Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Notwendigkeit

Rz. 5 Mit der besonderen Bestimmung über die Auslagen des beigeordneten oder bestellten Anwalts bezweckt der Gesetzgeber, die Staatskasse vor überhöhten Nebenkosten in Schutz zu nehmen. Dazu bedient er sich – wie bei § 54, der dem § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO entlehnt ist – einer entsprechenden Anwendung des Rechts der Kostenerstattung. Gleichsam wie bei einer unterlegenen Gegenpart...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 10 Abs. 1 erklärt die Vorschriften des VV Teil 3 Abschnitt 1 und 2 und 4 (VV 3100 bis 3213; 3400 bis 3406), das heißt die Gebühren eines erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, die Gebühren eines Rechtsmittelverfahrens und die Gebührenregelungen für Einzeltätigkeiten für entsprechend anwendbar. Grundsätzlich können daher alle dort aufgeführten Gebühren anfallen wie i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / J. Recht auf Vorschuss gegen die Staatskasse

Rz. 21 Da § 45 Abs. 1 die Vorschriften des §§ 46 ff. für entsprechend anwendbar erklärt, kann der Prozesspfleger aus der Staatskasse unter den Voraussetzungen des § 47 einen Vorschuss verlangen. S. 2 steht dem nicht entgegen. Dieser schließt nur das Vorschussrecht gegenüber dem Beklagten aus. Rz. 22 Das Recht auf Vorschuss besteht in Höhe der bereits entstandenen Gebühren sow...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Keine entsprechende Anwendung

Rz. 12 Auf den Wahlverteidiger ist die Vorschrift nicht anwendbar.[8] Dieser hat allerdings die Möglichkeit der Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 42. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, die Übernahme des Mandats von dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung abhängig zu machen. Ebenso wenig ist die Vorschrift anwendbar auf den zum Pflichtverteidiger bestellten Referen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Rechtskräftige Entscheidung (Abs. 2 S. 2, 1. Alt.)

Rz. 132 Ist nach Abs. 1 S. 1 eine Hemmung der Verjährung eingetreten, so endet sie mit der rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens. Auch hier sind wieder die §§ 16 und 19 im Auge zu behalten. Solange der Anwalt Neben- und Abwicklungstätigkeiten nach diesen Vorschriften vornimmt, bleibt die Verjährung gehemmt. Erst wenn sämtliche dieser Tätigkeiten durch rechtskräftige En...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts

Rz. 242 Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fr...mehr

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AnwaltKommentar RVG / 5. Festgebühren

Rz. 29 Sämtliche Gebühren der VV 2501 ff. sind Festgebühren. Sie sind unabhängig davon, wie viel Arbeit und Aufwand die Angelegenheit tatsächlich verursacht hat. Die Gebühren sind auch unabhängig von der Höhe des Gegenstandswerts. Es kann daher vorkommen, dass die Gebühren nach VV 2501 ff. über den Gebühren liegen, die ein Wahlanwalt erhalten würde. Der im Rahmen der Beratun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Angemessener Vorschuss

Rz. 8 § 47 räumt ein Recht auf einen angemessenen Vorschuss für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse ein. Angemessen bedeutet, dass der Rechtsanwalt alle bereits entstandenen Gebühren und Auslagen in voller Höhe und die vollen voraussichtlich entstehenden Auslagen vorschussweise fordern kann.[5] Der beig...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anspruch des neu beigeordneten Anwalts

Rz. 17 Der neu beigeordnete Anwalt hat grundsätzlich Anspruch auf sämtliche Gebühren, die im Rahmen seiner Beiordnung aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit erneut oder erstmalig anfallen.[23] Vor allem kann er eine Gebühr für das Betreiben des Geschäfts (Verfahrensgebühr) verlangen, weil diese Gebühr immer wieder neu zur Entstehung gelangt.[24] Bis zur letzten mündlichen Ve...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Tätigkeit in der Vorinstanz

Rz. 129 Schließlich muss der Verteidiger in der unmittelbaren Vorinstanz tätig gewesen sein; für den "neuen" Anwalt gilt Nr. 10, 1. Hs. nicht (Nr. 10, 2. Hs.). Beispiel 1: Der erstinstanzliche Verteidiger, der im Berufungsverfahren nicht tätig war, soll nunmehr als Verteidiger gegen das Berufungsurteil Revision einlegen. Die Vorschrift der Nr. 10, 1. Hs. gilt nicht. Der Verte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Schwellenwert

Rz. 74 Für die Geschäftsgebühren nach VV 2300 und 2302 ist ein sog. Schwellenwert vorgesehen (vgl. Anm. zu VV 2300 und Anm. zu VV 2302). Durch das 2. KostRMoG war ursprünglich vorgesehen, die Regelungen zu den Schwellenwerten jeweils in eine eigene Gebührennummer zu fassen. Damit sollte dem Grundsatz Rechnung getragen werden, dass in allen Kostenverzeichnissen eine bei einem...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Verfahren nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach Vorbehaltsurteil (Nr. 5)

Rz. 25 § 17 Nr. 5 erklärt als verschiedene Angelegenheiten. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der anwaltliche Pro...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Anspruch auf Wahlgebühren gegen die Auftraggeber und den Verurteilten (§ 53)

Rz. 15 Dem Nebenkläger ist es unbenommen, sich im Verfahren entweder unter Verzicht auf einen Bestellungs- oder Beiordnungsantrag oder zusätzlich zu dem gemeinschaftlichen Nebenklagevertreter durch einen Wahlnebenklagevertreter auf eigene Kosten vertreten zu lassen.[11] Die Beschränkungen des § 53 für die Geltendmachung von Wahlgebühren gelten für diesen Rechtsanwalt nicht.[...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Haftung bei Zusammentreffen verschiedener Gegenstände und mehrerer Auftraggeber

Rz. 63 Treffen verschiedene Gegenstände, deren Werte gemäß § 22 Abs. 1 zusammenzurechnen sind, und mehrere Auftraggeber, die nicht zu einer Gebührenerhöhung nach VV 1008 führen, zusammen, ist es bei bestimmten Streitwertkonstellationen denkbar, dass keine Haftung der Auftraggeber für Vergütungsteile besteht. Beispiel: A wird wegen einer Forderung i.H.v. 125.000 EUR verklagt ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. 2Der Gegenstandswert bestimmt sich nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird. 3Das vorlegende Gericht setzt den Gegenstands...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Echte und unechte Streitgenossenschaft

Rz. 72 Die Rechte von gemeinsam vertretenen Streitgenossen gegenüber dem erstattungspflichtigen Gegner erweisen sich als zentrales Problem der Kostenerstattung. Sie sind selbst dann umstritten, wenn die Streitgenossen voll obsiegen und der Gegner ihnen sämtliche Kosten zu erstatten hat. Teilweise wird ihnen nach überlieferter Meinung kostenrechtlich sogar verwehrt, Ansprüche...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Widerstreitende Interessenlage

Rz. 23 Die bedürftige Partei hat bei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung ein besonderes Interesse daran, möglichst alle Streitigkeiten zu bündeln. Daran kann dem beigeordneten Anwalt nicht gelegen sein, weil er bei Gegenstandswerten über 4.000 EUR mit einer verminderten Entlohnung und bei Werten über 50.000 EUR sogar damit rechnen muss, hinsichtlich der weiter gehende...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Bindungswirkung

Rz. 5 An die Bemessung des Gegenstandswerts durch das Gericht nach § 74 GNotKG ist der Anwalt auch im Fall des § 31 nach § 32 Abs. 1 gebunden, und zwar auch dann, wenn eine rechtskräftige Streitwertfestsetzung unrichtig sein sollte.[2] Sie muss dann gegebenenfalls angegriffen werden. Geschieht dies nicht, bleibt der festgesetzte Wert bindend. Von diesem festgesetzten Wert is...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Berufsbild

Rz. 126 Nach § 3 Abs. 1 BRAO ist der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Das Bild des Anwalts in der Öffentlichkeit wird geprägt durch den forensisch tätigen Juristen.[191] Auch nach der historischen Entwicklung des anwaltlichen Berufsbildes bildet die Vertretung von Mandanten vor Gericht den Schwerpunkt anwaltlicher Be...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Terminologie: Gegenstandswert, Streitwert, Geschäftswert

Rz. 2 Die Anwaltsvergütung setzt sich zusammen aus Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 S. 1). Die Vergütung bemisst sich nach dem "Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit" (Gegenstandswert; § 2 Abs. 1). Die Regelung ordnet nicht die Zusammenrechnung mehrerer Anträge an, sondern die Zusammenrechnung der "Werte mehrerer Gegenstände". Die zufällige Aufteilung eines einheitlichen St...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Gebühren im dritten Rechtszug, VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2

Rz. 36 Sieht der Schiedsvertrag sogar einen dritten Rechtszug vor, so erhält der Rechtsanwalt nach VV 3206 in diesem dritten Rechtszug vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG eine 1,6 Verfahrensgebühr. Endigt der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig, so erhält er nach VV 3207 eine 1,1 Verfahrensgebühr. Die Anm. zu VV 3201 gilt entsprechend. Nach VV 3210 erhält der Recht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Änderung des Gegenstandswerts

Rz. 11 Grundsätzlich gilt für die Bewertung des Gegenstands im Rechtsstreit § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 40 GKG, § 34 FamGKG. Maßgebend ist der Wert bei Einreichung des instanzeinleitenden Antrags. Dieser Wert bleibt auch dann maßgebend, wenn sich der Wert vor Eingang der Sache beim Empfangsgericht ändert. Da das weitere Verfahren nach Verweisung keine neue Angelegenheit eröffn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Gleichartige Gebührensätze

Rz. 234 Keine Anwendung findet Abs. 3 bei gleichartigen Gebührensätzen. In diesem Fall entsteht nach Abs. 1 vielmehr von vornherein nur eine einzige Gebühr. Beispiel: In einem Rechtsstreit über 7.000 EUR schließen die Parteien zunächst eine Einigung über 3.000 EUR und später über die restlichen 4.000 EUR. Es entsteht eine einzige Einigungsgebühr aus dem Gegenstandswert von 7....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Frist

Rz. 81 Das Gesetz bestimmt keine Ausschlussfrist für die Einreichung des Antrages, so dass diese grundsätzlich jederzeit nach Fälligkeit der Vergütung oder des Vorschusses hierauf erfolgen kann.[177] Eine Ausschlussfrist ist lediglich in Abs. 6 im Rahmen der weiteren Vergütung gem. § 50 vorgesehen. Diese Ausschlussfrist setzt aber eine wirksame Aufforderung des Urkundsbeamte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. (2) 1Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. 2Im Bußgeldverfahren vor der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vertreter des Rechtsanwalts

Rz. 3 Gewährt der Rechtsanwalt die Beratungshilfe nicht persönlich, sondern wird für ihn ein Vertreter tätig, so steht ihm die Vergütung aus der Staatskasse grundsätzlich nur dann zu, wenn es sich um eine der in § 5 genannten Personen handelt.[3] Wird die Beratungshilfe durch eine andere Person gewährt, so soll dem Anwalt kein Anspruch gegen die Landeskasse zustehen.[4] Dies...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Rechtsbehelfe in Verfahren der Arbeitsgerichtsbarkeit

Rz. 298 In arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt das Gleiche wie für die ordentliche Gerichtsbarkeit. Auch hier kommt eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO in Betracht (§§ 78, 72 ArbGG). Zuständig ist der Senat ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Eine funktionelle Zuständigkeit des zuständigen Berichterstatters als Einzelrichter ist nicht gegeben. Im Gegensatz zu § 33...mehr

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AnwaltKommentar RVG / 4. Anrechnungstatbestände

Rz. 27 Die Beratungsgebühr (VV 2501, 2502) kann nur allein entstehen, nicht auch neben einer Geschäftsgebühr (Anm. Abs. 1 zu VV 2501). Rz. 28 Neben den Gebührentatbeständen der Beratungs- und Geschäftsgebühr sind auch die entsprechenden Anrechnungsvorschriften, die für die Wahlanwaltsgebühren gelten, im Rahmen der Vergütung für die Beratungshilfe übernommen worden. So ordnet ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Aufwendungen

Rz. 65 Die Feststellungsentscheidung kann gem. Abs. 2 S. 3 auch für Aufwendungen getroffen werden. Zwar werden dort nur Aufwendungen gem. § 670 BGB genannt. Gemeint sind damit aber nicht nur die Aufwendungen i.S.v. VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2. Der Gesetzgeber weist in den Motiven zu § 46 darauf hin, dass § 46 Abs. 2 S. 3 den Anwendungsbereich von § 46 Abs. 2 S. 1 und 2 auf andere...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Rechtsnachfolger des Auftraggebers

Rz. 38 Auch der Rechtsnachfolger des Auftraggebers kann den Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 11 stellen, also insbesondere sein Erbe.[24] Rz. 39 Nach LAG Nürnberg[25] ist auch der Rechtsschutzversicherer antragsberechtigt, soweit er nach den ARB Rechtsnachfolger des Auftraggebers ist, insbesondere soweit Rückzahlungsansprüche nach Zahlung auf ihn übergegangen sind oder aus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Person des Zahlenden

Rz. 59 Abs. 5 verlangt, dass der Anwalt uneingeschränkt über "Zahlungen" Auskunft geben muss.[127] Von wem gezahlt wurde, bleibt offen. Anzugeben sind daher Zahlungen des Mandanten und von Dritten. Dritte können z.B. Familienangehörige des Mandanten oder dessen unterlegener Gegner sein. Auch vom Prozessgegner an den Rechtsanwalt gezahlte oder beigetriebene Kostenerstattungsa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Anrechnung

Rz. 70 Eine Anrechnung der vereinbarten Gutachtengebühr auf andere Gebühren, etwa die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreits, ist – im Gegensatz zu der Beratungsgebühr – nicht vorgesehen (siehe Rdn 123 ff.). Der Anwalt erhält die Vergütung vielmehr zusätzlich und kann diese auch behalten, wenn er anschließend einen weiter gehenden Auftrag, etwa einen Prozessauftr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Wertgebühren bei Nichtzulassungsbeschwerde, VV Teil 3 Abschnitt 5

Rz. 79 Für Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung nach § 145 SGG vor dem Landessozialgericht erhält der Rechtsanwalt nach VV 3504 eine 1,6 Verfahrensgebühr und nach VV 3516 eine 1,2 Terminsgebühr. Die Verfahrensgebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet (Anm. zu VV 3504). Rz. 80 Endet der Auftrag des ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Die Vergütungsvereinbarung ist unwirksam

Rz. 73 Ist eine Vergütungsvereinbarung unwirksam, also nicht nur eine Naturalobligation – wie bei den Verstößen gegen §§ 3a und 4a –, sondern vollends nichtig, etwa wegen Sittenwidrigkeit, Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot i.V.m. § 134 BGB, nach § 306 Abs. 3 BGB o.Ä., ist nur die gesetzliche Vergütung geschuldet. In einem solchen Fall kann der Anwalt die vereinbarte Ve...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Die Gebühren der Nummern 3313, 3317 sowie im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Nummern 3500 und 3513 des Vergütungsverzeichnisses werden, wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 des Gerichtskostengesetzes) berechnet. 2Im Fall der Nummer 3313 des Vergütungsverzeichnisses betr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Vorschuss auf die Pauschgebühr (§ 51 Abs. 1 S. 5)

Rz. 20 Der Vorschuss des Pflichtverteidigers auf die Pauschgebühr gem. § 51 Abs. 1 Satz 5 hat nichts mit dem Vorschuss nach § 47 Abs. 1 zu tun. Danach ist auf Antrag ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Anwalt insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Beschwerdeverfahren

Rz. 2 Beschwerdeverfahren in Verfahren nach VV Teil 3 sind stets gesonderte Angelegenheiten i.S.d. § 15.[2] Soweit man die Beschwerde als Rechtsmittel auffasst, folgt dies bereits aus § 17 Nr. 1. Die Anwendungsbereiche beider Vorschriften überschneiden sich also. Wegen der identischen Rechtsfolgen kommt es hier auf eine Abgrenzung jedoch nicht an. Rz. 3 Die Regelung des Abs. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Keine Anwendung des Abs. 3

Rz. 129 Die Vorschrift des Abs. 3 findet dagegen im Verhältnis zwischen Anwalt und Staatskasse keine Anwendung, da es sich bei der Abrechnung mit der Staatskasse nicht um eine Kostenerstattung handelt, sondern um eine Vergütungsabrechnung. Die Rechtsprechung hat anfangs auch hier Abs. 3 angewandt und ist zu unterschiedlichsten Ergebnissen gelangt. Rz. 130 Durch den neuen § 58...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahren

Rz. 148 Die weitere Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde ausgestaltet, wie sich aus der Bezugnahme in § 33 Abs. 6 auf die §§ 546, 547 ZPO ergibt. Rz. 149 In Betracht kommt sie nur, wenn das LG als Beschwerdegericht entschieden hat. Das folgt aus dem dreistufigen Instanzenzug: AG – LG – OLG. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann wegen der fehlenden Zuständigkeit oberster Bun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Bewilligungsbeginn

Rz. 34 Ein Prozesskostenhilfebeschluss wird formell wirksam mit seiner Verkündung oder Mitteilung an den Beteiligten. Inhaltlich kann das Gericht eine Rückwirkung der Bewilligung auf den Zeitpunkt belegen, in dem ihm der Antrag nebst den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vorlag.[51] Die Rückwirkung muss nicht ausdrücklich in den Beschluss aufgenommen werden.[52] Lieg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Verzug

Rz. 16 Zu Lasten der Staatskasse verbleibt allerdings eine bürgschaftsähnliche Position ohne Einrede der Vorausklage. Der nach § 138 FamFG beigeordnete Anwalt darf die Staatskasse bereits in Anspruch nehmen, wenn er Verzug der Partei glaubhaft macht (§ 55 Abs. 5 S. 1). Da diese vorschusspflichtig ist (§ 47 Abs. 1 S. 2), reicht auch der Verzug mit einer Vorschusszahlung aus. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 15. Begleitschreiben

Rz. 79 Fehlen einzelne der vorgenannten Anforderungen an die Gebührennote, so kann es u.U. ebenso wie bei der Unterschrift (vgl. Rdn 53 ff.) genügen, wenn sich die entsprechenden Angaben aus einem Begleitschreiben zur Rechnung ergeben, wenn also der Anwalt in dem Anschreiben an den Rechnungsadressaten Ausführungen zum Gegenstandswert oder zu den Gebührentatbeständen gemacht ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Anrechnung im Verbundverfahren

Rz. 79 Schließlich kann es auch insbesondere in Familiensachen vorkommen, dass der Anwalt vorgerichtlich hinsichtlich verschiedener Gegenstände gesondert beauftragt wird und diese Gegenstände dann in ein einheitliches Verfahren, nämlich ein Verbundverfahren, münden. Beispiel: Der Anwalt war außergerichtlich jeweils gesondert tätig hinsichtlich des Zugewinns (Wert: 20.000 EUR...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Einzelfälle

Rz. 203 Anfechtung der Zustimmungserklärung. Hat der Auftraggeber eine Zustimmungserklärung abgegeben, erklärt er aber im Verfahren nach § 11, diese angefochten zu haben, so ist dies eine außergerichtliche Einwendung, die die Festsetzung hindert. Rz. 204 Anrechnung. Wendet der Auftraggeber ein, die zur Festsetzung angemeldete Berechnung sei insoweit unzutreffend, als es der A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Einzelfälle

Rz. 38 Bei der Frage, ob die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts eine oder mehrere Angelegenheiten darstellt, sind sämtliche drei Voraussetzungen (siehe Rdn 23) zu prüfen. Soweit die Rechtsprechung mehrere Angelegenheiten annimmt, kommt häufig nicht zum Ausdruck, ob es am einheitlichen Auftrag, dem gleichen Rahmen oder dem inneren Zusammenhang fehlt. Letztlich ist dies a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Einzelfälle

Rz. 27 Abgabe Es gilt das Gleiche wie bei einer Verweisung (Rdn 94). Rz. 28 Anfechtung eines Vergleichs Das Verfahren vor und nach Anfechtung eines Prozessvergleichs ist eine einzige Angelegenheit,[6] da der Streit über die Wirksamkeit in demselben Verfahren ausgetragen wird. Daher bleibt es beim alten Gebührenrecht, wenn der Vergleich vor dem 1.1.2021 geschlossen und nach dem ...mehr

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AGS 06/2021, Gegenstand des... / 2. Beschwerde

Gegen die Entscheidung des Erstgerichts über die Erinnerung ist gem. § 56 Abs. 2 S. 1 HS 2 RVG die Beschwerde gegeben, für die die Verfahrensvorschriften des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG betreffend die Festsetzung des Gegenstandswertes entsprechend gelten. Somit ist bspw. die Beschwerde entsprechend § 33 Ab. 3 S. 1 RVG nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 E...mehr

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Vorbemerkung zu VV 3311, 3312 / I. Allgemeine Beschreibung

Rz. 4 Probleme bereitet regelmäßig die Beantwortung der Frage, wann "dieselbe Angelegenheit" vorliegt, weil der Anwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern kann (§ 15 Abs. 2), auch wenn er dabei für mehrere Auftraggeber tätig wird (§ 7 Abs. 1). Rz. 5 Nach der BGH-Rechtsprechung[1] betreffen weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel dies...mehr

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AGS 06/2021, Gegenstand des... / IV. Verbot der "reformatio in peius"

Das Verbot der "reformatio in peius", auch Verböserungsverbot oder Verschlechterungsverbot genannt, führt im Fall des Thür. LSG dazu, dass im Beschwerdeverfahren mangels einer weitergehenden Einlegung der Beschwerde durch die Landeskasse der von ihr zugestandene Vergütungsbetrag i.H.v. 542,64 EUR nicht unterschritten werden darf. Ob allerdings das Verschlechterungsverbot im V...mehr

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Anhang zu 7008: Änderungen ... / 2. Die Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung

Rz. 13 Die Vergütung des Anwalts wird im Gegensatz zu § 271 BGB nicht sofort fällig, sondern erst unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 RVG. Diese Vorschrift enthält insgesamt fünf Fälligkeitstatbestände. Für den Eintritt der Fälligkeit genügt es, dass einer dieser Tatbestände erfüllt ist. Es können selbstverständlich auch kumulativ mehrere Fälligkeitstatbestände ausgelös...mehr