Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Inkrafttreten des Unionszollkodex zum 01.05.2016

Tz. 9 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Bis zum 30.04.2016 galt der frühere Zollkodex (ZK), am 01.05.2016 trat der aktuelle Unionszollkodex (UZK) in Kraft, der bereits am 10.10.2013 veröffentlich worden war. Mit Datum vom 28.07.2015 wurden die delegierten Rechtsakte (UZK-DelVO (DA), "delegated acts") und mit Datum vom 24.11.2015 die Durchführungsrechtsakte (UZK-DVO (IA), "implement...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Reisekosten

Verwaltungsanweisungen: R 9.4–R 9.8 LStR 2013 und R 9.4–R 9.8 2015; BMF v 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 (ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 bis 31.12.2019); BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 (Steuerliche Behandlung der Reisekosten von ArbN; ersetzt BMF 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412). 1. Gesetzliche Grundlagen Rn. 186 Stand: EL...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 255 BewG gilt bei der Grundsteuerwertermittlung für Zwecke der Grundsteuer. Die Vorschrift regelt den Umfang und die Höhe der Bewirtschaftungskosten. Der nach § 253 BewG zu kapitalisierende Reinertrag ergibt sich durch Abzug der Bewirtschaftungskosten (§ 255 BewG) vom Rohertrag. Rz. 2 [Autor/Stand] § 255 BewG ist durch das Grundsteuer-Reformgesetz [3] neu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Inhalt der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 161 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz [2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden ist, bestimmt den Bewertungsstichtag für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, ohne in Abs. 1 konkret auf einen bestimmten Zeitpunkt abzustellen. Lediglich in Abs. 2 wird ein genauer Zeitpunkt der Bewertung genannt. Rz. 2 [Autor/S...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Olbertz, Die Aufwendungen des ArbN für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG und das objektive Nettoprinzip, BB 1996, 2489; Richter, Unfallkosten bei (Umweg-)Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, DStR 1997, 229; Söhn, Entfernungspauschale ohne Aufwendungen?, FR 2001, 950; Höck, Entlastungswirkung der Entfernungspauschale – Mehr Belastungsgleic...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Abzugsfähige Aufwendungen

Rn. 637 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Liegt eine auswärtige berufliche Tätigkeit vor, sind die Fahrtkosten (wie vor der Reform des Reisekostenrechts) gemäß § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 1 EStG in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen als WK zu berücksichtigen. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem ArbN durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entste...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Allgemeines

Rn. 630 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen und damit WK iSd allgemeinen WK-Begriffs des § 9 Abs 1 S 1 EStG. Seit der Reform des Reisekostenrechts mit Wirkung ab VZ 2014 sind sie in § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a EStG gesetzlich geregelt. Fahrtkosten sind dabei die tatsächlichen Aufwendungen, die dem ArbN durch die persönliche Benutzung ...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / IV. Abweichungen bei der Bemessungsgrundlage

Rz. 24 [Autor/Stand] Die landesgesetzlichen Besonderheiten bei der Bewertung sind in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen jeweils einem vom Bundesrecht abweichenden Bewertungskonzept geschuldet. So verengt Baden-Württemberg den Grundstückswert auf den Bodenwert (s. Rz. 23). Bayern verfolgt ein wertunabhängiges reines Flächenmodell (s. LGrStG Bayern Rz...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Söhn, WK wegen doppelter Haushaltsführung und allgemeiner WK-Begriff, StuW 1983, 193; Drenseck, Die Abgrenzung der BA und WK von den Lebenshaltungskosten, DB 1987, 2483; Ihlas, Der Abzug von Kosten der doppelten Haushaltsführung – Entstehung und Konsequenzen eines Systembruchs, FR 1989, 321; Kanzler, Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung wieder zeitlich unbegrenzt abziehba...mehr

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ZErb 11/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Deichsel Digitalisierung der Streitbeilegung Der Einsatz technikbasierter Streitbeilegungsinstrumente in Deutschland 2022 Nomos, ISBN 978-3-8487-8901...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Allgemeines

Rn. 810 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Übernachtungskosten anlässlich einer beruflich veranlassten Reise stellen WK dar und sind abzugsfähig. Mit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts hat der Gesetzgeber auch die beruflich veranlassten (hierzu s BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 116) Kosten für eine auswärtige Übernachtung, dh außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 256 BewG gilt bei der Grundsteuerwertermittlung für Zwecke der Grundsteuer. Die Vorschrift regelt den Begriff und die Höhe der Liegenschaftszinssätze. Der bei der Kapitalisierung des nach § 253 BewG anzusetzenden Reinertrags maßgebende Vervielfältiger hängt von der Höhe des Liegenschaftszinssatzes und der Restnutzungsdauer des Gebäudes ab. Rz. 2 [Autor/S...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / 1. Abweichungsbefund

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Föderalisierung der Grundsteuer in Deutschland schreitet fort. Die abweichungswilligen Länder füllen den verfassungsrechtlichen Rahmen landesgesetzlich aus. Nach der Grundsteuerreform ist vielfach vom "Flickenteppich" in den Ländern[2] die Rede[3] oder – neutraler formuliert – von der neuen "Diversität der Steuerart".[4] Die Ursache und die verfassung...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Verpflegungspauschalen

Rn. 935 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Mit der Reform des Reisekostenrechts ab dem VZ 2014 erfolgte durch Einführung von nur noch zwei verschiedenen Verpflegungspauschalen anstelle der bis dahin geltenden dreistufigen Staffelung eine gesetzliche Vereinfachung. Die Höhe der anzusetzenden Pauschalen bei Reisen im Inland ist in § 9 Abs 4a S 3 EStG geregelt. Sie betrug zunächst ab de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Besondere Verfügungsbeschränkungen

Rn 16 Anstelle eines allgemeinen Verfügungsverbots (s.u. Rdn. 45 ff.) oder eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (s.u. Rdn. 54 ff.) kann das Gericht einzelne, konkret bezeichnete Verfügungen verbieten (besonderes Verfügungsverbot) oder deren Wirksamkeit an eine Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters binden (besonderer Zustimmungsvorbehalt). Dies kommt aus Gründen de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 und Erbschaftsteuer-Hinweise 2019

Rz. 3 [Autor/Stand] Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 –tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung. Ergänzend zu den ErbStR 2019 sind die Erbschaftsteuer-Hin...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Verfahrenseröffnung

Rn 12 Die Regelung entspricht grundsätzlich dem früheren § 109 KO, soweit dem Antragsteller im Falle der Abweisung seines Antrags die sofortige Beschwerde zugebilligt wird. Rn 13 Die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann durch die Abweisung mangels Masse erfolgen, aber auch als unzulässig oder unbegründet. Statthaft ist die Beschwerde des Antragstellers auch ge...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Erstattungsfähige Aufwendungen bei Inlandsumzügen

Rn. 211 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Erstattungsfähig sind nach dem BUKG folgende Auslagen: Rn. 212 Stand: EL 161 – ET: 11/2022mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 und Erbschaftsteuer-Hinweise 2019

Rz. 3 [Autor/Stand] Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung. Ergänzend zu den ErbStR 2019 sind die Erbschaftsteuer-Hi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 159 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz [2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden ist, regelt die Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen. Dabei entspricht die Vorschrift inhaltlich dem § 69 BewG. Ergänzende Erläuterungen sind in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbe...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / II. Abweichungen bei der Belastungsgrundentscheidung

Rz. 21 [Autor/Stand] Die Abweichungsbefugnis der Länder ist inhaltlich nicht begrenzt (s. bereits Rz. 6 ff.) und erstreckt sich auch auf die Belastungsentscheidung des Landesgesetzgebers für die Grundsteuer. Der Streit über zulässige Belastungsgründe und Belastungsprinzipien geht bei der neuen Grundsteuer weiter.[2] Er wird letztlich vor den Verfassungsgerichten ausgefochten...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Neuerungen durch den UZK

Tz. 59 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Der UZK hat gegenüber dem bis zum 30.04.2016 geltenden ZK verschiedene Neuerungen gebracht. Nachfolgend soll ein Überblick wesentlicher Änderungen durch den UZK dargestellt werden bzw. darauf hingewiesen werden, was sich nicht geändert hat. Tz. 60 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Auf existierende Bewilligungen, laufende Verfahren oder vorliegende E...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 2.2.2 Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 ZPO ist das verbindliche Formular zu verwenden.[1] Das Formular ist relativ umfassend, weil es – auch als Hilfestellung – eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfassen soll.[2] Das Formular kann entweder in der papiergebundenen Fassung oder am PC ausgefüllt werden. Die ausgefüllten Formulare müss...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 1.1.2 Vermögensauskunft

Um sich über das Vermögen des Hausgeldschuldners einen Überblick zu verschaffen, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer allerdings nicht selbst tätig werden. Denn nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden, eine Vermögensauskunft des Schuldners[1] einzuholen.[2] Eine solche Vermögensauskunft stellt eine selbstständige Vollstreckungsmaßna...mehr

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Gerichtliche Verwalterbeste... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Ob ein Verfügungsgrund gegeben sei, könne offenbleiben. Angesichts des von K beschriebenen Verwaltungsbedarfs und der Tatsache, dass eine Vertretung nach § 9b Abs. 1 WEG nur durch den Verwalter oder alle Wohnungseigentümer gemeinsam möglich sei, spreche zwar viel dafür, dass zumindest für eine vorübergehende Verwalterbestellung eine Eilbedürftigkeit nicht von de...mehr

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Haftungsklausel: Folgen bei... / 5 Hinweis

Problemüberblick Ein Wohnungseigentümer will sein Wohnungseigentum einem Minderjährigen schenken. Dafür kann es viele Gründe geben, u. a. eine vorweggenommene Erbfolge, um Steuern zu sparen. Im Fall kommt dem Wohnungseigentümer, der dieses Ziel ggf. im Auge hat, das Grundbuchamt in die Quere. Es verweist auf § 1822 Nr. 10 BGB. Danach bedarf der Vormund zur Übernahme einer fre...mehr

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Altbeschlüsse: Wirksam gebl... / 5 Hinweis

Problemüberblick Auch in diesem Fall geht es um das Schicksal eines Beschlusses, mit dem die Wohnungseigentümer ihre Rechte gegen die Bauträgerin vergemeinschaftet haben. Anders als das OLG in München erkennt das Düsseldorfer OLG, dass sich für diese Beschlüsse nach ganz h. M. durch die WEG-Reform nichts geändert hat. Was insoweit gilt, wird, wie ausgeführt, bald der BGH im V...mehr

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Altbeschlüsse: Wirksam gebl... / 4 Die Entscheidung

Das OLG meint, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei nach § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG parteifähig! Einer gesonderten Ermächtigung bedürfe der Verwalter gem. § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG nicht mehr. K sei auch hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Kostenvorschuss prozessführungsbefugt. Die WEG-Reform habe an der Rechtslage hinsichtlich der Ansprüche ...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 4.2.1 Vorschüsse

Ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlten Vorschusses entsteht nicht bereits durch eine Zahlung, für die kein Bedarf besteht oder durch eine Einnahme der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Für einen Rückzahlungsanspruch bedarf es vielmehr eines Beschlusses nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG, mit dem nachträglich die Höhe der Vorschüsse angepasst wird.[1] Hat der Wohnungseigen...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 8 Aussonderungs-/Absonderungsrechte

Ist über das Vermögen eines Hausgeldschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden, muss geprüft werden, ob Aussonderungs- und/oder Absonderungsrechte bestehen. Vor allem Absonderungsrechte haben bereits nach der WEG-Reform 2007 eine große Rolle erlangt.[1] Überblick: 8.1 Aussonderung Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann gegenüber dem Hausgeldschuldner im Einzelfall...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.3.3 Bestimmung der Fälligkeit und Verfall- und Vorfälligkeitsklausel

Die Fälligkeit der Vorschüsse bestimmt sich nach § 271 Abs. 1 BGB. Die Wohnungseigentümer können nach § 28 Abs. 3 WEG einen anderen Zeitpunkt bestimmen.[1] In der Praxis wird von dieser Beschlusskompetenz in der Regel Gebrauch gemacht und – wenn die Fälligkeit nicht ohnehin vereinbart ist[2] – bestimmt, dass das Hausgeld in bestimmten Raten zu bestimmten Zeitpunkten fällig is...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.3.2.2 Liquiditätslücke

Folgt man der h. M., kann es trotz einer ordnungsmäßigen Verwaltung und der jährlichen Vorlage von Plänen zu einer Liquiditätslücke[1] kommen. Diese entsteht, wenn die Vorschüsse z. B. mit dem Jahr 2021 enden, neue Vorschüsse aber erst im Sommer des Jahres 2022 beschlossen werden. Denn dann schulden die Wohnungseigentümer für ein halbes Jahr in Ermangelung einer Anspruchsgru...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 4.2.2 Fassung des Beschlusses

Bei einem Beschluss, mit dem die Vorschüsse angepasst werden, muss meines Erachtens klargestellt werden, welche Forderungen im Einzelnen erlöschen. Die Unterscheidung hat Bedeutung für einen Eigentümerwechsel. Fallbeispiel Auf das Wohnungseigentumsrecht Nr. 1 entfielen für das Jahr 2021 insgesamt 2.400 EUR (12 x 200 EUR) als Vorschuss. Nach der Einzeljahresabrechnung entfalle...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 6.2 Stundung und Ratenzahlung

Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG in der Regel berechtigt, im Namen der Gemeinschaft eine Stundung zu gewähren.[1] Die Wohnungseigentümer können ihn insoweit allerdings auch ausdrücklich ermächtigen. Bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, der eine Stundung zu Grunde liegt, ist allerdings Vorsicht geboten. Die mit der Vereinbarung verbundene Stundung entfäl...mehr

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Hausgeldinkasso und Verwalt... / 2.2.2 Verwaltervertrag

Der Verwaltervertrag ist nach derzeit h. M. kein Ort, die Rechte des Verwalters nach § 27 Abs. 1 WEG klarzustellen. Eine Vertragsregelung, die dem Verwalter etwa das Hausgeldinkasso erlaubt, ist nämlich weder eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG, noch stellt sie einen Beschluss nach § 27 Abs. 2 WEG dar.[1] Es ist zwar nicht...mehr

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Liquiditätskrise der Gemein... / 2 Rückgriff auf die Erhaltungsrücklage

In der Verwalterpraxis wurde und wird ggf. auch noch bei Liquiditätsengpässen von Verwaltern gern in die Erhaltungsrücklage "gegriffen".[1] Dieser Weg ist ebenso bewährt wie – ist er nicht vorbereitet – nach der Rechtsprechung unzulässig.[2] Die von einem Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG auf die Erhaltungsrücklage gezahlten Mittel sind nach h. M. nämlich bereit...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 4.6 Hinderungsbeschluss gegen die Auskehrung von Guthaben

Die Wohnungseigentümer können gegen Bereicherungsansprüche ggf. einen "Hinderungsbeschluss" fassen.[1] Die Motive für einen solchen Beschluss können verschieden sein. Meistens werden nicht genügend Mittel vorhanden sein. Zur Hinderung ist z. B. vorstellbar, die Mittel unter Berücksichtigung des geltenden Umlageschlüssels[2] im Gemeinschaftsvermögen zu belassen, weil dieses no...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-Reform: Landesrechtliche Regelungen

1 Länderöffnungsklausel Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019, BGBl I 2019, 1546, wurde einerseits zur grundgesetzlichen Absicherung des Grundsteuer-Reformgesetzes die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer durch eine Änderung des Art. 105 Abs. 2 GG auf den Bund übertragen, ohne dass für deren Ausübung die...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Verfassungsrechtliche Risiken und fachliche Bedenken

Rz. 49 Die Ausgestaltung der Grundsteuer als modifizierte Bodenwertsteuer birgt verfassungsrechtliche Risiken. Eine allein am Bodenwert ausgerichtete Grundsteuer löst sich von der herkömmlichen Ausgestaltung der Grundsteuer, deren Bemessungsgrundlage sowohl den Grund und Boden als auch die Gebäude umfasst. Dies löst Bedenken aus, ob der Typusbegriff der Grundsteuer im Sinne d...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.5 Niedersachsen

3.2.5.1 Allgemeines Rz. 225 In Niedersachsen wurde zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) – abweichend vom Bundesrecht – ein sog. „"Flächen-Lage-Modell" eingeführt. Analog zum "Flächen-Faktor-Verfahren" in Hessen erweitert das niedersächsische "Flächen-Lage-Modell" das bayerische – reine – Flächenmodell (siehe Rz....mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.5.4 Besteuerung des Grundvermögens nach dem "Flächen-Lage-Modell"

3.2.5.4.1 Belastungsgrund Rz. 231 Entsprechend der anderen Länder, die im Bereich der sog. Grundsteuer B das Flächenmodell umsetzen, wird vom niedersächsischen Landesgesetzgeber als Belastungsgrund der Grundsteuer das Äquivalenzprinzip i. S. d. Nutzenäquivalenz angeführt (Rz. 62, 63). Nach Ansicht des Landesgesetzgebers ergebe sich bei einer kommunalen Steuer, die an den Grun...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.4 Hessen

3.2.4.1 Allgemeines Rz. 175 Der hessische Landesgesetzgeber hat zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) – abweichend vom Bundesrecht – ein sog. "Flächen-Faktor-Verfahren" eingeführt. Es erweitert das bayerische – reine – Flächenmodell (siehe 3.2.2) zwecks Lagedifferenzierung um einen Lagefaktor, der sich aus dem Ve...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Besteuerung des Grundvermögens im "Bodenwertmodell"

Belastungsgrund Rz. 18 Nach dem Landesgesetzgeber beruht die Belastungsentscheidung für die Grundsteuer zuvorderst auf dem Äquivalenzgedanken, aber daneben auch auf dem Gedanken der Leistungsfähigkeit.[1] In Anlehnung an den Äquivalenzgedanken werde durch die Grundsteuer einerseits ein Zusammenhang mit kommunalen Infrastrukturleistungen hergestellt, die durch Beiträge und Gebü...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.4 Besteuerung des Grundvermögens nach dem – reinen – "Flächenmodell"

3.2.2.4.1 Belastungsgrund Rz. 80 In Abkehr vom Leistungsfähigkeitsprinzip wird vom bayerischen Gesetzgeber für die grundlegende Neuausrichtung der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der sog. Grundsteuer B nach den Flächen der Grundstücke das Äquivalenzprinzip angeführt. Bei einer kommunalen Steuer, die an den Grundbesitz anknüpft, ergebe sich zwischen den öffentlichen Leistun...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3.4 Besteuerung des Grundvermögens nach dem "Wohnlagemodell"

3.2.3.4.1 Belastungsgrund Rz. 132 Analog zum bayerischen – reinen – "Flächenmodell" wird das Hamburger "Wohnlagemodell" für die grundlegende Neuausrichtung der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Grundsteuer hinsichtlich der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens nach den Flächen der Grundstücke und der Wohnlage – in Abkehr vom Leistu...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.1.1 Baden-Württemberg

Allgemeines Rz. 13 Baden-Württemberg hat mit dem Landesgrundsteuergesetz vom 4.11.2020[1] als erstes Land von der sog. Länderöffnungsklausel nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Es handelt sich um ein eigenständiges und vollumfängliches Landesgrundsteuergesetz, dass anwenderfreundlich neben den grundsteuerrechtlichen auch die dazugehörenden bewertungsrechtlichen...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.4.4 Besteuerung des Grundvermögens nach dem "Flächen-Faktor-Verfahren"

3.2.4.4.1 Belastungsgrund Rz. 181 Als Belastungsgrund der Grundsteuer wird vom hessischen Landesgesetzgeber entsprechend zu den anderen Ländern, die das Flächenmodell umsetzen, das Äquivalenzprinzip i. S. d. Nutzenäquivalenz genannt (Rz. 62). Die Belastungsgrundentscheidung im hessischen Landesmodell liege in der Schaffung eines Ausgleichs dafür, Nutzen aus kommunal bereitges...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2 Bayern

3.2.2.1 Allgemeines Rz. 70 In Bayern wurde zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) – abweichend vom Bundesrecht – ein wertunabhängiges – reines – "Flächenmodell" eingeführt. In Abkehr vom Leistungsfähigkeitsprinzip wird vom bayerischen Gesetzgeber für die grundlegende Neuausrichtung der Ermittlung der Berechnungsgru...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3 Hamburg

3.2.3.1 Allgemeines Rz. 120 In Hamburg wurde zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) – abweichend vom Bundesrecht – ein wertunabhängiges „Wohnlagemodell“ eingeführt. Das sog. "Wohnlagemodell" in Hamburg basiert im Wesentlichen auf dem bayerischen Flächenmodell und ist weiten Teilen damit im Wortlaut identisch (s. 3....mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 1 Länderöffnungsklausel

Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019, BGBl I 2019, 1546, wurde einerseits zur grundgesetzlichen Absicherung des Grundsteuer-Reformgesetzes die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer durch eine Änderung des Art. 105 Abs. 2 GG auf den Bund übertragen, ohne dass für deren Ausübung die Voraussetzungen des Ar...mehr