Fachbeiträge & Kommentare zu Personengesellschaft

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / IV. Statuswechsel

Rz. 21 Auf den Statuswechsel unter Beteiligung einer Partnerschaft ist nach § 4 Abs. 4 PartGG die Regelung des § 107 Abs. 3 HGB entsprechend anzuwenden. In der Folge muss das Partnerschaftsregistergericht bei einem Statuswechsel von einer Partnerschaftsgesellschaft in eine GbR prüfen, ob nicht die Anmeldung wegen des Vorliegens eines Handelsgewerbes und des Erfordernisses ein...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / I. Gründe für das Ausscheiden und Zeitpunkt des Ausscheidens (§ 130 HGB)

Rz. 151 § 130 HGB, der die Gründe für das Ausscheiden aus der Gesellschaft und den Zeitpunkt des Ausscheidens regelt (wohingegen § 130 HGB alt die Haftung des eintretenden Gesellschafters geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Aufl...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / II. Fortsetzung mit dem Erben und Ausscheiden des Erben (§ 131 HGB)

Rz. 155 § 131 HGB, der die Voraussetzungen normiert, unter denen die Gesellschaft mit dem Erben eines verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird, sowie unter denen der Erbe eines verstorbenen Gesellschafters aus der Gesellschaft ausscheidet einschließlich der jeweiligen Haftungsfolgen, (d.h. das bedingte Austrittsrecht des Gesellschafter-Erben, vgl. hierzu § 724 BGB für d...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Frist zur Ausübung des Wahl- bzw. Kündigungsrechts

Rz. 158 Die Rechte nach § 131 HGB Abs. 1 HGB (Wahlrecht auf Einräumung eines Kommanditistenstatus) und § 131 Abs. 2 HGB (Kündigungsrecht) können vom Erben nach § 131 Abs. 3 S. 1 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 139 Abs. 3 HGB alt – nur innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Kündigungsrecht des Erben

Rz. 157 Nehmen die anderen Gesellschafter einen Antrag nach § 131 Abs. 1 HGB nicht an, ist der Erbe nach § 131 Abs. 2 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 139 Abs. 2 HGB alt – befugt, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Beachte: § 131 HGB findet auf ererbte Kommanditanteile keine Anwendung, da hier keine persönlic...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 5. Abweichende Vereinbarung

Rz. 160 Der Gesellschaftsvertrag kann gemäß § 131 Abs. 5 S. 1 HGB – in wortlautgleicher Übernahme von § 139 Abs. 5 HGB alt – die Anwendung der Vorschriften nach § 131 Abs. 1 bis 4 HGB nicht ausschließen (Unverzichtbarkeit des Rechts). Jedoch kann für den Fall, dass der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängig mach...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / E. Ausscheiden eines Gesellschafters

Rz. 274 Die Vorschriften im vierten Kapitel (§§ 723 bis 728b BGB) – die von einzelnen Vorschriften des dritten Kapitels (nämlich § 711, § 711a und § 712 BGB) ergänzt werden – regeln das Ausscheiden eines Gesellschafters (dem § 130 HGB nachgebildet) systematisch neu.[519] Sie sollen mit den Vorschriften des fünften Kapitels über die Auflösung der Gesellschaft den früher im Gb...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VIII. Anmeldung des Erlöschens der Firma (§ 150 HGB)

Rz. 235 § 150 HGB über die Anmeldung des Erlöschens der Firma (wohingegen § 150 HGB alt den Fall mehrerer Liquidatoren geregelt hatte) entspricht wortlautgleich § 157 Abs. 1 HGB alt: Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Unterschied zu § 739 BGB ist ohne eine damit bezwe...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / III. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter (§ 132 HGB)

Rz. 162 § 132 HGB über die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter – entsprechend § 132 HGB alt – hat folgenden Wortlaut: (1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen. (2) Ist für ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Kündigung eines Gesellschafters

Rz. 164 Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (unbefristete Gesellschaft), kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft nach § 132 Abs. 1 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 132 HGB alt – unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen. Das Recht, die Mitgliedschaft bei Vorlie...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 6. Schadensersatzbewehrtes Verbot einer Kündigung zur Unzeit

Rz. 169 Die Kündigung darf nach § 132 Abs. 5 S. 1 HGB (entsprechend § 725 Abs. 5 BGB) nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein "wichtiger Grund" für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft dennoch ohne einen solchen Grund zur Unzeit, hat er nach § 132 Abs. 5 S. 2 HGB der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Grundlagen

Rz. 163 Die Neuregelung des § 132 HGB fasst den auf die §§ 132, 134 HGB alt (Recht des Gesellschafters, eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft oder eine ihr gleichgestellte auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mit der Folge seines Ausscheidens zu kündigen) verteilten Normenbestand zur Kündigung einer OHG ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Außerordentliche Kündigung bei Vorliegen eines "wichtigen Grundes"

Rz. 166 Liegt ein "wichtiger Grund" i.S.v. § 132 Abs. 2 S. 2 HGB (s. vorstehende Rn 165) vor, so ist eine Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter nach § 132 Abs. 3 HGB stets ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig. Das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" i.S.v. § 132 Abs. 2 S. 2 HGB berechtigt den Gesellschafter also stets zu einer außerordentlichen Kün...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / IV. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters (§ 133 HGB)

Rz. 171 § 133 HGB hat – in inhaltlicher Entsprechung mit § 135 HGB alt und entsprechend § 726 BGB – folgenden Wortlaut (wohingegen § 133 HGB alt die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung geregelt hatte): Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesell...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VI. Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters (§ 135 HGB)

Rz. 173 Die Neuregelung des § 135 HGB über die vermögensrechtlichen Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters (vgl. auch § 728 BGB) hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 135 HGB alt die Kündigung durch den Privatgläubiger geregelt hatte): (1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellsc...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Abfindungsstichtag

Rz. 175 Im Fall des § 134 HGB (gerichtliche Entscheidung über die Ausschließungsklage) ist für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs nach § 135 Abs. 2 HGB – in sachlicher Übernahme von § 140 Abs. 2 HGB alt und in Präzisierung von dessen Regelungsgehalt – die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Ausschließungsklage erhoben wird. § 135 Abs....mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Enthaftung (Nachhaftung) des ausgeschiedenen Gesellschafters

Rz. 179 § 137 Abs. 1 HGB übernimmt in der Sache den Regelungsgehalt des § 160 Abs. 1 HGB alt. Ein Unterschied besteht allerdings darin, dass für den Beginn der Ausschlussfrist eine Gleichstellung erfolgt. a) Voraussetzungen der Enthaftung Rz. 180 S...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VII. Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag (§ 136 HGB)

Rz. 177 Die Neuregelung des § 136 HGB zur Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für einen Fehlbetrag – vergleichbar § 105 Abs. 3 HGB alt i.V.m. § 739 HGB alt – hat folgenden Wortlaut: Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem...mehr

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§ 1 Einführung / E. Zusammenfassung

Rz. 89 Die Reform des Personengesellschaftsrechts führt zu folgenden wesentlichen Neuerungen:mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / b) Besonderheit: Nachhaftung für Schadensersatzverpflichtungen der Gesellschaft

Rz. 181 Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach § 137 Abs. 1 S. 1 HGB nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist – d.h., wenn er im Zeitpunkt der Pflichtverletzung noch Gesellschafter war (so § 137 Abs. 1...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren nach der Auflösung der Gesellschaft

Rz. 220 Mit der Auflösung (Personenhandelsgesellschaft in Liquidation) erlischt nach § 146 Abs. 1 S. 1 HGB – in sachlicher Übernahme von § 150 Abs. 1 HGB alt, aber in deutlicherer Herausstellung des Regelungsgehalts[334] – die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung (§ 116 HGB) und zur Vertretung der Gesellschaft (§ 124 HGB). Die...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Wechsel in die Stellung eines Kommanditisten

Rz. 185 Wird ein Gesellschafter (OHG-Gesellschafter oder Komplementär) Kommanditist, sind nach § 137 Abs. 3 S. 1 HGB – in wortgleicher Übernahme von § 160 Abs. 3 HGB alt – für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten § 137 Abs. 1 und 2 HGB entsprechend anzuwenden. Dies gilt gemäß § 137 ...mehr

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§ 1 Einführung / IV. Flexibilisierung der Haftungsverhältnisse von Angehörigen Freier Berufe

Rz. 13 Nach alter Rechtslage (§ 105 Abs. 1 und § 161 Abs. 1 HGB alt) waren die OHG und die KG als Rechtsform grundsätzlich (Ausnahme: § 105 Abs. 2 HGB alt)[30] nur Gesellschaften eröffnet, deren Zweck auf den "Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma" (Kaufmannseigenschaft i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB) gerichtet war. Beachte: Für Wirtschaftsprüfer und Steuerberat...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Zeitpunkt des Ausscheidens

Rz. 154 Der Gesellschafter scheidet nach § 130 Abs. 3 HGB mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 HGB) aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gerichtlichen Entscheidung über die Ausschließungsklage (§ 130 Abs. 1 Nr. 5 HGB) nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils. § 130 A...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Entsprechende Anwendung des Regelungsgehalts auf die OHG, KG und PartG

Rz. 27 § 706 BGB findet über die Verweisvorschriften des "auch und gerade" auf die OHG, die KG und die Partnerschaftsgesellschaft "entsprechende Anwendung". Damit ermöglicht der Gesetzgeber jetzt auch bei den Personenhandelsgesellschaften und der Partnerschaftsgesellschaft eine freie Sitzwahl. Zugleich greift er eine Emp...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Wahlrecht des Erben

Rz. 156 Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf dessen Erben über, so kann jeder Erbe nach § 131 Abs. 1 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 139 Abs. 1 HGB alt – gegenüber den anderen Gesellschaftern beantragen (Antragsrecht), dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinla...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Haftung des Erben

Rz. 159 Scheidet innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 131 Abs. 3 HGB der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er nach § 131 Abs. 4 HGB – in wortlautgleicher Übernahme von § 139 Abs. 4 HGB alt – für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 6. Fortbestehende Probleme

Rz. 161 Probleme bei der Beerbung durch einen Mitgesellschafter[303] löst § 131 HGB nicht. "Will man bei der KG sicherstellen, dass der Erbe des Komplementärs auch gegen den Willen der übrigen Gesellschafter als Kommanditist in der Gesellschaft verbleiben kann, muss dies folglich durch vertragliche Gestaltung geschehen, z.B. in Form einer kombinierten Nachfolge- und Umwandlu...mehr

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§ 1 Einführung / e) Abkehr vom Vertrag (GbR als reine Anspruchs- und Verpflichtungsbeziehung zwischen den Vertragspartnern) zur rechtlichen Verselbstständigung der GbR als Organisation

Rz. 42 Die Befugnis zur Geschäftsführung und die Kompetenz zur Beschlussfassung werden – weil es sich um jeweils autonome Entscheidungsprozesse unter den Gesellschaftern handelt – voneinander getrennt.[81] Die Gesellschafter können nach § 708 i.V.m. § 714 BGB (wonach Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich der Zustimmung "aller" stimmberechtigten Gesellschafter bedürfen) durch...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Außerordentliche Kündigung eines befristeten Gesellschaftsverhältnisses

Rz. 165 Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf dieser Zeit (jederzeitiges Recht zur Kündigung der Mitgliedschaft – selbst vor Ablauf der Frist nach § 132 Abs. 1 HGB) nach § 132 Abs. 2 S. 1 HGB – in Übereinstimmung mit § 725 Abs. 2 BGB – zulässig, wenn ein "wichtiger Grund" ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 5. Außerordentliche Kündigung des volljährig gewordenen Gesellschafters

Rz. 167 § 132 Abs. 4 HGB mit der Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des volljährig gewordenen Gesellschafters entspricht inhaltlich § 725 Abs. 4 BGB (§ 723 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 und S. 4 bis 5 BGB alt), der über § 105 Abs. 3 HGB auch auf das Personengesellschaftsrecht zur Anwendung gelangt. Beachte: § 132 Abs. 4 HGB gilt über § 161 Abs. 2 HGB grundsätzlich auch für die...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / V. Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage (§ 134 HGB)

Rz. 172 § 134 HGB, der die Ausschließung eines Gesellschafters aufgrund gerichtlicher Entscheidung normiert und inhaltlich § 140 Abs. 1 HGB alt entspricht (vgl. auch § 727 BGB), hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 134 HGB alt die Gesellschaft auf Lebenszeit bzw. die fortgesetzte Gesellschaft geregelt hatte): Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein,...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Schuldbefreiung und angemessene Abfindung

Rz. 174 Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft nach der im Interesse der Rechtsklarheit erfolgten ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 135 Abs. 1 S. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 728 Abs. 1 BGB (§ 738 Abs. 1 S. 2 HGB alt) – verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschaftermehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / G. Liquidation der Gesellschaft (§§ 735 bis 739 BGB)

Rz. 380 Das sechste Kapitel (§§ 735 bis 739 BGB) fasst den Normenbestand der §§ 730 bis 735 BGB alt (in Anlehnung an die §§ 145 bis 159 HGB alt) zusammen und ordnet ihn vor dem Hintergrund der rechtlichen Verselbstständigung der GbR unter der Bezeichnung "Liquidation der Gesellschaft" in Angleichung an das Recht der Personenhandelsgesellschaften. Dabei werden die Rechtsfolge...mehr

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§ 1 Einführung / V. Beschlussmängelrecht im Personenhandelsgesellschaftsrecht

Rz. 78 Mit § 709 Abs. 3 BGB (kapitalistischer Verteilungsschlüssel) steht zu erwarten, "dass sich das Mehrheitsprinzip in der Praxis noch stärker durchsetzen wird"[120] mit der Folge, dass sich der Schutz der Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters gegen Mehrheitsbeschlüsse auf die Ebene der materiellen Beschlusskontrolle verlagern wird. Vor diesem Hintergrund soll für Be...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / a) Voraussetzungen der Enthaftung

Rz. 180 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er nach § 137 Abs. 1 S. 1 HGB für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind undmehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 7. Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters (§ 712a BGB)

Rz. 157 Die Neuregelung des § 712a BGB hat folgenden Wortlaut: (1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über. (2) In Bezug auf die Rechte und Pflichten des vorletzte...mehr

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§ 1 Einführung / I. Konsolidierung des Rechts der GbR

Rz. 4 Der historische Gesetzgeber hat die GbR – wie sich dies bereits aus dem Regelungsstandort der §§ 705 ff. BGB (Titel 16: Gesellschaft) im Besonderen Teil des Schuldrechts ergibt – als ein durch die Besonderheiten der Gesamthand modifiziertes vertragliches Schuldverhältnis konzipiert,[7] "dem in unvollständiger Weise das Gesamthandsprinzip, darüber gestülpt‘ wurde".[8] D...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Differenzierung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR

Rz. 12 Die Differenzierung zwischen den beiden Rechtsformvarianten – rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR – trägt dem Umstand Rechnung, dass die Praxis beide Spezialausprägungen der GbR kennt: Solche Zusammenschlüsse, Rechtsfähigkeit kommt nur der rechtsfähigen GbR i.S...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Anfechtbarkeit eines Beschlusses

Rz. 64 Ein Beschluss der Gesellschafter kann nach § 110 Abs. 1 HGB wegen Verletzung von Rechtsvorschriften – d.h. jeder Rechtsnorm oder des Gesellschaftsvertrags (abweichend von § 243 Abs. 2 bis 4 AktG ohne Rücksicht darauf, ob der Mangel das Zustandekommen oder den Inhalt des Beschlusses betrifft)[117] – durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage)...mehr

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§ 1 Einführung / III. Behebung des Publizitätsdefizits der GbR

Rz. 11 Der Gesetzgeber hat insbesondere das Fehlen eines eigenen öffentlichen Registers (Registerpublizität)[21] als Ausdruck natürlicher Publizität für die (vom BGH) als rechtsfähig anerkannte (Außen-)GbR (mithin ein Rechtssubjekt) – im Unterschied zu anderen rechtsfähigen Personengesellschaften (OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft) – als Manko (Publizitätsdefizit in Bezug ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Angaben zu den Gesellschaftern

Rz. 57 § 707 Abs. 2 Nr. 2 BGB differenziert im Unterschied zum Regelungsvorbild des § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB alt (aber im Einklang mit § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB neu) zwischen den Gesellschaftern:mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Pflichtangaben zur Gesellschaft

Rz. 53 Notwendige Angaben zur Gesellschaft sind nach § 707 Abs. 2 Nr. 1 BGB (entsprechend der Neuregelung des § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB) der Name (Buchst. a), der Sitz (Buchst. b) und die Anschrift der Gesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat (Buchst. c).mehr

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§ 7 Exkurs: Vereine ohne Re... / B. Grundlagen

Rz. 2 Auf nicht im Vereinsregister eingetragene Vereine – deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist – ist nach § 54 Abs. 1 S. 1 BGB (womit die Verweisung für diese Vereine an die schon seit langem bestehende Rechtslage angepasst wird)[4] das für Vereine geltende Recht (mithin die §§ 24 bis 53 BGB) entsprechend anwendbar. Auf Vereine, deren Zw...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Erlöschen der Gesellschaft

Rz. 159 Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft nach § 712a Abs. 1 S. 1 BGB ohne Liquidation. Voraussetzung des Erlöschens ist, dass der vorletzte Gesellschafter aus einer noch nicht vollbeendeten Gesellschaft vorausscheidet (ohne dass es auf den Grund ankommt),[320] wobei der Ausscheidensgrund unerheblich ist.[321] Im Falle einer Mehr-Personen-Ges...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Gestaltungsfreiheit

Rz. 114 Die Neuregelung des § 708 BGB (Gestaltungsfreiheit) – § 708 BGB alt regelte die Haftung der Gesellschafter (diligentia quam in suis) – hat folgenden Wortlaut: Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Rz. 115 § 708 BGB ist – dem § 109 HGB alt (vgl. auch § 108 HGB) nachgebil...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen (§ 711 BGB)

Rz. 139 Die Neuregelung des § 711 BGB (Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen)[266] – § 711 BGB alt regelte das Widerspruchsrecht – hat folgenden Wortlaut: (1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben. (2) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 9. Beschlussfassung (§ 714 BGB)

Rz. 174 Die Neuregelung des § 714 BGB regelt – in Abgrenzung zur Geschäftsführung (vgl. § 715 BGB) – die Grundlagen der gesellschaftsinternen Willensbildung und Entscheidungsfindung durch Beschlussfassung[355] (wohingegen § 714 BGB alt die Vertretungsmacht geregelt hat): Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter. Rz. 175 Die Regel...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters

Rz. 152 Die nachstehen Gründe führen nach § 130 Abs. 1 HGB – in weitgehend inhaltlicher Übereinstimmung mit § 131 Abs. 3 HGB alt – zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Registerrechtliche Behandlung der eingetragenen GbR

Rz. 86 Nach § 707b Nr. 2 BGB finden auf die registerrechtliche Behandlung der eingetragenen GbR in Bezug aufmehr