Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / X. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten für die Scheidung

1. Ehevertrag und Scheidungsvereinbarungen Rz. 233 Ausdrücklich gesetzlich zugelassen sind vertragliche Regelungen des assegno im Falle eines einvernehmlichen Scheidungsantrags (Einigung über Scheidung und Scheidungsfolgen) und beim assegno una tantum (Art. 4 und 5 Abs. 8 l. div.). Auch diese "Vereinbarungen" müssen aber immer explizit in das Scheidungsurteil aufgenommen werd...mehr

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Portugal / VI. Auf die Scheidung anwendbares Recht

Rz. 74 Vorrangig gilt die Rom III-VO,[79] somit bestimmt sich das auf eine Scheidung wie auch für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbare Recht seit 21.6.2012 gemäß Art. 5 dieser VO zunächst nach einer Rechtswahl der Parteien, mangels Rechtswahl wird das anwendbare Recht nach der Anknüpfungsleiter des Art. 8 Rom III-VO bestimmt: Abgestellt wird darin auf das Rec...mehr

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Großbritannien: Schottland / D. Scheidung

Rz. 13 Das Scheidungsverfahren ist in Schottland im Divorce (Scotland) Act 1976 geregelt. Einziger Scheidungsgrund ist die unwiederbringliche Zerrüttung der Ehe, die aber nur als nachgewiesen gilt, wenn[19]mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Streitige Scheidung

Rz. 61 Kinderlose Ehegatten können einen Antrag auf Scheidung durch streitiges Urteil oder auf einvernehmliche Scheidung stellen (Art. 42). Auf diese Verfahren finden die im 7. Teil (Art. 268–379 FamG) enthaltenen Vorschriften über das Gerichtsverfahren in Familiensachen Anwendung. Soweit durch diese Vorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, finden darüber hinaus die Vors...mehr

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Portugal / V. Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 93 Die Scheidungsfolgen sind vom Gesetz weitgehend streng vorgegeben – in Abhängigkeit von der gerichtlichen Feststellung des Allein- oder hauptsächlichen Verschuldens eines der Ehegatten (siehe Rdn 61). Damit wird auch klargestellt, dass die Parteien zumindest bei der Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten keinen Raum für vertragliche Vereinbarungen für die Sch...mehr

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Kroatien / V. Auf die Scheidung anwendbares Recht

Rz. 47 Auf die Scheidung ist nach Art. 8 EuScheidungsVO das Recht des Aufenthaltsstaates anwendbar, sofern eine wirksame Rechtswahl nicht getroffen wurde. Kroatisches Recht kommt also zur Anwendung, wenn die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien haben oder wenn sie wirksam kroatisches Recht gewählt haben. Den kroatischen IPR-Regeln kommt daher nur noch eine unter...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / VII. Vermögensaufteilung nach der Scheidung

Rz. 154 Die Folge der Scheidung ist in aller Regel die Aufteilung der Güter. Ist aufgrund eines Ehevertrages alles Vermögen Sondereigentum (enskild egendom), so findet eine Aufteilung nicht statt (ÄktB 9:1). In den anderen Fällen wird das giftorättsgods zusammengelegt – nach Abzug der jeweiligen eventuellen persönlichen Schulden – und hälftig geteilt.[123] Übersteigt der Ante...mehr

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Spanien / VI. Auf die Scheidung anwendbares Recht

Rz. 94 Vorrangig gilt die Rom III-VO,[108] somit bestimmt sich das auf eine Scheidung wie auch für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbare Recht seit 21.6.2012 gemäß Art. 5 dieser VO zunächst nach einer Rechtswahl der Parteien, mangels Rechtswahl wird das anwendbare Recht nach der Anknüpfungsleiter des Art. 8 Rom III-VO bestimmt. Abgestellt wird darin auf das Re...mehr

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Rumänien / X. Internationale Zuständigkeit in Folgesachen der Scheidung

Rz. 133 Die rumänischen Gerichte sind ausschließlich international zuständig für Sachen mit Auslandsbezug betreffend die Scheidung, Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Ehe sowie für sonstige Rechtsstreitigkeiten zwischen Ehegatten, mit Ausnahme jener betreffend Immobilien aus dem Ausland, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung beide Ehegatten ihren Wohnsitz in Rumänien haben ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Erb- und Pflichtteilsrecht nach der Scheidung

Rz. 85 Ehegatten sind gegenseitige gesetzliche Erben und pflichtteilsberechtigt (Art. 10 und 28 des Erbgesetzes; im Folgenden: ErbG[46]). Durch Scheidung und Aufhebung der Ehe erlischt dieses Erbrecht jedoch (Art. 25 Abs. 1 ErbG). Dasselbe gilt dann, wenn der Erblasser stirbt, nachdem er einen Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt hat und das Gericht feststellt, dass dieser ...mehr

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Portugal / 2. Anwaltszwang nur bei Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten

Rz. 71 Im Verfahren der einvernehmlichen Scheidung vor dem Standesbeamten besteht kein Anwaltszwang. Allerdings entscheiden sich die scheidungswilligen Eheleute in der Praxis auch hier regelmäßig für anwaltlichen Beistand bzw. Vertretung.[73] Bei Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten haben sich die Parteien im gerichtlichen Verfahren von einem Advogado vertreten zu...mehr

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Schweiz / 2. Auf die Scheidung anwendbares Recht

Rz. 103 Für das auf die Scheidung anwendbare Recht sieht Art. 61 IPRG vier Anknüpfungen vor: Haben beide Ehegatten Wohnsitz in der Schweiz, wendet der Richter schweizerisches Recht an. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dann, wenn nur der Kläger (vgl. Art. 59 lit. a IPRG) oder nur der Beklagte (vgl. Art. 59 lit. b IPRG) in der Schweiz wohnhaft ist, es sei denn, die Ehegatten v...mehr

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Rumänien / 3. Gerichtliche Scheidung nach der tatsächlichen Trennung

Rz. 69 Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten tatsächlich seit mehr als zwei Jahren getrennt leben. Das Gericht überprüft in diesem Fall nur das Vorliegen und die Dauer der tatsächlichen Trennung. Das Verschulden des Klägers am Versagen der Ehe wird vorausgesetzt und festgehalten, es sei denn, dass der Beklagte mit dem Antrag einverstanden ist. Im letzten Fall wird da...mehr

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Belgien / II. Einverständliche Scheidung

Rz. 153 Bei der einverständlichen Scheidung werden die Scheidungsfolgen (Vermögensteilung, nachehelicher Unterhalt, eventuelle Regelung der Altersversorgung, Verteilung der elterlichen Sorge und andere Scheidungsfolgen) vertraglich geregelt. Der Vertrag wird diesbezüglich mit der Eintragung des Scheidungsurteils in die Standesregister wirksam. Rz. 154 Zwischen den Ehegatten w...mehr

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Litauen / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 57 Ohne besondere zusätzliche Verfahren werden in Litauen des Weiteren ausländische rechtskräftige Gerichtsentscheidungen über die Scheidung eine Ehe, das Getrenntleben oder die Anerkennung einer Ehe als nichtig anerkannt. Auf der Grundlage dieser Entscheidungen wird der entsprechende Personenstand in Litauen offiziell geändert. Zur Meldung einer solchen Änderung sind li...mehr

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Frankreich / 4. Scheidung wegen Verschuldens eines Ehegatten (divorce pour faute)

Rz. 168 Auf Antrag eines Ehegatten kann nach Art. 242 CC die Ehe ferner dann geschieden werden, wenn sich ein Ehegatte einer schweren Verfehlung oder wiederholten Verletzung seiner ehelichen Pflichten, wie z.B. des Ehebruchs, zurechenbar schuldig gemacht hat und deshalb dem Antragsteller die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann. Rz. 169 Eine Verzeihung beseitigt na...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 6. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 74 Die FBiH hat mit anderen Staaten keine Abkommen über die Anerkennung von Scheidungen aus dem jeweils anderen Land. Deshalb richtet sich die Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen nach dem diesbezüglichen autonomen Recht der FBiH (bzw. der RS). Gemäß Art. 86 Abs. 1 des IPR-Gesetzes ist hierfür eine förmliche Anerkennung erforderlich. Anders als bei normalen Zivil...mehr

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Kroatien / 5. Steuerliche Auswirkungen nach der Scheidung

Rz. 80 Auch für den nachehelichen Unterhalt gilt das in den Rdn 15, 38 und 38 Ausgeführte. Die Steuerfreiheit von Einnahmen aus Grundstücksveräußerungen zwischen den (nun ehemaligen) Ehegatten wird nur dann gewährt, wenn die Veräußerung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Scheidung steht (so Art. 58 Abs. 4 a.E. EStG).mehr

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Griechenland / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 61 Es gilt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – wie sie durch die Verordnung (EU) 2019/1111 neu gefasst worden ist (Geltungsdatum: 1.8.2022) – über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIa-VO – Neufassung).mehr

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Bulgarien / V. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 82 Vorrangig anwendbar sind Art. 21 ff. Brüssel IIa-Verordnung. Entscheidungen von Gerichten und Behörden aus Drittstaaten oder Dänemark unterliegen dem Anerkennungsverfahren nach Art. 117–121 IPRGB. Danach gilt das Prinzip der inzidenten Anerkennung. Stehen die Voraussetzungen der Anerkennung im Streit, ist eine Feststellungsklage vor dem Sofioter Stadtgericht zu erhebe...mehr

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Bosnien und Herzegowina / d) Altersversorgung und gesetzliche Krankenversicherung nach der Scheidung

Rz. 145 Geschiedene Ehegatten haben nach dem Tod des früheren Ehegatten dann Anspruch auf Familienrente, wenn ihnen durch das Scheidungsurteil ein Unterhaltsanspruch zuerkannt wurde, Art. 138 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Renten- und Invaliditätsversicherung der Republika Srpska (siehe Rdn 132). Zur Krankenversicherung nach der Scheidung vgl. bereits Rdn 133.mehr

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Bosnien und Herzegowina / f) Steuerrechtliche Auswirkungen nach der Scheidung

Rz. 147 Da die in Rdn 135 genannten steuerlichen Vergünstigungen (erhöhter Grundfreibetrag) nicht an eine bestehende Ehe anknüpfen, sondern an der tatsächlichen Unterhaltsleistung, ändert sich allein durch die Scheidung steuerlich nichts.mehr

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Litauen / 1. Einverständliche Scheidung

Rz. 44 Für eine Ehescheidung im beiderseitigen Einverständnis der Ehegatten müssen die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 3.51 Teil 1 ZGB): ...mehr

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Tschechische Republik / V. Auf die Scheidung anwendbares Recht

Rz. 61 Die Tschechische Republik ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO) nicht gebunden. Das Scheidungsstatut wird auch weiterhin nach den nationalen Kollisionsnormen festgelegt, soweit ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Scheidung

Rz. 167 Bei Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung ist nach der Sonderregelung des Art. 9 Abs. 1 Rom III-VO (entsprechend dem international-verfahrensrechtlichen Gegenstück des Art. 5 EUEheVO 2003) im Kontinuitätsinteresse der Parteien das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes...mehr

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Rumänien / VII. Vertragliche Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 123 Die (zukünftigen) Ehegatten haben nach dem ZGB die Möglichkeit, durch den Abschluss einer notariellen Ehevereinbarung einen anderen als den gesetzlichen Güterstand zu wählen und dadurch mittelbar Vereinbarungen für die Scheidung zu treffen. Dies kann – und wird wahrscheinlich zukünftig in der Regel – vor der Ehe erfolgen, aber der Güterstand kann durch Vereinbarung d...mehr

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Portugal / 2. Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten

Rz. 61 Die Regelungen über die Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten spiegeln nunmehr das Zerrüttungsprinzip (Art. 1781 CC) wider. Das bis zum 30.11.2008 gültige Verschuldensprinzip wurde abgeschafft; das alte Recht war nach der Übergangsregelung in Art. 9 Gesetz Nr. 61/2008 auf vor diesem Termin bereits anhängige Scheidungsverfahren noch anwendbar. Das Verfahren w...mehr

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Frankreich / a) Einvernehmliche außergerichtliche Scheidung

Rz. 152 Die einvernehmliche außergerichtliche Scheidung ist geregelt in Art. 229–1 bis 229–4 CC und ergänzend in Art. 1144–1 bis 1148–2 CPC. Dabei müssen nach Art. 229–1 Abs. 1 CC beide Ehegatten anwaltlich vertreten und sich über das Scheitern der Ehe und die Scheidungsfolgen umfassend einig sein. Erforderlich ist die Errichtung einer privatschriftlichen Scheidungsvereinbar...mehr

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Österreich / b) Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

Rz. 108 Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mindestens drei Jahren aufgehoben und die Ehe – mit oder ohne Verschulden der Gatten – vollkommen und unheilbar zerrüttet, so kann jeder Ehegatte die Scheidung begehren (§ 55 Abs. 1 S. 1 EheG). Das Gesetz stellt hier auf objektive Gegebenheiten (Auflösung der Gemeinschaft und Zerrüttung der Ehe) ab, sodass auch derjen...mehr

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Portugal / 1. Einvernehmliche Scheidung

Rz. 58 Auch die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen [60] hat im Zuge der Scheidungsreform mit Gesetz Nr. 61/2008 vom 31.10.2008 eine Neufassung in den Art. 1775–1778-A CC erfahren. Nach Art. 1775 Abs. 1 CC kann die einvernehmliche Scheidung zu jeder Zeit von den Ehegatten gemeinsam beantragt werden. Folgende Vereinbarungen bzw. Dokumente müssen mit dem Antrag dem Zivilreg...mehr

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Türkei / V. Auf die Scheidung anwendbares Recht

Rz. 93 Gemäß Art. 14 türkIPRG (Gesetz über das internationale Privatrecht und Zivilverfahrensrecht – türkIPRG)[114] unterliegen die Gründe und Folgen der Scheidung und Trennung grundsätzlich dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören (Art. 14 Abs. 1 türkIPRG).[115] Bei Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit werden drei Anknüpfungen subsidiär herangezog...mehr

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Serbien / II. Streitige Scheidung

Rz. 53 Jeder Ehegatte hat das Recht, sich durch die Scheidungsklage scheiden zu lassen, wenn (1) die eheliche Beziehung ernsthaft und dauerhaft gestört ist oder (2) die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht objektiv verwirklicht werden kann (Art. 41). Die ernsthafte und dauerhafte Störung der ehelichen Beziehungen und die objektive Unmöglichkeit, die Lebensgemeinschaft zu ve...mehr

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Frankreich / 3. Scheidung wegen endgültiger Zerrüttung der Ehe (divorce pour altération définitive)

Rz. 165 Nach Art. 237 CC kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehe endgültig gescheitert ist. Die Ehe ist nach Art. 238 Abs. 1 CC gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht mehr besteht und diese seit mehr als zwei Jahren ab Vorladung zum Scheidungstermin getrennt leben, ab voraussichtlich 1.1.2021 verkürzt sich diese Frist auf ein Ja...mehr

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Griechenland / 2. Einverständliche Scheidung

Rz. 50 In Art. 1441 ZGB, welcher im Jahr 2017 grundlegend novelliert worden ist, wird die einverständliche Scheidung geregelt.[88] Für die Anwendung dieser Vorschrift ist Folgendes zu unterstreichen:mehr

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Türkei / X. Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 167 Eine einvernehmliche Scheidung ist nach Art. 166 Abs. 3 türkZGB möglich. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:mehr

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Litauen / 3. Einseitige verschuldensbedingte Scheidung

Rz. 48 Ein Ehegatte kann die Scheidung auch beantragen, wenn die Ehe aufgrund des Verschuldens des anderen Ehegatten gescheitert ist. Das Verschulden des Ehepartners gilt als nachgewiesen, wenn er grundsätzlich seine Pflichten als Ehepartner verletzt hat und deswegen ein Zusammenleben der Ehepartner unmöglich geworden ist. Das Verschulden des Ehepartners wird vermutet, wenn ...mehr

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Großbritannien: Schottland / II. Möglichkeiten vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 19 Anders als das englische Recht kennt Schottland traditionell die Möglichkeit, Scheidungsfolgen durch vertragliche Vereinbarungen (auch schon vor oder während der Ehe) zu regeln. Diese Vereinbarungen konnten sogar den Verzicht auf finanzielle Anordnungen bei Scheidung enthalten und durften nur unter allgemeinen Vertragsanfechtungsregeln (wie z.B. aufgrund Irrtums oder ...mehr

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Belgien / 2. Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe

Rz. 100 Der Richter kann die Scheidung nur dann aussprechen, wenn er feststellt, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist,[122] wobei es den Eheleuten obliegt, den Nachweis dieser Zerrüttung zu erbringen. Das Gesetz eröffnet hierzu drei Möglichkeiten:mehr

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Dänemark / VI. Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 153 Auf die Rechtswirkungen der Scheidung können die Ehegatten in weitem Umfang Einfluss nehmen. Es bestehen die in Rdn 56 ff. beschriebenen Möglichkeiten, vor oder während der Ehe einen Ehevertrag abzuschließen, und/oder es können die in Rdn 139 dargelegten Gestaltungsspielräume im Hinblick auf Vereinbarungen über das Getrenntleben oder die Scheidung genutzt werden. Rz....mehr

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Schweiz / 3. Scheidung auf Klage nach Getrenntleben

Rz. 90 Wehrt sich ein Ehegatte gegen die Scheidung, kann der andere diese unter der Voraussetzung eines mindestens zweijährigen Getrenntlebens gleichwohl durchsetzen (Art. 114 ZGB). Dabei genügt eine rein faktische Trennung; die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts muss nicht i.S.v. Art. 175 f. ZGB gerichtlich geschützt worden sein. Ein kurzes, erfolgloses Wiederzusammenleben...mehr

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Schweiz / 4. Scheidung auf Klage wegen Unzumutbarkeit

Rz. 92 Kann einem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden, ihm nicht zuzurechnenden Gründen nicht zugemutet werden, ist eine Scheidung auch vor Ablauf des zweijährigen Getrenntlebens (Art. 114 ZGB) möglich (Art. 115 ZGB). Maßgebend ist nicht die "Unzumutbarkeit des Zusammenlebens, sondern die seelisch begründete Unzumutbarkeit der rechtlichen Verbindung".[149] ...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / a) Die Scheidung in gegenseitigem Einverständnis

Rz. 44 Vorbedingung für diese Scheidungsart ist, dass die Eheleute eine Urkunde aufsetzen lassen von einem Notar oder Rechtsanwalt bezüglich der Teilung ihres Vermögens und ihre jeweiligen Rechte diesbezüglich regeln. Bei Immobiliarvermögen muss die Urkunde zwingend von einem Notar aufgesetzt werden. Wenn kein auf die Ehegatten aufzuteilendes Vermögen besteht, geben die Ehel...mehr

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Niederlande / 3. Ein neuer Gesetzentwurf: "Scheidung ohne Richter"

Rz. 75 Am 18.12.2015 hat die Regierung Rutte II einen neuen Gesetzentwurf ["Wijziging van Boek 1 en Boek 10 van het Burgerlijk Wetboek en enige andere wetten betreffende het uitspreken van de echtscheiding en ontbinding van het geregistreerd partnerschap door de ambtenaar van de burgerlijke stand (Wet scheiden zonder rechter)“; Kamerstukken II 2014/15, nr. 1–3)] bei der Zwei...mehr

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Russland / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 69 Im Ausland erfolgte Ehescheidungen werden in der RF ohne Weiteres anerkannt, wenn die am Scheidungsort geltenden Zuständigkeits- und Kollisionsregeln eingehalten wurden (Art. 160 Abs. 3, 4 FGB). Wurde die Ehe durch ein ausländisches Gericht geschieden, kann eine daran interessierte Person der Anerkennung des Scheidungsurteils innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden ...mehr

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Spanien / b) Einvernehmliche Scheidung

Rz. 72 Das Verfahren der einvernehmlichen Scheidung richtet sich nach der abschließenden Regelung in Art. 777 LEC 2000 i.d.F. des Scheidungsreformgesetzes von 2005. Unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung ist hier, dass Einvernehmen zwischen den Parteien herrscht und der Inhalt des einvernehmlichen Vorschlags über das Regelungsabkommen zu den Scheidungsfolgen gesetzeskonform,...mehr

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Österreich / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 144 Die Brüssel IIa-VO verdrängt in ihrem Anwendungsbereich des Art. 21 die nationalen Anerkennungsvorschriften (§ 100 AußStrG).[225] Rz. 145 Soweit nicht völkerrechtliche Abkommen oder die Brüssel IIa-VO zur Anwendung kommen (§ 100 AußStrG), richtet sich die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe nach §§ 97–99 AußStrG. Nach § 97 Abs. 1 AußStr...mehr

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Belgien / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 139 Die Anerkennung ausländischer Scheidungen wird durch Art. 57 IPRG geregelt, sofern nicht die EheVO 2003 gilt: Zitat § 1 Eine im Ausland errichtete Urkunde, durch welche der Wille des Ehemannes, die Ehe aufzulösen, festgestellt wird, ohne dass die Ehefrau über ein gleiches Recht verfügte, darf in Belgien nicht anerkannt werden. § 2 Eine solche Urkunde kann jedoch in Belg...mehr

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Österreich / b) Sonderregelung für Scheidung nach § 55 EheG

Rz. 205 Ehegatten, die gegen ihren Willen schuldlos wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG) geschieden werden und einen Schuldausspruch nach § 61 Abs. 3 EheG erwirkt haben (siehe Rdn 171), steht bei Ableben des geschiedenen Gatten die volle Witwen-/Witwerpension [333] zu, wenn die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat und der Ehegatte im Zeitpunkt des Eintritts...mehr

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Rumänien / V. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 92 In Rumänien als EU-Mitgliedstaat findet die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesache und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (sog. Brüssel IIa-Verordnung) Anwendung; insofern wird auf die Ausführunge...mehr

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Frankreich / d) Besonderheiten der einvernehmlichen Scheidung

Rz. 192 Bei der einvernehmlichen Scheidung wird die Abfindungsleistung gem. Art. 278 CC in der abzuschließenden Scheidungsvereinbarung geregelt, die jedoch nicht genehmigt wird, wenn sie einseitig die Interessen eines Ehegatten verletzt. Für die Scheidungsvereinbarung besteht über die vorstehend aufgeführten gesetzlichen Schranken hinaus Vertragsfreiheit, so dass einvernehml...mehr