Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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AGS 10/2017, Verfahrenswert... / 1 Sachverhalt

Nach Scheidung der am 29.4.1995 in Bosnien geschlossenen Ehe der Beteiligten durch Urt. des AG Derventa/Bosnien v. 19.10.2015 hat das AG auf Antrag der Antragstellerin gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB mit dem angefochtenen Beschluss den Versorgungsausgleich durchgeführt und unter anderem im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ...[A] GmbH...mehr

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FF 10/2017, FF 10/2017 / Verfahrensrecht

BGH, Beschl. v. 12.7.2017 – XII ZB 350/16 Gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG kann im Beschwerdeverfahren auch gegen den Willen eines Beteiligten ohne erneuten Erörterungstermin entschieden werden. BGH, Beschl. v. 29.6.2017 – IX ZB 98/16 a) Bei der Prüfung, ob Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und e...mehr

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FF 10/2017, Das gemeinsame ... / 5. § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB als lex specialis zu § 745 Abs. 2 BGB

Nicht akzeptabel ist es, den Anspruch der Ehefrau auf Nutzungsvergütung in der Zeit des Getrenntlebens der Ehegatten aus § 745 Abs. 2 BGB herzuleiten. § 1361b BGB nämlich regelt den Ausgleich für die Überlassung der Ehewohnung während dieser Zeit unter speziellen familienrechtlichen Billigkeitskriterien und geht mithin, wenn es sich bei dem Miteigentum um die Ehe- und Famili...mehr

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FF 10/2017, Inhalts- und Au... / 1 Gründe:

[1] Die ehemaligen Eheleute streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. [2] Der im Jahre 1958 geborene Antragsteller, ein deutscher Staatsangehöriger, hat am XX.9.1994 die im Jahre 1969 geborene Antragsgegnerin, eine polnische Staatsangehörige, geheiratet. Für den Antragsteller handelte es sich um die zweite Ehe: Aus seiner vorherigen geschiedenen Ehe sind zwei Ki...mehr

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FF 10/2017, Gestaltungsspie... / VIII. Unterhalt und Pflichtteilsverzicht

Unterhaltsansprüche als höchstpersönliche Ansprüche erlöschen mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten. Nur der Verwandtenunterhalt folgt in § 1615 BGB diesem allgemeinen erbrechtlichen Prinzip. Dagegen macht der Betreuungsunterhalt der alleinerziehenden Mutter nach § 1615l BGB eine Ausnahme, denn der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters. Auch im nach...mehr

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AGS 10/2017, Verfahrenswert... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend, allerdings nicht die Begründung. Anträge auf Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung sind Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, da ein Anspruch nach § 1361b BGB geltend gemacht wird. Das Gesetz sieht insoweit einen Regelwert von 3.000,00 EUR vor. Auf den Verkehrswert der Wohnung oder der angemessenen Miete kom...mehr

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AGS 10/2017, Verfahrenswert... / Leitsatz

Auch dann, wenn der Versorgungsausgleich nach den §§ 6 bis 19 VersAusglG auf Antrag eines Ehegatten gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB nach der Scheidung durchgeführt wird, ist der Verfahrenswert lediglich mit 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten zu bemessen. Nur in den Fällen der §§ 20 ff. VersAusglG sind 20 % des dreifachen Nettoeinkommens anzusetzen. OLG Koblenz, ...mehr

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FF 10/2017, Begrenzung des ... / 1 Gründe:

[1] I. Die Beteiligten streiten über Teilhabeansprüche der Antragstellerin an der Hinterbliebenenversorgung nach ihrem verstorbenen geschiedenen Ehemann. [2] Die am 20.11.1948 geborene Antragstellerin und der am 3.7.1936 geborene M. B. (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 25.3.1971 die Ehe, welche auf den am 18.1.2001 zugestellten Scheidungsantrag durch rechtskräftiges Urteil...mehr

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AGS 10/2017, Keine Begrenzu... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung ist zutreffend. Allerdings richtet sich der Wert in Versorgungsausgleichssachen nicht nach 10 % des Verfahrenswertes der Ehesache, sondern nach 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten, da hier der Wert der Ehesache jedoch ohne Berücksichtigung von Vermögen mit dem dreifachen Nettoeinkommen der Eheleute berechnet worden ist, war die Festsetzung im...mehr

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FF 10/2017, Verjährung des ... / 2 Anmerkung

Der klagende Schwiegervater verlangte vom Schwiegersohn einen finanziellen Ausgleich für Arbeitsleistungen. Der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts veranlasste ihn zur Rücknahme seiner Berufung. Im "Kernbereich" dieses Beschlusses, der allerdings noch weitere wertvolle Hinweise gibt, stehen zwei Feststellungen, einmal zum Verfahrens- bzw. Rechtsmittelrecht, sodann zum mat...mehr

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FF 10/2017, Gestaltungsspie... / XII. Abfindung und Anpassung nach § 33 VersAusglG

Besonders sorgfältig sollten Unterhaltsabfindungen behandelt werden bei Eheleuten, die sich in einem rentennahen Alter befinden. Wenn der Gestalter hier nicht sauber abgrenzt, wird es ihm wie dem Kollegen ergehen, dem der BGH in der Entscheidung vom 26.6.2013[22] eine deutliche Abfuhr erteilt hat. Die Eheleute stritten um einen nachehelichen Unterhalt von 500 EUR und um eine...mehr

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FF 10/2017, Vereinbarung ei... / 1 Gründe:

I. Ohne Tatbestand (gemäß §§ 540 Abs. 1, 2, 313a Abs. 1 ZPO) II. Die Berufung ist zulässig, aber nur in einem geringen Umfang begründet. Die Klage ist zulässig und i.H.v. 2.193,17 EUR teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Vergütungsanspruch aus §§ 675, 611, 612 BGB i.H.v. 2.193,17 EUR zu. a) Zwischen den Parteien ist ein Rechtsanwaltsvertrag (§§ 611, 67...mehr

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FF 10/2017, Reform des nachehelichen Ehegattenunterhalts

Symposion des Familienrechtsausschusses im DAV Nach jahrelanger intensiver fachlicher Diskussion hat der Ausschuss Familienrecht im DAV eine Initiativstellungnahme zur Reform des nachehelichen Ehegattenunterhaltsrechts entwickelt, die auf einem Symposion einem fachlich hoch kompetenten Publikum zur Diskussion gestellt wurde. Leitmotiv der Reform soll die gemeinsame Elternveran...mehr

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FF 10/2017, Gestaltungsspie... / XIII. Schlussbetrachtung

Sieht man sich die Schwierigkeiten an, die mit einer vertraglichen Gestaltung von Unterhalt verbunden sein können, kann man die Sehnsucht einiger Autoren nach einem einfacheren System nachempfinden. Ziehen wir also Bilanz, ob die Instrumente der Gestaltung bzw. Gestaltungsbegrenzung tauglich sind. Ich meine, dass diese Frage durchweg mit Ja beantwortet werden kann.mehr

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FF 10/2017, Verjährung des ... / 1 Aus den Gründen:

[1] I. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 19.12.2016 verwiesen. … [7] II. 1. Die statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig, aber nach der derzeitigen Rechtsauffassung des Senats nicht begründet. Das Landgericht Bremen hat zu Recht mit dem angefochtenen Urteil die Kla...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Schenkungsteuerbefreiung grundstücksbezogener Zuwendungen zwischen Ehe- und zwischen Lebenspartnern (Abs. 1 Nr. 4a)

Rz. 21 [Autor/Stand] Schenkungsteuerfrei sind nachbenannte[2], im Zusammenhang mit einem "Familienheim"[3] stehende, auch mittelbare, Zuwendungen zwischen Ehegatten und zwischen Lebenspartnern i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes [4], d.h. die im sog. Lebenspartnerschaftsregister der Standesämter eingetragen sind:[5] Verschaffung des Mit-/Eigentums (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Im Fall der Ehescheidung sind die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche grundsätzlich aufzuteilen (§§ 1ff. VersAusglG).[1] Entsprechendes gilt bei Aufhebung einer Lebenspartnerschaft (§ 20 LPartG).[2] Vorrangig ist dabei die interne Teilung (§ 9 Abs. 2 VersAusglG); hierzu s. § 3 Nr. 55a EStG Rz. 1–2. In besonderen Fällen kann der Versorgungsausgleich auch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 55a [Übertragung von Anrechten]

Rz. 1 § 3 Nr. 55a S. 1 EStG stellt zunächst die Übertragung von Anrechten gleicher Art beim selben Versorgungsträger oder im Wege der Verrechnung zwischen Versorgungsträgern, die eine Verrechnungsvereinbarung haben[1], steuerfrei. § 3 Nr. 55a S. 2 EStG stellt klar, dass die späteren Versorgungsleistungen bei der ausgleichsberechtigten Person so besteuert werden, wie sie bei...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerichtliche (Scheidungs-/Scheidungsfolgen-) Vergleiche und § 2302 BGB

Wirken Familiengerichte an der Erstellung unwirksamer Verfügungen von Todes wegen mit? Einführung In familiengerichtlichen Scheidungs- und Scheidungsfolgenvergleichen (also in gerichtlichen Vergleichsprotokollen) finden sich in der Praxis hin und wieder Regelungen, die einen erbrechtlichen Bezug haben. Dabei werden oft konkrete Gegenstände für den Fall des Todes eines der sic...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (3) Besonderheit: §§ 2279 Abs. 2, 2077 BGB – keine Relevanz

Sind Ehegattenerbverträge oder gemeinschaftliche Testamente errichtet worden, oder haben sich Ehegatten in Testamenten gegenseitig bedacht, ist nach § 2279 Abs. 2, 2077 BGB bei Erbverträgen und nach § 2077 BGB bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten zu beachten, dass im Falle der Scheidung das Testament unwirksam sein kann (werden kann). Auf den ersten Blick wird in den ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / C. Auslegung, Umdeutung und sonstige rechtliche Vorgaben und Möglichkeiten erbrechtlicher Verfügungen von Todes wegen in familiengerichtlichen Vergleichen

I. Auslegung und Umdeutung erbrechtlicher Verfügungen von Todes wegen Da es (gerade den von juristischen Laien erstellten) Verfügungen von Todes wegen oft immanent ist, dass Unklarheiten und Widersprüche enthalten sind, ist der Regelungsgehalt auszulegen, um den Erblasserwillen aus der Verfügung von Todes wegen zu ermitteln (wobei die konkrete Methodik im Rahmen der erläutern...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / B. Praktische Beispiele, in der Praxis auftretende Situationen

Zunächst sollen zwei typische Beispiele erörtert werden, wie sich in der Praxis ein entsprechender familiengerichtlicher Vergleich darstellen kann. Sodann wird hieran die Rechtsprechung und Literatur für die entsprechende Konstellation dargestellt und erörtert. I. Erstes Beispiel – Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart aus 1993 Der nachfolgende Vergleich wurde 1993 von...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / Einführung

In familiengerichtlichen Scheidungs- und Scheidungsfolgenvergleichen (also in gerichtlichen Vergleichsprotokollen) finden sich in der Praxis hin und wieder Regelungen, die einen erbrechtlichen Bezug haben. Dabei werden oft konkrete Gegenstände für den Fall des Todes eines der sich scheidenden Ehegatten Kindern zu geordnet. Hier ist die Vorschrift des § 2302 BGB zu beachten, ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (1) Form des Erbvertrags, § 2276 BGB

Der Erbvertrag erfordert notarielle Beurkundung, § 2276 BGB, und zwar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile. § 2276 Abs. 2 BGB spielt keine Rolle, da es im Rahmen eines familiengerichtlichen Scheidungs-/Scheidungsfolgenvergleiches in der Regel gerade nicht um den Abschluss eines Ehevertrages geht. Hier kommt § 127 a BGB zum Tragen. Grundsätzlich ist zunächst im Hinblick ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / a´) Form des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, §§ 2265, 2276, 2231 Nr. 2 BGB

Da im familiengerichtlichen Scheidungsverfahren denknotwendig (ggf. ehemalige) Ehegatten Prozessparteien sind, lässt sich die Möglichkeit der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments per gerichtlichem Vergleich erörtern. Dem steht zunächst entgegen, dass nach Teilen der Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich Testamente nicht per Gerichtsvergleich möglich sein sollen.[...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 1. Grundsatz: Bindungswirkung des Erbvertrags

Die Bindungswirkung eines Erbvertrages ergibt sich bereits aus § 2289 BGB. Frühere Verfügungen von Todes wegen werden aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen, und im gleichen Umfang werden zeitlich spätere Verfügungen von Todes wegen unwirksam. Davon gibt es aber Ausnahmen: Insbesondere kann sich der Erblasser im Erbvertrag der Bindungswir...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / IV. Bindungswirkung des (umgedeuteten) Erbvertrags

Praktische Relevanz können in einen Erbvertrag umgedeutete familiengerichtliche Vergleiche auch gerade im Hinblick auf eine mögliche Bindungswirkung des Erbvertrags erhalten. 1. Grundsatz: Bindungswirkung des Erbvertrags Die Bindungswirkung eines Erbvertrages ergibt sich bereits aus § 2289 BGB. Frühere Verfügungen von Todes wegen werden aufgehoben, soweit sie das Recht des ver...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / V. Rekurs auf die Beispiele

Zusammengefasst lässt sich unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen anhand der beiden Beispiele Folgendes vertreten: 1. Beispiel 1 Hier mag zunächst im Zuge der Auslegung nach § 2084 BGB gut vertreten werden, dass § 2 des Vergleichs keine "Verpflichtung zur späteren Vererbung" nach § 2302 BGB enthält, sondern dass die Klausel so zu lesen ist, dass bereits mit ihr verer...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / II. Eröffnung des Regelungsbereichs des § 2302 BGB – Welche konkreten Regelungen sind überhaupt von der Norm erfasst?

1. Bevor sich ein Problem im Rahmen des § 2302 BGB ergeben kann, ist denknotwendigerweise zu prüfen, ob diese Norm überhaupt eröffnet ist. Das ist dann der Fall, wenn im familiengerichtlichen Vergleich bestimmt ist, dass eine oder beide Vergleichsparteien sich verpflichten, eine bestimmte Verfügung von Todes wegen (zeitlich später) vorzunehmen oder nicht vorzunehmen. Denn § 23...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 2. Das wiederum eröffnet folgende Fragen:

Einerseits die Frage, ob überhaupt eine Verpflichtung über eine "Verfügung von Todes wegen" vorliegt bzw. betroffen sein soll, und andererseits die Frage, ob schon im familiengerichtlichen Vergleich die Testierfreiheit für die Zukunft beschränkt sein soll. a) Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen? Die Definition, welche Maßnahmen überhaupt von § 2302 BGB erfasst sind, ist ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / III. Was tun bei Einschlägigkeit des § 2302 BGB – Möglichkeit der Umdeutung?

1. Möglichkeit der Umdeutung – als solche anerkannt Es ist anerkannt, dass Verträge, die gemäß § 2302 BGB wirksam sind, gleich, ob diese Verträge in einem gerichtlichen Vergleich oder in sonstiger Form vorliegen, umgedeutet werden können, also der Umdeutung grundsätzlich zugänglich sind.[26] Damit besteht also Konsens, dass die Möglichkeit der Umdeutung dem Grundsatz nach eröf...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / c) Zwischenergebnis

Dies bedingt also, dass nur solche Inhalte unter § 2302 BGB fallen, die zwischen den Vergleichschließenden abgesprochen werden und letztlich schuldrechtliche Verpflichtungen beinhalten, später einmal in einer bestimmten Weise Verfügungen von Todes wegen zu treffen oder auch gerade nicht zu treffen. Nur solche Regelungen sind unwirksam nach § 2302 BGB.mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / A. Einführung

In der praktischen erbrechtlichen Tätigkeit findet der beratende und forensisch tätige Rechtsanwalt immer wieder Bezüge zum Familienrecht, das sich auch in verschiedener Weise auf das Erbrecht auswirken kann. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge geschieht dies in der Praxis über Fragen der Erbteilserhöhung eines Ehegatten entsprechend den § 1931 Abs.1, 3, § 1371 Abs. 1 BGB, a...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / e) Zusammenfassung

Wenn also in einem familiengerichtlichen Vergleich erbrechtliche Verfügungen von Todes wegen getroffen werden, die nach Auslegung im Rahmen der §§ 2084, 2085 BGB nicht für sich gesehen schon einen Erbvertrag oder ein Testament darstellen, so sind diese Verfügungen grundsätzlich nichtig nach § 2302 BGB. Die in § 2302 BGB angeordnete Nichtigkeit ergreift dabei sowohl den ganzen...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 1. Möglichkeit der Umdeutung – als solche anerkannt

Es ist anerkannt, dass Verträge, die gemäß § 2302 BGB wirksam sind, gleich, ob diese Verträge in einem gerichtlichen Vergleich oder in sonstiger Form vorliegen, umgedeutet werden können, also der Umdeutung grundsätzlich zugänglich sind.[26] Damit besteht also Konsens, dass die Möglichkeit der Umdeutung dem Grundsatz nach eröffnet ist. Dies deckt sich einerseits mit der allgem...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (a) Sonderfall: Verfahren mit Anwaltszwang

Es mag im (familien-)gerichtlichen Verfahren im Einzelfall Anwaltszwang gemäß der §§ 78 ff ZPO herrschen, weil beispielsweise die Angelegenheit in der zweiten Instanz anhängig ist (siehe Beispiel 1.). Herrscht also im konkreten Verfahren Anwaltszwang, ist es notwendig, dass beide Vergleichs (Erbvertrags-)Parteien anwaltlich vertreten sind.[32] In einem solchen Verfahren müsse...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / I. Erstes Beispiel – Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart aus 1993

Der nachfolgende Vergleich wurde 1993 von den seinerzeit im Scheidungsverfahren in der zweiten Instanz befindlichen, zwischenzeitlich jeweils verstorbenen Eltern der Erbprätendenten (die sich mittlerweile im Erbscheinsverfahren mit einer späte- ren Ehefrau des Vaters streiten) geschlossen. Hierbei hat der gesamte Senat mitgewirkt und jeweils der anwaltliche Vertreter des ein...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / aa) Erfordernisse eines Erbvertrags/gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, §§ 2276, 2274 BGB und §§ 2267, 2247 BGB

Um im Rahmen der Umdeutung an eine erbrechtliche, formwirksame Regelung zu gelangen, müsste bei Abfassung des gerichtlich protokollierten familiengerichtlichen Vergleiches die jeweilige Form erfüllt sein. (1) Form des Erbvertrags, § 2276 BGB Der Erbvertrag erfordert notarielle Beurkundung, § 2276 BGB, und zwar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile. § 2276 Abs. 2 BGB spiel...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (c) Art und Weise der Protokollierung des gerichtlichen Vergleichs

Eine ordnungsgemäße Protokollierung nach § 127 a BGB setzt aber voraus, dass der Vergleich auch entsprechend korrekt protokolliert wird. Dieser muss also vollständig im Wortlaut protokolliert sein, der Richter muss ihn vorgelesen (bei älteren Vergleichen) oder vorgespielt (bei neueren Vergleichen, in deren Rahmen bereits von Diktiergeräten Gebrauch gemacht wurde) haben, und e...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (e) Zwischenergebnis

Sind also die Voraussetzungen sowohl von § 2276 BGB als auch von § 127 a BGB erfüllt, insbesondere im Rahmen eines Verfahrens mit Anwaltszwang auch die Erklärungen der Vertragsparteien gemeinsam mit dem jeweiligen Rechtsanwalt abgegeben, steht der Formwirksamkeit eines Erbvertrags im familiengerichtlichen Vergleich nichts entgegen. a´) Form des gemeinschaftlichen Ehegattentes...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 2. Voraussetzungen der Umdeutung im Einzelfall

Voraussetzung dessen ist, dass zunächst die Umdeutung subjektiv gewollt ist (und das auch festgestellt werden kann), und damit den Parteien des familiengerichtlichen Vergleichs unterstellt werden muss, also nachgewiesen werden muss, dass in subjektiver Hinsicht die Beteiligten bei Kenntnis der Nichtigkeit des Geschäfts einen solchen Vertrag (familiengerichtlichen Vergleich) ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 2. Beispiel 2

Im Rahmen der Auslegung wird man § 3 Abs. 2 des dortigen Vergleichs dahingehend auslegen müssen, dass später noch vermacht werden soll, also letztlich § 2302 BGB eröffnet ist, und damit die Verpflichtung, später der Tochter den Schmuck zu vermachen, gegen § 2302 BGB verstößt. Auch hier ist eine Umdeutung nach §§ 140, 2276, 127 a BGB in eine erbvertragliche Vermächtnis-Aussetz...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / b) Beschränkung der Testierfreiheit für die Zukunft durch schuldrechtliche Verpflichtung

Erfasst ist von § 2302 BGB eine Situation, in der sich der Erblasser verpflichtet, zeitlich später einmal eine konkrete Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, oder sich verpflichtet, dieser einen bestimmten Inhalt zu geben oder nicht zu geben (siehe schon den Wortlaut der Norm). Verboten ist also für den Erblasser, sich jetzt zu verpflichten, später ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / b) Objektive Komponente der Umdeutung

Darüber hinaus muss aber auch das Rechtsgeschäft, in das umgedeutet werden soll, wirksam in der nichtigen familiengerichtlichen Vergleichsregelung enthalten sein. Damit ist letztlich die Frage zu klären, ob im jeweiligen familiengerichtlichen Vergleich die Formvorgaben für einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Ehegattentestament (das ja grundsätzlich auch denkbar wäre)...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (b) Exkurs: Erbvertrag in sonstigen Gerichtszweigen bei gerichtlich protokollierten Vergleichen

Nach hM kann ein Vorgehen im Rahmen des § 127 a BGB, also per gerichtlichem Vergleich, einen Erbvertrag zu erstellen, nicht nur im streitigen Zivilprozessverfahren, sondern auch in Verfahren anderer Gerichtsbarkeiten erfolgen, wie zum Beispiel bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, ebenso der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit, wenn einerseits § 12...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (d) Besonderheiten

Einzelne Stimmen in der Kommentarliteratur verlangen materiell, unter Berufung auf § 779 BGB, ein gegenseitiges Nachgeben.[37] Fraglich ist, wie sich ein solches konkret darstellen muss, wenn man es überhaupt als konkrete Wirksamkeitsvoraussetzung verlangen wollte. Nach Auffassung des Verfassers reicht eine noch so kurze Verhandlung, denn letztlich ist schon regelmäßig mit de...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (4) Umzudeutender Erbvertrag – Erfordernis des § 2274 BGB, Eigenständigkeit/Höchstpersönlichkeit des Abschluss des familiengerichtlichen Vergleichs/Erbvertrags

Neben der entsprechenden Formvorgabe des § 2276 BGB, erfordert § 2274 BGB den "persönlichen Abschluss" des Erbvertrages durch den "Erblasser". Zu klären ist im Einzelfall, ob bei Vergleichsabschluss vor dem Familiengericht die Vorgaben zur Norm erfüllt sind. (a) Begriff des "Erblassers" Damit ist zunächst gesagt, dass der Erblasser (also nicht der andere Teil) nicht durch einen...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 1. Beispiel 1

Hier mag zunächst im Zuge der Auslegung nach § 2084 BGB gut vertreten werden, dass § 2 des Vergleichs keine "Verpflichtung zur späteren Vererbung" nach § 2302 BGB enthält, sondern dass die Klausel so zu lesen ist, dass bereits mit ihr vererbt wird (wobei dann noch zu diskutieren ist, ob eine Erbeinsetzung oder die Aussetzung eines Vermächtnisses vorliegt). Damit wäre § 2302 ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / II. Zweites Beispiel – Familiengerichtlicher Vergleich vor dem Amtsgericht Düsseldorf aus 2007

Wortlaut des Vergleichs: Zitat "§ 1 – Herr Y zahlt an Frau Y zum Ausgleich des Zugewinns einen Betrag von ... Euro. " § 2 – Herr Y gewährt Frau Y einen Ehegattenunterhalt wie folgt: ... Regelungen zur Höhe und Dauer der Zahlungen ... § 3 – Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Ehemann der Ehefrau während der Ehe folgende Schmuckstücke zugewandt hat: ... textliche Auflist...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 4

Auf einen Blick Es sind in familiengerichtlichen Scheidungsfolgenvergleichen Konstellationen denkbar, in denen der Vergleich gegen § 2302 BGB verstößt, weil in diesem erbrechtliche Positionen geregelt werden und einem der scheidenden Ehegatten eine Pflicht auferlegt werden soll, später einmal in bestimmter Weise zu testieren/nicht zu testieren, meist betreffend die ehelichen...mehr