Fachbeiträge & Kommentare zu Partnerschaftsgesellschaft

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
bAV: Direktversicherung, Pe... / 3.5 Begünstigter Personenkreis

Die Steuerbefreiung gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne. Ohne Bedeutung ist, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind oder nicht. Begünstigt sind daher auch beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH – sofern keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt – sowie versicherungsfrei geringfügig beschäftigte Arbei...mehr

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Jung, SGB VII § 3 Versicher... / 2.2 Versicherte Unternehmer

Rz. 11 Der versicherte Personenkreis ergibt sich aus der Satzung des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Er ist gemäß Abs. 1 Nr. 1 auf Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner begrenzt. Unternehmerähnliche Personen können angesichts der Systematik der §§ 3 und 6 nicht in die Satzungsversicherung einbezogen werden (vgl. BSG, Urteil v...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Rechtsfähige Personengesellschaften

Rz. 36 Gem. § 2a Satz 1 ErbStG gelten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Nach der Legaldefinition der rechtsfähigen Personengesellschaft in § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO zählen hierzu Gesellschaften bürgerlichen Rechts i. S. d. 3 705 BGB, Personenhandelsgesellschaften wie OHG un...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Anspruch auf einen zertifiz... / 6.1 Überblick

Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich nach § 8 ZertVerwV als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen "Beschäftigten", die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 Satz 1 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind. "Beschä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 10. Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 762 [Autor/Stand] Rechtsgrundlage für diese Gesellschaftsform ist das PartGG v. 25.7.1994[2], zuletzt geändert durch Gesetz v. 10.8.2021.[3] Dadurch sollte den Angehörigen der freien Berufe (§ 1 Abs. 2 PartGG) eine besondere Gesellschaftsform zur gemeinsamen Berufsausübung in Gestalt der "Partnerschaft" zur Verfügung gestellt werden.[4] Rz. 763 [Autor/Stand] Die Partnersc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Partnerschaftsgesellschaft, EWIV.

Rn 8 Die Partnerschaftsgesellschaft ist die auf Träger freier Berufe zugeschnittene Gesellschaftsform, welche diesen ein ihren Bedürfnissen angepasstes Modell zur Verfügung stellen soll. Sie ist geregelt im PartGG und entsteht durch Eintragung in das Partnerschaftsregister bzw durch identitätswahrende Umwandlung einer GbR (BayObLG NJW 98, 1158), deren Regeln sie subsidiär fo...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 194. Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung u zur Änderung des Berufsrechts der RA, Patentanwälte, StB u WP – PartGG – v 15.07.2013, BGBl I 2013, 2386

Rn. 214 Stand: EL 104 – ET: 04/2014 Das nicht zustimmungspflichtige Gesetz, das nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar Bezug zum EStG (§ 18 EStG) hat, ist verabschiedet worden, indem der Bundesrat das Gesetz am 05.07.2013 passieren ließ, ohne einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen. Damit steht eine deutsche Alternative zur Limited Liability Partn...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Abkürzungsverzeichnis

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Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur

Die Hochzahl in den Fußnoten einer Kommentierung bezeichnet die Auflage.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Sozietät und Beendigung.

Rn 17 Die Anwaltssozietät ist grds eine GbR und als solche rechtsfähig (§ 705 II, BGHZ 146, 341). Der Vertrag (§ 675) kommt mit der GbR zustande und muss durch einen zur Berufsausübung Befähigten erfüllt werden. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der GbR (Primär- und Sekundäransprüche) nach § 721 (BGHZ 154, 370). Für anwaltliche Beratungsfehler haften auch d...mehr

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ZErb 08/2024, Keine Vergütu... / 1 Gründe

I. Der Erblasser ist am … 2022 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt1 verstorben. Das Nachlassgericht hat, da Erben nicht ermittelt werden konnten, mit Beschl. v. 30.12.2022 (Bl. 21 d.A.) Nachlasspflegschaft wegen Unbekanntheit der Erben angeordnet und den Beteiligten zu 1) als Nachlasspfleger bestellt. Dieser ist als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt zusammen mit ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 15. Personengesellschaften i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Alt. 2 BewG i.V.m. § 1a Abs. 1 KStG

Rz. 1030.1 [Autor/Stand] Art. 7 des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v. 25.6.2021[2] erweiterte den Kreis der von § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG erfassten Personenvereinigungen um die in § 1a Abs. 1 KStG aufgeführten Gesellschaften, die von ihrem dort vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht haben, wie eine Kapitalgesellschaft der Körperschaf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Anwendungsbereich.

Rn 54 Organe sind der Vorstand des rechtsfähigen Vereins (§ 26 II), der Stiftung (§ 86 aF, ab 1.7.23 § 84 II), der Genossenschaft (§ 24 I GenG) und der AG (§ 78 AktG) sowie der Geschäftsführer der GmbH (§ 35 GmbHG). Zu den Organen der juristischen Personen des Öffentlichen Rechts s Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 Rz 27 ff. Um Organschaft handelt es sich auch bei der Vertretu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Hineinwechsel in eine GbR (III, IV).

Rn 8 Die Vorschriften in III und IV enthalten Regelungen zur Eintragung im Gesellschaftsregister als Zielregister, wenn eine OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft einen Statuswechsel in eine GbR vollzieht. In diesem Fall gelten für das abgebende Register auch I und II über §§ 105 III, 106 IV 2 HGB, 1 IV PartGG. Der Hinweis nach IV 1 zeigt dem Rechtsverkehr, dass ein identi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgrund und -gegenstand.

Rn 1 Die Vorschrift betrifft im Hinblick auf das Registerverfahren eine Vereinfachung des Rechtsformwechsels außerhalb des UmwG (Statuswechsel) und dient va dazu, Doppeleintragungen in unterschiedlichen Registern zu vermeiden, also die Rechtsklarheit und -sicherheit zu erhöhen. Nur der eGbR ist die Möglichkeit des Statuswechsels eröffnet, auch noch während der Liquidation. E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verschulden.

Rn 4 Der Verschuldensvorwurf hat grds Einzelwirkung. Daher haftet bei einer pVV des Mietverhältnisses idR nur derjenige Mieter, der schuldhaft gehandelt hat (LG Berlin NJW-RR 02, 1452). Die Vereinbarung zwischen dem Gläubiger u den Gesamtschuldnern kann ausdr oder stillschweigend die Abrede enthalten, dass ein Gesamtschuldner für das Verschulden eines anderen Gesamtschuldner...mehr

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AGS 08/2024, Form der Erinn... / I. Sachverhalt

Der BFH hatte die Revision eines Prozessbeteiligten zugelassen. Die Kostenstelle des BFH hat demzufolge gegen den Revisionskläger eine vorläufige Kostenrechnung erstellt, in der dieser zur Zahlung einer Verfahrensgebühr in bestimmter Höhe aufgefordert wurde. In der Rechtsbehelfsbelehrung dieses Kostenansatzes findet sich folgender Hinweis: Zitat "Bei Einlegung der Erinnerung d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Aus Deutschland.

Rn 20 Das deutsche (Internationale) Gesellschaftsrecht ermöglicht deutschen Gesellschaften zunehmend Freizügigkeit. Seit Inkrafttreten des MoMiG am 1.11.08 muss nur der Registersitz für GmbHs und Aktiengesellschaften im Inland sein. Der Sitz der Geschäftsleitung oder Verwaltung kann sich an einem anderen Ort im In- oder Ausland befinden. Damit wird der tatsächliche Wegzug de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Personengesellschaften und Gemeinschaften.

Rn 15 Keine juristischen Personen sind die GbR, oHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft und EWIV. Deren Rechtsfähigkeit ist seit 1.1.24 durch § 705 II ausdrücklich anerkannt (vgl § 1 Rn 9). Daher ist heute weithin anerkannt, dass alle diese rechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften ebenfalls Organbesitz haben. Der Besitz wird hierbei von den jeweiligen geschäftsführungsbef...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allg Bewertungsgrundsätze.

Rn 7 Abzustellen ist immer auf den objektiven Verkehrswert als den vollen wirklichen Wert des Vermögensgegenstandes. Dies ist der Wert, der als Erlös bei einer Veräußerung oder sonstigen Verwertung unter Ausnutzung aller Marktchancen erzielt werden könnte (BVerfG FamRZ 85, 256, 260; BGH FamRZ 86, 37, 39), wobei unerheblich ist, ob dieser sich sogleich verwirklichen lässt (BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Normzweck.

Rn 5 Die Regelung des § 1, wie sie unverändert seit 1900 besteht, enthält nur eine konkrete Aussage über den Beginn der Rechtsfähigkeit des Menschen. Damit setzt diese Norm den Begriff der Rechtsfähigkeit (s.u. Rn 7) als solchen und das gesamte System der Rechtssubjekte voraus. Nach der Systematik des Privatrechts sind Zurechungssubjekte für Rechte und Pflichten immer nur en...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Vorbesitzzeit des veräußerten WG (§ 6b Abs 4 S 1 Nr 2 EStG)

Rn. 195 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Die nach § 6b Abs 4 Nr 2 EStG seit jeher vorgeschriebene Vorbesitzzeit von 6 Jahren soll spekulativem Missbrauch der Begünstigungsvorschrift vorbeugen. Wegen der Verkürzung auf 2 Jahre im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Entwicklungs- oder Sanierungsmaßnahmen s Rn 131. Rn. 196 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB P

Pacht anwendbares Recht Art. 4 ROM I 12 Pachtkreditgesetz vor 1204 ff 10 Pachtsache Beschreibung 585b 1 Beschreibung durch Sachverständigen 585b 5 Pachtverhältnis beim Nacherbfall 2135 1 Pactum de non petendo Erlassvertrag, Abgrenzung 397 7 Paketverträge 327a 2 Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB. 3D-Druck 2 ProdHaftG 2 Parkplatzbenutzung; Vertragsschluss vor 145 f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesellschaftsrecht.

Rn 16 Die Bereichsausnahme beruht auf der Erwägung, dass Verträge auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts nicht auf dem Austausch von Leistungen, sondern auf die Begründung von mitgliedschaftsrechtlichen und/oder organisationsrechtlichen Strukturen zielen, für deren Kontrolle die §§ 305 ff nicht passen (BGH NJW 95, 192). Deshalb gilt die Bereichsausnahme für alle Gesellschaft...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (2) Fortsetzung der Gesellschaft mit Ausschluss oder Beschränkung der Abfindungsansprüche

Rz. 78 Wenn im Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung bestimmt ist, wird beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den Mitgesellschaftern fortgesetzt (gesetzliche Regelung bei der OHG und KG, vgl. § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB; § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB); die Gesellschaftsbeteiligung gehört nicht zum Nachlass. Sie kann daher nicht unmittelbar Gegenstand des ordentliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Personengesellschaften.

Rn 25 Bei Tod eines Gesellschafters einer Personengesellschaft tritt – sofern der Gesellschaftsanteil vererblich ist – eine Sondererbfolge ein (Rn 29), bei der insb die Vorschriften über die Erbengemeinschaft keine Anwendung finden (§ 2032 Rn 15). Durch die Reform des Personengesellschaftsrechts entsprechen die Rechtsfolgen insoweit bei der rechtsfähigen GbR der des Übergang...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anforderungen an den Rechtsträger des Krankenhauses (Nr. 6 Satz 2)

Rz. 631 [Autor/Stand] Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG setzt voraus, dass der Grundbesitz ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, (§ 4 Nr. 6 Satz 2 Alt. 1 GrStG) oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 6 Satz 2 Alt. 2 GrStG) zugerechnet werden kann. Der Wortlaut der Vorschrift knüpft in seinem Grundfall (§ 4 Nr. 6 Satz 2 Alt. 1 GrS...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Vorbemerkungen

Rz. 583 [Autor/Stand] In § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG i.d.F. vor dem StÄndG 1992 waren die Personengesellschaften aufgeführt, für die ein Einheitswert des Betriebsvermögens festzustellen war. In § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BewG wurden die OHG, KG und die ähnlichen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, aufgeführt. In § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.1.2.1 Juristische Personen des Privatrechts

Rz. 12 Im Zivilrecht sind vor allem die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA), die Genossenschaft, der rechtsfähige Verein, der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und die rechtsfähige Stiftung zu nennen. Sie handeln durch ihren Vorstand bzw. ihre Geschäftsführer oder durch den Abwickler der AG[1] bzw. den Liquidator der GmbH.[2] Der Begriff der Vorstände, Geschäftsführ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.1.3 Gesetzliche Vertreter rechtsfähiger Personenvereinigungen

Rz. 15 Durch umfassende Änderungen des Personengesellschaftsrechts zum 1.1.2024 durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts[1] wurde das Recht der GbR am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet.[2] Dem folgend wurden auch die steuerverfahrensrechtlichen Regelungen ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.4 Auswirkungen des KöMoG

Für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften besteht gem. § 1a KStG die Möglichkeit zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Dies hat auch Auswirkungen auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Einzelheiten hierzu können den Gleichlautenden Ländererlassen v. 5.10.2022 entnommen werden.[1]mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.5 Auswirkungen des KöMoG

§ 1a KStG sieht für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit vor, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Hierdurch ergeben sich auch Konsequenzen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Im Folgenden sollen einige praktisch bedeutsame Hinweise gegeben werden. Durch die Ausübung der Option findet bezogen auf das Gesamthandsvermögen kein ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1a ... / 2.1 Optionsfähige Gesellschaften

Rz. 20 Nach § 1a Abs. 1 S. 1 KStG konnten den Antrag auf Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften stellen. Ab Geltung des § 1a KStG i.d.F des Wachstumschancengesetzes ab dem 28.3.2024 können Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts einen Optionsantrag ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1a ... / 1.2 Verfassungs- und europarechtliche Fragen

Rz. 5 Die Einführung einer Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft wirft verschiedene verfassungsrechtliche Fragen auf, die im Ergebnis m. E. aber nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führen. Gleichheitsrechtlich bedenklich könnte sein, dass nach § 1a Abs. 1 S. 1 KStG nur Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften zur Option berechtigt sind...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1a ... / 6.2.3.1 Allgemeines

Rz. 355 Nach § 1a Abs. 4 S. 1 KStG hat die Rückoption zur Folge, dass die Gesellschaft nicht mehr als Körperschaft besteuert wird. Sie kehrt also zur transparenten Besteuerung als Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft zurück. Gleichzeitig gelten die Gesellschafter nicht mehr als persönlich nicht haftende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Sie werden wieder ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1a ... / 7 Reale Umwandlung der optierenden Gesellschaft in eine Körperschaft, Abs. 4 S. 7

Rz. 400 § 1a Abs. 4 S. 7 KStG behandelt den Fall, dass die fiktive Kapitalgesellschaft in eine reale Körperschaft umgewandelt wird. Die Umwandlung einer optierenden Gesellschaft in eine reale Kapitalgesellschaft führt im Ausgangspunkt dazu, dass die persönlichen Voraussetzungen zur Optionsausübung entfallen. Die dann reale Kapitalgesellschaft ist weder eine Personenhandelsge...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1a ... / 5.4.1 Anspruch auf Auszahlung der Gewinnanteile, Abs. 3 S. 4 Alt. 2

Rz. 304 Durch das Wachstumschancengesetz ist § 1a Abs. 3 S. 4 Alt. 2 KStG mWv 28.3.2024 aufgehoben worden. Für eine Übergangszeit wird diese nicht mehr gültige Vorschrift weiterhin kommentiert. Eine Gewinnausschüttung wurde nach § 1a Abs. 3 S. 4 Alt. 2 KStG a. F. bereits zu dem Zeitpunkt fingiert, in dem der Gesellschafter die Auszahlung seines Gewinnanteils verlangen konnte....mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1a ... / 3.2.7 Übertragungsbilanz

Rz. 97 Nach § 25 S. 2 UmwStG i. V. m. § 9 S. 2 UmwStG hat die optierende Gesellschaft auf den fiktiven Übertragungszeitpunkt eine Übertragungsbilanz aufzustellen, die bei Fortführung der Buchwerte mit der Gewinnermittlungsbilanz identisch ist. Kommt es nicht zu einer Buchwertfortführung, ist die steuerliche Schlussbilanz unter Zugrundelegung der ggf. aufgestockten Werte zu e...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1a ... / 6.3 Entfallen der Optionsvoraussetzungen, Abs. 4 S. 4

Rz. 375 Nach § 1a Abs. 4 S. 4 KStG kehrt die Gesellschaft kraft Gesetzes, also ohne Antrag, zur transparenten Besteuerung zurück, wenn die Voraussetzungen der Option nach § 1a Abs. 1 KStG entfallen. Da § 1a Abs. 1 KStG nur wenige materielle Voraussetzungen für die Option aufstellt, können diese Voraussetzungen nur in Einzelfällen entfallen. Der Wegfall der formellen Vorausse...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1a ... / 2.3.6.3 Etablierung eines Feststellungsverfahrens zur Wirksamkeit der Option

Rz. 53 Derzeit sieht § 1a KStG kein Feststellungsverfahren zur Wirksamkeit der Optionsausübung vor. Wegen dieses nicht durchzuführenden Feststellungsverfahrens wohnt jeder Optionsausübung die Gefahr einer unwirksamen Antragstellung inne. Diese kann mitunter erst Jahre später bspw. im Rahmen einer Außenprüfung auffallen und dann weitreichende Folgen auslösen. Der optierenden ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 1a ... / 4.3.2 Optierende Gesellschaft als Organgesellschaft

Rz. 215 Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann die optierende Gesellschaft keine Organgesellschaft sein. Sie gründet ihre Rechtsauffassung darauf, dass die Regelungen des Gewinnabführungsvertrages in eintragungspflichtiger Form vereinbart werden und organisationsrechtlichen Charakter haben müssen. Nach dt. Gesellschaftsrecht bestehe weder eine Eintragungspflicht für Unterneh...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 1a ... / 4.2.2 Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, Abs. 3 S. 6

Rz. 174 Nach § 1a Abs. 3 S. 6 KStG kann die optierende Gesellschaft ihren Gewinn nicht nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln. Sie unterliegt daher, unabhängig von der handelsrechtlichen und der sonstigen steuerrechtlichen Regelung, der Pflicht zum Bestandsvergleich. Die optierende Gesellschaft soll damit den realen Kapitalgesellschaften gleich gest...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 1a ... / 6.4.2 § 1a Abs. 4 S. 5 KStG: Verbleibender Gesellschafter erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 UmwStG

Rz. 389 Der verbleibende Gesellschafter muss die Voraussetzungen eines übernehmenden Rechtsträgers nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 UmwStG erfüllen. Das Gesetz normiert damit nur Voraussetzungen für den verbleibenden Gesellschafter als übernehmenden Rechtsträger, nicht dagegen für die optierende Gesellschaft als "übertragenden Rechtsträger". In Bezug genommen wird die U...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1a ... / 2.3.5 Zuständige Behörde

Rz. 46 Der Antrag muss fristgerecht bei der zuständigen Behörde eingehen. Zuständig ist nach § 1a Abs. 1 S. 2 KStG diejenige Finanzbehörde, die nach § 18 AO für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Gesellschaft nach § 180 AO zuständig ist.[1] In zeitlicher Hinsicht ist für die Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Besondere Regeln für die Zustä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1.1 Unternehmer

Rz. 5 Die Rechtspflicht zur Buchführung und Bilanzierung besteht nach § 141 Abs. 1 AO zunächst für gewerbliche Unternehmer. Dies sind Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S . von § 15 EStG erzielen.[1] Die Gewerblichkeit der Einkünfte ist hierbei nach § 15 Abs. 2 EStG zu beurteilen.[2] Die Unternehmereigenschaft für Zwecke der Anwendung des § 141 AO bestimmt sich...mehr

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Verzeichnis der ausgeschiedenen Mitarbeiter

Dr. Volker Arends Unternehmensfinanzierung (zusammen mit Hofert von Weiss) 1. – 4. Auflage Dr. Sabine Ebert EWIV 1. – 2. Auflage Prof. Dr. Jens Escher Poolverträge (2. Auflage zusammen mit Richter, 3. – 5. Auflage zusammen mit Haag) 2. – 5. Auflage Dr. Heiner Feldhaus Umwandlungsrecht 3. – 4. Auflage Dr. Anna Katharina Gollan Stiftungen und Unternehmen (2. Auflage zusammen mit Richte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.6.7 Personengesellschaft und Insolvenz

Rz. 84 Personengesellschaften[1] sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO ausdrücklich selbstständig insolvenzfähig. Dies gilt seit dem Inkrafttreten der InsO auch für die GbR. Als reine Innengesellschaft ist die stille Gesellschaft (gleich ob typisch oder atypisch) hingegen nicht insolvenzfähig.[2] Rz. 85 Die Personengesellschaft ist damit Gegenstand eines Sonderinsolvenzverfahrens....mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Organschaft: Körperschaftst... / 1.2.1 Organträger

Als Organträger kommen zunächst grundsätzlich alle im Inland steuerpflichtigen gewerblichen Unternehmen in Betracht.[1] Konkret sind dies: Nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i. S. d. § 1 KStG; dies sind vor allem Kapitalgesellschaften. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nur vermögensverwaltend tätig sind, da auch diese st...mehr

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Organschaft: Körperschaftst... / 1.2.2 Organgesellschaft

Einfacher sind die persönlichen Voraussetzungen an die Organgesellschaft. Als Organgesellschaft kommt nur eine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG infrage. Dies sind: die AG, eine SE und die KGaA,[1] doch auch eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann Organgesellschaft sein.[2] Ab 2022 wird auch eine kraft Option nach § 1a KStG wie ein...mehr

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Gewinn oder Gewinn – das is... / a) Betriebsbezogene Ermittlung

Die Gewinngrenze ist für jeden Betrieb getrennt zu ermitteln und gilt unabhängig davon, wie viele Personen an dem Unternehmen beteiligt sind.[5] Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebe, ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG somit für jeden Betrieb gesondert zu prüfen.[6] Die Abgrenzung erfolgt nach gewerbesteuerrechtlichen Maßstäben.[7] Im Ge...mehr