Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 10 Aus dem vertraglichen Charakter der Vergütungsvereinbarung folgt, dass zunächst zu prüfen ist, ob sie überhaupt den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen entspricht. Sodann ist zu prüfen, ob für den Regelungsbereich der Vergütungsvereinbarung ein gesetzliches Verbot existiert (vgl. Rdn 19 ff.). Ergibt sich bereits insoweit die Nichtigkeit der Vereinbarung, kommt es ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Form

Rz. 33 Der Festsetzungsantrag kann formlos gestellt werden.[64] Die Antragstellung kann daher schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen.[65] Der schriftlich gestellte Antrag muss dabei nicht der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB entsprechen, der eine eigenhändige Unterzeichnung des Antrags, also eine Original-Unterschrift fordert.[66] Es reicht deshalb aus, w...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Rz. 36 Bei diesem Merkmal ist die Intensität der Arbeit des Anwalts zu berücksichtigen.[54] Objektiver Maßstab für die Beurteilung der Schwierigkeit ist die Sicht des Allgemeinanwalts.[55] Entscheidend ist dabei, ob es sich allgemein um eine schwierige Materie handelt. Auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse des Anwalts kommt es nicht an. Deshalb ist die Schwierigke...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften

Rz. 122 Der Anwendungsbereich des RVG erstreckt sich überdies auf Partnerschaftsgesellschaften nach dem PartGG und auf sonstige Gesellschaften. Darunter ist zunächst die Anwaltsgesellschaft mbH gem. den §§ 59c bis 59m BRAO zu verstehen. Da der Reformgesetzgeber mit der Formulierung "sonstige" bewusst auf eine abschließende Aufzählung der Berufsausübungsgesellschaften in Abs....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach der bis zum 30.6.2008 geltenden Rechtslage war eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 134 BGB i.V.m. § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO nichtig, wenn sich der Anwalt ein Erfolgshonorar oder einen Anteil am erstrittenen Betrag (quota litis) versprechen ließ. Das anwaltliche Berufsrecht statuierte insoweit ein umfassendes und rigides Verbot, das grundsätzlich keine Ausnahmen zulie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Vertretung des Schuldners, des Gläubigers oder sonstiger Personen in den übrigen Angelegenheiten (Abs. 3)

Rz. 21 Mit den Worten "Im Übrigen" in Abs. 3 sind die Angelegenheiten gemeint, die in den vorangegangenen Absätzen 1 und 2 nicht geregelt worden sind. "Im Insolvenzverfahren" ist ungenau und umfasst auch das Insolvenzeröffnungsverfahren.[30] Danach verbleibt als Anwendungsbereich:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Abstrakte oder konkrete Belehrung

Rz. 17 Dem Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung, die rechtsunkundige Partei ohne weiteres in die Lage zu versetzen, einen formrichtigen Rechtsbehelf einzulegen, widerspricht es nicht, wenn die Belehrung zu einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs abstrakt und damit nicht konkret erteilt wird.[23] Indes muss die Rechtsbehelfsbelehrung den gegen die gerichtliche En...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Fristversäumung wegen unterlassener oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 84 Gem. § 12c hat jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Hat der Beschwerdeführer die Frist zur Einlegung der Beschwerde bzw. weiteren Beschwerde gegen die Erinnerungs- oder Beschwerdeentschei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Gebührenunterschreitungsverbot (§ 49b Abs. 1 BRAO)

Rz. 19 Die Verbindlichkeit einer Vergütungsvereinbarung ist zivilrechtlich auch an dem Gebührenunterschreitungsverbot des § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO zu messen. Es soll das RVG als staatliches Tarifgesetz schützen und einen "Preiswettbewerb um Mandate"[23] verhindern. Wegen seiner wettbewerbsbeschränkenden Funktion steht das Gebührenunterschreitungsverbot in der Kritik. Das 16. H...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 23 Die Bestimmung der Gebühr im Einzelfall richtet sich nach den Kriterien des Abs. 1. Die dort aufgeführten sechs Merkmale sind nicht abschließend, erfordert doch die Bestimmung nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die Berücksichtigung aller Umstände. Auch in Abs. 1 nicht explizit genannte Umstände können daher bei der Bestimmung der Gebühr berücksichtigt werden...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Gegenüberstellung der verdienten Gebühren – Umfang des Verlustes

Rz. 20 Soweit Gebühren oder Auslagen doppelt angefallen sind, muss der erste Anwalt bei einem von ihm verschuldeten Anwaltswechsel immer zurückstehen.[30] Das gilt allerdings nur für Gebühren und Auslagen, die ohne Anwaltswechsel lediglich einmal hätten anfallen können (vgl. § 15 Abs. 2). Hätten sie indes auch dann nebeneinander Bestand, wenn es bei der ersten Beiordnung geb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Kein Wahlrecht

Rz. 213 Eine frühere Auffassung billigte dem anwaltlichen Betreuer ein Wahlrecht zwischen der Anwaltsvergütung nach dem RVG (§ 4 Abs. 2 S. 2 VBVG und § 1835 Abs. 3 BGB) und der Betreuervergütung nach dem VBVG zu.[387] Der BGH hat sich allerdings der Gegenmeinung angeschlossen, die dem anwaltlichen Betreuer für die Tätigkeit im Rahmen seiner allgemeinen Amtsführung die pausch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 8 In zahlreichen Fällen sieht das RVG vor, dass bestimmte Gebühren einer Angelegenheit auf Gebühren einer anderen Angelegenheit anzurechnen sind. Einen allgemeinen Anrechnungsgrundsatz gibt es nicht. Die Anrechnung ist die Ausnahme und muss daher ausdrücklich gesetzlich geregelt sein. Anrechnungen innerhalb einer Angelegenheit sieht das RVG nicht vor. Im Gegenteil ist ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Absetzen von anderen Vereinbarungen (S. 2)

Rz. 41 Nach Abs. 1 S. 2, 2.Teilsatz muss die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. Deutlich abgesetzt bedeutet, dass sie sich bereits optisch von anderweitigen Erklärungen abheben muss und damit für den Auftraggeber sofort erkennbar ist, dass hier eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird. Erforderlich ist demnach eine Zäsur zwischen de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Herbeiführung der Schlussabrechnung

Rz. 23 Wird der beigeordnete oder bestellte Anwalt nicht mehr abschließend im Verfahren nach § 55 tätig (vgl. § 45 Rdn 59), kann die Staatskasse auch von sich aus eine Rückfestsetzung betreiben. Die Staatskasse darf die Schlussrechnung unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 3 fordern. Stellt der Rechtsanwalt keinen abschließenden Festsetzungsantrag, darf der Urkundsbeamte die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 9 kann der Anwalt von seinem Auftraggeber eine Vorauszahlung auf die zu erwartende Vergütung (§ 1 Abs. 1) verlangen. Diese Vorschrift erweitert das allgemeine Vorschussrecht nach §§ 675, 669 BGB, das nur für Aufwendungen nach § 670 BGB gilt. Das Vorschussrecht nach § 9 besteht nur insoweit, als sich die Vergütung nach dem RVG richtet. Der Anwalt kann danach von ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Vertretung sonstiger Beteiligter (Nr. 2)

Rz. 12 Zu diesem Personenkreis gehören der Schuldner, der eingetragene (Mit-)Eigentümer, der Miterbe, der Insolvenz-, Nachlassverwalter und der Testamentsvollstrecker. Für diese ist grundsätzlich der Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung (vgl. Rdn 10),[16] im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös (vgl. Rdn 11) maßgebend. Der Wert der Forderung spielt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Begriff des Gegenstands

Rz. 32 Unter dem Begriff "Gegenstand" versteht man bewegliche und unbewegliche Sachen[41] und Rechte,[42] sodass die Bestimmung der Nr. 1, 2. Hs. auch auf Forderungen zutrifft.[43] Bei diesen ist jedoch streitig, ob auf den objektiven Wert der Forderung abzustellen ist oder auf den, den sich der Gläubiger vorgestellt hat. Richtigerweise wird man den Wert des Gegenstandes bei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Vergütung bei Unwirksamkeit des Anwaltsvertrags/Kündigung

Rz. 48 Ist der Anwaltsvertrag unwirksam, werden dem Anwalt i.d.R. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung gegen seinen Mandanten zustehen.[83] Die Höhe des Aufwendungsersatz- bzw. Bereicherungsanspruchs ergibt sich dabei regelmäßig aus dem RVG. Ein auf §§ 677 ff. BGB bzw. §§ 812 ff. BGB basierter Vergütungsanspruch darf indes nicht zu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Vergütungsanspruch nach Beendigung der Betreuung

Rz. 182 Keine Vergütung erhält der Betreuer für die Zeit nach der Aufhebung der Betreuung. Maßgeblich ist insoweit nicht der Antrag des Betreuten auf Aufhebung der Betreuung, sondern der gerichtliche Aufhebungsbeschluss (§ 1908d BGB) bzw. dessen Zustellung.[301] Wird ein Betreuer mit einem bestimmten Aufgabenkreis (hier: Führung eines Zivilrechtsstreits einschließlich etwaige...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Bei § 7

Rz. 7 Als Auftraggeber wird im Allgemeinen der Vertragspartner des Beauftragten bezeichnet, so, wie er sich direkt oder im Wege der Auslegung aus der Vereinbarung ergibt. Das ist bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem Rechtsanwalt zwar in der Regel, aber nicht stets auch derjenige, dem der Einsatz des Anwalts letztlich zugutekommen soll (Mandant, siehe Rdn 5 f.). Ent...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Zivilsachen

Rz. 50 Vertritt sich der Rechtsanwalt in einem Zivilverfahren selbst, sind ihm gem. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO solche Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines beauftragten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Er erhält also die fiktiven Kosten erstattet, die bei Beauftragung eines (anderen) Rechtsanwalts für dessen Tätigkeit erstattungsfähig ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Anwendbarkeit und Anspruchsgrundlage

Rz. 82 Die systematische und historische Auslegung des § 49b Abs. 5 BRAO belegt, dass die dort statuierte Hinweispflicht zunächst berufsrechtlicher Natur ist (siehe Rdn 51). Der primär berufsrechtliche Regelungsgehalt der Norm schließt indes nicht aus, dass dem Auftraggeber infolge der Verletzung der anwaltlichen Hinweispflicht ein materiell-rechtlicher Schaden entsteht. Dan...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Abtretung

Rz. 25 Die Erstattungsansprüche des Auftraggebers auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen müssen an den Anwalt abgetreten worden sein. Es muss also eine nach dem § 398 BGB formwirksame Abtretung vorliegen. Es reicht keineswegs aus, dass der Verteidiger kraft seiner Vollmacht berechtigt ist, die Kostenerstattungsansprüche in Empfang zu nehmen oder einzuziehen. Dies gilt auch d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Berufsspezifische Dienste

Rz. 208 Zulässig ist gem. § 4 Abs. 2 S. 2 VBVG die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen i.S.d. § 1835 Abs. 3 BGB.[375] Der anwaltliche Betreuer hat daher einen Aufwendungsersatzanspruch für seine berufsspezifischen Dienste, etwa für die Prozessvertretung des Betreuten in einem Zivilverfahren. Der Wert dieser Aufwendungen bemisst sich dabei folgerichtig nach dem anwaltl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Änderung von anderen Kostengesetzen

Rz. 111 Soweit sich in anderen Kostengesetzen, auf die das RVG Bezug nimmt, Änderungen ergeben, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend (Abs. 1 S. 3). Es kommt also auch hier grundsätzlich auf den Tag der Auftragserteilung an bzw. im Rechtsmittelverfahren ggf. auf den Tag der Einlegung des Rechtsmittels.[44] Rz. 112 Beispiel: Abweichende Wertfestsetzung für den Anw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Bestellung eines Anwalts

Rz. 7 Schon durch die begriffliche Abgrenzung zur Beiordnung wird deutlich, dass eine andere Art von Hoheitstätigkeit vorliegt. Wird ein Anwalt zum Verteidiger (§ 140 StPO), Prozesspfleger (§§ 57, 58 ZPO) oder zum gemeinsamen Vertreter (§ 67a VwGO) bestellt, geschieht das aus verfahrensgrundsätzlichen Erwägungen ungeachtet der Frage, ob die Leistungsfähigkeit der Partei hinr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Entsprechende Anwendung im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde (Abs. 3)

Rz. 157 Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde gilt Absatz 1 entsprechend (Abs. 3 S. 1). Soweit das Bußgeldverfahren in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist, gelten die Absätze 1 und 2 unmittelbar, da dann die Pauschgebühr vom OLG festgesetzt wird. Rz. 158 Kommt es jedoch nicht zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens, so kommt auch eine Entscheidung des O...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Rahmengebühren in Verfahren nach der WBO

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Gebührenvereinbarungen nach § 34 (S. 4)

Rz. 53 Die Sätze 1 und 2 gelten nach Abs. 1 S. 4 nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34. Sie ist von der Textform befreit, muss – und sollte (vgl. Rdn 41) – nicht als Vergütungsvereinbarung bezeichnet werden, bedarf keiner räumlichen Trennung von anderen Vereinbarungen und darf mit einer Vollmacht kombiniert werden. Rz. 54 Die Regelung des Abs. 1 S. 3 ist vom Anwendung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Festgebühren (Abs. 1 S. 2)

Rz. 15 In Verfahren, in denen im Gerichtskostengesetz eine Festgebühr bestimmt ist, sind die Wertvorschriften des RVG entsprechend anzuwenden.[10] Wann Gerichtskosten nach Festgebühren abgerechnet werden, ergibt sich aus dem GKG-Kostenverzeichnis und dem FamGKG-Kostenverzeichnis. Zu erwähnen sind beispielsweise Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Verwirkung

Rz. 159 In Anbetracht der kurzen Verjährungsfrist des früheren § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F. von zwei Kalenderjahren kam eine Verwirkung grundsätzlich nicht in Betracht.[108] Nur dann, wenn ganz besondere Umstände vorlagen, konnte von einer Verwirkung ausgegangen werden. Obwohl die Verjährungsfrist seit dem 1.1.2002 jetzt drei Kalenderjahre beträgt, dürfte auch jetzt nur bei ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Beratungshilfe

Rz. 79 Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe muss die Beratungshilfe nicht von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden (§ 3 BerHG). Daher hat der Anwalt hier auch dann Anspruch auf die ohnehin reduzierte Vergütung nach VV 2501 ff., wenn die Beratung durch eine nicht in den Anwendungsbereich des § 5 fallende Person gewährt worden ist, etwa durch einen Nicht-Stationsreferendar. R...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Mehrere Angelegenheiten

Rz. 296 Aus § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG ergibt sich, dass die Pauschale für jeden Rechtszug entsteht.[530] Das bedeutet, dass die Pauschale in folgenden Fällen mehrfach entsteht: aa) Erste Instanz und Beschwerdeinstanz Rz. 297 Bei Bestellung in der ersten Instanz erhält der Verfahrensbeistand die Pauschale auch für eine Tätigkeit in der Beschwerdeinstanz.[531] Es bedarf hierfür ke...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Keine Zustellung

Rz. 116 Die Staatskasse soll nach Teil A Nr. 1.4.3 VwV Vergütungsfestsetzung (siehe Rdn 2) Erinnerungen nur einlegen, wenn es um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder um Beträge geht, die nicht in offensichtlichem Missverhältnis zu dem durch das Erinnerungsverfahren entstehenden Zeit- und Arbeitsaufwand stehen (siehe § 56 Rdn 4). Der Staatskasse wird die Festsetzung/der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Sach- oder Naturalvergütung

Rz. 72 Die Vergütung des Rechtsanwalts muss nicht zwingend in Geld erfolgen. Als Gegenleistung für die anwaltliche Tätigkeit können auch Sachleistungen des Auftraggebers vereinbart werden, etwa die Übereignung von Sachen oder die Abtretung von Forderungen bzw. Gesellschaftsanteilen.[123] Denkbar sind auch Naturalleistungen des Auftraggebers, z.B. die Erbringung von Dienstlei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Beiordnung ohne Prozesskostenhilfe

Rz. 6 Mit Beiordnungen im Wege der Prozesskostenhilfe sachlich nicht vergleichbar sind solche Beiordnungen, bei denen die Sicherung der anwaltlichen Vertretung im Vordergrund steht und die Befriedigung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs lediglich nachrangig Berücksichtigung findet. Das ist etwa der Fall bei der Beiordnung eines Notanwalts gem. §§ 78b, 78c ZPO oder als Beis...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Zweifache Einreichung

Rz. 38 Nach Teil I.A Nr. 1.1 VwV Vergütungsfestsetzung soll der Festsetzungsantrag zweifach bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Einen sachlichen Grund gibt es dafür jedoch nicht, weil die Zweitschrift keinerlei Verwendung findet. Deshalb hat etwa der Justizminister des Landes NRW ergänzend bestimmt, dass es der Einreichung eines weiteren Exemplars des Festsetzungsant...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Vergütung

Rz. 147 Der Begriff "Vergütung" umfasst nach der Legaldefinition des Abs. 1 S. 1 die Gebühren und Auslagen. Die Gebühren sind das Entgelt für die anwaltliche Tätigkeit. Durch sie werden die Dienstleistung des Anwalts sowie seine allgemeinen Geschäftskosten (Büromiete, Mitarbeitergehälter, Leasingraten für Kopierer etc.) abgegolten, VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1. Letztere können nic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (2) Letztwillige Verfügung

Rz. 320 Die Bestimmung der Höhe der Vergütung und der Zahlungsweise muss durch letztwillige Verfügung erfolgen.[570] Es muss also auch die für die letztwillige Verfügung vorgeschriebene Form gewahrt werden.[571] Dies ergibt sich daraus, dass die Testamentsvollstreckung selbst nur durch eine letztwillige Verfügung angeordnet werden kann. Dann ist es nur konsequent, für die Au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Unzumutbarkeit

Rz. 75 Für den Pflichtverteidiger muss es unzumutbar sein, zu den gesetzlichen Festgebühren tätig geworden zu sein. Das ist zumindest immer dann zu bejahen, wenn das Verfahren bzw. der Verfahrensabschnitt sowohl als besonders schwierig“ als auch als besonders umfangreich“ anzusehen ist.[83] Andererseits folgt aus dem Wortlaut "oder", dass nicht beides der Fall sein muss. Es ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Mischformen

Rz. 74 Einzelne Vergütungsmodelle können in einer Vergütungsvereinbarung auch kombiniert werden. Möglich ist insbesondere die Kombination eines Pauschalhonorars mit einem Zeithonorar.[124] Diese Variante bietet sich an, wenn die Pauschale als "Sockelbetrag" dienen soll, um die Einarbeitung abzugelten. So kann der routinierte und spezialisierte Anwalt, der infolge dessen auf ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 13. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters (§ 270a InsO)

Rz. 378 Der vorläufige Sachwalter (§ 270a InsO) erhielt früher eine gesonderte Vergütung in Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des (endgültigen) Sachwalters; die Vorschriften über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters waren nicht entsprechend anwendbar. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters belief sich im Normalfall auf 25 % der Regelvergütung des ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 17. Die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren (§ 313 InsO)

Rz. 382 Im vereinfachten Insolvenzverfahren nach §§ 311 ff. InsO wurden die Aufgaben des Insolvenzverwalters gem. § 313 Abs. 1 S. 1 InsO von einem Treuhänder wahrgenommen. Da nach § 313 Abs. 1 S. 2 InsO die §§ 56 bis 66 InsO entsprechend galten, hatte der Treuhänder nach § 63 InsO einen Anspruch auf Vergütung. Die Höhe der Vergütung bestimmte sich nach § 13 InsVV. Rz. 383 § 3...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Rechtsschutzversicherung

Rz. 117 Gegenüber dem Rechtsschutzversicherer des Mandanten ist § 10 nicht anzuwenden, es sei denn, es besteht ausnahmsweise ein Direktanspruch. Der Versicherer kann allerdings die Zahlung verweigern, solange ihm nicht nachgewiesen ist, dass dem Auftraggeber eine Berechnung vorgelegt worden ist,[111] es sei denn, dieser hat auf eine Rechnung verzichtet. Der Versicherer schul...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Nachfestsetzung bei Betragsrahmengebühren

Rz. 181 Zur Frage der Nachliquidation vgl. zunächst Rdn 88 ff.. Hat der Rechtsanwalt die gem. § 14 Abs. 1 angemessene Gebühr bestimmt, ist er grds. an diese Bestimmung gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB gebunden, sobald die entsprechende Rechnung zugegangen ist; das gilt auch für die Mindestgebühr.[362] Abweichen kann der Rechtsanwalt von der getroffenen Bestimmung ausnahmsweise grds...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Beschluss

Rz. 35 Die Entscheidung über die Bewilligung der besonderen Gebühr ergeht durch Beschluss. Sie kann auch mit dem Musterentscheid getroffen werden (§ 41a Abs. 3 S. 1). Die gesetzliche Formulierung "mit" lässt offen, ob die Entscheidung über die Bewilligung auch in dem Musterentscheid getroffen werden darf. Empfehlenswert ist dies jedenfalls nicht. Denn der Musterentscheid und...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Zahlungsvereinbarung außerhalb der Zwangsvollstreckung

Rz. 18 Wird eine Zahlungsvereinbarung außerhalb eines Vollstreckungsauftrags geschlossen oder soll sie dort geschlossen werden, dürfte dagegen nur auf den Wert der Hauptforderung abzustellen sein (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG, § 37 Abs. 1 FamGKG, § 37 Abs. 1 GNotKG), da hier Zinsen und Kosten als Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben. Beispiel: Der Anwalt ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Verweisung auf andere Vorschriften (Abs. 1 S. 6)

Rz. 23 Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn das RVG auf ein anderes Gesetz verweist. Bedeutung hat dies vor allem für Änderung von Wertvorschriften des GKG, des FamGKG oder des GNotKG etc., auf die § 23 Abs. 1 und 3 verweist. Rz. 24 Ist also vor dem 1.1.2021 ein unbedingter Auftrag zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit nach § 15 erteilt worden, dann gelten ...mehr