Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

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Die typisch stille Gesellsc... / b) Erfordernis notarieller Beurkundung

Grundstücksübertragung: Gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. In der Praxis sind von der notariellen Beurkundung – im Fall der Begründung einer stillen Gesellschaft – die Verpflichtung des stillen Gesellschafters zur Übertragun...mehr

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Die typisch stille Gesellsc... / d) Bewertung der Vermögenseinlage

Die Bewertung der Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters kann zwischen den Gesellschaftern grundsätzlich frei vereinbart werden. Zumindest dann, wenn keine Vereinbarung vorliegt, ist die Bewertung mit dem gemeinen Wert vorzunehmen. Soweit die Bewertung der Vermögenseinlage den tatsächlichen Wert über- oder unterschreitet, kann es sich um eine (gemischte) Schenkung hand...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / 1. Nachbesserungsbedarf für alte Vollmachten und das Problem der einem Betreuer gestatteten Schenkungen

Zentrale Vorschrift für die Vorsorgevollmacht ist nunmehr § 1820 BGB. Die Bevollmächtigung zu bestimmten ärztlichen, freiheitsentziehenden und zwangsweisen Maßnahmen setzt danach weiterhin neben der Einhaltung der Schriftform die ausdrückliche Nennung dieser Befugnisse in der Vollmachtsurkunde voraus (§ 1820 Abs. 2 i.V.m. §§ 1829 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2, 1831 und 1832 BGB). Hä...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / 2. Die Führung der Betreuung und Genehmigungspflichten, insbesondere Schenkungen

Der Gesetzgeber wollte mit der Reform des Betreuungsrechts das Unterstützungsprinzip stärker betonen. Besonders deutlich kommt dies – neben der Transparenzpflicht im Bereich der Vermögenssorge (§ 1838 BGB) – in der für die gesamte Führung der Betreuung geltende Wunschbefolgungspflicht (§ 1821 Abs. 2-4 BGB) zum Ausdruck. Diese teilweise als Magna Charta gefeierte Vorschrift d...mehr

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ZErb 02/2023, Rückforderung... / VI. Rechtsfolgen der Vereinbarung eines Rückforderungsrechts im EStG

Rückforderungsrechte sollten immer auch nur in vertretbarem Umfang vereinbart werden, um die Zurechnung von Einkünften an den Beschenkten nicht zu gefährden. Dafür gilt im Bereich des § 15 EStG, dass die Rückforderungsrechte hinsichtlich ihres Eintritts statistisch unwahrscheinlich sein müssen und die Voraussetzungen des Rückforderungsfalls bei vernünftiger Betrachtung vom S...mehr

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ZErb 02/2023, Rückforderung... / VII. Ausland – Fiktiver Nachlass

Vorsicht ist dagegen bei Auslandsberührungen geboten, wenn es darum geht, durch die Schenkung den späteren steuerpflichtigen Nachlass im Ausland zu mindern: In manchen Staaten, z.B. den USA, kommt es für die Herausnahme des Schenkgegenstands aus dem Nachlass auch bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer auf den wirtschaftlichen Vollzug der Schenkung an. Dann gilt jedenfalls eine S...mehr

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ZErb 02/2023, Rückforderung... / III. Streitfall Wegfall der Geschäftsgrundlage

Ist kein vertraglicher Rückforderungsgrund vorhanden, der die Rückabwicklung einer Schenkung rechtfertigen könnte, ist zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung insbesondere häufig die Frage umstritten, ob sich der Rückforderungsanspruch auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB n.F.) stützen kann. Während naturgemäß die Finanzverwaltung den Anwendungsbereich...mehr

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Einführung / 1. Grunderwerbsteuer

Rz. 63 [Autor/Stand] Erbschaft- und Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer schließen sich grundsätzlich gegenseitig aus.[2] Nach § 3 Nr. 2 GrEStG sind nämlich der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden i.S. des Erbschaftsteuergesetzes von der Besteuerung – im Rahmen der Grunderwerbsteuer – ausgenommen. Rz. 64 [Autor/Stand] Ob ein Grundstück...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anteile an Kapitalgesellschaften (Abs. 2)

Rz. 26 [Autor/Stand] Der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist gem. § 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 11 BewG – gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG verfahrensrechtlich gesondert – zu ermitteln. Nach § 12 Abs. 2 ErbStG ist maßgeblicher Zeitpunkt hierfür der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Insoweit stellt § 12 Abs. 2 ErbStG klar, was bereits nach § 11 ErbStG gr...mehr

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ZErb 02/2023, Rückforderung... / I. Gesetzliche und vertragliche Rückforderungsrechte

Anders als in § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht die Rückgängigmachung einer Schenkung innerhalb einer bestimmten Frist aufgrund neuen Entschlusses der Beteiligten steuerbefreit,[2] sondern nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit nur, "soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herau...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Verweis auf §§ 4 bis 8 BewG

Rz. 15 [Autor/Stand] Bei der Erbschaftsteuer sind die Vorschriften zur Behandlung bedingter Erwerbe (§§ 4 und 5 BewG) und Lasten (§§ 6 und 7 BewG) dann anwendbar, wenn der Erwerb einzelner Vermögensgegenstände oder die Belastung durch Nachlassverbindlichkeiten von einer Bedingung oder Befristung abhängt. Ist der gesamte Erwerb aufschiebend bedingt, findet § 9 Abs. 1 Nr. 1a Er...mehr

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ZErb 02/2023, Rückforderung... / IV. Steuerliche Abwicklung des Schenkungswiderrufs

Sind die Voraussetzungen der Vorschrift zu bejahen, ist die früher gezahlte Schenkungsteuer zurückzuerstatten. Dennoch ist eine früher gezahlte Steuer nicht zu verzinsen, weil bei Steuern, die auf den Zeitpunkt des Vermögens-Zuflusses abstellen (vgl. § 9 ErbStG zum Stichtagsprinzip), ein Vorgang der Rückgängigmachung erst in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, in dem der Z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendung

Rz. 27 [Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 ist nach Art. 2 des ErbStRG vom 24.12.2008[2] für Schenkung- und Erbschaftsteuerfälle die Bewertung von Erbbaurechten in §§ 192, 193 BewG und von Erbbaugrundstücken in §§ 192, 194 BewG im eingeführten Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes geregelt. Allerdings bestand nach Art. 3 des ErbStR...mehr

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ZErb 02/2023, Rückforderung... / VIII. GrEStG

Bei einem Widerruf von Schenkungen an einer grundbesitzenden Mitgesellschaft dürfen grunderwerbsteuerliche Fragen nicht außer Acht gelassen werden. Einen ungewöhnlichen Fall hatte der BFH zu beurteilen[33]: Ein Vater widerrief nach Jahrzehnten die Schenkung einer Kommanditbeteiligung an zwei Söhne, kurz vor einer geplanten Anteilsveräußerung. Dadurch erhielt er mittelbar auch...mehr

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Einführung / 1. Einordnung in das Gesamtsteuersystem

Rz. 42 [Autor/Stand] Im System des deutschen Steuerrechts wird die Erbschaftsteuer vorwiegend den Verkehrsteuern zugerechnet, weil sie den wirtschaftlichen Vorgang des Substanzüberganges besteuert. Die Erbschaftsteuer ist Personensteuer, weil sie auf die Person des Erben (Erwerbers) zugeschnitten ist. Besteuert wird das durch die Erbschaft (Schenkung) unentgeltlich Erworbene...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 40 [Autor/Stand] Nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn die Werte für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer von Bedeutung sind (auch Bedarfswert genannt).[2] Die Entscheidung über die Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 N...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift enthält eine Steuerbefreiung in Form eines Bewertungsabschlags von 10 % auf den nach den §§ 157 ff. BewG zu ermittelnden Grundstückswert. Abweichend vom Wortlaut in § 13d Abs. 2 und Abs. 3 ErbStG ("verminderter Wertansatz") handelt es sich um eine sachliche Befreiungs- und nicht um eine Bewertungsvorschrift.[2] Das ergibt sich aus § 10 Abs....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die durch das ErbStRG vom 24.12.2008[2] geänderte Vorschrift stellt die Verbindung zum ebenfalls mit Wirkung ab dem 1.1.2009 geänderten Bewertungsgesetz her. Ausweislich der Gesetzesbegründung[3] wird so das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz von Einzelregelungen zur Bewertung entlastet. Soweit nach §§ 151 ff. BewG gesonderte Feststellungen erfolgen, ka...mehr

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ZErb 02/2023, Rückforderung... / 10

Auf einen Blick Rückforderungsrechte in Schenkungsverträgen sind wichtig, erreichen steuerliche Vorteile aber nur bei ursprünglicher Vereinbarung und exakter zivilrechtlicher Erfüllung des die Rückforderungsberechtigung des Schenkers auslösenden Tatbestands. Die Herausgabe des zivilrechtlichen Schenkgegenstands ist unerlässlich. Bei Verbleib von Nutzungen beim Beschenkten dr...mehr

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Einführung / c) Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 59 [Autor/Stand] Auch § 42 AO gilt im Erbschaftsteuerrecht.[2] Große Bedeutung hat das bisher nicht gehabt. So hat der BFH[3] keinen Gestaltungsmissbrauch darin gesehen, dass eine Mutter ihrer Tochter ein Grundstück geschenkt hat, das die Tochter im Anschluss verkauft hat, auch wenn die Geldbeschaffung Motiv der Schenkung war. Rz. 60– 61 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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ZErb 02/2023, Rückforderung... / V. Weiterleitungsklauseln

Weiterleitungsklauseln in einem Schenkungsvertrag, aufgrund derer der Beschenkte bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses das Geschenk nicht an den Schenker zurück, sondern an einen Dritten weitergeben muss, werden zunächst beim Beschenkten bei Eintritt des Ereignisses wie einseitig erzwingbare Rückforderungsrechte behandelt. Es entfällt die frühere Schenkungsteuer nach § 2...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Regelungsbereich von § 12 Abs. 5

Rz. 63 [Autor/Stand] § 12 ErbStG sieht für die Bewertung bestimmter zum Erwerb gehörender Vermögensgegenstände gesonderte Feststellungen vor. Über deren Erfordernis dem Grunde nach entscheidet das Erbschaftsteuerfinanzamt, über die Qualifikation des Feststellungsgegenstands nach den Kategorien des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG das Feststellungsfinanzamt.[2] Zur Bewert...mehr

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ZErb 02/2023, Literaturkrit... / 26

zerb verlag, ISBN 978-3-95661-132-2, 49 EUR Die vorliegende Arbeit ist im Jahr 2022 an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Regensburg als Dissertation angenommen worden. Die Arbeit wurde von Grziwotz betreut. Jakob arbeitet in ihrer Dissertation das Schicksal des Bankkontos nach dem Tod des Kontoinhabers auf materiellrechtlicher Ebene auf. Sie zeigt auf, das...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundlagen

Rz. 28 [Autor/Stand] Wie bereits unter Rz. 12–19 dargestellt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer anzusetzende Wert dem modifizierten gemeinen Wert des § 162 Abs. 1 BewG entspricht. Damit verbunden ist die Fortführung des Betriebes. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Betrieb in einem bestimmten zeitlichen Rahmen ...mehr

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Einführung / 2. Einkommensteuer

Rz. 79 [Autor/Stand] Obwohl Erwerber von Todes wegen und Erwerber durch Schenkung unter Lebenden unter keine der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes fallen, ist eine Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer grundsätzlich nicht ausgeschlossen.[2] Rz. 80 Beispiel Ein Rechtsanwalt vererbt Honorarforderungen, die dem Erben zufließen. Die Honorarforderungen un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Verweis auf §§ 9 bis 16 BewG

Rz. 18 [Autor/Stand] Die Verweisung in § 12 Abs. 1 ErbStG auf § 9 BewG ist prima facie von großer materiell-rechtlicher Bedeutung, da sie den Grundsatz der Bewertung mit dem gemeinen Wert aufstellt. So ist etwa ein Eigentumsverschaffungsanspruch (zum Erwerb eines Grundstücks) nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 BewG zu bewerten. Eine Anwendung des § 12 Abs. 3 ErbStG, w...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Allgemeiner Bewertungsmaßstab (Abs. 1)

Rz. 12 [Autor/Stand] Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 BewG ist bei der Bewertung des Wirtschaftsteils eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der gemeine Wert zugrunde zu legen. Die grundsätzliche Definition des gemeinen Wertes findet sich in § 9 Abs. 2 BewG. Danach wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit d...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / 1. Das neue (schlanke) Vormundschaftsrecht

Die Vormundschaft für Minderjährige findet sich (weiterhin vor dem Betreuungsrecht) in den §§ 1773 ff. BGB. Die Bestellung zum Vormund setzt künftig eine Bereiterklärung der betreffenden Person voraus (§ 1785 Abs. 2 BGB). Der Gegenvormund wurde abgeschafft;[4] dies sollte in formularmäßigen letztwilligen Verfügungen berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Bestellung von...mehr

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Einführung / II. Historische Entwicklung

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Erbschaftsteuer gehört ebenso wie die Steuern vom Grundbesitz zu den ältesten bekannten Steuern. So wurde eine Art Erbschaftsteuer schon lange vor unserer Zeitrechnung im Sumerischen Reich erhoben. Nach einem Papyrus aus dem Jahre 117 v. Chr. ist sie als Besitzwechselabgabe im alten Ägypten bezeugt.[2] Rz. 11 [Autor/Stand] Ein einheitliches Erbschafts...mehr

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Erbvertrag / 3.5.1.1 Grenzfälle der Schenkung

Bei der Auslegung des Schenkungsbegriffs ergeben sich die gleichen Fragen hinsichtlich der beweisrechtlichen Anforderungen wie bei den §§ 516 ff. BGB und in § 2325 BGB, etwa bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten, gemischten Schenkungen oder der Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts. Die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten ist nach der Rechtsprechung des BGH im...mehr

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Erbvertrag / 3.5.1.4 Rechtsmissbrauch des Erblassers bei fehlendem lebzeitigem Eigeninteresse an der Schenkung (Missbrauchsabsicht)

Der BGH leitet aus dem Zweck des § 2287 BGB ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ab, wonach der Erblasser durch die Schenkung das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen (§ 2286 BGB) missbraucht haben muss. Denn gerade vor einem solchen Missbrauch soll § 2287 BGB den Vertragserben schützen.[1] Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung schließe...mehr

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Erbvertrag / 3.5.1.5 Besondere Rechtsfolgen bei gemischten Schenkungen und Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte

Wie bereits vorstehend angesprochen, erfasst § 2287 BGB tatbestandlich auch gemischte Schenkungen, die jedoch hinsichtlich der bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen zu Komplikationen führen. Für die Herausgabepflicht kommt es darauf an, ob die Schenkung oder der entgeltliche Teil überwiegt. Überwiegt die Schenkung, so kann der Vertragserbe vom Dritten die Herausgabe des Gesc...mehr

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Erbvertrag / 3.5.4 Vorbehalt beeinträchtigender Schenkungen und Abdingbarkeit der §§ 2287 f. BGB

Wenn der Vertragserbe dem Erblasser gegenüber der Schenkung zustimmt, so kommt dies einem Verzicht auf den Anspruch gem. § 2287 BGB gleich. Der Verzicht gilt auch für den Ersatzerben fort. Die Praxis richtet sich hier nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die entsprechenden Zustimmungserklärungen notariell zu beurkunden sind. Wegen der Nähe zum Zuwendungsverzic...mehr

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Erbvertrag / 3.5.1.6 Herausgabeanspruch

Der Schenkungsgegenstand ist nach §§ 812 ff. BGB herauszugeben. Auch die §§ 818 bis 822 BGB sind uneingeschränkt anwendbar. Vertragserben erwerben diesen nicht zum Nachlass gehörenden[1] Herausgabeanspruch originär mit dem Erbfall, und zwar jeweils in Höhe ihrer jeweiligen Erbquote[2] und nicht etwa erbengemeinschaftlich. Da der Anspruch nicht zum Nachlass gehört, kann im Üb...mehr

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Erbvertrag / 3.5.1.3 Beeinträchtigungsabsicht

Über die objektive Beeinträchtigung hinaus muss auch das subjektive Tatbestandsmerkmal der "Beeinträchtigungsabsicht" erfüllt sein, das nach der Rechtsprechung des BGH mit der Absicht den Beschenkten zu begünstigen meist untrennbar verbunden und daher in einer solchen Lage praktisch immer gegeben ist.[1] Nach Ansicht des BGH ist eine Benachteiligungsabsicht bereits schon dann...mehr

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Erbvertrag / 3.5.1.2 Objektive Beeinträchtigung

Obschon das Gesetz mit der ausdrücklichen Erwähnung der Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers an ein subjektives Tatbestandsmerkmal anknüpft, ist es unstrittig, dass dessen Schenkung den Vertragserben darüber hinaus auch objektiv beeinträchtigen muss. Dies setzt einen Verstoß des Erblassers gegen seine erbvertraglichen Bindungen voraus. Nach h. M. finden § 2287 und § 2288 ...mehr

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Das Testament / 1.2.3 Beamte, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes

Vorsicht geboten ist darüber hinaus bei letztwilligen Verfügungen zugunsten von Beamten, Soldaten und Angestellten des öffentlichen Dienstes in deren beruflicher Funktion[1], da der genannte Personenkreis gem. § 71 Abs. 1 BBG sowie den entsprechenden Vorschriften in den Landesbeamtengesetzen, gem. § 19 Abs. 1 SG und gem. § 3 Abs. 2 TVöD Belohnungen oder Geschenke in Bezug au...mehr

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Erbvertrag / 3.5 Kondiktionsrechtlicher Schutz vor benachteiligenden Verfügungen als Reflex der erbvertraglichen Bindungswirkung

Vertragsmäßig eingesetzte Erben sind gegen beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers unter bestimmten Voraussetzungen begrenzt geschützt (§ 2287 BGB). Praxis-Tipp Erster Prüfungsschritt sollte daher immer sein, ob eine objektive Beeinträchtigung vorliegt. Weitergehend ist der vertragsmäßig eingesetzte Vermächtnisnehmer geschützt, insbesondere auch gegen bestimmte tatsächlic...mehr

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Erbvertrag / 3.4.1 Gesetzliche Grenzen der Bindungswirkung

Dagegen berührt der Erbvertrag nicht das Recht des Erblassers über sein Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu verfügen (§ 2286 BGB), und zwar selbst dann, wenn sie den Gegenstand der erbvertragsmäßigen Verfügung berühren.[1] Denn vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag binden nur erbrechtlich und beschränken insofern nur die Testierfreiheit des Erblassers. V...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbvertrag / 3.5.1.7 Nichtausübung eines bestehenden Anfechtungs- oder Rücktrittsrechts

Ein Anspruch nach § 2287 BGB scheidet aus[1], wenn der Erblasser zwar zur Anfechtung des Erbvertrages oder zum Rücktritt berechtigt war, er diesen aber gleichwohl nicht angefochten hat oder er nicht zurückgetreten ist[2]; diese Frage war zunächst umstritten.[3]mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / e) Besteuerung gem. § 50i EStG nach Schenkung

Das Besteuerungsrecht gem. § 50i EStG greift nach Auffassung des FG Baden-Württemberg nicht nur in den sog. Wegzugsfällen, sondern auch, wenn Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens an eine im Ausland ansässige Person verschenkt werden. FG Baden-Württemberg v. 29.9.2021 – 14 K 880/20, EFG 2022, 1732, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 13/22mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Drohverlustrückstellung / Zusammenfassung

Begriff Die Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (sog. Verlustrückstellung) erfasst künftige, noch nicht realisierte Verluste. Ein Verlust aus einem schwebenden Geschäft droht, wenn sich Erträge und Aufwendungen aus demselben noch nicht abgewickelten Geschäft nicht ausgleichen, sondern im Saldo ein Verpflichtungsüberschuss besteht. Als Grundlage komm...mehr

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Unentgeltliche Wertabgaben:... / 2.2 Fragestellung

R möchte wissen, welche Rechtsfolgen sich für ihn aus der unternehmerischen und der privaten Nutzung des Fahrzeugs in 2022 ergeben. Dabei ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug dem Unternehmen vollständig zugeordnet worden ist und die angegebenen Nutzungen durch ein Fahrtenbuch nachweisbar sind. Außerdem möchte R wissen, welche Rechtsfolgen sich für ihn aus der Schenkung an ...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Auslegung des § 50i EStG

Die Regelungen des § 50i EStG finden nach Schenkung eines zum Sonderbetriebsvermögen (Sonder-BV) einer inländischen KG (Besitzunternehmen i.R. einer Betriebsaufspaltung) gehörenden Anteils an einer Private Limited an einen im Ausland ansässigen Mitunternehmer Anwendung. Das FG entschied dazu, dass ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 50i Abs. 1 S. 1 EStG auch ein Anteil von mehr als 1 ...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / 1. Fallbasierte Einleitung

Im Grundsatz handelt es sich bei der erb- und schenkungsteuerlichen Begünstigung nicht um eine direkte Begünstigung von Wohnungsunternehmen i.S. einer Steuerbefreiung nur dieser Unternehmensart. Es handelt sich somit exakt gesagt um die Ausnahme der Verhinderung der Versagung einer Steuerbefreiung für die Übertragung von Unternehmen im Allgemeinen. Jedoch wird diese Steuerbe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Ausführung bei gemischter Schenkung und Schenkung unter Leistungsauflage

Rz. 50 Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, bestimmt sich danach, ob der Wert des Erworbenen das Entgelt/die Gegenleistung im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung deutlich übersteigt. Dies kann in der Praxis regelmäßig angenommen werden, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20 bis 25 v.H. unterschreitet.[153] Bei einer gemisch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Schenkung durch freigebige Zuwendung (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG enthält den Grundtatbestand einer steuerpflichtigen Schenkung: Als Schenkung gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Der Sachverhalt muss dementsprechend folgende Voraussetzungen erfüllen, damit er unter § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG subsumiert werden kann:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / h) Schenkung von Todes wegen

Rz. 28 Hat der Erblasser ein unentgeltliches Rechtsgeschäft unter die Bedingung gestellt, dass der Beschenkt ihn überlebt, liegt Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall vor. Eine gesetzliche Regelung gibt es dafür nicht, diese Art von Rechtsgeschäften wird, je nachdem, wie sie ausgestaltet sind, verschiedenen Regelungen unterstellt. Wurde die Schenkung noch zu Lebzeiten d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Schenkung infolge staatlicher Genehmigung (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 116 In Parallele zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG regelt § 7 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG für Schenkungen unter Lebenden Folgendes: Bedarf die Schenkung einer staatlichen Genehmigung und werden bei ihrer Erteilung Leistungen an andere Personen angeordnet oder freiwillig übernommen, gelten auch diese Zuwendungen als Schenkungen durch den Zuwendenden. Dass sie auf staatliche Anordnung an...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Schenkung unter einer Auflage

Rz. 222 § 7 Abs. 4 ErbStG stellt klar, dass es sich bei einer Schenkung unter Auflage insgesamt um eine Schenkung im Sinne von § 7 ErbStG handelt. Ob bzw. inwieweit die Auflage von der Bereicherung des Beschenkten abzugsfähig ist, richtet sich nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG (siehe § 10 ErbStG Rdn 51). Dies deckt sich mit der aufgezeigten Behandlung der Nutzungs- und Duldungsa...mehr