Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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§ 9 Die Feststellungsklage ... / V. Feststellungsinteresse in Bezug auf Wirksamkeit der Güterstandswahl unabhängig von Scheidung

Rz. 10 Wenn es um Fragen des Güterrechts geht, ist ein Feststellungsinteresse zu Lebzeiten beider Ehegatten unabhängig von Scheidung zu bejahen, denn die güterrechtlichen Verhältnisse regeln die Rechtsbeziehungen unter Ehegatten während der bestehenden Ehe unabhängig davon, ob sie getrennt leben oder sich gar scheiden lassen. Entscheidend ist, dass es sich um ein lebzeitiges...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb- und Pflichtteilsrechts im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung der Eheleute

A. Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments I. Die unterschiedliche Rechtsqualität testamentarischer Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament Rz. 1 Zu unterscheiden sind drei Arten des gemeinschaftlichen Testaments bzw. einzelner Anordnungen in einem gemeinschaftlichen Testament:mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / I. Antrag auf Ehescheidung oder -aufhebung

Rz. 24 Ein formal richtig gestellter und durch Zustellung rechtshängig gewordener Scheidungs- oder Eheaufhebungsantrag ist Voraussetzung für den Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts, §§ 124, 133 FamFG, §§ 253, 261 ZPO.[18] Die Gleichstellung mit den Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Auflösung der Ehe beruht auf der Überlegung, dass die Beteiligung des überlebenden...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / V. Bei Auslandsbezug: Welches Scheidungs- und Erbrecht ist anzuwenden?

Rz. 18 Mit Hilfe der Regeln des Internationalen Erbrechts, als Teil des Internationalen Privatrechts, ist die für einen konkreten Erbfall anwendbare Rechtsordnung zu bestimmen, sofern ein Bezug zu einer ausländischen Erbrechtsordnung besteht, Art. 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Das deutsche Kollisionsrecht hat sich bezüglich des Erbrechts (Sachrecht) in den bis 16.8.2015 eingetretenen ...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / II. Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen

Rz. 27 Als weitere Voraussetzung für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts verlangt § 1933 BGB das Vorliegen eines Scheidungsgrundes (§§ 1565–1568 BGB). Die Ehe muss gescheitert sein; die Voraussetzungen des § 1565 BGB müssen für den Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen.[24] Für die Prognose, ob zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen einer Scheidung der Ehe vorgel...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / I. Vorverlegung des Zeitpunkts für den Wegfall des gesetzlichen Ehegatten-Erbrechts

Rz. 21 Unter den Voraussetzungen des § 1933 BGB wird der Zeitpunkt für den Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts des Antragsgegners am Antragsteller auf die Rechtshängigkeit des Scheidungs- oder Eheaufhebungsantrags vor verlegt; vgl. zu den Voraussetzungen unten Rdn 24 ff.[12] Das Gesetz vermutet, das gesetzliche Ehegattenerbrecht entspreche nicht mehr dem Interesse...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / 2. Vorverlegung des maßgeblichen Zeitpunkts auf Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

Rz. 41 Nach § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB wird der Zeitpunkt der Rechtskraft über die eheauflösende Entscheidung vorgezogen: Der Eheauflösung steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen haben und der Erblasser die Scheidung entweder beantragt oder ihr gegenüber dem Familiengericht zugestimmt hatte.[50] Die Regelung...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / 1. Rom III-VO – Scheidungsstatut

Rz. 29 Seit 21.6.2012 ist die Rom III-Verordnung in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft, so dass gem. Art. 8a) dieser Verordnung für die Ehescheidung das Recht des Staates, in welchem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anwendung findet.[26] Hinweise Die Rom III-VO[27] ist am 21.6.2012 in Kraft getreten:mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / B. Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags: Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts, § 1933 BGB

Rz. 20 Dass ein gesetzliches Ehegattenerbrecht ab Rechtskraft der Scheidung nicht mehr besteht, braucht im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt zu werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass ab Rechtskraft der Scheidung die Ehegatteneigenschaft endet. I. Vorverlegung des Zeitpunkts für den Wegfall des gesetzlichen Ehegatten-Erbrechts Rz. 21 Unter den Voraussetzungen des § 1933 B...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / 2. Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit analog § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO

Rz. 30 Ist vor einem deutschen Gericht ein Streitgegenstand bereits rechtshängig, so steht einer erneuten Rechtshängigkeit gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO der Einwand der früheren Rechtshängigkeit entgegen. Damit hat dasjenige Gericht über den Rechtsstreit zu entscheiden, bei dem der Rechtsstreit früher anhängig gemacht wurde. Die später bei einem anderen Gericht bzgl. desselben ...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / II. Zurücknahme des Scheidungsantrags

Rz. 23 Ist im Erbvertrag bestimmt, dass dessen Regelungen ersatzlos entfallen, wenn die Ehe der Vertragschließenden aufgelöst oder geschieden wird oder einer von ihnen den Antrag auf Scheidung stellt ohne Rücksicht darauf, ob der andere Ehepartner der Scheidung zustimmt oder nicht, bleibt es bei dieser Rechtsfolge auch, wenn ein Ehegatte den von ihm gestellten Scheidungsantr...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / 1. Auflösung der Ehe

Rz. 49 § 2268 BGB verweist auf § 2077 BGB und damit auf die Aufhebung der Ehe (§ 1313 S. 2 BGB), die Auflösung im Falle der Wiederverheiratung nach zu Unrecht erfolgter Todeserklärung (§ 1319 Abs. 2 S. 2 BGB) sowie die Scheidung (§ 1564 S. 2 BGB). Für diese Fälle ordnet § 2268 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments an.mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / 5. Wechselbezügliche Verfügungen

Rz. 55 Die grundsätzliche Möglichkeit, wechselbezügliche Verfügungen inhaltlich aufrechtzuerhalten, ist weitgehend anerkannt. Das gilt nicht nur, wenn beide Ehegatten die Fortgeltung für den Fall der Eheauflösung wollten, sondern – und auch hier ohne Umdeutung – auch dann, wenn nur ein Ehegatte seine wechselbezüglichen Verfügungen aufrechterhalten wissen wollte (die an sich ...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / I. Einseitiges Testament und Eheauflösung

1. Rechtskräftige Scheidung Rz. 39 Mit Rechtskraft der Scheidung wird eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB, es sei denn, dass anzunehmen ist, der Erblasser hat die Verfügung auch für diesen Fall getroffen, § 2077 Abs. 3 BGB. § 2077 BGB erweitert damit die Fälle der Unwirksamkeit eines Testaments –...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / II. Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung

Rz. 54 Beim zwei- oder mehrseitigen Erbvertrag hat die Nichtigkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit aller anderen vertragsmäßigen Verfügung zur Folge. Diese Folge hat jede anfängliche Nichtigkeit einer dieser Verfügungen, also mangelnde Geschäftsfähigkeit beim Abschluss, Verletzung der Formvorschriften, inhaltlicher Widerspruch zu einer bindenden früheren Verfügung (§ 2289 ...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / IV. Rücknahme des Scheidungsantrags

Rz. 33 Bei Rücknahme des Scheidungs- oder Eheaufhebungsantrags fallen die Wirkungen des § 1933 BGB wieder weg.[32] Auch das langjährige Nichtbetreiben des Verfahrens durch den Antragsteller kann im Sinne dieser Rechtsfolge als Rücknahme gewertet werden.[33] A.A. OLG Stuttgart[34] und OLG Frankfurt/M.[35] Das Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens über die Dauer von 21 Jahren...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / II. Gemeinschaftliches Testament und Eheauflösung

Rz. 47 Das Gesetz geht davon aus, dass Eheleute, hätten sie mit dem Scheitern ihrer Ehe gerechnet, entsprechend der Lebenserfahrung kein gemeinschaftliches Testament errichtet hätten.[55] § 2268 Abs. 1 BGB ordnet daher die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments für den Fall des Scheiterns der Ehe an. § 2268 Abs. 2 BGB gibt die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung einze...mehr

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§ 12 Blick in die Zukunft: ... / B. Ausweichklausel der EuGüVO: Einflussnahme eines Ehegatten auf sein eigenes künftiges gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht

Rz. 3 Die Besonderheit der Güterstandsprägung des deutschen gesetzlichen Ehegattenerbrechts führt dazu, dass eine gerichtliche Entscheidung zum Güterstand im Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten Auswirkungen auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht hat, und zwar auch für den Ehegatten, der das gerichtliche Verfahren betreibt. Das Recht eines Ehegatten, gem. Art. 26 Abs. ...mehr

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§ 9 Die Feststellungsklage ... / A. Die Inhaltskontrolle von Eheverträgen

Rz. 1 Seit dem Urteil des BVerfG vom 6.2.2001 und dessen Beschluss vom 29.3.2001 ist die Vertragsfreiheit im Ehevertragsrecht erheblich eingeschränkt.[1] Seitdem unterliegen auch Eheverträge der inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte. Diese Rechtsprechung gilt auch für Verträge, die lange vor dieser Rechtsprechung geschlossen wurden. Der vom Bundesverfassungsgericht im Ja...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / III. Ehegattenerbvertrag und Eheauflösung

Rz. 58 § 2279 BGB verweist in Bezug auf den Ehegattenerbvertrag auf die Regelung des § 2077 BGB beim einseitigen Ehegattentestament. § 2279 Abs. 2 BGB stellt zunächst klar, dass die Auslegungsregeln in § 2077 Abs. 1 BGB (Ehegatten) und Abs. 2 (Verlobte) auch auf vertragsmäßige Verfügungen anzuwenden sind, die in einem Erbvertrag bindend getroffen wurden. Daneben erweitert die...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / V. Höchstpersönlichkeit, Leistungsstörungen

Rz. 23 Nach h.M. ist die für den Erbschaftsvertrag charakteristische Hauptpflicht höchstpersönlich und daher nicht vererblich. Stirbt der Verpflichtete vor dem Dritten, geht seine Verpflichtung nicht auf seine Erben über, sondern erlischt mit seinem Tod.[35] Der Verpflichtete kann sich nur im Hinblick auf seinen eigenen Erb-/Pflichtteil verpflichten. Die Rechtsfolgen der vor...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / 4. Aufrechterhaltungswillen – § 2268 Abs. 2 BGB

Rz. 53 Für die Fälle der Eheauflösung und die ihr gleichgestellten Fälle wird das Alles-oder-nichts-Prinzip des § 2268 Abs. 1 abgemildert. Die Verfügungen bleiben insoweit wirksam als anzunehmen ist, dass sie auch für einen solchen Fall getroffen sein würden. Die Aufrechterhaltung ist also keine Folge einer Umdeutung; die Verfügung bleibt vielmehr von vornherein wirksam.[62]...mehr

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§ 9 Die Feststellungsklage ... / IV. Die Ausübungskontrolle

Rz. 6 Soweit ein Ehevertrag der Wirksamkeitskontrolle standhält, ist im Rahmen einer Ausübungskontrolle zu prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge ei...mehr

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§ 12 Blick in die Zukunft: ... / VIII. Widerspruchsrecht jedes Ehegatten

Rz. 11 Jeder Ehegatte, auch der Antragsteller selbst, kann der Rückwirkung widersprechen. In einem solchen Falle gilt das Recht am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt erst ab dessen Begründung, Art. 26 Abs. 3 Unterabs. 2 EuGüVO. "(3) …Das Recht dieses anderen Staates gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, es sei denn, ein Ehegatte ist damit nicht einverstanden. In ...mehr

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FF 11/2020, Rechtsprechungs... / IV. Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9 – 19 VersAusglG)

1. Interne Teilung Der BGH hat sich in mehreren Beschlüssen mit dem Erfordernis der konkreten Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelungen im Rahmen der internen Teilung befasst.[19] Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung im Rahmen der internen Teilung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versor...mehr

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FF 11/2020, Das Gesamtschuldverhältnis bei Trennung und Scheidung

I. Einleitung Schulden machen ist nicht unehrenhaft. Der Staat macht es uns vor. Und will man irgendwann im Leben beispielsweise eine Immobilie sein Eigen nennen, bleibt einem zumeist gar nichts anderes übrig, will man nicht das Haus erst am Ende seines Lebens beziehen. Mit anderen Worten: Schulden sind üblich und bis zu gewissen Grenzen auch nichts, was unvernünftig oder unwi...mehr

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FF 11/2020, Das Gesamtschul... / III. Die Gesamtschuld nach Trennung und Scheidung

Nach dem Scheitern der Ehe und der Aufhebung der Lebensgemeinschaft ist das Gegenseitigkeitsverhältnis, das es gerechtfertigt hat, den Ehegatten von der Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB zu befreien, aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt entfällt also der Grund dafür, von einer Inanspruchnahme des anderen Ehegatten abzusehen, so dass jetzt, sofern sich nicht aus den Umstände...mehr

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FF 11/2020, Rechtsprechungs... / V. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG)

Wurde bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem bis 31.8.2009 geltenden Recht ein Anrecht des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten nach Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG verrechnet, so ist die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG entsprechend gemindert.[52] Wird hierbei ein Anrecht aus der gesetzlichen Rentenv...mehr

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FF 11/2020, Inhaltskontroll... / Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten in einem isolierten Verfahren zum Versorgungsausgleich darüber, ob dieser wirksam durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen worden ist. [2] Die im März 1960 geborene Antragstellerin und der im Juli 1939 geborene Antragsgegner heirateten am 23.10.1981. Aus ihrer Ehe sind drei (in den Jahren 19...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Ehegatten (Abs. 1 StKl. I Nr. 1)

Rz. 16 [Autor/Stand] Der Ehegatte fällt unter die Steuerklasse I, wenn die Ehe[2] bis zum Tod bestanden hat und nicht durch Scheidung rechtskräftig geschieden worden war (s. § 1564 Satz 2 BGB).[3] Ob er dauernd getrennt lebte, ist unerheblich. Der rechtskräftig geschiedene Ehegatte[4] fällt unter die Steuerklasse II (Nr. 7) ebenso der Partner einer rechtskräftig für nichtig ...mehr

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FF 11/2020, Das Gesamtschul... / IV. Einzelfälle

Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren in mehreren Entscheidungen mit Ausgleichsansprüchen aus dem Gesamtschuldverhältnis nach Trennung oder Scheidung befassen müssen. Diese sollen im Folgenden dargestellt werden. 1. Gesamtschuldverhältnis und Hausschulden Wirtschaftlich am bedeutendsten sind sicher die Schulden aus der Finanzierung einer Immobilie. Sind beide Partn...mehr

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FF 11/2020, Rechtsprechungs... / 3. Geringfügigkeit (§ 18 VersAusglG)

Nach § 18 VersAusglG sollen gleichartige Anrechte beider Ehegatten mit geringer Ausgleichswertdifferenz und einzelner Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden. Habe beide Ehegatten jeweils Anrechte aus sogenannten "Riester-Verträgen" erworben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich dabei um gleichartige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 ...mehr

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FF 11/2020, Das Gesamtschul... / 3. Gesamtschuldverhältnis und Mietschulden

Hinsichtlich gemeinsam begründeter Mietschulden gilt dasselbe wie sonst auch: Während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft ist ein Anspruch auf Ausgleich wegen geleisteter Mietzahlungen wegen der Überlagerung des Gesamtschuldverhältnisses durch die ehelichen Lebensverhältnisse ausgeschlossen. Wie auch sonst lebt das Gesamtschuldverhältnis jedoch mit dem Scheitern de...mehr

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FF 11/2020, Das Gesamtschul... / I. Einleitung

Schulden machen ist nicht unehrenhaft. Der Staat macht es uns vor. Und will man irgendwann im Leben beispielsweise eine Immobilie sein Eigen nennen, bleibt einem zumeist gar nichts anderes übrig, will man nicht das Haus erst am Ende seines Lebens beziehen. Mit anderen Worten: Schulden sind üblich und bis zu gewissen Grenzen auch nichts, was unvernünftig oder unwirtschaftlich ...mehr

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FF 11/2020, Rechtsprechungs... / VI. Härtefallregelung (§ 27 VersAusglG)

Das OLG Rostock stellt klar, dass der mit der Reform des Versorgungsausleichs eingetretene Wegfall des Rentnerprivilegs keinen Härtefall im Sinn des § 27 VersAusglG darstellt. Erst wenn die Kürzung der Anrechte zu einer weiteren Belastung führt, die zu einem grob unbilligen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führt, kann eine Korrektur vorgenommen werden.[58] Scheidet ein ...mehr

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FoVo 11/2020, Die Namensänderung als Vollstreckungshindernis

Den Namen kann man sich nicht aussuchen. Mit der Geburt erhält man ihn von den Eltern und kann ihn dann eigentlich nicht mehr loswerden. Also doch eigentlich kein Problem der Vollstreckung! Einmal tituliert ist der Schuldner – oder auch der Gläubiger – stets zu identifizieren. Leider stellt sich die Wirklichkeit anders dar. Es kann in unterschiedlichen Konstellationen zu Änd...mehr

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FF 11/2020, Rechtsprechung ... / Versorgungsausgleich

OLG Frankfurt, Beschl. v. 31.1.2020 – 4 UF 42/19, FamRZ 2020, 1552 m. Anm. Borth, S. 1555 1. Zur Wirksamkeit eines Ehevertrags. 2. Steht dem Wertausgleich eines Anrechts bei der Scheidung im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG dessen Unwirtschaftlichkeit entgegen, kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch im zweiten Rechtszug einen (hilf...mehr

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FF 11/2020, Rechtsprechungs... / II. Bewertungsstichtag (§ 5 Abs. 2 VersAusglG)

Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der...mehr

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FF 11/2020, Rechtsprechungs... / 2. Externe Teilung

Mit Spannung erwartet wurde die Entscheidung des BVerfG zur externen Teilung betrieblicher Direktzusageanrechte und betrieblicher Anrechte im Durchführungsweg Unterstützungskasse gemäß § 17 VersAusglG. Nach dieser Bestimmung ist eine externe Teilung des Anrechts möglich, sofern der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze gemäß §§ 159, 160 SGB VI (derzeit 82.800,00 EUR) n...mehr

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FF 11/2020, Justiz und Kommunikation in Corona-Zeiten

Gabriele Ey Mit der Anbindung der Justiz an das besondere elektronische Anwaltsfach (beA), der Schaffung der Technik für eine mündliche Verhandlung per Videokonferenz und der Einführung der elektronischen Akte stellt sich die Justiz den Herausforderungen der digitalen Welt. Auf dem Wege dorthin werden noch viele Hürden zu überwinden sein. Durch die Corona-Krise sind die Chanc...mehr

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FF 11/2020, Rechtsprechungs... / 1. Interne Teilung

Der BGH hat sich in mehreren Beschlüssen mit dem Erfordernis der konkreten Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelungen im Rahmen der internen Teilung befasst.[19] Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung im Rahmen der internen Teilung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgunganrechts und z...mehr

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AGS 11/2020, Gerichtliche W... / 1 Aus den Gründen

Die mit Schriftsatz vom 30.4.2020 eingelegte Beschwerde gegen die Weigerung des AG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin festzusetzen, ist als Untätigkeitsbeschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Das AG hat bis zuletzt über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 5.3.2019, den ...mehr

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FF 11/2020, Rechtsprechungs... / VII. Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG)

Verstirbt der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte nach Rechtskraft der Ehescheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist festzustellen, dass aufgrund des Besserstellungsverbots ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfindet.[63] Der Anspruch ist nicht vererblich.[64] Der BGH hat bereits festgestellt, dass in Abänderungsverfahren nach ...mehr

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Serbien / D. Scheidung

Rz. 48 Die Scheidung hat zwei Grundformen: einvernehmliche Scheidung und Scheidung durch Klage (streitige Scheidung). Über die Scheidung entscheidet das Grundgericht. I. Einvernehmliche Scheidung Rz. 49 Der Grund für eine einvernehmliche Scheidung ist ausschließlich die zweifellos erklärte Zustimmung der Ehegatten zur Scheidung. Voraussetzung für eine solche Scheidung ist, das...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Anerkennung ausländischer Scheidungen

a) Scheidungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat Rz. 306 Gemäß Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO sind in einem anderen Mitgliedstaat der EU ergangene Scheidungsurteile in jedem anderen Mitgliedstaat ohne Weiteres anzuerkennen, soweit nicht einer der Gründe für die Nichtanerkennung in Art. 22 lit. a–d Brüssel IIa-VO vorliegt. Dies gilt auch für die Trennung von Tisch und Bett unte...mehr

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§ 2 Deutsches International... / E. Scheidung und Folgen der Scheidung

I. Rechtsvergleichender Überblick Rz. 249 Nachdem auch in Irland die Scheidung zugelassen worden ist, ist mittlerweile in nahezu allen europäischen Staaten (ausgenommen nur noch Malta und Vatikanstaat) die Scheidung anerkannt.[334] Allerdings bestehen noch erhebliche Differenzen in den Voraussetzungen für die Scheidung (in Irland beträgt die Trennungszeit fünf Jahre, vielfach...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Auf die Zulässigkeit der Scheidung anwendbares Recht

a) Bestimmung des Scheidungsstatuts durch Rechtswahl Rz. 268 Das auf die Scheidung anwendbare Recht bestimmt sich seit dem 21.6.2012 anhand der Regeln in der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO).[35...mehr

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§ 2 Deutsches International... / IV. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Scheidungs- und Folgesachen

1. Anerkennung ausländischer Scheidungen a) Scheidungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat Rz. 306 Gemäß Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO sind in einem anderen Mitgliedstaat der EU ergangene Scheidungsurteile in jedem anderen Mitgliedstaat ohne Weiteres anzuerkennen, soweit nicht einer der Gründe für die Nichtanerkennung in Art. 22 lit. a–d Brüssel IIa-VO vorliegt. Dies gilt auch ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Ausspruch der Scheidung bzw. Trennung von Tisch und Bett

a) Zuständigkeit nach der Brüssel IIa-VO Rz. 251 Vorrangig ist hier die Brüssel IIa-VO zu beachten, die gem. Art. 1 Abs. 1 lit. a die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung der Ehe umfasst.[337] Hat keiner der Eheleute einen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der EU, gehören die Eheleute nicht gemeinsam einem EU-Mitgliedstaat und ist ...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / III. Scheidung

Rz. 130 Eine Ehe kann nach schwedischem Recht nur durch Tod oder Scheidung aufgelöst werden (ÄktB 1:5). Eine andere Form der Auflösung gibt es nicht. Auch wenn es sich z.B. herausstellt, dass einer der Partner noch verheiratet war, bedeutet dies nicht die automatische Ungültigkeit der neuen Ehe – aber natürlich gibt dies die Möglichkeit der Scheidung.[104] Die heute geltenden...mehr