Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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Russland / V. Auf die Scheidung anwendbares Recht

Rz. 68 Auf Ehescheidungen, die in der RF erfolgen, findet unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Parteien zwingend russisches Recht Anwendung (Art. 160 Abs. 1 FGB). Das gilt auch für Ehescheidungen vor russischen Konsulaten im Ausland.mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Scheidungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat

Rz. 306 Gemäß Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO sind in einem anderen Mitgliedstaat der EU ergangene Scheidungsurteile in jedem anderen Mitgliedstaat ohne Weiteres anzuerkennen, soweit nicht einer der Gründe für die Nichtanerkennung in Art. 22 lit. a–d Brüssel IIa-VO vorliegt. Dies gilt auch für die Trennung von Tisch und Bett unter Aufrechterhaltung des Ehebandes. Scheidungen a...mehr

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Rumänien / 1. Einvernehmliche Scheidung

Rz. 59 Zu einer einvernehmlichen Scheidung kommt es entweder auf Antrag beider Ehegatten oder wenn dem Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten folgt. Die einvernehmliche Scheidung kann sowohl vom Gericht als auch von einem öffentlichen Notar oder dem Standesamt ausgesprochen werden. a) Einvernehmliche gerichtliche Scheidung Rz. 60 Für die einvernehmliche ge...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / c) Die Scheidung nach dem Zerrüttungsprinzip

Rz. 46 Die Scheidung nach dem Zerrüttungsprinzip konnte vor der Reform von 2018 beantragt werden nach einer freiwilligen Trennung der Ehepartner von wenigstens drei Jahren, wenn diese Trennung auf eine Zerrüttung der Ehe zurückgeführt werden konnte. Die Scheidung konnte auch beantragt werden bei einer Trennung der Eheleute von wenigstens fünf Jahren infolge einer unheilbar s...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Gerichtliche Scheidungen aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat oder Dänemark

aa) Anerkennungsverfahren für ausländische Scheidungsurteile Rz. 308 Nach den allgemeinen Regeln des deutschen internationalen Zivilprozessrechts wirkt ein ausländisches Gestaltungsurteil im Inland ipso iure, soweit es im Urteilsstaat – nach dem dort geltenden Zivilverfahrensrecht – wirksam ist und nicht einer der in § 109 FamFG genannten Versagungsgründe (siehe Rdn 315) gege...mehr

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§ 2 Deutsches International... / dd) Anerkennung einer durch eine Verwaltungsbehörde ausgesprochenen Scheidung

Rz. 317 In einer zunehmenden Zahl von Ländern (traditionell schon Japan,[405] China und Korea, seit längerem Russland, neuerdings auch Dänemark) wird die Vornahme unstreitiger Scheidungen staatlichen Verwaltungsbehörden übertragen, die nach Prüfung bestimmter (formaler) Voraussetzungen die Scheidung aussprechen bzw. registrieren (so z.B. bei Scheidung durch Akt einer Verwalt...mehr

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Finnland / VI. Auf die Scheidung anwendbares Recht

Rz. 55 Sofern sich das finnische Gericht als zuständig ansieht, wendet es auf die Scheidung gem. § 120 AL finnisches Recht an.mehr

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Deutschland / V. Auf die Scheidung anwendbares Recht

Rz. 66 Zum auf die Scheidung anwendbaren Recht siehe Allgemeiner Teil § 2 Rdn 267 ff.mehr

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Deutschland / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 67 Zur Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen siehe Allgemeiner Teil § 2 Rdn 306 ff.mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / b) Die Scheidung nach dem Schuldprinzip

Rz. 45 Vor der Reform von 2018 setzte diese Scheidungsart voraus, dass ein Ehepartner sich schwerwiegender Verletzungen der Ehepflichten gegenüber seinem Ehepartner schuldig gemacht hat.mehr

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Ukraine / 1. Scheidung vor dem Standesamt

Rz. 66 Sofern die Ehegatten keine gemeinsamen minderjährigen Kinder haben, kann die einvernehmliche Scheidung vor dem Standesamt erfolgen (Art. 106 Abs. 1 Unterabs. 1 FGB). Es ist ausreichend, dass Einverständnis lediglich hinsichtlich der Ehescheidung selbst besteht. Zur Entscheidung über eventuelle vermögensrechtliche Streitigkeiten hinsichtlich der Scheidungsfolgen kann n...mehr

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Russland / 2. Gerichtliche Scheidung

Rz. 58 Die Gerichte sind für die Ehescheidung nur in den folgenden gesetzlich geregelten Fällen zuständig (Art. 21 FGB):mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Scheidung bei einvernehmlichem Antrag

Rz. 175 Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens der Scheidung bei einvernehmlichem Antrag ist, dass die Ehegatten sich nicht nur über die Scheidung selbst, sondern auch über die Scheidungsfolgen für sich und die Kinder einig sind. Rz. 176 Das Verfahren beginnt mit einem ricorso beim zuständigen Gericht, in dem die Ehegatten ihre bezüglich der Scheidungsfolgen getroffe...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 201 Eine im Ausland ausgesprochene Trennung oder Scheidung ist in Italien – auch außerhalb der Brüssel IIa-VO – ebenso wie sonstige Entscheidungen ausländischer Gerichte ohne weiteren gerichtlichen Akt wirksam (Art. 64 d.i.p.).[231] Das Berufungsgericht kann angerufen werden, um die Anerkennung zu bestätigen, wenn die Parteien darüber streiten oder wenn Vollstreckungsmaß...mehr

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Großbritannien: England und... / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 49 Sofern sich die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Scheidung nicht unmittelbar aus Art. 21, 22 EUEheVO 2003 ergibt, ist diese detailliert in den ss. 44–52 Family Law Act (FLA) 1986 geregelt. Eine Overseas-Scheidung (d.h. die nicht von einem Gericht der britischen Inseln ausgesprochen wurde) ist danach in der Regel anzuerkennen, wenn sie nach dem Recht des Landes, ...mehr

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Griechenland / 2. Einverständliche Scheidung

Rz. 56 Die einvernehmliche Scheidung erfolgt seit 2017 nach dem oben detailliert beschriebenen Verfahren vor dem Notar. Vor 2017 war die einvernehmliche Scheidung eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (siehe Vorauflage).[99]mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / VIII. Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Scheidungen und Trennungen von Tisch und Bett

Rz. 149 Das am 1.6.1970 beschlossene Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Scheidungen und Trennungen von Tisch und Bett[235] ist (bei 20 Vertragsstaaten) in folgenden europäischen Staaten in Kraft getreten: Albanien, Dänemark, Estland, Finnland, Italien, Luxemburg, der Republik Moldau, den Niederlanden, Norwegen, Polen (seit dem 24.6.1996 u.a. im Verhältnis zur Schw...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 57 Im Ausland ausgesprochene Scheidungen werden in Luxemburg anerkannt und benötigen weder Exequatur noch Eintragung im Zivilstandsregister. Dies gilt jedoch nur, soweit diese ausländischen Scheidungsurteile keine Zwangsvollstreckung auf sich in Luxemburg befindliche Güter erfordern. Automatische Rechtskraft in Luxemburg haben auch ausländische Urteile, welche im Rahmen ...mehr

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Schweiz / 3. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 104 Die Schweiz ist Signatarstaat des Haager Übereinkommens vom 1.6.1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen.[167] Gemäß dem in Art. 17 dieses Übereinkommens statuierten Günstigkeitsprinzip ist es einem Vertragsstaat nicht verwehrt, auf die Anerkennung im Ausland ergangener Ehescheidungen das günstigere, nationale Recht anzuwenden. Gestützt auf Art....mehr

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Frankreich / 2. Die akzeptierte Scheidung (divorce accepté)

Rz. 162 Bei der akzeptierten Scheidung gem. Art. 233 Abs. 1 CC begehrt ein oder begehren beide Ehegatten die Scheidung und sind sich ohne Rücksicht auf die Gründe der Zerrüttung wie bei der einvernehmlichen Scheidung über das Scheitern der Ehe unwiderruflich einig. Allerdings liegt bei der akzeptierten Scheidung keine Scheidungsvereinbarung über die Scheidungsfolgen vor. Nac...mehr

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Griechenland / 1. Streitige Scheidung

Rz. 45 Durch das Gesetz Nr. 1329/1983 wurde die Liberalisierung des griechischen Familienrechts verwirklicht. Als einziger Scheidungsgrund gilt nunmehr die starke Zerrüttung der Eheverhältnisse, und zwar unabhängig vom Verschulden eines der Ehegatten (Zerrüttungsprinzip, Art. 1439 ZGB).[76] Ferner wird im neuen Recht die einverständliche Scheidung offiziell anerkannt (Art. 1...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / V. Auflösung/Scheidung

Rz. 249 Die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erfolgt automatisch:mehr

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Ukraine / V. Auf die Scheidung anwendbares Recht

Rz. 80 Für Ehescheidungen ist gem. Art. 63 IPRG das Ehestatut maßgeblich, d.h. gem. Art. 60 IPRG das gemeinsame Personalstatut der Ehegatten und hilfsweise das am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten geltende Recht (vgl. Rdn 48 ff.). Eine anders lautende Regelung, wonach auf Ehescheidungen in der Ukraine unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Ehegatten ukrainisches...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 3. Scheidung nach dem Zerrüttungsprinzip

Rz. 51 Das Scheidungsverfahren war vor der Reform von 2018 i.d.R. das Gleiche wie bei einer Scheidung nach dem Schuldprinzip. Das Verfahren wurde jedoch dadurch vereinfacht, dass es nur die durch die Trennung verursachte Zerrüttung der Ehe zu beweisen galt. Ggf. musste das Gericht auch über eine vom Kläger oder Beklagten angeführte Härteklausel befinden. Mit der Reform von 20...mehr

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Belgien / 3. Einverständliche Scheidung

Rz. 107 Diese Scheidung ist durch ein einvernehmliches Verfahren, bei dem die Ehegatten gemeinsam die gerichtliche Anerkennung ihrer Scheidungsvereinbarungen beantragen, gekennzeichnet. Materielle Voraussetzung der einverständlichen Scheidung ist die beständige Scheidungsabsicht der Eheleute, die in einer umfassenden Vereinbarung sowohl über die grundsätzliche Scheidungsabsi...mehr

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Frankreich / 2. Auf die Scheidung anwendbares Recht

a) Vormalige einseitige Kollisionsnorm Rz. 234 Zum internationalen Scheidungsrecht galt bis zum Inkrafttreten der Rom III-VO seit 11.7.1975 in Art. 309 CC eine einseitige Kollisionsnorm. Die Vorschrift bestimmt, dass französisches Scheidungsrecht anwendbar ist, wennmehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / IV. Kollisionsrecht der Scheidung und Scheidungsfolgen

Rz. 199 Für die Trennung und Scheidung wird ebenso wie für die persönlichen Ehewirkungen vorrangig an die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten und nachrangig an das Recht des Staates, in dem sich der Lebensmittelpunkt der Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet, angeknüpft (Art. 31 Abs. 1 d.i.p.). Soweit das zur Geltung kommende ausländische Recht diese Rechtsi...mehr

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Frankreich / 1. Die einvernehmliche Scheidung (divorce par consentement mutuel)

a) Einvernehmliche außergerichtliche Scheidung Rz. 152 Die einvernehmliche außergerichtliche Scheidung ist geregelt in Art. 229–1 bis 229–4 CC und ergänzend in Art. 1144–1 bis 1148–2 CPC. Dabei müssen nach Art. 229–1 Abs. 1 CC beide Ehegatten anwaltlich vertreten und sich über das Scheitern der Ehe und die Scheidungsfolgen umfassend einig sein. Erforderlich ist die Errichtung...mehr

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Griechenland / V. Auf die Scheidung anwendbares Recht

1. Allgemeines Rz. 58 Die Voraussetzungen der Ehescheidung sowie ihr Vollzug werden grundsätzlich an Art. 16 ZGB angeknüpft. Nach Art. 16 ZGB unterliegen die gerichtliche Trennung und die Ehescheidung dem Recht, das die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zum Zeitpunkt des Beginns des Trennungs- und Scheidungsverfahrens regelt. Die persönlichen Rechtsbeziehungen der ...mehr

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Belgien / II. Scheidung

1. Scheidungsgrund Rz. 97 Das belgische Scheidungsrecht wurde durch das Gesetz vom 27.4.2007 zur Reform der Ehescheidung, welches am 1.9.2007 in Kraft getreten ist, grundlegend erneuert. Durch diese tiefgreifende Reform– sowohl die Scheidungsgründe als auch das Scheidungsverfahren wurden erneuert – hat die Schuldfrage ihre zentrale Stellung im Scheidungsverfahren verloren und...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Scheidung nach dem Schuldprinzip

Rz. 50 Diese Scheidungsart ist nur noch anwendbar bei Scheidungsverfahren, welche vor dem 1.11.2018 eingeleitet wurden. Der Ehegatte, der diese Scheidung beantragte, reichte eine Klage bei der Scheidungskammer ein unter Anführung der Gründe, auf die er seinen Scheidungsantrag stützte. Die Scheidungsklage enthielt ggf. einen Antrag betreffend das Sorgerecht für die gemeinsamen...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / V. Auf die Scheidung anwendbares Recht

Rz. 56 Das zuständige Gericht wendet gem. Art. 254 CC bei Eheleuten, welche nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit haben, folgendes Scheidungsrecht an:mehr

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Österreich / 2. Scheidung wegen Verschuldens

a) Allgemeines Rz. 101 Schwere Eheverfehlungen des einen Gatten berechtigen den anderen, die Scheidung der Ehe zu verlangen, wenn sie zur tiefen unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt haben. Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat (§ 49 EheG).[160] Ein...mehr

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Österreich / 1. Streitige Scheidung

a) Allgemeines Rz. 114 Die Scheidung wegen Verschuldens (§ 49 EheG) sowie die Scheidung nach den §§ 50, 52 und 55 EheG hat im streitigen Verfahren zu erfolgen, das durch Klage eingeleitet wird. Die Scheidung kann ein Ehegatte nur selbst begehren, wenn er dafür entscheidungsfähig ist (§ 47 Abs. 1 EheG). Fehlt ihm diese Voraussetzung, so kann ihn ein gesetzlicher Vertreter dabe...mehr

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Frankreich / 3. Verfahren bei einvernehmlicher gerichtlicher Scheidung

a) Scheidungsantrag, Ladung Rz. 211 Bei der einvernehmlichen gerichtlichen Scheidung wird gem. Art. 1089 CPC ein gemeinsamer Scheidungsantrag beim Gericht eingereicht. Dabei ist anwaltliche Vertretung erforderlich, wobei sich die Ehegatten gem. Art. 250 Abs. 1 CC auf einen gemeinsamen Rechtsanwalt einigen können, was in der Praxis – insbesondere aus Kostengründen – in mehr al...mehr

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Türkei / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

1. Allgemeines Rz. 95 Ausländische Gerichtsurteile bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in der Türkei der Anerkennung durch die türkischen Gerichte. Obwohl die Voraussetzungen für diese Verfahren in den Art. 54 und 58 türkIPRG definiert werden, treten in der Praxis eine Fülle von Problemen auf.[117] Spannungen entstehen zumeist im Bereich des Scheidungsrechts. Rz. 96 Nach Sinn und Wo...mehr

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Slowakische Republik / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

1. Europäische Union Rz. 52 Nach Art. 21 der Brüssel II bis-Verordnung werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in anderen EU-Mitgliedstaaten automatisch anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. 2. Drittstaaten Rz. 53 Die Anerkennung der in Drittstaaten gefällten Scheidungsurteile richtet sich grundsätzlich nach den bilateralen und ...mehr

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Österreich / 3. Scheidung aus anderen Gründen

a) Überblick Rz. 107 Das österreichische Recht lässt neben der "Scheidung aus Verschulden" auch eine "Scheidung aus anderen Gründen" zu, die taxativ angeführt werden:mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / C. Trennung und Scheidung

I. Trennung 1. Allgemeines Rz. 125 Der Gesetzgeber sieht die in Art. 151 ff. c.c. geregelte Trennung als eigenständiges Rechtsinstitut mit eigenem Verfahren an, wenn auch nur als vorläufiges Stadium, nicht als Vorstufe der Scheidung. Dies führt in der Praxis zu erheblichen Koordinierungsproblemen, gerade weil für die Trennung die Bestimmungen des Codice civile, für die Scheidu...mehr

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Großbritannien: England und... / C. Scheidung

I. Gerichtliche Trennung Rz. 38 Jeder Ehegatte kann nach s. 17 Matrimonial Causes Act (MCA) 1973 Antrag auf gerichtliche Trennung (judicial separation) stellen, indem er sich auf einen der in Rdn 40 näher beschriebenen fünf Scheidungssachverhalte beruft. Im Unterschied zur Scheidung ist die gerichtliche Trennung auch auszusprechen, wenn die Scheidung (ausnahmsweise) nicht erf...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / C. Trennung und Scheidung

I. Trennung 1. Voraussetzungen Rz. 40 Der Trennung der Eheleute kann ein Scheidungsverfahren folgen, dies ist aber nicht zwingend der Fall. Die Trennung der Ehegatten ist meistens der erste Schritt eines Scheidungsverfahrens. Der Gatte, der sich von seinem Partner trennt, kann beim Familienrichter das Recht beantragen, von seinem Ehepartner getrennt zu wohnen, und – falls er k...mehr

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Ukraine / 2. Gerichtliche Scheidung

Rz. 70 Ein Gericht ist für die Ehescheidung nur dann anzurufen, wenn mindestens ein gemeinsames minderjähriges Kind vorhanden ist (mit Ausnahme der Fälle, in denen die Ehe gem. Art. 107 Abs. 1 FGB ungeachtet gemeinsamer Kinder standesamtlich geschieden werden kann: bei Verschollenheit oder Geschäftsunfähigkeit) oder wenn einer der Ehegatten nicht in die Ehescheidung einwilli...mehr

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Slowakische Republik / V. Auf die Scheidung anwendbares Recht

Rz. 50 Das auf die Scheidung anwendbare Recht ist im Rahmen der EU nicht harmonisiert. Da sich die ab dem 21.6.2012 wirksame Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 über die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendendes Rechts (sog. Rom III-Verordnung) auf die Slowakei nicht bezieht, sind die slowakischen Kollisio...mehr

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Belgien / V. Auf die Scheidung anwendbares Recht

Rz. 137 Art. 56 IPRG regelt den Umfang des Scheidungsstatuts: Zitat Das auf die Scheidung und die Trennung von Tisch und Bett anwendbare Recht bestimmt insbesonderemehr

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Tschechische Republik / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 62 Für die Tschechische Republik als Mitglied der EU gilt die Brüssel IIa-Verordnung (ab 1.8.2022 die Brüssel IIb-Verordnung).[47] Wird die Ehe eines tschechischen Staatsangehörigen z.B. in Deutschland geschieden, wird die Scheidung in der Tschechischen Republik grds. ohne weiteres anerkannt. Im Übrigen richtet sich die Anerkennung, soweit nicht vorrangige bilaterale und...mehr

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Österreich / c) Einvernehmliche Scheidung

Rz. 111 Die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung (§ 55a EheG) gibt es in Österreich seit 1978. In der Praxis ist die einvernehmliche Scheidung der weitaus bedeutsamste Scheidungsgrund; ca. 90 % aller Scheidungen erfolgen einvernehmlich.[175] Die einvernehmliche Scheidung bietet gegenüber der streitigen einige Vorteile: Sie verursacht weniger Kosten, das Verfahren dau...mehr

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Polen / V. Auf die Scheidung anwendbares Recht

Rz. 82 Polen beteiligt sich nicht an der Rom III-VO. Das auf die Ehescheidung anwendbare Recht richtet sich somit nach autonomen Kollisionsnormen. Nach Art. 54 Abs. 1 IPRG richtet sich die Scheidung nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten, das zur Zeit der Einreichung des Scheidungsantrags besteht. In Ermangelung eines gemeinsamen Heimatrechts der Ehegatten findet das...mehr

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Rumänien / b) Einvernehmliche Scheidung vor dem Notar

Rz. 61 Die einvernehmliche Scheidung vor dem Notar ist im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren grundsätzlich von der Voraussetzung bestimmt, dass die Ehegatten keine gemeinsamen Kinder haben, wobei es unerheblich ist, ob die Kinder während der Ehe geboren oder sogar adoptiert wurden. Eine Ausnahme von dieser Grundregel bildet die Scheidung einer Familie mit Minderjährigen v...mehr

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Portugal / II. Scheidung

Rz. 57 Der Código Civil kennt zwei Arten der Scheidung (Art. 1773 Abs. 1 CC): die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen (divórcio com consentimiento do outro cônjuge) und die Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten (divórcio sem consentimiento do outro cônjuge, die begrifflich die streitige Scheidung ersetzt hat).[59] Dabei wird die einvernehmliche Scheidung gesetz...mehr

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Russland / 1. Scheidung vor dem Standesamt

Rz. 54 Sofern die Ehegatten keine gemeinsamen minderjährigen Kinder haben, kann die einvernehmliche Scheidung vor dem Standesamt erfolgen (Art. 19 Abs. 1 FGB). Es ist ausreichend, wenn Einvernehmen lediglich hinsichtlich der Ehescheidung selbst besteht.[73] Für die Beilegung eventueller Streitigkeiten hinsichtlich der Scheidungsfolgen, wie z.B. die Teilung des Vermögens oder...mehr