Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / cc) Errichtung, Widerruf und Änderung eines Testaments

Rz. 318 Art. 24 Abs. 1 EuErbVO knüpft an das sog. hypothetische Erbstatut an:[245] Zulässigkeit und Wirksamkeit eines Testaments richten sich nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments verstorben wäre. Daher wird über Art. 21 EuErbVO an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder subsi...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.4.2 Materielle Wirksamkeit der Rechtswahl

Nach Art. 24 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 24 Abs. 1 EuPartVO bestimmt sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Regelungen nach dem Recht, das die Ehegatten/Partner nach Art. 22 festgelegt haben. Somit wird das Einverständnis der Ehegatten/Partner entsprechend dem von ihnen gewählten Recht geregelt. Art. 24 Abs. 2 EuGüVO bzw. Art. 24...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.5.1.5 Ausweichklausel

Grundsätzlich ist das Güterstatut – vorbehaltlich einer späteren Rechtswahl – unwandelbar. Dieser Grundsatz wird durch Art. 26 Abs. 3 EuGüVO aufgeweicht. Unter bestimmten Voraussetzungen wird dem Gericht auf Antrag eines Ehegatten erlaubt, das Recht eines anderen Staates als Güterrecht anzuwenden. Bei dieser Vorschrift dürfte es sich um eine Kompromisslösung für diejenigen M...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / cc) Vorrang völkerrechtlicher Verträge

Rz. 296 Art. 75 Abs. 1 EuErbVO macht von dem verfolgten Ziel der Vereinheitlichung des Kollisionsrechts Ausnahmen: Internationale Übereinkommen bleiben unberührt, denen die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme der EuErbVO angehören und die Bereiche betreffen, die in der Verordnung geregelt sind. Hierzu gehören für Deutschland:mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 3.4.2 Bereichsausnahmen

Die EUGüVO bzw. EUPartVO gelten für Fragen des ehelichen Güterstandes bzw. des Güterstandes eingetragener Partnerschaften. Nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 EUGüVO bzw. EUPartVO gelten die Verordnungen nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Vom Anwendungsbereich der Verordnungen sind folgende Regelungsgegenstände ausgeschlossen: die Rechts- Geschäft...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / gg) Zusammentreffen des gewählten Erbstatuts mit Erbstatut des letzten gewöhnlichen Aufenthalts und einheitlichem Errichtungsstatut

Rz. 335 Aus Art. 22 und Art. 25 Abs. 2, 3 EuErbVO folgt, dass sowohl Errichtungs- als auch Erbstatut gewählt werden können. Haben alle Personen die gleiche Staatsangehörigkeit, kann für beide Statuten nur das Recht des Staates gewählt werden, dem sie angehören. Sind dagegen Personen mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten beteiligt, ist zu differenzieren. Das Errichtungss...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / dd) Letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers

Rz. 301 Art. 21 Abs. 1 EuErbVO enthält die allgemeine Kollisionsnorm zum anwendbaren Erbstatut: Soweit in der Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist wie in Art. 4 EuEr...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / ee) Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 327 Umstritten ist die Frage, inwieweit das gemeinschaftliche Testament nach deutschem Recht entweder Art. 24 oder Art. 25 EuErbVO unterfällt.[251] Richtigerweise ist im Hinblick auf wechselbezügliche Verfügungen auf Art. 25 EuErbVO abzustellen. Bei nicht wechselbezüglichen Verfügungen ist dagegen Art. 24 EuErbVO einschlägig.[252] Rz. 328 Allein der Begriff des gemeinschaf...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / c) Staatsangehörigkeit mit mehreren Teilrechtsordnungen

Rz. 23 Verstirbt eine Person, welche eine Staatsangehörigkeit besitzt, in welcher es mehrere Teilrechtsordnungen gibt, so ist die Bestimmung des Erbstatuts nicht ganz einfach. Ganz grundsätzlich wird in einem solchen Fall jedoch zunächst einmal zu prüfen sein, ob dieser Staat, zu dessen Recht von Todes wegen optiert wird, über ein interlokales Kollisionsrecht verfügt oder ni...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / (1) Pfändungspfandgläubiger

Rz. 285 Der Anteil eines Miterben am ungeteilten Nachlass kann gem. § 859 Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Nach Pfändung und Überweisung hat der Gläubiger nach allgemeiner Auffassung gem. § 1258 BGB das Recht, die Teilungsversteigerung zu betreiben.[310] Pfändung allein reicht nicht aus; erst die Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs Statt gewährt dem Gläubiger ein Recht a...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / c) Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft

Rz. 14 Das Interesse des Kindes an der Klärung der Vaterschaft hat meist auch vor den Rechten eines verstorbenen Putativvaters Vorrang. Bei der für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen Untersuchung und damit einhergehenden Exhumierung des Verstorbenen tritt das postmortale Persönlichkeitsrecht regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstamm...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / bb) Grundsatz der Nachlasseinheit

Rz. 294 Eines der Ziele der Erbrechtsverordnung ist die Verwirklichung des Grundsatzes der Nachlasseinheit, also Nachlassspaltungen in bewegliches und unbewegliches Vermögen oder nach dem Belegenheitsort des unbeweglichen Vermögens zu verhindern. Dieses Ziel wurde mit Art. 23 EuErbVO für das Erbstatut umgesetzt, der die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen entweder dem Re...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / I. Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 1 Die Erben werden Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, § 1922 BGB (Universalsukzession). Mit Eintritt des medizinischen Todes des Erblassers werden die Erben Inhaber aller vermögensrechtlichen Positionen, die der Erblasser innehatte, gleichgültig, ob die Erben oder einzelne von ihnen Kenntnis vom Tod des Erblassers oder gar vom Berufungsgrund haben. Kraft ausdrückliche...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 3. Verfügungen von Todes wegen

Rz. 56 Während das Abstellen auf den Todeszeitpunkt zur Bestimmung des Erbstatuts bei der gesetzlichen Erbfolge zu keinen Problemen führt (Ausnahme ordre public-Verstoß bei Anwendung des ausländischen Rechts), so kann die Anwendung des fremden Rechts, welches zum Zeitpunkt des Todes ermittelt wird, dann problematisch werden, wenn der Erblasser eine letztwillige Verfügung err...mehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / Literaturtipps

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / ff) Widerruf und Änderung eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 332 Aus der zuvor beschriebenen Differenzierung bei Errichtung (siehe Rdn 327, 330) folgt auch eine Differenzierung bei Widerruf und Änderung: Nicht vertragsgemäße und nicht wechselbezügliche Verfügungen sind nach Art. 24 Abs. 3 EuErbVO zu widerrufen und zu ändern, vertragsgemäße und wechselbezügliche Verfügungen sind wegen der Bindungswirkung an Art. 25 EuErbVO zu messe...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.8 Universelle Anwendung

Nach Art. 20 EuGüVO bzw. Art. 20 EuPartVO und dem jeweiligen Erwägungsgrund 44/43 ist das nach EuGüVO bzw. EuPartVO bezeichnete Recht auch dann anzuwenden, wenn es sich nicht um das Recht eines Mitgliedsstaates handelt.mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / dd) Errichtung eines Erbvertrages

Rz. 322 Zum Errichtungsstatut für Erbverträge gehören nach Art. 25 Abs. 1 EuErbVO neben der Zulässigkeit und Wirksamkeit auch die Bindungswirkung und die Voraussetzungen, unter denen sich Beteiligte vom Erbvertrag lösen können. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b EuErbVO ist ein Erbvertrag eine Vereinbarung, die mit oder ohne Gegenleistung Rechte am künftigen Nachlass oder künftige...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.5.1 Objektive Anknüpfung

5.5.1.1 Ehegatten Wurde keine bzw. keine wirksame Rechtswahl getroffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach einer Anknüpfungsleiter. Danach ist folgendes Recht anzuwenden: das Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt haben (Art. 26 Abs. 1 lit. a EuGüVO) oder das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehe...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 8. Formgültigkeit einer schriftlichen Verfügung von Todes wegen nach Art. 27 EuErbVO

Rz. 39 Die Regelungen in Art. 27 EuErbVO sind im Wesentlichen mit denen des Haager Testamentsformabkommens identisch.[71] Zu beachten ist jedoch, dass das Haager Testamentsformabkommen vorrangig vor den Regelungen in Art. 27 EuErbVO zur Anwendung gelangt. Dies ergibt sich aus Art. 75 Abs. 1 EuErbVO. De facto gelten die in Art. 27 EuErbVO enthaltenen Regelungen damit nur für ...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.5.1.4 Engste Verbindung

Hilfsweise wird durch Art. 26 Abs. 1 lit. c EuGüVO das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung am engsten verbunden sind, zur Anwendung berufen. Anders als im Art. 17 Abs. 1 lit. c des ursprünglichen Kommissionsvorschlages stellt die Vorschrift nicht mehr "insbesondere" auf den Ort der Eheschließung ab.[1] Man wird hier auf eine gemeinsame so...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / b) Klageart

Rz. 92 Bei einer Erbteilungsklage nach deutschem Recht wird ein vollständiger Teilungsplan erarbeitet und dann die gerichtliche Auseinandersetzung betrieben. Der Klageantrag ist auf die Zustimmung der Miterben gerichtet. Die Zustimmung der Miterben wird dann durch Urteil ausgesprochen bzw. die hierzu erforderliche Willenserklärung gerichtlich ersetzt.[211] In anderen europäi...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 4. Annahme der Verweisung

Rz. 58 Art. 25 Abs. 1 EGBGBa.F.spricht eine Verweisung auf das Heimatrecht (Staatsangehörigkeit) des Erblassers aus. Stellt nun auch das Heimatrecht des Erblassers bei der Anknüpfung der Rechtsnachfolge von Todes wegen auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt ab, so nimmt es die in Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. ausgesprochene Verweisung in aller Regel an. In...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / a) Wohnungsrecht

Rz. 643 Als Gegenleistung kann zunächst die Vereinbarung eines Wohnungsrechts getroffen werden. Bei der Art des Wohnungsrechts ist zum einen das dingliche Wohnungsrecht nach § 1093 BGB und zum anderen das schuldrechtliche Wohnrecht, welches durch eine sog. Wohnungsreallast zu sichern ist, zu unterscheiden. Rz. 644 Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die Wohnungsre...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / E. Kollision unterschiedlicher Kollisionsrechte

Rz. 95 Die Kollision unterschiedlicher Kollisionsrechte – internationaler Entscheidungsdissens – ist nicht zu verwechseln mit dem Bestehen mehrerer Erbstatute nebeneinander. Gemeint ist im vorliegenden Fall also nicht die allein die abweichende Bestimmung des Erbstatuts aus ausländischer Sicht[214] mit der Folge von Einzelstatuten. Gemeint sind vielmehr die Fälle, in denen d...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / IV. Fälle mit Auslandsberührung

Rz. 44 Für die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbfolge von ausländischen Staatsangehörigen ist in aller Regel ein deutscher Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis erforderlich. Hatten Ehegatten, in deren Ehe ein ausländischer Güterstand gegolten hatte, Grundeigentum in einem Gemeinschaftsverhältnis eines ausländischen Güterstands erworben, so war d...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 1. Allgemeines

Rz. 202 Zumindest fünf Grundsätze beherrschen das Erbrecht des BGB: Neben das in den §§ 1931 ff. BGB geregelte Ehegattenerbrecht tritt die in den §§ 1924 ff. BGB normierte unbegrenzte Blutsverwandtenerbfolge. Das Erbrecht hat sich aus dem Familienrecht e...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / jj) Auskunftspflichten

Rz. 216 Sowohl Nießbraucher als auch Eigentümer haben jederzeit das Recht, den Zustand der nießbrauchsbelasteten Sache auf eigene Kosten durch Sachverständige feststellen zu lassen, § 1034 BGB. Weiter sind nach § 1035 BGB beim Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen, Nießbraucher und Eigentümer auf Verlangen einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sache...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / (3) Ausländischer Nachlassabwickler

Rz. 348 Besteht eine Nachlassabwicklung nach ausländischem Recht, ist bspw. ein executor oder ein administrator nach angloamerikanischem Recht bestellt, so ist dies im Erbschein anzugeben, entsprechend dem Testamentsvollstreckervermerk, weil auch insofern Verfügungsbeschränkungen bestehen,[376] und auch im Grundbuch einzutragen. Wie weit seine Rechte und Befugnisse im Einzel...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 1. Zusammensetzung des Nachlasses

Rz. 601 Das Erbstatut bestimmt, welche Aktiva und Passiva zum Nachlass gehören. Aber der Inhalt des jeweiligen dinglichen oder schuldrechtlichen Rechts bestimmt sich nach dem Einzelstatut des betreffenden Gegenstandes. Bspw. gibt das Recht der belegenen Sache (lex rei sitae) Auskunft darüber, ob ein daran bestehendes dingliches Recht (bspw. Nießbrauch) überhaupt vererblich i...mehr

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§ 11 Der (Vor-)Nacherbe als... / B. Die Kontrollrechte

Rz. 6 So hat der Nacherbe beispielsweise das Recht, dass der Vorerbe ihm ein Verzeichnis über die vorhandenen Nachlassgegenstände erstellt (§ 2121 BGB), dessen Erfüllung erforderlichenfalls vor dem Prozessgericht zu erzwingen ist. Kontroll- und Feststellungsmöglichkeiten für den Nacherben bietet dabei § 2121 Abs. 2 BGB, wonach dieser verlangen kann, bei der Aufnahme hinzugez...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / (1) Grundsatz

Rz. 349 Ein Nacherbenrecht hindert die Teilungsversteigerung auf Antrag eines – auch nicht befreiten – Vorerben nicht.[377] Eine Zwangsvollstreckung i.S.d. § 2115 BGB liegt hier nicht vor, denn es geht nicht um die Geltendmachung einer Verbindlichkeit gegen den Vorerben, sondern um die Durchsetzung des auch dem Mitvorerben zustehenden Rechts auf Aufhebung der Erbengemeinscha...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Grenzen der Vereinheitlichung

Rz. 286 Art. 1 Abs. 1, 2 Buchst. a bis l EuErbVO nimmt u.a. folgende wichtige Regelungsbereiche aus dem Anwendungsbereich der Verordnung heraus: Hier ist es der Rechtsprechung, insbesondere derjenigen des EuGH, überlassen, künftig die Grenzen des Anwendungsbere...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / b) Beweis- und Vermutungswirkung

Rz. 385 Erwägungsgrund 71 der EuErbVO umschreibt die Beweis- und Vermutungswirkung wie folgt: Zitat "Das Zeugnis sollte in sämtlichen Mitgliedstaaten dieselbe Wirkung entfalten. Es sollte zwar als solches keinen vollstreckbaren Titel darstellen, aber Beweiskraft besitzen, und es sollte die Vermutung gelten, dass es die Sachverhalte zutreffend ausweist, die nach dem auf die Rec...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 10. Adoptivkinder

Rz. 248 Für die bis zum 31.12.1976 angenommenen Kinder gilt: Die Annahme an Kindes statt hat nach altem Recht (bis 31.12.1976) das Verwandtschaftsband zu den natürlichen Eltern und Verwandten nicht aufgelöst. Das Adoptivkind behielt also Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den Blutsverwandten (§ 1764 BGB a.F.). Durch die Adoption erwarb das Kind zusätzlich Erb- und Pflichtte...mehr

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§ 32 Mediation / IV. Zertifizierungsverordnung

Rz. 26 Seit dem 1.9.2017 ist die in § 6 MediationsG angekündigte Zertifizierungsverordnung in Kraft (Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren – ZMediatAusbV [7]). Diese regelt zum einen, wie man zertifizierter Mediator wird und wie man zertifizierter Mediator bleibt. Sie regelt auch, welche Inhalte in einer Ausbildung zum zertifizierten Mediator ...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.5.1.2 Erster gemeinsamer Aufenthalt

Nicht erforderlich ist, dass die Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Eheschließung ihren Aufenthalt in ein und demselben Staat haben.[1] Erwägungsgrund 49 S. 2 spricht davon, dass der erste gewöhnliche Aufenthalt kurz nach der Eheschließung begründet wird. Für die Bestimmung des Güterrechtsstatuts wirkt die Begründung des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes zurück auf die E...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 4. Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes über die eigene Abstammung

Rz. 26 Direkt aus dem grundgesetzlichen Auftrag zur Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder (Art. 6 V GG) leitet das BVerfG einen Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter auf Benennung seines Vaters ab. Die Grundrechte des Kindes überwiegen hierbei das einer Auskunftspflicht auf Seiten der Mutter entgegenstehende allgemeine Persönlichkeitsrec...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.4.1 Formstatut der Rechtswahl

Nach Art. 23 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 23 Abs. 1 EuPartVO bedarf die Rechtswahl zumindest der Schriftform. Sie ist zu datieren und von beiden Ehegatten/Partnern zu unterzeichnen, wobei elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt sind. Des Weiteren sehen Art. 23 Abs. 2 EuGüVO bzw. Art. 23 Abs. 2 EuPartVO vor, dass, w...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / b) Volle Rückverweisung

Rz. 63 Unter einer sogenannten vollen Rückverweisung versteht man, dass das Heimatrecht des Erblassers zur Bestimmung des Erbstatuts überhaupt nicht auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellt, sondern einzig und allein auf das Recht am letzten Wohnsitz bzw. dem Domizil des Erblassers. Das Heimatrecht des Erblassers muss also die gesamte Erbfolge dem Recht überlassen...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / II. Nichtehelichenerbrecht in den neuen Bundesländern

Rz. 5 Nach § 396 ZGB-DDR hatten in den neuen Bundesländern die nichtehelichen Kinder ohne zeitliche Begrenzung volles Erb- und Pflichtteilsrecht am nichtehelichen Vater und dessen Verwandten.[4] Voraussetzung für einen Pflichtteilsanspruch war jedoch gem. § 396 Abs. 1 Nr. 2 ZGB, dass das Kind im Zeitpunkt des Todes des Erblassers auch tatsächlich einen Unterhaltsanspruch geg...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / V. Zuwendungsverzicht eines Schlusserben

Rz. 67 Haben Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner nach § 2265 BGB bzw. § 10 LPartG ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen errichtet und ist der erste Erbfall eingetreten, führt die sich aus der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen ergebende Bindungswirkung dazu, dass der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner das Recht auf Widerruf seiner w...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / H. Testamentsvollstreckerzeugnis

Rz. 426 Für das Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gelten die Vorschriften über den Erbschein, § 2368 BGB, §§ 354, 352 ff. FamFG. Rz. 427 Ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, ist für die Befugnis zur Verfügung über ein Grundstück oder Grundstücksrecht oder die sonstige Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers allein das Zeugnis maßgeben...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 6. Gegenständlich beschränkter Erbschein

Rz. 216 Folgt der Erbfall deutschem Erbrecht und ist das Nachlassvermögen des Erblassers nicht nur in Deutschland belegen, kann der Erbschein auf den in Deutschland belegenen Teil beschränkt werden, § 2353 BGB i.V.m. § 352c FamFG. Dieses Vorgehen bietet sich an, wenn der Erbe Kosten sparen möchte, weil die Kosten für den gegenständlich beschränkten Erbschein auch nur aus dem...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / G. Der Testamentsvollstrecker im Prozess

Rz. 78 Gemäß § 2212 BGB ist der Testamentsvollstrecker zur aktiven Prozessführung befugt, soweit das Recht, welches Gegenstand des Prozesses ist, seiner Verwaltung unterliegt, aber auch dann, wenn die Prozessführung innerhalb seiner Verwaltungsaufgabe liegt.[94] Im Rahmen der Verwaltungstätigkeit des Testamentsvollstreckers liegt insbesondere auch die Feststellung, ob ein Er...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / d) Wirksamkeit einer Adoption

Rz. 79 Die Wirksamkeit einer Adoption wird gemäß Art. 22 EGBGB bestimmt und somit selbstständig angeknüpft.[162] Das Adoptionsstatut bestimmt also, ob die familienrechtlichen Voraussetzungen infolge einer Adoption bestehen oder nicht[163] sowie deren verwandtschaftsrechtliche Wirkung. Die Frage des Erbrechts von Adoptionsverwandten, also ob das jeweilige Recht dem Adoptierte...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 3. Erbengemeinschaft im Grundbuch

Rz. 86 Die Eintragung einer Erbengemeinschaft in ein inländisches Grundbuch erfolgt gemäß § 13 GBO auf Antrag eines Miterben. Der Antrag kann von einem Miterben alleine gestellt werden. Die Erbfolge ist prinzipiell durch einen Erbschein nachzuweisen. Ein notarielles Testament ist dann ausreichend, wenn die Erbfolge aus ihm eindeutig hervorgeht und nicht an Bedingungen, Aufla...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / b) Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft

Rz. 409 Zwar ist eine Anfechtung hier nicht allgemein wegen Motivirrtums möglich, jedoch berechtigt § 119 Abs. 2 BGB zur Anfechtung wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften der Erbschaft. Rz. 410 Ein entsprechender Anfechtungsgrund ist etwa dann gegeben, wenn einem Erben bei Annahme der Erbschaft die testamentarische Berufung eines weiteren Miterben nicht bekannt ...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / 1. Vorbereitende Maßnahmen

Rz. 34 In einem nächsten Schritt hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass abzuwickeln, das heißt i.d.R. bei Vorhandensein einer Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung zu betreiben. Bevor der Testamentsvollstrecker mit der Abwicklung des Nachlasses und somit mit der Auseinandersetzung unter den Miterben beginnt, sollte er in eigenem Interesse die letztwillige Verfügung d...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / II. Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 420 Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Bei einer Erbenfeststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Rege...mehr