Fachbeiträge & Kommentare zu Sachverständige

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 11 Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlungen durch Beschluss ergehen (§ 1063 Abs. 1, 4 ZPO). Nimmt der Rechtsanwalt einen Termin wahr, erhält er für die in VV 3327 genannten Tätigkeiten eine weitere 0,5-Terminsgebühr nach VV 3332. Das Entstehen – nicht die Höhe – der Terminsgebühr bestimmt sich hierbei nach VV Teil 3 Abschnitt 1, soweit sich aus dem 3. Abschnitt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Terminsgebühr (VV 3517)

Rz. 5 In einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht nach § 145 SGG, in welchen das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), kann der der Rechtsanwalt nach VV 3517 zusätzlich eine Terminsgebühr in Höhe von 60 EUR bis 610 EUR (Mittelgebühr 335 EUR) erhalten. Rz. 6 Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Terminsgebühr, VV Vorb. 3.3.1

Rz. 14 Für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts – soweit es sich nicht um Besprechungen mit dem Auftraggeber handelt – erhält der Anwalt g...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Terminsgebühr, VV 3202

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Explorationstermine

Rz. 25 Strittig ist, ob die Teilnahme an einem Termin zur Exploration des Beschuldigten durch einen psychiatrischen Sachverständigen in analoger Anwendung der VV 4102 eine Terminsgebühr auslöst. Zutreffenderweise dürfte dies zu bejahen sein.[21]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Entstehen der Terminsgebühr

Rz. 81 Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Die Auszahlung erfolgt in Teilbeträgen

Rz. 30 Werden die eingegangenen Gelder in Teilbeträgen ausgezahlt, so entstehen – unabhängig davon, ob die Gelder auch in Teilbeträgen oder in einer Gesamtsumme eingegangen sind – jeweils eigene Hebegebühren aus den einzelnen Auszahlungsbeträgen, da nach Abs. 2 jede Auszahlung eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 darstellt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gelder in einer...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Erstattungsfragen

Rz. 10 Sofern kein gerichtlicher Zwischenstreit über eine Berechtigung zur Zeugnisverweigerung entsteht, ergeht auch keine Kostenentscheidung, die über die Kosten des Zwischenstreits entscheidet.[6] In diesen Fällen wird der Zeuge die Kosten seines Beistands selber tragen müssen. Auch eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage gegen die benennende Partei kommt nicht in Bet...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 74 In allen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmen sich die Gebühren über Beschwerden, die den Hauptgegenstand betreffen, nunmehr ausdrücklich nach den für die Berufung geltenden Vorschriften, das heißt nach VV Teil 3 Abschnitt 2. Das hatte der Gesetzgeber früher nur für Beschwerden in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit Famil...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Gebühren

Rz. 44 Ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist nach § 102 Abs. 3 ArbGG, die Ablehnung eines Schiedsrichters nach § 103 Abs. 3 ArbGG oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung nach § 106 Abs. 2 ArbGG beschränkt, so erhält er nach VV 3326 eine 0,75 Verfahrensgebühr für seine Tätigkeit in den bena...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Terminsgebühr, VV 3210

Rz. 12 Nach VV 3210 erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung oder Erörterung vor dem EuGH eine 1,5-Terminsgebühr. Nach VV Vorb. 3 Abs. 3 entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin mit Ausnahme eines Verkündungstermins, für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Term...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 6 In Abs. 1 werden die strafprozessähnlichen Verfahren aufgezählt. Es sind Verfahren, für welche allgemein oder für einzelne Abschnitte, z.B. für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Vorschriften der StPO anzuwenden sind (§ 28 Abs. 1 BVerfGG) und die einem Strafverfahren auch insoweit ähnlich sind, als von dem Gericht über die angeklagte Person oder Person...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Terminsgebühr, VV 3515

Rz. 5 In einem Verfahren über die Beschwerde und Erinnerung, in welchem das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), erhält der Rechtsanwalt nach VV 3515 eine Terminsgebühr i.H.v. 24 EUR bis 250 EUR (Mittelgebühr 137 EUR). Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 Abs. 3 für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin oder für die Wahrnehmung eines von ein...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Terminsgebühr, VV 3332

Rz. 10 Daneben kann der Rechtsanwalt in den genannten Verfahren nach VV 3332 eine 0,5-Terminsgebühr erhalten. Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1), ausgenommen Verkündungstermine (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 2), für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Terminsgebühr, VV Vorb. 3.3.1

Rz. 25 Nach VV Vorb. 3.3.1 erhält der Rechtsanwalt in erstinstanzlichen Verfahren vor dem BVerwG oder dem OVG (VGH) eine 1,2-Terminsgebühr nach Abschnitt 1 (VV 3104). Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 Abs. 3 für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Einzelfälle

Rz. 94 In zahlreichen Fällen ordnet das RVG selbst an, dass innerhalb eines Verfahrens mehrere Angelegenheiten gegeben sind. Andererseits wird an mehreren Stellen, insbesondere in §§ 16 und 19, angeordnet, dass bestimmte Tätigkeiten des Anwalts noch zur Gebühreninstanz zählen und keine gesonderte Angelegenheit auslösen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Rz. 95 Abänderungsverfahren...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Terminsgebühr, VV 3202, 3203

Rz. 132 Für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts – soweit es sich nicht um Besprechungen mit dem Auftragg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Terminsgebühr, VV 3516

Rz. 7 Für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1) oder die Wahrnehmung eines außergerichtlichen, von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1) oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts (VV Vorb. 3 Abs....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Entstehen der Terminsgebühr

Rz. 61 Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Betragsrahmengebühren

Rz. 35 Bei Betragsrahmengebühren entsteht keine Zusatzgebühr. Vielmehr erhöht sich die Terminsgebühr um 30 %. Die Verfahrensgebühr bleibt unberührt. Rz. 36 Das bedeutet, dass Mindest- und der Höchstbetrag der Terminsgebühr um 30 % angehoben werden. Dadurch ergibt sich dann zugleich eine um 30 % erhöhte Mittelgebühr. Rz. 37 Beispiel: Der Anwalt vertritt einen Auftraggeber. Es ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Bewertung einzelner Rückstellungen

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Bestimmung durch den Rechtsanwalt

Rz. 114 Die Bestimmung der Betragsrahmengebühr nach Abs. 1 S. 1 erfolgt nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 S. 1. Danach hat der Rechtsanwalt die Rahmengebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Ausschluss bestimmter Tätigkeitsbereiche

Rz. 162 Abs. 2 S. 2 schließt bestimmte Tätigkeitsbereiche vom sachlichen Anwendungsbereich des RVG aus, auch wenn sie von einem Anwalt erbracht werden.[266] Dies beruht im Wesentlichen auf der gesetzgeberischen Erwägung, dass es sich bei den hier genannten Aufgaben um Tätigkeiten handelt, die entweder ehrenamtlich erfolgen, in erheblichem Umfang auch Nicht-Rechtsanwälten übe...mehr

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FF 06/2021, Familienrechtliche Reformvorhaben und JUMIKO

Interview mit dem Vorsitzenden der Justizminister/innen-Konferenz Peter Biesenbach, Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Peter Biesenbach Schnitzler/FF: Sie sind seit Januar dieses Jahres für ein Jahr Vorsitzender der Justizminister/innen-Konferenz, kurz JUMIKO. Welche wichtigen Fragen wollen Sie in diesem Jahr ansprechen? Biesenbach: Die JUMIKO ist für mich so ein weni...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. 2Hierzu gehören insbesonderemehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Teilnahme an der Hauptverhandlung

Rz. 4 Voraussetzung für eine Gebühr nach VV 4108 ff. ist,mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Antrag

Rz. 81 Die Pauschvergütung kann nur auf Antrag bewilligt werden. Der Antrag ist von dem Anwalt zu stellen, der die Bewilligung einer Pauschvergütung begehrt. Rz. 82 Zulässig ist der Antrag erst nach Fälligkeit der Pauschvergütung (zur Fälligkeit siehe Rdn 130 ff.). Vorher können lediglich Vorschüsse nach Abs. 5 bewilligt werden (siehe Rdn 121 f.). Rz. 83 Ein bereits gestellter...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Ruhen des Verfahrens (Abs. 1 S. 2, 3. Var.)

Rz. 96 Ruht das Verfahren länger als drei Monate, tritt ebenfalls die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs ein. Diese Bestimmung wird häufig übersehen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Anwalt einen fälligen Vergütungsanspruch zu verschaffen, wenn die Sache nicht mehr weiter betrieben wird. Die Kehrseite hiervon ist jedoch, dass damit auch der Verjährungsablauf der ...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Während in den jeweiligen Gebühren- und Auslagentatbeständen geregelt ist, welche Vergütung der Anwalt für seine Tätigkeit erhält, also wann und unter welchen Voraussetzungen der Vergütungsanspruch entsteht, bestimmt Abs. 1, wann die Vergütung fällig wird, also wann der Anwalt mit dem Auftraggeber abrechnen kann. Die Vorschrift des Abs. 1 ist damit lex specialis zu § 2...mehr

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FF 06/2021, Rechtsprechung ... / Betreuung und Unterbringung

BVerfG, Beschl. v. 31.3.2021 – 1 BvR 413/20 1. Der Schutz des Familiengrundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG als einer wertentscheidenden Grundsatznorm erfasst auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern. Dem Schutz der Familie ist auch bei der Bestellung einer Betreuerin Rechnung zu tragen. Dabei gebietet Art. 6 Abs. 1 GG eine bevorzugte Berücksichtigung der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Rechtsmittelverfahren, das sich nach dem Gegenstandswert richtet (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 2 u. 3), erhält der Anwalt die Terminsgebühr ebenfalls i.H.v. 1,2, es sei denn, es liegt ein Fall der VV 3203 vor; siehe hierzu die Kommentierung zu VV 3203. Die Terminsgebühr im Berufungsverfahren bleibt also gegenüber der Terminsgebühr erster Instanz – ungeachtet einer geson...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Kosten für Informationsbeschaffung

Rz. 45 Gelangt der beigeordnete oder bestellte Anwalt zu der Erkenntnis, dass die vertretene Rechtsposition auf der Grundlage des vorhandenen Sach- und Streitstandes voraussichtlich nicht durchgreifen wird, gehört es mit zu seinen Aufgaben, etwaige Möglichkeiten der Informationsbeschaffung aufzuzeigen sowie danach zu beurteilen, ob und mit welchem Aufwand sich die von ihm fü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Rz. 36 Bei diesem Merkmal ist die Intensität der Arbeit des Anwalts zu berücksichtigen.[54] Objektiver Maßstab für die Beurteilung der Schwierigkeit ist die Sicht des Allgemeinanwalts.[55] Entscheidend ist dabei, ob es sich allgemein um eine schwierige Materie handelt. Auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse des Anwalts kommt es nicht an. Deshalb ist die Schwierigke...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Bestimmung der Gebühr

Rz. 10 Die Bestimmung der konkreten Geschäftsgebühr hat daher in folgenden Schritten zu erfolgen:mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme

Rn. 53 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Handelsrechtl. geboten sind Rückstellungen nur dann, wenn der Kaufmann nach den am BilSt vorliegenden Verhältnissen ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Diese Voraussetzung ist in § 249 nicht ausdrücklich kodifiziert. Ungewisse Verbindl. müssen sich aber so hinreichend konkretisiert haben, dass sie eine wirtschaftliche Belastung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Abgeltungsbereich (Abs. 1)

Rz. 16 Nach Abs. 1 gelten die in VV Teil 6 Abschnitt 2 bestimmten Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in den von VV Teil 6 Abschnitt 2 erfassten Verfahren ab. Sie korrespondiert insoweit mit der entsprechenden Regelung in VV Vorb. 4.1 Abs. 2. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 4.1 Abs. 2 wird ergänzend verwiesen (siehe VV Vorb. 4.1 Rdn 4 ff.). Rz. 17 Danach wird d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Schriftsatz

Rz. 22 Unter Schriftsatz i.S.v. VV 3403 sind alle schriftlichen Eingaben bei Gericht zu verstehen. Schreiben an andere Personen (z.B. an Verfahrensbeteiligte) oder Dritte (etwa die Deckungsschutzanfrage beim Rechtsschutzversicherer) fallen nicht unter VV 3403. Eine solche Tätigkeit wird vielmehr nach VV 2300 abgegolten.[11] Unter VV 3403 fallen daher insbesondere:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Zweck der Vorschrift

Rz. 117 Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren Kostenregelungen geschaffen, die das Prozesskostenrisiko der geschädigten Kapitalanleger minimieren sollen und dadurch zur Attraktivität des Musterverfahrens beitragen.[28] Diese Zielrichtung hat der Gesetzgeber im Wesentlichen auch durch das Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Mu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Geschäftsreise (Abs. 2)

Rz. 43 Eine Geschäftsreise liegt nach Abs. 2 vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Maßgebend ist also allein, ob der Anwalt in Erfüllung seines anwaltlichen Mandats das Gebiet der politischen Gemeinde verlassen muss. Auf die Entfernung kommt es nicht an. Der Anwalt kann daher selbst bei kürz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Gegenstandswert

Rz. 42 Der Gegenstandswert der Gebühr nach VV 3403 bemisst sich nach dem Wert des Auftrags. Soweit die Einzeltätigkeit den gesamten Streitgegenstand betrifft, ist dessen Wert maßgebend. Soweit die Tätigkeit nur Teile des Streitgegenstandes betrifft, ist nur deren Wert maßgebend. Rz. 43 So bestimmt sich der Gegenstandswert für einen Kostenfestsetzungsantrag nach dem Wert der f...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / gg) Mehrfachanrechnung

Rz. 65 Zur Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr bei zwischengeschaltetem Mahnverfahren vgl. Rdn 170 ff. Eine Mehrfachanrechnung kommt insbesondere in Betracht, wenn zunächst durch ein selbstständiges Beweisverfahren eine Schadensposition ermittelt wird (z.B. Bausache) und anschließend die Forderung mittels Mahnverfahren geltend gemacht wird u...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Grundsatz der Bewertung mit dem best estimate

Tz. 97 Stand: EL 44 – ET: 06/2021 Bei der Bewertung von Rückstellungen sind Schätzungen hinsichtlich der Höhe und/oder des Zeitpunkts des Abflusses von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung der Verpflichtung angesichts der Rückstellungen immanenten Ungewissheit schlechterdings nicht zu vermeiden (vgl. auch Tz. 36). Indes beeinträchtigt die Notwendigkeit von Sch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts

Rz. 5 Der beigeordnete Rechtsanwalt wird gebührenrechtlich wie ein Verfahrensbevollmächtigter behandelt. Beteiligt er sich wie ein Verfahrensbevollmächtigter am Verfahren, kann er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen alle Gebühren der VV 3100 ff. erhalten. Er hat gegen den Antragsgegner, dem er beigeordnet ist, auch dann einen Gebührenanspruch, wenn dieser mit de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Terminsgebühr (VV 3213)

Rz. 5 Die Terminsgebühr nach VV 3213 erhält der Rechtsanwalt in Höhe von 96 EUR bis 990 EUR (Mittelgebühr 543 EUR). Rz. 6 Die Terminsgebühr entsteht zum einen nach VV Vorb. 3 Abs. 3 für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins, eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Andere Verkehrsmittel (VV 7004)

Rz. 22 Nach VV 7004 sind bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen zu ersetzen, soweit sie angemessen sind. Anders als bei den Kosten eines Kraftfahrzeugs findet hier also eine Wirtschaftlichkeitsprüfung statt. Rz. 23 Die Kosten einer Bus- oder Bahnfahrt sind immer zu erstatten. Der Anwalt muss die Möglichkeit haben, öffentliche Verkehrsmittel zu ben...mehr

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ZErb 06/2021, Anfechtung ei... / 1 Tatbestand

I. Der Erblasser hinterließ vier Kinder, die Beteiligten zu 1 und 2 sowie H. und S.; der Beteiligte zu 3 sowie Si. sind die Söhne von S. und Enkel des Erblassers. Alle vier Kinder und die beiden Enkel erklärten – zunächst – wie folgt die Ausschlagung der Erbschaft: Die Beteiligte zu 1, nicht eheliche Tochter des Erblassers, erklärte die Ausschlagung am 8. Dez. 2015 zu Protokol...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Betragsrahmengebühren

Rz. 71 Erhält der Anwalt für seine Tätigkeit eine Betragsrahmengebühr wie etwa in den Verfahren vor den Sozialgerichten (§ 3) oder in Straf- und Bußgeldsachen (VV 4100, 5100 ff.), so stellt ein Gegenstandswert dieser Tätigkeit keine Berechnungsgröße für die Höhe der Gebühr dar. Der Wert kann lediglich innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens bei der Bestimmung des Betrages...mehr