Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Der Name nach Verwitwung oder Scheidung (V).

Rn 6 Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält grds seinen bis zum Ende der Ehe geführten Namen. Nach V 2 kann er jedoch durch Erklärung ggü dem Standesbeamten seinen Ehenamen abwählen und seinen Geburtsnamen oder denjenigen Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, also etwa den aus einer früheren Ehe. Weiter hat er die Möglichkeit, e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Keine Scheidung bei Trennung von weniger als 1 Jahr

Rn 12 Aus § 1565 II folgt im Umkehrschluss, dass eine Ehe erst geschieden werden kann, wenn die Eheleute mindestens 1 Jahr voneinander getrennt gelebt haben. Dadurch soll Rechtsmissbrauch und voreiligen Ehescheidungen entgegengewirkt sowie die nach I zu treffende Prognose erleichtert werden (BGH FamRZ 81, 127). Nichts anderes gilt, wenn beide Ehegatten die Scheidung vor Abla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich des Wertausgleichs bei der Scheidung (Abs 1).

I. Wertausgleich bei der Scheidung. Rn 2 Der VA ist – soweit möglich – in der Form des Wertausgleichs bei der Scheidung durchzuführen. Der Begriff entspricht dem unter der Geltung des früheren Rechts verbreiteten Begriff des öffentlich-rechtlichen VA. Zwar ist der VA idR bei der Scheidung durchzuführen, und zwar iR einer Verbundentscheidung nach § 137 I FamFG, ohne dass es ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auswirkungen auf den Wertausgleich bei der Scheidung (Abs 1 und 2).

I. Geltendmachung des Wertausgleichs (Abs 1). Rn 2 Stirbt ein Ehegatte, der in den Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9–19) fallende Anrechte erworben hat, nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich, so erlischt sein Anspruch auf Wertausgleich (Kobl FamRZ 15, 1295, 1296). Seine Erben können kein Recht auf Wertausgleich gelten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vereinbarungen vor Wertausgleich bei der Scheidung.

I. Allgemeines Rn 1 Gem § 7 bedürfen Vereinbarungen über den VA – auch über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche iSd §§ 20 ff – einer besonderen Form, wenn sie vor der Rechtskraft der Entscheidung über den (öffentlich-rechtlichen) Wertausgleich bei der Scheidung (iSd §§ 9 ff) geschlossen werden. Unerheblich ist, ob die Vereinbarung vor oder während der Anhängigkeit des Scheid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 17 EGBGB – Sonderregelungen zur Scheidung.

Gesetzestext (1) Soweit vermögensrechtliche Scheidungsfolgen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 oder der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 fallen oder von anderen Vorschriften dieses Abschnitts erfasst sind, unterliegen sie dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht. (2) Auf Scheidungen, die nicht in den Anwendungsberei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1384 BGB – Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung.

Gesetzestext Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. A. Allgemeines. Rn 1 Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet mit dem Tod eines der Ehegatten, mit der Aufhebung (§ 1313) oder Scheidung der Ehe (§ 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 53 VersAusglG – Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung.

Gesetzestext Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. A. Anwendungsbereich. Rn 1 Während das neue Recht für ausgleichsreife Anrechte stets einen vollständigen Wertausgleich nach den §§ 9 ff ermögl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vereinbarungen nach dem Wertausgleich bei der Scheidung.

Rn 6 Vereinbarungen, die nach Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei Scheidung getroffen werden, sind formfrei möglich, soweit sie sich auf noch nicht ausgeglichene Anrechte beziehen. Die Ehegatten können daher insb über die gem § 19 dem schuldrechtlichen VA vorbehaltenen Anrechte formfrei disponieren (Karlsr FamRZ 21, 841, 842). Insoweit besteht kein besond...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (Abs 4).

Rn 15 Im Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 ff) haben die Versorgungsträger den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert gem IV 1 grds nur als (monatlichen) Rentenbetrag anzugeben. Für den schuldrechtlichen VA ist die Angabe eines Rentenbetrages erforderlich, aber im Regelfall auch ausreichend, weil hier nur bereits laufende Versorgungen auszugleichen s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einverständliche Scheidung nach 1-jährigem Getrenntleben (Abs 1).

Rn 3 I gibt den Eheleuten die Möglichkeit zur einvernehmlichen Scheidung durch beiderseitige Antragstellung oder durch Zustimmung zum Antrag des anderen. Nach § 133 Nr 2 FamFG sind nur Angaben darüber notwendig, ob die Ehegatten Einigungen über bestimmte Scheidungsfolgen getroffen haben, wodurch dem Gericht Klarheit über den Umfang des Konfliktpotentials verschafft und Geleg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Streitige Scheidung nach 3-jährigem Getrenntleben (II)

Rn 6 Leben die Eheleute spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mindestens 3 Jahre voneinander getrennt, wird die Zerrüttung der Ehe unwiderlegbar vermutet. Der Beweis des Gegenteils ist sogar ausgeschlossen, weshalb eine Beweisaufnahme nicht erfolgen darf (BGH FamRZ 00, 285) und auch eine Anhörung des Antragstellers entbehrlich ist (BGH FamRZ 16, 617; Ol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 9 ROM III – Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung.

Gesetzestext (1) Bei Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung ist das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, sofern die Parteien nicht gemäß Artikel 5 etwas anderes vereinbart haben. (2) Sieht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ehescheidung.

Rn 4 Gem I (iVm § 1587 BGB) findet der VA zwischen geschiedenen Eheleuten statt. Damit ist ein vorzeitiger Ausgleich schon während des Getrenntlebens – anders als beim Zugewinnausgleich (§§ 1385, 1386 BGB) – ausgeschlossen. Für die Durchführung des VA wird vielmehr ein Scheidungsausspruch vorausgesetzt. Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Scheidung bereits rkr ist, w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Ehescheidung und Ehetrennung.

Rn 1 Die VO gilt für die Ehescheidung u die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (Ehetrennung) in Fällen, die iwS eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen (Art 1 I; dazu Mörsdorf-Schulte RabelsZ 77 [13] 786, 794 ff), dagegen nicht für die Scheidungsfolgen, s dazu Art 17 EGBGB. Der Ehebegriff ist verordnungsautonom (so Mörsdorf-Schulte RabelsZ 77 [13] 786, 8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1478 BGB – Auseinandersetzung nach Scheidung.

Gesetzestext (1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu der Wert des Gesamtguts nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu trage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Scheidung bei Trennung von weniger als 1 Jahr (Abs 2).

Rn 13 Da II keinen eigenständigen Scheidungstatbestand darstellt, ist auch hier gesondert festzustellen, ob die Ehe gescheitert ist (Kobl FamRZ 78, 31). Die unzumutbare Härte folgt zwar nicht aus dem Scheitern der Ehe an sich oder den dazu führenden Umständen (Karlsr FamRZ 17, 1037), doch können die Gründe, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, bei der Prüfung nach II mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unterschiede: Ehescheidung – Eheaufhebung.

I. Materielles Recht. Rn 3 Während bei der Scheidung die Ehe aus Gründen geschieden wird, die nach der Eheschließung liegen und die Ehe zum Scheitern gebracht haben (›zerrüttete Ehe‹), erfolgt die Eheaufhebung aus Gründen die bei der Eheschließung vorgelegen haben (›fehlerhafte Ehe‹). Einziger Scheidungsgrund ist das Gescheitertsein der Ehe (§ 1565 I). Die verschiedenen Aufhe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Erwägungsgründe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – (1–9) (nicht abgedruckt) (10) Der sachliche Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Einklang stehen. Er sollte sich jedoch nicht auf die Ungültigerklärung einer Ehe erstrecken. Diese Verordnung sollte nur für die Auflösung oder die Lockerung des Ehebandes gelten. Das nach den Koll...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Ehegattenschutzklausel.

Rn 6 soll dem an der Ehe festhaltenden Ehegatten die Möglichkeit und die Zeit geben, sich auf die Auflösung der Ehe einzustellen (BTDrs 7/4361, 13). Da die Ehescheidung gegen den Willen eines Ehegatten regelmäßig mit Härten verbunden ist, ist der Maßstab für die schwere Härte nicht die Ehe schlechthin, sondern die bereits gescheiterte. Nur dann, wenn sich auf Grund außergewö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einsatzzeitpunkte.

Rn 6 Die vier Einsatzzeitpunkte des § 1572 wollen einerseits den zeitlichen Zusammenhang des nachehelichen Unterhalts mit der Ehe sicherstellen (BGH FamRZ 18, 260; Celle FamRZ 16, 1169; Born FamRZ 22, 759), andererseits die nacheheliche Solidarität begrenzen. Rn 7 Zeitpunkt der Scheidung bedeutet eine Erkrankung bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Dies gil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet mit dem Tod eines der Ehegatten, mit der Aufhebung (§ 1313) oder Scheidung der Ehe (§ 1564), bei vorzeitigem Zugewinnausgleich (§ 1388) oder mit der wirksamen Vereinbarung eines anderen oder Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes (§§ 1408 I, 1414). Für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch Scheidung der Ehe wird d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Dem Wertausgleich unterfallende Anrechte.

Rn 3 Der Wertausgleich findet (bei deutschem Scheidungsstatut) grds in allen Fällen statt, in denen die Eheleute in der Ehezeit Versorgungsanrechte iSd § 2 erworben haben. Er scheidet jedoch gem § 9 I ausnw aus, soweit die Ehegatten den VA wirksam durch Vereinbarung ausgeschlossen haben (§§ 6–8 VersAusglG) oder soweit die ehezeitlich erworbenen Anrechte (iSv § 19) noch nicht a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Materielle Voraussetzungen.

Rn 11 Die Rechtswirkungen des § 1933 treten nur ein, wenn die Ehe auf Antrag des Erblassers geschieden bzw aufgehoben worden wäre (auch bei im Ausland durchgeführter Ehescheidung, Stuttg FamRZ 12, 480), wäre nicht zwischenzeitlich sein Tod eingetreten. Infolgedessen müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Eheaufhebung, §§ 1313 ff bzw Ehescheidung, §§ 1565 ff, bezogen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Durchführung des Ausgleichs (Abs 3).

Rn 8 Wenn die Voraussetzungen des § 28 I erfüllt sind, ist eine private Invaliditätsrente ausgleichsreif und damit grds einem Wertausgleich bei der Scheidung zugänglich. Zwar wäre eine interne Teilung des Anrechts möglich. Sie wäre jedoch nicht sachgerecht, weil der Ausgleichsberechtigte davon selbst im Falle eigener Invalidität nicht zwingend profitieren würde. Er würde näm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 13 ROM III – Unterschiede beim nationalen Recht.

Gesetzestext Nach dieser Verordnung sind die Gerichte eines teilnehmenden Mitgliedstaats, nach dessen Recht die Ehescheidung nicht vorgesehen ist oder die betreffende Ehe für die Zwecke des Scheidungsverfahrens nicht als gültig angesehen wird, nicht verpflichtet, eine Ehescheidung in Anwendung dieser Verordnung auszusprechen. Rn 1 Nach der VO sind die Gerichte eines teilnehm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Lebensbedarf.

Rn 12 Der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden Ehegatten richtet sich nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 90, 280). Dieser in § 1361 I normierte Begriff der ›ehelichen Lebensverhältnisse‹ ist identisch mit dem Maßstab für den nachehelichen Unterhalt (BGH FamRZ 16, 199; vgl iE § 1578 Rdn 2). Die ehelichen Lebensverhä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsvoraussetzungen.

Rn 2 Anspruchsberechtigt ist, wer in einem der maßgeblichen Einsatzzeitpunkte nicht oder nur teilw infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte durch eine angemessene eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensbedarf decken kann (eingehend hierzu Born FamRZ 22, 759 und Rn 7). Der Gesetzgeber hat die Grenzen der nachehelichen Solidar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Scheidungsmonopol der inländischen Gerichte (Abs 3).

Rn 18 In Überlagerung evtl anderer Regelungen des nach der ROM III-VO berufenen Sachrechts schreibt Art 17 III (früher II) für das Inland ausnahmslos (auch bei alleiniger Beteiligung von Ausländern) die Scheidung durch ein staatliches Gericht vor. Auch wenn das verwiesene Recht, welches iÜ für die Voraussetzungen der Scheidung anwendbar bleibt, eine andere Scheidungsmöglichk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff der fehlenden Ausgleichsreife.

Rn 2 ›Nicht ausgleichsreif‹ sind Anrechte, die zwar die Voraussetzungen des § 2 erfüllen und damit grds in den VA fallen, die aber im Zeitpunkt der Scheidung aufgrund besonderer Eigenschaften (noch) nicht intern oder extern geteilt werden können oder sollen. Diese Anrechte sind in II abschließend aufgezählt (BGH FamRZ 13, 1548 Rz 24). Zum einen geht es um Anrechte, die zwar ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2077 BGB – Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung.

Gesetzestext (1) 1Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. 2Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestim...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzlich geregelte Anwendungsfälle.

Rn 3 Gem I 1 unterliegen dem schuldrechtlichen Ausgleich nur ›noch nicht ausgeglichene Anrechte‹. Dazu gehören zum einen die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung noch nicht ausgleichsreif gewesenen Anrechte (s § 19 II) sowie die zwar an sich ausgleichsreif gewesenen, aber vom Gericht gem § 19 III nicht in den Wertausgleich einbezogenen Anrec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zeitpunkt.

Rn 6 Das Gesetz definiert den für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblichen Zeitpunkt nicht. Nach stRspr des BGH (NJW 88, 2034; vgl auch BVerfG NJW 93, 2926) sind maßgeblich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Auf diesen Zeitpunkt darf allerdings nicht starr abgestellt werden. Einkommensentwicklungen prägen die ehelichen Lebensver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nicht hinreichend verfestigte Anrechte (Abs 2 Nr 1).

Rn 4 Gem § 19 II Nr 1 sind Anrechte, die dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht hinreichend verfestigt sind, nicht ausgleichsreif. Damit soll verhindert werden, dass Anwartschaften ausgeglichen werden, bei denen im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht hinreichend sicher ist, ob sie sich tatsächlich später zu einem Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen entwickeln werden. B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Privatscheidung nach der Brüssel IIb-VO.

Rn 4 Eine Ehescheidung ohne eine gerichtliche Entscheidung wird zunehmend auch im Recht der EU-Staaten zugelassen (Nachw Gruber/Möller IPRax 20, 393, 401; C Mayer StAZ 20, 193 f.; Rieländer FF 21, 9, 15; Sonnentag/Haselbeck IPRax 22, 22; Jayme/Buccianti IPRax 22, 74 [Italien]). Für die Anerkennung von ›Privatscheidungen‹ aus EU-Staaten ist (nach einer nicht unbestrittenen Ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltung der Vorschrift.

Rn 1 Art 17 enthält mehrere Kollisionsnormen. I normiert das Scheidungsfolgenstatut, II betrifft sonstige Scheidungen, während IV (früher III) die Anknüpfung des Versorgungsausgleichs regelt. Je nach Anknüpfungsgegenstand – Scheidungsfolgenstatut oder VA – ist daher auf den jeweils einschlägigen Abs abzustellen. Art 17 ist zuletzt durch das IntGüRVGEG geändert worden; die Ne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1586b BGB – Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten.

Gesetzestext (1) 1Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. 2Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. 3Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. (2) Für die Berechnung des Pflichtteils ble...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 10 ROM III – Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts.

Gesetzestext Sieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor oder gewährt es einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, so ist das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden. Rn 1 Sieht das nach Art 5 oder Art 8 anz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Materielles Recht.

Rn 3 Während bei der Scheidung die Ehe aus Gründen geschieden wird, die nach der Eheschließung liegen und die Ehe zum Scheitern gebracht haben (›zerrüttete Ehe‹), erfolgt die Eheaufhebung aus Gründen die bei der Eheschließung vorgelegen haben (›fehlerhafte Ehe‹). Einziger Scheidungsgrund ist das Gescheitertsein der Ehe (§ 1565 I). Die verschiedenen Aufhebungsgründe sind (abs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich des Scheidungsfolgenstatuts.

Rn 10 Scheidung iSv I umfasst nicht nur das im deutschen Sachrecht (§§ 1564 ff) als einzige Möglichkeit der Auflösung einer gescheiterten Ehe bereitgestellte Rechtsinstitut. Die Regelung des Art 17 erfasst auch schwächere Formen der Ehetrennung, insb die in etlichen Rechtsordnungen vorgesehene gerichtliche Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (BGH FamRZ 87, 793). Rn 11 Das S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Die Kinderschutzklausel.

Rn 3 betrifft nur gemeinschaftliche minderjährige Kinder der Ehegatten. Dazu gehören außer den leiblichen auch Adoptivkinder, nicht dagegen Kinder nur eines Ehegatten aus einer anderen Beziehung. Rn 4 Die Kinderschutzklausel greift nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen das Kind ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung des äußeren Bandes der Ehe hat, das über d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfahrensrecht.

Rn 4 Das Aufhebungsverfahren ist ebenso wie die Scheidung eine Ehesache (§ 121 Nr 2 FamFG). Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art 1 I, 3 I Brüssel IIa-VO (BGH FamRZ 20, 1533). Die Antragsberechtigung und Antragsfrist sind in §§ 1316, 1317 geregelt. Das Aufhebungsverfahren kennt nicht den Verfahrensverbund nach § 137 FamFG, sodass die Folgen einer Aufhebung im isolie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang des Scheidungsfolgenstatuts.

Rn 14 Gegenständlich betrifft Art 17 I die bei Auslandsbezug zu beantwortende Frage, welche Rechtsordnung auf die Scheidungsfolgen anzuwenden ist. Die Vorschrift bezieht sich aber lediglich auf vermögensrechtliche Scheidungsfolgen (MüKo/Winkler von Mohrenfels Rz 68 ff). Rn 15 Nach traditioneller Auffassung umfasst das Scheidungsstatut auch die Wirkungen einer Ehescheidung. An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verfahren

Rn 5 Ist eine Vereinbarung über den VA nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form geschlossen worden, so ist sie gem § 125 BGB nichtig. Ein formunwirksam vereinbarter Ausschluss des VA kann das Verfahren daher nicht beenden. Das FamG hat den VA dann vielmehr nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Sieht es dagegen von einer Entscheidung über den VA ab, obwohl di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Drittanerkennung.

Rn 8 Nach dem Scheitern einer Ehe besteht für die gesetzlich vermutete Vaterschaft (§ 1592 Nr 1) keine Grundlage. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein nach der Trennung geborenes Kind vom neuen Partner der Mutter abstammt. Durch übereinstimmende Erklärungen können diese Personen privatautonom die Zuordnung des Kindes durch eine scheidungsakzessorische Drittanerkennung ohn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesetzlicher Ausschluss.

Rn 16 Der Ehegatte ist dann von Gesetzes wegen von der Erbschaft ausgeschlossen, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes selbst die Scheidung beantragt oder der von dem anderen Ehegatten beantragten Scheidung zugestimmt hatte und wenn die Voraussetzungen der Ehescheidung vorlagen (§ 1933). Dasselbe gilt, wenn der Erblasser die Aufhebung der Ehe beantragt hatte und der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Schwerwiegendes Fehlverhalten.

Rn 20 Bis zur Scheidung muss es sich um einen schweren Verstoß gegen die ehelichen Pflichten handeln. Dazu gehören eheliche Treuepflichten, eheliche Solidarität und der Grundsatz der Gegenseitigkeit. Diese Verpflichtungen enden mit der Rechtskraft der Scheidung (BGH FamRZ 95, 344). Allerdings wandelt sich die eheliche Solidarität in eine nacheheliche Solidarität, so dass gro...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Vermögensverlust.

Rn 21 War zum Zeitpunkt der Scheidung zu erwarten, dass der Lebensbedarf des Unterhaltsgläubigers aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt, und zwar auch dann nicht, wenn zunächst ein Unterhaltsanspruch bestand, dieser aber wegen späteren Vermögenserwerbs erloschen ist. § 1577 IV entsprich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 19 trifft Regelungen für nicht ausgleichsreife Anrechte. Diese sind gem § 9 I iVm § 19 I 1 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen, können aber gem § 19 IV (später) noch im Wege eines schuldrechtlichen VA nach den §§ 20–26 ausgeglichen werden. Die fehlende Ausgleichsreife wird in II definiert. III enthält eine ergänzende Bestimmung für Fälle, in denen in- und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.mehr