Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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§ 55 Einstweiliger Rechtssc... / II. Einstweilige Verfügung

Rz. 79 Zuständig für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren ist gem. § 937 ZPO das Gericht der Hauptsache, mithin das ArbG. Ist die Hauptsache bereits in der Berufungsinstanz anhängig, ist Gericht der Hauptsache gem. § 943 Abs. 1 ZPO das Berufungsgericht, somit das LAG. Eine Zuständigkeit der AGe gem. § 942 ZPO scheidet aus (vgl. Rdn 5). Rz. 80 Da das ...mehr

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§ 57 Kosten und Gebühren im... / 3. Einigungsgebühr gem. Nr. 1000/1003 VV RVG

Rz. 41 Zu beachten ist, dass die Einigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren in I. Instanz 1,0 gem. Nr. 1003 VV RVG beträgt, während sich nach dem Gebührentatbestand Nr. 1004 VV RVG die Einigungsgebühr im Fall einer vergleichsweisen Einigung im Berufungs- oder Revisionsverfahren, einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel auf 1,3 er...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / 6. Arbeitsvertrag und auflösende Bedingung

Rz. 269 Von der Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Sachgrund nach § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG zu unterscheiden ist die Vereinbarung einer das Arbeitsverhältnis ebenfalls automatisch beendenden auflösenden Bedingung i.S.d. § 21 TzBfG, § 158 Abs. 2 BGB. Bei der Sachgrundbefristung steht nach übereinstimmender Einschätzung der Vertragsparteien regelmäßig sicher zu erwarten, d...mehr

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§ 55 Einstweiliger Rechtssc... / I. Arrest

Rz. 4 Im Zivilverfahren ist für die Anordnung des Arrestes gem. § 919 ZPO sowohl das Gericht der Hauptsache als auch das AG zuständig, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet. Rz. 5 Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist das Gericht der Hauptsache das ArbG, welches auch im Hauptsacheverfahren die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zu...mehr

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§ 57 Kosten und Gebühren im... / 1. Zur Wertfestsetzung

Rz. 66 Die Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 2 GKG und nicht nach § 33 RVG (GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn 362, 380; LAG Hamm v. 27.7.2007 – 6 Ta 357/07). Die Höhe des Urteilsstreitwerts bemisst sich nach den zuletzt gestellten Anträgen in den letzten mündlichen Verhandlungen. Zu beachten ist, dass die zuletzt gestellten Ant...mehr

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zfs 08/2023, Anforderungen ... / 2 Aus den Gründen:

[16] Die Berufung des Kl. ist zulässig und begründet. [17] Der Bescheid vom 4.10.2021, mit dem ihm der Bekl. das Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr untersagt hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), da die Rechtsgrundlage des § 3 FeV v. 13.12.2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Geset...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4.4 Zolltarifauskünfte

Rz. 95 Zuständig für die Abgrenzung von dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Waren von den Waren, auf die der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist, sind die Finanz- oder Steuerbehörden, nicht etwa die Zollbehörden. Allerdings haben sowohl betroffene Unternehmer (z. B. Lieferer) als auch die Finanzbehörden (insbesondere die FÄ) die Möglichkeit, bei den Zollbehörden Auskün...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.6 Entscheidung der bisher zuständigen Behörde

Rz. 12 Die Entscheidung der bisher zuständigen Behörde zur Fortführung eines begonnenen Verfahrens stellt eine Ermessensentscheidung dar[1], die allerdings ebenso wie die in Form unbestimmter Rechtsbegriffe gefassten tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermessensausübung nicht selbstständig, sondern nur mit Rechtsbehelfen gegen die aufgrund der Fortführungsentscheidung ergan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4 Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 10 Ein Verstoß gegen § 25 AO kann nicht isoliert, sondern nur mit Rechtsbehelfen gegen die in der Sache ergangene Entscheidung geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für den Fall, dass eine andere als die zuerst befasste Finanzbehörde tätig geworden ist, obwohl es an einer entsprechenden Zuständigkeitsvereinbarung oder -bestimmung fehlte, als auch für den Fall, dass di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5 Folgen eines Verstoßes gegen die sachliche Zuständigkeit

Rz. 12 Ein unter Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit ergangener Verwaltungsakt ist rechtswidrig und aufgrund eines rechtzeitigen Rechtsbehelfs des Betroffenen aufzuheben. Die Vorschrift des § 127 AO, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die ört...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 13 Die Herstellung des Einvernehmens zwischen den beteiligten Finanzbehörden stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.[1] Gleiches gilt für die Aufforderung nach S. 2. Die betroffene Person kann die Zuständigkeitsübertragung verhindern, indem sie die Zustimmung verweigert bzw. der Zuständigkeitsübertragung widerspricht. Die Gemeinden haben keine Möglichkeit, mit Rech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4 Rechtsbehelf

Rz. 13 Wird dem Entschädigungsbegehren von der Finanzbehörde dem Grunde oder der Höhe nach nicht entsprochen, so ist hiergegen nicht der Finanzrechtsweg[1] und auch nicht der Einspruch bei der Finanzbehörde[2] gegeben[3], sondern es ist entsprechend § 4 JVEG ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung zu stellen.[4] Zuständig ist das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2 Strafprozessuale Rechtsmittel

5.2.1 Allgemeines Rz. 20 Gegen die von der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO getroffenen Ermittlungsmaßnahmen ergibt sich der Rechtsschutz nach der StPO . Grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt ein Vorgehen nach § 23 EGGVG gegen Maßnahmen der Ermittlungsbehörden.[1] 5.2.2 Rechtsschutz gegen Ermittlungshandlungen nach der StPO Rz. 21 Gegen die Anordnung von Durchsuch...mehr

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Kündigung / 15.4.2 Rechtsmittel

Der Arbeitnehmer kann gegen die negative Entscheidung im Verfügungsverfahren Widerspruch bzw. nach mündlicher Verhandlung Berufung einlegen. Im "normalen" Verfahren gibt es nur das Rechtsmittel der Berufung. Der Arbeitgeber kann sich mit den gleichen Rechtsmitteln gegen eine ihm ungünstige Entscheidung wehren. Daneben kann der Arbeitgeber aber die Initiative schon nach Vorliege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2.2 Rechtsschutz gegen Ermittlungshandlungen nach der StPO

Rz. 21 Gegen die Anordnung von Durchsuchungen oder Beschlagnahmen, die die Ermittlungsbehörden ohne einen richterlichen Beschluss wegen Gefahr im Verzuge getroffen haben, kann der Betroffene jederzeit eine richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO erwirken.[1] Unerheblich ist dabei, ob er der Maßnahme zuvor zugestimmt hat.[2] Im Zuge der Gewährung eines umfassenden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Rechtsschutz

Rz. 14 Für die das Strafverfahren führenden Finanzbehörden ist die Entscheidung der Oberbehörde verbindlich. Sie haben keine Möglichkeit, diese Entscheidung anzufechten.[1] Das Evokationsrecht einer zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 4 S. 2 AO wird durch die Zuständigkeitsentscheidung der Oberbehörde nicht berührt. Rz. 15 Die Beschuldigten haben gegen die Abgabe b...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5.2 Antragsbearbeitung

Rz. 137 Das BZSt muss dem Antragsteller auf elektronischem Wege unverzüglich das Datum des Eingangs des Antrags beim BZSt mitteilen.[1] Es hat den Vergütungsantrag grundsätzlich innerhalb von vier Monaten und zehn Tagen nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen abschließend zu bearbeiten und den Vergütungsbetrag auszuzahlen.[2] Rz. 138 Bei begründeten Zweifeln an dem Recht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1 Stellung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren (Abs. 1)

Rz. 2 Die Entscheidung des Strafgerichts[1] über den Antrag der Finanzbehörde nach § 400 AO auf Erlass eines Strafbefehls richtet sich nach § 408 StPO. Über den Strafbefehlsantrag entscheidet der Richter zumeist gem. § 407 Abs. 3 StPO ohne Anhörung des Angeschuldigten nach Aktenlage. Dies schließt nicht aus, dass er – wenn er seine Zuständigkeit nach § 408 Abs. 1 StPO angenom...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.2.2.2 Hauptverfahren

Rz. 10 Mit dem Eröffnungsbeschluss bzw. der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren beginnt das gerichtliche Hauptverfahren, dessen wesentlicher Teil die öffentliche Hauptverhandlung ist. Der Gang der Hauptverhandlung ist in § 243 StPO geregelt. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Dem schließt sich im Wesentlichen die Feststell...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2.4 Sonstiger Rechtsschutz

Rz. 24 Dem Betroffenen steht neben einer Verfassungsbeschwerde nach § 90 BVerfGG, die allerdings andere Rechtsmittel nicht ersetzen kann[1], nur der informelle Rechtsschutz durch die formlose Dienstaufsichtsbeschwerde zu.[2] Rz. 25 Die Dienstaufsichtsbeschwerde i. e. S. kommt nur bei persönlichem Fehlverhalten des die Ermittlungsmaßnahme durchführenden Amtsträgers in Betracht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2.5 Zurückweisung des Verteidigers

Rz. 32 Verstöße gegen die Bestimmungen über die höchstzulässige Verteidigeranzahl[1] bzw. die Mehrfachverteidigung[2] führen zur Zurückweisung des Verteidigers, sobald der Gesetzesverstoß erkennbar wird.[3] Zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist bzw. bei dem es anhängig zu machen wäre.[4] Die Ermittlungsbehörde, also die Staatsanwaltschaft bzw. die sel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2.1 Allgemeines

Rz. 20 Gegen die von der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO getroffenen Ermittlungsmaßnahmen ergibt sich der Rechtsschutz nach der StPO . Grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt ein Vorgehen nach § 23 EGGVG gegen Maßnahmen der Ermittlungsbehörden.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2.3 Rechtsschutz nach § 304 StPO

Rz. 23 Bei verschiedenen erstinstanzliche Anordnungen des Ermittlungsrichters ist eine strafprozessuale Beschwerde nach § 304 StPO gegeben. In Betracht kommt eine Beschwerde insbesondere gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse, Anordnung der Überwachung der Telekommunikation nach § 100a StPO, Anordnung vermögenssichernder Maßnahmen nach § 111e StPO, Entscheidungen im Ra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3 Mitteilung von Entscheidungen (Abs. 2)

Rz. 17 Unabhängig davon, ob sich die Finanzbehörde an den Verfahren beteiligt hat, sind nach § 407 Abs. 2 AO der Finanzbehörde die das Verfahren abschließenden Entscheidungen mitzuteilen. Dies gilt für das Urteil, den Einstellungsbeschluss und die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 204 StPO. Die Kenntnis des Abschlusses kann für das Verhalten der Finanzbehörd...mehr

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Kündigung / 19.12 Urteil

Kommt es nicht zum oben beschriebenen Vergleich, so entscheidet das Gericht durch ein Urteil. Danach wird entweder das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses im Wortlaut des Antrags festgestellt oder die Klage wird abgewiesen. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel gegeben. Ein Sonderfall stellt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil dar. Bei einer ordentlichen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3.3 Kostenfolge nach Einschaltung des Strafgerichts

Rz. 7 Nach § 464 Abs. 1 StPO ist in jeder verfahrensabschließenden Entscheidung (Urteil, Strafbefehl, Einstellungsbeschluss) auch zu entscheiden, wer die Verfahrenskosten, zu denen nach § 464a Abs. 1 S. 2 StPO auch die Kosten des Ermittlungsverfahrens gehören, zu tragen hat. Auch insoweit entscheidet das Verfahrensergebnis.[1] Fehlt eine solche Entscheidung, so sind die Kost...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4 Folgen bei Verstößen gegen die Vorschrift

Rz. 18 Handelt das Gericht entgegen § 407 AO und missachtet die darin vorgesehenen Beteiligungsrechte der Finanzbehörde, so hat dies i. d. R. keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der zustande gekommenen Entscheidungen. Die Finanzbehörde hat bei Verstößen des Gerichts gegen die Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung nur die Möglichkeit, dies im Weg der Gegenvorstellung zu bean...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.1 Finanzbehörde

Rz. 2 Zu beteiligen ist die nach §§ 387–390 AO sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO , die das Ermittlungsverfahren selbstständig durchgeführt und abgeschlossen hat.[1] Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren geführt, so ist zu beteiligen die "sonst zuständige" Finanzbehörde i. S. v. § 402 Abs. 1 AO, die Trägerin der im staatsanwaltschaftlich...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8c ... / 1.1 Systematische Stellung der Vorschrift

Rz. 1 § 8c Abs. 1 KStG wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] als Ersatz für die Regelung in § 8 Abs. 4 KStG a. F. eingeführt.[2] Rz. 2 § 8c KStG ist eine besondere Regelung zur Ermittlung des Einkommens. Verluste, die im Regelfall bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden, werden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht berücksichtigt. Die Vorschrift wirkt darüber...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 5 Ermessensentscheidung; Begründungspflicht

Rz. 48 Eine Ermessensentscheidung ergeht durch Verwaltungsakt und ist, wenn er schriftlich erteilt wird oder ein schriftlich bestätigter Verwaltungsakt ist, grundsätzlich zu begründen.[1] An die Begründung einer Ermessensentscheidung sind grundsätzlich besondere Ansprüche zu stellen, weil der Adressat die Entscheidung verstehen und in die Lage versetzt werden soll, die Erfol...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.3 Statthaftigkeit

Rz. 3 Im Rahmen der Zulässigkeit i. w. S. wird unterschieden zwischen der Statthaftigkeit und der Zulässigkeit i. e. S. Die Statthaftigkeit bedeutet, dass das Rechtsmittel "an sich" eröffnet ist, d. h. für eine Entscheidung dieser Art überhaupt gegeben ist und die angefochtene Entscheidung – von besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen i. e. S. abgesehen – noch durch eine höh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.1 Bezeichnung als Revision – Auslegung

Rz. 4 Unter Revision ist zum einen das Rechtsmittel selbst zu verstehen, zum anderen der Schriftsatz, mit dem Revision eingelegt wird, d. h. die Revisionsschrift; Abs. 3 erfasst demgegenüber nur die Revisionsschrift. Die Verwendung des Wortes "Revision" in der Revisionsschrift ist nicht vorgeschrieben; anders in § 549 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: ". die Erklärung, dass gegen dieses Urte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.4 Unbedingte Einlegung

Rz. 10 Die Revision ist[1] bedingungsfeindlich, darf also nicht unter einer Bedingung eingelegt werden.[2] Dies erfordert die im Prozessrecht unabdingbare Klarheit über das Schweben oder Nichtschweben eines Rechtsstreits oder eines Rechtsmittels bzw. über die Rechtskraft einer finanzgerichtlichen Entscheidung. Ob eine Bedingung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln.[3] E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Rechtsfolge der Revisionsrücknahme

Rz. 16 Die Rücknahme der Revision bewirkt nur den Verlust der jeweils eingelegten Revision, nicht des Rechtsmittels überhaupt. Das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Das Recht, Revision einzulegen, kann deshalb, sofern die Revisionsfrist noch nicht abgelaufen ist, erneut (theoretisch mehrfach) wahrgenommen werden.[1] Deshalb wird das FG-Urteil, wenn die fristgerecht eingel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.3 Wegfall der Bindungswirkung

Rz. 39 Die Bindungswirkung entfällt, wenn im zweiten Rechtsgang neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, sodass das FG über einen anderen Sachverhalt zu entscheiden hat, als er der Beurteilung durch den BFH unterlag.[1] Die Bindungswirkung entfällt, wenn sich nachträglich die entscheidenden tatsächlichen Umstände geändert haben. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Um...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.1 Arten der Anschlussrevision

Rz. 57 Obwohl die Anschlussrevision in der FGO nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist sie auch im finanzgerichtlichen Verfahren zulässig.[1] Bisher wurde zwischen selbstständiger und unselbstständiger Anschlussrevision unterschieden. Selbstständig war die Anschlussrevision, wenn sie der Revisionsbeklagte innerhalb der Revisionsfrist eingelegt hatte. Sie wurde zur selbstständ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 125 FGO entspricht im Wesentlichen der Regelung über die Klagerücknahme in § 72 FGO. Die Revisionsrücknahme ist abzugrenzen vom Verzicht auf die Revision (Rechtsmittelverzicht, Rz. 16), von der Rücknahme der Klage, die auch noch im Revisionsverfahren erklärt werden kann (Rz. 2ff.) und von der Erledigung des Verfahrens (Rz. 1a). Die Rücknahmemöglichkeit entspricht der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Verhältnis von Revision und Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 2 Mit der Abschaffung der zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 a. F. (ab 2001) wegen der dort abschließend aufgezählten wesentlichen Verfahrensmängel haben sich die Probleme, die sich bei einem Nebeneinander von zulassungsfreier Revision wegen wesentlicher Verfahrensfehler einerseits und Nichtzulassungsbeschwerde wegen anderer Verfahrensfehler und sonstiger Zulass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.4 Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95–114 FGO)

Rz. 7 § 95 FGO: nicht anwendbar, wenn der BFH nur über die Revision entscheidet, z. B. bei Verwerfung oder Zurückweisung der Revision (hier gehen die Sondervorschriften §§ 126–127 FGO vor); anwendbar, wenn der BFH nach § 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO zugleich durch Urteil über die Klage entscheidet. § 96 FGO: entsprechend anwendbar. Abs. 1 S. 1: Entscheidung nach freier Überzeugung.[1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Bedeutung der Regelung

Rz. 1 Beteiligte des Revisionsverfahrens sind in erster Linie die bereits am Klageverfahren Beteiligten, d. h. der Kläger, der Beklagte und der Beigeladene.[1] Da mit der Revision nur ein zwischen bestimmten Beteiligten ergangenes FG-Urteil nachgeprüft werden soll, können neue Beteiligte nicht am Revisionsverfahren teilnehmen.[2] Ein Revisionskläger kann auch nicht im Wege d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.2.3 Nachträgliche Urteilsberichtigung oder -ergänzung

Rz. 16a Wird das FG-Urteil nachträglich nach §§ 107-109 FGO ergänzt, gelten für den Beginn der Revisionsfrist folgende Grundsätze: Eine Berichtigung des Urteils nach § 107 FGO wegen Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten löst regelmäßig keine Beschwer aus, sodass grundsätzlich mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses keine neue Revisions...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.2 Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51–62 FGO)

Rz. 5 Der 2. Teil der FGO [1] regelt das Verfahren von der Klage bis zu den Rechtsmitteln und zur Wiederaufnahme. § 121 S. 1 FGO verweist auf die im 2. Abschnitt enthaltenen allgemeinen Verfahrensvorschriften[2], die unmittelbar nicht nur für das FG-Verfahren, sondern auch für das Verfahren vor dem BFH anwendbar sind, soweit sie nicht lediglich das Verfahren vor dem FG betref...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.6 Rechtsfolge fehlender Angaben

Rz. 9 Das Fehlen hinreichend konkreter Angaben über das Rechtsmittel (Rz. 4ff.), über die angefochtene FG-Entscheidung (Rz. 6) oder über die Beteiligten (Rz. 7) führt zur Unzulässigkeit der Revision. Die Heilung dieser Mängel ist nur innerhalb der Revisionsfrist möglich.[1] Dabei ist entscheidend, ob die maßgeblichen Angaben innerhalb der Revisionsfrist dem BFH bekannt werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.6 Vertretungszwang

Rz. 13 Für die Einlegung der Revision gilt in vollem Umfang der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO. Bei Nichteinhaltung des Vertretungszwangs, d. h. ohne Einlegung durch einen vor dem BFH vertretungsbefugten Bevollmächtigten (bzw. eine entsprechende Berufsgesellschaft), fehlt dem Beteiligten die Postulationsfähigkeit; das Rechtsmittel ist damit nicht wirksam eingelegt.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Beteiligte am Revisionsverfahren

Rz. 2 § 122 FGO regelt nicht, wer kraft Gesetzes am Revisionsverfahren beteiligt ist, sondern nur, wer daran beteiligt sein kann. Nur die am Klageverfahren Beteiligten (mit Ausnahme des nach Abs. 2 Beigetretenen) können am Revisionsverfahren beteiligt sein, sie müssen es aber nicht. Ein gewillkürter Parteiwechsel ist nicht möglich. Ein neuer Beteiligter kann auch nicht im We...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Rücknahme der Beschwerde

Rz. 23 Auch für die Rücknahme der Beschwerde gilt § 125 FGO entsprechend. Sie hat ebenfalls den Verlust des Rechtsmittels – nicht wie im Fall der Klagerücknahme den Verlust der Rechtsmittelbefugnis – zur Folge.[1] Die Beschwerde kann daher innerhalb der Beschwerdefrist erneut eingelegt werden.[2] Die Beschwerde kann bis zur Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung an den Beschw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Rücknahmeerklärung

Rz. 5 Die Rücknahme muss als Prozesshandlung klar und eindeutig erklärt werden.[1] Eine missverständliche Erklärung ist unwirksam, der BFH braucht sich nicht durch Rückfrage über den Inhalt der Erklärung zu vergewissern.[2] Die Rücknahme unter einer Bedingung ist daher unwirksam.[3] Nicht erforderlich ist die ausdrückliche Erklärung, die Revision zurücknehmen zu wollen; ausr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6 Begründungserleichterung (Abs. 6)

Rz. 44 Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit Rügen von Verfahrensmängeln erfolglos bleiben, es sei denn, es handelt sich um Rügen absoluter Revisionsgründe nach § 119 FGO.[1] Die Regelung betrifft sowohl die Erfolglosigkeit von Verfahrensrügen wegen Unzulässigkeit als auch wegen Unbegründetheit. Die Begründungserleichterung gilt für alle Fälle d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.5 Form der Revisionseinlegung

Rz. 12 Die Revision ist schriftlich einzulegen, Abs. 1 S. 1. Eine Erklärung zur Niederschrift ist[1] nicht vorgesehen; sie ist unzulässig. Schriftform bedeutet grundsätzlich handschriftliche Unterzeichnung, und zwar mit einem die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug.[2] Der Name muss nicht voll ausgeschrieben oder lesbar sein. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Erfordernis der Revisionseinlegung

Rz. 3 Hat das FG in seinem Urteil die Revision zugelassen, muss der Beteiligte, der sich gegen das FG-Urteil wenden will, ausdrücklich Revision einlegen. Bei einer Zulassungsentscheidung im Gerichtsbescheid des FG steht wahlweise auch der Antrag auf mündliche Verhandlung zur Verfügung.[1] Auf einen Antrag auf mündliche Verhandlung wird das FG-Verfahren so fortgesetzt, wie wen...mehr