Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Reform.

Rn 1 Durch das VRRL-UG wurden die bisherigen §§ 312 bis 312i zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4). § 312m dient der Umsetzung von Art 25 VRRL (I) sowie von Art 6 IX VRRL (II). Die explizite Regelung zur Beweislast in II wurde neu ins Gesetz aufgenommen. Die Regelung war zunächst in § 312k aF enthalten. Durch das Gesetz v. 10.8.21 (BGBl I 3483; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Europarechtliche Grundlage und Reform.

Rn 1 § 312e geht auf Art 6 VI VRRL zurück. Die Norm wurde durch das VRRL-UG, durch das die §§ 312 ff zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst wurden (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4), in ihrer jetzigen Form ins Gesetz aufgenommen. Nutzungswertersatz, wie in § 312e I aF geregelt, kann der Unternehmer vom Verbraucher nicht mehr verlangen (s § 357 Rn 18). Das Gesetz v. 10.8.21 (BGBl I...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 96. Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG) 1995 vom 29.07.1994, BGBl I 94, 1890

Rn. 116 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Die Änderungen betreffen redaktionelle Anpassungen in § 3 Nr 1b und Nr 1c sowie in § 3 Nr 17 EStG.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 125. Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts v 13.09.2001, BGBl I 2001, 2376

Rn. 145 Stand: EL 51 – ET: 05/2002 In § 3 Nr 58 EStG ergab sich eine redaktionelle Einfügung und § 3 Nr 59 wurde neu gefaßt. Die Änderungen treten am 01.01.2002 in Kraft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Reform und europarechtliche Grundlage.

Rn 1 § 312f wurde durch das VRRL-UG neu ins Gesetz eingefügt, durch das die §§ 312 ff ganz überwiegend neu gefasst wurden (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4). Die Vorschrift geht zurück auf Art 7 II und Art 8 VII VRRL. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen v. 25.6.21 (BGBl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Reform.

Rn 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz v 10.8.21 (BGBl I 3483; s Vor §§ 312 ff Rn 4a) mWv 28.5.22 im Zuge der Umsetzung der sog ModernisierungsRL neu eingefügt. Inhaltlich entspricht sie den bisherigen § 357 VII–IX aF, die aus Gründen der Übersichtlichkeit in eine eigenständige Norm verschoben wurden. Der bisherige § 357a und die nachfolgenden Normen verschieben sich ent...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 176. Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes v 07.07.2009, BGBl I 2009, 1707

Rn. 196 Stand: EL 89 – ET: 11/2010 In § 76a EStG (Kindergeld betreffend) wird ein neuer Abs 5 eingefügt betr Pfändungsschutzkonten nach § 850k Abs 7 ZPO.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 123. Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung u zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) v 26.06.2001, BGBl I 2001, 1310

Verwaltungsanweisung: BMF v 18.09.2001, DB 2001, 2118 (zeitliche Anwendung der Änderungen der §§ 4d u 6a EStG). Rn. 143 Stand: EL 50 – ET: 02/2002 Durch das AVmG werden folgende Vorschriften in das EStG neu eingeführt: Nach der Begründung zum Regierungsentwurf (BR-Drucks 764/0; BT-Drucks 14/5068) würde ohne...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 167. Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- u Bewertungsrechts (ErbschaftsteuerreformG – ErbStRG) v 24.12.2008, BGBl I 2008, 3018

Rn. 187 Stand: EL 89 – ET: 11/2010 § 35b EStG, § 52 Abs 50c EStG: Wiedereinführung des bis 1998 gültigen § 35 EStG aF als § 35b EStG. Da die Bewertung des BV zum gemeinen Wert statt früher zu Buchwerten ab 2009 zur Besteuerung auch der stillen Reserven führt, wird dem Erben bei Veräußerung nur im Jahr der Erbschaft und den folgenden vier Jahren ein Entlastungsbetrag gewährt, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Reform und Funktion des § 355.

Rn 5 § 355 hat durch das VRRL-UG, durch das die §§ 355 neu gefasst sowie um zahlreiche Paragraphen ergänzt wurden (vgl Vor §§ 355 ff Rn 2) einige Änderungen erfahren. Hervorzuheben ist dabei die im Vergleich zu § 355 aF unterschiedliche Funktion der Norm. § 355 aF regelte umfassend die Voraussetzungen sämtlicher vom Anwendungsbereich der Norm erfassten Widerrufsrechte. Auf d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung und Reform.

Rn 1 Die Vorschrift wurde durch das VRRL-UG (dazu Vor §§ 355 ff Rn 2) neu gebildet (näher 12. Aufl Rn 1). Insgesamt dient § 356b der Umsetzung von Art 14 I VerbrKrRL 2008. Die Vorschrift enthält Sonderregelungen zum Beginn der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491). Rn 2 Das WoImmoKrRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 5) hat II und III umgestaltet. Die Neuregelung diffe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion und Reform.

Rn 1 § 358 regelt für verbundene Verträge nur die Wirkung von Widerruf und Rückgaberecht. Die Aufspaltung eines Geschäfts in einen Darlehens- und einen Beschaffungsvertrag kann aber auch in anderer Hinsicht den Verbraucher gefährden: Einwendungen aus dem Beschaffungsvertrag (insb wegen Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Übereignung) wirken ja nicht ohne weiteres ggü den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Europarechtliche Grundlage und Reform.

Rn 1 Europarechtlich sind maßgeblich die Art 10, 11 und 18 der ECommerceRL (RL 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.00 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insb des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt, ABl EG Nr L 178, 1). Rn 2 Durch das VRRL-UG (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4) wurden die §§ 312 ff zum ganz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen und Reform.

Rn 1 Die Vorschrift wurde durch das MoPeG v 10.8.21 (BGBl I Nr 53, BGBl I 2021, 3436) neu gefasst. Entspr der schon bislang geltenden Rechtslage wollte der Gesetzgeber damit nun ausdrücklich für nicht eingetragene Vereine mit ideellem Zweck die §§ 24–53 für anwendbar erklären (RegE MoPeG, BTDrs 19/27635, 123f). Es wird durch die Bezeichnung ›Vereine ohne Rechtspersönlichkeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Europarechtliche Grundlage und Reform, Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Norm wurde durch das VRRL-UG (s dazu Vor §§ 355 ff Rn 2) in das Gesetz eingeführt. Sie geht zurück auf § 359a I, II aF, der durch das VerbrKrRL-UG neu in das Gesetz aufgenommen wurde und am 11.6.10 in Kraft trat, im Zuge der Umsetzung der VRRL jedoch gestrichen wurde. Mit der Einführung des § 360 wurde der Begriff der zusammenhängenden Verträge in das Gesetz aufgeno...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Reform und Regelungsgegenstand.

Rn 1 Durch das VRRL-UG (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4) wurden die §§ 312 ff ganz überwiegend neu gefasst. Rn 2 I sieht für den Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht vor. II enthält Fallgruppen, in denen ein Widerrufsrecht bei Fernabsatz- sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelungsgegenstand und Reform.

Rn 1 In seiner jetzigen Form wurde § 356 durch das VRRL-UG (s dazu Vor §§ 355 ff Rn 2), durch das die §§ 355 ff neu gefasst wurden, ins Gesetz eingefügt. Die Norm enthält Bestimmungen für das Widerrufsrecht für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen sowie im Fernabsatz geschlossen wurden. Damit geht sie zurück auf § 312d aF, der Bestimmungen zum Widerrufsrecht bei Ferna...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Europarechtliche Grundlage und Reform.

Rn 1 Durch das VRRL-UG wurden die §§ 312 ff zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4). § 312b dient der Umsetzung von Art 2 Nr 8, 9 VRRL. Die Vorschrift knüpft an die in § 312 aF enthaltene Regelung über Haustürgeschäfte an, die für den Verbraucher in den dort genannten, für das Direktvertriebsgeschäft typischen Situationen, wie zB Verhandlungen am ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Europarechtliche Grundlage und Reform.

Rn 1 § 312j geht zurück auf die Art 8 II und III VRRL, s dazu Vor §§ 312 ff Rn 3. Art 8 II VRRL wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (BGBl I 1084), in Kraft getreten am 1.8.12 umgesetzt (sog ›B...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / V. Praktische Auswirkungen der Reform des Pflichtteilsentziehungsrechts?

Rz. 95 Auch wenn die Änderung des Rechts der Pflichtteilsentziehung im Allgemeinen begrüßt wurde, herrschte bereits in den ersten Veröffentlichungen hierzu doch weitgehende Übereinstimmung darin, dass es auch nach neuem Recht nur selten zu berechtigten Pflichtteilsentziehungen kommen würde. Denn die früheren, nur in wenigen Einzelfällen eingreifenden Entziehungsgründe wurden...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 114. Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG) v 23.10.2000, BGBl I 2000, 1433

Rn. 134 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Nach der Verabschiedung des StEntlG 1999/2000/2002 im April 1999 und dem Reparaturgesetz, dem StBereinG 1999 im Dezember 1999, ist es der Bundesregierung gelungen, das StSenkG rechtzeitig vor Inkrafttreten im Jahr 2001 zu verabschieden. Nachdem bereits im Frühjahr 1999 mit den Brühler Empfehlungen das Konzept der geplanten Unternehmenssteuer...mehr

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§ 18 Länderübersicht / Literaturtipps

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1773 ff BGB

Rn 1 Das materielle Vormundschaftsrecht hat in §§ 1773 ff seine Regelung gefunden und gliedert sich in die Vormundschaft über Minderjährige (§§ 1773–1808), die rechtliche Betreuung (§§ 1814–1881), die Pflegschaft für Minderjährige (§§ 1809–1813) und sonstige Pflegschaften (§§ 1882–1888), die den Dritten Abschnitt beschließt. Als besonders ausgestaltete Art der Pflegschaft is...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Fumi, Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit auf drei Monate beschränkt, EFG 2001, 885; Klingler/Paus, Der Verpflegungs-(mehr-)aufwand des Unternehmers: Neue Aspekte eines alten Problems, DStZ 2001, 702; Albert, Überlegungen zur Vereinfachung im LSt-Recht, FR 2002, 373; Albert/Strohner, Plädoyer für eine Vereinfachung und mehr Systematik im LSt-Recht, DB 2002, 2504...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 14 [Autor/Stand] § 19 GrStG ist mit dem Gesetz zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973 entstanden.[2] Die Vorschrift geht auf eine analoge Regelung in § 165e Abs. 3 AO a.F. zurück.[3] Bis zur Grundsteuerreform 2019 blieb die Norm dann unverändert. Das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[4] hat § 19 GrStG mit Absatz 2 um eine weitere Anzeigepflicht in ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 9 Bereits durch Gesetz vom 31.7.2017 über die Reform des belgischen Erbrechts ist das belgische Pflichtteilsrecht geändert worden – während die Regeln über die gesetzliche Erbfolge weitgehend unberührt blieben. Entsprechend einer europaweiten allgemeinen Tendenz werden die Gestaltungsmöglichkeiten des Erblassers erweitert und das Pflichtteilsrecht beschränkt. Die Regeln s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Die Zeit von 2002 bis heute.

Rn 9 Die stärksten Eingriffe in das Gesamtsystem des BGB seit seinem Inkrafttreten hat das G zur Modernisierung des Schuldrechts v 26.11.01 (BGBl I 3138) gebracht, das zum 1.1.02 in Kraft getreten ist und zu einer Neubekanntmachung des BGB v 2.1.02 geführt hat (BGBl I 02, 42, ber. 2902 und BGBl I 03, 738). Diese Novellierung war zwar durch drei Richtlinien der EU veranlasst ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 355 ff BGB

Rn 1 Der in den §§ 355 ff geregelte verbraucherschützende Widerruf hat nichts mit zahlreichen anderen im BGB geregelten Widerrufsrechten zu tun, nämlich etwa § 130 I 2 (Willenserklärung), §§ 109, 168 3, 183 (Einwilligung oder Vollmacht), § 530 (Schenkung), § 630d III (Behandlungsvertrag), § 658 (Auslobung), § 671 I (Auftrag), § 675j II (Zahlungsdienste), § 790 (Anweisung) un...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsberechtigte Personen

Rz. 66 Art. 912 c.c. definiert die Pflichtteile als die den Pflichtteilsberechtigten frei von Belastungen vorbehaltenen Güter und Rechte (réserve légale, Pflichtteilsrechte). Freilich gilt dies seit der Reform 2006 nur noch sehr eingeschränkt: Der Pflichtteilsberechtigte kann auch dann, wenn er durch Geltendmachung der Herabsetzungsklage seine dingliche Beteiligung am Nachla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsgrundlage.

Rn 1 Mit dem ProdHaftG wird die EG-Richtlinie zur Produkthaftung (RL 85/374/EWG, ABl 85, L 210/29, geändert durch RL 1999/34/EG, ABl 99, L 141/20) in deutsches Recht umgesetzt. Die zunächst auf Art 100 EWGV aF (Art 115 AEUV), später ergänzend auf Art 95 EG aF (Art 114 AEUV) gestützte RL statuiert eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers und anderer Verantwortlich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 9 GrStG enthält die Regelungen zum Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer sowie zur Entstehung der Steuer. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz aufgenommen worden. Rz. 2 [Autor/Stand] § 9 GrStG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[4] nicht g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die §§ 1875–1881 enthalten die Vorschriften zu Vergütung und Aufwendungsersatz (§§ 1835–1836, 1836, 1836c-1836e aF), die mit der Reform vom Vormundschafts- in das Betreuungsrecht verschoben worden sind. Sie gelten auch für ehrenamtliche Vormünder (§ 1808) und Pfleger (§§ 1813 I, 1888 I). Die Vorschriften sind außerdem auch inhaltlich überarbeitet und in ein neues System...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 312 ff BGB

Rn 1 Der durch das SchRModG eingefügte Untertitel 2 enthielt zunächst va das alte G über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften v 16.1.86 (HWiG) in den §§ 312, 312a aF und das FernabsatzG v 27.6.00 in den §§ 312b bis 312d aF. Beide Vorschriftengruppen wie auch § 312i aF dienten der Umsetzung der HausTWRL und der FernabsRL. Durch das VerbrKrRL-UG wurden d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen

Rn 1 Mit Inkrafttreten des G zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 16.7.21 (BGBl I, 2947) am 1.7.23 wurde das Stiftungszivilrecht einheitlich bundesgesetzlich geregelt (s zur Reform nur Schauhoff/Mehren Stiftungsrecht nach der Reform, 2022; Lorenz/Mehren DStR 21, 1774; Willy VersR 22, 79; Orth MDR 21, 1225, 1304). Daher mussten die Landesstiftungsgesetze zum 1.7.23 a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 19 Anzeigepflicht

Schrifttum: Bräutigam/Weber, Die Grundsteuerreform geht in die Verlängerung – Von Bescheiden, möglichen Einspruchsverfahren und Anzeigepflichten, DStR 2023, 739; von Cölln, Anzeigepflichten für Immobilieneigentümer nach Abgabe der Grundsteuererklärung, NWB 2023, 1243; Eisele, Grundsteuerreform: Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025 – Koordinierte Ländererlasse v. 22.6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck, Abdingbarkeit.

Rn 1 Der unabdingbare § 593 regelt bei nachvertraglichen Änderungen der Verhältnisse – und Fehlen einer wirksamen vertraglichen Pachtanpassungsklausel (Hamm BzAR 16, 282, Hamm v 7.2.22 – 10 W 39/20, Rostock AUR 22, 262) – die landpachtrechtliche Risikoverteilung, bezogen auf die Chancen der Fruchtziehung selbst (vgl MüKo/Harke § 593 Rz 1, Hamm BzAR 16, 282). Er will den Absc...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Allgemeines

Rz. 383 Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt in der Schweiz nicht. Mit der Anknüpfung an den Wohnsitz des Erblassers gelangt das schweizerische internationale Erbrecht aber häufig zu den gleichen Ergebnissen wie die EuErbVO. Um hier eine weitergehende Harmonisierung des schweizerischen Erbkollisionsrechts mit der EuErbVO zu erreichen, wurde im Parlament eine Reform einge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 16 GrStG enthält die Regelungen zur Hauptveranlagung der Steuermessbeträge für Zwecke der Grundsteuerfestsetzung. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz aufgenommen worden. Sie wurde zuletzt vor der Grundsteuerreform durch Art. 15 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 1569 beinhaltet keine selbstständige Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift normiert den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Jeder Ehegatte hat nach der Scheidung regelmäßig selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Daneben steht der Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den anderen (BVerfG FamRZ 81, 745; BGH F...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / Literaturtipps

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 17 GrStG enthält die Regelungen zur Neuveranlagung der Steuermessbeträge für Zwecke der Grundsteuerfestsetzung. Die Vorschrift ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz (GrStG) aufgenommen worden. Sie wurde zuletzt vor der Grundsteuerreform durch Artikel 15 Nr. 3 des Einführungsgesetzes zur Abga...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Übergangsregelung.

Rn 17 Art 17 I über die Scheidungsfolgen in der am 29.1.13 geltenden Fassung war anzuwenden, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 28.1.13 eingeleitet wurde (Art 229 § 28; dazu MüKo/Winkler von Mohrenfels Art 229 Rz 1. Inzwischen ist freilich eine weitere Reform erfolgt, s Rn 1.mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 250 Auch das materielle Erbrecht von Luxemburg beruht auf dem französischen code civil. Abkömmlinge erben bei gesetzlicher Erbfolge ohne Rücksicht auf eheliche oder uneheliche Abstammung. Der Ehegatte erhält – eingeführt durch die Reform von 1979 – den Nießbrauch an der den Eheleuten gehörenden, gemeinsam bewohnten Immobilie samt Einrichtungsgegenständen oder – nach sein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 18 GrStG enthält die Regelungen zur Nachveranlagung der Steuermessbeträge für Zwecke der Grundsteuerfestsetzung. Die Vorschrift ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz (GrStG) aufgenommen worden. Rz. 2 [Autor/Stand] Im Rahmen der Grundsteuerreform ist § 18 GrStG durch das Gesetz zur Reform des ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 5. Pflichtteilsverzicht

Rz. 79 Das französische Zivilrecht enthält den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass auf noch nicht entstandene Rechte nicht wirksam verzichtet werden kann.[74] Dementsprechend kann vor Eintritt des Erbfalls auf Erb- und Pflichtteilsrechte nicht verzichtet werden, Art. 791, 722, 1130 Abs. 2 c.c. Dies gilt selbst dann, wenn der Verzichtende eine angemessene Abfindung erhält.[75] ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 15 [Autor/Stand] Die aktuelle Fassung des Grundsteuergesetzes geht auf das Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts v. 7.8.1973 zurück.[2] Durch das Jahressteuergesetz 2022[3] wurde erstmals eine Änderung der Vorschrift des § 4 GrStG vorgenommen. In § 4 Nr. 6 GrStG wird nunmehr infolge der Gesetzesänderung unmittelbar auf die entsprechenden Regelungen des Grundsteuergeset...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abgrenzung.

Rn 4 Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 I, 1059a II) sind aufgrund der Reform durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v 10.8.21, BGBl I, 3436) die rechtsfähige GbR (§ 705 II), die OHG, KG, PartG (§§ 105 II, 161 II HGB, 1 IV PartGG mit § 705 BGB) sowie die EWIV (Art 1 II EWIV-VO). Da nach den genannten Vorschriften die Gesellschaften ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Internationales Schuldvertragsrecht im Wandel.

Rn 1 Der 17.12.09 (Stichtag) steht für den größten Wandel im Internationalen Schuldrecht seit der IPR-Reform des Jahres 1986 (s Magnus IPRax 2010, 27; Mansel/Thorn/Wagner IPRax 10, 1 ff; Martiny RIW 09, 737). Für alle seit diesem Stichtag abgeschlossenen Verträge gilt das unionsrechtliche Internationale Schuldvertragsrecht in Form der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des europäi...mehr

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ZErb 08/2024, Rezension

Die Erbenhaftung Herzog 2. Auflage, 2024 264 Seiten, 49 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-137-7 Jeder anwaltliche Berater, der Erben berät, beschäftigt sich zwangsläufig mit Fragen der Ausschlagung und Haftungsbegrenzung. Während die Beratung in Bezug auf Ausschlagungsmöglichkeiten noch zum Grundrepertoire gehört, ist das Instrumentarium der gesetzlichen Haftungsbeschränkungen de...mehr