Fachbeiträge & Kommentare zu Rente

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. ABC der Schuldzinsen

Rn. 370 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Abschlussgebühr bei Bausparverträgen s "Bausparvertrag". Agio Zahlt der StPfl beim Erwerb von Wertpapieren einen über dem Nennwert liegenden Betrag, ist die Differenz zwischen Kurs- und NennwertTeil der AK, ein WK-Abzug kommt nicht in Betracht (FG Ha v 06.12.2001, VI 114/01, bestätigt durch BFH v 30.07.2002, VIII B 23/02, BFH/NV 2002, 1574; BF...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Der zivilrechtliche Zinsbegriff

Rn. 261 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Das RG (RGZ 168, 284, 295) hat den Zins definiert als "die vom Schuldner fortlaufend zu entrichtende Vergütung für den Gebrauch eines in Geld oder anderen vertretbaren Sachen bestehenden Kapitals, ausgedrückt in einem im Voraus bestimmten Bruchteil der geschuldeten Menge". Der BGH, der sich zunächst dieser Definition angeschlossen hatte, hat ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 11/2022, Wie setzt sic... / II. Die Antwort

Hartz IV ist kein Hindernis für eine gütliche Einigung Bezieht der Schuldner Hartz IV, ist das sicher ein Indiz dafür, dass sein laufendes Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Dies gilt auch dann, wenn er die Leistungen nur ergänzend zu Arbeitseinkommen und/oder einer (Erwerbsunfähigkeits-)Rente bezieht. Allein dies besagt aber nicht, dass eine gütliche Erledigun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Ausländer aus Staaten, mit denen Sozialabkommen bestehen

Rn. 178 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Für ArbN aus Staaten, mit denen zwischenstaatliche Abkommen bestehen, bedarf es nicht der Inhaberschaft eines der in § 62 Abs 2 EStG genannten Aufenthaltstitels, A 4.5 Abs 1 S 1 DA-KG 2021; BFH v 21.02.2008, III R 79/03, BStBl II 2009, 916. Abkommensstaaten sind: Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Kosovo, Marokko, Türkei und Tunesien, vgl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 11/2022, Was tun, wenn... / II. Die Lösung

Die Frage nach dem Warum Die Abwägung, welche weitere Vollstreckungsmaßnahme in Betracht gezogen werden soll, hängt (auch) davon ab, aus welchen Gründen der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert hat. Natürlich wird der Gläubiger dies nicht positiv wissen, sondern kann die Antwort auf die Frage vielmehr nur aus den allgemeinen Sozialdaten ableiten. 1. Die verwei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Kröger, Zum Veranlagungsprinzip im ESt-Recht, StuW 1978, 289; Tipke, Zur Abgrenzung der Betriebs- und Berufssphäre von der Privatsphäre im ESt-Recht, StuW 1979, 193; Offerhaus, Zur steuerrechtlichen Abgrenzung zwischen betrieblich (beruflich) veranlassten und durch die Lebensführung veranlassten Aufwendungen, BB 1979, 617, 667; Görlich, Zur Systematik der Begriffe BA, WK und Au...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Einführung zu 9 Abs 1 S 3 Nr 1–7 EStG

Rn. 240 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 § 9 Abs 1 S 3 EStG beginnt: Zitat "Werbungskosten sind auch ..." und zählt im Anschluss eine Reihe von Aufwendungsarten auf. Diese Formulierung macht klar, dass es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt, sondern neben den ausdrücklich aufgeführten weitere "unbenannte" WK existieren. Rn. 241 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 § 9 Abs 1 S 3 ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1.2 Verbot der nachträglichen Teilung (Alternative 2)

Rn 16 Zum anderen soll die 2. Variante des § 244 Abs. 2 Satz 1 davor schützen, dass ein Gläubiger das Abstimmungsergebnis in seiner Gruppe manipulieren kann, indem er Teile der ihm zustehenden Forderung nach Eintritt eines Eröffnungsgrunds an andere (ggf. in seinem Sinne abstimmende) Personen abtritt. Diese Variante des § 244 bildet einen Manipulationsschutz [36] und verhinde...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Beschwerdebefugnis

Rn 5 Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, korrespondiert die Berechtigung zur Einlegung der sofortigen Beschwerde sowohl gegen den Eröffnungsbeschluss als auch gegen den Abweisungsbeschluss im Falle des Abs. 1 mit der Antragsberechtigung des § 15. Dies bedeutet, dass bei juristischen Personen jedes Mitglied des Vertretun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.8 Ausnahmen für Finanzsicherheiten (Abs. 2 Satz 2, Satz 3)

Rn 97 Die durch das Insolvenzgericht angeordneten vorläufigen Maßnahmen haben keine Auswirkung auf Verfügungen über sogenannte Finanzsicherheiten im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der europäischen Richtlinie 2002/47/EG[261] (im Weiteren: Finanzsicherheitenrichtlinie). Dabei kommen hauptsächlich Verfügungsbeschränkungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder ähnliche Maßnahmen nach Abs. 2 Sa...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung, Altersteilzeit / 1 So kontieren Sie richtig!

mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung, Altersteilzeit / 4.6.1 Bilanz

Wie oben erwähnt, ist der Arbeitgeber verpflichtet die Wertgutachten der Arbeitnehmer ab einer bestimmen Höhe gegen eine Insolvenz zu sichern. Je nach Durchführungsweg der Insolvenzsicherung kann ein Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB entstehen. Das muss im Einzelfall in Ansehung der getroffenen Insolvenzsicherungsform beurteilt werden. Unter den Geltungsbereic...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung, Altersteilzeit / 4.1 Behandlung von Erfüllungsrückständen aufgrund nicht entlohnter Arbeitsleistung

Bei der Altersteilzeit wird die bis zur Rente verbleibende Arbeitszeit halbiert. In der Beschäftigungsphase arbeitet der Arbeitnehmer Vollzeit und in der anschließenden Freistellungsphase gar nicht mehr. Ob eine (Verbindlichkeits-)Rückstellung für Erfüllungsrückstände aufgrund nicht entlohnter Arbeitsleistung (im Folgenden (Teil-)Rückstellung für Erfüllungsrückstände genannt...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung, Altersteilzeit / 3 Überblick Altersteilzeit

Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) regelt die Ausgestaltung von Altersteilzeit, die einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglicht. Das Altersteilzeitgesetz enthält wesentliche Regelungen und Voraussetzungen. Jedoch muss Altersteilzeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer entweder individuell oder auf Basis eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung o...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung, Altersteilzeit / 5.6 Bilanzierung Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit

Wie oben dargestellt, wird Altersteilzeit-Mitarbeitern oftmals die Zahlung einer Abfindung wegen der zu erwartenden Rentenkürzung aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente gewährt (sog. Nachteilsausgleich). Der BFH lehnt eine Rückstellung für den Nachteilsausgleich ab.[1] Die Ausgleichsverpflichtung des Arbeitgebers entstehe, so der BFH, erst mit dem tatsächlichen ...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung, Altersteilzeit / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung aus Vereinbarungen zur Gewährung von Altersteilzeit in der Handelsbilanz

Die X-GmbH gewährt ihren Mitarbeitern Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Nach den getroffenen Vereinbarungen müssen die Mitarbeiter in der ersten Hälfte der Altersteilzeit (Beschäftigungsphase) im bisherigen Umfang weiter arbeiten. Dafür werden sie in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit (Freistellungsphase) von der Arbeit frei gestellt (sog. Blockmodell...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.3.1 Leistungsbegrenzung bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen

Rz. 65 Die Kasse ist nur dann eine soziale Einrichtung, wenn die Höhe der laufenden Leistungen und beim Sterbegeld der einmaligen Leistungen die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 KStDV bestimmten Beträge nicht übersteigt.[1] Die Vorschrift ist folgendermaßen aufgebaut: in 4 % der Fälle darf die Leistung bei Pensionen, Witwen- und Waisengeld unbeschränkt hoch sein;[2] in weiteren 8 % de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15.3 Pensions-Sicherungsverein VVaG (§ 5 Abs. 1 Nr. 15 GewStG)

Rz. 249 Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 15 GewStG begünstigt die von der Wirtschaft und der Lebensversicherungswirtschaft gegründete Insolvenzsicherungseinrichtung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Demgemäß darf der VVaG nur Aufgaben im Rahmen der Insolvenzsicherung (Sicherung der laufenden Leistungen und der unverfallbaren Anwartschaften gegen Insolvenze...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4 Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG)

2.4.1 Allgemeines Rz. 23 Durch § 20 Nr. 1 BetrAVG v. 19.12.1974[1] sind die Bestimmungen über die KSt-Freiheit von Pensions- und Unterstützungskassen neu gefasst und zum 1.1.1977 mit nahezu unverändertem Wortlaut in das KStG 1977 übernommen worden; lediglich der Begriff "Rücklage für Beitragsrückerstattung" ist durch die steuerlich zutreffende Bezeichnung "Rückstellung für Be...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.6.1 Begrenzung des Kassenvermögens bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen

Rz. 98 Die Steuerbefreiung soll nur insoweit gewährt werden, als das Vermögen der Kasse zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Gesetz beschränkt daher das begünstigte Kassenvermögen der Höhe nach. Folge eines Verstoßes gegen die Begrenzung des Kassenvermögens ist nicht der vollständige Verlust der Steuerbefreiung, sondern eine partielle Steuerpflicht nach § 6 KSt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.3.2 Leistungsbegrenzung bei Unterstützungskassen

Rz. 71 Für Unterstützungskassen enthält § 3 Nr. 3 KStDV eine besondere Regelung für die Leistungsbegrenzung. Danach dürfen die laufenden Leistungen (Pensionen, Witwengeld, Waisengeld) sowie das Sterbegeld die in § 2 KStDV bezeichneten Beträge nicht übersteigen. Die für Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen geltenden Höchstbeträge sind daher auch auf Unterstützungskassen anzuw...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 23 Durch § 20 Nr. 1 BetrAVG v. 19.12.1974[1] sind die Bestimmungen über die KSt-Freiheit von Pensions- und Unterstützungskassen neu gefasst und zum 1.1.1977 mit nahezu unverändertem Wortlaut in das KStG 1977 übernommen worden; lediglich der Begriff "Rücklage für Beitragsrückerstattung" ist durch die steuerlich zutreffende Bezeichnung "Rückstellung für Beitragsrückerstatt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.2.2.1 Überblick

Rz. 27 Zu den Kassen, "die den Personen, denen die Leistungen zugutekommen oder zugutekommen sollen (Leistungsempfänger), einen Rechtsanspruch gewähren", gehören Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen. Eine Kasse kann einzelne, mehrere oder alle diese Geschäftsbereiche unterhalten.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.3.1 Allgemeines

Rz. 46 Rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen sind nur steuerbefreit, wenn der Kreis der Leistungsempfänger in seinem sachlichen (nicht: zahlenmäßigen) Umfang beschränkt ist. Das Abgrenzungskriterium für die Begrenzung des sachlichen Umfangs des Kreises der (möglichen) Leistungsempfänger ergibt sich aus der Funktion der Kassen, die den gesetzgeberischen Grund für ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.5.1 Vermögens- und Einkünftebindung während des Bestehens der Kasse

Rz. 84 Die Steuerfreiheit der Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen sowie der Unterstützungskassen setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG voraus, dass die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse für die begünstigten Zwecke dauernd gesichert ist. Diese Vermögens- und Einkünftebindung muss durch die Satzung und die tatsächliche ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.5 Vermögensverwendung bei Auflösung der Kasse

Rz. 79 Zum sozialen Charakter der Kasse gehört es auch, dass ihr Vermögen auf Dauer, und zwar auch im Fall ihrer Auflösung, für den sozialen Zweck gebunden bleibt. Nur dann rechtfertigt sich die steuerfreie Ansammlung dieses Vermögens. § 1 Nr. 2 KStDV fordert daher, dass das Vermögen der Kasse bei ihrer Auflösung nach der Satzung den Leistungsempfängern, deren Angehörigen od...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.5.2 Auflösung der Kasse

Rz. 95 Den Grundsatz der Vermögensbindung konkretisiert § 1 Nr. 2 KStDV für den Fall der Auflösung der Kasse dahin, dass deren Vermögen nur entsprechend der Satzung den Leistungsempfängern, deren Angehörigen oder gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zufließen darf.[1] Dabei muss die Verwendung des Vermögens in der Satzung konkret beschrieben sein. Für die satzungsmäßige V...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.3 Art und Höhe der Leistungen

2.4.3.4.3.1 Leistungsbegrenzung bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen Rz. 65 Die Kasse ist nur dann eine soziale Einrichtung, wenn die Höhe der laufenden Leistungen und beim Sterbegeld der einmaligen Leistungen die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 KStDV bestimmten Beträge nicht übersteigt.[1] Die Vorschrift ist folgendermaßen aufgebaut: in 4 % der Fälle darf die Leistung bei Pensio...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.2.3 Kassen ohne Rechtsanspruch (Unterstützungskassen)

Rz. 33 Als Kassen, "die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren", sind in § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG allein die rechtsfähigen Unterstützungskassen aufgeführt. Die in den früheren Fassungen der Befreiungsvorschrift genannten "sonstigen rechtsfähigen Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit" sind nicht mehr gesondert aufgeführt, weil sie von dem Begriff de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.5 Vermögens- und Einkünftebindung

2.4.3.5.1 Vermögens- und Einkünftebindung während des Bestehens der Kasse Rz. 84 Die Steuerfreiheit der Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen sowie der Unterstützungskassen setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG voraus, dass die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse für die begünstigten Zwecke dauernd gesichert ist. Diese Ver...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.3 Beschränkung des Personenkreises der Leistungsempfänger

2.4.3.3.1 Allgemeines Rz. 46 Rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen sind nur steuerbefreit, wenn der Kreis der Leistungsempfänger in seinem sachlichen (nicht: zahlenmäßigen) Umfang beschränkt ist. Das Abgrenzungskriterium für die Begrenzung des sachlichen Umfangs des Kreises der (möglichen) Leistungsempfänger ergibt sich aus der Funktion der Kassen, die den gesetzg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4 Kassen als soziale Einrichtungen

2.4.3.4.1 Begriff der sozialen Einrichtung Rz. 61 Die Steuerfreiheit der Kassen ist nur deshalb und nur insoweit gerechtfertigt, als es sich bei ihnen um soziale Einrichtungen handelt. Das bedeutet, dass die Kassen bei ihrer Tätigkeit in besonderem Maße soziale Gesichtspunkte berücksichtigen müssen. Insbesondere müssen sie ihre Leistungen auf Fälle sozialer Notlagen beschränk...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.2 Steuerbefreite Kassen

2.4.2.1 Grundlagen Rz. 26 Nach der Eingangsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG erstreckt sich die Steuerfreiheit auf Kassen mit Rechtsanspruch auf ihre Leistungen und ohne Rechtsanspruch auf ihre Leistungen. Rz. 26a Allgemeine Voraussetzung für alle Kassenarten ist, dass sie Rechtsfähigkeit besitzen.[1] Weitere Voraussetzung ist, dass die Kassen Sitz und/oder Geschäftsleitung i...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3 Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

2.4.3.1 Überblick Rz. 40 Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der betrieblichen Kassen sind in § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG enthalten. Sie werden ergänzt durch die Bestimmungen der §§ 1 – 3 KStDV; danach sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Rechtsfähigkeit; Beschränkung des Personenkreises der Leistungsempfänger auf Zugehörige bzw. Arbeitnehmer;[1] Zweckbindung der Kassen a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.6 Begrenzung des Kassenvermögens

2.4.3.6.1 Begrenzung des Kassenvermögens bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen Rz. 98 Die Steuerbefreiung soll nur insoweit gewährt werden, als das Vermögen der Kasse zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Gesetz beschränkt daher das begünstigte Kassenvermögen der Höhe nach. Folge eines Verstoßes gegen die Begrenzung des Kassenvermögens ist nicht der vollständi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.2 Geschäftsplan

Rz. 62 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KStG muss der Geschäftsplan der Kasse sicherstellen, dass der Betrieb der Kasse eine soziale Einrichtung darstellt. Der Geschäftsplan ist ein Begriff aus dem Versicherungsaufsichtsrecht. Zur Aufstellung des Geschäftsplans sind nach § 5 Abs. 2 VAG Unternehmen verpflichtet, die der Versicherungsaufsicht unterliegen, d. h. Kassen, die dem ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.4.1 Besteuerung der Kasse bei Steuerpflicht

Rz. 115 Verstößt die Kasse gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG (ist sie etwa keine soziale Einrichtung), so ist sie mit ihren Einkünften und ihrem Vermögen steuerpflichtig.[1] Es gelten die allgemeinen Regeln über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Hat die Kasse die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder eines VVaG, sind nach § 8 Abs. 2 KStG sämtliche Ei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.6.4 Einschränkung der Steuerbefreiung

Rz. 113 Soweit eine Kasse überdotiert ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen (partielle Steuerpflicht).[1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.2.2 Kassen mit Rechtsanspruch

2.4.2.2.1 Überblick Rz. 27 Zu den Kassen, "die den Personen, denen die Leistungen zugutekommen oder zugutekommen sollen (Leistungsempfänger), einen Rechtsanspruch gewähren", gehören Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen. Eine Kasse kann einzelne, mehrere oder alle diese Geschäftsbereiche unterhalten. 2.4.2.2.2 Pensionskassen Rz. 28 Der Begriff der Pensionskasse[1] ist im Steuerr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.4 Steuerliche Besonderheiten

2.4.4.1 Besteuerung der Kasse bei Steuerpflicht Rz. 115 Verstößt die Kasse gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG (ist sie etwa keine soziale Einrichtung), so ist sie mit ihren Einkünften und ihrem Vermögen steuerpflichtig.[1] Es gelten die allgemeinen Regeln über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Hat die Kasse die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder ein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.4.2 Steuerliche Besonderheiten bei dem Träger

Rz. 119 Zuwendungen des Trägers an die Pensions- oder Unterstützungskasse sind grundsätzlich als Betriebsausgaben zu behandeln.[1] Nicht erforderlich für die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen ist, dass die Pensionskasse ihren Sitz oder ihre Geschäftsführung im Geltungsbereich des KStG hat. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Zuwendungen in der in den §§ 4c, 4d EStG bezeich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.1 Überblick

Rz. 40 Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der betrieblichen Kassen sind in § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG enthalten. Sie werden ergänzt durch die Bestimmungen der §§ 1 – 3 KStDV; danach sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Rechtsfähigkeit; Beschränkung des Personenkreises der Leistungsempfänger auf Zugehörige bzw. Arbeitnehmer;[1] Zweckbindung der Kassen als soziale Einric...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.1 Begriff der sozialen Einrichtung

Rz. 61 Die Steuerfreiheit der Kassen ist nur deshalb und nur insoweit gerechtfertigt, als es sich bei ihnen um soziale Einrichtungen handelt. Das bedeutet, dass die Kassen bei ihrer Tätigkeit in besonderem Maße soziale Gesichtspunkte berücksichtigen müssen. Insbesondere müssen sie ihre Leistungen auf Fälle sozialer Notlagen beschränken. Dabei muss teils auf die soziale Notla...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.2 Rechtsfähigkeit

Rz. 41 Allgemeine Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Kassen ist ihre Rechtsfähigkeit. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG; auch die §§ 1 – 3 KStDV wiederholen die Bedingung der Rechtsfähigkeit. Die rechtliche Verselbstständigung soll – bei aller wirtschaftlichen Verbundenheit – die Einflussnahme der Trägerunternehmen auf die Kassen einschränken. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.7 Zeitliche Voraussetzungen

Rz. 114 Die Kasse muss die Voraussetzungen der Steuerbefreiung zum Ende des jeweiligen Vz erfüllen.[1] Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Kasse diese Voraussetzungen erst im Laufe des Vz schafft, z. B. die Rechtsfähigkeit erwirbt.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.2.2.4 Krankenkassen

Rz. 32 Krankenkassen fallen unter § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG, wenn sie das Krankenversicherungsgeschäft betriebsbezogen betreiben.[1] Solche Krankenkassen sind i. d. R. als Träger der gesetzlichen Sozialversicherung öffentlich-rechtliche Körperschaften (Betriebs- und Innungskrankenkassen); sie sind Hoheitsbetriebe und unterliegen schon als solche nicht der KSt[2] oder sind nach §...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.2.2.3 Sterbekassen

Rz. 31 Sterbekassen sind Einrichtungen, die die Versicherung auf den Todesfall betreiben und den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch auf die Leistung gewähren.[1] Die Leistung besteht in der einmaligen Zahlung eines der Höhe nach begrenzten Sterbegelds[2], das zur Deckung der mit dem Todesfall verbundenen Aufwendungen bestimmt ist. Versicherungseinrichtungen, die auch d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.2.1 Grundlagen

Rz. 26 Nach der Eingangsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG erstreckt sich die Steuerfreiheit auf Kassen mit Rechtsanspruch auf ihre Leistungen und ohne Rechtsanspruch auf ihre Leistungen. Rz. 26a Allgemeine Voraussetzung für alle Kassenarten ist, dass sie Rechtsfähigkeit besitzen.[1] Weitere Voraussetzung ist, dass die Kassen Sitz und/oder Geschäftsleitung im Inland haben, al...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.6.2 Begrenzung des Kassenvermögens bei Unterstützungskassen

Rz. 102 Die Vorschrift zur Begrenzung des Kassenvermögens bei Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen einräumen, ist im Zusammenhang mit den Änderungen des § 4d EStG durch das Gesetz v. 10.11.1995[1] mit Wirkung ab Vz 1996 neu gefasst worden. Die Höhe des zulässigen Kassenvermögens bei Unterstützungskassen ist unter Hinweis auf § 4d EStG geregelt. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.4.3 Darlehen der Kasse an den Träger

Rz. 123 Die Kasse kann ihr Vermögen, soweit sie es zurzeit nicht für die sozialen Zwecke benötigt, dem Träger darlehensweise zur Verfügung stellen.[1] Grundsätzlich hält sich die Kasse damit im Rahmen der zulässigen Vermögensverwaltung (Rz. 88). Dabei muss aber sichergestellt sein, dass der Grundsatz der unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung des Kassenvermögens für d...mehr