Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / I. Erbe als Schuldner des ordentlichen und außerordentlichen Pflichtteilsanspruchs (§ 2325 BGB)

1. Allgemeines Rz. 42 Nach § 2303 BGB hat grundsätzlich der Erbe die Pflichtteilslast – und zwar sowohl den ordentlichen als auch den außerordentlichen Pflichtteilsanspruch – zu tragen.[81] Rz. 43 Miterben haften daher vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für den Pflichtteilsanspruch grundsätzlich als Gesamtschuldner (§§ 2058 ff. BGB).[82] Bei der Geltendmachung de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 2. Überleitung des Ausschlagungsrechts zur Pflichtteilserlangung (§§ 2306, 2307 BGB)

Rz. 94 Wendet man einem sozialhilfegefährdeten Pflichtteilsberechtigten einen Erbteil zu, der durch die Anordnung einer Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung und einer Nacherbschaft gegen den Zugriff durch den Sozialhilfeträger geschützt ist (§§ 2214, 2100 ff. BGB), so stellt sich die Frage, ob der Sozialhilfeträger das dann dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2306 Abs. 1 BGB...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / I. Allgemeines

Rz. 373 Nach § 852 Abs. 1 ZPO kann der Pflichtteilsanspruch gepfändet werden, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Dem Pflichtteilsgläubiger obliegt daher allein die Entscheidungsbefugnis darüber, ob er seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben geltend macht oder nicht. Sinn und Zweck der Regelung des § 852 Abs. 1 ZPO ist es, dass in diese En...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / aa) Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 44 Die überwiegende Meinung[53] geht davon aus, in der Stundung eines Pflichtteilsanspruchs liege stets eine Geltendmachung des gesamten Pflichtteilsanspruchs. Erbschaftsteuerlich entsteht damit grundsätzlich sogleich die Steuerpflicht in voller Höhe. Der Stundung gehe denklogisch die Einigung zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem voraus, dass der Pflichtteilsanspru...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Aufschiebend bedingte Pfändung

Rz. 380 Damit der Gläubiger des Pflichtteilsanspruchs nicht Gefahr läuft, dass er von der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs keine Kenntnis erhält und der Pflichtteilsanspruch dann möglicherweise anderweitig untergeht, stellt sich die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch bereits im Vorfeld, für den Fall der späteren Geltendmachung, gepfändet werden kann. Aus Sicht der Re...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 1. Ausgangsüberlegung

Rz. 59 Der Pflichtteilsanspruch bestimmt sich nach dem Pflichtteilsbruchteil und dem Wert des Nachlasses (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Pflichtteilsbruchteil richtet sich dabei grundsätzlich nach der Erbquote der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB). Die Akzessorietät zwischen Erb- und Pflichtteilsquote wird aber durch § 2310 S. 1 BGB für bestimmte Fälle durchbrochen.[114]...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / aa) Annahme der Erbschaft

Rz. 18 § 2306 BGB räumt dem Pflichtteilsberechtigten immer ein Wahlrecht ein: Er kann entweder den hinterlassenen Erbteil samt seinen Beschränkungen oder Beschwerungen annehmen oder aber die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. In welcher Höhe dem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen wurde, ist für das Bestehen des Wahlrechts unerheblich. Rz. 19 B...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (1) Ausschlagungserklärung

Rz. 20 Erklärt dagegen der Pflichtteilsberechtigte fristgerecht (siehe Rdn 30 ff.) die Ausschlagung,[53] so erhält er den vollen Pflichtteilsanspruch. Schlägt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner einer Zugewinngemeinschaft aus, so kommt es zur güterrechtlichen Lösung: Er erhält den sog. kleinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 3 BGB);[54...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / c) Pflichtteilsberechtigter als Nacherbe (§ 2306 Abs. 2 BGB)

Rz. 33 Nach § 2306 Abs. 2 BGB ist der zum Nacherben eingesetzte Pflichtteilsberechtigte wie ein beschwerter Erbe zu behandeln. Die Beschwerung liegt darin, dass er nicht sofort, sondern erst zeitlich versetzt mit Eintritt des Nacherbfalls Erbe wird. Insbesondere wenn der Vorerbe von den gesetzlichen Beschränkungen umfassend befreit ist (§§ 2136 f. BGB), ist dann aber von der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Rechtsfolgen und Verfahren der Stundung

Rz. 366 Liegen die Voraussetzungen des § 2331a BGB ganz oder teilweise vor, so führt dies dazu, dass die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs hinausgeschoben wird. Mangels Zahlungsverzugs entstehen mit angeordneter Stundung auch keine Verzugszinsen.[637] Fraglich ist, ob die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bei Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen nach § 2331a BGB durc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / A. Allgemeines zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

I. Vorüberlegungen im Prozessverfahren 1. Allgemeines Rz. 1 Nach § 2317 BGB handelt es sich beim Pflichtteilsanspruch um einen Geldanspruch, der mit dem Erbfall entsteht. Fällig wird der Pflichtteilsanspruch mit Geltendmachung gegenüber dem Pflichtteilsschuldner, d.h. gegenüber dem Erben oder, wenn die Voraussetzungen des § 2329 BGB vorliegen, gegenüber dem Beschenkten.[1] Der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / C. Gläubiger des Pflichtteilsanspruchs

I. Gläubiger des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs 1. Person des Pflichtteilsberechtigten Rz. 20 Die Frage, wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des § 2303 BGB und § 2309 BGB. Während § 2303 BGB den sogenannten "engeren" Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen definiert, bestimmt § 2309 BGB die Voraussetzungen des Pflichtteilsrechts der "ent...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / N. Stundung des Pflichtteilsanspruchs

I. Allgemeines Rz. 360 Nach § 2331a BGB kann der Erbe die Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs wegen der Art der Nachlassgegenstände für ihn eine unbillige Härte wäre. Jeder Erbe kann den Stundungsantrag stellen. Nach § 2331a Abs. 2 BGB sind die Interessen des Pflichtteilsberechtigten lediglich angemessen zu berücks...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / O. Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

I. Allgemeines Rz. 373 Nach § 852 Abs. 1 ZPO kann der Pflichtteilsanspruch gepfändet werden, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Dem Pflichtteilsgläubiger obliegt daher allein die Entscheidungsbefugnis darüber, ob er seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben geltend macht oder nicht. Sinn und Zweck der Regelung des § 852 Abs. 1 ZPO ist es, da...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / D. Schuldner des Pflichtteilsanspruchs

I. Erbe als Schuldner des ordentlichen und außerordentlichen Pflichtteilsanspruchs (§ 2325 BGB) 1. Allgemeines Rz. 42 Nach § 2303 BGB hat grundsätzlich der Erbe die Pflichtteilslast – und zwar sowohl den ordentlichen als auch den außerordentlichen Pflichtteilsanspruch – zu tragen.[81] Rz. 43 Miterben haften daher vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für den Pflichtt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Allgemeines

Rz. 29 Der ordentliche Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsergänzungsanspruch sind zwei selbstständige und voneinander unabhängige Ansprüche. Der Pflichtteilsberechtigte des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs ist i.d.R. auch Gläubiger des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Voraussetzung für die Pflichtteilsergänzungsberechtigung ist aber nicht, dass dem Berechtigten auch ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2317 BGB – Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs.

Gesetzestext (1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. (2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar. A. Zweck. Rn 1 Die Norm regelt den Entstehungszeitpunkt (I), die Vererblichkeit und Übertragbarkeit (II) des Pflichtteilsanspruchs, der von seiner Quelle, dem abstrakten Pflichtteilsrecht (BGH NJW 58, 1964 [BGH 01.10.1958 - V ZR 53/58]), zu unterscheiden ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Gläubiger und Schuldner des Pflichtteilsanspruchs

A. Überblick über die Anspruchsvoraussetzungen Rz. 1 Damit für jemanden ein Pflichtteilsanspruch entsteht, ist erforderlich, dassmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Abgrenzung des Pflichtteilsanspruchs vom Pflichtteilsvermächtnis

Rz. 67 Von den Fällen der Geltendmachung des Pflichtteils i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG sind die Fälle des Pflichtteilvermächtnisses zu unterscheiden.[100] Lediglich beim Pflichtteil hat der Gesetzgeber die Privilegierung vorgesehen, dass der Pflichtteilsberechtigte über seine Steuerpflicht selbst entscheiden kann. Macht er den Pflichtteil geltend, so hat er diesen i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / cc) Gerichtlich angeordnete Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 52 Die vorstehenden Fälle behandeln die freiwillige Stundungsvereinbarung. Demgegenüber kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auch einklagen und das Gericht für den begründeten Anspruch eine Pflichtteilsstundung nach § 2331a BGB anordnen.[70] Diese ist regulär verzinslich. In derartigen Fällen besteht kein Zweifel an der Geltendmachung des Pflichtteils durch u...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / IV. Pfändungsantrag

Rz. 383 Ist der bereits vertraglich anerkannte bzw. rechtshängig gemachte Pflichtteilsanspruch zu pfänden, so richtet sich dies nach den Vorschriften der §§ 828 ff. ZPO über die Pfändung gewöhnlicher Geldforderungen. Der Pfändungsgläubiger hat dann das Anerkenntnis bzw. die Rechtshängigkeit des zu pfändenden Anspruchs darzulegen. Ein Nachweis ist jedoch nicht erforderlich. H...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (2) Gegenstand der Ausschlagung

Rz. 22 In jüngerer Vergangenheit wurde problematisiert, worauf sich die Ausschlagung des Erben nach § 2306 Abs. 1 BGB eigentlich bezieht. Im Wesentlichen werden hierzu drei Auffassungen vertreten: Rz. 23 (1) Zum einen wird verlangt, dass die Erbschaft allein aus dem Berufungsgrund der testamentarischen Erbfolge ausgeschlagen werden dürfe. Dabei könne in der Ausschlagungserklä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / d) Einrede nach § 2319 BGB

Rz. 64 Die Einrede nach § 2319 BGB kommt im Innenverhältnis dem pflichtteilsberechtigten Miterben auch gegenüber Regressansprüchen der übrigen Miterben zugute.[108] Der pflichtteilsberechtigte Miterbe haftet daher bei der Nachlassteilung für weitere Pflichtteilsansprüche nur soweit, als ihm sein eigener Pflichtteilsanspruch erhalten bleibt,[109] was allerdings nur unter Berü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Vertretung durch den gesetzlichen Sorgeberechtigten

Rz. 36 Nach § 1629 BGB obliegt grundsätzlich den Eltern als Sorgeberechtigten das Vertretungsrecht des minderjährigen Abkömmlings. Hierzu zählt auch das Recht zur Klärung von Vermögensfragen und davon umfasst die Geltendmachung des Anspruchs des Minderjährigen auf den Pflichtteil. Im Falle der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs wird der Minderjährige daher grundsätzlic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / 7. Verjährung bei nicht anerkannter Vaterschaft

Rz. 326 Nach § 1600d Abs. 5 BGB besteht ein materiell-rechtliches Verbot, familien- und erbrechtliche Ansprüche im Verhältnis zwischen Vater und Kind bzw. auch gegenüber einem Dritten bis zur Rechtskraft des die nichteheliche Vaterschaft feststellenden Beschlusses geltend zu machen. Klagt der Pflichtteilsberechtigte daher vor Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft auf d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / I. Verzug des Pflichtteilsschuldners

Rz. 350 Für die Frage der Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs ist grundsätzlich auf die allgemeinen Vorschriften abzustellen, wonach eine Verzinslichkeit des Pflichtteilsanspruchs eintritt, wenn der Pflichtteilsschuldner im Verzug ist (§ 286 BGB) oder die Pflichtteilsforderung rechtshängig gemacht wurde (§ 291 BGB).[618] Verzug setzt nach § 286 BGB voraus, dass der Pflichtt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. Prozessuales Vorgehen bei Testamentsvollstreckung

Rz. 97 Unterliegt der Nachlass, gegenüber dem der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen will, der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, ist darauf zu achten, dass er gegen den Testamentsvollstrecker einen Duldungstitel nach § 748 Abs. 1, 3 ZPO erwirkt, damit in den der Verwaltung unterliegenden Nachlass auch vollstreckt werden kann.[176] Das ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / dd) Erweitertes Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 3 BGB

Rz. 60 Praktische Probleme bereitet das sog. erweiterte Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 3 BGB. Dem reinen Wortlaut nach liest sich die Vorschrift so, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe Vermächtnisse und Auflagen soweit kürzen kann, dass ihm sein eigener Pflichtteilsanspruch verbleibt. Allerdings ist zu beachten, dass dies nur in Ansehung einer weiteren Pflichtteilslast ("w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Weitere Voraussetzungen der Pflichtteilsberechtigung

Rz. 25 Dem Berechtigten steht ein Pflichtteilsanspruch grundsätzlich nur dann zu, wenn er im Falle des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden wäre, er aber durch eine Verfügung von Todes wegen seitens des Erblassers enterbt wurde. Rz. 26 Hat der Berechtigte selbst den Verlust des gesetzlichen Erbrechts herbeigeführt, z.B. durch Ausschlagung der Erbschaft nach § 195...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / b) Verjährung beim minderjährigen Pflichtteilsberechtigten

Rz. 307 Für den Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährig ist, ist zu unterscheiden, ob der Pflichtteilsanspruch gegenüber dem überlebenden Elternteil geltend zu machen ist oder gegenüber einem Dritten. Ist der überlebende Elternteil Pflichtteilsschuldner, dann beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs nicht ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / b) Verteilung der Pflichtteilslast zwischen Erben, Vermächtnisnehmer, Auflagebegünstigten

aa) Allgemeines Rz. 53 Der Erbe haftet im Außenverhältnis gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten für den Pflichtteilsanspruch (siehe Rdn 45 ff.).[94] Hiervon kann der Erblasser auch nach § 2324 BGB keine für das Außenverhältnis abweichende Regelung treffen.[95] Für die Verteilung der Pflichtteilslast zwischen den Erben, Vermächtnisnehmern und den Auflagebegünstigten gelten im...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 1. Übertragung des Pflichtteils

Rz. 80 Ist der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall entstanden (§ 2317 Abs. 1 BGB), ist er uneingeschränkt übertragbar (§§ 398 ff. BGB). Mit der Abtretung des Pflichtteilsanspruchs geht auch der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB auf den Zessionar über (§ 401 BGB). Denn es handelt sich um einen nicht personengebundenen, präparatorischen Hilfsanspruch.[175...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / e) Neubeginn durch Anerkenntnis oder Vollstreckungsmaßnahme

Rz. 323 Im Falle eines Anerkenntnisses durch den Schuldner (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungsmaßnahme (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB) kommt es zu einem Neubeginn der Verjährung. Nach § 212 Abs. 1 BGB bewirkt der Neubeginn, dass der bereits abgelaufene Verjährungszeitraum nicht beachtet wird und die Verjährungsfrist von Neuem ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / b) Unterschiedlicher Verjährungsbeginn bei ordentlichem Pflichtteil und Ergänzungspflichtteil

Rz. 303 Kompliziert wird die Situation dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte sowohl einen ordentlichen Pflichtteilsanspruch als auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat und er bezüglich beider Ansprüche zu unterschiedlichen Zeitpunkten von seiner Berechtigung erfährt. Hier stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Verjährung beginnt. Hat der Pflichtteilsberechtig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Allgemeines

Rz. 81 Nicht selten kommt es in der Praxis vor, dass der Erbe als Schuldner des Pflichtteilsanspruchs nicht eindeutig zu bestimmen ist. Hat der Erblasser mehrere letztwillige Verfügungen hinterlassen, in denen er unterschiedliche Erben bestimmt hat, und streiten diese nach Eintritt des Erbfalls über ihre Erbberechtigung, so weiß der Pflichtteilsberechtigte zunächst nicht, an...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / bb) Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB

Rz. 54 Nach § 2318 Abs. 1 BGB haben Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte entsprechend dem Wert ihrer Zuwendung zum Gesamtnachlass im Innenverhältnis zum Erben die Pflichtteilslast[97] mitzutragen. Rein rechnerisch erfolgt dies durch sog. Kürzung des Vermächtnisanspruchs bzw. des Auflagenverlangens. Rz. 55 Die Höhe des Kürzungsrechts bestimmt sich grundsätzlich nach der w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Allgemeines

Rz. 42 Nach § 2303 BGB hat grundsätzlich der Erbe die Pflichtteilslast – und zwar sowohl den ordentlichen als auch den außerordentlichen Pflichtteilsanspruch – zu tragen.[81] Rz. 43 Miterben haften daher vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für den Pflichtteilsanspruch grundsätzlich als Gesamtschuldner (§§ 2058 ff. BGB).[82] Bei der Geltendmachung des Pflichtteils...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / cc) Eingeschränktes Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 2 BGB

Rz. 57 Ist der Vermächtnisnehmer jedoch selbst pflichtteilsberechtigt, so wird das Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB durch die Regelung des § 2318 Abs. 2 BGB eingeschränkt. Eine Kürzung des Vermächtnisanspruchs kann danach nur soweit erfolgen, dass dem Vermächtnisnehmer sein Pflichtteilsanspruch verbleibt. Wie sich aus § 2324 BGB ergibt, kann der Erblasser dies auch nicht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 5. Lebenspartnerschaft

Rz. 58 Bestand im Erbfall eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft (§ 1 LPartG), so steht auch dem überlebenden Lebenspartner ein Erb- und damit Pflichtteilsrecht zu (§ 10 Abs. 6 S. 1 LPartG), das sich zugleich auch auf das Pflichtteilsrecht der anderen Pflichtteilsberechtigten reduzierend auswirkt und auch hier wiederum abhängig davon, welcher Güterstand für die einge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / B. Höhe des ordentlichen Pflichtteils

I. Grundsatz Rz. 42 Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch in Höhe der "Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils". Der Anspruch wird somit durch zwei Faktoren bestimmt:[92]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / A. Sachliche Voraussetzungen des ordentlichen Pflichtteils

I. Ausschluss von der Erbfolge Rz. 1 Für das Bestehen des Pflichtteilsrechts ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte (siehe § 2 Rdn 2 ff.) von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ausgeschlossen ist (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB), und zwar durch ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung (§ 1938 BGB). Von der Erbf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / II. Pflichtteilsbruchteil im Regelfall

Rz. 43 Bei der Berechnung der Pflichtteilsquote ist für jeden Pflichtteilsberechtigten gesondert vorzugehen.[93] Dafür ist abstrakt von den Regeln der gesetzlichen Erbfolge auszugehen (§§ 1924 ff. BGB), jedoch modifiziert durch die §§ 2309, 2310 BGB.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / a) Voraussetzungen der Ausschlagung zur Pflichtteilserlangung nach § 2306 BGB

aa) Pflichtteilsberechtigter als Erbe Rz. 5 Tatbestandsvoraussetzung des § 2306 BGB ist, dass der Betroffene allgemein pflichtteilsberechtigt ist und Erbe wurde. Worauf die Erbenstellung beruht, ist dabei unerheblich. Es kann sich auch um eine solche kraft gesetzlicher Erbfolge handeln, die kraft Verfügung von Todes wegen mit einer Belastung oder Beschränkung beschwert ist.[5...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / bb) Maßgebliche Beschränkungen und Beschwerungen

(1) Abschließende Aufzählung Rz. 6 Die nach § 2306 BGB maßgeblichen Beschränkungen und Beschwerungen, bei deren Vorliegen abweichend von der allgemeinen Grundregel trotz der Ausschlagung der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil behält, sind in Abs. 1 abschließend aufgezählt ("numerus clausus"). Es handelt sich dabei nach dem Wortlaut der Norm allein um solche erbrechtli...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (8) Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln

(a) Überblick, Fallgruppen Rz. 13 Probleme im Zusammenhang mit der Behandlung nach § 2306 BGB bereitet die erbrechtliche Sondernachfolge in Anteile an Personengesellschaften.[36] Mit Reimann kann man dabei vier Grundfälle unterscheiden:[37] 1. Fall: Allgemeine Nachfolgeklausel Der Erblasser ist Kommanditist in einer Kommanditgesellschaft. Gemäß § 177 HGB sieht der Gesellschafts...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / d) Pflichtteilsklauseln

Rz. 39 Vor große Probleme stellt § 2306 BGB den Kautelarjuristen auch bei der Abfassung von Pflichtteilsklauseln. Hierauf wird im 11. Kapitel näher eingegangen (siehe § 11 Rdn 39 ff.).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 1. Pflichtteil und beschwerter oder beschränkter Erbteil (§ 2306 BGB)

a) Voraussetzungen der Ausschlagung zur Pflichtteilserlangung nach § 2306 BGB aa) Pflichtteilsberechtigter als Erbe Rz. 5 Tatbestandsvoraussetzung des § 2306 BGB ist, dass der Betroffene allgemein pflichtteilsberechtigt ist und Erbe wurde. Worauf die Erbenstellung beruht, ist dabei unerheblich. Es kann sich auch um eine solche kraft gesetzlicher Erbfolge handeln, die kraft Ver...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / IV. Modifizierte Feststellung des Erbteils nach § 2310 BGB

1. Ausgangsüberlegung Rz. 59 Der Pflichtteilsanspruch bestimmt sich nach dem Pflichtteilsbruchteil und dem Wert des Nachlasses (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Pflichtteilsbruchteil richtet sich dabei grundsätzlich nach der Erbquote der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB). Die Akzessorietät zwischen Erb- und Pflichtteilsquote wird aber durch § 2310 S. 1 BGB für bestimmte Fäl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / bb) Ausschlagung

(1) Ausschlagungserklärung Rz. 20 Erklärt dagegen der Pflichtteilsberechtigte fristgerecht (siehe Rdn 30 ff.) die Ausschlagung,[53] so erhält er den vollen Pflichtteilsanspruch. Schlägt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner einer Zugewinngemeinschaft aus, so kommt es zur güterrechtlichen Lösung: Er erhält den sog. kleinen Pflichtteil und den Zugewinnausglei...mehr