde zur Einleitung s. § 397 Rz. 4 ff. Zur Bedeutung der Verfahrenseinleitung und der damit verbundenen grundlegenden Veränderung der Rechtsstellung des Betroffenen s. § 393 Rz. 45 ff. sowie § 397 Rz. 1, 49 ff. Zur Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens und deren S...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen

Rz. 60 [Autor/Stand] Die Finanzbehörde kann Zeugen oder Sachverständige vorladen (§ 161a StPO). Diese sind verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten, zur Sache auszusagen bzw. ihr Gutachten zu erstatten (§ 161a Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Fall ihres Ausbleibens kann die Finanzbehörde Beugemaßnahmen nach §§ 51, 70, 77 StPO verhängen (§ 161a Abs. 2 Satz 1 StPO). Keine Pflicht z...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 11. Grenzüberschreitender Arrest in Steuerstrafsachen

a) Strafprozessualer Arrest Rz. 559 [Autor/Stand] Auf europäischer Ebene ist die grenzüberschreitende Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder sonstigen Beweismitteln möglich, wenngleich in der Praxis schwierig und eher die Ausnahme.[2] Die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der EU nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6.10.2006 üb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Finanzbehörde i.S.d. § 399 Abs. 1 AO

Rz. 10 [Autor/Stand] Finanzbehörden i.S.d. § 399 AO sind nach der Legaldefinition des § 386 Abs. 1 Satz 2 AO das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse (s. § 386 Rz. 31 ff.), soweit sie die jeweils sachlich (§ 387 AO) und örtlich (§ 388 AO) zuständige Finanzbehörde sind. Organisatorisch sind bei den Finanzämtern und Hauptzollämter...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Beschluss

Rz. 671 [Autor/Stand] Der Anordnungsbeschluss bedarf der Schriftform und hat in der Entscheidungsformel die in § 100e Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–5 StPO aufgezählten Inhalte anzugeben. Mündliche Anordnungen können nicht rechtswirksam erfolgen. Die schlichte Angabe des anlassgebenden Steuerdelikts genügt den Anforderungen inhaltlich nicht. Erforderlich ist hier die Angabe des konkret...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Verhaltenshinweise bei Durchsuchungen

Rz. 273 Keine Panik, Ruhe bewahren, ggf. steuerstrafrechtlich versierten Berater hinzuziehen. Bitten, das Erscheinen des Beraters abzuwarten. Zu den Tatvorwürfen schweigen. Eine "konstruktive" Durchsuchungsatmosphäre schaffen. Keine freiwillige Herausgabe, wenngleich Hilfe beim Heraussuchen unschädlich ist. Die Durchsuchung aktiv begleiten und schauen, ob die sichergestellten zus...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Begriff des Herrührens

Rz. 389 [Autor/Stand] Für die Auslegung des Begriffs des Herrührens soll auf die Auslegungskriterien zu § 261 StGB zurückgegriffen werden. Es genügt, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, wenn also der Gegenstand seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat[2]. Gelangt das Gericht nur zu der Überzeug...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / dd) Beraterfehler

Rz. 613 [Autor/Stand] Im Zusammenhang mit der Frage nach der Auslieferung kommt es immer wieder zu nachteiligen Beraterempfehlungen. Aus der jüngeren Vergangenheit sind Fälle bekannt, in denen dem Beschuldigten die Existenz eines gegen ihn gerichteten Haftbefehls in Deutschland bekannt war und ihm anwaltlich geraten wurde, sich dem Verfahren in Deutschland nicht zu stellen. ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Zweckmäßigkeitsüberlegungen

Rz. 271 Rechtsbehelfe haben grds. keine aufschiebende Wirkung. Eine andauernde Durchsuchung/Beschlagnahme kann nicht gestoppt werden. Bis es zu einer Entscheidung kommt, ist die Maßnahme oft erledigt. Eine förmliche Beschwerde wird ohne vorherige Akteneinsicht, die in diesem Stadium regelmäßig nicht gewährt werden wird, kaum Erfolg haben.[1] Mitunter kann es ratsam sein, eine ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / XII. Einziehung nach AO

Rz. 579 [Autor/Stand] Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 AO oder eine Steuerhehlerei begangen worden, können auf Antrag (zu den inhaltlichen Anforderungen an den Antrag vgl. § 401 Rz. 29) der Finanzbehörde (§ 401 AO) die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Europäische Ermittlungsanordnung

Schrifttum: Ahlbrecht, Die Europäische Ermittlungsanordnung – oder: EU-Durchsuchung leicht gemacht, StV 2013, 114; Böse, Der Grundsatz der Verfügbarkeit von Informationen in der strafrechtlichen Zusammenarbeit der Europäischen Union, 2007; Die Europäische Ermittlungsanordnung – Beweistransfer nach neuen Regeln?, ZIS 2014, 152; Kaufmann, Europäische Staatsanwälte überall, DRiZ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Akteneinsicht

Rz. 272 [Autor/Stand] Die zumindest teilweise Akteneinsicht kann nicht unter Hinweis auf § 147 StPO (Gefährdung des Untersuchungszwecks) versagt werden, wenn bei dem Beschuldigten durchsucht wurde.[2] Der Rechtsstaatsgedanke gebietet es, dass der von einer strafprozessualen Eingriffsmaßnahme Betroffene noch im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Eingriffs Gel...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / p) Praktische Überlegungen

Rz. 395 [Autor/Stand] In steuerstrafrechtlicher Hinsicht wird zukünftig die Norm des § 160b StPO von Relevanz sein. Die Staatsanwaltschaft kann danach den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Im Zuge der Gesetzesreform sollte eine dahin gehende Regelung aufgenommen werden, dass derartige Gesprä...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Einführung

Rz. 602 [Autor/Stand] Ein Haftgrund besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen: festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er we...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Einführung

Rz. 270 [Autor/Stand] Siehe § 385 Rz. 372. Gegen die richterliche Beschlagnahmeanordnung, die richterliche Bestätigung nach § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO, die Ablehnung des Antrags nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO und gegen die Durchsuchungsanordnung ist das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 304 StPO) gegeben.[2] Beschwerdeberechtigt sind insb. der Beschuldigte, der letzte Gewahrsamsinha...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Praktische Hinweise

Rz. 674 [Autor/Stand] In der Praxis ist vermehrt eine Neigung dahin gehend zu erkennen, im Anschluss an eine durchgeführte Durchsuchung in gewisser Weise künstlich Kommunikation der Beteiligten erzeugen zu wollen. Beschlagnahmt werden dann nicht sämtliche Endgeräte, vielmehr sollen diese dem Betroffenen zur weiteren, sodann überwachten Kommunikation verbleiben. Man wird hier...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 10. Überleitung in das Vollstreckungsverfahren

Rz. 558 [Autor/Stand] Wird der durch den Arrest gesicherte Anspruch nach Vollziehung des Arrestes vollstreckbar, bleibt die im Arrestverfahren erlangte Sicherheit bestehen. Das Arrestverfahren wird nach Vollstreckbarkeit des Anspruchs in das Vollstreckungsverfahren übergeleitet und das Sicherungspfandrecht wandelt sich in ein Vollstreckungspfandrecht um. Die Arrestanordnung ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Vernehmung des Beschuldigten

Rz. 46 [Autor/Stand] Der Beschuldigte (zum Begriff s. § 397 Rz. 8) hat – ungeachtet seines bestehenden Schweigerechts – der Ladung der Finanzbehörde (StraBu), im Gegensatz zu einer Ladung durch die Steuerfahndung, Folge zu leisten (§ 163a Abs. 3 Satz 1 StPO). Der Verteidiger des Beschuldigten hat bei Vernehmungen durch die StraBu ein Anwesenheitsrecht (§ 163a Abs. 3 Satz 2 i...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / i) Abzugsfähigkeit bestimmter Aufwendungen (§ 73d StGB)

Rz. 356 [Autor/Stand] Abzugsfähig sind nur Aufwendungen, die im Zeitraum von der Planung und Vorbereitung der Erwerbstat bis zum tatsächlichen Vermögenszufluss anfallen. Aufwendungen müssen dem historischen Sachverhalt entstammen, der sich aus der Sicht eines außenstehenden Dritten als einheitliches Erwerbsgeschehen darstellt. Erforderlich ist insb., dass die Aufwendungen in...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Nebeneinander von Einziehung und Bewährungsauflage

Rz. 362 [Autor/Stand] In der Praxis ist mitunter zu verzeichnen, dass die Gerichte neben der Einziehungsentscheidung im Urteil bei bewährungsfähigen Freiheitsstrafen die Zahlung insb. der Steuerschuld als Bewährungsauflage titulieren. Nach hier vertretener Ansicht steht der vollstreckbaren Durchsetzung der Einziehungsentscheidung der vorrangig zu beachtende Bewährungsbeschlu...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Übersicht über die materiellen Vorschriften

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Einführung

Rz. 336 [Autor/Stand] Die Vermögensabschöpfung ist darauf gerichtet, dem Täter, Teilnehmer oder Drittbegünstigten die Tatbeute oder den Tatbeitrag zu entziehen. Nach § 73 Abs. 1 StGB ist das tatsächlich Erlangte abzuschöpfen, etwa das erlangte Stehlgut. Ist der ursprüngliche Tatbeitrag nicht oder nicht mit seinem ursprünglichen Wert vorhanden oder kann der ursprüngliche Tatb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / gg) Einziehung und Strafzumessung

Rz. 371 [Autor/Stand] Die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist nicht strafmildernd zu berücksichtigen. Für die frühere Regelung des Verfalls entsprach es der st. Rspr., dass diese Maßnahme trotz bisweilen erheblicher Belastungen für den Verurteilten keinen Strafcharakter hat und keinen Genugtuungs-, sondern einen Präventionszweck verfolgt.[2] Die Neuregelung der strafrec...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Aufhebung der Arrestanordnung

Rz. 552 [Autor/Stand] Die Arrestanordnung kann wie ein normaler Verwaltungsakt gem. § 129 AO berichtigt werden. Stets, d.h. ständig ist zu prüfen, ob die Anordnung noch in selber Höhe aufrechtzuerhalten ist oder ob nicht ggf. eine Reduzierung in Betracht kommt. Der Arrestschuldner hat insofern einen Rechtsanspruch, dessen Verletzung ggf. zu Amtshaftungsansprüchen führen kann...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / dd) Nebeneinander von Einziehung und Verwaltungsakt

Rz. 363 [Autor/Stand] Gleiches gilt für andere Fälle der staatlichen Parallelvollstreckung. Sind öffentlich-rechtliche Institutionen geschädigt und bestehen eigene vollstreckbare Titel, ist dieser Vollstreckung der Vorzug einzuräumen. Eine gesetzliche Anknüpfung hierfür besteht nicht. Die Regelung des § 459g Abs. 2 StPO i.V.m. § 459c Abs. 2 StPO passt nicht, da es sich nicht...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Durchsuchungszweck

Rz. 158 [Autor/Stand] Der Zweck einer Durchsuchung ist das Auffinden von Beweismitteln (Ermittlungsdurchsuchung) oder die Ergreifung des Beschuldigten (Ergreifungsdurchsuchung). In letzterem Fall ist ein Haftbefehl nicht erforderlich, wenn der Beschuldigte etwa nur angehört oder etwa eine körperliche Untersuchung durchgeführt werden soll (Blutprobe, DNA Probe). Die Ermittlung...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 9. Aufhebung der Beschlagnahme

Rz. 102 [Autor/Stand] Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn der Grund entfallen ist, sie unzulässig war oder der Gegenstand zu Beweiszwecken nicht mehr erforderlich ist.[2] Die Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung führt nur bei schwerwiegenden Mängeln zur Aufhebung der Beschlagnahme.[3] Die Gegenstände sind an den Empfangsberechtigten herauszugeben. Im Falle der freiwilligen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen

Schrifttum: Amelung, Die Entscheidung des BVerfG zur "Gefahr in Verzug" i.S.d. Art. 13 II GG, NStZ 2001, 337; Beichel/Kieninger, "Gefahr in Verzug" auf Grund Selbstausschaltung des erreichbaren, jedoch "unwilligen" Bereitschaftsrichters?, NStZ 2003, 10; Bittmann, Das staatsanwaltschaftliche Auskunftsverlangen gemäß § 95 StPO, NStZ 2001, 231; Brüning, Der Richtervorbehalt im s...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Durchsuchungsantrag

Rz. 162 [Autor/Stand] Bereits der Durchsuchungsantrag ist ausreichend zu begründen, muss tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthalten und erkennen lassen, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Sache stattgefunden hat. Lediglich bei einfach gelagerten Sachverhalten kommt eine Bezugnahme auf entsprechende Anregungen der Steuerfahndung oder Polizei ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Einführung

Rz. 150 [Autor/Stand] Nicht nur begrifflich, sondern auch gedanklich sind die Herausgabe und Beschlagnahme von Beweismitteln strikt vom eher tatsächlich geprägten Zwangsmittel der Durchsuchung abzugrenzen. Hinter den Vorschriften zur Durchsuchung steht das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.[2] Art. 13 Abs. 1 und 2 GG lauten: (1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Dur...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Antrag und Anordnung

Rz. 670 [Autor/Stand] Telekommunikationsmaßnahmen erfolgen auf Antrag der Staatsanwaltschaft und Anordnung durch das Gericht (§ 100e Abs. 1 Satz 1 StPO). Führt die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig, ist die StraBu antragsberechtigt (§ 386 AO). Bei Gefahr in Verzug besteht Anordnungsbefugnis der Staatsanwaltschaft (bzw. StraBu; § 100e Abs. 1 Satz 2 StPO). Hinsichtl...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Zuständigkeit

Rz. 159 [Autor/Stand] Durchsuchungen dürfen gem. § 105 StPO nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) angeordnet werden.[2] Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist. Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / XIII. Vermögensbeschlagnahme gem. § 290 StPO

Rz. 581 [Autor/Stand] Als Zwangsmittel zur Gestellung eines abwesenden Beschuldigten, gegen den die öffentliche Klage bereits erhoben ist, kann, wenn Verdachtsgründe vorliegen, die den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen würden, sein Vermögen durch Gerichtsbeschluss mit Beschlag belegt werden[2]. Der dahinterstehende Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Gestellung des ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 9. Verhältnismäßigkeit

Rz. 178 [Autor/Stand] Die Anordnung der Durchsuchung muss verhältnismäßig sein, d.h. es dürfen keine gleich geeigneten, genauso effektiven, aber weniger einschneidenden Maßnahmen in Betracht kommen (Vernehmung von Zeugen, Einholung behördlicher Auskünfte). Besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit stellt zudem eine Durchsuchung nach § 103 StPO bei einer nicht verdäc...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / o) Einziehung von Tatprodukten, Tatmittel und Tatobjekten

Rz. 394 [Autor/Stand] Tatprodukte, d.h. Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können auch weiterhin gem. § 74 Abs. 1 StGB/§ 375 Abs. 2 AO eingezogen werden[2]. Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Te...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Rechtsbehelf

Rz. 673 [Autor/Stand] Der Betroffene einer TKÜ-Maßnahme ist nach § 101 Abs. 4 Nr. 3 StPO hierüber zu informieren (s. § 385 Rz. 448.1). Die Beteiligten der überwachten Telekommunikation können nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ih...mehr