Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Einigungsgebühr

1. Überblick Rz. 110 Zusätzlich zur Verfahrens- und Terminsgebühr kann auch noch eine Einigungsgebühr entstehen. Die Einigungsgebühr ist eine allgemeine Gebühr, die neben allen anderen Gebühren entstehen kann (VV Vorb. 1). Die Höhe der Gebühr hängt davon ab, ob sich die Parteien nur über die anhängigen Ansprüche (1,0) einigen oder auch über weitergehende nicht anhängige Gegen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Angelegenheit

1. Verhältnis zu den Klageverfahren Rz. 9 VV 3325 gilt nicht für die in § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6, 327e Abs. 2 AktG, § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG oder § 16 Abs. 3 UmwG erwähnten Klageverfahren. Wird der Rechtsanwalt auftragsgemäß in diesen Klageverfahren tätig, entstehen hierfür die Gebühren nach VV 3100 ff. Die in VV 3325 aufgeführten Verfahren sind gegenüber diesen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / X. Zurückverweisung bei Grundurteil

1. Überblick Rz. 335 Wird gegen ein Grundurteil Berufung eingelegt und das Verfahren hiernach zurückverwiesen oder wird im Berufungsverfahren ein Grundurteil gefällt, so gilt Folgendes: 2. Das erstinstanzliche Grundurteil wird bestätigt Rz. 336 Wird das Grundurteil bestätigt, so gilt das weitere Verfahren über die Höhe nach Abs. 1 nicht als neue Angelegenheit. Es liegt nur eine...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Verfahrensgebühr (VV 3204) Rz. 4 Wird der Rechtsanwalt in einem Verfahren vor dem Landessozialgericht, in welchem das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), tätig, so erhält er nach VV 3204 eine Verfahrensgebühr i.H.v. 72 EUR bis 816 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 444 EUR. VV 3204 regelt nur die Gebührenhöhe. Die Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XII. Beschwerdeverfahren nach dem WpÜG (Nr. 2 Buchst. j)

1. Anwendungsbereich Rz. 225 Beschwerdeverfahren nach dem WpÜG wurden auch bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG bereits nach den VV 3200 ff. vergütet. Das ergab sich aus VV Vorb. 3.2.1 Nr. 5 a.F., die durch Art. 9 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) vom 20.12.2001 mit Wirkung vom 1.1.2002 eingeführt worden war. Diese redaktionelle Änderung zog keine inhaltlic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Regelungsgehalt

1. Allgemeine Geschäftskosten (Abs. 1) Rz. 7 Die allgemeinen Geschäftskosten können nicht auf den Auftraggeber abgewälzt werden. Diese Kosten muss der Anwalt vielmehr selbst tragen. Sie sind nach Abs. 1 S. 1 durch die jeweiligen Gebühren mit abgegolten. Rz. 8 Zu den allgemeinen Geschäftskosten zählen insbesondere die Aufwendungen für die Unterhaltung des Geschäftsbetriebes wie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 15. Gegenstandswert der Verfahrensgebühr

a) Allgemeines Rz. 86 Der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr richtet sich immer nach dem in der Instanz erreichten höchsten Wert, hinsichtlich dessen der Rechtsanwalt beauftragt ist. Bei einer Festsetzung des Wertes durch das Gericht ist dieser Wert für die Gebühren des Rechtsanwalts gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 maßgeblich, soweit der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sich ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vertretungsauftrag (kein Vollstreckungsauftrag)

aa) Gebühr Rz. 448 Ist dem Rechtsanwalt noch kein Vollstreckungsauftrag, sondern nur ein Vertretungsauftrag erteilt worden, entsteht für die Zahlungsaufforderung ohne Vollstreckungsandrohung keine Verfahrensgebühr nach VV 3309. Weil das Erkenntnisverfahren bereits beendet ist[442] und die Zwangsvollstreckung noch nicht begonnen hat, fällt auch keine Verfahrensgebühr nach VV 3...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Persönlicher Anwendungsbereich

1. Rechtsanwalt Rz. 5 Die Gebührentatbestände der VV 6100, 6101, 6102 gelten grundsätzlich nur für den Rechtsanwalt. Nach § 40 Abs. 3 IRG i.V.m. § 138 StPO kann auch ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Beistand gewählt werden. Für dessen Vergütung gelten die VV 6100, 6101, 6102 nicht, sondern § 612 BGB. Die Geltung der Vorschriften der VV 6100, 6101, 6102 kann ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Ausdrucke aus einer elektronischen (Zweit-)Akte

aa) Notwendigkeit von Ausdrucken Rz. 81 Wird dem Rechtsanwalt vom Gericht nicht die im Strafprozess in Papierform zu führende Papierakte, sondern die Strafakte auf einem für den Verbleib beim Rechtsanwalt bestimmten Datenträger in elektronischer Form überlassen, stellt sich die Frage, ob der Rechtsanwalt für die Fertigung von Ausdrucken von diesem die Strafakte in elektronisc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Berufungsrücknahme

Rz. 83 Nähere Ausführungen im Absatz "Rechtsmittel" (siehe Rdn 101 f.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Hebegebühr, VV 1009

1. Entstehung Rz. 561 Ist der Anwalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung mit der Weiterleitung eingegangener Zahlungen beauftragt, steht ihm zusätzlich eine Hebegebühr gemäß VV 1009 zu, deren Erstattungsfähigkeit allerdings umstritten ist (siehe VV 1009 Rdn 561 ff.).[598] 2. Erstattungsfähigkeit Rz. 562 Die Hebegebühr des Rechtsanwalts für die Entgegennahme von Zahlungen (VV 1009...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Gebühren

1. Mehrere Beschwerden a) Besondere Angelegenheiten Rz. 25 Jedes Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten nach VV Teil 3 gilt als eigene Angelegenheit i.S.d. §§ 18 Abs. 1 Nr. 3, 17 Nr. 1 (Ausnahme § 16 Nr. 10). Das bedeutet, dass der Anwalt die Verfahrensgebühr nicht nur neben den Gebühren des Ausgangsverfahrens, also als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter neben der Verfah...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 42. Geschäftslokal/Wohnung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

I. Verfahrens- und Terminsgebühren Rz. 1 VV 6400 bis 6404 regeln die Verfahrens- und Terminsgebühren für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) vor dem Truppendienstgericht sowie vor dem BVerwG, ferner im Verfahren über die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. VV Vo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Weitere Gebühren

I. Terminsgebühr Rz. 503 Zur Terminsgebühr VV 3310 in der Vollstreckung wird auf die Erl. zu VV 3310 verwiesen. II. Einigungsgebühr, VV 1000 1. Überblick über die Problematik Rz. 504 Im Zwangsvollstreckungsverfahren kann grundsätzlich eine Einigungsgebühr anfallen, weil die Einigungsgebühr in VV Teil 1 Allgemeine Gebühren geregelt ist und nach VV Vorb. 1 die Gebühren dieses Teil...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Verfahren vor dem Truppendienstgericht auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO (VV 6400, 6401) und nach § 42 WDO 1. Verfahrensgebühren (VV 6400) a) Höhe und Abgeltungsbereich Rz. 4 Nach VV 6400 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in Verfahren vor dem Truppendienstgericht nach § 17 WBO und in Verfahren nach § 42 WDO über Beschwerden von Soldaten und früheren Soldat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Parteiwechsel

a) Auf Klägerseite Rz. 70 Erfolgt auf der Klägerseite ein Parteiwechsel, fällt für den Rechtsanwalt des Beklagten die Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 nur einmal an.[80] Denn auch wenn er den Beklagten im Rechtsstreit gegen verschiedene Kläger vertritt, handelt es sich um dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, für die die Verfahrensgebühr nur einmal abgerechnet werden kann. b) ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XII. Beratungshilfe

Rz. 49 Wohl kann Beratungshilfe für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels bewilligt werden.[34]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Gegenstandswert

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Beschwerdeverfahren (2. Alt.)

1. Anwendungsbereich Rz. 18 Ergeht in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine den Rechtszug beendende Entscheidung und legt der Anwalt für seinen Mandanten hiergegen auftragsgemäß Beschwerde gemäß § 25 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 13 StrRehaG ein, so erhält er hierfür die Vergütung nach VV 4146, 2. Alt. Rz. 19 Zu beachten ist allerdings, dass § 19 Abs. 1 S. 2 ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Die Vergütung

1. Verfahrensgebühr Rz. 13 Der Anwalt erhält für seine Tätigkeit im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zunächst eine Verfahrensgebühr nach VV 3329. a) Höhe der Gebühr Rz. 14 Die Höhe der Gebühr beläuft sich auf 0,5. Eine Reduzierung bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen (arg. e VV 3337). b) Mehrere Auftraggeber Rz. 15 Vertritt der Anwalt im Verfahren auf Vollstreckbar...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Angelegenheiten

1. Rechtszug Rz. 3 Die Gebühren werden für jeden Rechtszug gesondert gewährt (Anm. zu VV 6300; Anm. zu VV 6300). 2. Einstweilige Anordnung Rz. 4 Wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtlich anhängig gemacht, so stellt dieses Verfahren gegenüber der Hauptsache eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 4 Buchst. b). Dies gilt z.B. für Täti...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

I. Sachlicher Anwendungsbereich Rz. 1 Die Gebührentatbestände der VV 4301 regeln die Vergütung für:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Einreichen, Anfertigen oder Unterzeichnen von Schriftsätzen

1. Überblick a) Allgemeines Rz. 20 Der Anwalt erhält die 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3403 zum einen für die Einreichung, die Anfertigung oder die Unterzeichnung von Schriftsätzen. Rz. 21 Durch die Gebühr werden auch begleitende Tätigkeiten, insbesondere die Entgegennahme der Information und die Beratung des Mandanten, abgegolten. b) Schriftsatz Rz. 22 Unter Schriftsatz i.S.v. VV...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Besonderheiten in Familiensachen

a) Aussöhnung Rz. 18 Da die Gebühr der VV 1001 nicht erwähnt ist, erhält der Anwalt für die Mitwirkung an der Aussöhnung von Eheleuten dem Wortlaut der Vorschrift nach keine Gebühr nach VV 2508.[32] Dort ist nur die Rede von einer Einigungs- und Erledigungsgebühr. Gleichwohl wird vertreten, dass VV 2508 auch bei einer Aussöhnung anfallen dürfte, weil ein Grund, die Aussöhnung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

I. Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht Rz. 1 Zum Geltungsbereich der Vorschriften in VV Teil 6 Abschnitt 2, zur Abgrenzung von Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht zu diesen ähnlichen Verfahren und zur Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2 und 3 wird auf die grund...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Mehrere Auftraggeber, VV 1008

Rz. 30 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöhen sich die Gebührenrahmen um jeweils 30 % je weiteren Auftraggeber. Eine gemeinschaftliche Beteiligung ist nicht erforderlich.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Problemfall VV 1008 (Mehrere Auftraggeber)

1. Anwendbarkeit Rz. 5 Keine Einigkeit besteht, ob im Rahmen der Beratungshilfe die Gebührenerhöhung nach VV 1008 anzuwenden ist. So meint das AG Kiel, dass eine Gebührenerhöhung nach VV 1008 im Rahmen der Beratungshilfe nicht in Betracht kommt.[3] Nach Auffassung des AG Kiel schließe die VV Vorb. 2.5. einen Rückgriff auf Vorschriften aus VV Teil 1 aus. Dem Einwand, VV 1008 r...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Verfahren nach der WBO

I. Beschwerde 1. Verfahren Rz. 4 Nach § 1 WBO kann der Soldat sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt worden zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz. Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Sonstige Auslagen (VV 7006)

1. Grundsatz Rz. 40 Neben den Reisekosten und dem Abwesenheitsgeld kann der Anwalt die Erstattung seiner sonstigen Auslagen verlangen, sofern sie angemessen sind. 2. Übernachtungskosten Rz. 41 Zu den sonstigen Auslagen zählen vor allem die früher ausdrücklich in § 28 Abs. 3 S. 2 BRAGO geregelten Übernachtungskosten, sofern diese erforderlich waren, etwa weil eine An- oder Rückr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Fallkonstellationen nach VV Vorb. 3 Abs. 3

aa) Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen Rz. 12 Diese Alternative betrifft den Fall, dass der Anwalt in einem gerichtlich anberaumten Termin erscheint. Es ist dabei unerheblich, ob der Rechtsanwalt den Antrag auf Erlass eines Ausschließungsbeschlusses erst in der mündlichen Verhandlung stellt (vgl. § 32 Abs. 1 FamFG und §§ 439, 478 FamFG). Allein die Tatsache der auftragsge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Besondere Auslagen

a) Besondere Auslagen (Abs. 1 S. 2) Rz. 21 Hinsichtlich der besonderen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Dokumentenpauschalen, Haftpflichtversicherungsprämie und Reisekosten verweist Abs. 1 S. 1 auf die Vorschriften der VV 7000 ff. Die dort aufgeführten Auslagentatbestände sind hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs abschließend. Soweit also Porti, Sch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Einigung im Rechtsmittelverfahren

a) Allgemeines Rz. 186 Im Rechtsmittelverfahren erhöhen sich die Gebühren. Hinsichtlich der Gebührenberechnung ergeben sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren kaum Unterschiede. Dennoch treten insbesondere nach Abschluss einer Einigung im Rechtsmittelverfahren zusätzliche Abrechnungsprobleme auf. Zu unterscheiden sind folgende Fallgruppen: b) Die Parteien einigen sich n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Mehrere Auftraggeber

1. Anwendbarkeit von VV 1008 Rz. 21 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber in derselben Beratungshilfe-Angelegenheit, so soll sich – jedenfalls nach h.M., m.E. zu Unrecht (vgl. im Einzelnen VV Vorb. 2.5 Rdn 5 ff., VV 1008 Rdn 75, 77) – auch diese Gebühr nach VV 1008 um 30 % je weiterem Auftraggeber erhöhen,[32] also um jeweils 28,05 EUR je weiteren Auftraggeber. Auf Basis d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Erlass eines Versäumnisurteils

a) Tatsächlicher Erlass eines Versäumnisurteils Rz. 16 Der tatsächliche Erlass eines Versäumnisurteils ist nach der Formulierung in VV 3105 nicht erforderlich, so dass die reduzierte 0,5-Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn kein Versäumnisurteil ergeht, sondern nur der Antrag gestellt wird.[17] Zwar findet sich in der Begründung zum Entwurf des RVG die Anmerkung, dass nur ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Auslagen

Rz. 39 Da das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eine eigene Angelegenheit darstellt, erhält der Anwalt hier auch seine Auslagen gesondert, insbesondere eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Insolvenzverfahren Rz. 10 Der Anwalt erhält für seine gesamte Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren eine 1,0-Verfahrenspauschgebühr. Damit sind seine sämtlichen Tätigkeiten (siehe Rdn 1) in diesem Bereich abgegolten, unabhängig von dem tatsächlichen Arbeitsumfang, jedoch mit einer Ausnahme: Das Verfahren über einen Insolvenzplan gehört zwar zum Insolvenzverfahren, doc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Zusätzliche Gebühr, VV 5115

Rz. 4 Auch im gerichtlichen Verfahren kann eine Zusätzliche Gebühr nach VV 5115 entstehen. Siehe hierzu die Kommentierung zu VV 5115.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

I. Anwendungsbereich Rz. 1 VV 3335 regelt die Verfahrensgebühr im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Sie betrifft sowohl die Wertgebühren als auch die Betragsrahmengebühren. Die Gebührenvorschrift gilt wegen der Gleichstellung durch § 12 auch für das Verfahrenskostenhilfeverfahren und für das Stundungsverfahren nach § 4a InsO. Der Gebührensatz bzw. der Gebührenbetrag richt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gebühren

a) Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201 Rz. 59 Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr VV 3200 zu einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2.) Bei Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Gebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber, sofern derselbe Gege...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verfahrensgebühr

a) Entstehung und Höhe Rz. 6 Die Verfahrensgebühr VV 3335 entsteht in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23a Abs. 1. Die Gebühr entsteht bereits mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 3 Abs. 2). Die volle Verfahrensgebühr wird in der Regel ausgelöst durch da...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Regelungsgehalt

I. Allgemeines Rz. 6 Für das Entstehen der Gebühren ist es erforderlich, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die in der Norm genannten Tätigkeiten beschränkt ist. In der Regel entsteht die Gebühr daher mit der Entgegennahme von Informationen nach Auftragserteilung. Es ist fraglich, ob hieraus gefolgert werden kann, dass der Rechtsanwalt, der Prozessbevollmächtigter im sc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 43. Grundbuch, Eintragung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Mehrere Auftraggeber und Wertgebühren

a) Gebührenerhöhung oder Wertzusammenrechnung Rz. 47 Die Erhöhung nach VV 1008 tritt bei Wertgebühren (§ 13) nur ein, wenn und soweit Gegenstandsidentität vorliegt, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit somit derselbe ist.[148] Betrifft die anwaltliche Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit dagegen verschiedene Gegenstände, erfolgt keine Gebührenerh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Anwendungsbereich 1. Einigung über den Strafanspruch oder den Kostenerstattungsanspruch (VV 4147) a) Einigung im Sühnetermin Rz. 3 Kommt es im Sühneverfahren zu einer Einigung der Beteiligten über das Privatklageverfahren, also bezüglich des Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs, so erhalten die Anwälte, die daran mitgewirkt haben, nach VV 1000 i.V.m. VV 4147 ein...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Eröffnungsverfahren

a) Vertretung des Schuldners (VV 3313) Rz. 10 Für das Betreiben des gesamten Geschäftes im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens erhält der für den Schuldner tätige Rechtsanwalt gemäß VV 3313 eine 1,0-Verfahrensgebühr (Pauschgebühr). Die Höhe rechtfertigt sich durch eine intensivere Einarbeitung in die gesamten Vermögensverhältnisse des Schuldners,[6] als es bei der schlic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Terminsgebühr

I. Gerichtliche Termine Rz. 5 Die Terminsgebühr nach VV Teil 6 entsteht nur für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist (Abs. 3 S. 1). Im Gegensatz zu den Terminsgebühren nach VV Teil 3 reichen also außergerichtliche Besprechungen nicht aus. Andererseits ist eine Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich. Die Teilnahme am Termin genügt b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Begrifflichkeiten

Rz. 9 Soweit nachfolgend und in VV 3309, 3310 von der Vollstreckung die Rede ist, sind damit grds. alle der in VV Vorb. 3.3.3 aufgeführten Verfahren erfasst.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Angelegenheit

1. Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung Rz. 92 Auch in der Vollstreckung ist § 15 Abs. 2 zu beachten. Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal fordern. Bei der Prüfung der vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit sind dabei stets zwei Fragen zu beantworten:mehr