Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schikaneverbot (WEMoG) / 3.2 Rücksichtnahme gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Rücksichtnahme des einzelnen Eigentümers gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wirkt sich insbesondere beim Stimmverhalten in der Eigentümerversammlung aus. Grundsätzlich ist das Stimmrecht des Wohnungseigentümers Ausfluss seines Mitgliedschaftsrechts in der Wohnungseigentümergemeinschaft.[1] Es vermittelt ihm das Recht und die Möglichkeit, an der Gestaltung ...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Geldbußen, Ordnungsgelder u... / 4 Geldbußen: Kein Betriebsausgabenabzug

Zu den Geldbußen gehören alle Sanktionen, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland so bezeichnet sind, insbesondere Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG). Hierzu gehören gemäß § 30 OWiG auch Geldbußen gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen, Geldbußen nach den berufsgerichtlichen Gesetzen des Bundes oder der Länder, z. B. der Bundesrechtsa...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Entziehung des Wohnungseige... / 6 Verwirkung

Auch das Entziehungsrecht kann verwirkt werden. Das Entziehungsrecht ist verwirkt, wenn es jahrelang nicht geltend gemacht wird und die Entziehungsgründe mittlerweile weggefallen sind. Ob Verwirkung auch dann anzunehmen ist, wenn jahrelang nichts unternommen wurde, die Entziehungsgründe jedoch noch vorliegen, ist abschließend nicht geklärt, dürfte jedoch zu verneinen sein. U...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Geldbußen, Ordnungsgelder u... / 4.2 Verfahrenskosten sind abziehbare Betriebsausgaben

Bei betrieblich veranlassten Sanktionen sind die Verfahrenskosten, insbesondere Gerichts- und Anwaltsgebühren, auch dann abziehbare Betriebsausgaben, wenn die Sanktion selbst nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG vom Abzug ausgeschlossen ist.[1] Das heißt, die Kosten eines Verfahrens und der Verteidigung sind in der Regel als Betriebsausgaben abziehbar. Strafverteidigungskosten s...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schikaneverbot (WEMoG) / 2 Ausprägungen im Wohnungseigentumsrecht

Im Wohnungseigentum kann jeder Eigentümer mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, soweit nicht das Gesetz oder die Rechte Dritter entgegenstehen.[1] Hierbei kann er aufgrund des Gebots zur Rücksichtnahme von seinem Eigentum nur insoweit Gebrauch machen, als hierdurch weder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch den anderen Wohnungseig...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Influencern

Kommentar Das FinMin Schleswig-Holstein hat sich in einem Erlass mit der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Influencern befasst, die durch ihre Aktivitäten auf Plattformen wie YouTube, Instagram, TikTok oder Twitch Einnahmen generieren. Die steuerliche Behandlung von Influencern ist komplex und hängt von der Art der Tätigkeit ab. In der Regel erzielen Influencer gewerblic...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Entziehung des Wohnungseige... / 3.1 Generalklausel

Die Wohnungseigentümer können die Veräußerung des Wohnungseigentums von einem Wohnungseigentümer verlangen, wenn dieser sich einer so schweren Verletzung seiner ihm gegenüber den anderen Wohnungseigentümern obliegenden Pflichten schuldig gemacht hat, dass den übrigen Mitgliedern die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann.[1] Liegt ein derartige...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Berufsbedingter Hautkrebs: ... / 2 Hautkrebs als Berufserkrankung?

Je nach Definition arbeiten in Deutschland zwischen 2,4 und 7,2 Mio. Menschen überwiegend oder zeitweise im Freien. Vor allem Beschäftigte im Baugewerbe, in Land- und Forstwirtschaft, im Garten- und Landschaftsbau, in der Abfallentsorgung sowie Personen in der Seefahrt (v. a. Fischerei) sind bei ihrer Arbeit verstärkt UV-Strahlung durch die Sonne ausgesetzt.[1] Die Jahresexp...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / III. Recht auf Kapitalabfindung

1. Einleitung Rz. 28 § 110 SGB VII – Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern (für Arbeitsunfälle ab 1.1.1997) § 640 RVO – Haftung der Unternehmer (für Arbeitsunfälle bis 31.12.1996) § 119 SGB X – Übergang von Beitragsansprüchenmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (a) Altes Recht

Rz. 97 Nach altem Recht unterliegt der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern der Regelfrist von 30 Jahren.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (1) Altes Recht

Rz. 65 Das alte Recht kommt, da sich der Unfall nach dem 31.12.2001 ereignete, gar nicht erst zur Anwendung.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / a) Recht bis 31.12.2001

Rz. 184 Das frühere Recht (vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) kannte eine Vielzahl abweichender, gesetzlich gegenüber der Regelverjährung verkürzter Verjährungsfristen. Verkürzte Verjährungsfristen sahen die Gesetze u.a. in folgenden Fällen vor: aa) Sechs Monate Rz. 185 Die Frist läuft fürmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (a) Altes Recht

Rz. 54 Nach altem Recht (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) läuft die dreijährige Verjährungsfrist erst ab positiver Kenntnis (zu den Einschränkungen Rdn 379 ff.). Sein grob fahrlässiges Verhalten schadet dem M nicht. M hätte 30 Jahre ab schädigender Handlung (absolute Grenze des § 852 Abs. 1 BGB a.F.) Zeit gehabt, seine Ansprüche zu verfolgen.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / b) Recht ab 1.1.2002

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Ausländisches Recht

aa) Klage Rz. 311 Ein deutsches Gericht ist nicht gezwungen, ausländisches Recht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln, sondern hat einen weiten Ermessensspielraum bei der Weise der Kenntnisverschaffung über das ausländische Recht.[377] Rz. 312 Art. 85 VO (EG) 883/2004 beantwortet nicht die Frage, vor welchem Gericht geklagt werden kann. Die Klage am Un...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Pfändung: Arbeitgeber im Pf... / 16 Recht zur Erinnerungseinlegung

Einwendungen gegen die Pfändung des Arbeitseinkommens kann ein am Pfändungsverfahren Beteiligter mit der Erinnerung[1] geltend machen. Sie ist beim Amtsgericht einzulegen, das den Beschluss erlassen hat. Für diese Erinnerung ist weder eine besondere Form noch die Einhaltung einer bestimmten Frist vorgeschrieben. 16.1 Erinnerung nur bei Verfahrensfehlern Aussicht auf Erfolg hat...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.4.2 Recht zur Arbeitsverweigerung bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats

Rz. 71 Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, einer ohne Beteiligung des Betriebsrats ausgesprochenen Versetzung Folge zu leisten. Das Mitbestimmungsrecht bei der Versetzung dient auch dem Schutz des von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmers (vgl. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG). Die fehlende Zustimmung des Betriebsrats hat daher zur Folge, dass die Versetzung auch individual...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (b) Neues Recht

Rz. 55 Das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht sanktioniert grobe Fahrlässigkeit bei der Wahrnehmung des Ersatzanspruches (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB). Die Verjährungsfrist würde danach mit dem auf den 28.6.1999 folgenden Jahresende (§ 199 Abs. 1 BGB) begonnen und mit dem Ablauf des Jahres 2002 (Jahresultimo) geendet haben.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (2) Neues Recht

Rz. 66 Das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht (§ 195 BGB) ist anzuwenden. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, gerechnet allerdings erst ab dem 31.12. desjenigen Jahres, in dem X positive Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem hat. Die Verjährung beginnt am 1.1.2003, 00:00 h und endet drei Jahre später mit Ablauf des 31.12.2005, 24:...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (b) Neues Recht

Rz. 48 Würde das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht angewendet, betrüge die Verjährungsfrist ebenfalls 36 Monate ab Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem, allerdings mit einem auf das Jahresende verschobenen Fristbeginn (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist würde drei Jahre später am 20.5.2002, verlängert aber zum Jahresultimo am 31...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (a) Altes Recht

Rz. 47 Nach altem Recht (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) begann die dreijährige Verjährungsfrist mit positiver Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Frist endet exakt 36 Monate ab dem auf die Kenntnisnahme folgenden Tag (§§ 187 ff. BGB), also am 20.5.2002, 24:00 h.[34]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (a) Altes Recht

Rz. 74 Legt man das alte Recht zugrunde, gilt zunächst eine – um ein Jahr längere[56] – Frist von vier Jahren (§ 197 BGB a.F.), und zwar auch bei Vorliegen eines Feststellungsurteils (§ 218 Abs. 2 BGB a.F.). Weiter verschiebt § 201 BGB a.F. den Fristbeginn weg vom Zeitpunkt des Schadeneintritts (15. des laufenden Monates) hin zum Jahresultimo.[57] Rz. 75 Beispiel 5.7 Der Verd...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Anwendbares Recht

Rz. 313 Bei Unfällen mit Auslandsbezug ist zunächst zu klären, welches materielle Recht einschlägig ist.[380] Dies ergibt sich konkret aus den Regeln des Internationalen Privatrechts (Art. 40 EGBGB) und dem Recht der europäischen Union (insbesondere Art. 85 VO (EG) 883/2004 [381]). Die VO (EWG) 1408/71 trat zum 30.4.2010 außer Kraft und wurde nachgefolgt von der VO (EG) 883/2...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / aa) Recht bis 31.12.2001

Rz. 785 Bis zum 31.12.2001 war die verjährungsrechtliche Auswirkung des Antrages auf Prozesskostenhilfe gesetzlich nicht geregelt. Rz. 786 Die Rechtsprechung hatte im Rahmen von § 203 Abs. 2 BGB a.F. eine Hemmung unter eingeschränkten Voraussetzungen angenommen: Der Antrag musste ordnungsgemäß begründet, vollständig und mit allen erforderlichen Unterlagen versehen rechtzeitig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (b) Neues Recht

Rz. 76 Legt man das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht zugrunde (§ 197 Abs. 2 BGB), läuft die Verjährungsfrist drei Jahre ab Jahresende der Fälligkeit.[58] Die Frist ist um ein Jahr verkürzt. Rz. 77 Beispiel 5.8 Der Verdienstausfall ist fällig am 15.3.2000. Verjährung tritt am Jahresende drei Jahre später ein, also mit Ablauf des 31.12.2003.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / b) Recht ab 1.1.2002

Rz. 157 § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Rz. 158 Das Schuldrechtmodernisierungsgesetz setzt, anknüpfend an § 852 Abs. 1 BGB a.F., die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre (§ 195 BGB), kombiniert mit einem Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriterium (§ 199 Abs. 1 BGB). Rz. 159 Die im Interesse des Gläubigers liegende A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (b) Neues Recht

Rz. 98 Legt man das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht zugrunde läuft ebenfalls die Regelfrist, die aber nur noch drei Jahre ab Jahresultimo beträgt.[60]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / bb) Recht ab 1.1.2002

Rz. 787 § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung Rz. 7...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / 3. Anzuwendendes Recht

Rz. 978 Die Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen gegenüber dem Rechtsanwalt u.a. wegen falscher Beratung betrug nach § 51b BRAO a.F. drei Jahre, gerechnet von dem Zeitpunkt an, in dem der Schadenersatzanspruch entstanden ist, spätestens aber drei Jahre nach Beendigung des Mandates. Auch nach Abschaffung des § 51b BRAO a.F. zum 15.12.2004 wird die Problematik noch einige Zei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / a) Recht bis 31.12.2001

Rz. 155 Die regelmäßige Verjährungsfrist betrug nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Verjährungsrecht 30 Jahre (§ 195 BGB a.F.). Rz. 156 Hierunter fielen beispielsweise:mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.2 Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

Rz. 29 Als steuerbegünstigte andere Einrichtungen mit sozialem Charakter gelten auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts. Diese Einrichtungen sind gemäß der Legaldefinition in § 75 Abs. 3 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Mit "Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts" ist der Status der Körperschaften des öffent...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.2.9 Rechte des betroffenen Arbeitnehmers

Rz. 54 Ist der Arbeitnehmer mit der im Einvernehmen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber oder im gerichtlichen Beschlussverfahren gefundenen Eingruppierungsentscheidung nicht einverstanden, kann er Klage auf Feststellung erheben, dass er in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingruppiert ist (h. M.). Ein Beschlussverfahren über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Hinzurechnung aufgrund der Beherrschung einer ausländischen Gesellschaft (Satz 1)

a) Beherrschung durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen (1) [1] Beherrscht ein unbeschränkt Steuerpflichtiger ... Rz. 51 [Autor/Stand] Gesellschafterbezogenes Beherrschungskonzept. Durch das Wort "Beherrscht" wird bereits zu Beginn des ersten Satzes des § 7 Abs. 1 die erste wesentliche (und auch neue) Tatbestandsvoraussetzung einer gesellschafterbezogenen Beherrschung deutl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / gg) Ausländische Elternteile

Rz. 707 Bei Verletzten mit nicht-deutschen Elternteilen ist u.U. bei der Bestimmung der gesetzlichen Vertretung das internationale Privatrecht (IPR) mit heranzuziehen.[764] Rz. 708 Kommt bei der Beurteilung eines Sachverhaltes die Anwendung ausländischen Rechtes in Betracht, ist das deutsche internationale Privatrecht von Amts wegen anzuwenden.[765] Rz. 709 Welches Recht auf d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 07/2024, Keine Erstattu... / IV. Bedeutung für die Praxis

Die Begründung des OLG Brandenburg überzeugt mich nicht. Für die Erstattung von Umsatzsteuer auf die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei muss unterschieden werden zwischen dem Anfall der Umsatzsteuer und deren Erstattungsfähigkeit. Diese Unterscheidung ist dem OLG Brandenburg in den Gründen seines Beschlusses nicht gelungen, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 07/2024, Fiskus kann i... / 1 Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Erbfolge nach dem am 15.1.2021 verstorbenen Erblasser. Dieser errichtete am 13.11.2020 ein notarielles Testament, in dem er u.a. Folgendes verfügte: Zitat "Zum Alleinerben meines gesamten Nachlassvermögens bestimme ich meinen Sohn, Herr Bert K., […] Sollte mein Sohn vor dem Erbfall versterben, so ist ersatzweise mein Enkelsohn, Herr John-Phili...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / ee) Geschäftsfähigkeit, Volljährigkeit

Rz. 694 Art. 7 EGBGB – Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit (bis 31.12.2022)mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Hinzurechnungsbesteuerung auf nachgeschalteter Beteiligungsebene (Satz 2)

a) Unbeachtlichkeit der mittelbaren Beteiligung [2] Mittelbare Beteiligungen sind für die Steuerpflicht nach Satz 1 unbeachtlich, ... Rz. 121 [Autor/Stand] Grundsatz der Erfassung auch mittelbarer Beteiligungen. Die passiven und niedrig besteuerten Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft sind gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 beim im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen entspr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / ff) Schadenfall vor dem 1.1.2002 – Regelmäßig wiederkehrende Leistungen

Rz. 69 Hinweis Rdn 43, 192, 738 ff. Rz. 70 Beispiel 5.6 F wurde am 12.1.1989 durch einen Verkehrsunfall schwer verletzt. Ein Feststellungsurteil vom 6.5.1990 sichert dem F Anspruch auf Ersatz ihm entstehender künftiger Verdienstausfallschäden. F arbeitet mittlerweile wieder. Er erhält sein Gehalt jeweils am 15. des laufenden Monates (= arbeitsvertraglicher Fälligkeitstermin) a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Zivilrecht, Schadenersatz

Rz. 315 Art. 4 VO (EG) 883/2004 gewährleistet die Gleichbehandlung aller Personen, für welche die Verordnung gilt. Das bedeutet auch die Sicherheit vor zivilrechtlicher Inanspruchnahme unabhängig von der Staatsangehörigkeit; der Hinweis auf den Wohnsitz des Klägers ist damit unvereinbar mit den Grundzügen der Verordnung. Den hohen Rang dieses Gleichbehandlungsgrundsatzes bet...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Haftung und Schadenersatz

Rz. 689 Der europäische Gerichtshof [746] hat zum anwendbaren Recht unter Bezug auf Rom-II-Verordnung wie folgt entschieden:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zeitschriften-/Fundstellenverzeichnis

Zu den Abkürzungen siehe auch das Verzeichnis der ausgewerteten juristischen Periodika für die juris-Datenbank (https://www.juris.de/jportal/portal/page/fshelp.psml?cmsuri=/hilfe/de/r2/o_listen/listeaufsaetze.jsp).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 07/2024, Rechtsstaatlic... / 1 Aus den Gründen:

“… Zwar ist denkbar, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen “Waffengleichheit zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren andererseits auch Zugang zu - zwar nicht in der Bußgeldakte, aber bei der Bußgeldbehörde - vorhandenen Informationen verlangen kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / 2. Synopse (§§ 194 BGB ff.)

Rz. 18 Synoptische Darstellung der Rechtsänderungen des Verjährungsrechtes im BGB seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz: Übersicht 5.1: Synopse Verjährungsrecht vor und nach der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / (1) Altersgrenzen

Rz. 695 In Deutschland ist man mit 18 Jahren voll geschäftsfähig. Ausnahmen beinhaltet das Asylverfahrensgesetz und das Aufenthaltsgesetz, hier sind Personen ab 16 Jahren handlungsfähig (§ 12 AsylVfG, § 80 AufenthG). Kind i.S.d. § 99 FamFG kann auch eine Person sein, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, wenn diese nach dem insoweit anwendbaren Recht noch minderjähri...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (b)1. 1.1997–31.12.1997

Rz. 83 Für den Ausfall in der Zeit vom 1.1.1997–31.12.1997 tritt nach altem Recht die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2001 ein. Nach neuem Recht wäre wegen der um ein Jahr verkürzten Dreijahresfrist der Januarschaden 1997 ebenso wie Dezemberschaden 1997 bereits am 31.12.2000 verjährt gewesen. Rz. 84 Der Verjährungseinwand mit Ablauf des 31.12.2001 beruht auf altem Recht, Art....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / (3) Seit 14.9.2007

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / 4. Auslandsunfall

Rz. 114 Die Frage, ob der Verletzte bei einem Auslandsunfall seinen Ersatzanspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen (Direktklage) geltend machen kann, richtet sich alternativ nach dem auf die unerlaubte Handlung oder dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht (Art. 40 Abs. 4 EGBGB). Führen die beiden Anknüpfungsalternativen zu unterschiedli...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Beherrschungskonzeption

(2) 1 Eine Beherrschung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, ... Rz. 167 [Autor/Stand] Beherrschung i.S.d. Abs. 1. § 7 Abs. 2 definiert "eine Beherrschung im Sinne des Absatzes 1" und konkretisiert somit den Grundtatbestand gem. § 7 Abs. 1 Satz 1, in dem es heißt: "Beherrscht ein unbeschränkt Steuerpflichtiger ...". Die Bezugnahme verdeutlicht den Unterschied zwischen der "Behe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Prozessuale Aspekte / 7. Prozessstandschaft, Einziehungsermächtigung

Rz. 202 Trotz eines Forderungsüberganges auf den SHT verbleibt dem Geschädigten die Ermächtigung, vom Schädiger die Ersatzleistung einzufordern (Nachrang der Sozialhilfe). Ein rechtskräftiges, vom Geschädigten erstrittenes Feststellungsurteil wirkt ebenso wie ein titelersetzendes Anerkenntnis zugunsten – aber auch zulasten – des SHT.[265] Rz. 203 Berechtigter ist nicht nur de...mehr