Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / IV. Haftung des Vorstands

Rz. 23 Die Haftung des Vorstands[19] im Bereich der Vermögensverwaltung richtet sich nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 84a Abs. 2 S. 1 BGB n.F. Es gilt also auch hier, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Die Entscheidungsorgane haben "bei der Anlage von Stiftungsvermögens einen weiten Ermessensspielraum", wie der Gesetzgeber zu Recht betont. Dieser wir...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 4 Vorlage von Urkunden

Rz. 42 Die Finanzbehörde hat das Recht, die Vorlage der zu berichtigenden Urkunde zu verlangen, wenn der berichtigte Verwaltungsakt schriftlich erlassen worden ist. Dies dient dazu, den Rechtsschein, den der unrichtige Verwaltungsakt hervorruft, dadurch zu beseitigen, dass die Berichtigung auf dem Schriftstück vermerkt wird. Dagegen besteht die Pflicht zur Vorlage der Urkund...mehr

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§ 6 §§ 83, 83a BGB n.F. – S... / 2. Stifterwille

Rz. 4 Die besondere und grundlegende Bedeutung des Stifterwillens wird zwar immer wieder betont, dennoch kommt seine Betrachtung regelmäßig zu kurz – und das auch bei der Gesetzesneufassung.[2] Das ist ein Grund dafür, warum es in der Praxis immer wieder zu Fehlern kommt. Der Stifterwille manifestiert sich ausdrücklich und vorrangig in dem Stiftungsgeschäft mit der Stiftungss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 11 Rechtsfolge des § 127 AO ist, dass der Betroffene die Aufhebung des Verwaltungsakts nicht verlangen kann. Damit ist der Betroffene mit Einspruch und Anfechtungsklage ausgeschlossen; diese Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel sind zwar zulässig, wegen Unbeachtlichkeit des Fehlers aber unbegründet.[1] Das Gesetz spricht nur von "Aufhebung"; sinngemäß ist die Vorschrift aber a...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / 1. Gesetzestext

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / 2. Begründung

Rz. 20 Regierungsentwurf Zitat Zu § 86h BGB-neu (Gläubigerschutz) Bei einer Zulegung oder Zusammenlegung gewährt § 86h BGB-neu den von der Zulegung oder Zusammenlegung betroffenen Gläubigern einen Anspruch auf Sicherheitsleistung für ihre noch nicht fälligen Ansprüche gegen die übernehmende Stiftung, wenn die Erfüllung dieser Ansprüche durch die Zulegung oder die Zusammenlegung...mehr

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§ 9 §§ 85, 85a, 85b BGB n.F... / III. Vom Gesetz abweichende Regelungen

Rz. 22 § 85 Abs. 4 BGB n.F. regelt schließlich, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Satzungsänderung grundsätzlich in zwei Richtungen dispositiv sind. Zum einen können nach Satz 1 der Vorschrift strengere Regeln aufgestellt werden, indem Satzungsänderungen nach § 85 Abs. 1–3 BGB n.F. ausgeschlossen oder beschränkt werden. Zum anderen können nach § 85 Abs. 4 S. 2 BGB n.F. ...mehr

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / I. Abkopplung von den vereinsrechtlichen Vorschriften

Rz. 12 Die §§ 84 ff. BGB n.F. enthalten Regelungen zu den Stiftungsorganen, die sich im Wesentlichen bisher aus Verweisungen auf das Vereinsrecht über § 86 BGB ergeben haben. Die in der Fachliteratur dazu diskutierte und betonte "Abkopplung vom Vereinsrecht"[1] ist für die Praxis genau betrachtet nicht bedeutsam, denn inhaltlich gibt es bei der Gesetzesneufassung überwiegend...mehr

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / VI. Notmaßnahmen der Stiftungsbehörde

Rz. 21 Hoheitliche Notmaßnahmen im Falle fehlender Stiftungsorganmitglieder waren bisher über den Verweis auf das Vereinsrecht in § 29 BGB sowie zusätzlich in vielen Landesstiftungsgesetzen geregelt. § 84c BGB n.F. schafft zukünftig und insoweit zweckmäßig eine bundeseinheitliche und teilweise vom bisherigen Recht abweichende Neuregelung. Der wegen der strukturellen Untersch...mehr

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§ 14 Aus der Praxis für die... / IX. Das Beratungsgespräch

Rz. 27 Typisch sind nach unseren Erfahrungen etwa Äußerungen wie die Folgenden von Stiftern zu "ihren" Stiftungen: "Was soll das? Kann ich jetzt bei meiner Stiftung nicht einmal mehr über mein eigenes Geld verfügen?" "Da reden die Behörden dann bei meinem Geld mit, das ich der Gemeinnützigkeit gegeben habe." Hier müssen wir Berater frühzeitig aufklären, was wie geht und was nic...mehr

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§ 2 § 80 BGB n.F. – Stiftun... / B. Begründung

Rz. 2 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu § 80 BGB-neu (Ausgestaltung und Entstehung der rechtsfähigen Stiftung) In § 80 BGB-neu werden die Rechtsform der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts näher umschrieben und die Voraussetzungen für die Entstehung der Stiftung geregelt. Die Vorschrift gilt nicht für andere Stiftungsformen wie die rechtsfähige Stiftung des öffen...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / III. Verfahren von Zulegung und Zusammenlegung

Rz. 40 Nach § 86b Abs. 1 BGB n.F. können Zulegung und Zusammenlegung durch die beteiligten Stiftungen selbst durchgeführt werden, und zwar durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages, der der behördlichen Genehmigung bedarf. Zuständig ist dabei die nach Landesrecht für die übernehmende Stiftung zuständige Behörde. Diese hat zudem nach § 86b Abs. 2 BGB n.F. die Befugnis, e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung nach einem rechtskräftigen finanzgerichtlichen Urteil

Rz. 5 Problematisch ist die Frage, ob auch eine Änderung eines Verwaltungsakts (einschließlich Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Berichtigung) erfolgen kann, wenn über diesen Verwaltungsakt ein rechtskräftiges finanzgerichtliches Urteil ergangen ist. Nach § 110 Abs. 1 FGO bindet ein rechtskräftiges Urteil die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden ist. Das...mehr

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§ 4 §§ 82, 82a BGB n.F. – A... / I. Gesetzestext

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / 2. Begründung

Rz. 14 Regierungsentwurf Zitat Zu § 86e BGB-neu (Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung) § 86e BGB-neu regelt den Inhalt der behördlichen Entscheidung über eine Zulegung oder Zusammenlegung. Zu Absatz 1 § 86e Absatz 1 BGB-neu bestimmt, dass auf die behördliche Entscheidung zur Zulegung und Zusammenlegung § 86c Absatz 1 und 2 BGB-neu entsprechend anzuwen...mehr

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§ 5 §§ 82b, 82c, 82d BGB n.... / 2. Begründung

Rz. 5 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu § 82c BGB-neu (Namenszusatz der Stiftung) Mit § 82c BGB-neu sollen Namenszusätze für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts eingeführt werden, damit der Rechtsverkehr diese Stiftungen einfach von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts und nichtrechtsfähigen Stiftungen unterscheiden kann. Der Rechtsverkehr soll daneb...mehr

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Beteiligung minderjähriger Kinder an einer Zahnarztpraxis in Form einer Innengesellschaft

Leitsatz 1. Ein zwischen dem Angehörigen eines freien Berufs und seinem minderjährigen Kind zivilrechtlich wirksam geschlossenes, als stille Gesellschaft bezeichnetes Gesellschaftsverhältnis führt – da es an einem Handelsgewerbe i.S. des § 230 HGB fehlt – zur Entstehung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, die einer stillen Gesellschaft einkommensteuerlich gleichsteh...mehr

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§ 5 §§ 82b, 82c, 82d BGB n.... / 2. Begründung

Rz. 2 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu § 82b BGB-neu (Stiftungsregister und Anmeldung der Stiftung) § 82b BGB-neu sieht Regelungen zu einem neu zu schaffenden Stiftungsregister vor, in das alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts aufgrund der Anmeldung durch den Stiftungsvorstand einzutragen sind. Zu Absatz 1 § 82b Absatz 1 BGB-neu regelt die Einführung des Stif...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / II. Tatbestandsmäßige Voraussetzungen von Zulegung und Zusammenlegung

Rz. 34 Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Zulegung und die Zusammenlegung stimmen im Wesentlichen überein. § 86 Nr. 1, 3 und 4 BGB n.F. entsprechen im Wesentlichen den Regelungen in § 86a Nr. 1 bis 3 BGB n.F. Für die Zulegung findet sich in § 86 Nr. 2 BGB n.F. eine zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung. Zulegung und Zusammenlegung können gem. § 86b Abs. 1 BGB n.F....mehr

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§ 11 §§ 87–87d BGB n.F. – A... / 2. Begründung

Rz. 2 Regierungsentwurf Zitat Vor den §§ 87 bis 87c BGB-neu Die §§ 87 bis 87c BGB-neu regeln die Beendigung von Stiftungen. Bei Stiftungen muss der Beendigung außer in den Fällen der Zulegung oder Zusammenlegung wie bisher immer eine Auflösung oder Aufhebung vorangehen. In den §§ 87 bis 87b BGB-neu werden die Auflösungs- und Aufhebungsgründe geregelt. § 87c BGB-neu bestimmt, wi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.3 Rücknahme als Freistellung

Rz. 10 Umstritten ist, ob die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts über die Beseitigung der Wirkungen des ursprünglichen, belastenden Verwaltungsakts hinaus auch die Wirkung hat, dass nunmehr eine erneute Regelung des Sachverhalts nicht ergehen kann (Freistellungswirkung). Vom reinen Begriff her enthält die Rücknahme eine solche Freistellungswirkung nicht; die Rücknah...mehr

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Steuerfreie Verwendung von Kohle zur Herstellung von Asphaltmischgut

Leitsatz Die Verwendung von Kohle als Heizstoff zur Herstellung von Asphaltmischgut ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG steuerfrei, da es sich bei Asphaltmischgut um eine Ware aus Asphalt handelt. Normenkette § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG, § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, CB 14.21, DI 26.82 VO 3037/9...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Nichtigkeit in Einzelfällen, Abs. 2

Rz. 8 Zur Erläuterung des Abs. 1 und zur Erweiterung auf gewisse Verwaltungsakte, deren Fehlerhaftigkeit nicht evident ist, enthält Abs. 2 Fallgruppen, in denen die Nichtigkeit ohne Rücksicht auf die Evidenz der Fehler zu bejahen ist. Nach Nr. 1 ist ein schriftlicher oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt nichtig, der die erlassende Behörde nicht erkennen lässt; wäre ein...mehr

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§ 4 §§ 82, 82a BGB n.F. – A... / II. Begründung

Rz. 2 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu § 82 BGB-neu (Anerkennung der Stiftung) Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 80 Absatz 2 BGB. Für die Frage der Gemeinwohlgefährdung soll künftig aber auf die Stiftung, nicht mehr nur auf den Stiftungszweck abgestellt werden. Damit wird der Gleichklang mit den Vorschriften über die Aufhebung der Stiftung wegen Gemeinwohlgefährd...mehr

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / V. Business-Judgement-Rule

Rz. 18 Tatsächlich neu ist die ausdrückliche Regelung einer an das Aktienrecht angelehnten und von dort bekannten, US-amerikanisch inspirierten sog. Business-Judgement-Rule für die Stiftungsorganmitglieder in § 84a Abs. 2 S. 2 BGB n.F. Mit Blick auf die Praxis wird man sagen dürfen, dass die Business-Judgement-Rule allgemeinen haftungsrechtlichen Rechtsgrundsätzen entspricht...mehr

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / 2. Sonstiges Vermögen

Rz. 12 Vom Grundstockvermögen zu unterscheiden ist nach neuem Recht das "sonstige Vermögen" einer Stiftung. Dieser Begriff wurde im Gegensatz zu dem des Grundstockvermögens bisher weder in der Praxis noch in der Wissenschaft wirklich als feststehender Begriff verwendet. § 83b Abs. 1 S. 2 BGB n.F. klärt uns darüber auf, dass eine Verbrauchsstiftung kein Grundstockvermögen hat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.2 Begriff und Wirkung der Rücknahme

Rz. 7 Das Gesetz verwendet für die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts den Begriff "Rücknahme" und versteht unter "Widerruf" die Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts. Ob der Verwaltungsakt rechtswidrig oder rechtmäßig ist, ist ggf. durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln. Durch diese Auslegung wird der Regelungsgehalt bestimmt, d...mehr

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§ 2 § 80 BGB n.F. – Stiftun... / II. Verbrauchsstiftungen

Rz. 14 Stiftungen werden in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, so sieht es auch § 80 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. vor. Tatsächlich gibt es in der Praxis aber auch das Bedürfnis für die Errichtung zeitlich begrenzter Stiftungen. Der Gesetzgeber der 2002 in Kraft getretenen Stiftungsrechtsreform hatte in seiner damaligen Gesetzesbegründung klargestellt, dass auch Stiftungen den...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / IV. Ein erstes Fazit und ein Ablaufplan

Rz. 51 Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Zulegung und Zusammenlegung sind begrüßenswert. Insbesondere schaffen sie, bei allen noch offenen Fragen der Auslegung und Anwendung, deutlich mehr Rechtssicherheit als die bisher geltenden, nicht flächendeckenden landesgesetzlichen Regelungen. Rz. 52 Als erste Übersicht über den Ablauf von Zulegung und Zusammenlegung lassen sich d...mehr

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§ 5 §§ 82b, 82c, 82d BGB n.... / I. Einführung des Stiftungsregisters

Rz. 8 Die Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung durch die Stiftungsrechtsreform ist eine wirkliche Neuerung (zum Text des Stiftungsregistergesetzes siehe Anhang 2 in diesem Buch).[1] Es existieren keine vergleichbaren Regelungen im bisher geltenden Recht. Im Verlauf der Reformüberlegungen fand das Stiftungsregister erst relativ spät Eingang in das Gesetz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Systematik

Rz. 1 Dem § 129 AO entsprechende Vorschriften sind in § 42 VwVfG und in § 38 SGB X enthalten. Das Gesetz nennt als offenbare Unrichtigkeiten Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten. Schreib- und Rechenfehlern, und damit auch den anderen ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, ist gemeinsam, dass sie das äußere Bild des Verwaltungsakts beeinträchtigen, ohne sei...mehr

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§ 4 §§ 82, 82a BGB n.F. – A... / III. Anmerkungen und Hinweise

Rz. 4 Zu der Anerkennung gibt es keine wesentlichen materiellen Änderungen. Da § 82 BGB-neu zur Anerkennung inhaltlich dem bisherigen § 80 Abs. 2 BGB entspricht, kann grundsätzlich auf die bestehenden Kommentierungen zu dieser Vorschrift verwiesen werden. Rz. 5 Die Gesetzesformulierung "Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absat...mehr

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Literaturverzeichnis / I. Zur Stiftungsrechtsreform

Achilles, Stiftungsrechtsreform und kirchliche Stiftungen (Teil 1), npoR 2021, 161 Achilles, Stiftungsrechtsreform und kirchliche Stiftungen (Teil 2), npoR 2021, 242 Arnold/Burgard/Jakob/Roth/Weitemeyer, Hamburger Erklärung zur Stiftungsrechtsreform anlässlich der Hamburger Tage des Stiftungs- und Non-Profit-Rechts 2020, npoR 2021, 41 Beyer, Satzungsänderungen und Stifterwille ...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / 2. Begründung

Rz. 9 Regierungsentwurf Zitat Zu § 86c BGB-neu (Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag) § 86c BGB-neu regelt den Mindestinhalt von Zulegungsverträgen und Zusammenlegungsverträgen. Einen vergleichbaren Inhalt müssen nach § 86e BGB-neu auch behördliche Zulegungsentscheidungen oder Zusammenlegungsentscheidungen haben. Zu Absatz 1 § 86c Absatz 1 BGB-neu legt den Mindestinhalt de...mehr

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§ 14 Aus der Praxis für die... / II. Stiftungsreife

Rz. 11 Der ambitionierte Berater wird sich bei der rechtsfähigen Stiftung zudem davon überzeugen, dass der Stifter die notwendige Stiftungsreife mitbringt. Es ist inzwischen allgemein anerkannt, dass es Aufgabe des Beraters ist, im Zusammenhang mit der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung bei dem Stifter auf diese Stiftungsreife hinzuwirken und eventuellen Missverständnis...mehr

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / 2. Begründung

Rz. 4 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu § 84a BGB-neu (Rechte und Pflichten der Organmitglieder) § 84a BGB-neu regelt das Innenverhältnis zwischen der Stiftung und dem Mitglied eines Stiftungsorgans. Die Vorschrift ersetzt hinsichtlich der Mitglieder des Vorstands den bisherigen § 86 Satz 1 BGB, der die vereinsrechtliche Vorschrift des § 27 Absatz 3 BGB für anwendbar erklär...mehr

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Literaturverzeichnis / II. Zum Stiftungsrecht allgemein

Beuthien/Gummert/Schöpflin (Hrsg.), Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 5, 2. Teil Stiftung bürgerlichen Rechts, 5. Auflage 2021 (§§ 77 ff.) Hüttemann/Rawert, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, Kommentierung zu den §§ 80 ff. BGB Hüttemann/Richter/Weitemeyer (Hrsg.), Landesstiftungsrecht, 2011 Meyn/Richter/Koss/Gollan, Die Stiftung, 3. Auflage 2013 Richter (Hrs...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / 1. Gesetzestext

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / IV. Verweisungen auf das Vereinsrecht

Rz. 16 Ganz ohne Verweisungen auf das Vereinsrecht kommt schließlich auch das neue Stiftungsrecht nicht aus, vermutlich um den ohnehin schon umfangreichen Gesetzestext nicht zusätzlich zu überlasten. Nach § 84 Abs. 5 BGB n.F. finden die § 30 BGB (Besondere Vertreter), § 31 BGB (Haftung für Organe), und § 42 Abs. 2 BGB (Insolvenzantragspflicht) weiterhin entsprechende Anwendu...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / 2. Begründung

Rz. 5 Regierungsentwurf Zitat Zu § 86a BGB-neu (Voraussetzungen für die Zusammenlegung) § 86a BGB-neu umschreibt die Zusammenlegung als Verfahren der Vermögensübertragung von zwei oder mehreren Stiftungen auf eine zu diesem Zweck neu zu errichtende Stiftung und regelt die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zusammenlegung. Bei der Zusammenlegung entsteht die aufnehmende Stiftu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4 Wirksamkeitsdauer des Verwaltungsakts

Rz. 32 Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts endet mit seiner Rücknahme[1], seinem Widerruf[2], seiner Aufhebung oder Änderung[3] sowie durch anderweitige Aufhebung.[4] Bei Aufhebung oder Änderung endet die Wirkung nur desjenigen Verwaltungsakts, der aufgehoben oder geändert wird. Sind zwei Verwaltungsakte miteinander verbunden (z. B. Steuerfestsetzung und Verspätungszuschlag)...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.1 Fehlerhafter Adressat

Rz. 2a Ein Verwaltungsakt an einen falschen Adressaten kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich nichtig sein.[1] Allerdings dürfte bei einer falschen Adressatennennung der Fehler regelmäßig nicht so evident sein, dass er offenkundig i. S. d. § 125 Abs. 1 AO ist. Keine Nichtigkeit liegt vor, wenn der Adressat durch Auslegung anhand der den betroffenen Personen bekannten Ums...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Widerruf eines rechtmäßigen belastenden Verwaltungsakts, Abs. 1

Rz. 3 Rechtmäßige belastende Verwaltungsakte können nach pflichtgemäßem Ermessen der Finanzbehörde jederzeit widerrufen werden, ohne dass Einschränkungen in der Widerrufbarkeit bestehen. Der Widerruf kann bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der Rechtslage erfolgen; der belastende Verwaltungsakt kann, auch ohne dass eine solche Änderung eingetreten ist, widerrufe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

Rz. 1 § 126 AO entspricht § 45 VwVfG bzw. § 41 SGB X. Danach können bestimmte Verfahrens- und Formfehler nachträglich geheilt werden; die in dieser Vorschrift genannten Fehler sind meist nicht so schwerwiegend, dass es das Rechtsschutzinteresse des Beteiligten verlangen würde, den Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf die materielle Richtigkeit aufzuheben. Ist der Verfahrens- od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.2 Fehlende inhaltliche Bestimmtheit

Rz. 2f Ein Bescheid ist wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig, wenn sich aus ihm – auch nach Auslegung – nicht ersehen lässt, was von wem verlangt wird.[1] Damit liegt Nichtigkeit wegen fehlender Angabe des sachlichen Geltungsbereichs vor, wenn die Steuer und die zu besteuernden Sachverhalte (Art der Steuer, Besteuerungszeitraum, steuerbarer Vorgang bei einmaliger Steuer...mehr

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Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG im Erhebungszeitraum 2001

Leitsatz Dem EuGH wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 56 Abs. 1 EG (jetzt Art. 63 Abs. 1 AEUV) dahin auszulegen, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer einer Körperschaft Dividenden, die aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von ...mehr

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§ 5 §§ 82b, 82c, 82d BGB n.... / III. Rechtsformzusatz

Rz. 16 Im Zusammenhang mit der Registereintragung regelt § 82c BGB n.F. schließlich den künftig nach der Eintragung verbindlichen Rechtsformzusatz im Namen der Stiftung. Nach Eintragung im Stiftungsregister hat die Stiftung ihren Namen mit dem Zusatz "eingetragene Stiftung" oder "e. S." zu führen und die Verbrauchsstiftung den Zusatz "eingetragene Verbrauchsstiftung" oder "e...mehr