Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / B. Begründung

Rz. 2 Begründung Regierungsentwurf zu § 83b BGB n.F. Zitat Zu § 83b BGB-neu (Stiftungsvermögen) § 83b BGB-neu enthält grundlegende Regelungen zur Zusammensetzung des Stiftungsvermögens bei Stiftungen, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurden, und für Verbrauchsstiftungen sowie zur Verwaltung des Stiftungsvermögens. Unter Stiftungsvermögen ist das gesamte Vermögen einer Stiftun...mehr

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Die GmbH-Gesellschafterliste: Keine Neunummerierung bei Anteilsübertragungen

Zusammenfassung Für die Gesellschafterlisten von GmbHs gelten strenge formelle Voraussetzungen. Diese müssen eingehalten werden, um Beanstandungen des Registergerichts zu vermeiden. Zum Sachverhalt Der vom OLG Oldenburg entschiedene Fall betraf die Gestaltung einer Gesellschafterliste bei einer GmbH. Diese GmbH hatte zunächst zwei Gesellschafter. Diese übertrugen im später jew...mehr

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Rückzahlungspflicht bei erhaltenen Scheingewinnen und Scheindividenden

Zusammenfassung Zahlt ein Unternehmen Scheingewinne oder Scheindividenden aus und fällt das Unternehmen anschließend in die Insolvenz, sind die erhaltenen Zahlungen zurückzuzahlen. Der Beklagte zeichnete bei einer später insolventen Aktiengesellschaft Genussrechte. Danach sollte der jährliche Dividenden- und Gewinnanspruch vom erzielten Jahresüberschuss abhängig sein. Da die ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Rechte des Sonderprüfers

Rn. 117 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Der Sonderprüfer nach den §§ 258ff. AktG ist hinsichtlich seiner Rechte gegenüber der Gesellschaft und deren Organen dem Sonderprüfer nach §§ 142ff. AktG weitgehend gleichgestellt. 1. Auskunftsrechte nach § 145 Abs. 1 bis 3 AktG Rn. 118 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Zunächst besitzt der Sonderprüfer nach den §§ 258ff. AktG die Auskunftsrechte nach...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / H. Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft, Vergütung, Rechte und Verantwortlichkeit der Sonderprüfer (§ 258 Abs. 5 AktG)

I. Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft Rn. 114 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Es entspricht einhelliger Auffassung, dass durch die Bestellungsentscheidung des Gerichts privatrechtliche Beziehungen zwischen dem Sonderprüfer und der Gesellschaft zustande kommen. Die gerichtliche Entscheidung hat privatrechtsgestaltende Wirkung, wobei in der Bestellung des Sonderprüfers durch das Geri...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Regelungszwecke

Rn. 15 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Als Regelungszwecke des Sonderprüfungsverfahrens nach den §§ 258ff. AktG sind drei Ansatzpunkte zu nennen. Zum einen dient das Verfahren der Durchsetzung von Bewertungsvorschriften, soweit sie eine Unterbewertung verbieten. Ferner dient das Sonderprüfungsrecht dazu, die organschaftliche Zuständigkeit der HV, über die Verwendung des Jahresüber...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Auskunftsrecht gegenüber dem Abschlussprüfer

Rn. 119 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach § 258 Abs. 5 Satz 2 AktG hat der Sonderprüfer insoweit über die Befugnisse nach § 145 Abs. 1 bis 3 AktG hinausgehend auch das Recht, von dem AP der Gesellschaft Auskünfte einzuholen. Hat die Gesellschaft seit der Prüfung des streitbefangenen JA den AP gewechselt, so ist nur der für den streitbefangenen JA zuständige AP zur Auskunft verp...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Entstehungsgeschichte und Konzeption des § 258 AktG

Rn. 10 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Das Recht der Sonderprüfung gemäß den §§ 258ff. AktG wurde i. R.d. Neufassung des Aktienrechts im Jahre 1965 erstmals in das AktG eingefügt, um die Durchsetzung der mit der Reform des Aktienrechts verfolgten Zielsetzungen sicherzustellen. Welchen Interessen das neue AktG gerecht werden sollte, war zunächst umstritten. Insbesondere musste ents...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Prüfungsbeendigung

Rn. 74 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Die Prüfungstätigkeit ist mit Übersendung des vom Sonderprüfer fertiggestellten, unterzeichneten Sonderprüfungsberichts an den Vorstand der Gesellschaft und das Gericht (Handelsregister) beendet (vgl. § 259 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 145 Abs. 4 Satz 3 AktG). Im Übrigen sind als Beendigungsgründe für den Sonderprüfungsauftrag insbesondere der To...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Rechtsfolgen

Rn. 8 Stand: EL 34 – ET: 12/2021 Mit der Strafnorm für besonders gravierende Verstöße gegen prüfungsbezogene Pflichten von Mitgliedern eines Prüfungsausschusses wird gleichzeitig die Voraussetzung dafür geschaffen, ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Aufgaben bei Prüfungsgesellschaften oder PIE auszusprechen. Dafür steht im geltenden deutschen Recht § 70 StGB zur V...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Regelungszusammenhang

Rn. 1 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Die Möglichkeit der Herbeiführung einer Sonderprüfung ist als Minderheitenrecht (vgl. § 258 Abs. 2 AktG) ausgestaltet (vgl. ebenso Frey, WPg 1966, S. 633; Kupsch, WPg 1989, S. 517 (518); Voss, in: FS Münstermann (1969), S. 445 (446)). Die jeweils erforderlichen Quoten für die Ausübung von diesen Minderheitenrechten sind seit dem Gesetz zur Unt...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Auskunftsrechte nach § 145 Abs. 1 bis 3 AktG

Rn. 118 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Zunächst besitzt der Sonderprüfer nach den §§ 258ff. AktG die Auskunftsrechte nach § 145 Abs. 1 bis 3 AktG. Er darf folglich sämtliche Bücher und Schriften einsehen und umfassende Prüfungshandlungen bei den VG vornehmen. Anders und weitergehend als gegenüber dem AP (vgl. § 320) sind alle Mitglieder des Vorstands und des AR dem Sonderprüfer z...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Sondervorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 258 Abs. 1a AktG)

Rn. 75 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Die Sonderregelung in § 258 Abs. 1a AktG für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Kap.-Verwaltungsgesellschaften wurde – zunächst im Geltungsbereich beschränkt auf Kreditinstitute – durch das BankBiRiLiG in § 258 AktG eingefügt (vgl. zur Vorläuferregelung nach § 26b KWG ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 94). Im Zuge der Umsetzung der...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Maßgebende Bilanzsumme

Rn. 3 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Die maßgebende BS bestimmt sich nach einer Bilanz, die unter Beachtung von § 5 Abs. 1 PublG aufgestellt wurde (der Verweis in § 1 Abs. 2 Satz 1 PublG auf § 5 Abs. 2 PublG ist offensichtlich ein redaktionelles Versehen bei der Formulierung des Gesetzestexts). Sie ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 PublG um darin enthaltene Rückstellungen oder Verbindl...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Fehlende oder unvollständige Angaben

Rn. 47 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Der Umfang der Berichtspflicht im Anhang ergibt sich aus den §§ 284ff. sowie hinsichtlich bestimmter rechtsformabhängiger Zusatzangaben aus den §§ 58 Abs. 2a, 131 Abs. 1 und 3, 152 Abs. 2f., 158 Abs. 1 und 160 AktG (vgl. im Einzelnen BeckOK-HGB (2021), § 284, Rn. 8ff.; HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 911ff.). Allerdings ist zu beachten, dass einig...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Inhalt

Rn. 2 Stand: EL 34 – ET: 12/2021 Durch § 335b Satz 1 werden (auch) die i. S. d. § 264a Abs. 1 als haftungsbeschränkt geltenden OHG und KG den Vorschriften des Sechsten Unterabschnitts des Dritten Buchs unterworfen. Dies wiederum bedeutet, dass PersG, bei denen ausschließlich KapG (Regelfall), möglicherweise aber auch Stiftungen, eG (vgl. BT-Drs. 14/1806, S. 18) oder wirtschaf...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Verantwortlichkeit des Sonderprüfers

Rn. 121 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Für den Sonderprüfer gelten die Regeln über die Verantwortlichkeit des AP nach § 323 sinngemäß (vgl. § 258 Abs. 5 Satz 1 AktG; ausführlich BeckOK-HGB (2021), § 323, Rn. 27ff.; Poll, DZWIR 1995, S. 95ff.; im Übrigen sei mit Blick auf aktuelle Entwicklungen auf HdR-E, HGB § 323, Rn. 53f., verwiesen). Im Mittelpunkt steht die durch die flankier...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Vergütung und Auslagenersatz

Rn. 115 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Vergütung und Auslagenersatz des Sonderprüfers bestimmen sich gemäß § 258 Abs. 5 AktG nach der Sondervorschrift des § 142 Abs. 6 AktG. Diese Vorschrift entspricht § 318 Abs. 5 (Vergütung und Auslagenersatz bei gerichtlicher Bestellung des AP). Danach setzt das Gericht die dem Sonderprüfer zustehende Vergütung und die zu erstattenden Auslagen...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Kosten der Sonderprüfung

Rn. 120 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach § 258 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 146 AktG trägt die Gesellschaft neben den Kosten der Prüfung (Vergütung des Sonderprüfers nebst Auslagenerstattung; vgl. HdR-E, AktG § 258, Rn. 115) auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgibt und den Sonderprüfer bestellt. Lehnt das Gericht den Antrag ab, so sind den Antragstellern die ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Antragsfrist (§ 258 Abs. 2 Satz 1f. AktG)

Rn. 82 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers muss innerhalb eines Monats nach der HV über den JA gestellt werden. Fristauslösend ist die HV, die den von Vorstand und AR festgestellten JA entgegennimmt (vgl. § 175 AktG) oder die – soweit nach § 173 Abs. 1 AktG verfahren wird – den JA selbst feststellt (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 29; KK-...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Besitzzeit und Hinterlegung

Rn. 87 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Ferner müssen die Antragsteller glaubhaft machen, dass sie mindestens drei Monate vor dem Tag der HV Inhaber der Aktien waren (vgl. § 258 Abs. 2 Satz 4 AktG). Weiterhin müssen sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Bestellung des Sonderprüfers ihre Aktien hinterlegen oder eine Versicherung des Depotführenden vorlegen, da...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeines

Rn. 102 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Für die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Sonderprüfung ist keine Form oder Begründung vorgeschrieben. Auch lässt die vom Gesetzgeber gewählte Terminologie ("Entscheidung"; vgl. § 258 Abs. 3 Satz 2 AktG) offen, ob das Gericht durch Beschluss, Anordnung oder in anderer Weise entscheidet. Nach überwiegender Ansicht wird zutreffend ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft

Rn. 114 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Es entspricht einhelliger Auffassung, dass durch die Bestellungsentscheidung des Gerichts privatrechtliche Beziehungen zwischen dem Sonderprüfer und der Gesellschaft zustande kommen. Die gerichtliche Entscheidung hat privatrechtsgestaltende Wirkung, wobei in der Bestellung des Sonderprüfers durch das Gericht zugleich ein privatrechtlich gest...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Ausschlussgründe nach § 319 Abs. 2 bis 4, § 319b Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 AP-VO i. V. m. § 316a Satz 2

Rn. 112 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Wie der AP muss auch der Sonderprüfer von betreffender Gesellschaft unabhängig sein. Es darf auch keine Besorgnis der Befangenheit bestehen. § 258 Abs. 4 Satz 2 AktG verweist insoweit auf die Ausschlussgründe nach den §§ 319 Abs. 2 bis 4, 319b Abs. 1 und für PIE i. S. d. § 316a Satz 2 auf Art. 5 Abs. 1 der AP-VO, die i. R.d. Sonderprüfungsve...mehr

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Personalakten richtig führen / 8 Rechte des Mitarbeiters bei unrichtiger Personalakte

8.1 Gegenerklärung Nach § 83 Abs. 2 BetrVG ist der Mitarbeiter berechtigt, der Personalakte Erklärungen zu ihrem Inhalt beizufügen. Der Gesetzgeber räumt dem Mitarbeiter auf diese Weise die Gelegenheit ein, die Personalakte so zu ergänzen, dass die darin enthaltenen Vorgänge ein seines Erachtens objektiv richtiges Bild widerspiegeln. Stößt deshalb ein Mitarbeiter bei der Akte...mehr

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Personalakten richtig führen / 4.1 Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung

Die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 DSGVO. Es handelt sich hierbei um Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit. Die Rahmenbedingungen für die Möglichkeiten, personenbezogene Daten und Dokumente zu verarb...mehr

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Personalakten richtig führen / 7.2.1 Einsicht während des bestehenden Arbeitsverhältnisses

Gegenstand des Einsichtsrechts Das Einsichtsrecht erstreckt sich nur auf solche Akten, die einen bestimmten Arbeitnehmer in seinem individuellen Arbeitsverhältnis unmittelbar berühren. Deshalb ist keine Einsicht in Gemeinschaftsakten zu gewähren, die ausschließlich im betrieblichen Interesse und zu betrieblichen Zwecken angelegt sind und dabei auch Mitarbeiter namentlich erwä...mehr

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"Vermietung" von virtuellem Land in einem Online-Spiel

Leitsatz Im Gegensatz zur spielinternen "Vermietung" von virtuellem Land bei einem Online-Spiel begründet der Umtausch einer Spielwährung als vertragliches Recht in ein gesetzliches Zahlungsmittel (im Streitfall über eine von der Spielbetreiberin verwaltete Börse) eine steuerbare Leistung. Normenkette § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 11 und 11a, § 3a Abs. 2 Satz 1, § 13b Abs...mehr

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Personalakten richtig führen / 8.2 Entfernung aus der Personalakte

Ein unzutreffender Vermerk in der Personalakte ist auf Verlangen des Mitarbeiters aus der Akte zu entfernen. Bei der Geltendmachung des aus § 78 Satz 1 BetrVG folgenden Anspruchs auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht. Der Betriebsrat kann daher keine Ansprüche für ein betroffenes Betriebsratsmitglied geltend machen...mehr

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Personalakten richtig führen / 9.2 Sensible Daten

Unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 DSGVO i. V. m. § 26 Abs. 3 BDSG ist die Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers möglich. Sie ist hiernach insbesondere dann zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und...mehr

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Personalakten richtig führen / 2.2 Organisation und Art und Weise der Aktenführung: Arbeitgebersache

Aus dem Fehlen einer Rechtspflicht zur Anlage und Führung von Personalakten folgt auch, dass der Arbeitgeber nach seinem Organisationsermessen frei entscheidet, ob er die Unterlagen konventionell ablegt, in Karteiform führt oder elektronisch speichert oder auf andere Weise sammelt. Existieren neben der Hauptpersonalakte noch Neben- und/oder Sonderakten, dann kann der Mitarbei...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Personalakten richtig führen / 7.2.2 Einsicht in die Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Aus nachwirkender Fürsorgepflicht kann sich ein Recht des Arbeitnehmers auf Einsicht in seine Personalakten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse darlegt. Erforderlich ist dann eine Interessenabwägung. Angesichts der Anerkennung des informationellen Selbstbestimmungsrechts durch das Bundesverfass...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Personalakten richtig führen / 8.1 Gegenerklärung

Nach § 83 Abs. 2 BetrVG ist der Mitarbeiter berechtigt, der Personalakte Erklärungen zu ihrem Inhalt beizufügen. Der Gesetzgeber räumt dem Mitarbeiter auf diese Weise die Gelegenheit ein, die Personalakte so zu ergänzen, dass die darin enthaltenen Vorgänge ein seines Erachtens objektiv richtiges Bild widerspiegeln. Stößt deshalb ein Mitarbeiter bei der Akteneinsicht auf Schr...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Personalakten richtig führen / 1.1 Materieller und formeller Personalaktenbegriff

Die Personalakte ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts "eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Mitarbeiters betreffen und in einem engen Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis stehen". Sie sollen ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über die persönlichen und dienstlichen Verh...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Personalakten richtig führen / 2.4 Verfassungsrecht und Vertraulichkeit

Der Datenschutz im weiteren Sinne ist allgemeiner Ausdruck des Persönlichkeitsschutzes des Arbeitnehmers. Rechtsprechung und Rechtslehre haben mit Zustimmung des BVerfG aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. Art. 1 GG das Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit entwickelt (Allgemeines Persönlichkeitsrecht). Im Arbeitsverhältnis hat das allgemeine Persönlichkeitsrec...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Personalakten richtig führen / 7.1 Vorbemerkung

Das Recht des Arbeitnehmers auf Achtung seiner gesetzlich geschützten Eigensphäre wäre verletzt, wenn eine unbestimmte Zahl von Betriebsangehörigen in die Personalunterlagen Einblick nehmen könnte oder wenn die Personalakte gar an Betriebsfremde ohne Zustimmung des Betroffenen weitergegeben würde. Auch einer Behörde muss die Akteneinsicht oder die Aushändigung verweigert wer...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Personalakten richtig führen / 7.2 Einsicht durch den Mitarbeiter

Gemäß § 83 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Einsicht in die über ihn geführten Personalakten; hierzu gehören auch alle Angaben über die Person sowie die vertraglichen Vereinbarungen und Unterlagen über das Arbeitsverhältnis. Das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers umfasst auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer entschlüsselte Angaben verschlüss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1.1 Gegenstand und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 31b AO ist in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO [1] eine Öffnungsnorm zum Steuergeheimnis des § 30 AO [2] zugunsten der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Vorschrift ist in ihrer ursprünglichen Fassung 2002 in die AO eingefügt worden. Mitteilungsbefugnis und -pflicht nach § 31b AO sind durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz[3] auf die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.7 Umfang der Mitteilung

Rz. 44 Die Mitteilungspflicht ist nicht betragsabhängig. Jede Tatsache, aus der sich geldwäscherelevantes Verhalten oder Indizien für eine Terrorismusfinanzierung ableiten lassen, ist im Grundsatz unabhängig von z. B. der Höhe einer Transaktion oder Intensität einer Geschäftsbeziehung zu melden.[1] Allerdings würde dies wegen der Neufassung des § 261 StGB bedeuten, dass etwa...mehr

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Personalakten richtig führen / 1 Begriff der Personalakte

Eine gesetzliche Definition der Personalakte gibt es nur für den öffentlichen Dienst. Danach umfasst sie "alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten Daten, (…), soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen".[1] Das BetrVG 1972 brachte in § 83 erstmals eine – auch in Betrieben ohne Betriebsrat zu beachtende – gesetzlic...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Personalakten richtig führen / 4 Datenschutz

Der Arbeitnehmer bedarf zur Wahrung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts[1] des Schutzes vor der Personaldatenverarbeitung durch den Arbeitgeber. Diesem Schutz dienen: individualrechtlich das Vertrags- und Deliktsrecht, das Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verbietet; die DSGVO, die unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedsstaaten der Eu...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Personalakten richtig führen / 7.4 Betriebsrat

§ 83 Abs. 1 BetrVG enthält bezüglich der Personalakten eine das allgemeine Persönlichkeitsrecht des einzelnen Arbeitnehmers berücksichtigende und schützende Sonderregelung, die hinsichtlich der Personalakten grundsätzlich einem eigenständigen und jederzeitigen Vorlageanspruch des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG entgegensteht. Der Arbeitgeber hat es zu unterlasse...mehr

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Neue Entfernungspauschalen und Lohnsteuerpauschalierung

Kommentar Teil 1: Grundlagen zur Entfernungspauschale Die Entfernungspauschale wurde ab 2021 erhöht. Welche Regelungen gelten nun? Nachfolgend ein kurzer Überblick: Entfernungspauschale ab 2021 Für die Wege zur Arbeit wurde bis 2020 einheitlich eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer gewährt. Ab 2021 ist eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. K...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.8 Zweckbestimmung der offenbarten Daten

Rz. 47 Soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche in den notwendig relevanten Fällen (Rz. 4ff., 14, 44) oder wegen Terrorismusfinanzierung dient, ist die Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterliegenden geschützten Daten der betroffenen Person zulässig. Die Erkenntnisse unterliegen der Auswertung für die Strafverfolgung wegen der Terrorismusfinanzie...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Personalakten richtig führen / 4.2 Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes

Art. 88 DSGVO befasst sich mit der "Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext". Er regelt, dass die Mitgliedsstaaten "durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext ... vorsehen" können....mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Personalakten richtig führen / 2.3.3 Datenminimierung

Nach Art. 5 Abs. 1c DSGVO gilt das Prinzip der Datenminimierung, d. h. personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. In der Zusammenschau mit Art. 25 DSGVO tritt der Grundsatz der Datenminimierung an die Stelle der bisherigen Maxime der Datenvermeidung und Datensparsamkeit.[1] Nac...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.4 Datenanalysen der FIU (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 39 Die Offenbarungsberechtigung der Finanzbehörden nach § 31b Abs. 1 Nr. 5 AO folgt der Neuausrichtung der FIU[1] und ergänzt die "vorherigen" Öffnungstatbestände. Zur Unterstützung der dort durchzuführenden Datenzusammenführungen und -analysen nach § 28 Abs. 1 GwG sind die Finanzbehörden damit berechtigt und ggf. verpflichtet, geschützte Daten aus den Besteuerungsverfah...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Erbfall nach italienischem Recht

Leitsatz Erwirbt ein inländischer Erbe nach italienischem Erbrecht, entsteht inländische Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst mit der nach italienischem Recht notwendigen Annahme der Erbschaft durch den Erben. Normenkette § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG, § 158, § 159, § 1922, § 1937, ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung

Leitsatz Es besteht kein Anspruch auf Auskunft über die bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen gespeicherten Daten. Normenkette § 2a, § 32a, § 32b, § 32c, § 32i, § 85, § 88a AO, § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 86 Abs. 3 FGO, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 6, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 17, Art. 23 EUV 679/2016 (= DSGVO), § 19, § 58 BDSG, § 1 Nr. 2, §...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Schenkungsteuer bei Amortisation von Geschäftsanteilen

Leitsatz § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG erfasst die Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter durch jegliche Einziehung von GmbH-Anteilen nach § 34 Abs. 1, 2 GmbHG und ist nicht auf Fälle der Zwangseinziehung von Anteilen beschränkt. Normenkette § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, § 34 Abs. 1 und 2 GmbHG Sachverhalt Der Kläg...mehr