Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Schenkung durch Vollziehung einer Auflage oder Erfüllung einer Bedingung (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 105 Als Schenkung gilt, was jemand durch Vollziehung einer vom Schenker angeordneten Auflage oder in Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne Gegenleistung erlangt. Die Regelung ist das Gegenstück zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG, der einen Erwerb von Todes wegen bestimmt, wenn die Bereicherung in diesen Fällen nicht zu Lebzeiten, sondern ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (7) Schenkung unter (Leistungs-)Auflage

Rz. 54 Bei einer Schenkung unter (Leistungs-)Auflage gelten die Grundsätze der gemischten Schenkung entsprechend, wenn dem Bedachten Leistungen auferlegt werden, die ihm Aufwendungen im Sinne von Geld- oder Sachleistungen verursachen (sog. Leistungsauflagen).[119] Von einer Nutzungs- bzw. Duldungsauflage spricht man dagegen immer dann, wenn der Bedachte in der Verfügungsmögl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (8) Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage

Rz. 57 Keine entgeltliche Gegenleistung ist gegeben, wenn der Gegenstand der Zuwendung mit einem zeitlich befristeten Nutzungsrecht belastet ist oder dieses im Zuge der Schenkung zu bestellen ist (Nutzungs- oder Duldungsauflage). Die Belastung durch die Duldungsauflage ist durch Abzug der Last vom Steuerwert der Bereicherung zu berücksichtigen.[123] Der Wert dieser Last erre...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / l) Schenkung von Todes wegen

Rz. 36 Erbschaftsteuerlich werden Schenkungen von Todes wegen den Erwerben von Todes wegen i.S.d. § 3 ErbStG zugeordnet (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers bzw. zu einem in § 9 Abs. 1 Buchst. a–j ErbStG genannten Zeitpunkt. Auf die spätere Ausführung kommt es – wie sonst bei der Schenkung – nicht an.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Schenkung auf den Todesfall

Rz. 76 Das Schenkungsversprechen von Todes wegen nach § 2301 BGB stellt eine Schenkung auf den Todesfall dar, obgleich es als Erwerb von Todes wegen qualifiziert wird. Maßgeblich ist, dass es sich um eine freigebige Zuwendung handelt.[155] Im Sinne der EuErbVO sind Schenkungen auf den Todesfall wohl unter den Begriff des Erbvertrages zu subsumieren.[156] Nach h.M ist die Sch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Gemischte Schenkung

Rz. 39 Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn die Zuwendung nur zum Teil unentgeltlich erfolgt und im Übrigen entgeltlich, der Bedachte also eine Gegenleistung erbringt, die nicht dem Wert der Zuwendung entspricht und der Zuwendende diesen überschießenden Wert dem Bedachten unentgeltlich zuwenden möchte.[76] Der BFH teilt eine gemischte Schenkung in einen entgeltlichen und...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Steuerklasse bei Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Abs. 4)

Rz. 22 § 15 Abs. 4 ErbStG, der durch Art. 11 des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) v. 7.12.2011[57] eingefügt worden ist, regelt die Rechtsfolgen der Schenkung einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft auf Veranlassung einer unmittelbar oder mittelbar an der Kapitalgesellschaft/Genossenschaf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Mittelbare Schenkung

Rz. 69 Es muss keine Stoffgleichheit zwischen der Bereicherung bei dem Bedachten und der Entreicherung des Zuwendenden bestehen. Zuwendungsgegenstand ist die nach dem Willen des Zuwendenden zu übertragende Sache. Dies kann auch ein Gegenstand sein, der sich bei Übertragung noch nicht im Eigentum des Zuwendenden befindet. Voraussetzung ist lediglich, dass sich die Zuwendung a...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Keine Berücksichtigung der Buchwertklausel bei Schenkung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (Abs. 5)

Rz. 224 § 7 Abs. 5 ErbStG enthält eine Sonderregelung für den Fall der Schenkung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Einheitliche Schenkung

Rz. 45 Schenkungsgegenstand kann ein einzelner Gegenstand, aber auch eine Mehrheit von Gegenständen sowie sog. Sachgesamtheiten (z.B. ein Betrieb) sein (vgl. dazu noch R E 7.4 Abs. 3 ErbStR 2019). Schenkungsteuerlich kommt es bei der Ausführung darauf an, ob mehrere Gegenstände gleichzeitig oder hintereinander geschenkt werden.[136] Hauptkriterien für die Annahme eines einhe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Belohnende (remuneratorische) Schenkung

Rz. 221 Aus zivilrechtlicher Sicht wird dem Beschenkten bei einer belohnenden Schenkung von dem Schenker eine nicht geschuldete Belohnung für eine erbrachte Leistung zugewandt.[430] Der Zuwendende handelt dabei im Bewusstsein, nicht zu der Leistung verpflichtet zu sein. Der Schenkung liegt eine besondere Motivationslage (in der Regel Dankbarkeit für die vorangegangene Leistu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Gemischte Schenkung

Rz. 99 Bei einer gemischten Schenkung (siehe Rdn 39) muss der Zuwendende das grobe Missverhältnis zwischen dem Verkehrswert der Leistung und der Gegenleistung kennen, das die Rechtsprechung fordert, um von den objektiven Umständen auf eine gemischte Schenkung schließen zu können.[225] Fraglich ist jedoch, wann ein solches auffälliges Missverhältnis zu bejahen ist. Während da...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Schenkung durch einen Gesellschafter an einen anderen Gesellschafter

a) Grundsätzliches Rz. 186 Inwieweit in der Leistung eines Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft eine freigebige Zuwendung an einen oder mehrere andere Gesellschafter gesehen werden kann, die zur Abkürzung des Leistungsweges direkt an die Gesellschaft erbracht wird, war bereits vor Einfügung des § 7 Abs. 8 ErbStG umstritten. Rz. 187 Nach Ansicht der Finanzverwaltung[345] ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Schenkung, Entstehung der Steuer

1. Ausführungszeitpunkt Rz. 40 Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt (Tag) der Ausführung der Zuwendung. Eine eigenständige Regelung der Steuerentstehung bei Schenkungen unter Lebenden in § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist erforderlich, weil die Steuerentstehung anders als regelmäßig beim Erwerb von Todes wegen nicht an den...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Schenkung bei Abfindung für einen Erbverzicht (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 125 Als Schenkung gilt, was jemand als Abfindung für einen Erbverzicht i.S.v. §§ 2346, 2352 BGB erwirbt. Klassischer Fall ist der gesetzliche Erbe, der auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Durch die Bezugnahme auf § 2346 BGB genügt es für die Anwendung von § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, wenn der gesetzliche Erbe lediglich auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet.[254] Aber ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Verschaffungsvermächtnis/mittelbare Schenkung

Rz. 54 Grundsätzlich ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verschonungsnormen, dass das begünstigte Vermögen, z.B. Betriebsvermögen, im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers die Qualität als begünstigtes Vermögen, z.B. Betriebsvermögen, erhalten bleibt.[103] Vor diesem Hintergrund ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. ABC der Entstehung bei Schenkungen

Rz. 53 Abfindung, für Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): Grds. entsteht die Steuer (spätestens) im Zeitpunkt der Leistung der Abfindung. Der Ausführungszeitpunkt kann auch schon früher liegen, nämlich zum Zeitpunkt der wirksamen Vereinbarung der Abfindung, wenn dadurch ein durchsetzbares Forderungsrecht (z.B. ein Stammrecht zur Rentenzahlu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Schenkung der Erbengemeinschaft (Abs. 3)

Rz. 13 Der Wortlaut der Regelung ist so zu verstehen, dass in Fällen, in denen Miterben einer ungeteilten Erbengemeinschaft Gegenstände aus dem gesamthänderisch gehaltenen Vermögen verschenken, das Finanzamt des Erblassers weiter zuständig ist. Die Regelung wurde durch das ErbStRG v. 24.12.2008[16] auf die Fälle erweitert, in denen sich die Miterben untereinander Vermögen zu...mehr

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ZErb 01/2023, Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung

Doering-Striening 2. Auflage 2022 904 Seiten, 89 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-079-0 Sieben Jahre nach der Erstauflage von "Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung" hat Dr. Gudrun Doering-Striening (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht, Fachanwältin für Familienrecht, Essen) im Frühjahr 2022 die zweite, komplett überarbeitete Auflage ihres viel beachteten und zu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Bei Schenkungen

Rz. 19 Bei einer Schenkung wird die in § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO enthaltene Dreijahresgrenze durch § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO bei einer nach § 30 ErbStG bestehenden – aber nicht erfüllten – Anzeigepflicht, bis zu der der Anlauf der Festsetzungsfrist längstens gehemmt ist, außer Kraft gesetzt. In diesem Fall beginnt die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer später, und...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Schenkung bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 117 Durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft werden beide Ehegatten gemeinschaftlich Eigentümer des Gesamtgutes. Der Ehegatte, der weniger Vermögen in das Gesamtgut einbringt, wird daher durch die gemeinschaftliche Eigentümerstellung am Gesamtgut bereichert. Dies gilt unabhängig vom Grund für die Vereinbarung der Gütergemeinschaft;[248] auf einen Willen zur freigebigen Z...mehr

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§ 17 Verwendung von Vorsorg... / G. Verwendung von Vollmachten bei Schenkungen

Rz. 52 Grundsätzlich ermächtigt eine Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht den Bevollmächtigten auch zu Schenkungen. Wünscht der Vollmachtgeber eine Beschränkung dieser Befugnis, so muss er dies in die Vorsorgevollmacht mit aufnehmen. Aus dem Vollmachtstext sollte sich daher etwaige Einschränkungen der Befugnisse des Bevollmächtigten unmittelbar ergeben. Dabei ist zu unters...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Ausscheiden aus einer Gesellschaft als Schenkung auf den Todesfall

Rz. 78 § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erfasst auch die Fälle einer Gesellschaftsvertragsgestaltung, wonach der Gesellschafter aus der Personen- oder Kapitalgesellschaft ausscheidet und der Anteil unter Abfindung der Erben auf die Gesellschaft oder die verbleibenden Gesellschafter übergeht. Ein Anteilsübergang auf die Gesellschaft ist jedoch nur für die Kapitalgesellschaft möglich, ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Erwerber als Steuerschuldner bei Schenkungen

Rz. 37 Grds. ist der Erwerber[50] Schenkungsteuerschuldner. Wer bei einer Schenkung der Erwerber und somit Steuerschuldner ist, richtet sich nach Zivilrecht. Was als Schenkung unter Lebenden gilt, regelt § 7 Abs. 1, 6 und 7 ErbStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Schenkung durch einen Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft

Rz. 185 Leistungen eines Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft beinhalten grds. keine freigebige Zuwendung an die Gesellschaft. Es fehlt bereits an einer Freigebigkeit der Zuwendung, wenn die Zuwendung in rechtlichem Zusammenhang mit einem Gesellschaftszweck steht.[342] Eine Zuwendung, mit der das Vermögen der Kapitalgesellschaft erhöht werden soll, dient in der Regel d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Aufschiebende Bedingungen, Befristungen, Betagungen bei Schenkungen

Rz. 48 Unentgeltliche Erwerbe/freigebige Zuwendungen können im Ganzen oder teilweise zeitlich versetzt erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Zuwendung selbst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ausgeführt werden soll oder ob die Zuwendung sofort, aber deren Erfüllungen zu einem oder mehreren späteren Zeitpunkten erfolgen sollen. In ersterem Fall entsteht die E...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / c) Sonderfall: Schenkungen

Rz. 94 Vorsorglich sollte ausdrücklich geklärt werden, ob und inwieweit der Bevollmächtigte (bei mehreren Bevollmächtigten siehe Rdn 101) befugt ist, Vermögenswerte des Vollmachtgebers an sich oder Dritte zu verschenken. Zwar wird davon ausgegangen, dass ein Generalbevollmächtigter (auch ohne dahingehende ausdrückliche Erklärung des Vollmachtgebers) zu Schenkungen befugt ist...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Vermeidung von mittelbaren Schenkungen und Verschaffungsvermächtnissen

Rz. 417 Sollen die Begünstigungen für Produktivvermögen in Anspruch genommen werden, setzt dies voraus, dass der Erblasser/Schenker Inhaber dieses Vermögens ist, bevor es auf den Erwerber übergeht. Mittelbare Schenkungen (bei denen fremdes Produktivvermögen erworben werden soll)[993] und Verschaffungsvermächtnisse[994] sind nicht begünstigt. Bei lebzeitigen Zuwendungen ist d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 7 Schenkungen unter Lebenden

Gesetzestext (1) Als Schenkungen unter Lebenden geltenmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Anrechnung von Schenkungen auf den Zugewinnausgleich

Rz. 21 In § 29 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG ist geregelt, dass ein Erstattungsanspruch entsteht, wenn Ehegatten Schenkungen, die nach § 1380 BGB als Zuwendungen auf den Zugewinnausgleich erfolgt sind, später als Ausgleichsforderung behandelt werden, da ein Zugewinn tatsächlich entstanden ist. Da im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht abschließend feststehen kann, ob ein Zugewinna...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Schenkungen unter Lebenden

Rz. 27 Bei Schenkungen unter Lebenden ist für die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht stets auf den Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung abzustellen, unabhängig davon, ob die Steuerpflicht vom Schenker oder vom Beschenkten abgeleitet wird.[71] Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entsteht im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung auch die Erbschaftsteuer.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 8. Steuerschuldner bei Schenkungen unter Lebenden

a) Erwerber als Steuerschuldner bei Schenkungen Rz. 37 Grds. ist der Erwerber[50] Schenkungsteuerschuldner. Wer bei einer Schenkung der Erwerber und somit Steuerschuldner ist, richtet sich nach Zivilrecht. Was als Schenkung unter Lebenden gilt, regelt § 7 Abs. 1, 6 und 7 ErbStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. b) Schenker als Steuerschuldner Rz. 38 Bei Schenkungen unter Lebenden...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Ausführungszeitpunkt

Rz. 40 Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt (Tag) der Ausführung der Zuwendung. Eine eigenständige Regelung der Steuerentstehung bei Schenkungen unter Lebenden in § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist erforderlich, weil die Steuerentstehung anders als regelmäßig beim Erwerb von Todes wegen nicht an den Tod des bisherigen Ver...mehr

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FF 01/2023, Investitionen der Schwiegereltern in die Ehe des Kindes

I. Im Streit ums Geld beim Scheitern der Ehe treten vielfach auch die Schwiegereltern auf den Plan – dann nämlich, wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse ihres Kindes durch unentgeltliche Zuwendungen komfortabler gestaltet und verbessert haben. Da sie das in der Erwartung des lebenslänglichen Bestandes der Ehe ihres Kindes getan haben, birgt die Unterstützung im Fall des ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ii) Einheitliche Zuwendung, Kettenschenkung

Rz. 26 Bei einer Mehrzahl von Zuwendungsgegenständen ist – u.a. mit Hinblick auf § 14 ErbStG oder die Grundsätze einer gemischten Schenkung (siehe Rdn 39 ff.) – abzugrenzen, ob es sich um eine einheitliche Zuwendung oder mehrere selbstständige Zuwendungen handelt. Dies richtet sich nach dem Willen der Parteien und ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Für ei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (3) Tausch, Gebäude auf fremdem Grundstück, Erbbaurecht

Rz. 44 Auch bei einem Tausch von unterschiedlich werthaltigen Gegenständen finden die Grundsätze der gemischten Schenkung Anwendung, wenn den Beteiligten die Wertdifferenz bewusst ist und der Zuwendende eine teilunentgeltliche Zuwendung tätigen möchte. Wird z.B. ein weniger wertvolles Grundstück gegen ein werthaltigeres Grundstück getauscht, besteht die Besonderheit dieser g...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Zuwendungsgegenstand und Gegenstand der Bereicherung

Rz. 46 Zuwendungsgegenstand und Gegenstand der Bereicherung müssen nicht zwangsläufig identisch sein.[142] Nach dem Schenkerwillen kann der Erwerber im Endeffekt einen anderen als den tatsächlichen zugewendeten Gegenstand erhalten (sog. mittelbare Schenkung; Näheres siehe § 7 ErbStG Rdn 93 ff., H E 7.3 ErbStH 2019).[143] Grds. ist eine mittelbare Schenkung erst dann ausgefüh...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (9) Mischfälle

Rz. 59 Es sind in der Praxis Kombinationen von Leistungs- und Duldungsauflagen und/oder Gegenleistungen denkbar. Z.B. kann der Bedachte neben der Verpflichtung aus einer Leistungsauflage verpflichtet sein, zusätzlich eine Gegenleistung an den Zuwendenden zu zahlen (gemischte Schenkung). In diesen sog. Mischfällen, die sowohl Elemente der gemischten Schenkung, der Schenkung u...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / dd) Mittelbare Grundstückszuwendung

Rz. 77 Praktisch häufigster Fall einer mittelbaren Schenkung ist nach wie vor die mittelbare Grundstückszuwendung. Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt bei der Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes nach Ansicht der Finanzverwaltung nur vor, wenn dem Bedachten nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden im Zeitpunkt der Ausführ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Voraussetzungen

Rz. 70 Diese Rechtsfigur der mittelbaren Schenkung ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Finanzverwaltung anerkannt. Auf Erwerbe von Todes wegen können die Grundsätze der mittelbaren Schenkung jedoch nicht übertragen werden.[143] Testamentarische oder erbvertragliche Vereinbarungen beinhalten damit unabhängig von ihrer Formulierung keine mittelbaren Schenkun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Auflagenvollzug

Rz. 106 Bei der Schenkung im Zusammenhang mit dem Vollzug einer vom Schenker angeordneten Auflage gilt: Gegeben sind grds. zwei Schenkungen: 1. Schritt: Schenkung durch den Schenker an den Auflagenbeschwerten und 2. Schritt: Schenkung infolge der Weitergabe durch den Auflagenbeschwerten an den Auflagenbegünstigten in Vollziehung der Auflage. Rz. 107 § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG knüp...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Übermäßige Gewinnbeteiligung bei Personengesellschaften (Abs. 6)

Rz. 159 Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- und sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbstständige Schenkung, die mit...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Kapitalgesellschaft als Steuerschuldner bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 28 Kapitalgesellschaften können infolge ihrer Rechtsfähigkeit grds. Schenker und auch Beschenkte sein. Schenkungen an die Kapitalgesellschaft sind bei freigebigen Zuwendungen ohne Erlangung von irgendwelchen Beteiligungsrechten anzunehmen. Dies ist z.B. der Fall bei einer Schenkung an eine in Form einer GmbH geführte soziale, kulturelle oder religiöse Einrichtung.[26] Au...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XII. Abs. 1 Nr. 10: Vermögensrückfall

Rz. 80 Mit dieser Steuerbefreiung soll eine mehrfache Besteuerung desselben Vermögens verhindert werden. Fällt zunächst im Wege der Schenkung bzw. eines Übergabevertrages auf Abkömmlinge übertragenes Vermögen an die Eltern bzw. Voreltern von Todes wegen zurück, wird dieser Rückerwerb über § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG steuerfrei gestellt. Im Einzelnen gilt: Rz. 81 a) Es muss sich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Erwerb durch vorzeitige Herausgabe von Vorerbschaftsvermögen (Abs. 1 Nr. 7)

Rz. 132 Als Schenkung gilt, was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt. § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG erfasst daher die vorzeitige Herausgabe von Vorerbschaftsvermögen an den Nacherben, während § 6 ErbStG die Vermögenserwerbe mit Eintritt des Vor- und des Nacherbfalles regelt (vgl. § 6 ErbStG Rdn 7 f.). Diese ergänze...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Grundsätzliches

Rz. 186 Inwieweit in der Leistung eines Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft eine freigebige Zuwendung an einen oder mehrere andere Gesellschafter gesehen werden kann, die zur Abkürzung des Leistungsweges direkt an die Gesellschaft erbracht wird, war bereits vor Einfügung des § 7 Abs. 8 ErbStG umstritten. Rz. 187 Nach Ansicht der Finanzverwaltung[345] und einem Teil der...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (6) Wiederkehrende Leistung als Gegenleistung

Rz. 50 Ist bei der Steuerfestsetzung der Verkehrswert einer Nutzung oder wiederkehrenden Leistung zu ermitteln (z.B. wenn eine Leibrente oder Pflegeleistungen als Gegenleistung vereinbart sind; zur Bewertung von Pflegeleistungen vgl. § 13 ErbStG Rdn 76 ff.), ist ihr Kapitalwert als Wert der Gegenleistung zugrunde zu legen. Der Kapitalwert ermittelt sich aufgrund des tatsächl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ff) Ausführungszeitpunkt

Rz. 84 Eine mittelbare Schenkung ist ausgeführt, wenn die unmittelbare Zuwendung des Gegenstandes als ausgeführt gilt.[190] Bei der mittelbaren Grundstücksschenkung finden daher die Grundsätze für die Ausführung einer unmittelbaren Grundstücksschenkung Anwendung (vgl. § 9 ErbStG Rdn 46). Voraussetzung ist danach, dass die Parteien des abzuschließenden Grundstückskaufvertrage...mehr