Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 1569 beinhaltet keine selbstständige Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift normiert den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Jeder Ehegatte hat nach der Scheidung regelmäßig selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Daneben steht der Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den anderen (BVerfG FamRZ 81, 745; BGH F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beim Trennungsunterhalt.

Rn 61 Beim Trennungsunterhalt fehlt eine entsprechende Bestimmung. Eine Verpflichtung zur Vermögensverwertung lässt sich jedoch aus § 1361 herleiten, wobei allerdings als äußerste Grenze die Erfordernisse des § 1581 S 2 vorliegen müssen (BGH FamRZ 85, 360; 86, 556). Im Übrigen sind bei der Heranziehung dieser Grundsätze für den Trennungsunterhalt die Besonderheiten zu berück...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsumfang.

Rn 7 Eine Bedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten muss nicht notwendig ehebedingt sein (BGH FamRZ 80, 981). Da jedoch die nacheheliche Solidarität nicht uferlos ist, stellt das G jedenfalls für einzelne Unterhaltstatbestände (§§ 1571, 1572, 1573 III) sicher, dass Unterhalt nur geschuldet wird, wenn ein zeitlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang der Bedürftig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 An die Stelle des Familienunterhalts tritt nach Herbeiführung der Trennung im rechtlichen Sinne der individuelle Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen (Nichtidentität von Familien- und Trennungsunterhalt) (BGH FamRZ 99, 1497). Der Trennungsunterhalt ist auch nicht identisch mit dem Geschiedenenunterhalt (BGH FamRZ 85, 908). Leben Ehegatten nach einer Zeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich.

Rn 21 Nach § 27 können auch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche gekürzt oder ganz ausgeschlossen werden. Dabei ist ebenso wie im Wertausgleich bei der Scheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Härtegründe, die bereits bei der Scheidung bekannt waren, dort aber zu keiner Kürzung geführt haben, können iRd schuldrechtlichen VA nicht (erneut) geltend gemacht werden (Celle FamRZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. 2 § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Family provision für den überlebenden Ehegatten

Rz. 140 Die Bemessung der family provision für den überlebenden Ehegatten bzw. den Partner aus der civil partnership erfolgt – zusätzlich zu den allgemeinen Richtlinien – unter Berücksichtigung seines Alters und der Dauer der Ehe sowie des Beitrags des überlebenden Ehegatten zum Wohl der Familie[164] – wobei an die Leistungen der Hausfrau gedacht ist, die insoweit auf einen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Geltendmachung des Wertausgleichs (Abs 1).

Rn 2 Stirbt ein Ehegatte, der in den Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9–19) fallende Anrechte erworben hat, nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich, so erlischt sein Anspruch auf Wertausgleich (Kobl FamRZ 15, 1295, 1296). Seine Erben können kein Recht auf Wertausgleich geltend machen (§ 31 I 2). Das gilt auch im Fall de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Geltung des § 2077 (Abs 2).

Rn 2 Bei einseitigen Verfügungen ist § 2077 über § 2299 II 1 anwendbar. Vertragsmäßige Verfügungen des Erblassers zugunsten seines Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartners (§ 10 V LPartG; zum Versprechenden vgl § 1 III LPartG) in einem Erbvertrag werden gem I iVm § 2077 I, II im Zweifel (§ 2077 III) unwirksam, wenn es zur Scheidung bzw Auflösung kommt. Bei vertragsmäßigen we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich der Vorschrift.

Rn 1 § 31 regelt in I und II, welche Rechtsfolgen der Tod eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung auf den Wertausgleich bei der Scheidung nach den §§ 9 ff hat, wenn über diesen noch nicht rkr entschieden worden ist, und in III, welche Rechtsfolgen der Tod eines Ehegatten für schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach den §§ 20 ff hat. Nicht erfasst wird der Fall, dass ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unverfallbarkeit der Anrechte.

Rn 8 In den Wertausgleich bei der Scheidung sind nur solche betrieblichen Anrechte bzw Teile von Anrechten einzubeziehen, die dem Grund und der Höhe nach bereits unverfallbar und damit ausgleichsreif sind (§ 19 I 1 und II Nr 1). Bei betrieblichen Anrechten ist daher im Wertausgleich bei der Scheidung immer zu klären, ob bzw inwieweit sie noch verfallbar sind. Diese Klärung s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines

Rn 1 Gem § 7 bedürfen Vereinbarungen über den VA – auch über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche iSd §§ 20 ff – einer besonderen Form, wenn sie vor der Rechtskraft der Entscheidung über den (öffentlich-rechtlichen) Wertausgleich bei der Scheidung (iSd §§ 9 ff) geschlossen werden. Unerheblich ist, ob die Vereinbarung vor oder während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Unterhalt anderer Berechtigter.

Rn 54 Beim Unterhalt minderjähriger Kinder werden sonstige Unterhaltslasten beim Pflichtigen nicht einkommensmindernd berücksichtigt, weil die Bedarfsberechnung nach der DT dem durch eine entspr Herabstufung in den Einkommensgruppen Rechnung trägt. Bei der Bemessung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind für den Ehegattenunterhalt grds die Umstände zu berück...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Neue zusätzliche Erkrankung.

Rn 7i Tritt erst mehrere Jahre nach Rechtskraft der Scheidung eine neue Erkrankung (hier: Verlust der Funktionsfähigkeit der rechten Hand wegen eines eingeklemmten Nervs) auf, scheidet ein Anspruch auf Krankheitsunterhalt aus, auch wenn es sich um die Spätfolge einer Nervenschädigung handelt, deretwegen die Berechtigte schon vor der Scheidung in ärztlicher Behandlung war (Ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Drittbeteiligte.

Rn 6 Während die Scheidung ausschl von Ehegatten beantragt werden kann (§ 1564 1), sind bei den meisten Aufhebungsgründen zusätzlich die zuständige Verwaltungsbehörde und im Falle der Bigamie ein Dritter (der Ehegatte aus der anderen Ehe) antragsberechtigt (§ 1316). Die Drittanträge sind gegen beide Ehegatten zu richten (§ 129 I FamFG).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Übergangszeit.

Rn 11 Die Übergangszeit, also die Zeit von der Ehescheidung bis zur Unterhaltsbegrenzung, findet ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (BGH FamRZ 86, 886; FuR 08, 88). Dem Unterhaltsberechtigten soll also genügend Zeit zur Verfügung gestellt werden, um seine L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Eheverträge sind Rechtsgeschäfte zwischen Verlobten oder Eheleuten zur Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse, deren Zustandekommen sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff richtet (BGH FamRZ 11, 1495). Sie können mit Rücksicht auf die geplante oder bestehende Ehe getroffen werden. Mit ihnen können die sich aus dem Gesetz ergebenden familienrechtlichen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle.

Rn 6 Während in der Vergangenheit bei Eheverträgen nahezu völlige Vertragsfreiheit angenommen wurde, hat sich die Rspr insb aufgrund der Entscheidungen des BVerfG (FamRZ 01, 343) und des BGH (FamRZ 04, 601) stark gewandelt. Eheverträge unterliegen der Inhaltskontrolle zu zwei verschiedenen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Prüfungskriterien und andersartigen Rechtsfolgen: Zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit vermögensrechtliche Scheidungsfolgen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 oder der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 fallen oder von anderen Vorschriften dieses Abschnitts erfasst sind, unterliegen sie dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht. (2) Auf Scheidungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Veror...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausgleichssperre für inländische Anrechte (Abs 3).

Rn 18 Hat ein Ehegatte in der Ehezeit ein ausländisches, zwischen- oder überstaatliches Anrecht erworben, das gem II Nr 4 nicht ausgleichsreif ist, findet der Wertausgleich bei der Scheidung gem III auch in Bezug auf die sonstigen – inländischen und eigentlich ausgleichsreifen – Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Das Best...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nachhaltigkeit.

Rn 24 Der berufstätige Unterhaltsgläubiger trägt das Risiko des Arbeitsplatzverlustes nur, wenn seine Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert ist (BGH FamRZ 85, 791). Maßgebend ist, ob die Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt ihrer Aufnahme nach objektiven Maßstäben und allg Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit als dauerhaft angesehen werden kann oder ob befürchtet werden mu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Verfahren und Entscheidung.

Rn 24 Ein gerichtliches Verfahren über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche ist nur erforderlich, wenn sich die Ehegatten nicht über die Höhe der Ausgleichsrente einigen können. Eine Vereinbarung ist außerhalb eines Scheidungsverfahrens formlos möglich (§ 7 Rn 1). Eine Vereinbarung stellt allerdings nur dann einen Vollstreckungstitel dar, wenn sie den verfahrensrechtlichen A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 5 Die von § 44 I erfassten Anrechte sind – aufgrund ihrer besonderen Struktur – nach der in § 40 II bzw (bei Anrechten im Leistungsstadium) in § 41 II näher bestimmten zeitratierlichen Methode zu bewerten. Die zu erwartende bzw tatsächlich erreichte Versorgung ist dabei das monatliche Ruhegehalt, das der berechtigten Person nach den jeweils für sie geltenden versorgungsre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die §§ 25, 26 begründen Ansprüche des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung aus einem vom ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen und dem schuldrechtlichen VA unterliegenden Anrecht (früher als ›verlängerter schuldrechtlicher VA‹ bezeichnet, § 3a VAHRG). Mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen erlöschen Ausgleichsansprüche nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Noch nicht ausgeglichenes Anrecht.

Rn 4 Gem I kommt eine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nur hinsichtlich ›noch nicht ausgeglichener Anrechte‹ in Betracht. Der Begriff hat den gleichen Inhalt wie in den §§ 20 I 1, 22 und 23 I 1 (vgl § 20 Rn 3 ff). Bei dem Anrecht, dessen Teilhabe der Ausgleichsberechtigte vom Versorgungsträger begehrt, muss es sich daher um ein im Wertausgleich bei der Scheidung unb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Entstehen der Ausgleichsforderung.

Rn 8 Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstandes, gleich aus welchem Grund, ob also durch Ehevertrag, Rechtskraft eines die Ehe oder den Güterstand beendenden Beschlusses oder Tod. Im Fall der Scheidung können Prozesszinsen deshalb erst ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses verlangt werden, im Fall der Anfechtung einer Scheidung im Verbund erst mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Durch die Norm soll nur die Scheidung einer im Grundsatz gescheiterten Ehe zur Unzeit vermieden werden (Staud/Rauscher Rz 6 mwN). Sie hat zwar faktisch eine eheerhaltende und -verlängernde Wirkung, jedoch nicht die Erhaltung der Ehe zum Zweck (RGRK/Grashoff Rz 5). Rn 2 Sie schützt zwei Zielgruppen: minderjährige aus der Ehe hervorgegangene Kinder (1. Fallgruppe Kindersch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eheliche Lebensverhältnisse.

Rn 2 Nach Auffassung des BGH (FamRZ 84, 149; 82, 576) sind mit diesem Begriff alle Verhältnisse gemeint, die für den Lebenszuschnitt in der Ehe und damit für den ehelichen Lebensstandard bestimmend (prägend) waren. Hierzu gehören zum einen die den Lebensstandard bestimmenden wirtschaftlichen Verhältnisse wie Einkommen und Vermögen, soweit es in die Bedarfsdeckung eingeflosse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1586a BGB – Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs.

Gesetzestext (1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat. (2) 1Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grundlagen schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche.

Rn 2 Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bestehen als subsidiäre Ausgleichsform (sog schuldrechtlicher VA) für Anrechte, die zwar gem den §§ 1 und 2 dem VA unterliegen, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht iR eines öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs, also durch interne oder externe Teilung, ausgeglichen werden können. Der Ausgleichsberechtigte erhält l...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rechtsfolge fehlender Ausgleichsreife (Abs 1 S 1, Abs 4).

Rn 21 Soweit das Gericht ein Anrecht nach II als nicht ausgleichsreif ansieht oder nach III mit einer Ausgleichssperre belegt, wird es nicht in den Wertausgleich bei der Scheidung einbezogen (I 1). Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem den §§ 20–26 bleiben jedoch gem IV ›unberührt‹. Daraus folgt, dass dem in Bezug auf ein noch nicht ausgleichsreifes Anrecht ausgleichsbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.

Rn 4 Die Rechtshängigkeit tritt ein mit der Zustellung der Antragsschrift (§§ 111 Nr 1, 113 I FamFG, 253 I ZPO). Dem steht die Geltendmachung des Anspruchs in der mündlichen Verhandlung gleich (§§ 111 Nr 1, 113 I FamFG, 261 II ZPO), zB dann, wenn der Scheidungsantrag nicht zugestellt wird (BGH NJW 72, 1373 [BGH 24.05.1972 - IV ZR 65/71]). Der Zugang der Abschrift eines Gesuc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Wertverzehr bei Teilung laufender Versorgungen (Abs 2 Nr 5).

Rn 16 Bezieht der Ausgleichspflichtige aus einem Anrecht der betrieblichen oder der privaten Altersversorgung, dessen Bezugsgröße ein Kapitalwert ist, bei Ehezeitende bereits Versorgungsleistungen, verringert sich idR der Ausgleichswert des Anrechts zwischen dem Ehezeitende bzw dem Eintritt der ausgleichspflichtigen Person in die Leistungsphase und der Rechtskraft der Entsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Verhalten gem Nr 7.

Rn 19 Härtegrund ist ein eheliches Fehlverhalten das sowohl bis zur Scheidung als auch nach der Scheidung begangen werden kann. 1. Schwerwiegendes Fehlverhalten. Rn 20 Bis zur Scheidung muss es sich um einen schweren Verstoß gegen die ehelichen Pflichten handeln. Dazu gehören eheliche Treuepflichten, eheliche Solidarität und der Grundsatz der Gegenseitigkeit. Diese Verpflichtu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 16 Liegen die Voraussetzungen des § 1933 vor, hat der überlebende Ehegatte sein aus § 1931 resultierendes gesetzliches Erbrecht ebenso verloren wie sein Recht auf den Voraus. Entspr gilt nach § 6 II Nr 2 HöfeO für die gesetzliche Hoferbfolge (Erman/Lieder § 1933 Rz 5). IÜ entfällt sein Pflichtteilsrecht, weil er infolge der fiktiven rechtskräftigen Scheidung nicht mehr vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundlagen.

Rn 14 Die Pflicht, dem anderen Ehegatten einen Vorschuss zu leisten, ist als Ausdruck familiärer Solidarität Ausfluss der Unterhaltspflicht (BGH FamRZ 90, 491). Eine Vorschusspflicht besteht zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten (§ 1360a IV) und zwischen getrennt lebenden Ehegatten, da § 1361 IV 3 auf § 1360a IV verweist. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartner ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 2Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kapitalbezug des Ausgleichspflichtigen.

Rn 2 Ein Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen nach § 22 S 1 setzt voraus, dass der Ausgleichspflichtige aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht (keine Rente, sondern) Kapitalzahlungen erhält oder erhalten hat. In diesem Fall kann auch der Ausgleichsberechtigte keine Ausgleichsrente, sondern – iHd Ausgleichswerts – Kapitalzahlung(en) verlangen. Noch nicht ausgeglic...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 4. Pflichtteilsrecht bei Lockerung des Ehebandes

Rz. 148 Ist die Ehe nicht geschieden, aber ein Scheidungsverfahren anhängig bzw. eine rechtskräftige Trennung der Eheleute von Tisch und Bett ausgesprochen worden, ergeben sich Widersprüche, wenn Ehewirkungs- und Erbstatut nicht zusammenpassen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. 2Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. 3 § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer (Abs 3).

Rn 12 Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein VA gem III nur auf Antrag statt. Damit sollen Versorgungsträger und Familiengerichte von Verfahren entlastet werden, in denen es in aller Regel nur um geringe Ausgleichswerte geht und auch aus Sicht der Eheleute regelmäßig kein Bedarf besteht, einen VA durchzuführen (BTDrs 16/10144, 48). Jeder Ehegatte hat jedoch die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bedürftigkeit.

Rn 7 Der Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben setzt wie der Anspruch nach Scheidung Bedürftigkeit des Berechtigten voraus. Der Bedarf des Unterhalt begehrenden Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute (zu Einzelheiten der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung vgl Vor § 1577 Rn 1 ff). Für die Bedarfsbestimmung ist nicht statisch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Scheidungsrechtskraft.

Rn 4 Die altersbedingte Erwerbsbehinderung muss im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses (§ 1564; § 38 FamFG) vorliegen. Bei Regelung des nachehelichen Unterhalts im Verbund mit der Scheidung ist sie aus Sicht der letzten Tatsachenverhandlung zu beurteilen, soweit Veränderungen bis zur Scheidung nicht zu erwarten sind (BGH FamRZ 83, 144).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren und Entscheidung.

Rn 14 Das FamG hat die formellen und materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen nach den §§ 7, 8 zu prüfen und festzustellen, ob und ggf mit welchen Modifikationen der VA durchzuführen ist. Erachtet das Gericht die Vereinbarung für wirksam, so hat es aufgrund der nach § 6 II bestehenden Bindung entspr der Vereinbarung zu entscheiden. Der öffentlich-rechtliche Wertausgleich nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich der Vorschrift

Rn 2 § 18 ist, wie sich aus § 9 IV ergibt, bei jedem Wertausgleich nach der Scheidung zu prüfen und auf alle dem VA unterliegenden Anrechte anwendbar. Einen generellen Ausschluss der Anwendbarkeit auf Anrechte der GRV hat der BGH abgelehnt (FamRZ 12, 192 Rz 39). Findet der Wertausgleich nach dem Tod eines Ehegatten statt, sind geringwertige Anrechte zwar in die aufzustellend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Doppelehe/Bigamie (§ 1306).

Rn 11 Die Doppelehe mit einem Dritten ist aufhebbar. Sonderregelungen gelten bei Wiederheirat nach unrichtiger Todeserklärung (§§ 1319, 1320). Eine aufhebbare Zweitehe liegt vor, wenn die Erstehe bei Eingehung der Zweitehe besteht unabhängig davon, ob sie später durch Tod, Scheidung oder Aufhebung beendet wird. Das wird auch angenommen, wenn die Erstehe bei Zustandekommen de...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 1. Kreis der Pflichtteilsberechtigten

Rz. 23 § 2333 Abs. 2 BGB erklärt die für Abkömmlinge bestehenden Pflichtteilsentziehungsgründe nach § 2333 Abs. 1 BGB auch hinsichtlich des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils für entsprechend abwendbar. Mit der einhergehenden Beseitigung der Sondervorschriften des § 2334 BGB (a.F.) zur Entziehung des Pflichtteils gegenüber einem Elternteil und des § 2335 BGB (a.F.) zur Entzi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätzliches (Abs 1 S 1).

Rn 2 Die Grundsatznorm des § 6 I 1 stellt klar, dass Vereinbarungen über den VA geschlossen werden können. Sie enthält weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht irgendwelche Einschränkungen der Dispositionsbefugnisse. Die Ehegatten können daher grds zu jeder Zeit, also vor, während und auch nach der Ehe Vereinbarungen schließen. Scheidungsfolgenvereinbarungen nehmen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Form der Vereinbarung.

Rn 2 Vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffene Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt bedürfen der notariellen Beurkundung. Zweck der Formvorschrift ist es, durch die Mitwirkung eines Notars die fachkundige und unabhängige Beratung der vertragsschließenden Parteien sicherzustellen, um die Vertragspartner vor übereilten Erklärungen zu bewahren und ihnen die rechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1568a und 1568b BGB

Rn 1 §§ 1568a und b stellen die materiellen Vorschriften zur Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände nach Scheidung der Ehe dar, während sich das Verfahren nach §§ 200 ff FamFG bestimmt und die Kostenvorschriften im FamGKG enthalten sind. Der Begriff des Haushaltsgegenstandes ist identisch mit dem in §§ 1361a, 1369, 1932 verwendeten. Rn 2 §§ 1568a und b sind nu...mehr