Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.2.1 Stiftungsfähigkeit

Rz. 53 Vorab ist zu überlegen, welche Personen überhaupt als Stifter in Betracht kommen. Stifter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Stiftungen können damit von KapG, Vereinen und anderen rechtsfähigen Stiftungen gegründet werden (Schlüter/Stolte, Kap. 2 Rn. 34). Stifterfähigkeit muss man deshalb auch der rechtsfähigen Personengesellschaft (§ 14 Abs....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 180 Abs. 2 BewG)

Rz. 11 Nach § 180 Abs. 2 BewG gilt (Fiktion) als bebautes Grundstück auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es zivilrechtlich wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist und daher nach § 93 BGB eigentlich nicht Gegenstand besonderer ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Nachweis des gemeinen Wertes (§ 14 Abs. 4 BewG)

Rz. 37 Ist der gemeine Wert des Rechts nachweislich geringer (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit des Rentenverpflichteten) oder höher als der Kapitalwert, ist der gemeine Wert zugrunde zu legen ( § 14 Abs. 4 Satz 1 BewG); die Abweichung vom Kapitalwert gilt nur dann als nachgewiesen, wenn sie bei dem im Einzelfall festgestellten Sachverhalt aufgrund von Erfahrungssätzen oder nach ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.6 Die Verschonung von Wohnunternehmen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d) ErbStG)

Rz. 177 Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d) ErbStG sind Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile und Grundstücksgleiche Rechte und Bauten nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, wenn sie zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers, einer Kapitalgesellschaft oder zum gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören u...mehr

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zfs 06/2022, Keine gerichtl... / Leitsatz

1. Dass bei einem standardisierten Messverfahren (hier: PoliScan FM1, Softwareversion 4.4.9) Messdaten nicht gespeichert werden, führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses hängt nicht von der Rekonstruierbarkeit des Messvorgangs anhand gespeicherter Messdaten ab. 2. Wird in der Hauptverhandlung Widerspruch gegen die Verwertung eines B...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 2.6.2 Pflichtteilsergänzung

Rz. 79 Schließlich sind bei der Konzeption einer Vermögensnachfolgegestaltung unter Beteiligung einer Stiftung auch familienrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Daneben unterliegen lebzeitige Schenkungen des späteren EL der Pflichtteilsergänzung gem. § 2325 BGB. Der Wortlaut des Gesetzes erfasst nur Schenkungen, also zweiseitige Rechtsgeschäfte. Allerdings besteht in...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Auflösung des (vermögensbindenden) Trusts

Rz. 5 Ab dem 05.03.1999 werden nicht rechtsfähige Vermögensmassen ausländischen Rechts der rechtsfähigen Stiftung gleichgestellt. Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG kommt es daher bei der Auflösung eines Trusts zur Schenkungsteuerpflicht der Begünstigten und des Trusts, wenn der Trust auf Vermögensbindung angelegt ist. Des Weiteren sind auch Erwerbe durch Zwischenberechtigte...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3 Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten

Rz. 80 Im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten bleibt die Jahressteuer grundsätzlich ohne Änderung bestehen. Dies gebietet die Gleichbehandlung mit den Steuerpflichtigen, die die Sofortbesteuerung gewählt haben. Bei diesen wirkt sich ein späterer Wegfall der Rente oder der Nutzung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten ebenfalls nicht auf die bereits ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.1 Begriff

Rz. 2 Der Erblasser kann einen Erben (Nacherbe) in der Weise einsetzen, dass dieser Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist (§ 2100 BGB). Beide, Vorerbe wie Nacherbe, sind Erben des Erblassers, allerdings in einer zeitlichen Reihenfolge. Sie bilden daher keine Erbengemeinschaft. Zunächst erbt der Vorerbe. Als Vollerbe ist er Träger aller Rechte un...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.4.6 Die Neuregelung

Rz. 473 Aufgrund der Neufassung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG gilt nunmehr auch der Betrag als Zuwendung vom Erblasser, der für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des EL zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Abs. 1 genannten Erwerbs gewährt wird. Damit ist eine Lücke geschlossen worden, um jedwede Verzichtsabfindung dem ErbStG zu unte...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 3.4 Vorratsstiftungen

Rz. 94 Die Vorratsstiftung bezeichnet im eigentlichen Sinne des Wortes vorgegründete Stiftungen. Dabei wird eine Stiftung anerkennungsfähig durch einen Stiftungsverwalter vorbereitet und "im Vorrat" gehalten, sodass der Stifter sie unterschriftsreif ohne Weiteres übernehmen kann. Insb. aus steuerrechtlichen Gründen werden zum Jahressende Vorratsstiftungen übernommen. Rz. 95 D...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Anwendung des § 13d ErbStG

Rz. 11 § 13d ErbStG stellt eine Verschonungsregelung für übertragenes Grundvermögen dar. § 13d ErbStG ist eine zum 01.01.2009 neu eingeführte gesetzliche Regelung (damals als § 13c ErbStG), die auf keine Vorgängernorm in dem ErbStG a. F. aufbaut. Mit § 13d ErbStG wurde ein neues Verschonungssystem für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke geschaffen (s. Crezelius, DStR 2007,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4 Übersicht: Auswirkung von Umwandlungen usw auf bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge

Tz. 20 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Folgende Fälle werden unterschieden, wenn es um die Auswirkung von Umwandlungen usw auf bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge geht (s Müller, BB 2002, 157; s Dötsch, in FS Widmann, 2000, 265ff; und s Vogel, DB 2011, 1239):mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.3.4 Behaltensfrist (§ 13 Abs. 1 Nr. 16c Satz 2 ErbStG)

Rz. 253 Die gewährte Steuerbefreiung entfällt rückwirkend (s. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen (z. B. die gemeinnützige Körperschaft wird aufgelöst) und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird (z. B. an die Mitglieder ausgeschüttet wird). Bei nur kurzweiligen Verstößen...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.3.1 Der Pflichtteilsrestanspruch

Rz. 274 Der Pflichtteilszusatz oder Pflichtteilsrestanspruch (s. § 2305 BGB) kommt zum Tragen, wenn dem Pflichtteilsberechtigten testamentarisch ein Erbteil zugewandt wird, der geringer als der Pflichtteil ist. Praxis-Beispiel Erblasser W setzt seine Freundin L zu 3/5 und seinen Sohn S (alleiniger gesetzlicher Erbe) zu 2/5 als Erben ein; Der Wert des Nachlasses beträgt 10 Mio...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.1.4.2 Vorwegabschlag für Familienunternehmen

Rz. 176 Das Erbschaftsteuergesetz sieht darüber hinaus als Verschonungsmöglichkeit für Familienunternehmen auch einen sog. Vorwegabschlag gem. § 13a Abs. 9 vor, der als Abschlag i. H. v. bis zu 30 Prozent vom Unternehmenswert des begünstigten Vermögens (§ 13b Abs 2 ErbStG) ausgestaltet ist. Anwendungsvoraussetzung ist unter anderem, dass der Gesellschaftsvertrag des Familien...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.3 Ausnahmen von der "Fußstapfentheorie"

Rz. 25 Eindeutig nicht übergangsfähig sind jedoch höchstpersönliche Rechte. Hierzu zählen der Name (anders jedoch die Firma), persönliche Gestaltungsrechte, der Nießbrauch (s. § 1061 BGB), beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (s. § 1090 Abs. 2 BGB), Mitgliedschaften in Vereinen, Unterhalts- und sonstige familienrechtliche Ansprüche.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.3.3 Stiftungen

Rz. 252 In der Diskussion hochaktuell sind derzeit Gestaltungen mit Stiftungen (s. Theuffel-Werhahn, ZEV 2017, 17; Oppel, ZEV 2017, 22). Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe ihres Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten, und es werden nur die Erträge für den Zweck verwendet. Stiftungen könn...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 2.1.2 Weitere gesetzliche Determinanten

Rz. 40 Neben den Parametern Zweck, Vermögen und Organisation erfordert das Gesetz für die Gründung der Stiftung auch die Angabe eines Stiftungsnamens und des Sitzes der Stiftung, § 81 Abs. 1 Satz 3 BGB. Allerdings sind beide Bestandteile veränderlich und geben der Stiftung nicht wie ihr Zweck und ihr Vermögen ein dauerhaftes Gepräge. Logisch aus dem Zweck der Stiftung folgen...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.2.4 Anfallberechtigung

Rz. 49 Stiftungssatzungen bestimmen zudem regelmäßig, wer im Falle der Auflösung der Stiftung das Stiftungsvermögen erhält. Dieses fällt nicht automatisch zurück an den Stifter. In der Satzung können vielmehr Personen oder Körperschaften benannt werden, an die das Restvermögen fällt (sog. Anfallsberechtigung). Ohne eine entsprechende Regelung fällt das Stiftungsvermögen an d...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 2.1.2.2 Sitz der Stiftung

Rz. 44 In der Satzung ist weiter der Sitz der Stiftung zu benennen. Die Wahl des Sitzes entscheidet darüber, welches Landesstiftungsgesetz anwendbar ist und welche Stiftungsaufsichtsbehörde für die Stiftung zuständig sein wird. Es steht dem Stifter frei, sich das für ihn günstigste Landesrecht bzw. die für ihn vorzugswürdigste Landesverwaltung auszuwählen. Es gibt die Möglic...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 8.4.2 Dotation ausländischer Stiftungen und Trusts

Rz. 279 Die Erstausstattung (Dotation) einer Stiftung ist regelmäßig freigiebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) oder Erwerb v.T.w. (§ 3 Abs. 2 Nr. ErbStG). Für ausländische Rechtsträger gilt das Stkl.-Privileg nicht; es findet stattdessen die Stkl. III Anwendung, da § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG das Privileg nur inländischen Stiftungen und Vermögensmassen gewährt. Die Erber...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 8.4.1 Grundlagen zur Besteuerung ausländischer Stiftungen und Trusts

Rz. 276 Die meisten Stiftungen ausländischen Rechts sind als juristische Personen selbst Rechtsträger, so dass das ihnen gewidmete Vermögen wie bei der deutschen rechtsfähigen Stiftung zivilrechtlich auch auf diese ausländischen Stiftungen übergeht. In vielen ausländischen Rechtsformen kann der Stifter für sich selbst oder für die Begünstigten der Stiftung weitreichende Einf...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 31 Steuererklärung

Ausgewählte Literaturhinweise: Halaczinsky, Rechte und Pflichten des Gesamtrechtsnachfolgers bei nachträglich aufgedeckten Erbschaft- und Schenkungsteuersachverhalten, DStR 2006, 828; Höne/Krause, Die Steuererklärungspflicht nach § 153 BewG im Wertfeststellungsverfahren für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke, ZEV 2010, 179; Höne/Krause, Die Steuererklärungspflicht nac...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.15.1 Zivilrecht

Rz. 216 Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils (s. § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB) und entsteht zivilrechtlich mit dem Tode des Erblassers (s. § 2317 BGB, s. § 3 Rn. 270). Bis zum 01.04.1998 wurden nichteheliche Kinder zivilrechtlich nicht als direkte Erben angesehen. Ihnen stand stattdessen ein sog. Erbersatzanspruch zu. Allerdings erfolgt mit I...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 4.5 Vorfragen

Rz. 51 Bei der Anwendung der Kollisionsnormen können sich weitergehende Fragestellungen, sog. Vorfragen, ergeben. Eine Vorfrage (Incidental question, Question preliminaire) kann sich im Internationalen Privatrecht auf zweifache Weise stellen. Sie kann einmal bei der inländischen Anwendung von kollisionsrechtlichen Normen entstehen. Sie regelt dann ein im Tatbestand der Kolli...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 2.3 Anerkennung

Rz. 67 Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung sind der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Stiftung ist die Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht nach § 80 Abs. 2 BGB zu versagen, wenn der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Eine Gemeinwohlgefährdung liegt vor, wenn der Stiftungszweck gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.4 Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens

Rz. 70 Bei der Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens hat der Vorstand das Gebot der Bestands­erhaltung einerseits und das Gebot der zweckgemäßen Ertragsverwendung andererseits zu berücksichtigen. Das Stiftungsorgan muss das Stiftungsvermögen so anlegen, dass es in seinem Wert erhalten wird und gleichzeitig ertragreich ist (OLG Frankfurt a. M. vom 28.01.2015 – 1 U 32/1...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.5 Satzungsänderungen

Rz. 74 Die Stiftung soll den Stifterwillen, wie er zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung bestand und sich in der Satzung manifestiert hat, auf Dauer verwirklichen. Abweichend davon bestimmt § 87 Abs. 1 BGB, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben kann oder sie aufheben kann, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks gefährdet ist oder d...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 3.2 Doppelstiftung und gemischte Stiftung

Rz. 92 Diskutiert und in der Praxis umgesetzt wird auch das Modell einer "Doppelstiftung", das die Familienstiftung zur steuerlichen Optimierung mit einer gemeinnützigen Stiftung kombiniert. Dabei werden beide Stiftungen mit abweichenden Beteiligungsquoten Gesellschafter des Unternehmens. I.d.R. ist ein Stimmrechtsauschluss oder eine Stimmrechtsbeschränkung zulasten der geme...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.6.1 Pflichtteilsansprüche

Rz. 78 Ist die Stiftung bei Errichtung v.T.w. (§ 83 BGB) als Erbin des Stifters eingesetzt (zu den übrigen Gestaltungsmöglichkeiten s. Rn. 60), ist das Pflichtteilsrecht der gesetzlichen Erben des Stifters zu beachten (§§ 2303 BGB). Die Eigenschaft als Familienstiftung ändert hieran grundsätzlich nichts, da auch bei Erbeinsetzung einer Familienstiftung als selbstständiger Re...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Güterrechtliche Berechnungen trotz erbrechtlichen Ausgleichs

Rz. 11 Die vereinfachende Lösung des erbrechtlichen Zugewinnausgleichs im Zivilrecht übernimmt das Erbschaftsteuerrecht nicht. So gilt nach § 5 Abs. 1 ErbStG immer die fiktive güterrechtliche Ausgleichsforderung als nicht steuerbarer Erwerb, unabhängig von der Tatsache, dass der Erwerber pauschaliert den erbrechtlichen anstatt des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs erhalten...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.23 Leitungen an Missbrauchsopfer (§ 13 Abs. 1 Nr. 19 ErbStG)

Rz. 275 Zuwendungen an die Opfer von körperlichem oder seelischem Missbrauch sollen ohne Steuerbelastung den Betroffenen zugutekommen. Dies gilt insb. für freiwillige Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, wie bspw. durch den Arbeitgeber des Verursachers. Hierbei hätte die Prüfung einer steuerbaren Zuwendung nach § 7 ErbStG unter Umständen zu einem positiven Ergebn...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.7 Stiftung und Familienrecht

Rz. 81 Ist der Stifter verheiratet und lebt mit seinem Ehepartner im gesetzlichen Güterstand, kann er sich nur mit Einwilligung des Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen (§ 1365 Satz 1 BGB). Diese güterrechtliche Vorschrift kann in Konflikt stehen mit der stiftungsrechtlichen Pflicht des Stifters zur Vermögensausstattung der Stiftung bei lebzeitige...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Voraussetzungen

Tz. 6 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Für die Gründung und Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht ist es erforderlich, dass mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind (s. § 56 BGB, Anhang 12a). Setzen sich die Gründungsmitglieder eines Vereins aus natürlichen Personen und aus von diesen beherrschten juristischen Personen zusammen, so zählen ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 4.1.2 Steuerliche Behandlung, Rechnungslegung

Rz. 99 Die Treuhandstiftung kann wie die rechtsfähige Stiftung Treuhandstiftungen steuerbegünstigt i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sein (vgl. OFD Magdeburg vom 03.03.2014, DStR 2014, 853), denn die nicht rechtsfähige Stiftung ist als Vermögensmasse grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG), sodass auch die Befreiungsvorschriften für gemeinnützige Zweck...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Der Vorerbe als Vollerbe

Rz. 7 Der Vorerbe ist Vollerbe. Auf ihn gehen das gesamte Vermögen (§ 1922 BGB), der Besitz des Erblassers (§ 857 BGB) und dessen Verbindlichkeiten (§ 1967 BGB) über. Für den Fall, dass der Vorerbe persönlicher Schuldner des Erblassers ist, tritt Konfusion ein. Gleiches gilt für Reallasten. Diese werden nach § 889 BGB Reallasten des Vorerben. Zu beachten ist jedoch, dass der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 06/2022, Rechtsprechung ... / Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 23.3.2022 – XII ZB 337/21 a) Zur Berechnung der nach einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft jeweils gesondert zu ermittelnden Ehezeitanteile einer einheitlichen Versorgung. b) Das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung ist anteilig auf den ausgleichsberechtigten E...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 4.3 Die Stiftung & Co. KG

Rz. 102 Die Literatur diskutiert auch das Modell einer Stiftung & Co. KG, bei der eine Stiftung bürgerlichen Rechts als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auftritt. Für die Zulässigkeit dieses Modells wird vorausgesetzt, dass neben der Übernahme der persönlichen Haftung ein zulässiger Stiftungszweck besteht (Seibt, ZIP 2011, 251). Die Stiftung & ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2 Verzicht oder Ablösung durch den Berechtigten

Rz. 74 Verzichtet der Berechtigte gegenüber dem Verpflichteten auf das Renten- oder Nutzungsrecht, hat dies keine Auswirkungen auf die Jahresbesteuerung. Die Jahressteuer fällt somit unverändert in gleicher Höhe bis zum Tod des Berechtigten an (s. BFH vom 28.06.1989, BStBl II 1989, 896). Dies ist damit zu begründen, dass auch im Fall der Sofortbesteuerung keine Berichtigung ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.4.1 Grundsätzliches

Rz. 159 Die Voraussetzungen, unter denen eine mittelbare Grundstücksschenkung zu bejahen ist, sind seit Langem im Fluss. Es besteht eine ausgeprägte Einzelfallrechtsprechung, wobei im Allgemeinen eine Tendenz zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs mittelbarer Grundstücksschenkungen festzustellen ist. Inzwischen gilt als gesichert, dass beispielsweise teilweise Grundstückssche...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 § 540 gilt für Wohnräume, Geschäftsräume und Pachtverhältnisse (dort allerdings ohne das Kündigungsrecht, vgl. § 584a Abs. 1). Nur mit Erlaubnis des (Haupt-)Vermieters darf der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten überlassen, insbesondere die Sache weiter vermieten. Dieser Erlaubnisvorbehalt umfasst auch die Untermiete. Insoweit kommt es nicht darauf ...mehr

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FF 06/2022, Auslegung letzt... / Aus den Gründen

Gründe: [1] Die Klägerin begehrt die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück aus § 2287 BGB (analog). [2] Mit gemeinschaftlichem notariellen Testament vom 29.12.1958 setzten sich die Mutter der Klägerin (nachfolgend: Erblasserin) und deren 17 Jahre älterer erster Ehemann gegenseitig zu Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kind...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Mehr- und Minderabführungen iSd § 14 Abs 3 und/oder Abs 4 KStG bei Beteiligung einer Organgesellschaft an einem Umwandlungsvorgang

Literaturhinweise: S § 14 KStG Tz 855ff und s § 14 KStG Tz 910ff. Tz. 60 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Bei einem umwandlungsbedingten Vermögensübergang auf eine OG können sich, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, Probleme hinsichtlich der Anwendung des § 14 Abs 3 KStG (Mehr- und Minderabführungen mit Verursachung in vororganschaftlicher Zeit) und des § 14 Abs 4 KStG (Mehr-...mehr

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ZErb 06/2022, Zur Einordnun... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche anlässlich eines Erbfalls. Klägerin ist die Tochter des Erblassers aus erster Ehe, die Beklagte seine zweite Ehefrau. Der am 3.9.2018 verstorbene Erblasser hinterließ insgesamt drei Testamente. Es handelt sich hierbei um zwei handschriftliche Testamente aus dem Jahr 2006 und 2008 sowie ein in amtliche Verwahrung gegebenes no...mehr

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AGS 06/2022, Beratungshilfe... / I. Sachverhalt

Die Antragstellerin hatte durch das Gericht einen Berechtigungsschein erhalten und damit eine Zusage für Beratungshilfe. Der daraufhin konsultierte Rechtsanwalt wurde wegen der Angelegenheit "Lärmbelästigungen eines weiteren Mieters" in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 19.5.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er der Antragstellerin Beratungshilfe gewährt habe. Er ...mehr

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zfs 06/2022, Zulässigkeit e... / 2 Aus den Gründen:

[11] II. Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin gegen die Zurückweisung der Nebenintervention ist nach § 71 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. [12] Die sofortige Beschwerde hat Erfolg; die Nebenintervention ist zuzulassen. [13] Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechts...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 2.1.1.1 Stiftungszweck

Rz. 9 Der Stiftungszweck wird gem. § 81 Abs. 2 BGB durch den Stifter vorgegeben. Der Zweck muss dem Stiftungsorgan (Vorstand) eindeutige Vorgaben zur Verwendung der Stiftungserträge machen, deren Einhaltung für die Aufsichtsbehörde nachprüfbar sein muss. Weder dem Vorstand noch der Aufsichtsbehörde soll eine eigene Willensentscheidung über den Zweck der Stiftung möglich sein...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2.1 Kinder

Rz. 29 Neben dem Ehegatten gehören zur Steuerklasse I die unter § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG aufgeführten Kinder. Kind i. S. d. Erbschaftsteuerrechts sind das eheliche Kind und die gesetzlich nicht mehr besonders aufgeführten nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder. Kinder, die zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebten, aber bereits gezeugt waren, gelten erbrechtlic...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1.6 Gesellschaftsanteile/-rechte und sonstige Wertpapiere

Rz. 117 Ein in der Praxis häufig vorkommender Fall ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Zuwendungsgegenstand ist dann der Gesellschaftsanteil, also ein Rechts- bzw. Schuldverhältnis im Ganzen. Zu unterscheiden ist zwischen Anteilen an Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften. Rz. 118 Bei der unmittelbaren Zuwendung von Personengesellschaftsanteil...mehr