Fachbeiträge & Kommentare zu Ruhen des Verfahrens

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Zulässigkeit von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen mit Entgeltsumwandlung unter dem Vorbehalt der einseitigen Ersetzung des Zinssatzes

Leitsatz Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob eine Pensionszusage unter einem Vorbehalt, der es dem Arbeitgeber ermöglicht, das Leistungsversprechen mittels einseitiger Ersetzung der zugrunde liegenden Transformationstabelle und des Zinssatzes an geänderte Umstände anzupassen bzw. zu mindern, nicht die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG erfüllt und hiera...mehr

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AGS 05/2019, Neue Angelegen... / 3 Anmerkung

Wird ein Anwalt in einer erledigten Sache erneut beauftragt, so liegt für ihn grds. nur eine einzige Angelegenheit vor (§ 15 Abs. 5 S. 1 RVG). Er erhält daher seine Gebühren und Auslagen nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG). Bereits vereinnahmte Vergütungen sind dann auf die weitere Vergütung anzurechnen, wobei es sich nicht um eine Anrechnung i.S.d. RVG handelt, sondern rechtlich u...mehr

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AGS 05/2019, Keine Anrechnu... / 3 Anmerkung

Nach der Anm. zu Nr. 3305 VV wird die durch den Bevollmächtigten des Antragstellers im Mahnverfahren verdiente 1,0-Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet. Das gilt nach Anm. zu Nr. 3307 VV auch für die Verfahrensgebühr des Vertreters des Antragsgegners im Mahnverfahren. Es handelt sich um echte und § 15a RVG unterfallende Anrech...mehr

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AGS 05/2019, Editorial

Gleich zwei Entscheidungen befassen sich mit der Zwei-Kalenderjahres-Frist des § 15 RVG. Das AG Grünstadt (S. 209) stellt zu Recht klar, dass nach Ablauf von zwei Kalenderjahren eine Anrechnung der im Mahnverfahren angefallenen Gebühren auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens nicht mehr stattfindet. Das AG Karlsruhe (S. 213) ist der Auffassung, dass bei Wiederaufn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

1 Allgemeines 1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Für die Finanzbehörde besteht nach § 367 AO die Pflicht zur Entscheidung über den anhängigen Einspruch. Sie kann als Trägerin des Einspruchsverfahrens dessen Ablauf gestalten. Diese Gestaltungsmöglichkeit ist hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs des Verfahrens aber begrenzt. Die Finanzbehörde hat die Amtspflicht, über den Einspruch i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1.2 Anordnung des Ruhens und Fortführung des Verfahrens

Rz. 32b Die Anordnung des Ruhens sowie dessen Ablehnung sind Verwaltungsakte.[1] Sie setzen demgemäß ein eindeutiges Verhalten der Finanzbehörde voraus.[2] Für die Rechtsfolgen gelten die Ausführungen zur Aussetzungsentscheidung entsprechend. Rz. 32c Die Finanzbehörde muss zur Fortsetzung des Einspruchsverfahrens die Anordnung des Ruhens widerrufen[3] und dies dem Einspruchsf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.2 Ruhen kraft Gesetzes – "Zwangsruhe"

Rz. 33 Nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruht das Einspruchsverfahren, wenn sich der Einspruch darauf stützt, dass wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), BVerfG oder einem obersten Bundesgericht anhängig ist. Hierdurch wird eine Vielzahl überflüssiger Einspruchsentscheidungen und Klag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.3 Anhängigkeit eines anderen Verfahrens

Rz. 12 Das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses muss den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bilden bzw. von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen sein. Welcher Art das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ist, ist unerheblich. Liegt die Entscheidungskompetenz anderer Verfahren bei der für die Einspruchsentscheidung zuständigen Finanzb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.3 Widerruf und Fortführung des Verfahrens

Rz. 22 Die Aussetzung der Einspruchsentscheidung endet nach § 124 Abs. 2 AO – aufgrund der Befristung – automatisch mit der "Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde".[1] Rz. 22a Die Finanzbehörde kann die Aussetzung außerdem nach § 131 AO widerrufen. Rz. 22b Bei der Fortführung des Einspruchsverfahrens und vor Erl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1.1.2 Zweckmäßigkeit

Rz. 31 Die Anordnung des Ruhens muss der Finanzbehörde zweckmäßig erscheinen. Zweckmäßig ist das Ruhen, wenn dadurch für die Finanzbehörde ihrer Meinung nach unnötiger Verwaltungsaufwand [1] widersprüchliche Entscheidungen oder spätere Korrekturen der Entscheidung vermieden werden.[2] Die Anordnung des Ruhens setzt damit die Zulässigkeit des anhängigen Einspruchsverfahrens v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1.1.3 Zustimmung

Rz. 32 Die Zustimmung des Einspruchsführers ist Voraussetzung für die Anordnung des Ruhens. Das Ruhen des Verfahrens ist grds. nur bei Einvernehmlichkeit zwischen der Finanzbehörde und allen Einspruchsführern zulässig.[1] Zum Einspruchsverfahren nach § 360 AO Hinzugezogene haben hier nach dem Wortlaut des Gesetzes keinen Einfluss auf das Verfahren.[2] Rz. 32a Die Zustimmung i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2 Gründe für den zeitweiligen Stillstand des Einspruchsverfahrens

Rz. 3 Von der Entscheidungspflicht in angemessener Zeit ist die Finanzbehörde ausnahmsweise entbunden, wenn eine Anordnung der Aussetzung der Entscheidung über den Einspruch durch die Finanzbehörde erfolgt ist, wobei der wesentliche Aussetzungsgrund für das Einspruchsverfahren der Finanzbehörde in § 363 Abs. 1 AO normiert ist. zwischen der Finanzbehörde und dem Einspruchsführe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2.1 Tod eines Beteiligten

Rz. 35a Entsprechend § 299 ZPO unterbricht der Tod des Einspruchsführers [1] und der Tod eines notwendigen Hinzugezogenen [2] das Einspruchsverfahren. Durch diese Unterbrechung wird dem nach § 45 AO in die Rechtsstellung des Erblassers eintretenden Erben Gelegenheit gegeben, sich über den Gegenstand und den Inhalt des Einspruchsverfahrens zu informieren. Diese Unterbrechung is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2.2 Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Rz. 37 Entsprechend § 240 ZPO bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Unterbrechung des Einspruchsverfahrens, soweit das Verfahren das befangene Vermögen betrifft.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.1 Allgemeines

Rz. 15 Die Entscheidung über die Aussetzung wird von der Finanzbehörde getroffen, die zur Entscheidung über den Einspruch berufen ist. Rz. 16 Liegen die Voraussetzungen für die Verfahrensaussetzung vor, so kann nach § 363 Abs. 1 AO die Finanzbehörde die Aussetzung anordnen. Die Aussetzungsentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Bei der Ermessensentsch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Zweck der Aussetzung nach § 363 Abs. 1 AO

Rz. 4 Das Interesse des Einspruchsführers an einer zeitnahen Entscheidung und damit beschleunigten Verfahrensabwicklung ist dann nicht vorrangig, wenn dadurch das Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsordnung berührt wird.[1] § 363 Abs. 1 AO gibt der Finanzbehörde die Möglichkeit, bei der Gefahr divergierender Rechtsentscheidungen von dem Abschluss des anhängigen Einspr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.2 Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses

Rz. 7 Die Aussetzung der Entscheidung über den Einspruch setzt ferner voraus, dass die der Einspruchsentscheidung vorgreifende Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses befindet. Rechtsverhältnisse i. d. S. sind die aus einem konkreten Sachverhalt resultierenden Rechtsbeziehungen zwischen verschiedenen Rechtssubjekten oder zwischen Rechtssub...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.1 Allgemeines

Rz. 35 Die Bestimmungen über das Einspruchsverfahren enthalten keine Regelung über die Unterbrechung des Verfahrens in besonderen Gründen. Eine solche Unterbrechung kann aber gleichwohl im Einzelfall berechtigt sein. Nach übereinstimmender Ansicht gelten insoweit, wie für das finanzgerichtliche Verfahren auch, die §§ 239–250 ZPO entsprechend.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.4 Abhängigkeit der Sachentscheidung

Rz. 14 Die Einspruchsentscheidung muss ganz oder zum Teil von der im anhängigen Verfahren zutreffenden Regelung abhängig sein. Teilweise wird dann von einem "vorgreiflichen Verfahren" oder einer "vorgreiflichen Entscheidung" gesprochen.[1] Rz. 14a Abhängigkeit ist stets gegeben, wenn die Finanzbehörde an die Entscheidung in dem anderen Verfahren rechtlich gebunden ist. Abhäng...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.2 Rechtscharakter, Form und Inhalt

Rz. 19 Die Aussetzungsentscheidung ist ein verfahrensgestaltender selbstständiger Verwaltungsakt.[1] Auf diesen finden grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes nach § 118ff. AO Anwendung. Dies gilt auch für die Ablehnung einer beantragten Verfahrensaussetzung. Rz. 20 Entgegen § 119 Abs. 2 AO ist aber aus Gründen der Verfahrenssicherheit stets eine ausdrückliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Für die Finanzbehörde besteht nach § 367 AO die Pflicht zur Entscheidung über den anhängigen Einspruch. Sie kann als Trägerin des Einspruchsverfahrens dessen Ablauf gestalten. Diese Gestaltungsmöglichkeit ist hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs des Verfahrens aber begrenzt. Die Finanzbehörde hat die Amtspflicht, über den Einspruch in angemessener Zeit zu entscheiden. A...mehr

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AGS 03/2019, Abrechnung nac... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das VG hat der Erinnerung des Beschwerdegegners zu Recht stattgegeben. Dem Beschwerdeführer steht keine weitere Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) zu. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG liegen nicht vor. Nach der vorgenannten Bestimmung gilt eine weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, wenn ein früherer Auftrag seit mehr als ...mehr

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AGS 03/2019, Abrechnung nac... / 1 Sachverhalt

Am 6.6.2012 hatte die Beschwerdeführerin beim VG eine Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beschwerdegegners zu ihrer Nachdiplomierung zur "Betriebswirtin (FH)" begehrte. Dieses Klageverfahren wurde zunächst unter dem AZ 2 K 648/12 We geführt. Mit Verfügung vom 11.10.2012 übersandte der zuständige Berichterstatter das Urteil eines VG in einem gleichgelagerten Fal...mehr

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FF 03/2019, Absetzbarkeit von Scheidungskosten wieder in der Diskussion

Zur Erinnerung: Die Neuregelung des § 33 EStG im Jahr 2013, nach der Prozesskosten grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wurde für Scheidungskosten bestätigt. Die Ausnahmeregelung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG, nach der das Abzugsverbot nur dann nicht greift, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendig...mehr

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AGS 03/2019, Editorial

Es wird immer wieder versucht, eine neue Angelegenheit abzurechnen, wenn ein Verfahren lediglich zwei Jahre geruht hat oder ausgesetzt war. Dabei wird verkannt, dass mit Anordnung des Ruhens oder der Aussetzung die Angelegenheit nicht erledigt ist und § 15 Abs. 5 S. 2 RVG tatbestandlich nicht greifen kann (s. OVG Weimar, S. 105). Mit der Frage der Terminsgebühr im Mahnverfahr...mehr

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FF 03/2019, FF 03/2019 / Sorge- und Umgangsrecht

OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.1.2019 – 13 WF 217/18 1. Ein Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts, wonach die elterliche Sorge ruht (§ 1674 Abs. 1 BGB) oder der Grund des Ruhens der elterlichen Sorge nicht mehr besteht (§ 1674 Abs. 2 BGB), bildet ebenso wie ein richterlicher Beschluss zur Anordnung der Vormundschaft bei Auslandsbezug als jeweilige Kindschaftssache (§ 111 Nr....mehr

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FF 02/2019, Keine Nichtigke... / 1 Gründe:

[1] A. Der am 1.1.1994 geborene Antragsteller und die am 1.1.2001 geborene Betroffene sind syrische Staatsangehörige. Als Verwandte (Cousin/Cousine) wuchsen sie im selben Dorf in Syrien auf. Am 10.2.2015 schlossen sie vor dem Scharia-Gericht in Sarakeb/Syrien die Ehe. Aufgrund der Kriegsereignisse flüchteten sie über die sog. "Balkanroute" von Syrien nach Deutschland, wo sie...mehr

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FF 02/2019, Keine Nichtigke... / 2 Anmerkung

1. Problemstellung Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.2017[1] ist gemäß Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ab dem 22.7.2017 eine unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossene Ehe nach deutschem Recht als "Nichtehe" zu qualifizieren. Die Regelung des Art. 13 Abs. 3 EGBGB setzt im Wege einer Sachnorm die deut...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 8.5.2.2 (Nicht) Anwendung des § 50d Abs. 9 EStG bei geringfügiger Besteuerung bis einschließlich 2016

Mit Beschluss vom 19.12.2013[1] hat sich der BFH erstmals mit dem geringfügig abweichenden Sachverhalt beschäftigt, der sich in den Pilotenfällen dadurch ergab, dass Irland eine punktuelle Besteuerung eingeführt hatte. Praxis-Beispiel § 50d Abs. 9 EStG bei geringfügiger Besteuerung Ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger B erzielte in mehreren Streitjahren Einkünfte ...mehr

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Steuerfahndung: Besonderhei... / 6.1 Schreiben vom Veranlagungsfinanzamt

Hat der Mandant von dort ein Schreiben erhalten, ist die Selbstanzeige noch möglich. Genau das wünschen sich die Absender von Amts wegen. Wird das Schreiben nicht beantwortet (also keine Selbstanzeige erstattet), hat das Finanzamt folgende Optionen: Eine Schätzung der Einnahmen auf Grundlage der vorliegenden Belege. Fällt sie günstig aus, zahlt der Steuerpflichtige und ist mö...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 4. Vergleiche in arbeitsrechtlichen Mandaten

Rz. 130 Bei Verhandlungen über Vergleiche in arbeitsrechtlichen Mandaten sollten Anwälte stets die Bestimmungen der §§ 157 ff. SGB III im Auge behalten und ihre Mandanten über die in diesen Vorschriften enthaltenen Rechtsfolgen aufklären. Namentlich sind dies u.a.mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 1. Prozessuale Fristen

Rz. 30 Ausfluss des arbeitsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes, der sich auch in der Pflicht der Arbeitsgerichte zur besonderen und vorrangigen Förderung von Kündigungsverfahren nach Maßgabe des § 61a ArbGG manifestiert, ist es bspw., dassmehr

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§ 13 Sondersituationen im P... / LXXXIV. Muster: Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Ruhen des Verfahrens gem. § 251 ZPO

Rz. 707 Muster 13.84: Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Ruhen des Verfahrens gem. § 251 ZPO Muster 13.84: Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Ruhen des Verfahrens gem. § 251 ZPO An das in _________________________ In dem Rechtsstreit Kläger ./. Beklagter Az: _________________________ wird namens und in Vollmac...mehr

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§ 13 Sondersituationen im P... / LXXXIII. Muster: Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO

Rz. 706 Muster 13.83: Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO Muster 13.83: Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO An das in _________________________ In dem Rechtsstreit Kläger ./. Beklagter Az: _________________________ wird namens und in Vollmacht des beantragt,mehr

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§ 13 Sondersituationen im P... / VII. Aussetzung, Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens

Rz. 435 Die Weiterentwicklung des tatsächlichen Lebenssachverhalts kann Auswirkungen auf den Prozess haben, so dass es notwendig ist, den Prozess nach den §§ 239–245 ZPO zu unterbrechen, ihn nach den §§ 246–248 ZPO auszusetzen oder nach §§ 251, 251a ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Rz. 436 Der Unterschied zwischen der Unterbrechung des Rechtsstreits auf der einen Seit...mehr

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§ 13 Sondersituationen im P... / LXXXII. Muster: Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter gleichzeitiger Beantragung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

Rz. 705 Muster 13.82: Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter gleichzeitiger Beantragung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist Muster 13.82: Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter gleichzeitiger Beantragung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist An das in _________________________ In dem Berufungsverfahren Berufungskläger ./. Berufungs...mehr

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§ 13 Sondersituationen im P... / 3. Das Ruhen des Verfahrens

Rz. 516 Nach § 251 ZPO kann das Gericht auf Antrag beider Parteien das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn anzunehmen ist, dass wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Vorschrift des § 251 ZPO findet auch im selbstständigen Beweisverfahren Anwendung, weil sie mit dessen Sinn und Zweck grundsätz...mehr

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§ 13 Sondersituationen im P... / 4. Die Rechtsmittel gegen die Anordnung der Aussetzung oder des Ruhens des Verfahrens

Rz. 532 Gegen die Entscheidung, mit der die Aussetzung des Verfahrens oder das Ruhen des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet nach § 252 ZPO die sofortige Beschwerde statt.[378] Rz. 533 § 252 ZPO betrifft seinem Wortlaut nach zunächst alle Fälle der §§ 239 ff. ZPO, insbesondere also auch die Aussetzung wegen des Todes des Bevollmächtigten nach § 246 ZPO. Rz. 534 D...mehr

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§ 12 Das selbstständige Bew... / e) Verbindung, Ruhen, Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

Rz. 55 Mehrere unterschiedliche Beweisverfahren, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, können gem. § 147 ZPO miteinander verbunden werden. Rz. 56 Das Ruhen des Verfahrens kann nach § 251 ZPO angeordnet werden;[73] ein entsprechender Antrag wird aber nur in Verfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO sinnvoll sein. Die Vorschriften über die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahre...mehr

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§ 13 Sondersituationen im P... / 1. Die Unterbrechung des Verfahrens

a) Die Unterbrechung des Verfahrens wegen des Todes einer Partei, § 239 ZPO Rz. 438 Ist eine Partei nicht anwaltlich vertreten, so tritt im Falle des Todes der Partei eine Unterbrechung des Verfahrens kraft Gesetzes nach § 239 ZPO ein, bis der Rechtsnachfolger das Verfahren aufnimmt. Rz. 439 Stirbt die Partei, so wird dies dem Gericht nicht von Amts wegen bekannt. Der Bevollmä...mehr

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§ 13 Sondersituationen im P... / 2. Die Aussetzung des Verfahrens

a) Die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO Rz. 479 Nach § 148 ZPO kann das Gericht den Rechtsstreit von Amts wegen, aber auch auf "Anregung" der Parteien aussetzen, wenn ein anderweitiger Rechtsstreit anhängig ist, dessen Gegenstand eine Vorfrage des auszusetzenden Rechtsstreits betrifft. Das Gleiche gilt, wenn eine Vorfrage durch eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden i...mehr

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§ 13 Sondersituationen im P... / a) Die Unterbrechung des Verfahrens wegen des Todes einer Partei, § 239 ZPO

Rz. 438 Ist eine Partei nicht anwaltlich vertreten, so tritt im Falle des Todes der Partei eine Unterbrechung des Verfahrens kraft Gesetzes nach § 239 ZPO ein, bis der Rechtsnachfolger das Verfahren aufnimmt. Rz. 439 Stirbt die Partei, so wird dies dem Gericht nicht von Amts wegen bekannt. Der Bevollmächtigte ist deshalb gehalten, den Erbfall dem Gericht mitzuteilen.[294] Rz....mehr

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§ 13 Sondersituationen im P... / c) Die Aussetzung des Verfahrens nach § 246 ZPO

Rz. 499 Verstirbt eine Partei des Rechtsstreits, verliert sie ihre Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter der Partei oder verliert dieser seine Vertretungsbefugnis, wird die Nachlassverwaltung angeordnet oder tritt die Nacherbfolge ein, so führt dies nach §§ 239, 241, 242 ZPO zur Unterbrechung des Verfahrens, wenn die Partei keinen Prozessbevollmächtigten hat...mehr

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§ 13 Sondersituationen im P... / b) Die Aussetzung des Verfahrens bei Verdacht einer Straftat nach § 149 ZPO

Rz. 486 Nach § 149 ZPO kann das Gericht den Rechtsstreit von Amts wegen oder auf Antrag[347] aussetzen, wenn sich der Verdacht einer Straftat ergibt und die diesbezüglichen Ermittlungen Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben können. Rz. 487 Die Aussetzung steht im freien Ermessen des Gerichts, wobei berücksichtigt werden muss, dass einerseits die Entscheidung i...mehr

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§ 13 Sondersituationen im P... / a) Die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO

Rz. 479 Nach § 148 ZPO kann das Gericht den Rechtsstreit von Amts wegen, aber auch auf "Anregung" der Parteien aussetzen, wenn ein anderweitiger Rechtsstreit anhängig ist, dessen Gegenstand eine Vorfrage des auszusetzenden Rechtsstreits betrifft. Das Gleiche gilt, wenn eine Vorfrage durch eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist. Rz. 480 Die Vielzahl der veröffentlichten En...mehr

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§ 13 Sondersituationen im P... / LXXV. Muster: Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen Aufrechnung

Rz. 698 Muster 13.75: Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen Aufrechnung Muster 13.75: Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen Aufrechnung An das in _________________________ In dem Rechtsstreit Kläger ./. Beklagter Az: _________________________ wird namens und in Vollmacht des beantragt,mehr

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§ 13 Sondersituationen im P... / b) Die Unterbrechung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 240 ZPO

Rz. 448 § 240 ZPO ordnet an, dass das Verfahren unterbrochen wird, wenn es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei, welches zur Insolvenzmasse gehört, kommt. Die Unterbrechung dauert an, bis das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wurde oder das Insolvenzverfahren beendet ist. Der Prozess muss zum Zeit...mehr

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§ 13 Sondersituationen im P... / d) Beide Parteien bleiben säumig

Rz. 211 Bleiben beide Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig oder bleibt eine Partei säumig und die andere Partei stellt keinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils, so ergeben sich für das Gericht nach § 251a ZPO drei Entscheidungsmöglichkeiten:mehr

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§ 13 Sondersituationen im P... / d) Die Aussetzung des Hauptprozesses nach § 65 ZPO

Rz. 512 Liegt eine Hauptintervention eines Dritten vor, d.h. verklagt der Dritte beide Parteien eines bereits anhängigen Rechtsstreits, dann führt dies nicht dazu, dass sich der Hauptintervenient am Hauptprozess beteiligt. Rz. 513 Vielmehr ist seine Klage gegen beide Parteien des bereits anhängigen Rechtsstreits als selbstständiges neues Erkenntnisverfahren zu betrachten.[363...mehr

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§ 13 Sondersituationen im P... / IV. Entscheidung nach Lage der Akten

Rz. 274 Ist zwischen den Parteien bereits in einem Termin zur mündlichen Verhandlung einmal streitig verhandelt worden und bleibt eine Partei in einem nachfolgenden Termin zur mündlichen Verhandlung säumig, so kommt nicht nur der Erlass eines Versäumnisurteils in Betracht, sondern auch eine Entscheidung nach Lage der Akten gem. § 251a ZPO, soweit das Gericht den Rechtsstreit...mehr