Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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FF 12/2020, Formbedürftigke... / III. Anwendbarkeit ausländischen Rechts

Ausländischem Recht unterliegt der Brautgabekonflikt jedenfalls dann, wenn die Ehegatten eine entsprechende Rechtswahl getroffen haben – und zwar, soweit das auf die Brautgabe anzuwendende Recht dem EGBGB zu entnehmen ist, bezüglich des allgemeinen Ehewirkungsstatuts. Art. 14 EGBGB a.F. nämlich ist die Auffangregelung, auf die immer dann zurückzugreifen ist, wenn der in Rede...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 225a Rechte der Anteilsinhaber

Gesetzestext (1) Die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen bleiben vom Insolvenzplan unberührt, es sei denn, dass der Plan etwas anderes bestimmt. (2) 1Im gestaltenden Teil des Plans kann vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt werden. 2Eine Umwandlung gegen den Will...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 223 Rechte der Absonderungsberechtigten

Gesetzestext (1) 1Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht der absonderungsberechtigten Gläubiger zur Befriedigung aus den Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, vom Plan nicht berührt. 2Eine abweichende Bestimmung ist hinsichtlich der Finanzsicherheiten im Sinne von § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes sowie der Sicherheiten ausgeschlossen...mehr

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AGS 12/2020, Streitwertbesc... / 1 Aus den Gründen

A. Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei verfassungswidrig Rechtsschutz gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss versagt worden. I. 1. Die Beschwerdeführerin hatte einem Arbeitnehmer gekündigt, der daraufhin beim Arbeitsgericht Chemnitz die Feststellung beantragte, dass die Kündigung unwirksam sei. Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet. In diesem wurde vereinbart, ...mehr

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AGS 12/2020, Streitwertbesc... / Leitsatz

Es gibt zwar keinen Anspruch auf eine weitere Instanz; den Umfang des Rechtsmittelzuges darf der Gesetzgeber bestimmen. Sieht die Prozessordnung jedoch ein Rechtsmittel vor, so gebietet die Garantie effektiven Rechtsschutzes (für den Zivilprozess: Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), den Zugang hierzu nicht unzumutbar zu erschweren. Mit diesen Anforderungen ist es unve...mehr

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zfs 12/2020, zfs Aktuell / Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos

Am 26.11.2020 ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) v. 22.11.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden. Es tritt im Wesentlichen am 1.12.2021 in Kraft. Das Gesetz sieht eine Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungs...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht der absonderungsberechtigten Gläubiger zur Befriedigung aus den Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, vom Plan nicht berührt. 2Eine abweichende Bestimmung ist hinsichtlich der Finanzsicherheiten im Sinne von § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes sowie der Sicherheiten ausgeschlossen, diemehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Normzweck

Rn 1 Die Norm wurde im Rahmen der Reform durch das ESUG[1] eingefügt und erleichtert die Durchführung eines "Debt-Equity-Swaps" und anderer gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen im deutschen Insolvenzrecht. Unter dem Begriff "Debt-Equity-Swap" ist die Umwandlung von Forderungen der Gläubiger in Anteils- und Mitgliedschaftsrechte am Schuldner zu verstehen. Dadurch soll dem insol...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Analoge Anwendung

Rn 13 Die Vorschrift des § 223 kann nicht analog auf Aussonderungsberechtigte angewandt werden.[26] Sie gilt damit insbesondere nicht für den unter einfachem Eigentumsvorbehalt liefernden Verkäufer in der Insolvenz des Käufers[27] und den Leasinggeber. Von ihnen kann über einen Insolvenzplan kein Sanierungsbeitrag erzwungen werden.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Abs. 1

Rn 2 Absatz 1, 1. HS hat eher deklaratorische Wirkung und stellt klar, was schon nach alter Rechtslage galt: Grundsätzlich werden die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen vom Insolvenzplan nicht berührt. Diese Regelung ist im Verhältnis zu den Forderungen der nachrangigen Gläubiger insoweit nicht ganz stimmig, als deren Ansprüche – soweit ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Anwendbarkeit der Vorschrift

2.1 Einbeziehung der Absonderungsberechtigten in den Insolvenzplan Rn 5 In die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger kann nur eingegriffen werden, wenn es im Plan ausdrücklich vorgesehen wird. Weil es nicht möglich ist, den gesicherten Gläubigern eine Beteiligung am Plan durch einen Mehrheitsbeschluss aufzuzwingen (insoweit setzt § 223 Abs. 1 den Schutz des § 251 fort...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Anforderungen für eine Kürzung der Gläubigerrechte (§ 223 Abs. 2)

3.1 Ausdrückliche Nennung im gestaltenden Teil Rn 14 Stimmen die gesicherten Gläubiger einer Beteiligung am Plan zu, so muss im gestaltenden Teil (§ 221) der genaue Umfang festgelegt werden, in dem vom gesetzlichen Leitbild abgewichen wird (§ 223 Abs. 2). Der Eingriff muss hinsichtlich jedes betroffenen Absonderungsgläubigers dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genüg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Umwandlung von Forderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte – "Debt-Equity-Swap" (Abs. 2)

3.1 Ablauf Rn 3 Es gibt drei Möglichkeiten die Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte umzuwandeln, die Sachkapitalerhöhung, die Einlage in die Kapitalrücklage und den "Share-Deal". Rn 4 Bei der Sachkapitalerhöhung erfolgt im Normalfall zunächst eine Kapitalherabsetzung, die das Grund- bzw. Stammkapital an das tatsächlich noch vorhandene Vermögen der ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Rechtskräftige Bestätigung

Rn 23 Letzte Voraussetzung für den – dann unwiderruflichen – Eintritt der Kürzung des Gläubigerrechts ist die rechtskräftige Bestätigung des Plans, weil der Insolvenzplan erst anschließend seine Wirkungen entfalten kann (§ 254).mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Einbindung des "Debt-Equity-Swaps" in das Insolvenzrecht

Rn 11 Die Einbindung des "Debt-Equity-Swaps" bietet nun mehr Rechtssicherheit in der Insolvenz. Zwar war bereits nach altem Recht eine Fremdkapitalumwandlung im Rahmen eines Insolvenzplanes regelbar.[24] Allerdings bestand aufgrund fehlender gesetzlicher Regelung ein erhebliches Blockadepotenzial der bisherigen Anteilsinhaber. Denn die für einen "Debt-Equity-Swap" notwendige...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Gesellschaftsrechtliche Regelungen (Abs. 3)

Rn 15 Absatz 3 legt fest, dass auch alle anderen gesellschaftsrechtlich zulässigen Regelungen im Insolvenzplan getroffen werden dürfen. Es können also auch andere auf den Einzelfall abgestimmte gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens in den Plan aufgenommen werden.[31] Vorstellbar sind z.B. Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages (Firm...mehr

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FF 12/2020, Zuständigkeit d... / Aus den Gründen

Gründe: [1] Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl 2009, L 7, S. 1). [2] Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens zwischen WV, wohnhaft in Wien...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Ausdrückliche Nennung im gestaltenden Teil

Rn 14 Stimmen die gesicherten Gläubiger einer Beteiligung am Plan zu, so muss im gestaltenden Teil (§ 221) der genaue Umfang festgelegt werden, in dem vom gesetzlichen Leitbild abgewichen wird (§ 223 Abs. 2). Der Eingriff muss hinsichtlich jedes betroffenen Absonderungsgläubigers dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen.[28] Ausdrücklich sieht der Gesetzestext ei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen bleiben vom Insolvenzplan unberührt, es sei denn, dass der Plan etwas anderes bestimmt. (2) 1Im gestaltenden Teil des Plans kann vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt werden. 2Eine Umwandlung gegen den Willen der betro...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Vorteile

Rn 6 Die Vorteile eines "Debt-Equity-Swaps" liegen vor allem in der Bereinigung der Bilanzen und der damit verbundenen Möglichkeit, eine Überschuldungslage zu verhindern oder zu beseitigen.[10] Darüber hinaus wird durch die entfallenden Tilgungs- und Zinsleistungen die Liquidität des Unternehmens gestärkt, sodass auch der Zahlungsunfähigkeit entgegen gewirkt werden kann.[11]...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Keine Vertragsbeendigung aufgrund der Maßnahmen nach Abs. 2 und Abs. 3 (Abs. 4)

Rn 17 Durch den erst später im Gesetzgebungserfahren angefügten Absatz 4 soll verhindert werden, dass die Vertragspartner des Schuldners die gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen in der Insolvenz nutzen, um bestehende Vertragsverhältnisse zu beenden. Ziel ist es, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, damit so die Sanierung nicht gefährdet wird.[35] Rn 18 Insbesondere sollen n...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 20 Brünkmans, Abfindungs- und Bewertungsfragen bei gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen im Insolvenzplan, ZInsO 2017, 1401 ff.; Decher/Voland, Kapitalschnitt und Bezugsrechtsausschluss im Insolvenzplan – Kalte Enteignung oder Konsequenz des ESUG?, ZIP 2013, 103 ff.; Fromm, Der Debt-Equity-Swap als Sanierungsbeitrag im Zeitpunkt der Überschuldung; ZInsO 2012, 1253 ff.; Haas,...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Abfindungsansprüche bei Austritt (Abs. 5)

Rn 19 Um die Sanierung nicht durch etwaige Abfindungsansprüche der Anteilsinhaber oder Mitglieder zu gefährden, wenn eine Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 einen wichtigen Grund für einen Austritt bestimmter beteiligter Personen darstellt, wurde Absatz 5 eingefügt. Dieser sieht vor, dass sich die Höhe etwaiger Abfindungsansprüche im Fall eines Austritts am Liquidationswert des U...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Einbeziehung der Absonderungsberechtigten in den Insolvenzplan

Rn 5 In die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger kann nur eingegriffen werden, wenn es im Plan ausdrücklich vorgesehen wird. Weil es nicht möglich ist, den gesicherten Gläubigern eine Beteiligung am Plan durch einen Mehrheitsbeschluss aufzuzwingen (insoweit setzt § 223 Abs. 1 den Schutz des § 251 fort), bedarf ihre Mitwirkung ausdrücklicher Erwähnung in den Bestimmu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2. Einzelheiten

Rn 2 Das am 04.08.2009 verkündete SchVG ist am Folgetag in Kraft getreten. Gleichzeitig trat das SchVG 1899 außer Kraft.[1] Aus diesem Grunde bestimmt § 24 Abs. 1 Satz 1, dass das Gesetz nicht auf Schuldverschreibungen anzuwenden ist, die vor dem Tag des Inkrafttretens (05.08.2009) ausgegeben wurden. Auf derartige Schuldverschreibungen ist nach § 24 Abs. 1 Satz 2 vielmehr we...mehr

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AGKompakt 12/2020, Abrechnung in PKH-Mandaten - Übergangsrecht

Unterschiedliches Kostenrecht für Wahlanwalts- und PKH-Vergütung war möglich Mit dem KostRÄG 2021 wird die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG hinsichtlich des beigeordneten Anwalts geändert. Nach der alten Fassung wurde zum Teil die Auffassung vertreten, dass für die Wahlanwaltsgebühr auf die Auftragserteilung abzustellen sei und für die PKH-Gebühren auf die Beiordnung. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Zweck der Vorschrift und bisherige Änderungen

Rn 1 Im Unterschied zu den früheren Vorschriften (§ 173 KO, § 16 Abs. 2 GesO und § 27 VerglO) gewährt § 222 Abs. 1 Nr. 1 die Möglichkeit, auch die nach §§ 49, 50, 51 oder anderen gesetzlichen Vorschriften (wie z.B. § 110 VVG) absonderungsberechtigten Gläubiger in einen Insolvenzplan mit einzubeziehen und damit deren Rechte abweichend von den sonstigen gesetzlichen Vorschrift...mehr

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ZErb 12/2020, Voraussetzung... / 2 Gründe

II. 1. Die im Namen der Beteiligten zu 1 erhobene Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, führt in der Sache aber zu keinem Erfolg. a) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen, § 18 Abs. 1 ...mehr

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ZErb 12/2020, Ausgewählte P... / V. Sukzessivnießbrauch für den Ehepartner kontra Gesamtberechtigung

Bei Rentenrechten zu Gunsten mehrerer Personen ist zunächst nach dem Inhalt der Vereinbarung abzugrenzen zwischen einer Gesamtgläubigerstellung (§§ 428 ff. BGB) oder einer "Sukzessivberechtigung", bei der der zweite Gläubiger aufschiebend bedingt sein Recht antritt (§§ 4 ff. BewG), zumeist nach Ableben des Ersten. Nur im ersten Fall kann die Regelung des § 14 Abs. 3 BewG zur...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Ablauf

Rn 3 Es gibt drei Möglichkeiten die Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte umzuwandeln, die Sachkapitalerhöhung, die Einlage in die Kapitalrücklage und den "Share-Deal". Rn 4 Bei der Sachkapitalerhöhung erfolgt im Normalfall zunächst eine Kapitalherabsetzung, die das Grund- bzw. Stammkapital an das tatsächlich noch vorhandene Vermögen der Gesellscha...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Risiken

Rn 9 Für den Gläubiger besteht bei einer Kapitalerhöhung durch Fremdkapitalumwandlung grundsätzlich das Risiko der Differenzhaftung für den Fall, dass der Wert der übernommenen Einlageverpflichtung höher ist als der Wert seiner Insolvenzforderung. Denn auch für eine Fremdkapitalumwandlung gelten die für Sacheinlagen geltenden Grundsätze.[14] Demnach kann auch eine Forderung ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Grenzen der Einbeziehung (§ 223 Abs. 1 Satz 2)

Rn 8 Eine Besonderheit besteht – infolge der europarechtlich bedingten Einführung (Rn. 3) von § 223 Abs. 1 Satz 2 – wiederum für bestimmte Gläubiger der Kreditwirtschaft. Deren Absonderungsrechte sind innerhalb der Abrechnungssysteme gegen Änderungen geschützt und damit insolvenzplanfest (§ 223 Abs. 1 Satz 2 Fall 2). Dabei geht es um einen besonderen[16] Schutz für Gläubiger...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Glaubhaftmachung der Bewertung

Rn 20 Gerade wenn der den Plan Vorlegende eine fehlende Benachteiligung der gesicherten Gläubiger behauptet, wird er nicht umhinkommen, dieses auch näher darzulegen. Wegen der Unsicherheit, die jede Prognose mit sich bringt, sollten die dem Plan zugrunde liegenden Bewertungen nach § 223 durch Sachverständigengutachten oder auf andere geeignete Weise glaubhaft gemacht werden....mehr

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FoVo 12/2020, Widerrufsrech... / 2 II. Aus der Entscheidung

Titulierung als entscheidende Zäsur Der BGH widerspricht den Vorinstanzen und entscheidet zugunsten der Bank als Gläubiger. Die Titulierung stellt im Ergebnis eine Zäsur dar, die die Option des Widerrufes des Grundgeschäftes entzieht. Es war einmal ein Darlehnsanspruch und ein Widerrufsrecht Die Klägerin schloss den Darlehensvertrag als Verbraucherin, so dass ihr gemäß § 495 Ab...mehr

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FoVo 12/2020, Wem steht der... / 2 II. Die Entscheidung in ihren Kernaussagen für die Praxis

Der BGH folgt den Vorinstanzen Der BGH hält die Rechtsbeschwerde des Schuldners zwar für zulässig, im Ergebnis aber für unbegründet. Sein Ergebnis: Hinweis Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber nach § 15 AGG verpflichtet, den hierd...mehr

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FF 12/2020, Formbedürftigke... / V. Analogiebildung?

Was nun bewegt die Rechtsprechung, die islamischer Kultur und (Rechts-)Tradition entsprechenden Verträge über die Leistung einer Brautgabe der notariellen Form zu unterwerfen? Hier fallen die Stichworte Warnfunktion, Übereilungsschutz, Beratungsbedarf und Schutz vor Übervorteilung.[8] Da aus diesen Erwägungen heraus Schenkungsversprechen, Eheverträge sowie bestimmte Scheidun...mehr

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ZErb 12/2020, Gewinne und G... / II. Zivilrechtliche Qualifikation von Unternehmensgewinnen

Mit der Gesellschafterstellung eines GmbH-Gesellschafters sind Gewinnbezugsrechte verbunden.[1] Die aus diesem Recht resultierenden Gewinnanteile stellen Rechtsfrüchte i.S.d. § 99 Abs. 2 BGB dar.[2] Das maßgebliche Fruchtziehungsrecht ist das Recht des Gesellschafters gemäß § 29 Abs. 1 GmbHG, von der Gesellschaft eine Gewinnausschüttung zu beanspruchen.[3] Gewinnanteile eine...mehr

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ZErb 12/2020, Gewinne und G... / b) Zeitlicher Aufteilungsmaßstab

Die zeitliche Aufteilung der Gewinne auf die Berechtigten erfolgt pro-rata-temporis, und zwar dergestalt, dass jedem der Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil gebührt.[36] Hinsichtlich des laufenden Gewinns ist die Frage, wem dieser in welcher Höhe zusteht, dahingehend zu beantworten, dass die Dauer der Berechtigung während des laufenden Geschäfts...mehr

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AGS 12/2020, Ersatz von Rec... / 2 Aus den Gründen

Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und in Abänderung des amtsgerichtlichen Schlussurteils zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten bestehe nicht aus §§ 280, 286 BGB. Die Beklagte sei erstmals durch das A...mehr

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FF 12/2020, Rechtsprechung ... / Internationales

KG, Beschl. v. 3.11.2020 – 1 VA 1010/20 1. Eine Ehescheidung durch Übereinkunft (hier japanischen Rechts), deren für die Wirksamkeit erforderliche Anmeldung von der Registerbehörde nur formal geprüft wird, ist eine Privatscheidung, die nur anerkannt werden kann, wenn die Voraussetzungen des aus deutscher Sicht maßgeblichen Scheidungsstatuts erfüllt sind. Sie unterfällt nicht ...mehr

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FF 12/2020, Wird der Sachve... / IV. Bereiche in denen der Sachverständige Kritik erfährt

Die Verfahrensvorschriften im Familienrecht ermöglichen ein faires Verfahren. Sie regeln und kontrollieren das Vorgehen des Sachverständigen und die Rechte der Beteiligten. Diese beinhalten z.B. eine enge Begrenzung der sachverständigen Ermittlungen durch den Beweisbeschluss, die Freiwilligkeit an der Teilnahme der Begutachtung, die Mitsprache der Parteien bei der Auswahl de...mehr

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zfs 12/2020, Entziehung der... / 1 Aus den Gründen:

"… Die nach der teilweisen Rücknahme verbleibende Berufung ist zulässig und begründet." Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung von Verwaltungskosten durch den Bescheid der Bekl. v. 8.12.2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kl. in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zutreffend und übereinstimmend setzen die Beteiligten voraus, dass im Anfechtungspro...mehr

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FoVo 12/2020, Erstattung vo... / 2 II. Das wichtigste aus der Entscheidung des BVerfG

Verfassungsbeschwerde angenommen und für begründet erklärt Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 S. 1 BVerfGG liegen vor. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Das angegriffene Versäumnisteil- und Schlussurteil verstößt gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Ar...mehr

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FF 12/2020, Zuständigkeit d... / Leitsatz

Eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die im Regresswege Beträge einfordert, die sie als Unterhalt an einen Unterhaltsberechtigten gezahlt hat, dessen Ansprüche gegen den Unterhaltsverpflichteten auf sie übergegangen sind, kann begründeterweise die Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten gemäß Art. 3 Buchst. b der ...mehr

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AGKompakt 12/2020, Änderung des § 58 Abs. 2 RVG

Anrechnung wird geregelt In § 58 Abs. 2 RVG wird der Gesetzgeber mit dem KostRÄG 2021 einen neuen Satz 2 einfügen, der eine klarstellende Anrechnungsregelung enthält. Hintergrund ist die Streitfrage, wie auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen ist, wenn der Anwalt vorgerichtlich vom Rechtsuchenden eine Wahlanwaltsgeschäftsgebühr erhalten hatte. § 58 Abs. ...mehr

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FF 12/2020, Wird der Sachve... / b) Erinnerung gegen den Entschädigungsantrag

Vermehrt werden von den Parteien Erinnerungen zur Kostennote eingelegt. Selbstverständlich haben die Parteien das Recht, den nicht selten erheblichen Aufwand für die Begutachtung zu überprüfen. Wird dann eine Kürzung des Entschädigungsantrages erreicht, wird dies seitens der Parteien im Internet aber immer wieder als Abrechnungsbetrug des Sachverständigen bezeichnet und es e...mehr

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ZErb 12/2020, Kostenerstatt... / 2 Gründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Über die Revision der Klägerin ist, obwohl der Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht erschienen war, durch streitiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sich die Revision auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (Senatsurteil vom 23.5.2012 – IV ZR 250/11, ZEV...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung

Rn 23 Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hat gemäß § 4, § 570 Abs. 1 ZPO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, sowohl das Insolvenzgericht als auch das Beschwerdegericht können jedoch anordnen, dass die Vollziehung der Entscheidung ausgesetzt wird, § 570 Abs. 2 und 3 ZPO. Richtet sich die sofortige Beschwerde indes gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmi...mehr

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AGS 12/2020, Rechtspflegere... / 2 Aus den Gründen

Der Beschluss des Rechtspflegers war aufzuheben, da dieser lediglich über die Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners entschieden und die Entscheidung über die Erinnerung des Antragstellers gegen denselben Beschluss zurückgestellt hat. Über Rechtsbehelfe gegen die gleiche Entscheidung ist grds. einheitlich zu entscheiden, weil ansonsten einander widersprech...mehr

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ZErb 12/2020, Absetzbarkeit... / 2. Testamente und Erbverträge

Bei der Errichtung von Testamenten und Erbverträgen ist in den meisten Fällen eine erbrechtliche Beurteilung unerlässlich. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG konnten bis Ende 2005 private Steuerberatungskosten als Sonderausgagen abgezogen werden. Dies ist seit dem Veranlagungszeitraum 2006 nicht mehr möglich. Die entsprechende Ziffer "Steuerberatungskosten" wurde gestrichen. Nach dam...mehr