Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Bezeichnung der Angelegenheit

Rz. 22 In der Kostenrechnung müssen die abgerechneten Angelegenheiten genau bezeichnet werden. Hierzu genügt grundsätzlich die Angabe der Parteien zur Konkretisierung, also "Rechtsstreit A./.B". Sind bei dem Anwalt allerdings mehrere Verfahren derselben Parteien anhängig, was insbesondere in Miet- oder Familiensachen häufig vorkommen wird, so sind weitere Angaben zur Konkret...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Weitere Beschwerde

Rz. 240 Eine weitere Beschwerde ist im Unterscheid zu den Verfahren nach dem GKG, dem GNotKG und der KostO in Familiensachen wegen des abweichenden Instanzenzugs (§ 23a GVG) nicht vorgesehen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gegenstand des Verfahrens

Rz. 3 Sämtliche in Betracht kommende Zahlungsansprüche sowohl eines beigeordneten oder bestellten Anwalts als auch eines im Rahmen der Beratungshilfe tätig gewordenen Anwalts jeweils gegen die Staatskasse sollen in einem standardisierten Anmeldeverfahren erfasst und bearbeitet werden, um die Prüfung und Feststellung mit geringst möglichem Verwaltungsaufwand durchführen zu kö...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IX. Prozesskostenhilfe, Pflichtverteidiger

Rz. 174 Auch für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts,[119] des Pflichtverteidigers[120] und des dem Nebenkläger beigeordneten Anwalts[121] gilt die Vorschrift des Abs. 1. Die Ansprüche gegen die Staatskasse verjähren ebenfalls nach § 195 BGB in drei Jahren. Das gilt auch für die Pauschvergütung nach §§ 42, 51[122] (...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Aktenversendungspauschale

Rz. 24 Für die Übersendung von Gerichtsakten und Akten der Staatsanwaltschaft wird nach GKG-KostVerz. 9003, FamGKG-KostVerz. 2003 und GNotKG-KostVerz. 31003 eine Pauschale erhoben. Ähnliche Regelungen finden sich in entsprechenden Verwaltungsvorschriften. Rz. 25 Die Pauschale ist sofort fällig (§ 9 Abs. 2 GKG, § 11 Abs. 2 FamGKG, § 9 Abs. 2 GNotKG). Rz. 26 Der Auslagentatbesta...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Beiordnung oder Bestellung vor Verbindung

Rz. 138 Ebenfalls kein Fall des Abs. 6 S. 3 liegt vor, wenn der Anwalt in den verbundenen Verfahren jeweils bereits zuvor bestellt oder beigeordnet worden war. Die Verbindung wirkt sich dann letztlich gar nicht mehr aus, da der Anwalt bereits in sämtlichen Verfahren mit entsprechender Rückwirkung bestellt bzw. beigeordnet war und entsprechende Ansprüche gegen die Landeskasse...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2 normiert in Abs. 1 den Grundsatz, dass sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Wert seiner Tätigkeit berechnen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie enthält zudem die Legaldefinition des Begriffs des Gegenstandswerts. Rz. 2 In Abs. 2 S. 1 wird zur Höhe der Vergütung auf das Vergütungsverzeichnis (VV) verwiesen, in dem die Vergütung des Anw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XIV. Einzelrichter-Zuständigkeit (Abs. 8)

Rz. 173 Hinsichtlich der primären Zuständigkeit des Einzelrichters ergeben sich die gleichen praktischen Schwierigkeiten wie zu der nahezu wortgleichen Vorschrift des § 568 ZPO.[113] Auch unerfahrene und mit der Materie nicht oder nicht hinreichend vertraute Richter werden allein zuständig, um über die weitere Beschwerde zu entscheiden. Rz. 174 Hat die einzelne Rechtssache gr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Anhang Gerichtskosten

Rz. 55 Im Falle einer Abgabe werden die Gerichtsgebühren nur einmal erhoben. Zahlungen vor dem abgebenden Gericht sind auf die Schlusskostenrechnung des Empfangsgerichts anzurechnen (§ 4 Abs. 1 GKG, § 6 Abs. 1 FamGKG, § 5 Abs. 1 GNotKG). Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben ist oder das für das Verfahren nicht zuständig ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahren über die Erinnerung, § 573 ZPO

Rz. 62 Verfahren über die Erinnerung nach § 573 ZPO zählen stets zur Hauptsache. Im Gegensatz zu Erinnerungen gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers oder Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, die nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 als gesonderte Angelegenheit gelten (Ausnahme Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO – § 19 Abs. 2 Nr. 2), bleibt es für die Erinnerung n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Verjährung

Rz. 104 Für den Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Rz. 105 Nach OLG Düsseldorf[69] soll die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs mit Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in dem die Vergütung des Anwalts fällig geworden ist. Auf die Erteilung einer Abrechnung durch den Anwalt nac...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Dokumentation

Rz. 65 Um eine ordnungsgemäße und transparente Abrechnung vornehmen zu können, muss der Anwalt eine penible Zeiterfassung vornehmen, die auch eine externe Dokumentation ermöglicht. Sie sollte auch in der Handakte abgelegt werden. Als Zeiterfassungssystem bietet sich die Eintragung aller Arbeitseinheiten in einen tabellarischen Stundenzettel (timesheet) an.[112] 85 % der deut...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Geltung weiterer Vorschriften (Abs. 3 S. 1)

Rz. 22 § 59a Abs. 3 S. 1 ordnet die entsprechende Geltung der Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt an. Der von dem Bundesamt für Justiz bestellte Beistandmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verfahrens- und Terminsgebühr

Rz. 28 Der gerichtlich beigeordnete Rechtsanwalt (§ 7 ThUG) erhält im Verfahren über die Verlängerung (§ 12 ThUG) bzw. Aufhebung (vgl. § 13 ThUG) der Therapieunterbringung aus der Staatskasse als Verfahrens- und Terminsgebühr nach § 20 Abs. 1 ThUG, VV 6302, 6303 Festgebühren in Höhe von 141 EUR. Soweit hier ein Wahlanwalt tätig wird (vgl. dazu Rdn 10), fällt jeweils eine Bet...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Entscheidung

Rz. 78 Hilft das LG der weiteren Beschwerde nicht ab (vgl. Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 4 S. 1), entscheidet das OLG. Der BGH wird mit weiteren Beschwerden in Verfahren betreffend Vergütungsfestsetzungen gegen die Staatskasse nicht befasst, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. §§ 33 Abs. 4 S. 3, Abs. 6 S. 1, 56 Abs. 2 S. 1 e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift selbst regelt nicht unmittelbar die Bemessung des Gegenstandswerts für das gerichtliche Verfahren, sondern nur die anteilige Bemessung für den jeweiligen Anwalt, wenn er im Spruchverfahren nicht alle Antragsteller vertritt. Sofern der Anwalt alle Antragsteller vertritt, also wenn er sämtliche von mehreren Antragstellern vertritt oder wenn nur ein einzige...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Abhilfeprüfung

Rz. 77 Da die weitere Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 7 S. 2 bei dem LG einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird, ist diesem nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 4 S. 1 Hs. 1 eine Abhilfebefugnis eingeräumt, wenn die weitere Beschwerde für zulässig und begründet gehalten wird. Im Übrigen wird verwiesen auf die Ausführungen hinsichtlich de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gebühren

Rz. 32 Nach VV Teil 3 Abschnitt 1 und 2 können die nachfolgend abschließend, aber aufgrund der weiterführenden Erläuterungen zum Vergütungsverzeichnis, auf welche verwiesen wird, nicht umfassend dargestellten Gebühren in dem außergerichtlichen Verfahren vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG entstehen. a) Gebühren im ersten Rechtszug, VV Teil 3 Abschnitt 1 Rz. 33 Nach V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Haftpflichtversicherungsprämie

Rz. 25 In Anbetracht dessen, dass bei einem höheren tatsächlichen Gegenstandswert den Anwalt eine erhebliche Haftpflichtversicherungsprämie treffen kann, um den Mehrbetrag zu versichern, ohne dass hierfür ein Gebührenaufkommen gegenübersteht, sieht VV 7007 vor, dass der Anwalt die anteilige Versicherungsprämie auf den Auftraggeber umlegen kann, soweit sie das Risiko aus dem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Festsetzung, § 55

Rz. 91 Soweit dem Pflichtverteidiger bei Tätigwerden eines Vertreters über § 5 ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, ist dieser auch nach § 55 festsetzbar. Antragsberechtigt ist nur der Pflichtverteidiger, nicht auch der Vertreter, da es nicht um seinen Anspruch geht.[87]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Unmöglichkeit des Anwalts zur weiteren Vertragserfüllung

Rz. 25 Auch in anderen Fällen, in denen dem Anwalt die Fortsetzung seiner geschuldeten Tätigkeit unmöglich wird, erledigt sich der Auftrag, also etwa bei Rückgabe oder Entzug der Zulassung oder dem Wechsel der Zulassung, wenn in dem Verfahren Postulationszwang besteht und der Anwalt nach dem Wechsel oder der Aufgabe seiner Zulassung nicht mehr über die erforderliche Postulat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Rechtsbehelfe in Verfahren vor dem Familiengericht

Rz. 297 Die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss richten sich nach den Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung (Abs. 2 S. 2). Anwendbar sind also in Familiensachen die Vorschriften der ZPO, sei es über § 85 FamFG oder § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG. Zuständig für die Beschwerde ist das OLG.[267]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Abhilfeentscheidung

Rz. 19 Sowohl die Abhilfe als auch eine Teilabhilfe als auch die Nichtabhilfe des Urkundsbeamten bedürfen der Begründung. Diese kann sich allerdings in einer Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung erschöpfen, falls die Beschlussbegründung aus sich heraus verständlich ist und mit der Erinnerung keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden. Neues Vorbrin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Aufenthaltsermittlung

Rz. 80 Beauftragt der Rechtsanwalt den Gerichtsvollzieher gemäß § 755 ZPO neben der Abnahme der Vermögensauskunft auch mit der Aufenthaltsermittlung, bilden die Auskunftseinholung und die Vollstreckungsmaßnahme dieselbe Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr VV 3309 nur einmal verdient (siehe auch VV 3309 Rdn 138 ff.).[121] Deshalb ist der Gegenstandswer...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verschiedene Angelegenheiten

Rz. 25 Werden Einigung und Zahlungsvereinbarung in verschiedenen Angelegenheiten abgeschlossen, sind die Werte jeweils gesondert anzusetzen. Beispiel: Im gerichtlichen Verfahren schließen die Parteien einen Vergleich, wonach der Beklagte zum Ausgleich der Klageforderung i.H.v. 10.000 EUR einen Betrag i.H.v. 6.000 EUR zahle. Nach Zustellung des Vergleichs droht der Kläger die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Wertgebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, VV Teil 2 Abschnitt 1

Rz. 109 Nach VV 2100 erhält der Rechtsanwalt für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels eine 0,5 bis 1,0 Wertgebühr (Mittelgebühr 0,75). Die Gebühr ist aber auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. Ist die Prüfung der Erfolgsaussichten mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden, so beträgt nach VV 2101 die Gebühr 1,3.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Antrag

Rz. 17 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei der Verwaltungsbehörde einzureichen, die die anzufechtende Entscheidung erlassen hat (§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG i.V.m. § 306 Abs. 1 StPO). Der Antrag kann in vollem Umfang gestellt werden. Er kann sich allerdings auch auf einzelne Punkte beschränken. Beispiel: Die Verwaltungsbehörde hat die angemeldeten Reisekosten abgesetz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG

Rz. 59 In der Sozialgerichtsbarkeit setzt ebenfalls der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten fest (§ 197 SGG). Rz. 60 Gegen seine Entscheidung ist ausschließlich die Erinnerung (Anrufung des Gerichts) gegeben. Die Erinnerungsfrist beträgt einen Monat. Der Urkundsbeamte kann abhelfen. Anderenfalls entscheidet der Vorsitzende endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG)...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Vertretung eines Gläubigers oder eines anderen gemäß § 9 Nr. 1 und 2 ZVG Beteiligten (Nr. 1)

Rz. 4 Die Vorschrift betrifft den die Versteigerung anordnenden (Anordnungsgläubiger) bzw. beigetretenen Gläubiger (Beitrittsgläubiger), die dinglich Berechtigten, Beteiligte, deren Recht im Grundbuch durch Eintragung gesichert ist (z.B. durch Vormerkung), Anmeldungsberechtigte wie z.B. Dritteigentümer von Zubehörgegenständen, Wohnungseigentümer wegen rückständiger Hausgeldf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Sozietät

Rz. 15 Nach der Rechtsprechung des BGH[25] kann bei PKH auch eine Sozietät beigeordnet werden.[26] Dann steht auch der Sozietät der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu.[27] Es reicht aus, wenn der Festsetzungsantrag nebst Zahlungserklärung von einem Rechtsanwalt der beigeordneten Sozietät für diese gestellt wird (Rdn 25). Zur Antragsberechtigung bei Rechtsnachfolge v...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 4 Abs. 1 gilt für alle gerichtlichen Verfahren, nicht nur für den Zivilprozess, sondern auch in Familiensachen (allerdings mit der Besonderheit des Abs. 2), Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Strafsachen, Arbeitsgerichtsverfahren, verwaltungsgerichtlichen Verfahren, Finanzgerichtsverfahren, Sozialgerichtsverfahren und Verfahren anderer besonderer Gerichtsbarkeit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Berufsrecht

Rz. 81 Nach der systematischen Stellung des § 49b Abs. 5 BRAO zählt die streitgegenstandsbezogene Hinweispflicht des Rechtsanwalts zu seinen Berufspflichten (siehe Rdn 51). Die Verfolgung etwaiger Verstöße gegen diese Pflicht obliegt mithin der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Sie kann in einem berufsaufsichtlichen Verfahren nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Be...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Befriedigung des Anwalts/Zahlungen der Auftraggeber

Rz. 58 Überschneiden sich die jeweiligen Haftungsanteile der gemeinsamen Auftraggeber, ergibt sich die Tilgung ihrer Schulden mangels gegenteiliger Bestimmung aus einer entsprechenden Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB . Da die Gesamtschuld dem Anwalt eine größere Sicherheit bietet als eine Einzelschuld, darf er so lange wie möglich davon ausgehen, dass ein Auftraggeber zunächst ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Anteile der weiteren Antragsteller

Rz. 19 Soweit die Anzahl der Anteile anderer Anspruchsteller nicht bekannt ist, greift im Verhältnis zum eigenen Auftraggeber die Vorschrift des Abs. 1 S. 3. Es wird danach vermutet, dass jeder andere Antragsteller, dessen tatsächliche Anteile nicht bekannt sind, nur einen Anteil hält. Abzustellen ist darauf, welche Zahl von Anteilen "gerichtsbekannt" ist. Hieraus folgt, das...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Erstattungsquote der Streitgenossen

Rz. 80 Ergeht eine Kostengrundentscheidung, wonach sowohl der Gegner als auch die Streitgenossen selbst jeweils zu einem Bruchteil die Verfahrenskosten zu tragen haben (§ 92 Abs. 1 ZPO), bezieht sich deren Erstattungsquote auf die Summe ihrer gemeinsamen Anwaltskosten. Das ist der Nettobetrag, wenn alle Streitgenossen vorsteuerabzugsberechtigt sind, und der Bruttobetrag, wen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Vergütungsanspruch gegen die Vertretenen

Rz. 4 Auf Grund der gerichtlichen Bestellung des Rechtsanwalts entsteht zwischen diesem und den Personen, für die er bestellt worden ist, ein gesetzliches Schuldverhältnis. Deshalb steht dem Rechtsanwalt der Vergütungsanspruch gegen die Personen, für die er bestellt worden ist, auch dann zu, wenn diese ihm keine Prozessvollmacht erteilt haben oder sie mit seiner Bestellung n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses

Rz. 99 Der Antrag auf Erteilung des Notfrist- oder des Rechtskraftzeugnisses (§ 706 ZPO) gehört nach Nr. 9 zum Rechtszug und löst damit für den Rechtsanwalt, der bereits in dem Rechtsstreit als Prozessbevollmächtigter tätig war, keine gesonderten Gebühren aus. Die erstmalige Erteilung in der Zwangsvollstreckung ist keine besondere Angelegenheit. Dem Rechtsanwalt des Rechtsst...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Vorschuss (§ 47)

Rz. 67 Es besteht die gesetzliche Verpflichtung des Gerichts, über eine Voranfrage des beigeordneten Anwalts zu anderen Auslagen als Reisekosten sachlich zu befinden. Allerdings fehlt dieser "Verbescheidung" ein unabweisbares Bedürfnis, weil der beigeordnete oder bestellte Anwalt ebenso gem. § 47 im Wege der Vorschussanforderung hinsichtlich aller "voraussichtlich entstehend...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Einzeltätigkeiten

Rz. 14 Auch dann, wenn dem Anwalt nicht die Vertretung des Auftraggebers im gesamten Verfahren übertragen worden war, kommt eine Festsetzung nach § 11 in Betracht, also z.B. für den Terminsvertreter nach VV 3403,[5] insbesondere für den sog. Fluranwalt, der nur einen Vergleich protokollieren oder einen Rechtsmittelverzicht abgeben soll.[6]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Grundsatz bei der Wertfestsetzung

Rz. 65 Nach § 3 Abs. 1 FamGKG berechnen sich die Gerichtsgebühren in Familiensachen grundsätzlich nach dem Verfahrenswert bzw. im Falle eines Vergleichs über nicht anhängige Gegenstände (FamGKG-KostVerz. 1500) nach dem Vergleichswert, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Werte hat das Gericht nach § 55 FamGKG von Amts wegen festzusetzen, damit die hiernach zu berechnend...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Beratungshilfe (Abs. 3)

Rz. 5 Im Fall der Beratungshilfe (Abs. 3) besteht die Besonderheit, dass der Anwalt von dem Rechtsuchenden keinesfalls mehr als 15 EUR verlangen kann (VV 2500). Die Gebühren im Rahmen der Beratungshilfe (VV 2501 ff.) schuldet allein die Staatskasse. Diese rechtliche Konstruktion beruht aber nicht auf einer anderen Bewertung des Interesses der Staatskasse an einem Rückgriff i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anrechnung nach Abs. 1

Rz. 127 Die Vorschrift des § 15a hat auch Bedeutung für die Abrechnung gegenüber der Landeskasse, allerdings nur in beschränktem Umfang. Rz. 128 Anzuwenden ist die Vorschrift des Abs. 1 auch im Verhältnis des beigeordneten oder bestellten Anwalts gegenüber der Landeskasse. Erfasst werden hier allerdings nur die Fälle, in denen die Landeskasse beide aufeinander anzurechnende G...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Beiordnung einer Sozietät

Rz. 13 Bei Prozesskostenhilfe kann auch eine Sozietät beigeordnet werden. Dann steht auch der Sozietät der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu.[19]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistands

Rz. 15 Die gegenüber einer Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe andersartige Zweckrichtung der Beiordnung nach § 138 FamFG (der Sache nach handelt es sich um eine Bestellung, vgl. § 12 Rdn 6) schlägt unmittelbar auf den Inhalt dieses öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses durch. Gelangt das Familiengericht zu der Erkenntnis, dass der Antragsgegner in einer Scheidung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Mehrere Beweisverfahren

Rz. 78 Möglich ist eine Anrechnung mehrerer Gebühren auch bei mehreren selbstständigen Beweisverfahren zur selben Hauptsache.[30] Es entstehen dann im den jeweiligen Beweisverfahren die Verfahrensgebühren gesondert. Anzurechnen ist aber wiederum nach Abs. 2 nicht mehr als eine Gebühr aus dem Gesamtwert. Beispiel: Der Anwalt führt zunächst wegen eines Teilgewerkes ein selbsts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Rechtsfolge: Hemmung (Abs. 2 S. 1)

Rz. 131 Die Vorschrift des Abs. 2 S. 1 hindert nicht den Lauf bzw. den Beginn der Verjährungsfrist. Sie hemmt lediglich den Ablauf. Die Verjährung beginnt also nicht erneut. Lediglich der Zeitraum, in dem noch Nebenverfahren betrieben worden sind, wird bei der Verjährungsfrist nicht mitgerechnet. Beispiel: Am 11.9.2016 erging ein Urteil. Am selben Tage reichte der Anwalt ein...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IX. Erfüllungswirkung

Rz. 84 Die Zahlung des Vorschusses hat keine Erfüllungswirkung nach § 362 BGB.[50] Die Vergütung des Anwalts erlischt also nicht schon mit Eingang des Vorschusses, sondern erst mit dessen Verrechnung, auch wenn die Zahlung schon vorher endgültig in das Vermögen des Anwalts übergeht und nicht nur als Sicherheit verwahrt wird.[51] Daher bleibt die Darlegungs- und Beweislast fü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Berechnungsweise

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Vertragliche Voraussetzungen schaffen

Rz. 120 Entscheidet sich der Anwalt für die Interessenvertretung von mehreren Personen, sollte er mit jeder einen eigenen Geschäftsbesorgungsvertrag schließen. Zum einen schuldet der Vertretene für die zu seinen Gunsten erbrachten anwaltlichen Leistungen grundsätzlich nur als Auftraggeber eine Vergütung, zum anderen haftet der Anwalt nur einem Vertragspartner wegen Schlechte...mehr

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AnwaltKommentar RVG / b) Mietsachen

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