Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 12 Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe

Gesetzestext 1Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. 2Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich. A. Allgemeines Rz. 1 § 12 is...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde

Gesetzestext 1Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 2Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. A. Allgemeines Rz. 1 Gegen die Festsetzung der Vergütung des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts ist grundsätzlich nach § 5...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse

Gesetzestext (1) 1Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Ve...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Mehrere Schuldner

Rz. 325 Wird die Abnahme der Vermögensauskunft von mehreren (Gesamt-)Schuldnern aufgrund eines einheitlichen Antrags und desselben Vollstreckungstitels beantragt, liegt gleichwohl für jeden Schuldner eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit vor.[312]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Beratung/Gutachten

Rz. 81 Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine Erhöhung nicht nur dort eintreten kann, wo die Gebühren ausdrücklich als Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bezeichnet werden (z.B. VV 2300, 2301 und VV 3100). Die Begriffe "Geschäftsgebühr" und "Verfahrensgebühr" stünden als Synonym jeweils für die Gebühr, die für das Betreiben der Angelegenheit anfalle, also unter den...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Festgebühr

Rz. 4 Für seine Tätigkeit erhält der Anwalt nach VV 4304 eine Festgebühr i.H.v. 3.850 EUR. Rz. 5 Die Vergütung nach VV 4304 erhält der Anwalt mit der ersten Tätigkeit nach seiner Beiordnung, in der Regel mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 4 Abs. 2). Rz. 6 Die Gebühr nach VV 4304 deckt die gesamte Tätigkeit des Anwalts als Kontaktperson ab, einschließlich der Besuc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Umfang der Angelegenheit

Rz. 10 Die Vergütung nach VV 4303 entgilt sämtliche Tätigkeiten im Gnadenverfahren. Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit nach Erteilung des Auftrags, also in der Regel mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 4 Abs. 2).[12] Abgegolten werden sämtliche Tätigkeiten einschließlich der Antragstellung und der Besprechung mit Dritten. Hierzu zählen auch Besuche in d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung der VV 1002 entspricht der früheren des § 24 BRAGO mit einer klarstellenden Ergänzung in Anm. S. 2 sowie einer Erhöhung des bisherigen Gebührensatzes in den Fällen, in denen noch kein Verfahren in der 1. Instanz anhängig ist, auf 1,5. Hinsichtlich der Höhe des Gebührensatzes enthalten VV 1003 für den Fall eines bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens u...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschriften von VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 betreffen gesonderte Regelungen für das Insolvenzverfahren einschließlich der Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung sowie Verfahren nach dem StaRUG (vgl. § 29a Rdn 2 ff.). Daneben finden die Vorschriften des VV Teils 1 sowie die Vorbemerkungen zu VV Te...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung[1] gegenüber VV 3317, der die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gesamten Insolvenzverfahren abdeckt. Sie stellt daher keinen eigenen Gebührentatbestand dar, sondern ist vielmehr ein Ermäßigungstatbestand zu VV 3317. Aus Gründen der Kostendämpfung soll der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeitsbereich auf die Anmeldung einer Insolvenzfor...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Rechtssache

Rz. 7 Seit der Änderung des § 24 BRAGO durch die Novelle im Jahre 1975 ist durch die Verwendung des Begriffs "Rechtssache" statt "Rechtsstreit" klargestellt, dass der Regelungsbereich des § 24 BRAGO und der diesem nunmehr entsprechenden VV 1002 den gesamten Bereich der Verwaltungsangelegenheiten betrifft, also sowohl die Verfahren vor den Verwaltungsbehörden als auch die ger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Anwendung von § 58 Abs. 2

Rz. 25 Zahlungen gemäß § 58 Abs. 2 können aber nur dann als Anrechnungsbeträge für eine Anrechnung nach § 15a, Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 herangezogen werden, soweit sie noch nach einer Verrechnung auf den Differenzbetrag zwischen Wahlanwaltsvergütung und Beratungshilfevergütung verbleiben. Der Gesetzgeber hat indes bei Einführung des § 15a die vergleichbare, im Rahmen der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Außergerichtliche Tätigkeit

Rz. 28 Die Geschäftsgebühr kann nur für außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts entstehen. Erfasst wird dabei sowohl die Tätigkeit in zivilrechtlichen als auch in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, nicht dagegen die Tätigkeit in Strafsachen; für Letztere sind die Gebühren in VV Teil 4 geregelt. Bezieht sich die Tätigkeit auf ein gerichtliches Verfahren, kann die Gesch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

Rz. 3 Aus wirtschaftlichen Gründen kann es sinnvoller sein, die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung zu regeln. Dies wird z.B. der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Schreiben einfacher Art

Rz. 4 Der Gebührensatz der Geschäftsgebühr reduziert sich bei Aufträgen zu Schreiben einfacher Art auf 0,3. Die Anm. zu VV 2301 definiert Schreiben einfacher Art als solche, die weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthalten. Maßgeblich ist, ob das Schreiben im Vergleich zu den im Allgemeinen in einer durchschnittlichen Kanzlei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gegenstandswert

Rz. 21 Für den Gegenstandswert eines Räumungsfristverfahrens nach den §§ 721, 794a ZPO gibt es keine spezielle Vorschrift. Insoweit ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass das gerichtliche Verfahren gebührenfrei ist, so dass es keinen Streitwert geben kann und daher auch eine Streitwertfestsetzung unzulässig ist,[11] obwohl sie regelmäßig vorgenommen wird.[12] Rz. 22 Da ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 21 Von der in VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a enthaltenen Verweisung erfasst sind alle Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Beschwerdeentscheidungen. Damit sind auch die Verfahren über Anträgemehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die in Abs. 1 enthaltene Regelung beschäftigt sich mit der Vergütung des Rechtsanwalts, der als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen tätig wird.[1] Betroffen sind jedoch nur die in VV Teil 3 geregelten Verfahren.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Auslagen

Rz. 19 Da es sich beim selbstständigen Räumungsfristverfahren nach VV 3334 um eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 handelt, erhält der Anwalt auch Ersatz seiner Auslagen, insbesondere eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002 (siehe VV 7001–7002 Rdn 35).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Gebühren

Rz. 27 Ist das Verfahren über die Räumungsfrist Teil des Hauptsacheverfahrens, dann liegt insgesamt nur eine Angelegenheit vor (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11). Der Anwalt erhält die Gebühren nach VV 3100 ff. Der Gebührentatbestand der VV 3334 ist unanwendbar.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) § 794a ZPO

Rz. 9 Ebenso zählt hierzu das Räumungsfristverfahren nach § 794a ZPO, das immer ein selbstständiges Verfahren ist.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Einigungsgebühr

Rz. 18 Daneben kommt auch eine Einigungsgebühr nach VV 1000 in Betracht. Da das Räumungsfristverfahren zur Anhängigkeit i.S.d. VV 1003 führt, entsteht nur eine 1,0-Einigungsgebühr.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Vertrag

Rz. 6 Grundlage für den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts können sein Das RVG regelt bei einem auf Vertrag beruhenden Vergütungsanspruch grds. nur die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts und setzt damit das Bestehen eines sich i.d.R. nach bürgerlichem Recht bestimmenden Vergü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Verlängerung und Aufhebung in demselben Verfahren

Rz. 65 Nur einmal erhält der Anwalt die Gebühren allerdings, wenn über die Aufhebung und Fortdauer in demselben Verfahren entschieden wird (§ 15 Abs. 2).[54] Die Vergütung richtet sich dann nach VV 6302. Wird die Aufhebung bereits im Anordnungsverfahren beantragt, entsteht die Verfahrensgebühr nach VV 6300.[55] Die Verfahrensgebühr VV 6302 entsteht ebenfalls nur einmal, wenn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Einreichen

Rz. 25 Das Einreichen eines Schriftsatzes setzt voraus, dass dieser bei Gericht eingeht. Erfasst wird insoweit nicht nur das Einreichen eigener Schriftsätze, sondern auch fremder Schriftsätze.[33] Für das Einreichen reicht es aus, wenn der Rechtsanwalt fremde Schriftsätze einreicht und hierfür ein Mindestmaß an Verantwortung übernimmt, etwa durch ein Begleitschreiben[34] ode...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 2 VV 4303 gilt für jeden Vertreter des Verurteilten im Gnadenverfahren, also sowohl für den früheren Verteidiger (Anm. zu VV 4303), als auch für denjenigen, der erstmals mit der Gnadensache beauftragt worden ist. Rz. 3 Die Vorschrift gilt auch für andere Vertreter i.S.d. VV Vorb. 4 Abs. 1, sofern sie in einer Gnadensache tätig werden.[1] Rz. 4 Voraussetzung ist allerdings,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Vergleichsschluss

Rz. 172 Eine 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 fällt auch dann an, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Es muss sich um ein Verfahren handeln, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder in dem gemäß § 495a ZPO im schriftlichen Verfahren entschieden werden könnte.[205]...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Eintragungsantrag beim Handelsregister/Antrag auf Löschung einer Marke

Rz. 48 Ebenfalls nicht mehr zur Zwangsvollstreckung gehören der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister gemäß § 16 HGB aufgrund eines Urteils des Prozessgerichts,[44] der Antrag auf Löschung einer Marke, wenn der Schuldner zur Einwilligung verurteilt worden ist,[45] sowie die Benachrichtigung des Grundbuchamtes von einem erteilten Erwerbsverbot.[46] Es fallen dafür Gebü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vorhandene Gläubiger

Rz. 10 Erforderlich ist nicht, dass der Anwalt gegenüber mehreren Gläubigern tätig wird, auch wenn der Gesetzgeber den durch eine Mehrheit von Gläubigern entstehenden erhöhten Arbeitsaufwand als ausgleichswürdig angesehen hat.[23] Die Gebühr VV 2504 fällt bereits an, wenn der Anwalt nur gegenüber einem (möglicherweise dem einzigen) Gläubiger des Schuldners i.S.d. Gebührentat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Vorpfändung und Forderungspfändung

Rz. 202 Die Vorpfändung und die nachfolgende Pfändung derselben Forderung sind eine Angelegenheit.[196] Mussten Vorpfändungen jedoch zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten beantragt werden, so dass dadurch mehrere Vollstreckungsangelegenheiten gegeben sind, entfällt der Anspruch des Rechtsanwalts auf mehrere Vollstreckungsgebühren nicht dadurch, dass die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Mehrere Verstöße

Rz. 271 Hat der Schuldner mehrfach Verstöße begangen, bevor eine Entscheidung des Gerichts ergangen ist, und werden wegen dieser mehrfachen Verstöße mehrere Verfahren eingeleitet oder ein bereits eingeleitetes Verfahren hinsichtlich der weiteren Verstöße erweitert, so gilt Folgendes: Abzustellen ist darauf, dass gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 14 für "jede Verurteilung" die Gebühren er...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gebühren nach VV Teil 2 oder 3

Rz. 494 Ob für diese Tätigkeiten des Anwalts für Dritte eine Gebühr nach VV 2300 oder/und eine nach VV 3309 bzw. VV 3500 anfällt, ist streitig.[501] Das hängt richtigerweise davon ab, welcher Auftrag dem Anwalt erteilt worden ist.[502] a) Prüfung der Vollstreckung/Abgabe der Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO) Rz. 495 Soll der Anwalt auftragsgemäß zunächst nur prüfen, ob die V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick/Begriffsbestimmung

Rz. 16 Als Dokument ist jedenfalls ein Schriftstück anzusehen, das Informationen in Schriftform enthält. Dokument kann auch eine Urkunde sein. Im prozessualen Sinn ist eine Urkunde jede in Schriftzeichen verkörperte Gedankenäußerung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt. Dokumente i.S.v. VV 7000 können aber auch Fotos ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Dieselbe Angelegenheit mit verschiedenen Gegenständen

Rz. 192 Ist der Rechtsanwalt aber von mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit wegen verschiedener Gegenstände beauftragt worden, sind nach Auffassung von N. Schneider [289] für jeden Auftraggeber gesondert die ersten 50 abzurechnenden Seiten à 0,50 EUR festzustellen und gelten die Beschränkungen in Nr. 1 Buchst. b und Nr. 1 Buchst. c – Dokumentenpauschale erst ab de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Verfahren gemäß § 890 Abs. 3 ZPO

Rz. 273 Statt oder neben der Verurteilung des Schuldners zu einem Ordnungsmittel kann der Gläubiger gemäß § 890 Abs. 3 ZPO im Hinblick auf evtl. zukünftige Zuwiderhandlungen und den daraus entstehenden Schaden die Leistung einer Sicherheit durch den Schuldner verlangen. Das Verfahren ist eine besondere Angelegenheit, für das die Gebühren nach VV 3309, 3310 gesondert entstehe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 7 Die Vorschriften der VV 4143, 4144 gelten unmittelbar nur für Ansprüche, die im Adhäsionsverfahren nach den §§ 403 ff. StPO geltend gemacht werden. Rz. 8 In Verfahren nach §§ 1 ff. (Grundverfahren) des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) sind die VV 4143, 4144 entsprechend anzuwenden.[1] Im Verfahren nach §§ 10 ff. StrEG (Betragsverfahr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

Rz. 2 Vertritt der Rechtsanwalt in einem solchen Verfahren gemäß § 17 Abs. 4 SVertO auf Zulassung der Zwangsvollstreckung einen Gläubiger oder den Schuldner, erhält er nach VV 3322 eine 0,5-Verfahrensgebühr. Die Gebühr entsteht ggf. zusätzlich zu sonstigen erwachsenen Gebühren nach VV 3313 ff., weil eine besondere Angelegenheit vorliegt (§ 18 Abs. 1 Nr. 19); eine Anrechnung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. "Doppelte" Terminsgebühr

Rz. 123 Eine Erstattung einer zweiten Einigungsgebühr beim Terminsvertreter ist möglich.[72] Die Rechtsprechung, die beim Verkehrsanwalt die Erstattung einer zweiten Einigungsgebühr nur in Ausnahmefällen anerkannt hat,[73] ist auf den Terminsvertreter nicht übertragbar. Vielmehr wird bei diesem in vielen Fällen die Mitwirkung beider Anwälte notwendig sein. Häufig wird der Te...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Volle Anrechnung

Rz. 70 Denkbar ist auch, dass eine Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr nach BRAGO in vollem Umfang auf die später nach dem RVG entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Das OLG Düsseldorf[59] hat im Hinblick auf die Widerspruchsgebühr nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO entschieden, dass diese auf die Verfahrensgebühr nach VV 3100 in voller Höhe anzurechnen ist. Gleiches muss da...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Auftrag entscheidet

Rz. 256 Bei der Vollstreckung mehrerer titulierter Forderungen liegt eine Angelegenheit vor, wenn der Anwalt wegen dieser Forderungen einen einheitlichen Auftrag zu einer einzigen Art von Vollstreckungsmaßnahme erteilt. Es kommt bei § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt von seinem Mandanten einen einzigen Auftrag oder mehrere Aufträge erhalten hat, son...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Gegenstandswert

Rz. 13 Da es sich bei den Ansprüchen nach § 16 StrRehaG um vermögensrechtliche Ansprüche handelt,[11] gelten die allgemeinen Bewertungsgrundsätze.[12] Maßgebend ist das Interesse des Auftraggebers, das dieser mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgt.[13] Rz. 14 Der Gegenstandswert ist auf Antrag eines Beteiligten im Verfahren nach § 33 Abs. 1 vom Gericht festzuse...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) § 758a ZPO

Rz. 161 Zu den gerichtlichen Anordnungen nach § 758a ZPO gehören die Durchsuchungsanordnung gemäß § 758a Abs. 1 ZPO sowie die Anordnung zur Vollstreckung zu unüblichen Zeiten gemäß § 758a Abs. 4 ZPO. Die Tätigkeiten in diesen Verfahren (vom Antrag an das Amtsgericht bis zur erneuten Beauftragung des Gerichtsvollziehers) gehören nicht mehr zum Rechtszug, sondern sind gebühren...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anrechnung im anderen Verfahren

Rz. 103 Anm. Abs. 1 legt fest, dass die Gebühr nach dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche auf eine Verfahrensgebühr, die der Rechtsanwalt wegen desselben Gegenstands in einem anderen Verfahren erhält, angerechnet wird. Teilweise wird aus dieser Formulierung geschlossen, dass die Anrechnung ausschließlich in dem anderen Verfahren stattzufinden hat.[104] Dabei wird jedoc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 11. Terminsgebühren (VV 4140)

Rz. 40 Darüber hinaus erhält der Anwalt in sämtlichen Verfahren je Verhandlungstag eine Terminsgebühr in Höhe der Terminsgebühr des ersten Rechtszugs, also nach den VV 4108, 4114, 4120. Auch hier gilt VV Vorb. 4 Abs. 3. Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen (VV Vorb. 4 Abs. 3 S. 1). Gleichgültig ist, ob der Termin vor dem beauftragten Richter...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verwaltungsvollstreckung/Verwaltungszwang

Rz. 84 In den Verfahren der Verwaltungsvollstreckung und des Verwaltungszwangs entstehen die Gebühren nach VV 3309 f. Das ergibt sich aus VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 und 3. Für die außergerichtliche Tätigkeit im Verwaltungszwangsverfahren erhält der Rechtsanwalt keine Gebühren nach VV Teil 2 (VV 2300 ff.), sondern in entsprechender Anwendung ebenfalls nach VV 3309, vgl. VV V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Tätigkeiten außerhalb des Eintragungsverfahrens

Rz. 482 Tätigkeiten, die außerhalb des normalen Eintragungsverfahrens liegen, werden von der Gebühr nicht erfasst, so dass der Anwalt dafür eine gesonderte Gebühr erhält. Das kann z.B. eine Geschäftsgebühr VV 2300, 2301 sein.[493] Zu den Tätigkeiten außerhalb des Eintragungsverfahren zählen: der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 14 GBO, die Beibringung eines Erb...mehr