Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 4.2 Sachsen

Rz. 285 Sachsen hat zunächst mit dem Sächsischen Gesetz über die Festsetzung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer (Sächsisches Grundsteuermesszahlengesetz – SächsGrStMG) v. 3.2.2021[1] punktuell von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Durch das SächsGrStMG v. 3.2.2021 wurden für im Freistaat Sachsen belegene Grundstücke des Grundve...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.4.3 Überblick über die landesrechtlichen Abweichungen

Rz. 178 Hessen weicht insbesondere bei der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) durch die Einführung eines sog. "Flächen-Faktor-Verfahrens" und der damit verbundenen Folgeänderungen und erforderlichen Ergänzungen partiell vom bundesgesetzlich geregelten Grundsteuer- und Bewertungsrecht ab (Rz. 181 ff.). Nachfolgend ...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.4.1 Belastungsgrund

Rz. 80 In Abkehr vom Leistungsfähigkeitsprinzip wird vom bayerischen Gesetzgeber für die grundlegende Neuausrichtung der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der sog. Grundsteuer B nach den Flächen der Grundstücke das Äquivalenzprinzip angeführt. Bei einer kommunalen Steuer, die an den Grundbesitz anknüpft, ergebe sich zwischen den öffentlichen Leistungen der Gemeinden für die...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3.4.2 Bemessungsmaßstab / Bemessungsziel

Rz. 133 Im Sinne des Äquivalenzprinzips (Rz. 132) bietet sich nach Auffassung des Landesgesetzgebers die Fläche als Anknüpfungspunkt und Maßstab der Lastenverteilung innerhalb der Gemeinde an, da den einzelnen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern i. d. R. umso mehr Aufwand für bestimmte lokale öffentliche Leistungen seiner Gemeinde, wie z. B. für Brandschutz...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.5.2 Rechtsgrundlagen

Rz. 228 Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat mit dem Niedersächsischen Grundsteuergesetz (NGrStG) vom 7.7.2021[1], zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17.5.2022[2],von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Das Niedersächsische Finanzministerium hat am 22.2.2022 zur Anwendung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrS...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.4.4.1 Belastungsgrund

Rz. 181 Als Belastungsgrund der Grundsteuer wird vom hessischen Landesgesetzgeber entsprechend zu den anderen Ländern, die das Flächenmodell umsetzen, das Äquivalenzprinzip i. S. d. Nutzenäquivalenz genannt (Rz. 62). Die Belastungsgrundentscheidung im hessischen Landesmodell liege in der Schaffung eines Ausgleichs dafür, Nutzen aus kommunal bereitgestellter Infrastruktur zie...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3 Abweichungen von der Bewertung des Grundvermögens

Rz. 9 Bei der Besteuerung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, den Grundstücken, lassen sich hinsichtlich der landesrechtlichen Abweichungen von den bundesgesetzlichen Regelungen insbesondere das Bodenwertmodell (vgl. 3.1.) und die Flächenmodelle (vgl. 3.2.) unterscheiden. Rz. 10 Einstweilen frei 3.1 Bodenwertmodell Rz. 11 Beim Bodenwertmodell wird die tradierte A...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.2 Rechtsgrundlagen

Rz. 74 Der bayerische Gesetzgeber hat mit dem Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG) vom 10.12.2021[1] von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Das Bayerische Staatsminsiterium der Finanzen und für Heimat hat am 2.9.2022 unter dem Aktenzeichen 34-G 2010-1 einen Anwendungserlass zum Bayerischen Grundsteuergesetz und zum Siebenten Abschn...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3.2 Rechtsgrundlagen

Rz. 126 Die Hamburgische Bürgerschaft hat mit dem Hamburgischen Grundsteuergesetz (HmbGrStG) vom 24.8.2021[1] von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Nachfolgend wurde das HmbGrStG durch Art. 2 des Gesetzes über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kj. 2022 sowie zur Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes v. ...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Rechtsgrundlagen

Rz. 14 Der baden-württembergische Landtag hat am 4.11.2020 ein Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) [1] beschlossen. Nachfolgend wurde das LGrStG durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland (ÄndGLGrStG) v. 22.12.2021 (GBl. 2021, 1029) und Art. 6 der Zehnten Verordnung des Innen...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Bewertungsmaßstab / Bewertungsziel

Rz. 19 Laut dem Landesgesetzgeber wird der Belastungsentscheidung bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mittels eines Ertragswertverfahrens durch Anknüpfung an den Sollertrag des Grundbesitzes Rechnung getragen. Bewertungsziel ist ein objektiviert-realer Ertragswert eines selbstbewirtschafteten, pacht- und schuldenfreien Betriebs. Mit diesem, dem Ve...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.4.2 Rechtsgrundlagen

Rz. 177 Der hessische Landesgesetzgeber hat mit dem Hessischen Grundsteuergesetz (HGrStG) vom 15.12.2021[1] von der Abweichungsbefugnis nach des Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Das Hessische Ministerium der Finanzen hat am 30.5.2022 einen Anwendungserlass zum Hessischen Grundsteuergesetz (AE HGrStG) herausgegeben.[2]mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3.4.1 Belastungsgrund

Rz. 132 Analog zum bayerischen – reinen – "Flächenmodell" wird das Hamburger "Wohnlagemodell" für die grundlegende Neuausrichtung der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Grundsteuer hinsichtlich der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens nach den Flächen der Grundstücke und der Wohnlage – in Abkehr vom Leistungsfähigkeitsprinzip – da...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Allgemeines

Rz. 13 Baden-Württemberg hat mit dem Landesgrundsteuergesetz vom 4.11.2020[1] als erstes Land von der sog. Länderöffnungsklausel nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Es handelt sich um ein eigenständiges und vollumfängliches Landesgrundsteuergesetz, dass anwenderfreundlich neben den grundsteuerrechtlichen auch die dazugehörenden bewertungsrechtlichen Vorschrift...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.4.2 Bemessungsmaßstab / Bemessungsziel

Rz. 81 Im Sinne des Äquivalenzprinzips (Rz. 80) bietet sich nach Auffassung des bayerischen Gesetzgebers die Fläche als Anknüpfungspunkt und Maßstab der Lastenverteilung innerhalb der Gemeinde an, da den einzelnen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern i. d. R. umso mehr Aufwand für bestimmte lokale öffentliche Leistungen seiner Gemeinde, wie z. B. für Brandsc...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 4.3 Verfassungsrechtliche Risiken und fachliche Bedenken

Rz. 288 Die von den bundesgesetzlichen Regelungen abweichende Steuermesszahlendifferenzierung im Saarland (Rz. 282, 283) und in Sachsen (Rz. 285, 286) begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Sowohl das GrStG-Saar als auch das SächsGrStMG sehen für die sog. Wohngrundstücke nach i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1-4 BewG gegenüber den sog. Nicht-Wohngrundstücke...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 4 Abweichung bei den Steuermesszahlen

Rz. 280 Das Saarland und Sachsen weichen landesrechtlich ausschließlich von den Steuermesszahlen für die Grundstücke nach § 15 Abs. 1 GrStG ab. Im Übrigen bleibt das bundesgesetzlich geregelte Grundsteuer- und Bewertungsrecht in diesen Ländern uneingeschränkt anwendbar. Insbesondere die bewertungsrechtlichen Vorschriften im BewG zur Ermittlung und Feststellung der Grundsteue...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.1 Bodenwertmodell

Rz. 11 Beim Bodenwertmodell wird die tradierte Auffassung einer wertabhängigen verbundenen Grundsteuer, deren Bemessungsgrundlage neben dem Grund und Boden auch die Gebäude einschließt, aufgegeben. Steuer- und damit Bewertungsgegenstand des – reinen – Bodenwertmodells (bzw. der "reinen Bodenwertsteuer") ist allein der Grund und Boden. Das Bodenwertmodell wurde bislang allein ...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.5.4.1 Belastungsgrund

Rz. 231 Entsprechend der anderen Länder, die im Bereich der sog. Grundsteuer B das Flächenmodell umsetzen, wird vom niedersächsischen Landesgesetzgeber als Belastungsgrund der Grundsteuer das Äquivalenzprinzip i. S. d. Nutzenäquivalenz angeführt (Rz. 62, 63). Nach Ansicht des Landesgesetzgebers ergebe sich bei einer kommunalen Steuer, die an den Grundbesitz anknüpft, zwische...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.5.3 Überblick über die landesrechtlichen Abweichungen

Rz. 229 Niedersachsen weicht insbesondere bei der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) durch die Einführung eines sog. "Flächen-Lage-Modells" und der damit verbundenen Folgeänderungen und erforderlichen Ergänzungen partiell vom bundesgesetzlich geregelten Grundsteuer- und Bewertungsrecht ab. Rz. 230 Einstweilen freimehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Belastungsgrund

Rz. 18 Nach dem Landesgesetzgeber beruht die Belastungsentscheidung für die Grundsteuer zuvorderst auf dem Äquivalenzgedanken, aber daneben auch auf dem Gedanken der Leistungsfähigkeit.[1] In Anlehnung an den Äquivalenzgedanken werde durch die Grundsteuer einerseits ein Zusammenhang mit kommunalen Infrastrukturleistungen hergestellt, die durch Beiträge und Gebühren nicht voll...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3.3 Überblick über die landesrechtlichen Abweichungen

Rz. 127 Hamburg weicht insbesondere bei der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) durch die Einführung eines sog. "Wohnlagemodells"und der damit verbundenen Folgeänderungen und erforderlichen Ergänzungen partiell vom bundesgesetzlich geregelten Grundsteuer- und Bewertungsrecht ab (Rz. 132 ff.). Rz. 128 Analog zu den ...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.1 Verfassungsrechtliche Risiken der Flächenmodelle

Rz. 62 Hinsichtlich der Rechtfertigung bzw. der Auswahl des Belastungsgrundes für die Grundsteuer wird in Fachkreisen seit Jahren nahezu dogmatisch über die Maßgeblichkeit des Leistungsfähigkeits- oder des Äquivalenzprinzips gestritten. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum für die Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage attestiert. Die Bemess...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3.4.4 Verfassungsrechtliche Risiken und fachliche Bedenken

Rz. 167 Die für die Flächenmodelle bestehenden verfassungsrechtlichen Risiken (Rz. 62-66), insbesondere der fehlende Begründungszusammenhang zwischen Belastungsgrund und Bemessungsgrundlage (Rz. 63) sowie die Willkürlichkeit der Äquivalenzzahlen (Rz. 64), gelten auch für das auf dem reinen Flächenmodell aufbauende hamburgische "Wohnlagemodell". Die lagebezogene Differenzierun...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.5.4.4 Verfassungsrechtliche Risiken und fachliche Bedenken

Rz. 272 Die für die Flächenmodelle bestehenden verfassungsrechtlichen Risiken (Rz. 62-66), insbesondere der fehlende Begründungszusammenhang zwischen Belastungsgrund und Bemessungsgrundlage (Rz. 63) sowie die Willkürlichkeit der Äquivalenzzahlen (Rz. 64), gelten auch für das auf dem reinen Flächenmodell aufbauende niedersächsische "Flächen-Lage-Modell". Hinsichtlich der verfa...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.4.1 Allgemeines

Rz. 175 Der hessische Landesgesetzgeber hat zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) – abweichend vom Bundesrecht – ein sog. "Flächen-Faktor-Verfahren" eingeführt. Es erweitert das bayerische – reine – Flächenmodell (siehe 3.2.2) zwecks Lagedifferenzierung um einen Lagefaktor, der sich aus dem Verhältnis des Bodenr...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2 Flächenmodelle

Rz. 60 Im Gegensatz zum Bodenwertmodell (vgl. Rz. 11 ff.) halten die Flächenmodelle an einer verbundenen Grundsteuer, deren Bemessungsgrundlage sowohl den Grund und Boden als auch die Gebäude einbezieht, fest. Da die Besteuerung nach den Flächenmodellen an das Innehaben von Grundbesitz anknüpft und persönliche Verhältnisse außer Betracht bleiben, handelt es sich dem Steuerty...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.5.4.2 Bemessungsmaßstab / Bemessungsziel

Rz. 232 Nach Auffassung des niedersächsischen Landesgesetzgebers bietet sich i. S. d. des Äquivalenzprinzips die Fläche als Anknüpfungspunkt und Maßstab der Lastenverteilung innerhalb der Gemeinde an, da dem einzelnen Grundstücksinhaber i. d. R. umso mehr Aufwand für bestimmte lokale öffentliche Leistungen seiner Gemeinde, wie z. B. den Schutz des Privateigentums durch Brand...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.4.4 Verfassungsrechtliche Risiken und fachliche Bedenken

Rz. 113 Die Ausgestaltung der Grundsteuer als reine Flächensteuer i. S. d. BayGrStG birgt erhebliche verfassungsrechtliche Risiken. Auf die Darstellung zu den grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Flächenmodelle auf der Grundlage des Äquivalenzprinzips wird hingewiesen (vgl. Rz. 62-66). Auch hinsichtlich des BayGrStG bestehen Zweifel, ob die für die s...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 2 Überblick über die Inanspruchnahme der Länderöffnungsklausel

Rz. 6 Von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG haben bislang sieben Länder Gebrauch gemacht. Im Bereich der sog. Grundsteuer A (Steuergegenstand: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) übernehmen – abgesehen von geringfügigen punktuellen Abweichungen – alle Länder die bundesgeset...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.4.4.4 Verfassungsrechtliche Risiken und fachliche Bedenken

Rz. 215 Die für die Flächenmodelle bestehenden verfassungsrechtlichen Risiken (Rz. 62-66), insbesondere der fehlende Begründungszusammenhang zwischen Belastungsgrund und Bemessungsgrundlage (Rz. 63) sowie die Willkürlichkeit der Äquivalenzzahlen (Rz. 64), gelten auch für das auf dem reinen Flächenmodell aufbauende hesssische "Flächen-Faktor-Verfahren". Wenngleich die Ansätze ...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 4.1 Saarland

Rz. 282 Das Saarland hat mit dem Gesetz zur Einführung einer Landesgrundsteuer (Saarländisches Grundsteuergesetz, GrStG-Saar) v. 15.9.2021[1] punktuell von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Durch § 1 Abs. 1 GrStG-Saar werden für im Saarland belegene Grundstücke des Grundvermögens von § 15 Abs. 1 GrStG abweichende Steuermesszahlen best...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.4.4.2 Bemessungsmaßstab / Bemessungsziel

Rz. 182 Nach Auffassung des hessischen Landesgesetzgebers wird mit der Grundentscheidung im hessischen "Flächen-Faktor-Verfahren", die landesrechtlichen Bemessungsgrundlage an Flächenmerkmalen und darauf anzuwendenden – wertunabhängigen – Quadratmeterbeträgen anzuknüpfen, der Belastungsgrund im Sinne einer Äquivalenz für die Nutzungsmöglichkeit kommunaler Güter am Maßstab ei...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.5.1 Allgemeines

Rz. 225 In Niedersachsen wurde zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) – abweichend vom Bundesrecht – ein sog. „"Flächen-Lage-Modell" eingeführt. Analog zum "Flächen-Faktor-Verfahren" in Hessen erweitert das niedersächsische "Flächen-Lage-Modell" das bayerische – reine – Flächenmodell (siehe Rz. 70 ff.) zwecks Lag...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Abgleich mit den bundesgesetzlichen Regelungen

Rz. 15 Wenngleich das LGrStG nicht nur partiell, sondern formal vollumfänglich vom Bundesgesetz abweicht, wurden mit dem LGrStG die bundesgesetzlichen Regelungen zum reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrecht im GrStG und BewG weitgehend inhaltsgleich übernommen. Durch § 2 LGrStG werden die Abgabenordnung (AO) und die Finanzgerichtsordnung (FGO) verfahrens- und prozessrec...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3.1 Allgemeines

Rz. 120 In Hamburg wurde zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) – abweichend vom Bundesrecht – ein wertunabhängiges „Wohnlagemodell“ eingeführt. Das sog. "Wohnlagemodell" in Hamburg basiert im Wesentlichen auf dem bayerischen Flächenmodell und ist weiten Teilen damit im Wortlaut identisch (s. 3.2.2.). Es erweitert...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.1 Allgemeines

Rz. 70 In Bayern wurde zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) – abweichend vom Bundesrecht – ein wertunabhängiges – reines – "Flächenmodell" eingeführt. In Abkehr vom Leistungsfähigkeitsprinzip wird vom bayerischen Gesetzgeber für die grundlegende Neuausrichtung der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der sog. Gru...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.3 Überblick über die landesrechtliche Abweichungen zum Bundesrecht

Rz. 75 Bayern weicht insbesondere bei der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) durch die Einführung eines sog. – reinen – "Flächenmodells" und der damit verbundenen Folgeänderungen und erforderlichen Ergänzungen partiell vom bundesgesetzlich geregelten Grundsteuer- und Bewertungsrecht ab (Rz. 80 ff.). Rz. 76 Des Wei...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.5.4.3 Systematik des "Flächen-Lage-Modells"

Rz. 233 Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des niedersächsischen "Flächen-Lage-Modells" nach §§ 2-7 NGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar: a) Feststellung der Äquivalenzbeträge Rz. 234 Auf der ersten Verfahrensstufe des niedersächsis...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Systematik des "Bodenwertmodells"

Rz. 20 Die Abweichungen des baden-württembergischen Bodenwertmodells vom Bundesmodell erschöpfen sich im Wesentlichen auf die Reduzierung des Steuergegenstandes im Bereich des Grundvermögens auf den Grund und Boden (keine Einbeziehung der Gebäude) und der sich daraus ergebenden Folgewirkungen. Die inhaltlichen Abweichungen des LGrStG von den reformierten bundesgesetzlichen Re...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.4.4.3 Systematik des "Flächen-Faktor-Verfahrens"

Rz. 183 Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des hessischen "Flächen-Faktor-Verfahrens" nach §§ 4-7 HGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar: a) Festsetzung des Grundsteuermessbetrags Rz. 184 Auf der ersten Verfahrensstufe des hessischen ...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3.4.3 Systematik des "Wohnlagemodells"

Rz. 134 Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des hamburgischen "Wohnlagemodells" nach §§ 1-5 HambGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar: a) Feststellung der Grundsteuerwerte Rz. 135 Auf der ersten Stufe des hamburgischen "Wohnlagemodells...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.4.3 Systematik des – reinen – "Flächenmodells"

Rz. 82 Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des bayerischen – reinen – "Flächenmodells" nach Art. 1-5 BayGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar: a) Feststellung der Äquivalenzbeträge Rz. 83 Auf der ersten Verfahrensstufe des bayerischen ...mehr

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Grundsteuerreform: Umsetzun... / 3 Umsetzungsphase 2020 bis 2024

Fachliche Vorgaben Zu Beginn der Umsetzungsphase wurden zunächst die fachlichen Vorgaben weiter konkretisiert. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 v. 21.12.2020 (BGBl 2020 I S. 3096), des Fondsstandortgesetzes v. 3.6.2021 (BGBl 2021 I S. 1498) sowie des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021 (BGBl 2021 I S. 2931) wurden die grundsteuer- und bewertungsrechtlichen...mehr

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Grundsteuerreform: Umsetzun... / 2 Neuregelung des Gesetzgebers bis Ende 2019

Der vorgenannten Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts zur Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts ist der Bundesgesetzgeber durch die Verabschiedung des Gesetzespakets zur Reform der Grundsteuer, bestehend aus dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019 (BGBl 2019 I S. 1546), dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewert...mehr

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Grundsteuerreform: Umsetzun... / Zusammenfassung

Überblick Während bislang infolge der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung insbesondere die Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts im Fokus stand, wird die Reform der Grundsteuer im Jahr 2022 auch in der Praxis für alle Grundstückseigentümer und ihre steuerlichen Berater erhebliche B...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 2.2 Private Pkw-Nutzung

Rz. 1056 [Private Pkw-Nutzung → Zeile 19] Wird der Betriebs-Pkw auch für private Fahrten eingesetzt, muss für steuerliche Zwecke ein Privatanteil als fiktive Betriebseinnahme angesetzt werden. Grundsätzlich geht das Finanzamt davon aus, dass ein Betriebs-Pkw auch für private Fahrten zur Verfügung steht, sodass ein Privatanteil anzusetzen ist. Nur in Ausnahmefällen kann dieses ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorwort

Das FamFG, in dem auch die nachlassgerichtlichen Verfahren geregelt sind, feierte am 1.9.2022 seinen 13. Geburtstag. Nach elf Jahren war es nunmehr an der Zeit, zwischenzeitliche Änderungen und Ergänzungen in eine Neuauflage aufzunehmen. Gerade die Europäische Erbrechtsverordnung und die damit einhergehende Reform des nationalen Erbscheinsverfahrens aus dem Jahr 2015, z.B. d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 298 Durchf... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Abs. 2 Nr. 3 ist durch das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts v. 19.2.2007 (BGBl. I S. 122) mit Wirkung zum 1.1.2009 redaktionell angepasst worden.mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / II. Muster: Erbscheinsantrag (gesetzliche Erben sind der Ehegatte und die Abkömmlinge)

Rz. 50 Muster 8.17: Erbscheinsantrag (gesetzliche Erben sind der Ehegatte und die Abkömmlinge) Muster 8.17: Erbscheinsantrag (gesetzliche Erben sind der Ehegatte und die Abkömmlinge) An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Erbscheinsantrag Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich...mehr