Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Facharztweiterbildung gehört nicht zu einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung

Leitsatz Das Niedersächsische FG entschied, dass eine im Anschluss an ein Medizinstudium absolvierte Facharztweiterbildung eine Zweitausbildung ist. Da die Berufsausübung während der Weiterbildung bereits im Vordergrund steht, kann nach Gerichtsmeinung keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung angenommen werden, sodass ein Kindergeldanspruch ausscheidet. Jetzt muss der ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / C. Der Schaden oder die ersatzfähigen Inkassokosten nach materiellem Recht

I. Einleitung Rz. 94 Mit der Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber weitgehend darauf verzichtet, eine eigene Regelung über den Verzugsschaden zu treffen, wie sie früher in §§ 286–290 BGB a.F. enthalten waren. Stattdessen hat er den Begriff der Pflichtverletzung als zentralen Begriff des Leistungsstörungsrechts eingeführt. Dieser Begriff findet sich bereits in der Überschrift...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / II. Abgrenzung von Rechts- und Inkassodienstleistung

Rz. 8 Wie sich aus § 2 Abs. 2 RDG ergibt, gilt die Inkassodienstleistung als Rechtsdienstleistung, ist aber eben nicht in jeder Ausprägung eine solche. Die Inkassodienstleistung ist in berufsrechtlicher wie kostenrechtlicher Hinsicht einerseits ein Unterfall der Rechtsdienstleistung,[28] andererseits eine Dienstleistung, die außerhalb der Rechtsdienstleistung steht, aber der...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 2. Übergangsregelung

Rz. 284 Am Zeitpunkt der Auftragserteilung bemisst sich auch Die Frage, welches Recht für die Bestimmung der Vergütung maßgeblich ist. Die diesbezüglichen Fragen beantworten sich aus § 60 RVG. Für die Vergütung ist nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesän...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / aa) Einleitung

Rz. 224 Zu ersetzen hat der Schuldner den Schaden des Gläubigers. Dieser bildet sich zunächst aus der Vergütung, die der Gläubiger dem Rechtsdienstleister, d.h. dem Rechtsanwalt oder dem Inkassodienstleister zu zahlen hat. Die Situation ist also für den Inkassodienstleister nicht anders als beim Rechtsanwalt. Hinzu kommen die Auslagen, die der Rechtsanwalt wie der Inkassodie...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / hh) Wertungswidersprüche vermeiden

Rz. 159 Für die Praxis darf der Wertungswiderspruch einer anderen Sicht der Dinge nicht übersehen werden. Einerseits wird dem Gläubiger das Recht abgesprochen, die Kosten des eigenen Personaleinsatzes bei der Bemessung vorgerichtlicher Mahngebühren zu berücksichtigen.[376] Anderseits soll aber gerade der Umstand, dass er über im kaufmännischen Mahnwesen ausgebildetes Persona...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / d) Prozessuale Fragen zur Schadensminderungspflicht

Rz. 278 Die Gerichte haben zu beachten, dass es sich bei einem vermeintlichen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht um einen unmittelbar von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand handelt. Erforderlich ist vielmehr, dass eine Partei – dies muss nicht zwingend der Schuldner als Schädiger sein – Tatsachen vorträgt, die einen Verstoß gegen die Schadensminderungspf...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ff) Willkür: Jede Verweigerung der Inkassokosten

Rz. 267 Nur in wenigen Ausnahmefällen wurde in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass Inkassokosten wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig sind.[545] Dies sollte nach einer differenzierenden Ansicht jedenfalls dann gelten, wenn neben den Inkassokosten auch noch Rechtsanwaltskosten anfallen, wobei auch hier wi...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 2. Registrierung, Sachkunde und Postulationsfähigkeit

Rz. 13 Wie schon nach dem RBerG bedarf es zur Inkassotätigkeit nach §§ 3, 10 und 12 RDG einer Registrierung, um Inkassodienstleistungen als nach § 2 Abs. 2 RDG der Rechtsdienstleistung gleichgestellte Tätigkeit erbringen zu können. Voraussetzung ist eine besondere praktische und theoretische Sachkunde. Die außergerichtliche Rechtsdienstleistung unterliegt also weiter einem g...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / II. Die berufsrechtliche Problematik

Rz. 423 Es liegt auch acht Jahre nach dem Inkrafttreten des RDG keine vertiefende Literatur zum Konzerninkasso unter den Bedingungen des neuen Rechtes vor, so dass die nachfolgende Darstellung an der unter dem RBerG geführten Diskussion anknüpfen muss, um dabei die sich durch das RDG ergebenden neuen Aspekte mit einzubinden. Die neueren Ansätze hierzu betreffen das Kostenrec...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 1. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten

Rz. 109 Es wird in der (Kommentar-)Literatur nicht (mehr) ernsthaft in Zweifel gezogen, dass der Schuldner dem Gläubiger den durch den Verzug adäquat-kausal entstandenen Schaden zu ersetzen hat und hierzu auch die Inkassokosten gehören.[273] Die Rechtsprechung hat dies in den letzten Jahren mehrfach klar ausgesprochen und die europäische und nationale Gesetzgebung lässt dara...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ee) Voraussetzung: Vergleichbarkeit der Leistung

Rz. 257 Der Einwand kann allerdings schon im Ansatz nur dann Erfolg haben, wenn es möglich erscheint, dass ein Rechtsanwalt den Auftrag, den der Inkassodienstleister bezüglich des außergerichtlichen Forderungseinzuges erhalten hat, in gleicher Weise hätte erfüllen können. Dies wird bei einem rein schriftlichen Forderungsinkasso durch den Inkassodienstleister der Fall sein. S...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / b) Die Falsch-, Zuviel- oder Zuwenigforderung

Rz. 25 Die Mahnung muss dem Schuldner grundsätzlich noch einmal vor Augen führen, was konkret er leisten soll.[41] Das gilt insbesondere dann, wenn dem Gläubiger mehrere Forderungen gegen den Schuldner zustehen, was häufig im Massenverkehr des E-Commerce, der Versorgungswirtschaft, der Versicherungswirtschaft oder auch der Telekommuni­kationsbranche vorkommt, aber auch in an...mehr

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Literaturverzeichnis

Barnbeck, § 286 BGB und die Inkassobüros, NJW 1973, 1868 Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, Kommentar, 16. Aufl. 2014 Becker-Eberhard u.a., Grundlagen der Kostenerstattung bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, Monographie1995 Behr, Inkassounternehmen und Rechtsberatungsgesetz, BB 1990, 795 Behrens, Der Verzugsschaden des Forderungsgläubigers, zfm 2017, 183 und zfm 2018...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 3. "Masseninkasso" und Einzelfallprüfung

Rz. 76 Eine weitere Kompetenz von Inkassodienstleistern liegt in der Bearbeitung einer Vielzahl von gleichartigen Einzelforderungen. Dafür hat sich innerhalb und außerhalb der Inkassobranche der Begriff Masseninkasso herausgebildet.[152] Der Begriff ist nicht nur juristisch unpräzise, sondern auch irreführend. Es bestehen Zweifel, ob an einen solchen Begriff gesonderte Recht...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / d) Vorgerichtliches Inkasso als Gläubigerobliegenheit

Rz. 213 Unter Hinweis auf die schon angesprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9.3.1976[443] wird argumentiert[444] dass es zum eigenen Pflichtenkreis eines Gläubigers gehöre, sich um die Verwirklichung seiner Rechte selbst zu kümmern und erst dann, wenn er angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nach seinen persönlichen Fäh...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / d) Eigenobliegenheiten: Eigene Stellungnahme und Fazit

Rz. 176 Ausgehend von der europäischen wie nationalen Gesetzeslage ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung[389] zu fragen, welche Obliegenheiten den Gläubiger nach der Verkehrsauffassung im konkreten Fall entschädigungslos treffen. Das bestimmt sich nach der Üblichkeit,[390] wobei im Rahmen vertraglicher Ansprüche zuvörderst auf die vertraglichen Bestimmungen und die ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / c) Die wechselseitige Qualifikation der Rechtsdienstleister

Rz. 208 Ungeachtet des Umstandes, dass der BGH die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bereits angenommen hat, ist das Argument, dass die Tätigkeit von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten nicht vergleichbar sei, rechtlich und tatsächlich unzutreffend, soweit dies die Erbringung der Rechts- und Inkassodienstleistung zur Einziehung einer fremden oder zum...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 3. Die Anrechnung auf Rechtsverfolgungskosten

Rz. 86 Diffiziler gestaltet sich die Frage, wie sich das Verhältnis zwischen Pauschale und tatsächlich angefallenen Kosten verhält. Nach Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie soll die Pauschale als Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers dienen. Zusätzlich zum Pauschalbetrag können auch Beitreibungskosten geltend gemacht werden, die diesen Betrag überschreiten. ...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 3. Unseriöses Inkasso

Rz. 99 In der öffentlichen Diskussion wird nicht immer strikt getrennt, ob unseriöse Inkassodienstleistungen bekämpft oder seriöse Inkassodienstleistungen (weiter) reguliert werden sollen. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken war schon in seiner Bezeichnung irreführend, weil es nicht nur unseriöse Geschäftspraktiken erfasst, sondern auch die Tätigkeit seriöser Recht...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 5. Die Höhe der erstattungsfähigen Inkassokosten

a) Einleitung Rz. 216 Der Gläubiger hat gegen den Schuldner unter den vorstehend erläuterten Voraussetzungen nach §§ 286, 280 BGB einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens oder einen korrespondierenden Anspruch aus dem Deliktsrecht.[447] Während ein Rechtsanwalt keine gesonderte Vergütungsabrede treffen muss und dann nach §§ 675, 612 Abs. 2 BGB das Rechtsanwaltsvergütungsg...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / b) Grundlage der Erstattung: Die geschuldete Vergütung

aa) Einleitung Rz. 224 Zu ersetzen hat der Schuldner den Schaden des Gläubigers. Dieser bildet sich zunächst aus der Vergütung, die der Gläubiger dem Rechtsdienstleister, d.h. dem Rechtsanwalt oder dem Inkassodienstleister zu zahlen hat. Die Situation ist also für den Inkassodienstleister nicht anders als beim Rechtsanwalt. Hinzu kommen die Auslagen, die der Rechtsanwalt wie ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 2. Abgrenzung von den Eigenobliegenheiten des Gläubigers

a) Bestimmung der Eigenobliegenheiten aa) Die Fragestellung Rz. 117 Ist der Verzug eingetreten oder liegt eine unerlaubte Handlung vor, ist der Schuldner nach den vorstehenden Ausführungen zum Ersatz des Schadens nach den §§ 280, 286, 849 BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB verpflichtet. Es steht dann fest, dass eine Pflichtverletzung des Schuldners durch die Nichtleistung auf eine fäll...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / V. Vor- und außergerichtliche Inkassokosten als Schaden

1. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten Rz. 109 Es wird in der (Kommentar-)Literatur nicht (mehr) ernsthaft in Zweifel gezogen, dass der Schuldner dem Gläubiger den durch den Verzug adäquat-kausal entstandenen Schaden zu ersetzen hat und hierzu auch die Inkassokosten gehören.[273] Die Rechtsprechung hat dies in den letzten Jahren mehrfach klar ausgesproch...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / c) Die Begrenzung der Inkassokosten nach § 13e RDG

Rz. 277 Die Inkassokosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nach § 13e RDG [563] nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Es handelt sich um keine Anspruchsgrundlage für die Inkassokosten. Diese sind im materiellen[56...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / b) Keine andere Eigenobliegenheiten bei Großgläubigern

aa) Problembeschreibung Rz. 138 In der Rechtsprechung der Amtsgerichte wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob Großgläubigern die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsdienstleisters zu versagen ist, weil sie aufgrund ihrer personellen und sachlichen Ausstattung auch in der Lage seien, jedenfalls die vorgerichtliche Forderungsbeitreibung selbst zu gestalten. Diesen Ans...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / cc) Das Betreiben des Geschäftes bei einer Rechtsdienstleistung

Rz. 326 Ist die Forderung schon bei Übergabe vom Gläubiger an den Mandanten streitig, steht das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung nicht in Frage. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Forderung schon bei Übergabe bestritten ist oder erst nach der Beauftragung des Rechtsdienstleisters bestritten wird. Rz. 327 Hinweis Das Bestreiten der Forderung setzt auch nach Auffass...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 4. Auf dem Prüfstand: Argumente gegen die Erstattung von Inkassokosten

a) Einleitung Rz. 201 Nachfolgend sollen einzelne Argumentationslinien Gerichte nachgezeichnet werden, die die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten schon dem Grunde nach verneinen und auf ihre Überzeugungskraft untersucht werden. Hinweis Auch wenn die Frage der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten verfassungs- und europarechtlich beantwortet ist und der nat...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / a) Bestimmung der Eigenobliegenheiten

aa) Die Fragestellung Rz. 117 Ist der Verzug eingetreten oder liegt eine unerlaubte Handlung vor, ist der Schuldner nach den vorstehenden Ausführungen zum Ersatz des Schadens nach den §§ 280, 286, 849 BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB verpflichtet. Es steht dann fest, dass eine Pflichtverletzung des Schuldners durch die Nichtleistung auf eine fällige Geldschuld vorliegt. Entfaltet der...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / (2) Die Regelgebühr beim durchschnittlichen Fall

Rz. 319 Der durchschnittliche Fall einer Inkassodienstleistung ist durch die automatisierte und standardisierte Aktenanlage aufgrund einer elektronischen Datenübermittlung, in der Regel via Schnittstelle, eine Schlüssigkeitsprüfung auf abstrakt-genereller Ebene, einen oder mehrere Kommunikationsversuche mit dem Schuldner auf schriftlicher, elektronischer oder fernmündlicher ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / b) Die Schadensminderungspflicht

aa) Einleitung Rz. 249 Soweit die beschriebenen Anspruchsgrundlagen einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach ergeben, der entstandene Schaden in Form der Inkassokosten der Höhe nach feststeht und die Beauftragung eines Rechtsdienstleisters zweckmäßig und erforderlich war, muss geprüft werden, ob die entstandenen Kosten als Schaden in voller Höhe vom Schuldner zu ersetzen ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 6. Die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit

a) Die Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit Rz. 246 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.[493] Das findet auch in der Literatu...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 3. Die Wahl zwischen Rechtsanwalt und Inkassodienstleister

Rz. 187 Soweit der Gläubiger seinen zuvor beschriebenen Obliegenheiten Rechnung getragen hat und damit grundsätzlich berechtigt ist, einen Dritten mit dem weiteren Forderungsinkasso zu beauftragen und die dadurch verursachten Kosten bei dem Schuldner zu liquidieren, kommt es außerhalb besonderer Konstellationen seit dem 1.7.2008 grundsätzlich nicht darauf an, ob er einen Ink...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / bb) Direkte und analoge Anwendung des RVG

Rz. 225 Der Mandatsvertrag stellt sich grundsätzlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter dar. Auch wenn eine Vergütung nicht konkret vereinbart wird, ist eine solche nach § 612 Abs. 1 BGB dem Grunde nach geschuldet, weil die Erbringung von Rechts- und Inkassodienstleistungen durch einen Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister grundsätzlich nur gegen Ve...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ff) Kein Zweifel an der Erforderlichkeit

Rz. 154 Der Geschädigte kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.[370] Die Erforderlichkeit bestimmt sich dabei nicht nach den Organisationsmöglichkeiten, sondern nach der tatsächlichen Organisation des Gläubigers. Der Schuldner muss jenseits der...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / III. Schadensausgleich durch Geldersatz

Rz. 100 Da eine Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB bei Geldforderungen kaum denkbar ist, hat der Schuldner den eingetretenen Schaden durch den verzögerten For­derungsausgleich regelmäßig in Form von Geldersatz nach § 251 Abs. 1 BGB auszugleichen. Hinweis Auch wenn schon seit einiger Zeit – im Zusammenhang mit dem am 1.1.2022 in Kraft tretenden Gesetz zur Umsetzu...mehr

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§ 3 Die gerichtliche Gelten... / D. Rechtsmittel

Rz. 22 Wird die Klage allein wegen der Inkassokosten abgewiesen, steht der Gläubiger häufig vor dem Problem, dass die Entscheidung aus sich heraus nicht rechtsmittelfähig ist. Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO setzt die Statthaftigkeit der Berufung nämlich grundsätzlich voraus, dass der Wert der Beschwer 600 EUR übersteigt, d.h. mindestens 600,01 EUR beträgt. Meist liegen die gelt...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ff) Auslagen

Rz. 236 Die Auslagenerstattung folgt der vertraglichen Regel. Bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 611 BGB richtet sie sich mangels abweichender vertraglicher Bestimmung ansonsten nach §§ 675, 670 BGB. Vergütungsfähig im Verhältnis zum Gläubiger sind dabei die Auslagen, die der Inkassodienstleister nach pflichtgemäßem Ermessen veranlassen durfte, die zweckmäßig ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / a) Die Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit

Rz. 246 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.[493] Das findet auch in der Literatur Rückhalt.[494] Maßgeblich ist danach die...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / aa) Einleitung

Rz. 249 Soweit die beschriebenen Anspruchsgrundlagen einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach ergeben, der entstandene Schaden in Form der Inkassokosten der Höhe nach feststeht und die Beauftragung eines Rechtsdienstleisters zweckmäßig und erforderlich war, muss geprüft werden, ob die entstandenen Kosten als Schaden in voller Höhe vom Schuldner zu ersetzen sind oder ob s...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / II. Das Vorliegen eines kausalen Schadens

Rz. 95 In der Praxis wird immer wieder übersehen, dass der Schuldner nur den Schaden zu ersetzen hat, der adäquat-kausal auf den Verzug oder die unerlaubte Handlung zurückgeht. Grundlage des Schadens ist die vertragliche Vereinbarung des Gläubigers als Auftraggeber mit dem Rechtsdienstleisters, d.h. der Mandatsvertrag. Es handelt sich jeweils um einen Geschäftsbesorgungsvert...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / aa) Problembeschreibung

Rz. 138 In der Rechtsprechung der Amtsgerichte wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob Großgläubigern die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsdienstleisters zu versagen ist, weil sie aufgrund ihrer personellen und sachlichen Ausstattung auch in der Lage seien, jedenfalls die vorgerichtliche Forderungsbeitreibung selbst zu gestalten. Diesen Ansatz verfolgt auch die V...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 3. Berufsbild und Ausblick

Rz. 28 Die Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes 2008 mit den nachfolgenden Novellierungen in 2013 und 2021 und die damit einhergehende Erweiterung des Tätigkeitsspektrums für die Inkassodienstleister hat deren wirtschaftliche Bedeutung für die Gläubiger und die Gesamtwirtschaft einerseits weiter gestärkt. Die teilweise drastischen und in ihrer Verhältnismäßigkeit und Angem...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / c) Europarechtliche Aspekte

Rz. 169 Weiterhin keinen hinreichenden Eingang in die Rechtsprechung und Literatur haben Aspekte des Europäischen Rechtes gefunden. Lediglich in Großkommentaren zum BGB finden sich hier erste Ansätze. So bestimmte schon die Zahlungsverzugsrichtlinie[382] aus dem Jahre 2000 in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e: Zitat "Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner Anspruch auf angemessenen Er...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / cc) Auffassungen in der Rechtsprechung

Rz. 132 Die Auffassungen in der Literatur finden auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ihren Widerhall. So hat der Bundesgerichtshof bereits 1969[328] festgestellt, dass "in der Regel niemand gehalten ist – auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht – derartige Arbeiten, soweit sie Dritten übertragen werden können, selbst auszuführen; wenn dies...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 1. Die zweite Reform des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Rz. 109 Zum 1.10.2021 findet die zweite Reform des Rechtsdienstleistungsgesetzes mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht [211] sowie dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt [212] ihren vorläufigen Abschluss. Die Diskussion um die Regulierung von Inkassodienstleistungen ist aber damit nicht zu Ende, so...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / a) Einleitung

Rz. 201 Nachfolgend sollen einzelne Argumentationslinien Gerichte nachgezeichnet werden, die die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten schon dem Grunde nach verneinen und auf ihre Überzeugungskraft untersucht werden. Hinweis Auch wenn die Frage der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten verfassungs- und europarechtlich beantwortet ist und der nationale Gesetz...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / aa) Die Fragestellung

Rz. 117 Ist der Verzug eingetreten oder liegt eine unerlaubte Handlung vor, ist der Schuldner nach den vorstehenden Ausführungen zum Ersatz des Schadens nach den §§ 280, 286, 849 BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB verpflichtet. Es steht dann fest, dass eine Pflichtverletzung des Schuldners durch die Nichtleistung auf eine fällige Geldschuld vorliegt. Entfaltet der Gläubiger nach diese...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / cc) Der Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht

Rz. 255 Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann vorliegen, wenn der Gläubiger einen Inkassodienstleister beauftragt, obwohl ein Rechtsanwalt die gleiche Tätigkeit kostengünstiger entfaltet hätte. Gleiches gilt, wenn ein Inkassodienstleister beauftragt wird, obwohl von Anfang an – aus der ex-ante-Sicht im Zeitpunkt der Auftragserteilung – zu erwarten war, dass ei...mehr