Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsanwalt

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 In Abs. 1 sind die Beträge festgelegt, aus denen die Wertgebühren zu ermitteln sind, also diejenigen Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. S. 2 u 3, Abs. 2) berechnen. Die Gebührenbeträge der Tabelle des Abs. 1 sind zum 1.1.2021 durch das KostRÄG 2021 angepasst worden.[1] Die Mindestgebühr ist dagegen unverändert geb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Terminsgebühr

Rz. 366 Stellt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Urkunden- und Wechselprozesses keinen Klageabweisungsantrag, sondern widerspricht er lediglich dem Anspruch oder erkennt er diesen unter Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren an und beantragt, ihm die Geltendmachung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten, erhält er gleichwohl die ...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / aa) Verfahrensgebühr

Rz. 266 Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht erhält der Anwalt zunächst eine Verfahrensgebühr nach VV 3102. Die Anrechnung einer vorangegangenen Geschäftsgebühr aus der Hauptsache nach VV Vorb. 3 Abs. 4 kommt nicht in Betracht. Hauptsacheverfahren und Aufhebungs- oder Anordnungsverfahren sind nach § 17 Nr. 4 Buchst. b) verschiedene gebü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Abrechnungsfähige Kosten

Rz. 5 Liegt eine Geschäftsreise (vgl. Rdn 4) vor, sind dem Anwalt die Fahrtkosten (VV 7003, 7004), eventuelle sonstige Kosten, insbesondere Übernachtungskosten (VV 7006), sowie als pauschale Aufwendungen Tage- und Abwesenheitsgelder (VV 7005) zu erstatten.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Form

Rz. 47 Der Abschluss der Einigung bedarf grundsätzlich keiner Form. Er ist formfrei möglich. Insbesondere kann die Einigung auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten getroffen werden.[23] Rz. 48 Soweit allerdings nach materiellem Recht ein Formzwang besteht, wird die Einigung nur wirksam, wenn die Formvorschriften beachtet sind. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an einer...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / II. Gebühren

Rz. 7 Die Gebühren des Anwalts richten sich nach den VV 3100 ff. Hinzukommen können eine Einigungsgebühr (VV 1000) und/oder eine Aussöhnungsgebühr (VV 1001). Rz. 8 Denkbar ist hier auch eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen (VV 1010).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 11. Schriftsatzkontrolle

Rz. 168 Ein Anwalt, der eine weitere Beschwerde einlegt, hat sorgfältig auf diese Unterscheidungen zu achten und seinen Schriftsatz insbesondere genau daraufhin durchsehen, ob und inwieweit er sich lediglich gegen tatsächliche Feststellungen des Beschwerdegerichts wendet. Jede Rüge ist auf die Verletzung einer konkreten Rechtsnorm zurückzuführen. Nur so ist die Erfolgsaussic...mehr

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Vorbemerkung zu VV 4124 ff. / V. Zusätzliche Gebühr nach VV 4142

Rz. 16 Auch im Berufungsverfahren ist VV 4142 anwendbar, so dass der Anwalt zusätzlich eine Wertgebühr nach VV 4142 erhalten kann. Zu den Voraussetzungen siehe die Kommentierung zu VV 4142. Die Höhe der zusätzlichen Wertgebühr beläuft sich auch im Berufungsverfahren auf 1,0. Eine Erhöhung ist hier nicht vorgesehen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Einigungsgebühr

Rz. 80 Zusätzlich zur Verfahrens- und Terminsgebühr kann für den Antragsgegnervertreter auch noch eine Einigungsgebühr entstehen. Die Höhe der Gebühr hängt davon ab, ob sich die Parteien nur über die anhängigen Ansprüche (1,0) einigen oder auch über weiter gehende nicht anhängige Gegenstände (1,5). Beispiel: Der Anwalt des Antragstellers erwirkt für den Mandanten einen Mahnb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Prozesskostenhilfe

Rz. 21 Ist der Anwalt in den in VV Vorb. 3.3.3 aufgeführten Fällen im Wege der VKH beigeordnet, wird hiervon auch die Terminsgebühr erfasst (vgl. auch § 48 Abs. 2, 5).mehr

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Vorbemerkung zu VV 4104 f. / III. Terminsgebühr, VV 4102

Rz. 11 Neben der Verfahrensgebühr kann der Anwalt im vorbereitenden Verfahren eine Terminsgebühr nach VV 4102, 4103 verdienen, wenn er an dort genannten Terminen teilnimmt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Nullplan

Rz. 8 Ebenfalls genügt es nach umstrittener Auffassung nicht, wenn der Anwalt den Gläubigern nur einen sog. starren Nullplan mit dem Erklärungsgehalt des Schuldners "Ich zahle jetzt und auch später – nichts!" übermittelt hat,[16] unabhängig von der weiteren Rechtsfrage, ob ein starrer Nullplan überhaupt eine zulässige Grundlage eines Schuldenbereinigungsverfahrens nach § 305...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / IV. Anwaltskosten

Rz. 183 Das Erinnerungsverfahren ist auch hier eine gesonderte Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Dass sich hier die Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten richtet, ist unerheblich, wie der Gesetzgeber bereits durch das 2. KostRMoG klargestellt hat. Rz. 184 Es entsteht die Vergütung nach VV Teil 3 Abschnitt 5 (VV 3500 ff.). Soweit im zugrunde liegenden Verf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Mehrkosten bei Verlegung der Kanzlei, VV Vorb. 7 Abs. 3 S. 2

Rz. 7 Mehrkosten, die aus der Verlegung der Kanzlei resultieren, kann der Anwalt nicht ersetzt verlangen. Nach Verlegung seiner Kanzlei erhält er Reisekosten nach den VV 7003 bis 7006 nur insoweit, als sie auch vom ursprünglichen Kanzleisitz angefallen wären (siehe VV Vorb. 7 Rdn 58, auch zur Ausnahme beim Pflichtverteidiger).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Festgebühren

Rz. 54 Bei den Festgebühren ergeben sich insoweit keine Probleme. Der Anwalt erhält nach § 5 die volle Vergütung.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Grundsatz

Rz. 55 Soweit der Anwalt antragsberechtigt ist, soweit er also in einem gerichtlichen Verfahren tätig geworden ist, kann er die gesetzlichen Gebühren festsetzen lassen. Festsetzbar sind danach grundsätzlich alle gesetzlichen Gebühren, soweit sie im Verfahren angefallen sind. Auf die Erstattungsfähigkeit der Gebühren kommt es nicht an.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Entstehung und Begründung

Rz. 36 Befand sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so durfte der Verteidiger nach § 83 Abs. 3 BRAGO den jeweiligen Gebührenrahmen um bis zu 25 % überschreiten, wenn die Höchstgebühr der jeweiligen Hauptverhandlungsgebühr anderenfalls nicht ausreichte, um seine Tätigkeit angemessen zu entgelten. Rz. 37 Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 BRAGO war erst durch Art. 7 des Gesetze...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Rücknahme der Berufung nach Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

Rz. 69 Strittig ist ferner, ob eine volle 1,6-Verfahrensgebühr dann erstattungsfähig ist, wenn nach Begründung die Zurückweisung der Berufung beantragt wird oder der Anwalt des Berufungsklägers einen Schriftsatz mit Sachvortrag einreicht, das Gericht aber bereits gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen hatte, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen. Rz. 70 Nach ei...mehr

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Vorbemerkung zu VV 4130 ff. / C. Umfang der Angelegenheit

Rz. 13 Das Revisionsverfahren beginnt mit der ersten Tätigkeit nach Auftragserteilung, wobei das Einlegen der Revision für den vorinstanzlich tätigen Anwalt noch zur Vorinstanz zählt (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10). Rz. 14 Zum Verfahren gehören wiederum sämtliche Tätigkeiten bis zum Abschluss der Instanz, also insbesondere die Vorbereitung der Hauptverhandlung, die Teilnahme an Hau...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Abgeltungsbereich

Rz. 20 Abgegolten wird auch hier die gesamte Tätigkeit des Anwalts, einschließlich der Entgegennahme der Information, der Vorbereitung des Termins, eventuell erforderlicher Schriftwechsel sowie die Teilnahme und die Berichterstattung an den Auftraggeber oder dessen Vertreter.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Konkurrenz der übergegangenen Forderungen

a) Wahlrecht der Staatskasse: Partei und/oder erstattungspflichtiger Gegner Rz. 13 Besteht neben dem Vergütungsanspruch des Anwalts gegen die Partei auch ein Beitreibungsrecht nach § 126 ZPO gegen den erstattungspflichtigen Gegner, so gehen beide Forderungen gleichermaßen und nebeneinander jeweils bis zu derselben Höhe auf die Staatskasse über, wie diese den Anwalt (ohne Deck...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Verjährungshemmung durch Klageerhebung, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Rz. 102 Solange keine ordnungsgemäße Abrechnung erteilt ist, kann der Anwalt selbst den Ablauf der Verjährung, der von der Erteilung der Rechnung unabhängig ist (Abs. 1 S. 2), nicht hindern. Weder eine Klage noch ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides noch ein Vergütungsfestsetzungsantrag haben nach § 11 Abs. 7 RVG, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährungshemmende Wirkung.[92]...mehr

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Vorbemerkung zu VV 4104 f. / V. Zusätzliche Verfahrensgebühr nach VV 4142

Rz. 13 Eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach VV 4142 ist auch schon im vorbereitenden Verfahren möglich, wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf eine Einziehung oder eine verwandte Maßnahme erstreckt. Zu beachten ist allerdings Anm. Abs. 3 zu VV 4142. Die zusätzliche Wertgebühr nach VV 4142 kann im vorbereitenden Verfahren und im ersten Rechtszug insgesamt nur einmal entste...mehr

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AGS 06/2021, Kosten in Unte... / II. Anwaltsvergütung

Für die vorgenannten Verfahren entstehen Gebühren nach Teil 6 Abschnitt 3 VV, sodass Nrn. 6300–6303 VV Anwendung finden. Vorgesehen sind danach Betragsrahmengebühren. Zudem sieht das VV für die verschiedenen Rechtszüge keine unterschiedlichen Gebühren vor, sodass der Anwalt im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren dieselben Gebühren erhält, die aber in jedem Rechtszug des V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Die BGB-Gesellschaft als Mandantin

aa) Aktiv- und Passivprozesse der GbR Rz. 18 Nach der Rechtsprechung (siehe § 7 Rdn 18) kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) selbst als Mandantin auftreten mit dem Ziel einer eigennützigen Interessenvertretung. Soweit es um ihre "persönlichen" Belange geht, bedarf es nicht einer Vertretung der (gesamthänderisch verbundenen) Einzelinteressen der Gesellschafter, sond...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines, VV 5101, 5103, 5105

Rz. 1 Die VV 5101, 5103, 5105 regeln die Höhe der Verfahrensgebühren im vorbereitenden Verfahren. Die Verfahrensgebühren sind gestaffelt nach der Höhe des Bußgeldes. Soweit – was im vorbereitenden Verfahren bei Beauftragung des Anwalts die Regel ist – die Höhe des Bußgeldes noch nicht feststeht, ist VV Vorb. 5.1 Abs. 2 anzuwenden (siehe VV Vorb. 5.1 Rdn 2 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Auslagen

Rz. 57 Auch die gesetzlichen Auslagen nach den VV 7000 ff. einschließlich Fahrtkosten und Abwesenheitspauschale kann der Anwalt für die in den Bereich des § 5 fallenden Personen in Rechnung stellen.[31]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Gebührenhöhe

Rz. 47 Der Terminsvertreter erhält für seine Tätigkeit zunächst einmal eine halbe Verfahrensgebühr, genauer gesagt, erhält er eine Gebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr zur Hälfte. Diese Formulierung ist missverständlich. Es ist nicht auf die tatsächlich entstandene Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten abzustellen. Das ergibt si...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 15. Anhörungsrüge

Rz. 233 Gegen die abschließende Entscheidung des Beschwerdegerichts ist der Anwalt über Abs. 2 auch berechtigt, Anhörungsrüge nach § 69a GKG binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Gehörsverletzung zu erheben.mehr

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Vorbemerkung zu VV 4130 ff. / I. Grundgebühr, VV 4100

Rz. 15 Zunächst einmal kann der Verteidiger auch im Revisionsverfahren die Grundgebühr nach VV 4100, 4101 verdienen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass er erstmals im Revisionsverfahren beauftragt wird. War der Anwalt bereits im vorbereitenden oder im gerichtlichen Verfahren oder in der Berufungsinstanz tätig, so hat er dort die Grundgebühr verdient und kann diese im...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Verweisung

Rz. 150 Ist der Rechtsstreit verwiesen worden, so ist für die gesamte Vergütung, auch dann, wenn der Anwalt nur vor dem verweisenden Gericht tätig geworden ist, das Gericht zuständig, das letztlich erstinstanzlich zur Entscheidung berufen war;[90] dies gilt auch bei einer Verweisung zwischen den Rechtswegen.[91]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / t) Versorgungsausgleich

Rz. 107 Schließen die Parteien den Versorgungsausgleich aus und genehmigt das Familiengericht diese Vereinbarung oder wird die Vereinbarung notariell beurkundet, so war früher strittig, ob und wann dies eine Einigungsgebühr auslöst und wann noch von einem Verzicht i.S.d. Anm. Abs. 1 S. 1, 2. Hs. auszugehen ist. Nach derzeitiger Rechtslage stellt sich das Problem in der Regel...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Rücknahme der Anklage oder des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls

Rz. 104 Häufig wird auch die Rücknahme der Anklage oder die Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft in analoger Anwendung der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 als ein Grund für die Zusätzliche Gebühr angesehen. Dies ist in dieser Aussage jedoch unzutreffend. Alleine die Rücknahme der Anklage oder die Rücknahme des Antrags auf Erlass des Strafbe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Pauschgebühr (§ 42)

Rz. 23 Sofern der Gebührenrahmen nicht ausreicht, um die Tätigkeit des Anwalts angemessen zu vergüten, kann er nach § 42 eine Pauschgebühr beantragen.mehr

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AGS 06/2021, Keine Terminsg... / Leitsatz

Wird die Berufung nach einem Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, entsteht für die beteiligten Anwälte auch dann keine Terminsgebühr, wenn sie zuvor jeweils mit dem Richter gesprochen haben. LG Osnabrück, Beschl. v. 9.11.2020 – 12 O 2726/18mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Beweislast

Rz. 11 Da es sich bei VV 2301 um einen Ermäßigungstatbestand der VV 2300 aufgrund einer Beschränkung des Auftrags handelt, liegt die Beweislast für diese Ermäßigung beim Mandanten. Der Anwalt muss den Geschäftsauftrag nachweisen. Der Mandant muss demgegenüber nachweisen, dass der Geschäftsauftrag auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt war.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vergabeverfahren

Rz. 146 Die Kostentragung in Verfahren vor der Vergabekammer ist in § 182 Abs. 4 GWB geregelt. Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen (§ 182 Abs. 4 S. 1 GWB). Die Kosten eines Beigeladenen sind erstattungsfähig, soweit sie die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Sonstige Fälle

Rz. 17 Darüber hinaus ist auch an anderer Stelle vorgesehen, dass dem Anwalt bei der Bestimmung seiner Vergütung ein Spielraum zur Verfügung steht. aa) Tage- und Abwesenheitsgelder Rz. 18 Bei den Tage- und Abwesenheitsgeldern für einen Termin im Ausland kann der Anwalt die für das Inland vorgesehene Abwesenheitspauschale um bis zu 50 % überschreiten (Anm. zu VV 7005). Auch hie...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 5. Vollziehung

Rz. 18 Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests richtet sich gem. § 928 ZPO nach den Vorschriften der Zwangsvollstreckung (§§ 704 ff. ZPO), soweit die §§ 929–934 ZPO keine abweichenden Regelungen enthalten. Konsequenterweise erhält der Anwalt daher auch die Gebühren der VV 3309, 3310 (VV Vorb. 3.3.3 S. 1 Nr. 4).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Mehrere Aufträge

Rz. 11 Soll der Anwalt mehrere Anträge stellen oder mehrere Gesuche oder Erklärungen einreichen, so kann es im Einzelfall fraglich sein, ob eine oder mehrere Angelegenheiten – dann allerdings mit der Begrenzung des § 15 Abs. 6 – gegeben sind (weitere Ausführungen siehe VV Vorb. 4.3 Rdn 25 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Einigungsgebühr

Rz. 15 Neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr kann der Anwalt auch eine 1,0- oder 1,3-Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003, 1004 verdienen. Eine 1,5-Einigungsgebühr nach VV 1000 kommt nicht in Betracht, da VV 3328 stets eine Anhängigkeit voraussetzt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Rechtsmittelverfahren, das sich nach dem Gegenstandswert richtet (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 2 u. 3), erhält der Anwalt die Terminsgebühr ebenfalls i.H.v. 1,2, es sei denn, es liegt ein Fall der VV 3203 vor; siehe hierzu die Kommentierung zu VV 3203. Die Terminsgebühr im Berufungsverfahren bleibt also gegenüber der Terminsgebühr erster Instanz – ungeachtet einer geson...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kombinationen

Rz. 32 Möglich ist auch eine Kombination von Verkehrsmitteln, etwa wenn der Anwalt mit seinem eigenen Pkw zum Flughafen anreist, von dort zum Zielort fliegt, wo er anschließend noch ein Taxi oder die Bahn benutzen muss, um zum Gericht zu gelangen.[37]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vorzeitige Erledigung

Rz. 9 Eine der VV 3101 Nr. 1 vergleichbare Regelung fehlt, so dass der Anwalt daher auch die volle 1,5-Gebühr erhält, wenn sich sein Auftrag vorzeitig erledigt.[7]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Rechtsbeschwerde

Rz. 54 Kommt es zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, kann der Anwalt die Gebühren nach VV 6300 und VV 6301 ein drittes Mal erhalten (§ 17 Nr. 1). Im Verfahren der Rechtsbeschwerde wird in aller Regel allerdings keine Anhörung mehr stattfinden.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Einmaligkeit der Gebühr

Rz. 6 Die Grundgebühr kann in jedem Verfahrensstadium des VV Teil 4 Abschnitt 1 entstehen, mit Ausnahme des Wiederaufnahmeverfahrens (VV Vorb. 4.1.4). Sie ist also möglich im vorbereitenden Verfahren, im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in der Berufung und der Revision. Sie kann auch in einem Verfahren nach Zurückverweisung (§ 21 Abs. 1) entstehen. Rz. 7 Die Grundge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Pauschvergütung für das ganze Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte

Rz. 101 Die Pauschvergütung kann für das ganze Verfahren bewilligt werden (Abs. 1 S. 1, 1. Alt.). Möglich ist aber auch, die Pauschvergütung lediglich für einzelne Verfahrensabschnitte zu bewilligen (Abs. 1 S. 1, 2. Alt.).[105] Rz. 102 Die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte besteht, soll nach OLG Jena re...mehr

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Vorbemerkung zu VV 4130 ff. / 4. Zusätzliche Gebühr nach VV 4142

Rz. 20 Auch im Revisionsverfahren ist VV 4142 anwendbar, so dass der Anwalt zusätzlich eine Wertgebühr nach VV 4142 erhalten kann. Zu den Voraussetzungen siehe die Kommentierung zu VV 4142. Die Höhe der zusätzlichen Wertgebühr beläuft sich auch im Revisionsverfahren auf 1,0. Eine Erhöhung ist hier nicht vorgesehen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Trennung und Verbindung

Rz. 8 Werden mehrere Strafverfahren vor Gericht verbunden, so erhält der Anwalt alle bis zur Verbindung entstandenen Gebühren getrennt. Ab Verbindung entstehen die Gebühren nur noch einmal. Gegebenenfalls ist aber der Verbindung von überdurchschnittlichen Gebühren auszugehen. Die Grundgebühr (VV 4100) kann allerdings nicht erneut entstehen (Anm. Abs. 1 zu VV 4100).[11] Auf di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 132 Die Vorschrift der Anm. Abs. 2 ist im Zusammenhang mit Nr. 3 zu sehen. Sofern die Voraussetzungen der Nr. 3 gegeben sind, also an sich eine Ermäßigung eintreten würde, weil der Anwalt lediglich einen Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen hat, wird diese Vorschrift wieder ausgeschlossen, wenn es sich um streitige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbar...mehr