Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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Katalonien / d) Geltendmachung und Zahlungsmodalitäten

Rz. 25 Sofern die Ausgleichszahlung nicht im Voraus vereinbart wird, muss sie im ersten eherechtlichen Verfahren – sei dies der Trennungs-, Scheidungs- oder Nichtigkeitsprozess – eingeklagt werden, was folgerichtig etwa bedeutet, dass sie bei einer unterlassenen Geltendmachung im Trennungsverfahren im späteren Scheidungsverfahren nicht mehr verlangt werden kann (Art. 232–11 ...mehr

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Frankreich / 9. Kindesunterhalt

Rz. 203 Nach Art. 373–2–2 CC ist bei getrenntlebenden Ehegatten der Ehegatte, bei dem das Kind nicht lebt, barunterhaltspflichtig, wobei der Unterhalt zu Händen des betreuenden Ehegatten zu zahlen ist. Die Höhe und die Modalitäten der Unterhaltszahlung können von den Ehegatten einvernehmlich vertraglich festgesetzt werden, wobei diese Vereinbarung gerichtlich zu genehmigen i...mehr

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Slowakische Republik / 1. Sorgerecht

Rz. 62 Das Scheidungsurteil muss auch die Regelung der Ausübung der Elternrechte und -pflichten zu den minderjährigen Kindern für die Zeit nach der Scheidung beinhalten. Das Gericht hat zu bestimmen, welcher Elternteil die Personensorge erwirbt, welcher die Kinder vertreten und deren Vermögen verwalten wird. Gleichzeitig muss es festlegen, wie der Elternteil ohne die Persone...mehr

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Deutschland / d) Erb- und Pflichtteilsverzicht; Aufhebung letztwilliger Verfügungen

Rz. 120 Häufig wollen die Ehegatten bereits bei einer endgültigen Trennung das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht und etwaige letztwillige Zuwendungen endgültig beseitigen. Hierfür kommen ein wechselseitiger, notariell zu beurkundender Erb- und Pflichtteilsverzicht (§§ 2346, 2348 BGB) sowie die Aufhebung der entsprechenden letztwilligen Verfügungen in Betracht.[124]mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, gemeinsamer Wohnsitz

Rz. 23 Art. 215 CC bestimmt, dass die Eheleute gehalten sind, zusammenzuwohnen. Beide müssen sich also auf einen gemeinsamen Wohnsitz einigen. Gelingt dies nicht, so kann der Familienrichter über diesen Wohnsitz entscheiden, nachdem er die Beweggründe jedes Ehegatten angehört hat. Eine Gerichtsentscheidung kommt in der Praxis jedoch kaum vor. Die richterliche Befugnis allein...mehr

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Finnland / II. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 61 Der Unterhalt ist in den §§ 46–51 AL geregelt. Grundgedanke ist, dass die Ehegatten nach erfolgter Scheidung selbst für ihren Unterhalt verantwortlich sind. Nachehelicher Unterhalt ist in Finnland die absolute Ausnahme. Unterhaltsforderungen werden in etwa 2 % der Scheidungsfälle erhoben.[31] Einen Anspruch auf Erhaltung des Lebensstandards gibt es nicht.[32] Da die "...mehr

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Belgien / IV. Name

Rz. 63 Gesetzlich sind die Eheleute nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen; die Eheschließung hat nach belgischem Recht keinen unmittelbaren Einfluss auf den Namen der Ehegatten. Art. 216 § 2 ZGB bestimmt lediglich, dass jeder Ehegatte im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung den Namen des anderen nur mit dessen Zustimmung verwenden darf. Gewohnheitsrec...mehr

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Österreich / 4. Rechtsstellung des Kindes

Rz. 193 Dem betroffenen Kind kommt beim Abschluss der Vereinbarung seiner Eltern kein Mitspracherecht und – da keine gerichtliche Genehmigung mehr erforderlich ist – auch kein Anhörungsrecht zu.[314] Mündige Minderjährige sind aber in Verfahren über Pflege und Erziehung und das Recht auf persönliche Kontakte nach § 104 AußStrG selbstständig verfahrensfähig und antragslegitim...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / g) Vorübergehendes Verbot einer neuen Eheschließung

Rz. 10 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden vor Ablauf von 300 Tagen seit der Auflösung der früheren Ehe, wenn die Ehe der zukünftigen Ehefrau durch Tod oder Scheidung aufgelöst oder für nichtig oder anfechtbar erklärt wurde (Art. 89 Abs. 1 c.c.). Das Verbot gilt nicht, wenn die Nichtigkeit aufgrund Zeugungsunfähigkeit (impotenza) eines Ehegatten erklärt wurde oder wenn di...mehr

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Frankreich / A. Vorbemerkung, Entwicklung

Rz. 1 Das französische Ehe- und Ehegüterrecht war seit Inkrafttreten des Code Civil am 21.3.1804 zahlreichen Reformen unterworfen.[1] Diese waren insbesondere darauf gerichtet, die Gleichberechtigung der Ehefrau und nichtehelicher Kinder herzustellen. Rz. 2 Bis zum Jahr 1938 war die Ehefrau z.B. kraft Gesetzes nicht voll geschäftsfähig und musste bedingungslos den Aufenthalt ...mehr

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Tschechische Republik / 4. Höhe des Unterhalts

Rz. 79 Der geschiedene Ehegatte hat lediglich einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Anders als bei Kindes- und Ehegattenunterhalt während bestehender Ehe besteht kein Anspruch auf Beibehaltung der ehelichen Verhältnisse. Was unter "angemessenem Unterhalt" zu verstehen ist, hängt von der konkreten Beurteilung eines jeden Einzelfalles ab. Nach § 760 Abs. 2 BGB hat das Ger...mehr

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Dänemark / 1. Rechtswirkungen einer Adoption

Rz. 182 Gemäß § 16 des Adoptionsgesetzes [122] tritt dasselbe Rechtsverhältnis zwischen Annehmendem und Adoptivkind ein, das zwischen biologischen Eltern und ihren Kindern besteht. Erbrechtlich entsteht ebenfalls eine Gleichstellung mit biologischen Kindern. Gleichzeitig entfällt das Rechtsverhältnis einschließlich des Erbrechts zwischen dem Adoptivkind und dessen ursprünglic...mehr

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Deutschland / 6. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich

Rz. 116 Auch Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich können ebenso in einem Ehevertrag wie in einer Scheidungsvereinbarung getroffen werden. Inhaltlich sind neben dem entschädigungslosen (teilweisen, z.B. mit Ausnahme der Zeiten der Berufsaufgabe) Ausschluss des Versorgungsausgleichs verschiedene Modifikationen, etwa in Bezug auf die Ausgleichsquote, und insbesondere ein Aus...mehr

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Ungarn / 2. Kollisionsrecht

Rz. 130 Ungarn ist ein teilnehmender Mitgliedstaat der Rom III-VO. Mit Rücksicht auf die universelle Anwendung der Scheidungskollisionsvorschriften der VO enthält das neue ungarische IPRG – bis auf eine einzige Bestimmung – keine diesbezüglichen Regeln mehr. § 30 IPRG setzt der Rechtswahl gemäß Art. 5 Abs. (3) zeitliche Schranken: Im Laufe des Verfahrens können die Ehegatten...mehr

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Portugal / V. Internationale Zuständigkeit der Gerichte

Rz. 73 Vorrangig gilt die Brüssel IIa-VO.[77] Das nationale portugiesische Recht enthält in den Art. 61–64 CPC die allgemeinen Bestimmungen über die Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte. Nach Art. 85 Abs. 1 CPC wird das Gericht am Wohnsitz des Beklagten als der allgemeine Gerichtsstand postuliert.[78] Für Klagen auf Eheauflösung und Vermögensauseinandersetzungen ist na...mehr

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Serbien / IX. Steuerliche Auswirkungen

Rz. 45 Von der Verpflichtung zur Steuer auf Kapitalerträge sind Ehegatten befreit, die Vermögen von einem zum anderen übertragen. Diese Steuer muss auch nicht von ehemaligen Ehegatten gezahlt werden, die während der Scheidung ihren Eigentumsanteil auf den anderen übertragen (Art. 72a EinStG). Rz. 46 Ebenso wird in solchen Fällen keine Erbschaft- und Schenkungsteuer vom andere...mehr

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Großbritannien: Schottland / I. Voraussetzungen der Eheschließung

Rz. 2 Form und Voraussetzungen der Eheschließung in Schottland sind im Marriage (Scotland) Act 1977 geregelt. Danach können Braut und Bräutigam – entsprechend dem allgemeinen Geschäftsfähigkeitsalter in Schottland – schon ab 16 Jahren ohne Zustimmung der Eltern heiraten. Da aber die persönlichen Voraussetzungen kollisionsrechtlich nach dem jeweiligen Domizilrecht zu bestimme...mehr

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Griechenland / IV. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 35 Die Ehegatten verpflichten sich gegenseitig zum Zusammenleben und zur Führung einer Lebensgemeinschaft (die z.B. die gemeinsamen Entscheidungen über die Angelegenheiten des ehelichen Zusammenlebens umfasst), sofern die Erfüllung dieser Pflichten ihre Persönlichkeit nicht verletzt (Art. 1386–1387 ZGB). Ob diese Pflichten auch einklagbar sind bzw. ob es sich dann um ech...mehr

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Kroatien / 3. Ehewohnung und Hausrat

Rz. 54 Auch bezüglich Hausrat und Ehewohnung gilt der gesetzliche Grundsatz des hälftigen Miteigentums beider Ehegatten. Mit Einführung des Instituts des Familienheims durch das neue FamG steht dieses nach einer Scheidung unter besonderem Schutz. Nach Art. 46 Abs. 1 FamG verbleibt der Hausrat, der die Kinder betrifft, dort, wo die Kinder leben. Nach Art. 46 Abs. 2 FamG kann ...mehr

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Tschechische Republik / 4. Erb- und Pflichtteilsrecht

Rz. 89 Ehegatten gehören nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Sie sind jedoch kraft Gesetzes erbberechtigt (§§ 1635 f. BGB). Das gesetzliche Erbrecht erlischt mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Eine Vorverlagerung auf den Zeitpunkt des Scheidungsantrags kennt das tschechische Recht nicht. Dazu gibt es nur eine Ausnahme nach § 1482 BGB: Ist am Tag des To...mehr

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Kroatien / 4. Rechtsfolgen von Verstößen

Rz. 6 Eine Ehe, bei der es an der Verschiedengeschlechtlichkeit, an der Zustimmung der Ehegatten oder an dem Abschluss vor einem Standesbeamten oder einem dazu ermächtigten Geistlichen einer zugelassenen Glaubensgemeinschaft fehlt, entfaltet keine Rechtswirkungen (Art. 23 Abs. 2 FamG), ist also eine Nichtehe. In allen anderen Fällen des Fehlens vorgenannter Ehevoraussetzunge...mehr

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Russland / VI. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 85 Das russische Kollisionsrecht sieht keine besonderen Anknüpfungen für die Regelung der Scheidungsfolgen vor. Auf diese findet das nach Art. 161 FGB für die Ehewirkungen maßgebliche Recht Anwendung (vgl. Rdn 41), da es sich bei den Scheidungsfolgen um Rechte und Pflichten der (geschiedenen) Ehegatten handelt, die durch die Ehe begründet wurden, und das russische Recht ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Abgrenzung der Ehe zu anderen Rechtsformen

Rz. 123 Der Inhalt des Begriffs "Ehe" galt zumindest im europäischen Rechtskreis lange Zeit als eindeutig. Freilich entstehen immer wieder neue Rechtsschöpfungen, die rechtlich bislang unbedeutende Lebensformen der Ehe weitgehend gleichstellen:mehr

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Österreich / 3. Mitwirkung im Erwerb

Rz. 56 Nach § 90 Abs. 2 ABGB hat ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist. Die Mitwirkungspflicht ist somit dispositiver Natur und kann – auch schon im Vorhinein, etwa bei der Eheschließung[87] – abbedungen werden. Rz. 57 Der Ehegatte, der im Erwerb des ander...mehr

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Portugal / 1. Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch

Rz. 88 Hervorzuheben ist insoweit zunächst der besondere Schadensersatzanspruch, den der "geschädigte" Ehegatte wegen eines Nichtvermögensschadens geltend machen kann. Nach Art. 1792 CC hat der Ehegatte, der die Scheidung gem. Art. 1781 lit. b CC begehrt, also wenn die Geisteskräfte des anderen Ehegatten sich geändert haben und dieser Zustand mehr als ein Jahr andauert und d...mehr

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Polen / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte/Behörden

Rz. 80 Zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte/Behörden siehe in diesem Werk § 1 Quellen des europäischen und internationalen Familienrechts“, Rdn 1 ff. (Brüssel IIa-Verordnung). Im autonomen Zivilverfahrensrecht sind die polnischen Gerichte in Ehesachen zuständig, wennmehr

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Rumänien / 1. Zuständige Stellen

Rz. 72 Sachlich zuständig für gerichtliche Scheidungsanträge ist das Amtsgericht, wobei für die Berufung das Landgericht zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit der Behörde (Gericht/Notar/Standesamt) bestimmt sich generell nach dem letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten, darüber hinaus beim notariellen und standesamtlichen Verfahren alternativ nach dem Ort der Eheschlie...mehr

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Belgien / 1. Vermögensteilung

Rz. 142 Die Auflösung des ehelichen Güterstandes wird Dritten gegenüber erst mit der Eintragung des Scheidungsurteils in die DPSU und zwischen Ehepartnern rückwirkend ab dem Datum des ersten Scheidungsantrags wirksam.[181] Auf Antrag einer Partei kann das Gericht jedoch nach Billigkeit aufgrund außergewöhnlicher Umstände entscheiden, dass einzelne Vermögenswerte und/oder Sch...mehr

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Griechenland / 2. Rechtsfolgen

Rz. 44 Das Getrenntleben wird als eine unwiderlegbare Vermutung der ehelichen Zerrüttung und daher als selbstständiger Scheidungsgrund betrachtet.[74] In Art. 1391–1395 ZGB werden einige Rechtsfolgen des Getrenntlebens erwähnt, insbesondere:mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1. Vermögensrechtliche Folgen

Rz. 140 Bei der Scheidung wird das gemeinsame Vermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt, es sei denn, ein Ehegatte verlangt die Zuteilung eines größeren Anteils, wofür er nachweisen muss, dass sein Anteil am Erwerb dieses Vermögens offensichtlich größer war als der Anteil des anderen Ehegatten (Art. 272 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1). Bei der Bestimmung dieses Anteils berücksichti...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Eheschließung im Ausland

Rz. 125 Für die Formwirksamkeit der Eheschließung im Ausland gelten die allgemeinen Formvorschriften. Gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist daher die Einhaltung der Formerfordernisse des Ortsrechts (lex loci celebrationis), also des Eheschließungsortes, ausreichend. Beispiel: "Heiraten" zwei ausgelassene Deutsche auf einem Betriebsausflug in Las Vegas in einer der dort zahlreich ein...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Kindesunterhalt

Rz. 76 Der Ehepartner, dem das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder übertragen wurde, hat Anrecht seitens seines geschiedenen Partners auf einen geldlichen Beitrag zur Finanzierung des Unterhalts und der Erziehung der Kinder. Dieser Barunterhalt wird entweder von den geschiedenen Ehegatten selbst bestimmt oder, bei Uneinigkeit der Eltern, vom Familienrichter festgelegt. ...mehr

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Serbien / 1. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 69 Die Klage auf Unterhalt des Ehegatten kann während des Scheidungsverfahrens sowie bis zum Ende der Ehe und spätestens ein Jahr nach Beendigung der Ehe eingereicht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Unterhaltsrechtsgründe zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden haben und bis zum Ende des Verfahrens bestehen. Die Unterhaltspflicht bzw. das Unterhaltsrecht der Ehega...mehr

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Katalonien / c) Finanzieller Ausgleich aufgrund erbrachter Arbeitsleistung

Rz. 6 Der katalanische Güterstand der Gütertrennung sieht einen Ausgleich für wirtschaftliche Ungleichgewichte zwischen den Vermögen beider Ehepartner vor, die während der Ehe dadurch entstanden sein können, dass ein Ehepartner im Haushalt oder im Geschäft des anderen Ehepartners tätig gewesen ist und dafür keinen oder einen bloß ungenügenden Lohn erhalten hat (vgl. Rdn 22–2...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Trennungsunterhalt

Rz. 145 Nach Art. 156 c.c. kann dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten Unterhalt zugesprochen werden, wenn er keine eigenen angemessenen Einkünfte hat.[192] Beim Getrenntlebensunterhalt geht es darum, dem ökonomisch schwächeren Ehegatten zu ermöglichen, den ehelichen Lebensstandard beizubehalten.[193] Soweit der unterhaltsbedürftige Ehegatte die Trennung verschuldet hat, steht ...mehr

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Kroatien / 1. Familienunterhalt

Rz. 14 Soweit es Ehegatten angeht, regelt das FamG den Familienunterhalt in einer Ehe, in der noch kein Scheidungs- oder Aufhebungsantrag gestellt wurde, nur sehr sporadisch. Art. 281–287 FamG stellen diesbezüglich (im Rahmen der Allgemeinen Vorschriften für alle Arten von Unterhalt) nämlich lediglich die grundsätzliche Verpflichtung der Ehegatten zum wechselseitigen Unterha...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Voraussetzungen

Rz. 40 Der Trennung der Eheleute kann ein Scheidungsverfahren folgen, dies ist aber nicht zwingend der Fall. Die Trennung der Ehegatten ist meistens der erste Schritt eines Scheidungsverfahrens. Der Gatte, der sich von seinem Partner trennt, kann beim Familienrichter das Recht beantragen, von seinem Ehepartner getrennt zu wohnen, und – falls er kein ausreichendes persönliche...mehr

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Russland / 2. Vermutung der Vaterschaft; Leih- oder Ersatzmutterschaft

Rz. 95 Die Abstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter wird vermutet, wenn das Kind während der Ehe oder innerhalb von 300 Tagen nach Scheidung der Ehe oder Feststellung ihrer Nichtigkeit oder dem Tod des Ehemannes geboren wird (Art. 48 Abs. 2 FGB). Die standesamtliche Eintragung einer Person als Kindesvater ist in jedem Fall Beweis für deren Vaterschaft.[108] Ehelich kann ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / III. Zuständige Behörde und Verfahren

Rz. 244 Begründet wird die unione civile durch gegenseitige Willenserklärung vor dem Standesbeamten in Anwesenheit von zwei Zeugen.[284] Die Begründung unterliegt geringeren Formvorschriften. Die bloße Kenntnisnahme der Willenserklärungen der Partner reicht aus. Auch sieht das Gesetz kein Verlöbnis und keine Pflicht zum Aufgebot vor der Partnerschaftsschließung vor.[285] Der...mehr

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Türkei / III. Stellung der geschiedenen Frau

Rz. 150 Im Falle der Scheidung behält die Frau die durch die Eheschließung erworbene persönliche Rechtstellung; jedoch erhält sie den Familiennamen wieder, den sie vor der Ehe geführt hat. War die Frau vor der Ehe verwitwet oder geschieden, kann sie beim Gericht um Erlaubnis zur Führung ihres Mädchennamens nachsuchen.[201] Auf Gesuch kann das Gericht der Frau erlauben, den F...mehr

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Portugal / 5. Altersversorgung

Rz. 92 Einen Versorgungsausgleich oder Ausgleich von während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften kennt das portugiesische Recht nicht. Der portugiesische Ansatz der Altersversorgung – auch nach Scheidung – geht vielmehr von einem unbefristet bestehenden nachehelichen Unterhaltsanspruch aus, der selbst nach dem Tod des Unterhaltsschuldners weiterbesteht, dann nämlich gege...mehr

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Österreich / d) Ausgleich von Benachteiligungen

Rz. 157 Hat ein Ehegatte in den letzten zwei Jahren vor Einbringung der Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe[246] Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse in einer Weise gemindert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Gemeinschaft widersprochen hat, so ist der Wert des Fehlenden nach § 91 Abs. 1 EheG dennoch in die A...mehr

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Griechenland / 3. Rechtsmissbrauch, Art. 281 ZGB

Rz. 51 Die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Scheidungsrechts wird durch Art. 281 ZGB verhindert: "Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie offenbar die – von Treu und Glauben, den guten Sitten und dem sozialen oder wirtschaftlichen Zweck des Rechts – gezogenen Grenzen überschreitet." Art. 281 ZGB ist nur in Ausnahmefällen anzuwenden, wenn die Auflösung der Ehe au...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Ehewohnung und Hausrat

Rz. 205 Die Nutzung der Ehewohnung und die Verteilung des Hausrats sind in erster Linie einer Einigung der Ehegatten vorbehalten. Einigen sich die Ehegatten nicht, wird die Regelung innerhalb des Scheidungsverfahrens getroffen. Bezüglich der Ehewohnung sieht Art. 6 Abs. 6 l. div. vor, dass die Zuweisung unter vorrangiger Berücksichtigung der Interessen der gemeinsamen Kinder...mehr

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Bulgarien / II. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 88 Ist ein Ehegatte am Scheitern der Ehe unschuldig und nach der Scheidung arbeitsunfähig sowie nicht imstande, sich durch eigenes Vermögen zu unterhalten, so kann er von seinem geschiedenen, leistungsfähigen Ehegatten nachehelichen Unterhalt verlangen (Art. 145 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 FamKodex). Der Unterhaltsanspruch des tadellosen Ehegatten endet vorbehaltlich einer an...mehr

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Österreich / 1. Vermögensaufteilung

Rz. 227 Das österreichische Recht geht vom Prinzip der Subsidiarität eines gerichtlichen Aufteilungsverfahrens aus: Nur soweit sich die Ehegatten über eine Aufteilung des ehelichen Vermögens nicht einigen, findet ein gerichtliches Aufteilungsverfahren auf Antrag eines Ehegatten statt (§ 85 EheG). Selbst nach einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG kann es zu einem A...mehr

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Österreich / b) Der Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG

Rz. 165 Wird bei einer Scheidung aus Verschulden das gleichteilige Verschulden der Ehegatten ausgesprochen, so haben diese gegeneinander prinzipiell keine Unterhaltsansprüche. Es kann aber dem Ehegatten, der sich nicht selbst erhalten kann, zu Lasten des anderen Ehegatten ein Unterhaltsbeitrag zugebilligt werden, wenn dies nach den gegebenen Umständen der Billigkeit entspric...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Allgemeines

Rz. 78 Im Gegensatz zu den meisten kontinentaleuropäischen Jurisdiktionen sieht das englische Recht Eheverträge nicht als grundsätzlich bindend an, sondern betrachtet sie vielmehr als einen Gesichtspunkt unter mehreren, der bei der richterlichen Ermessensausübung berücksichtigt werden kann.[99] In der Regel wird die Wirkung eines Ehevertrages vom konkreten Einzelfall abhänge...mehr

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Türkei / 4. Beschränkungen der Verfügungsbefugnis

Rz. 53 Das Gericht kann auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen. Mit Art. 199 türkZGB gibt der Gesetzgeber dem Gericht die Möglichkeit, insbesondere die Ehefrau davor zu schützen, dass der Ehemann, der zur Scheidung entschlossen ist, mit Scheingeschäften das Vermögen der Familie mindert.[71] Falls es dafü...mehr

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Großbritannien: England und... / 5. Form, Aufhebung und Abänderung von Verträgen

Rz. 89 Spezielle Formvorschriften gibt es für den Abschluss eines Ehevertrages nicht, so dass dieser sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden kann. Allerdings muss er nach dem allgemeinen Vertragsrecht entweder eine Gegenleistung des Begünstigten (consideration) enthalten oder als deed geschlossen sein.[118] Rz. 90 Die Grundsätze des allgemeinen Vertragsrechts ...mehr