Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / dd) Einzelfälle aus der Rechtsprechung

Rz. 16 Die Frage, wann im Einzelfall eine Ausstattung vorliegt, kann nur auf den jeweils konkret vorliegenden Fall beantwortet werden. Die relativ spärliche Rspr., die hierzu ergangen ist, stammt größtenteils aus dem familienrechtlichen Bereich. Rz. 17 LG Mannheim NJW 1970, 2111 (Überlassung einer Wohnung): Das LG Mannheim[15] hat in einem Fall entschieden, dass die Überlassu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist ausgeschlossen, wenn in einem rechtshängigen Scheidungsverfahren wegen des Todes eines Ehegatten kein Urt ergehen kann. Jedoch wird der begründete Ehescheidungsantrag der rechtskräftigen Ehescheidung teilweise gleichgesetzt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beistand und Rücksichtnahme in wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Rn 16 Obwohl Ehegatten voneinander getrennte Vermögen haben und nicht für die Verbindlichkeiten des jeweils anderen einstehen müssen, besteht die Pflicht, den anderen oder dessen Eigentum unabhängig vom jeweiligen Güterstand vor Schaden zu bewahren. Deshalb darf ein gemeinsamer Verkauf des im Miteigentum stehenden Hauses nicht aus unsachlichen Gründen verhindert werden (Fran...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ähnliche Vorschriften.

Rn 3 Für eine Reihe von Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug finden sich im EGBGB, anderen Gesetzen und Staatsverträgen vorrangige Sonderregelungen der einzuhaltenden Form, die teilweise das Günstigkeitsprinzip einschränken: für die Eheschließung im Inland Art 13 III, für die Ehescheidung im Inland Art 17 II, für Rechtswahlverträge Art 14 IV, 15 III, für letztwillige Verfügung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zusätzliche Formvorschriften (Abs 2, 3).

Rn 2 Verwiesen wird auf nationale Formvorschriften für Güterstandsvereinbarungen (Hilbig-Lugani DNotZ 17, 739, 748f). Dies erlaubt eine direkte Anwendung von §§ 1408, 1410, die eine notarielle Form bei gleichzeitiger Anwesenheit der Ehegatten verlangen (Campbell NZFam 20, 678, 683). Die Einführung einer besonderen nationalen Kollisionsnorm wie Art 46e EGBGB bezüglich der Ehe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm bietet die Grundlage für die Wohnungszuweisung nach Rechtskraft der Ehescheidung und bestimmt die Tatbestandsvoraussetzungen, wobei im Wesentlichen auf das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder und die Lebensverhältnisse der Eheleute abgestellt wird. Rn 2 I begründet den Anspruch eines Ehegatten auf Zuweisung der Wohnung gegen den jeweils anderen; eine Teilung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Internationale Zuständigkeit.

Rn 5 Die VO stellt in Kap II (Art 4–19) mehrere Zuständigkeitsgründe zur Verfügung (zur örtl Zuständigkeit § 3 IntGüRVG). Und zwar handelt es sich um eine Zuständigkeit bei Tod eines Ehegatten (Art 4), bei Ehescheidung u Ehetrennung (Art 5), andere Fälle (Art 6), die Gerichtsstandsvereinbarung (Art 7), die rügelose Einlassung (Art 8), eine alternative Zuständigkeit (Art 9), ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Begründung, die Auflösung und die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1104 fallenden allgemeinen Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates. 2Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirksamwerden der Anerkennung.

Rn 3 Die Anerkennung wird wirksam, wenn die nach den §§ 1594 ff erforderlichen Erklärungen ordnungsgemäß abgegeben und beurkundet worden sind. Solange die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nach § 1592 besteht, ist die Anerkennung nach Abs 2 nicht wirksam. Ob eine im Ausland erfolgte Privatscheidung ausländischer Staatsangehöriger im behördlichen oder gerichtlichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm gewährt dem übergangenen Ehegatten ein sog Revokationsrecht, das erforderlich ist, weil § 1365 für das Vermögen und § 1369 für Haushaltsgegenstände zwar die Unwirksamkeit des nicht genehmigten Rechtsgeschäftes regeln, nicht aber die Rückabwicklung zwar unwirksamer, aber bereits vollzogener Verfügungen. § 1368 gibt dem übergangenen Ehegatten dann die Möglichkeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 46e EGBGB – Rechtswahl.

Gesetzestext (1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu beurkunden. (2) Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Rn 1 Die Vorschrift hat ohne sachliche Änderung den früheren A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff der Ehe.

Rn 1 Das Bestehen einer Ehe bestimmt sich nach den §§ 1303 ff, so dass auch die aufhebbare Ehe (§ 1313) geschieden werden kann. Ist die Ehe im Ausland geschlossen worden, ist die Frage, ob eine wirksame Eheschließung vorliegt, nach dem Eheschließungsstatut zu beantworten. Dieses knüpft hinsichtlich der materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen an Art 13 I und II EG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Auflösung der Ehe.

Rn 33 Vorrangig greift die ROM III-VO ein (IV 1; de la Durantaye IPRax 19, 281, 286; s zum Streit IPR-Anh 3). Für die Form der Rechtswahl gilt Art 46e entspr (Art 17b V 1). IÜ kommt Art 17 I–III zum Zuge (V 1). Nach früherem nationalem IPR bestimmte sich die Auflösung der Ehe gem I 1 Alt 4, IV aF nach dem Sachrecht des Register führenden Staats. Haben die Ehegatten nachträgl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolge.

Rn 19 Liegen die Voraussetzungen von II vor, kann der überlebende Ehegatte gem §§ 1931, 2304 den kleinen Pflichtteil beanspruchen (zur Berechnung vgl Rn 10), ohne dass ihm insoweit ein Wahlrecht zukäme (BGH NJW 82, 2497 [BGH 17.03.1982 - IVa ZR 27/81]; Staud/Thiele Rz 61). Daneben kann er von den Erben des Verstorbenen den Ausgleich des Zugewinns gem §§ 1373 ff beanspruchen....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung findet auf die ehelichen Güterstände Anwendung. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sindmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 3 ROM III – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgeschlossene Angelegenheiten.

Rn 5 Der Negativkatalog der VO nennt einige ausgeschlossene Regelungsgegenstände, auch wenn diese sich nur als Vorfragen im Zusammenhang mit einem Ehescheidungs- oder Trennungsverfahren stellen. Rn 6 Ausgenommen sind die Rechts- u Handlungsfähigkeit natürlicher Personen (Art 1 II lit a). Die VO gilt ferner nicht für das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zulässigkeit der Rechtswahl (Abs 1).

Rn 1 Art 8 erlaubt eine beschränkte Wahl des auf die Unterhaltspflicht anzuwendenden Rechts. Eine solche ›vorausschauende‹ Rechtswahl kann jederzeit (auch vorehelich, Hilbig-Lugani DNotZ 17, 739, 750) erfolgen (Henrich Int Scheidungsrecht, 17, Rz 132). Dafür können die vier Möglichkeiten des Art 8 I genutzt werden, in denen im Zeitpunkt der Rechtswahl eine hinreichende Näheb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. (2) 1Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. 2Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 19 ROM III – Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen.

Gesetzestext (1) Unbeschadet der Verpflichtungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 351 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lässt diese Verordnung die Anwendung internationaler Übereinkommen unberührt, denen ein oder mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung oder zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zulässigkeit der Rechtswahl.

Rn 1 Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung oder die Ehetrennung anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen (Art 5 I); vgl Süß ZNotP 11, 282, 287 f; Winkler von Mohrenfels FS von Hoffmann [11], 527 ff; Rieck NZFam 16, 1138 ff. Es muss sich jedoch um das Recht eines von vier genannten Staaten handeln. Tw wird, da nicht ausgeschlossen, mit Recht eine konkludente Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfahren.

Rn 32 Das Verfahren kann nicht als Folgesache geführt werden, weil die Norm nur die Möglichkeit einer vorläufigen Regelung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung gibt. Es richtet sich nach §§ 200 ff, nicht nach § 266 FamFG (Frankf FamRZ 22, 1274). Eine Verbindung mit einem Verfahren nach § 1 GewSchG ist dagegen möglich (Nürnbg FamRZ 21, 1799). Eine Beteiligung Dritter kommt ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Schuldverhältnisse aus Familienverhältnissen oder Verhältnissen gleicher Wirkung (lit b).

Rn 12 Der Ausschluss familien- und erbrechtlicher Verhältnisse – früher in Art 1 II lit b EVÜ – ist auf Art 1 II lit b und c aufgespalten. Diese Bereiche werden teilweise durch besondere Verordnungen geregelt: S (1) die Verordnung des Rates (EG) Nr 4/2009 über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsents...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren.

Rn 15 Für das Verfahren ist die Zuständigkeit des FamG gegeben (§§ 23a I Nr 1 GVG, 111 Nr 9, 112 Nr 2, 260 II FamFG). Es unterliegt den Vorschriften des FamFG und ist als isoliertes Verfahren ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 264 II FamFG (Stuttg FamFR 13, 321). Mit der Stundungsentscheidung sind der gestundete Betrag, der Zinssatz und der Stundungszeitraum sow...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Begrenzung der Höhe (Abs 2).

Rn 5 Die Zugewinnausgleichsforderung ist begrenzt auf den Wert des bei dem maßgeblichen Stichtag (§§ 1384, 1387) vorhandenen Nettovermögens des Schuldners, weshalb sie bei gänzlich fehlendem Vermögen auch ganz entfallen kann. Wegen der mit § 1384 verbundenen Vorverlagerung des Berechnungszeitpunktes sind Vermögensminderungen nach dem Stichtag ohne Bedeutung. Damit kann sich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm regelt die Verteilung der Haushaltsgegenstände für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung. Während I den Anspruch auf Überlassung beinhaltet und die Voraussetzungen hierfür aufstellt, begründet II die Vermutung des Miteigentums beider Ehegatten an den während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafften Haushaltsgegenständen. Nach III kann eine Ausgle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Erwerbsobliegenheit nach dem UÄndG.

Rn 10 Das tradierte ›Altersphasenmodell‹ ist nicht mehr anwendbar (BGH FamRZ 11, 791; 11, 1209; Hamm FamRZ 14, 1468). Maßgeblich für die Frage, ab wann und in welchem Umfang der betreuende Elternteil eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, sind immer die Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 12, 1040; 11, 1379). War in der Vergangenheit im Wesentlichen das Alter des zu betreuend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzelfälle.

Rn 67 Abtretung: Eine Zession oder Prozessführungsermächtigung ist sittenwidrig, wenn eine unvermögende Partei zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vorgeschoben wird und dies bezweckt, das Kostenrisiko zulasten der beklagten Partei zu vermindern oder auszuschließen, wofür auf den Zeitpunkt der Abtretung abzustellen ist (Ddorf NZKart 15, 201). Ein wegen wucherähnlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB W

Wächteramt 1666 1 Waffen Verkehrspflichten 823 164; 832 10 Wahlrecht 262 4 Wahlrecht für Ausgleichsberechtigte bei Ausgleich einer laufenden Versorgung 19 VersAusglG 16 f. Wahlschuld 243 5; 245 14; 262 1; 2154 1 Wahlvermächtnis 262 3; 2154 1; 2184 1; 2185 1 Wahrscheinlichkeit und Schadensersatz 249 52 Währung 245 12 CISG 245 17 Ersetzungsbefugnis 245 14 stillschweigende Rechtswahl Art....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nutzungsvergütung.

Rn 26 Als Ausgleich dafür, dass der aus der Wohnung, ggf auch der Mietwohnung (KG FamRZ 15, 1191), verdrängte Ehegatte bis zur Rechtskraft der Ehescheidung auf sein Recht zum Mitbesitz verzichten muss, kann, soweit dies der Billigkeit entspricht, von dem anderen beginnend ab Geltendmachung des Zahlungsbegehrens (Kobl NZFam 15, 330; Bremen FamRZ 14, 1299) eine Nutzungsentschä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Versorgungsausgleich.

Rn 16 Mit Wirkung vom 1.1.05 ist der Versorgungsausgleich für die Eingetragene Lebenspartnerschaft eingeführt worden (§ 20 LPartG). Gleichzeitig wurden in Art 17b I die heutigen S 2 und 3 (bis 2015: S 3 und 4) als Kollisionsnormen für den lebenspartnerschaftlichen VA eingefügt. Die seit dem 29.1.19 anwendbare EuPartVO ist auf den VA überwiegend unanwendbar (Art 1 II lit f). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1410 BGB – Form.

Gesetzestext Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Rn 1 Über die in § 128 geregelte Form der notariellen Beurkundung hinaus regelt § 1410, dass der Ehevertrag nur bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor dem Notar geschlossen werden kann. Dadurch sollen die Ehegatten vor Übereilung geschü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 209. Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung u zur Änderung anderer Gesetze (BetriebsrentenstärkungsG) v 17.08.2017, BGBl I 2017, 3214

Rn. 229 Stand: EL 126 – ET: 02/2018 Das Gesetz gliedert sich in 17 Art, davon betreffen zB der Art 1 die Änderung des BetriebsrentenG, die Art 2 u 4 die Änderung des SGB V u XII, der Art 3 die Änderung des BundesversorgungsG und schließlich der Art 9 die Änderungen des EStG. Die steuerlichen Neuregelungen gelten ab dem 01.01.2018. Wichtig ist neben der Erhöhung des steuerfreien...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm schränkt die in § 1364 begründete Freiheit der Ehegatten in der Verwaltung ihrer Vermögen ein und bezweckt die Wahrung der wirtschaftlichen Grundlage der Ehe und der Familiengemeinschaft (BGHZ 35, 135) sowie den Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten (BGH FamRZ 96, 792; FamRZ 87, 909; Schöfer-Liebl, FamRZ 11, 1628, 1629). Die Gesetzesfassung abstrahiert je...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 8 ROM III – In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht.

Gesetzestext Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 5 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Der Begriff der Ehewohnung.

Rn 4 Dieser ist weit auszulegen. Er umfasst unabhängig von den Eigentums- und güterrechtlichen Verhältnissen alle Räume, in denen die Ehegatten wohnen, gewohnt haben oder bestimmungsgemäß wohnen wollten (BGH FamRZ 90, 987; Hamm NJW 15, 2349). Zur Ehewohnung rechnen auch Nebenräume wie der Dachboden, der Keller, Sport- oder Fitnessräume (Jena NJW-RR 04, 435) und die Garage, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zustimmung und deren Fehlen.

Rn 8 Wegen der Zustimmung gilt das zu §§ 1356, 1366 Dargestellte. Macht der Ehegatte über einen längeren Zeitraum die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht geltend, ist regelmäßig von einer konkludenten Zustimmung auszugehen (Grüneberg/Brudermüller Rz 8). Rn 9 Der Tatbestand der Norm erfährt keine subjektive Einschränkung; der Vertragspartner muss also nicht wissen, dass es...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verbindlichkeiten.

Rn 52 Berücksichtigungswürdige Verbindlichkeiten mindern das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen (vgl auch Ziff 10.4 der Leitlinien). Schulden können allerdings nur abgezogen werden, soweit sie tatsächlich auch bedient werden (Köln FamRZ 06, 1760; Hambg FamRZ 03, 1102). Werden Einkünfte fingiert, ist auch eine fiktive Bedienung von Schuldverbindlichkeiten zu berücksichti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Der Begriff.

Rn 5 Die grobe Unbilligkeit darf nicht nur vorübergehend zu bejahen sein, weil andernfalls die Möglichkeit der Stundung nach § 1382 besteht (BGH NJW 70, 1600). Maßstab für die Billigkeitskorrektur ist die idealgerechte Durchführung des Zugewinnausgleichs auf der Grundlage des vom Gesetz angenommenen Grundmusters. Deshalb ist sie nicht gegeben, wenn ein Ehegatte Vermögen nur ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Internationale Zuständigkeit.

Rn 4 Die EuUntVO kennt eine allgemeine Zuständigkeit in Unterhaltssachen (Art 3). Sie gilt auch für die Klage eines Unterhaltspflichtigen (Gruber IPRax 10, 130; Hau FamRZ 10, 518), eine Abänderungsklage (Bremen FamRZ 17, 614 m Aufs Martiny IPRax 17, 596) sowie für einen Anspruch auf Unterhaltsrückzahlung (Gruber IPRax 10, 131). Die Zuständigkeit kann wahlweise auf mehrere Gr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Formelle Voraussetzungen.

Rn 5 Der Erblasser muss vor dem Tod die Ehescheidung bzw -aufhebung beantragt haben, dh der Scheidungsantrag muss dem anderen Ehegatten vor dem Tod des Erblassers zugestellt sein (§§ 113 I 2, 124 FamFG, §§ 253, 261 I ZPO; BGHZ 111, 329). Rn 6 Unschädlich ist auch, wenn ein örtlich unzuständiges FamG angerufen wurde, weil der Wille zur Beendigung der Ehe auch in diesem Fall hi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB R

Rahmenvertrag vor 145 ff 28 Rang Bestimmung des ~s 879 12 der Vormerkung 883 20 Rangänderung Einigung 880 2 Eintragung 880 3 Rechtsfolge 880 6 Zustimmung des Eigentümers 880 4 Zwischenrecht 880 8 Rangordnung 1583 1; 1991 12 Rangvorbehalt 881 1 Ausnutzung 881 6 Einigung 881 2 Eintragung 881 3 Erlöschen des vorbehaltenen Rechts 881 9 Veräußerung 881 5 Wirkung 881 7 Zwischenbelastung 881 8 Rasse ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eheakzessorische Vaterschaft (Nr. 1).

Rn 2 Vater eines Kindes ist kraft Gesetzes der Mann, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Die Vaterschaftsvermutung setzt eine wirksam geschlossene (Oldbg FamRZ 20, 1476) und bei Geburt des Kindes bestehende Ehe (§§ 1564, 1313) voraus, die im Zweifel durch entspr Urkunden nachzuweisen ist (Hamm FamRZ 22, 1487). Für ein vor der Ehe geborenes ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entreicherung und Bereicherung.

Rn 6 Die Zuwendung führt zur Entreicherung des Schenkers und Bereicherung des Beschenkten. Rn 7 Entreicherung bedeutet Minderung, Bereicherung Vermehrung der Vermögenssubstanz (BGHZ 101, 229). Deshalb sind die Überlassung des Gebrauchs einer Sache (BGHZ 82, 354: Wohnung), selbst auf Lebenszeit (zuletzt BGH NJW 16, 2652 Rz 17f), sowie Arbeits- und Dienstleistungen (BGHZ 101, 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Familienrecht.

Rn 34 Wegen des grds Vorrangs familienrechtlicher Regelungen ggü deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüchen (s nur BGHZ 23, 215, 217 f sowie § 823 Rn 67; krit aber zB Staud/Oechsler § 826 Rz 441) ist der Anwendungsbereich des § 826 im Familienrecht gering. Insb § 1607 III geht § 826 regelmäßig vor (BGHZ 14, 358, 359; 45, 356, 358; 46, 58; vgl auch NJW 90, 706, 708). In Betr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren und Durchsetzung des Anspruchs.

Rn 25 Der Antrag auf Auskunftserteilung sollte, um spätere Probleme iRd Vollstreckung zu vermeiden, möglichst präzise gefasst sein. Rechnet zum Endvermögen ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung, so ist schon im Antrag aufzunehmen, welche iE zu bezeichnenden Belege – Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen – vorzulegen sind (Zweibr FamRZ 01, 763). Wird Wertermi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einzelfälle.

Rn 12 Anwartschaftsrecht kann ein relevanter Vermögenswert sein (BGH FamRZ 96, 792). Für die Bewertung ist der Wert des Kaufgegenstandes um den Betrag zu mindern, der aufgebracht werden muss, um das Recht zum Vollrecht erstarken zu lassen. Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück ist dann zustimmungspflichtig, wenn der verbleibende Anteil wirtschaftlich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Eigenständige Kollisionsrechtsvereinheitlichung.

Rn 18 Seitdem die EU in Art 65 Buchst b EGV (Art 81 Buchst c AEUV) eine (beschränkte) kollisionsrechtliche Rechtssetzungskompetenz erhalten hat, sind sukzessive ganze Anknüpfungsgegenstände erfassende, unmittelbar anwendbare europäische Kollisionsnormen erlassen worden. Ausgenommen von dieser Kompetenz ist Dänemark, das auch nicht wie das Vereinigte Königreich und Irland vom...mehr