Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 416 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Unterhaltsleistungen iSd § 10 Abs 1a Nr 1 EStG sind Zuwendungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die zum Zwecke des Unterhalts gemacht werden. Dabei wird es in erster Linie auf den objektiven Befund der Unterhaltsbedürftigkeit des Empfängers ankommen. Daneben wird allerdings auch die subjektive Vorstellung des L...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IX. Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs (§ 10 Abs 1a Nr 3 EStG)

Rn. 640 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Die Vorschrift des § 10 Abs 1a Nr 3 EStG regelt den SA-Abzug im Falle von Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung. Sie wurde mit dem ZollkodexAnpG (BGBl I 2014, 2417) als neuer Abzugstatbestand, ergänzend zu § 10 Abs 1a Nr 4 EStG, eingeführt. Sie gilt für einschließlich ab dem...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 10.1 Ehe-/Erbvertrag

Ist ein Gründer verheiratet und stellt das künftige Unternehmen für ihn die wesentliche wirtschaftliche Existenzgrundlage dar, ist der Abschluss eines umfassenden Ehevertrags insbesondere zwecks Erhaltung des Unterrnehmens für den Fall der Scheidung sinnvoll. Praxis-Tipp Ehevertrag optimal gestalten Ein passender Ehevertrag mit planvoller Verteilung des sonstigen bei der Gründ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rangfolge bei der Vollstreckung mehrerer Unterhaltsberechtigter (Abs. 2)

Rz. 36 Die Regelung nach § 850d Abs. 2 ZPO wird durch die Norm § 7 UVG als speziellere Vorschrift verdrängt (vgl. Rz. 19 ff.; 44f.). Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl I 2007, S. 3189) hat Abs. 2 insoweit geändert, dass mit Wirkung zum 1.1.2008 die Rangordnung bei der Vollstreckung konkurrierender Unterhaltsgläubiger modifiziert wurde. Diese Nov...mehr

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ZErb 02/2020, Verjährung ei... / 1 Tatbestand

Der im Jahr 1964 geborene Kläger nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung und Duldung der Zwangsvollstreckung wegen ergänzungspflichtiger Schenkungen nach dem am 5.7.2007 verstorbenen und von den Parteien gesetzlich beerbten Erblasser in Anspruch. Die Mutter des Klägers war zum Zeitpunkt seiner Geburt in erster Ehe verheiratet. Nach Scheidung d...mehr

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FF 02/2020, Bemessung des n... / 1 Anmerkung

In dem umfangreichen, 25 Seiten langen Beschluss, geht der BGH auf verschiedene Probleme beim Ehegattenunterhalt ein. Im Rahmen dieser Anmerkung sollen vier Punkte herausgegriffen werden: I. Quotenberechnung auch bei hohem Familieneinkommen der Eheleute Bis zum Beschluss des BGH vom 15.11.2017[1] war es Stand der Rechtsprechung, dass bei sehr hohen Einkünften der Eheleute kein...mehr

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FF 02/2020, Rechtsprechung ... / Ehewohnung

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.3.2019 – 16 WF 32/18 Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Verlangens des Eigentümer-Ehegatten aus § 985 BGB auf Herausgabe der ehemaligen Ehewohnung mehr als 1 Jahr nach Rechtskraft der Scheidung.mehr

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FF 02/2020, Anpassungsverfa... / I. Einleitung

Der Versorgungsausgleich genießt als eine den Familiengerichten anvertraute Materie mit stark rentenrechtlichen Bezügen den Ruf, besonders schwierig zu sein.[2] Die Teilung der Rentenanrechte bei Scheidung ist seit seiner Einführung im Jahr 1977 den Familiengerichten anvertraut. Die tatsächlichen Auswirkungen – nämlich die Kürzung der Rente des Ausgleichspflichtigen bei Eint...mehr

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FF 02/2020, Schlagzeilen

Eva Becker bringt Familienrecht eigentlich nur dann hervor, wenn sich Dramen abspielen! Ein entführtes Kind oder aus dem Aufenthalt in einer Besenkammer resultierende Abstammungsfragen verkaufen sich besser als alltägliche Ungerechtigkeiten im Unterhalts- oder Sorgerecht. Auf Schlagzeilen sollte es dem Gesetzgeber jedoch nicht ankommen. Es waren zuletzt auch nicht die besten, a...mehr

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AGS 02/2020, Auslegung eine... / 3 Anmerkung

I. Die Wertfestsetzung des Gerichts war insoweit unzutreffend, als im Scheidungsverfahren aus dem Wert des Zugewinns, des nachehelichen Unterhalts und auch des Trennungsunterhaltsverfahrens kein Mehrwert festzusetzen war. Das Gericht hat nach § 55 FamGKG den Wert festzusetzen, soweit Gerichtsgebühren erhoben werden, die sich nach dem Wert richten. Ein Vergleichsmehrwert ist nu...mehr

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AGS 02/2020, Auslegung eine... / 1 Sachverhalt

Im Rahmen des vor dem FamG geführten Scheidungsverfahrens (70 F 646/16) hatte die Antragstellerin den Antragsgegner im Verbund auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Anspruch genommen. In dem vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt (Gegenstandswert: 22.504,00 EUR) in Anspruch genommen. Eine erste mündliche Verhandlu...mehr

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FF 02/2020, Moderne Familienformen. Symposium zum 75. Geburtstag von Michael Coester.

Katharina Hilbig-Lugani/Peter M. Huber (Hrsg.) De Gruyter Verlag Berlin 2019, geb., 216 S., 99,95 EUR, ISBN 978-3-11-055177-8 Im Sommer 2017 hat Professor Dr. Michael Coester seinen 75. Geburtstag gefeiert; ein Jubiläum, dass von Rudolf Streinz seinerzeit in der FF (vgl. Streinz, Prof. Dr. Michael Coester zum 75. Geburtstag, FF 2017, 309 f.; vgl. auch Peschel-Gutzeit, Ein une...mehr

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FF 02/2020, Anpassungsverfa... / 3. Abänderungsanträge bei Anpassung wegen Unterhalt

Bei den Abänderungsanträgen ist zu unterscheiden zwischen den Verfahren, in denen die Ausgangsentscheidung vom Versorgungsträger nach altem Recht getroffen worden ist (§ 5 VAHRG) und solchen, in denen ein Familiengericht die Erstentscheidung nach dem neuen Recht gefällt hat (§ 33 VersAusglG). a) Bei den Altentscheidungen über Verwaltungsakte und Bescheide lag in der Vergangen...mehr

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FF 02/2020, Anpassungsverfa... / IV. Anpassung wegen Invalidität oder vorgezogener Altersgrenze

Nach Aufhebung des Saldierungsprinzips muss nun erstmalig über Härten entschieden werden, die sich aus der Einführung des Hin- und Her-Ausgleichs ergeben können, weil ein Rentner aus einem übertragenen Anrecht (noch) keine Rente erhalten kann, während bei der eigenen Rente der Betrag abgezogen wird, den er zugunsten des Ehegatten abgeben musste. Beim saldierten Ausgleich nac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Rechtshängigkeit eines Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens

Rz. 5 § 2077 BGB findet auch dann Anwendung, wenn die Ehe zwar noch besteht, ein Scheidungs- oder Aufhebungsverfahren jedoch bereits rechtshängig ist. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe vorgelegen haben und das entsprechende Verfahren vom Erblasser auch eingeleitet worden ist bzw. er ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Zustimmung zur Scheidung

Rz. 9 Die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung setzt voraus, dass das Scheidungsverfahren vom längstlebenden Ehegatten eingeleitet und der Antrag dem Erblasser zugestellt worden ist.[21] Ist der Erblasser geschäftsunfähig, kann ihn ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Rechtsangelegenheiten" bei der Zustimmungserklärung vertreten. Hat ein Betreuer einen Scheidungsantrag ges...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Voraussetzungen für die Scheidung

Rz. 16 Für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts ist weiterhin erforderlich, dass zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren. Der Scheidungsantrag muss begründet gewesen sein. Dies ist für alle seit dem 1.9.2009 eingeleiteten Verfahren anhand der §§ 124, 133 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 FamFG i.V.m. §§ 1564 ff. BGB zu prüfen. Im Rahme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Vaterschaft im Falle der Ehescheidung

Rz. 9 Wurde das Kind nach rechtskräftiger Scheidung geboren, so ist zur Bestimmung der Vaterschaft die Vaterschaftsanerkennung oder eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich. Heiratet die Mutter vor der Geburt des Kindes wieder, so ist nach der Vermutungsregel des § 1592 Nr. 1 BGB die Vaterschaft des neuen Ehemannes anzunehmen. Wird das Kind nach Anhängigkeit d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Normzweck

Rz. 1 § 1933 BGB wurde durch das 1. EheRG neu gefasst. Mit dem jetzigen Inhalt gilt § 1933 BGB für alle nach dem 30.6.1977 eingetretenen Erbfälle.[1] Mit dem 1. EheRG hat sich auch der Normzweck der vorbezeichneten Vorschrift entscheidend geändert. Ursprünglich war der überlebende Ehegatte weder erbberechtigt noch hatte er einen Anspruch auf den Voraus, wenn der Erblasser im...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Tod während des Scheidungsverfahrens

Rz. 5 Stirbt ein Ehegatte während eines anhängigen Scheidungsverfahrens, dann wird ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn es der verstorbene Ehegatte war, der die Scheidung der Ehe beantragt, ihr zugestimmt oder eine begründete Aufhebungsklage erhoben hatte. Der Gesetzeswortlaut umfasst hingegen nicht den Fall, dass der Ehegatte, gegen den der Scheidungsantrag geri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Wechselbezügliche Verfügungen

Rz. 15 Bei Wechselbezüglichkeit der Verfügungen liegt i.d.R. ein starkes Indiz gegen den Aufrechterhaltungswillen vor.[23] Auch hier sind jedoch Fälle denkbar, in denen ein Aufrechterhaltungswille bejaht werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn gemeinsame Kinder bereits nach dem Erstverstorbenen als Erben eingesetzt sind.[24] Bei der Bedenkung nicht gemeinsamer, sonder...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ehegatte/gleichgeschlechtlicher Lebenspartner des Erblassers

Rz. 19 Auch der überlebende Ehegatte zählt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Voraussetzung ist, dass er im Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in einer gültigen Ehe verheiratet war.[74] Zu den gültigen Ehen in diesem Sinne zählen auch die sog. "freien Ehen" rassisch und politisch Verfolgter[75] sowie die durch Fern- und Nottrauungen geschlossenen Ehen.[76] War die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Lebensversicherung

Rz. 28 Es handelt sich um eine ähnliche Situation wie bei einer letztwilligen Verfügung, wenn der Ehegatte als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung eingesetzt wird. Für den Fall, dass der Ehegatte eingesetzt wurde, die Ehe, die bei Abschluss der Versicherung bestand, mittlerweile geschieden ist und der Erblasser wieder geheiratet hat, ist durch Auslegung zu ermitteln,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 2Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt h...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Hypothetischer Wille des Erblassers

Rz. 16 Für den Fall, dass sich der wirkliche Wille des Erblassers nicht ermitteln lässt, ist auf den hypothetischen Willen abzustellen.[37] Bei der Ermittlung des hypothetischen Willens ist jedoch umstritten, welcher Zeitpunkt hierfür maßgebend ist. Nach einer Ansicht sei auch der nachträgliche reale Wille des Erblassers zu berücksichtigen.[38] Nach weiterer Ansicht ist auf ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Findet § 2077 BGB auch auf ein gemeinschaftliches Testament Anwendung?

Rz. 25 Nach § 2268 Abs. 1 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament in den Fällen des § 2077 BGB seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. Haben die Ehegatten im Testament verfügt, dass die getroffenen Regelungen auch für den Fall der Scheidung weiterhin Geltung haben sollen, erübrigen sich weitere Überlegungen.[65] Enthält das Testament jedoch keine diesbezüglichen Regelungen, is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 ist eine dispositive Auslegungsregel, die gilt, solange nicht die Regelung des Abs. 2 eingreift.[3] In den Fällen des § 2077 BGB, nämlich bei Scheidung, Scheidungsantrag oder Zustimmung zu einem solchen, Aufhebung, Nichtigkeitserklärung nach früherem Recht und Tod des Antragstellers während des laufenden Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens, soll das gemeinscha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Erblasser

Rz. 5 Bei einem gegenseitigen Erbvertrag ist Erblasser nur der Erstverstorbene;[7] entscheidend ist daher, ob er die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 2077 Abs. 1 S. 2 BGB). Verstirbt der Ehegatte, der den Scheidungsantrag nicht gestellt hat, bleiben die Verfügungen wirksam.[8] Für den Überlebenden kommt dann allenfalls die Anfechtung nach § 2281 BGB in Betrac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 5 Ist der Erblasser während eines Scheidungsverfahrens verstorben, ist der "Noch-Ehegatte" von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Dies gilt jedoch nur, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sind. Für solche Verfahren, die seit dem 1.9.2009, d.h. dem Inkrafttreten des FamFG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Wirklicher Wille des Erblassers

Rz. 14 Abs. 3 geht von seinem Wortlaut her davon aus, dass der hypothetische Wille des Erblassers maßgeblich ist. Es ist jedoch auch der wirklich erklärte Wille des Erblassers zu berücksichtigen. Dieser selbst hat die Möglichkeit, durch ausdrückliche Erklärung die Rechtsfolge auszuschließen.[34] Rz. 15 Entgegen dem Gesetzeswortlaut ist daher zunächst der wirkliche Wille des E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. 2Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 3Da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Sittenwidrigkeit

Rz. 16 Die Grenze zur Sittenwidrigkeit wird leicht überschritten. Daher ist im Wege der Auslegung zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine Bedingung vorliegt oder ob es sich lediglich um einen Wunsch des Erblassers handelt. Die Grenze der Zulässigkeit ist in § 138 BGB zu sehen. Durch seine Anordnungen will der Erblasser auf das Verhalten des Zuwendungsempfängers nach dem Erbfal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Scheidungsantrag durch den Erblasser

Rz. 6 Vor seinem Tod muss der Erblasser, nicht hingegen sein Ehegatte, die Scheidung beantragt haben. Eine erbrechtliche Wirkung erlangt die Antragstellung (§§ 121, 124, 133, 134 FamFG) jedoch erst mit Rechtshängigkeit. Rechtshängigkeit tritt hingegen durch Zustellung an den Antragsgegner ein (§ 124 FamFG i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO). Wenn sich dies auch nicht einde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 33 Gem. § 10 Abs. 5 LPartG gilt die Regelung des § 2077 BGB auch für letztwillige Zuwendungen zugunsten eines eingetragenen Lebenspartners. Vor dem Tod des Erblassers erfolgt die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gem. § 15 Abs. 1 LPartG durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung (Aufhebungsbeschluss). Hierbei steht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 LPar...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Dem Erblasser kommt es i.d.R. bei Abfassung seiner letztwilligen Verfügung auf die familienrechtliche Bindung an. Diesem Umstand trägt § 2077 BGB Rechnung. Hierbei handelt es sich nicht um eine so starre Regelung wie bei der gesetzlichen Erbfolge gem. § 1933 BGB. Sind dessen Voraussetzungen erfüllt, führt dies endgültig und ausnahmslos zum Wegfall des Ehegattenerbrecht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Erneute Heirat

Rz. 4 Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst und ist deren Ehe geschieden worden, so lebt das gemeinschaftliche Testament, das durch die rechtskräftige Scheidung der Ehe nach Abs. 1 unwirksam geworden ist, auch nicht wieder auf, wenn die Eheleute erneut heiraten.[8]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Zugewinnausgleich

Rz. 31 Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist nach § 1378 Abs. 3 BGB grundsätzlich vererblich. Im Nachlass befindet sich der Zugewinnausgleichsanspruch, wenn er nach rechtskräftiger Scheidung bereits entstanden war, nicht wenn lediglich ein Scheidungsantrag rechtshängig ist.[72] Im Falle des gleichzeitigen Versterbens (§ 11 VerschG) scheidet ein Anspruch auf Zugewinnausgleic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Versorgungsausgleich

Rz. 30 Nach § 31 VersAusglG (gültig seit dem 1.9.2009) ist der Ausgleichsanspruch gegenüber den Erben geltend zu machen, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9–19 VersAusglG verstirbt. Den Erben steht ein Anspruch auf Ausgleich nicht zu, § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Verfahrensfragen

Rz. 30 Derjenige, der sich auf den Ausschluss des Ehegattenerbrechts bzw. des Voraus beruft, hat die Voraussetzungen des § 1933 BGB zu beweisen. Dies sind i.d.R. die Verwandten, die das Ehegattenerbrecht bestreiten. Zum einen ist darzulegen und zu beweisen, dass der Erblasser Scheidungsantrag gestellt bzw. seine Zustimmung zum gestellten Scheidungsantrag des überlebenden Ehe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Unwirksamkeit durch Auslegung bzw. Anfechtung

Rz. 8 Auch wenn jedoch eine Analogie abgelehnt wird, kann gleichwohl durch Auslegung oder Anfechtung die ganze oder teilweise Unwirksamkeit des gesamten gemeinschaftlichen Testaments in solchen Fällen herbeigeführt werden.[12] I.d.R. wird hier eine Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, da der Erblasser in der irrigen Erwartung des Fortbestandes der Ehe testie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Beweislast

Rz. 8 Ob die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe bzw. deren Aufhebung vorliegen, prüft das Nachlassgericht i.R.d. Erbscheinsverfahrens als Vorfrage. Derjenige, der sich darauf beruft, dass die Zuwendung des Erblassers an den Ehegatten unwirksam ist und die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, trägt die Beweislast für seine Behauptung, d.h. er muss das Scheitern der Eh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Sinn und Zweck des Unterhaltsanspruchs gem. S. 3

Rz. 4 Mit der Neufassung des § 1933 BGB wurde Satz 3 eingefügt. Dieser stellt den Ehegatten, der sein Erbrecht verloren hat, dem geschiedenen Ehegatten gleich. Der überlebende Ehegatte soll demgemäß, obwohl er sein Erbrecht verloren hat, nicht schlechter stehen, als er bei einer Scheidung stehen würde. Es wurde die Ansicht vertreten, dass der längstlebende Ehegatte im Rahmen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IX. Prozessuales

Rz. 26 Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments nach § 2268 BGB erfüllt sind, muss in einem Rechtsstreit über das Erbrecht inzident als Vorfrage vor dem Prozessgericht/Nachlassgericht geprüft und entschieden werden.[35] Die früher bestehende Möglichkeit,[36] das Scheidungs- bzw. Aufhebungsbegehren des verstorbenen Ehegatten fo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Inhaltskontrolle bei Eheverträgen

Rz. 51 Nach der Entscheidung des BVerfG im Jahr 2001[61] stellte der BGH im Jahr 2004[62] erste, später verfeinerte und ergänzte Grundsätze für die Beurteilung von Regelungen in Eheverträgen auf.[63] Prinzipiell dürfen Ehegatten die Fragen des Zugewinns, des nachehelichen Unterhalts und des Versorgungsausgleichs vertraglich regeln. Ist der Vertrag aber nicht "Ausdruck und Erg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Allgemeines

Rz. 28 Rechte aus familienrechtlichen Beziehungen des Erblassers, wie bspw. das Recht auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe, die elterliche Sorge oder die Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB (vgl. auch § 1615 BGB) sind grundsätzlich nicht vererblich. Gleiches gilt für das Recht des nicht verheirateten Vaters, seine Vaterschaft anzuerkennen oder die bereits anerkannte Vaterschaf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

Rz. 3 Eine Rückgabe darf nur an beide Ehegatten gemeinschaftlich erfolgen. Beide Ehegatten müssen daher bei der verwahrenden Amtsstelle persönlich und gleichzeitig erscheinen, § 2256 Abs. 2 S. 2 BGB.[3] Die Herausgabe an einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.[4] Rz. 4 Da mit der Rückgabe aller nicht eigenhändigen gemeinschaftlichen Testamente der Widerruf als erklärt gilt,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Abs. 1 Nr. 3 (Einflussnahme durch Täuschung oder Drohung)

Rz. 22 Die Beeinflussung der Willensbildung des Erblassers durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB) begründet die Erbunwürdigkeit des Täters nach Abs. 1 Nr. 3. Die Definition der arglistigen Täuschung entspricht der in § 123 BGB.[39] Sie kann durch Tun oder Unterlassen geschehen. Rz. 23 Ob bei der Anwendung von Gewalt (vis absoluta) ein Fall des Abs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Ende des Scheidungsverfahrens

Rz. 12 Endet das Scheidungsverfahren vor dem Erbfall ohne Scheidungsbeschluss, kommt § 1933 BGB nicht zum Zuge. Dabei ist es unerheblich, ob eine Antragsrücknahme erfolgt ist oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde.[35] Irrelevant ist die bloße Möglichkeit der Rücknahme.[36] Wurde eine Zustimmung bereits erklärt, verliert diese, wenn der Antragsteller seinen Scheidung...mehr