Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Besonderheiten bei Abtretung des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse

Rz. 75 § 49b Abs. 4 BRAO erlaubt auch die Abtretung der gegen die Staatskasse gerichteten Forderung des gerichtlich bestellten (z.B. Pflichtverteidiger) oder im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse. Dieser Vergütungsanspruch des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts ist kein höchstpersönlicher Anspru...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Allgemeines

Rz. 13 Zuständig für die Bewilligung ist das jeweils erkennende Gericht. Da es sich ebenso wie bei der Beiordnung um eine verwaltungsrechtliche Nebenentscheidung handelt (vgl. § 45 Rdn 6),[19] vermag die Wirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht weiter zu reichen als die Entscheidungskompetenz des Gerichts.[20] Dementsprechend regelt § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO, dass di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anwalt und Partei machen den Erstattungsanspruch geltend

Rz. 49 Macht neben dem Anwalt (§ 126 ZPO) auch die Partei selbst (§§ 103 ff. ZPO) einen Erstattungsanspruch geltend (vgl. § 55 Rdn 201 ff.) – sie werden dadurch nicht zu Gesamtgläubigern gem. § 428 BGB –,[51] tritt die weitere Fragestellung hinzu, ob und inwieweit dem Anwalt gegenüber aufgerechnet (§ 126 Abs. 2 ZPO)[52] oder der Partei gegenüber die Kostenausgleichung (§ 106...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Inanspruchnahme des Mandanten

Rz. 19 § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schließt die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Partei aus (Forderungssperre).[32] Die Forderungssperre erfasst aber nur solche Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts, für welche PKH bewilligt worden ist. Die Sperrwirkung greift daher grundsätzlich nicht für Vergütungsansprüche de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Dieselbe Angelegenheit gemäß § 15

Rz. 7 Als Ausnahmevorschrift zu § 15 Abs. 2 setzt Abs. 1 voraus, dass es sich bei dem weiteren Verfahren nach Zurückverweisung an sich – also ohne Anwendung des Abs. 1 – noch um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 handeln würde. Ist dies nicht der Fall, so erhält der Anwalt die Gebühren ohnehin erneut. Auf Abs. 1 kommt es dann gar nicht erst an. Rz. 8 Liegt zwischen der Beendi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Ausnahmen

Rz. 10 Von diesem Grundsatz (vgl. Rdn 9) gibt es zwei Ausnahmen: Rz. 11 a) Eine Stellvertretung durch andere Personen ist immer dann zulässig, wenn dies mit dem Auftraggeber vereinbart ist. Rz. 12 b) Darüber hinaus ist eine Stellvertretung auch dann zulässig, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass eine Stellvertretung erforderlich und ein erkennbares gegenläufiges Interesse ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Entscheidung

Rz. 266 Die Entscheidung des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ergeht durch Beschluss:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Praxisempfehlungen: Die Anhörungsrüge als "Notbremse"

Rz. 50 Die Alltagserfahrung mit rechtsanwendenden Institutionen umfasst den Problembereich, dass selbst nach Ausschöpfung aller Instanzenzüge gelegentlich Entscheidungen im Raume stehen, die einem dadurch Beschwerten inhaltlich nicht vermittelbar sind. In einer solchen Situation ist der Rechtsanwalt vor allem als Berater besonders gefordert. Er muss seinem Mandanten nicht nu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anrechnung im Rechtsmittelverfahren

Rz. 103 Nach der Rechtsprechung des BGH[42] soll eine Anrechnung auch noch in der Kostenfestsetzung für das Rechtsmittelverfahren möglich sein, wenn die Anrechnung in erstinstanzlichen Verfahren übersehen worden ist. Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Eine Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen und nicht a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Pflicht zur Abrechnung und Auszahlung nicht verbrauchter Vorschüsse

Rz. 91 Mit Eintritt der Fälligkeit sind Vorschüsse unverzüglich abzurechnen (§ 23 BORA).[59] Erforderlich ist eine ordnungsgemäße Abrechnung nach § 10, in der gem. § 10 Abs. 2 die gezahlten Vorschüsse auszuweisen sind. Das gilt auch bei einer vereinbarten Vergütung. Nicht verbrauchte Vorschüsse sind unverzüglich zurückzuzahlen.[60] Rz. 92 War der Rechtsanwalt in mehreren Ange...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 13. Gegenvorstellung

Rz. 228 Die Festsetzung des Streitwerts kann von demjenigen Gericht, das sie getroffen hat, geändert werden, in der höheren Instanz auch vom Rechtsmittelgericht (§ 63 Abs. 3 GKG). Das Wort "kann" besagt nicht, dass die Änderung im Ermessen des Gerichts steht, sondern regelt nur die Zuständigkeit.[99] Erkennt das Gericht, dass sein Wertansatz unzutreffend ist, dann ist es ver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Tätigkeit ohne Auftrag der Partei

Rz. 38 Auf einen entgegenstehenden Willen der vertretenen Person kommt es allerdings dann nicht an, wenn aus übergeordnetem öffentlichen Interesse eine gesetzliche Verpflichtung zur Duldung der Tätigkeit des Anwalts besteht (vgl. § 679 BGB). Das ist bei einer Bestellung nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO der Fall.[60] Gleiches gilt bei einer Bestellung zum Pflichtverteidiger. Wird ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 153 Im isolierten Vorverfahren nach § 78 SGG bestimmt sich die Kostenerstattung gemäß § 63 SGB X . Rz. 154 § 63 SGB X gilt nur für isolierte Vorverfahren des SGG im Anwendungsbereich des SGB X, der in § 1 SGB X geregelt ist. Nicht anwendbar ist § 63 SGB X auf Kosten eines Verwaltungsverfahrens betreffend die Rücknahme eines Verwaltungsakts (Neufeststellungsverfahren) nach ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anrechnung auf verschiedene Verfahrensgebühren

Rz. 83 Hat der Anwalt außergerichtlich mehrere Auftraggeber in derselben Sache vertreten, kommt es dann aber zu verschiedenen gerichtlichen Verfahren, ist zwar auf beide Verfahrensgebühren anzurechnen, insgesamt jedoch nicht mehr als die Hälfte der Geschäftsgebühr. Was im Einzelnen anzurechnen ist, richtet sich danach, was den einzelnen Auftraggebern in Rechnung gestellt wor...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Gegenstand

Rz. 23 Gegenstandswert ist der Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Abs. 1). Gegenstand i.S.d. Vorschrift wiederum ist "das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich auftragsgemäß die Tätigkeit des Rechtsanwalts bezieht".[3] Abzugrenzen ist der Gegenstandswert vommehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Beiordnung oder Bestellung als Sonderrechtsverhältnis

Rz. 5 Beiordnung und Bestellung sind rechtsgestaltende Verwaltungsakte. Durch sie werden öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse begründet zwischen dem Anwalt und der Körperschaft, welche die Beiordnung oder Bestellung vorgenommen hat. Diese Sonderrechtsbeziehung wird zwar einseitig geschaffen, ist aber vertragsähnlich konzipiert, entfaltet Schutzwirkungen zugunsten der Par...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Anwaltliche Versicherung

Rz. 44 Insbesondere dann, wenn dem Anwalt greifbare Belege fehlen, bleibt ihm die Bekräftigung seines Vortrages, indem er die Richtigkeit der Angaben anwaltlich versichert. Das kann zwar – muss allerdings nicht stets – hinreichen, um den Ansatz als glaubhaft ansehen zu können. Zu beachten ist hierbei, dass nach § 55 Abs. 5 S. 1, § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO nur hinsichtlich der Aus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Abgrenzung

Rz. 17 Voraussetzung ist auch bei Abs. 1 S. 1, dass die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. Der dem Anwalt erteilte Auftrag hat sich also auf die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft zu beschränken. Die Abgrenzung ist häufig schwierig, da der Anwalt bei jeder Tätigkeit gleichzeitig auch beraten muss und Auskünfte zu erteilen hat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Toleranzgrenze bei der Gebührenbestimmung

Rz. 179 Kommt der Anwalt seiner Darlegungslast nach, indem er die Bestimmung von Beträgen oberhalb der Mittelgebühren auf glaubhaftes tatsächliches Vorbringen stützt, scheidet eine niedrigere Festsetzung in der Regel aus, auch wenn der Urkundsbeamte fehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, die Fakten tragen die Erhöhung nicht.[357] Das Bestimmungsrecht des Anwalts nach § 14 A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Erstattungsanspruch des Gegners

Rz. 70 Für den erstattungsberechtigten Gegner ist es unerheblich, ob die zur Erstattung verpflichteten Streitgenossen gemeinsam oder einzeln vertreten werden. Der Gegner kann seine notwendigen Kosten gegenüber sämtlichen Streitgenossen gleichermaßen – entweder anteilig oder in voller Höhe – geltend machen. Diese haften im Rahmen der Belastungsquote grundsätzlich kopfteilig (...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Wechsel von Betragsrahmen zu Satzgebühren und umgekehrt

Rz. 27 In einigen Fällen kann es vorkommen, dass für das Verfahren vor Verweisung Wertgebühren gelten und für das Verfahren nach Verweisung Betragsrahmengebühren oder umgekehrt. Beispiele: Verweisung vom Sozialgericht in einer Sache nach § 3 Abs. 1 S. 1 in einen anderen Rechtsweg oder umgekehrt. Verweisung eines Verwaltungsgerichts an das BVerwG als Truppendienstgericht.[10]...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Wahlrecht bei der Einforderung

Rz. 50 Der Anwalt kann nach Abs. 1 frei wählen, welche der aufeinander anzurechnenden Gebühren er in voller Höhe einfordert und welche vermindert. Er kann selbstverständlich nicht beide Gebühren unvermindert einfordern. Beispiel: Der Anwalt hatte nach einem Gegenstandswert von 8.000 EUR eine 1,5-Geschäftsgebühr (VV 2300) verdient und anschließend im gerichtlichen Verfahren e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Geschäftsgebühr – Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung

Rz. 150 Umstritten ist, ob die Erforderlichkeit der Vertretung (VV 2503) im Verfahren gem. § 55 vom Urkundsbeamten zu prüfen ist (vgl. Rdn 122).[314] Gleiches gilt für die Prüfung, ob eine vergleichsweise Regelung zur Rechtsverfolgung "notwendig" i.S.d. § 91 ZPO war. Die Entscheidung, ob der Anwalt nur beraten oder vertreten soll, und deshalb die Entscheidung darüber, ob ein...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts

Rz. 156 Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind nach § 63 Abs. 2 SGB X nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.[222] Da § 63 SGB X dem gleichlautenden § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG nachgebildet worden ist, der wiederum an den weitgehend mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 193 Abs. 2 SGG ü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Nachträgliche Änderung der Ermessensausübung durch den Anwalt

Rz. 96 Hat der Anwalt einmal die Bestimmung nach Abs. 1 getroffen, ist er an den gewählten Gebührensatz grundsätzlich gebunden.[187] Es handelt sich bei der Bestimmung um ein Gestaltungsrecht, das nach seiner Ausübung nicht mehr geändert oder widerrufen werden kann.[188] Das wiederum setzt nicht voraus, dass der Rechtsanwalt bereits ausdrücklich eine Schlussrechnung erteilt h...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Einzelfälle

Rz. 120 In folgenden Einzelfällen ist die vereinbarte Vergütung noch nicht als sittenwidrig bzw. unangemessen hoch angesehen worden:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verbraucherbegriff

Rz. 111 Eine Kappung seiner Vergütung muss der Anwalt nur hinnehmen, sofern er einen Verbraucher gemäß § 13 BGB beraten oder für diesen ein Gutachten erstellt hat. Damit verweist Abs. 1 S. 3 auf die zivilrechtliche Legaldefinition in § 13 BGB. Davon zu unterscheiden ist der in § 14 BGB normierte Unternehmerbegriff: Rz. 112 Für die Abgrenzung beider Vorschriften ist entscheiden...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Titulierung für oder Zahlung an Mandanten

Rz. 70 Ist die im Prozess eingeklagte oder im Mahnverfahren geltend gemachte Geschäftsgebühr für den Mandanten tituliert oder an den Mandanten gezahlt worden, besteht keinerlei Anzeigepflicht des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse. Denn die Titulierung der Geschäftsgebühr für bzw. deren Zahlung an den Mandanten wirkt nicht gegen die Staatskasse.[153] Die Titulierung ste...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Kostenerstattung

Rz. 356 Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten kommt im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht in Betracht.[303] Das gilt auch dann, wenn der Festsetzungsantrag des Anwalts abgelehnt wird.[304] Auslagen, insbesondere vorgelegte Zustellungskosten, sind jedoch zu erstatten. Sie werden sogleich mit festgesetzt (Abs. 2 S. 5). Nach Auffassung des LG Lübeck[305] ist allerdin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahren

Rz. 93 Nach Abs. 2 S. 1 kann eine nach Abs. 1 S. 1 vereinbarte, eine nach § 4 Abs. 3 S. 1 vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, im Vergütungsrechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren herabgesetzt wer...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Eindeutige Regelung

Rz. 114 Unproblematisch ist die Rechtslage, wenn sich aus dem Vergleich eindeutig ergibt, inwieweit die vorgerichtliche Geschäftsgebühr vom Vergleich erfasst und tituliert sein soll. Beispiel: Der Kläger hatte 8.000 EUR eingeklagt sowie eine daraus vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr (VV 2300) in Höhe vonmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Erstreckung auf Mehrvergleich durch Beschluss

Rz. 21 Soweit eine Erstreckung nicht gesetzlich vorgesehen ist, bedarf es zu einer Erstreckung der beschlussweisen Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Ein praktisch häufig vorkommender Fall ist die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Abschluss eines Mehrvergleichs, der einen anderweitig anhängigen oder überhaupt noch nicht anhängigen Anspruch erfasst. Rz. 22 Ist dem Au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Anwaltshonorar als Leistungszweck

Rz. 34 Für den Anwalt bestimmte Leistungen sind nur in dem Umfang anrechenbar, wie sie die konkrete Angelegenheit (§ 15 Abs. 1) abgelten sollen, die Gegenstand der Beiordnung oder Bestellung (siehe § 45 Rdn 41 f., § 48 Rdn 8 ff.) geworden ist. Auch für diese Zuordnung ist in erster Linie auf die Tilgungsbestimmung des Leistenden abzustellen. Beispiel: Aufgrund einer Schläger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Geltendmachung im Kostenfestsetzungsverfahren

Rz. 122 Zu den Geschäftsbesorgungspflichten eines Anwalts gehört es auch, die durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten bestmöglich von den eigenen Mandanten auf die Gegenseite zu verlagern. Deshalb muss er bei der Mehrfachvertretung Folgendes beachten: Sind seine Mandanten als Streitgenossen im Prozess unterschiedlich erfolgreich, so stellt sich im Rahmen der Kostenerstattun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Ermittlung für jede Gebühr gesondert

Rz. 16 Der Gegenstandswert muss nicht für sämtliche Gebühren in derselben Angelegenheit der gleiche sein. Für jede Gebühr ist der Gegenstandswert vielmehr gesondert zu ermitteln. Es kann daher durchaus vorkommen, dass sich eine Gebühr nach dem Wert nur eines Gegenstandes richtet und eine andere Gebühr nach den zusammengerechneten Werten. Beispiel: Eingeklagt werden 10.000 EU...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Zwangsvollstreckung

Rz. 329 Aus einem Vergütungsfestsetzungsbeschluss kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden (Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Andere Anwälte als die im Festsetzungsbeschluss genannten können nur vollstrecken, wenn ihnen eine Klausel nach § 727 ZPO erteilt worden ist.[289] Rz. 330 Ist zugunsten einer Rechtsanwalts-GbR ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss ergangen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Kostengrundentscheidung

Rz. 158 § 63 SGB X begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Erstattung der im Nachprüfungsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen. Zunächst muss eine Kostengrundentscheidung ergehen.[237] Diese ist von der Ausgangsbehörde zu erlassen, wenn sie dem Widerspruch abhilft, oder von der Widerspruchsbehörde, wenn sie dem Widerspruch ganz oder teilweise stattgibt.[238] In...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Auswirkung auf den Übergangsanspruch der Staatskasse

Rz. 52 Umstritten ist jedoch das Schicksal des Beitreibungsrechts, soweit es auf die Staatskasse gem. § 59 übergeht und von dieser ohne Vorrang des beigeordneten Anwalts geltend gemacht werden kann (§ 59 Abs. 1 S. 2). Denn die Durchsetzung erfolgt mittels Kostenrechnung so, als wenn es sich um Gerichtskosten handeln würde (vgl. Rdn 33). Diese Handhabung spricht für eine einh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. FamFG-Sachen

Rz. 17 Seit dem FGG-Reformgesetz erfasst § 12 auch die Gleichstellung bei Verfahrenskostenhilfe. Rz. 18 Die Verfahrenskostenhilfe wird im FamFG AT in den §§ 76 bis 78 FamFG geregelt. Dabei verweist § 76 Abs. 1 FamFG grundlegend auf die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe, nämlich auf §§ 114 bis 127 ZPO.[5] Die §§ 76 Abs. 2, 77, 78 FamFG enthalten dann einzelne Ab...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (1) Die vorangegangene Wahlverteidigertätigkeit wird durch die Pflichtverteidigergebühren nicht abgedeckt

Rz. 64 Deckt die Pflichtverteidigerbestellung die Tätigkeiten, die der Anwalt bislang als Wahlverteidiger ausgeübt hat, nicht ab, so kommt eine Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen auf die Wahlverteidigergebühren nicht in Betracht. Dabei spielt es keine Rolle, ob ausdrücklich auf die Wahlverteidigervergütung gezahlt wird oder ob ohne eine Bestimmung gezahlt wird. Fehlt e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Reduzierte Gebühren der zweiten Stufe (mehr als 4.000 EUR bis 50.000 EUR)

Rz. 10 Bei Gegenstandswerten von über 4.000 EUR bis einschließlich 50.000 EUR (bis 31.12.2020: 30.000 EUR; siehe dazu auch Rdn 12) greift abweichend von der Gebührentabelle des § 13 die besondere Degression der Tabelle des § 49 ein. Der Anwalt erhält nicht die volle Vergütung eines Wahlanwalts (§ 13), sondern nur eine Vergütung nach der Gebührentabelle des § 49 aus der Staat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Nicht erstattungsfähige Auslagen

Rz. 44 Nicht erstattungsfähig sind die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Ausgangsverfahren entstandenen Auslagen.[67] Ebenfalls nicht erstattungsfähig ist der Zeit- und Arbeitsaufwand eines sich selbst vertretenden Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren.[68] Gleiches gilt für den Hochschullehrer, der sich selbst vertritt.[69] Die Eige...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Auskünfte Dritter gem. § 802l ZPO

Rz. 75 Rechtslage bis 31.12.2020: § 25 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gemäß § 802l ZPO beauftragt wird, Auskünfte der dort genannten Dritten einzuholen, weil der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubig...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Einlegung eines Rechtsmittels

Rz. 124 Zu den Rechtsmitteln i.S.d. Nr. 10, 1. Hs. zählen:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 35 Für die Kostenerstattung in Verfahren vor dem BVerfG gilt § 34a BVerfGG . Rz. 36 Ein Obsiegen in Verfahren nach § 34a Abs. 1 und 2 BVerfGG hat stets auch eine volle Auslagenerstattung dem Grunde nach zur Folge. Bei teilweisem Obsiegen in diesen Verfahren werden die Auslagen zum Teil erstattet.[30] Überwiegt bei teilweisem Obsiegen der Erfolg, so kann auch eine volle Aus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Einwendungen zum Gegenstandswert

Rz. 184 Bestreitet der Auftraggeber den vom Rechtsanwalt angesetzten Gegenstandswert, so darf das Gericht hierüber nicht entscheiden. Es muss vielmehr nach Abs. 4 das Festsetzungsverfahren aussetzen und die Sache an das jeweilige Prozessgericht abgeben, das dann nach §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 die Höhe des Gegenstandswerts festsetzt.[127] Nach rechtskräftiger Festset...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest. (2) 1Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. 2Antragsberechtigt s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter (Nr. 4); Verhandlung vor dem Güterichter

Rz. 60 Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 361, 362 ZPO) sind gebührenrechtlich dem Rechtszug bzw. dem zugrunde liegenden Verfahren zuzuordnen. Zum Tätigkeitsfeld des anwaltlichen Prozessbevollmächtigten gehört es, Termine vor dem ersuchten oder beauftragten Richter wahrzunehmen. Im Hauptsacheverfahren entstandene Gebühren kann der Rechtsanwalt im Termi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Parteiwechsel/aufeinander folgende Tätigkeit für verschiedene Auftraggeber

Rz. 30 Auch wenn der Anwalt getrennt und erst nach und nach beauftragt wird, mehrere Mandanten in einem Verfahren zu vertreten, bleibt dieses für ihn dieselbe Angelegenheit.[42] Deshalb liegt bei einem Parteiwechsel im Prozess gebührenrechtlich stets nur eine Angelegenheit vor, auch wenn der Anwalt die Vertretung des neuen Mandanten erst übernommen hat, nachdem der alte Mand...mehr